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II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
II-Regel 1:
Die biotele Gesetzgebung darf nur insoweit wirksam werden als
die legitime übrige Gesetzgebung wie der Parlamente und Regierungen bis hin zu
überregionalen Entscheidungsorganen nicht eine mindestens ebenso befriedigende
Problemlösung getroffen haben.
II-Regel 1 a):
Zwar ist die biotele Gesetzgebung in erster Linie auf das
Gemeinwohl ausgerichtet, sie soll aber auch zur Wahrung und Ausbalancierung von
individueller Freiheit eingesetzt werden, soweit dadurch andere (nämlich
Nichtnutznießer des beantragten Gesetzes) nicht belastet oder sogar entlastet
werden (Individual- und Menschenrechtsförderung);
die Abstimmung der Betroffenenmehrheit, die in der Regel die jeweilige
Verwaltungseinheit (beginnend mit der Gemeinde oder dem Stamm) oder sogar eine
Nation oder einen Kulturkreis umfasst, soll in der Regel nach Sachaufklärung in
allen Fällen über vollständige Gutachtenprotokollveröffentlichung
erforderlichenfalls samt eventueller Kommentierung in der STIMME (oder ECKE)
DER WISSENSCHAFT über die Sammelliste erfolgen; Abstimmungsergebnisse zu Ungunsten des Gemeinwohles ohne
Berücksichtigung der biotelen Begutachtungsbegleitung
sollen als ungültig aufgehoben werden.
II-Regel
1 b):
Ereignisse und Gedankenzusammenhänge, welche die Ziele sowie
Einhaltung und Fortentwicklung der biotelen
Gesetzgebung betreffen, sollen in der Regel in der Öffentlichkeit dergestalt
behandelt werden, dass entgegenstehende Einzel- und Gruppeninteressen deutlich
erkennbar aufgezeigt und nicht befördert werden, wobei über die Vermittlung
wenigstens eines KKB möglichst unter unterstützender Mitwirkung auch aus biotelen Vereinen heraus wesentliche Sachzusammenhänge biotelen Gutachtenverfahren unterzogen werden, deren
Ergebnisse auf einer STIMME (oder ECKE) DER WISSENSCHAFT in öffentlichen Medien
kostenfrei dergestalt und in einem Umfang, wenn zweckmäßig auch wiederholt, zur
Vermeidung empfindlicher Strafen veröffentlicht werden müssen, um bei
Abstimmungen der Bevölkerung über biotele
Gesetzesanträge oder anderen Volksentscheiden dem Einfluss auf unrichtiger
Sachzusammenhangsdarstellung beruhender Beeinflussung durch Einzel- und
Gruppeninteressen vorzubeugen, wobei eine weitgehende Zeitnähe der Darstellung
aus der STIMME (oder ECKE) DER WISSENSCHAFT und abweichender Darstellungen
anzustreben sind; bei Nichtveröffentlichung der biotelen
Gutachtenergebnisse in engem Zusammenhang mit abweichenden Bestrebungen sind
dem Gemeinwohl widerstrebende Abstimmungsergebnisse aufzuheben.
a) Bedeutsam ist, Ziel, Aspekte
und Regeln sowie deren organisatorische Verfolgung von Missbrauch durch Interessen
von Einzelnen und Gruppen sowie einseitigen oder machtpolitisch bestimmten
Staatsinteressen freizuhalten, wobei alle sich wesentlich auswirkenden
Entscheidungen auch im biotelen Verwaltungsablauf
über den biotelen Begutachtungsprozess bewirkt werden
müssen, und im Rahmen der Möglichkeiten staatliche Gesetzgebungen zur Förderung
und Wahrung des biotelen Gutachter- resp. Gesetzgebungsverfahrens – zur
Verfolgung bioteler Zielsetzung auch in konkurrierender Gesetzgebung –
herangezogen werden sollen.
b) Regeln, die für die Abwehr von
konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des
Gutachtenverfahrens zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt
werden.
