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Rufen
Sie bitte keine Dateien aus der Menü-Übersicht der rechten Randleiste im
Aspekte-Überblick oder sonst irgendwo aus Wordpress-Gutachtenverfahren
per Link ab, da die Wordpress-Version aus
Organisations-und Kostengründen derzeit nicht auf den neuesten Stand gebracht
werden kann.
Durch Fettdruck hervorgehoben finden Sie unter der Abbildung noch Anweisungen
für komplexere Zusammenhänge, die im umfassender angewandten Gutachtenverfahren besser in den
Gutachten-Verfahrens-Ablauf auf Seite 1a eingegliedert werden.
Für das biotele Gutachtenverfahren sind drei
Anwendungsphasen vorgesehen, die auch später fortbestehen sollen:
Phase A der Vorbereitung und wissenschaftlichen Erforschung
Phase B als Beratungsinstrument
Phase C als Gesetzgebungsbestandteil
Der
Text in beige ist noch nicht zu
berücksichtigen.
Regeln (R) betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen und finden
Sie hier über das Inhaltsverzeichnis.
Das Regelwerk soll Erläuterungen und Auslegehilfen zu den einzelnen Aspekten liefern und eine Angleichung von Aspekte-Auslegungen an neue Erkenntnisse und Zeitumstände ermögliche; die Regeln sollen auch der Verdeutlichung dienen. Aspekt-spezifische Regeln schließen unmittelbar an den jeweiligen Aspekt an; es folgen Links zu anderen Regeln unter anderen Aspekten, welche eventuell und fallweise Aufschlüsse zu gegenseitigen Aspekt-Abhängigkeiten geben.
Die
Regeln I beziehen sich auf die institutionelle Organisation,
die Regeln II auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden
Regeln übergeordnet sind, und
die Regeln III auf Erläuterungen der biotelen Aspekte
und Richtlinien innerhalb des Gutachtenverfahrens als Gutachter-Leitlinien.
Die
Regeln III sollen auch — manchmal unter Leitung durch einen Umfeld- oder Brückenbegriff zwischen zwei oder mehreren
Aspekten — zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.
Die Regeln III sollen dabei auch — manchmal unter Leitung durch einen Umfeld- oder Brückenbegriff zwischen zwei oder mehreren Aspekten — zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.
Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind. Sie werden zur Kenntlichmachung unterstrichen.
(Beispiel:
Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE
als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden
bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter
dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden
muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE
schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.) ( H
Regel 20 )
Biotelie leitet geradezu in eine Art
Sprachphilosophie ein, in welcher Sprache nicht nur Mittel für Verständigung
und Täuschung ist, sondern eben auch in der gegenseitigen Begriffsvernetzung
und -verschränkung auf höherer Ebene ein Instrument der Lebenserhaltung.
Es
geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und
untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe das nachfolgende
Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3.gif aus
2002):
mit
einer Auswahl zwischen den Aspekten etwas ungenau
aufgereihter Brückenbegriffe
(siehe auch: Aspekte-Tabellen-Übersicht),
die – infolge ihres Bezuges zu mehr als einem Aspekt – jeweils Bindeglieder
zwischen mehr als einem Aspekt darstellen.
Biotele Aspekte stehen unter
der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, sie
sind – wie man es heute ausdrücken würde – untereinander vernetzt. Dabei
beziehen sich Aspekte auf verschiedene Lebens-Bereiche und teilweise auch auf
anzuwendende Methoden (wie etwa K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH sich auf Trennung
oder Abgrenzung beziehen kann).
Über die dargebotenen unter jeder Aspekt-Beschreibung
angebotene Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B
GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu
deren Auswirkungen Stellung zu nehmen.
Für die Wertung dürfen
zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für
jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für
jede betroffene Gruppe und jede Richtung ein eigenes Kästchen!)
Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner
Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige
zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung
zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht
von einer Regel erfasst ist.
Auch wenn im Zusammenhang
beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so
ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch bei Anwendung von index99.html auf dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere
Navigationszeile) nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen
und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung zu begründen und zu
bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.
Nicht alle irgendwie von den
Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden
Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend
(synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch
Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren
könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge
getan würde.
Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH
wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er
bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er
im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht.
Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel der
Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst
werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich
mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen
Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung
wird bisher noch ganz selten erwähnt und nicht gesondert bewertet.
Der
K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die
M DYNAMISCHE STABILITÄT. *)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als
Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung
für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch
gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv
im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten.
(Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben
mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)
*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer
Maßnahme gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang,
ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH
stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel
24 d))
Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ersten Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht als solche deutlich genug erkannt worden – wird künftig die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt zunächst auf der Bewertungsskala als Unterlassung von AUSTAUSCH negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH bzw. TRENNUNG jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt unten wird auf der graphischen Darstellung vom rechten Kurvenschenkel für plus-Werte zum linken Kurvenschenkel für minus-Werte besonders deutlich. http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswirkungsstaerke
K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat – allerdings innerhalb seiner selbst – in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT; dies gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.
Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH,
überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei
tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge
Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit
einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik
dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen
FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der
Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise
sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen
Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit
dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen
Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. Info 1
Die
der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die
Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss
verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut,
angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber
lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu
können, welche mit den vorhandenen Regeln nicht sinngemäß und systemgerecht
erfasst werden können.
Vorschlags-Verfahrens-Erläuterungen
Hierbei darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig
gestört werden. Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt
gelegentlich verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese
Zurücksetzung darf jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht
auf breiter Front und langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im
Bereich mindestens eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität
insgesamt kompensiert werden.
Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT
prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt,
aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt.
Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des
Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum
gesellschaftlichen Frieden beiträgt Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist
hierbei zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft
nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates
insgesamt. (Vgl. L-Regel
29 a - d)
)
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch
muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass
GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer
GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen
Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten
abhängig. Insoweit dabei etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte
AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive
Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung
vermieden werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon unbeschadet bleibt der
Auftrag und die Bemühung über biotele Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne
der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch
durch
die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung über
insbesondere unrechtmäßig – etwa über Fehlunterrichtung
durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen.
Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE,
GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für
ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert
oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel
3).
Eintragungen in beiger Schrift sind noch nicht zu beachten.
Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie ursprünglich und original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von Bewertung und Kommentaren enthält.
Bei Anwendung der
verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü
Aspekte/Ziel nicht zu benützen, sondern alle übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen,
und alle Überlegungen und Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll
aufzunehmen.
Die übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, auch die blaue Menüreihe
rechts in der unverkürzten ANLEITUNG, führen in dem hier im (6)
Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden mit den anderen Aspekten
zusammenhängenden Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren
Ausarbeitung eines speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.
Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus Aspekte/Ziel per Link
aufgerufenen spezifischen Aspekt Bearbeitungsseite im Schritt 9 http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswertungen/
kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.
Wie bereits hervorgehoben, darf aber der Wordpress-Version http://gutachtenverfahren.biotelie.de
im derzeitigen Ausarbeitungsstadium noch nicht gefolgt werden,
insbesondere nicht noch unvollständigen ANLEITUNG dort. sondern allein http://stiwi.biotelie.de/anleitungkurzfassung2.html
(vielleicht schon geöffnet!).
Bei Anwendung der
verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü
Aspekte/Ziel aus Wordpress nicht zu benützen, sondern alle übrigen
Aspekte-Menü-Link-Reihen geben zutreffende Auskünfte. Alle Überlegungen und
Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll aufzunehmen.
Jeder einem Aspekt A – M zugeordneten Regel im
ASPEKTE-ÜBERBLICK (index99) folgt eine Liste von Regeln mit
Stichwort-Bezeichnung (besser: Inhalt-Kurzangabe), die jeweils inhaltlichen
Bezug zur zuvor beschriebenen Regel haben könnten und die entsprechend verlinkt
sind und dadurch das Aspekte-Netzwerk vervollständigen sollen.
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative
Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie
der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.
Am
Ende des Aspekte-Überblicks mit dem
gemeinsamen Zielbegriff dynamische Stabilität findet sich eine
Stichwortliste
über die Regeln, beginnend mit einer Suchwort-Tabelle, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu
den Aspekten erleichtern sollen.
Ganz
am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung
auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander
gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich
ergänzend oder einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).
Die
III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen
Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren
leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder erweitert werden,
wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch besser erreichbar wird.
Ist einer Regel ein A – M
vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann sie unter dem mit dem
Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen Wortlaut in der
gültigen Formulierung aufgesucht werden.
Die beige eingefärbten Texte brauchen, wie
bereits gesagt, in der Erprobungsphase nicht beachtet zu werden; ihre
Kenntnisnahme ist also vor praktischer und öffentlich anerkannter Anwendung
des Gutachtenverfahrens nicht erforderlich.
I Regeln der institutionelle Organisation
II
Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
III Regeln als Gutachter-Leitlinien
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