g) Das einen Gesetzesvorschlag empfangende KKB hat über bioteles
Gutachtenverfahren nach Antragsempfang und auch während des laufenden
Verfahrens, wenn dafür wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen wurden,
festzusetzen, ob und wann über das Gutachtenverfahren und den Gutachteninhalt
für die Öffentlichkeit nicht am Verfahren Beteiligter berichtet werden darf, um
die Nichtbeeinflussung der Begutachtung durch Fremdinteressen zu schützen; die
Gutachter sind auf ihre Verpflichtung zu Aufmerksamkeit und auf ihre
Hinweisungspflicht auf neue Erkenntnisse gegenüber dem KKB wirksam aufmerksam
zu machen.
d) Beim Datenaustausch zwischen den Gutachtern hat das KKB durch geeignete Maßnahmen zur Verfremdung von Identitätsmerkmalen dafür Sorge zu tragen, dass die Gutachteridentität während des Verfahrens zwischen den Gutachtern gegenseitig nicht erkannt werden kann.
a) Jeder ist zur Beantragung einer Verbesserung oder Schadensabwendung auf dem Wege eines biotelen Gesetzesvorschlags bei einem KKB in einer ihm geläufigen Sprache, vorzugsweise aber in der Landessprache des jeweiligen KKB oder in Englisch berechtigt, der zur Bearbeitung ansteht, sobald die fällige Antragsgebühr entrichtet ist, welche zur Abdeckung etwaiger unsinniger oder doch leichtfertiger und nach vernünftiger Prüfung der Rechts- und Sachlage vermeidbarer Verfahrenskosten geeignet ist. (vgl. auch Aregel5acc)
b) Zur vermeidbaren Nichtbeachtung der Rechtslage zählt die der veröffentlichten biotelen Gesetzesanträge und –entscheidungen in den letzten zwei Jahren sowie solcher, die über naheliegende Stichworte zum Neuantrag im biotelen Register als beantragt oder entschieden veröffentlicht und über ein KKB abrufbar sind. (vgl. 2-abbruchsempfehlungen.html#z2)
a) Jeder Gesetzesantrag oder ungeklärte oder strittige Sachverhalt ist über Begutachtung durch wenigstens zwei unabhängige gemäß dem von ihnen zu erwartenden Kenntnisvermögen und Sachverstand mit Wahrscheinlichkeit geeignete und Hinblick auf letztere Eigenschaften vergleichbare Persönlichkeiten als Gutachter nach den biotelen Gutachtenregeln zu beurteilen und zu bewerten.
b) Die Gutachter sollen aus einer großen Anzahl zur Verfügung stehender möglicher Bewerber mit dem für ihre jeweilige Aufgabe erwartungsmäßigen ausreichenden Können und Wissen bei Berücksichtigung des für die Begutachtung insgesamt zur Verfügung stehenden Gutachterbestands unter kontrolliert freier Zufallswahl ausgewählt werden und dürfen über ihre personelle Identität gegenseitig zumindest bis zum Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens keine Kenntnis erlangen.
g) Die Anzahl und die Höhe des zu erwartenden Kenntnistandes der an einem Gutachtenverfahren beteiligten Gutachter soll sich an den Schwierigkeiten und nach den Ergebnissen der zu erwartenden Vorteilen bemessen.
d) Der unterste Klassen-Rang von Gutachtern wird von Personen bedient, welche lediglich über die Übereinstimmung von Gutachtenergebnissen und entsprechend einfache Vorgänge zu befinden haben (s. auch IIregel1d b).
e) Eine der jeweiligen Leistung angemessene Vergütung soll vorgesehen und deren Höhe gemäß biotel-gutachterlich festgesetzten Richtlinien in unabhängigen Vergleichsverfahren ermittelt werden.
z) Die Antragsvergütung für dadurch eingeleitete Verbesserungen soll sich im niederen Promillebereich des in Geldwert erzielten oder in Geldwert umgerechneten Vorteils bewegen und den Begünstigten in Rechnung gestellt werden.
h) Gegenüber jedem zunächst liegenden KKB besteht eine
Auskunftspflicht hinsichtlich von Daten, die zur Grundlage einer biotelen Begutachtung dienen, und für deren
Kenntniserweiterung geeignete Auskünfte vom anfragenden KKB auf Nachfrage hin
zu erteilen sind, die aber den genauen Schluss auf den Inhalt des bearbeiteten
Gutachtenantrags nicht zulassen dürfen, wobei Anzeigepflicht hinsichtlich des
Anfrageinhalts gegenüber dem zunächst liegenden KKB auf Seiten des Befragten
besteht;
KKB’s sind verpflichtet für statistische
Datenzusammenfassungen, die von Gutachtern angefordert werden, Teilergebnisse
so unter Eigeneinbehalt zu bewahren oder sogar auf
verschiedene vielleicht auch nicht am laufenden Verfahren beteiligten KKB’s aufzuteilen, dass erst die Gutachter die Gesamtheit
der Auskünfte erlangen und eventuell unter Einschaltung zweier unabhängiger
Fachstatistiker durch das jeweils das Gutachten führenden KKG deren Gültigkeit
und Brauchbarkeit bestimmen, unter Erschwerung missbräuchlicher Datenverwertung
durch Dritte;
bei Schweigepflicht aller mit den Daten in Berührung gekommenen Teilnehmer bis
zum offiziellem Abschluss des Gutachtenverfahrens und bei Staats-, Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen darüber hinaus.
a) Trotz der ursprünglichen Absicht, ohne eine biotele Indoktrination auskommen zu können, kann man auf die Ausbildung von bezahlten Experten-Gutachter mit vertiefter Kenntnis über das biotele System und Regelwerk für den Einsatz im Gutachtenprozess nicht verzichten; im Schulwesen ist ein entsprechender Bildungsstandard ausreichend zu pflegen.
b) Es soll deshalb eine der nachstehenden Aufgaben und dem Bedarf angemessene Zahl besonders qualifizierter Gutachter aus verschiedenen Fachgebieten in der Verfahrenskenntnis verschwiegen und ohne gegenseitige Fühlungnahme und Personenkenntnis zu Experten-Gutachtern ausgebildet werden, welche die fallweise eingesetzten Gutachter in einer Vielzahl der Fälle begleiten und selbst in ihrer Tätigkeit der gegenseitigen Kontrolle und der geheimen staatlichen Kontrolle zur Unterbindung von Beziehungen zu politisch-wirtschaftlichen Interessenträgern unterliegen.
g) Die Experten-Gutachter-Eigenschaft darf öffentlich während
deren Beauftragungszeit, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, nicht bekannt
sein und sie selbst dürfen von den Identifikations-Personalien von
Gutachtern keine Kenntnis erhalten; auch Gutachter dürfen während des
Verfahrens und auf ihren Wunsch hin auf
Dauer nicht erkannt werden.
d) Experten-Gutachter haben jeweils in getrennten unabhängigen Einsätzen und in jedem Einzelgutachten zumindest im unabhängigen Doppel tätig zu werden, wobei ihr Einsatzgebiet nicht öffentlich bekannt sein darf.
e)
Experten-Gutachter
haben über die Einteilung der Gutachter-Kandidaten in Klassen nach Höhe ihres
Bildungsgrades und Kenntnisstandes ohne Kenntnis der
Personenidentität und persönliche Kontaktmöglichkeit mittels vergleichender
Gutachtenverfahren zu bestimmen, welche sich auf deren Einsatzbereich nach
Schwierigkeitsgraden der Gutachten-Aufgaben und die Höhe von deren Vergütung
auswirken sollen.
z) Experten-Gutachter
haben die Vergütungen für die einzelnen Gutachten nach Maßgabe des
zielführenden Zeitaufwandes festzusetzen;
über die Vergütung der Expertengutachter, welche bei entsprechender Dauer ihres
Einsatzes auch deren Versorgung für Alter und Invalidität zu berücksichtigen
hat, entscheidet nach Maßgabe von Berufen vergleichbarer Ausbildungshöhe und
Arbeitseinsatzes die KKB-Verwaltung, wobei der zahlenmäßige Bedarfsstand für
Expertengutachter im Einklang mit bedarfsentsprechender Nachwuchswerbung
mitzugrunde zu legen ist,
und wobei alle Vergütungen an alle Arten von Gutachtern in einer verdeckten
Verfahrensweise auszubezahlen sind.
h) Experten-Gutachter
haben in getrennten unabhängigen Einsätzen bei der Beschaffung der
Quellenmaterialien und zu deren Vervollständigung erforderlichenfalls unter
Heranziehung von anonym tätigen Fachgutachtern mitzuwirken, aber auch
Anforderungen von Gutachtern einzuschränken, welche über einen angemessenen
Quellenaufwand hinausgehen oder unbillige Persönlichkeits- und
Geschäftsinteressen von Auskunftspersonen vermeidbar einschränken.
θ) Experten-Gutachter haben in getrennten unabhängigen Einsätzen
die einzelnen Gutachtenanträge zu sichten und prüfen, welche Regeln und
geeignete Aufklärungen im Verfahrenstext für die Aufgabenlösung berücksichtigt
werden können, damit letztere den Gutachtern vorab bekannt gegeben werden,
ausgenommen solche Regeln, in denen direkt Bezug auf Aspekte genommen wird
(siehe Liste) oder Aufklärungen über
Brückenbegriffe
oder Stichwörter,
wobei die Ergänzung von letzteren von Seiten der Gutachter erwünscht
ist;weitere Beratungen bezüglich der Regelbetroffenheit in der Form von
Regelerläuterungen mit dem Ziel der Berichtigung haben Experten-Gutachter unter
Nachkontrolle der Gutachter-Protokolle am Bedarf auszurichten, was an den
berührten Protokoll-Stellen in allen Einzelheiten zu dokumentieren ist, wobei
Regelerläuterungen von Gutachtern auch während des Gutachtenprozesses
angefordert werden dürfen.
i) Experten-Gutachter
haben in getrennten unabhängigen Einsätzen über die Anzahl der bei einer
Begutachtung einzusetzenden Gutachter je nach Bedeutung und Schwierigkeitsstufe
übereinstimmend, bei fehlender Übereinstimmung mehrheitlich, zu bestimmen.
k) Expertengutachter haben die Gutachtenergebnisse zu überprüfen
und bei Unstimmigkeiten des Textes oder ungenügender Berücksichtigung des
Sachverhaltes, insbesondere von Gegengründen gegen die Annahme des
Gutachtenantrages, die auf nach die
Unabhängigkeit des Verfahrens nicht gefährdender begründeter Abmahnung nicht
behoben werden, die abgemahnten Gutachter vom Verfahren – bei erkennbarer und
begründeter Unfähigkeit auch für weitere Gutachtenverfahren – und von der Vergütung auszuschließen.
l) Bei Nichtübereinstimmung von
Gutachtenergebnissen haben Experten-Gutachter nach den Ursachen zu suchen,
regelwidrige oder unsorgfältige Verfahrensweisen aufzudecken, was zum
Ausschluss erwiesenermaßen fehlerhaft tätiger Gutachter führen muss.
m) Experten-Gutachter dürfen nur
fallweise und in Minderheit der beteiligten Gutachter für bedeutende oder
schwierige Fälle als beurteilende Gutachter herangezogen werden und – soweit
Beteiligungs-Verzichte oder Mangel anderer Experten-Gutachter es nicht
erzwingen – in gleicher Häufigkeit für den einzelnen Gutachter und unter
zufälliger Streuung der Termine.
n) Ein Experten-Gutachter kann im Zusammenhang mit der Bearbeitung
einer Aufgabe prämienberechtigt die Einrichtung einer neuen Regel beantragen,
wenn diese zur Lösung der Aufgabe wesentlich beitragen kann und insbesondere
auch dann, wenn Erleichterung bei der
Lösung weiterer zukünftiger Aufgaben erwartet werden kann; die neue
Regel bedarf der unabhängigen gutachterlich gewonnenen Zustimmung von insgesamt
fünf Expertengutachtern.
o) Unter Mitwirkung von Experten-Gutachtern soll das
Gutachtenverfahren in verglichenen Einsätzen verbessert werden, wobei für
einfachere Aufgabenlösungen auch Verfahren mit geringeren Anforderungen
entwickelt werden können, um die Einsatzhäufigkeit der Gutachter insgesamt
gering zu halten; Experten-Gutachter können auch eingehende Gutachteneinträge
nach einem von ihnen ausgearbeiteten Schema, soweit es allgemein verfahrensverbindlich wird, von
offensichtlich im ausführlicheren Verfahren vorhandenem aber für das vorliegende
inhaltlich nicht wesentlichem Ballast befreien, um für den erleichtert
handzuhabenden Text eine zahlenmäßig erweiterte Auswahl von Gutachtern
heranziehen zu können.
p) Auch unter Experten-Gutachter
kann in unabhängigen Verfahren eine grobe Einteilung in zwei oder wenige
Klassen vorgenommen werden, um ihren Einsatz zielgerechter zu handhaben.
a) Stimmen Gutachtenendergebnisse nicht überein, so soll das Verfahren
mit erhöhter Gutachteranzahl wiederholt werden und bei nochmaliger
Nichtübereinstimmung sollen mindestens zwei unabhängige Experten-Gutachter nach
II-Regel 1d a) in Übereinstimmung darüber
entscheiden, ob nach Ausscheiden von gemäß dem Verfahren unsachgemäßen
Entscheidungen des einen oder mehrerer Gutachten und deren Ersatz durch
unabhängige Neubeurteilung eine Urteilsübereinstimmung wahrscheinlich erzielt
werden kann, die dann außer in Bagatellsachen (vgl. Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge) durchgeführt werden muss.
b) Falls Gutachten wegen ihrer offensichtlich hohen Bedeutung oder wegen Unstimmigkeiten in den Ergebnissen hinsichtlich ihrer Bewertung in Wiederholung bei mehrfacher Gutachter-Besetzung durchgeführt werden, soll die Zahl der Gutachter eine ungerade sein, vorzugsweise fünf.
g) Bei abweichenden Gutachtenendergebnissen soll in den vergleichenden Gutachten ausgeschlossen werden, dass mangelnde Sachgerechtigkeit infolge Unfähigkeit oder Irrtum vorlag, was außer zur Ungültigkeit des den Gesetzesantrag abweisenden Gutachtens, zum Honorarverlust und zum Ausschluss und bei naheliegender Absicht zu Bestrafung schuldhaft abweichender Gutachter führen muss.
d) Bei offensichtlich leichtfertiger oder gar vorsätzlicher Falschbeurteilung oder-bewertung ist eine zur Abschreckung anderer wahrscheinlich geeignete Bestrafung neben dem Ausschluss als Gutachter anzuordnen und öffentlich zu machen; offensichtlich unfähige Gutachter oder schwer oder wiederholt zu falscher Beurteilung oder Bewertung gekommene Gutachter oder solche, die sich als Gutachter in der Öffentlichkeit bekannt gemacht haben oder bekannt wurden, sind vom Gutachtenverfahren künftig ebenfalls auszuschließen.
e) Werden gegen wenigstens einen der am Fall beteiligten
Gutachter Vorwürfe hinsichtlich von Fehlverhalten erhoben, so sollen alle
beteiligten Gutachter nach deren Gutachtenerstattung über sämtliche ergangenen
Beurteilungen und Bewertungen und über die erhobenen Vorwürfe unterrichtet
werden und sich zu letzteren gegenüber allen Beteiligten äußern und darnach
darüber abstimmen, ob und wie weit sie die vorgesehen Strafmaßnahmen für
gerechtfertigt halten, ohne dass die Stellungnahme der Gutachter, die zusammen
mit der Strafverfügung und unter Wahrung der gegenseitigen Anonymität zu
veröffentlichen ist, für die Straferhebung verbindlich ist, wenn auch auf die
Stellungnahme sachlich eingegangen werden muss.
z) Die Absicht zur Fehlbeurteilung gilt als nachgewiesen,
wenn der Gutachter zu irgendeinem Zeitpunkt nähere Beziehungen mit
Interessenten am Nichtzustandekommen des Gutachtens unterhält; bei über drei
Jahre zurückliegender Gutachtentätigkeit an einem mangels Sachgerechtigkeit
abgelehnten Fall jedoch nur bei nachgewiesener Vorteilsnahme.
a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll
nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur
Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen
Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur
über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen
Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als
besonders geeignet Beurteilten.
b) Widerlegt wenigstens
ein Gutachter für die Urteilsfindung wesentliche Begründungen und sei es auch
nur aus der Vermutung heraus, dass ein anderer Gutachter dieser Fehlbegründung
anheimfallen könnte oder stellt wenigstens ein Experten-Gutachter eine
ergebnisentscheidende Fehlbegründung fest, so muss die Zahl der beteiligten
Gutachter auf eine der Bedeutung des Gutachtenergebnisses angemessene ungerade
Anzahl erhöht werden, so dass die Fehlbegründung das Endergebnis des Gutachtens
nicht bestimmen kann; der auf die Fehlbegründung hinweisende Gutachter ist
prämienberechtigt für den Fall, dass diese Fehlbegründung bei Nichtentdeckung
zur Fehlentscheidung hätte führen können.
g) Weicht ein
Experten-Gutachter von einer das Ergebnis beeinflussenden Beurteilung
wesentlich ab, so ist dessen Abweichung der unabhängigen Begutachtung unter
Beteiligung wenigstens eines Experten-Gutachters zu unterwerfen und die
Abweichung als der Wahrheitsfindung angemessen zu bestätigen oder abzulehnen;
bei Bestätigung ist nach II-Regel 1g a) zu verfahren
und jeder die Fehlbeurteilung offenlegende Experten-Gutachter prämienberechtigt, wird im Falle des Nachweises einer bewussten Begünstigung von
Fremdinteressen aber unter Amtsausschluss empfindlich bestraft.
a) Jeder kann gegen eine dem Begutachtungsaufwand
angemessene Gebühr und Erfolgshonorar eine Verbesserung eines Aspektes oder
einer Regel oder einer anderen Verfahrensvorschrift über eine Änderung oder
Neufassung beantragen, die in Kraft tritt, wenn sie von fünf Gutachtern,
darunter mindestens zwei Expertengutachtern, übereinstimmend als vorteilhaft befunden
wird.
b) Über alle neuen und
ersetzten Regeln ist ein Register zu führen und über Link an den betreffenden
Stellen der Änderung oder Neuerung zu den geänderten Regeln die Veränderung
nachvollziehbar zu machen.
g) Die Anzahl der Regeln soll insgesamt auf eine
überschaubare Anzahl begrenzt werden und möglichst der Regelung mehrerer
Fallkonstellationen dienen können und nur in sehr gewichtigen Fällen einer
Sonderproblemlösung, soweit ohne dadurch ermöglichte zweckmäßige biotele
Begutachtung eine vernünftige Lösung durch Regierungsgesetzgebung nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer der Regelungsnotwendigkeit
angemessenen Frist erwartet werden kann.
d) Ginge aber durch die
Erweiterung der biotelen Gesetze deren Übersichtlichkeit für die durch sie
Verpflichteten verloren, so sollte auf diese verzichtet werden, auch auf die
Gefahr hin, dass sich der Umfang der biotel
regelbaren Verfahren vermindert, vorausgesetzt die Regierungsgesetzgebung
findet zu im Ergebnis vergleichbaren lebenserhaltenden Lösungen.
e) Gesetze und Regeln, die für die Abwehr von konkret
drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens
gegenüber Fremdinteressen zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt
werden.
z) Es darf kein
Nachdruck bestehen, besonders häufig zu Problemlösungen kommen, sondern bei
unpopulären und Zweifelsfällen sollen Entscheidungen der Regierungsgesetzgebung
(einschließlich Parlamente) herbeigeführt werden.
h) Biotele Gesetze sollen bei Eignung und über unabhängige
Gutachtenanträge aus Kreisen von Expertengutachtern für geeignet gehaltenen
Anträge, in einem der Sachlage angemessenem Umfang dahingehend umgearbeitet
werden, dass das vom ursprünglichen Antrag ausgehende Ziel über Aktivitäten der
Regierungsgesetzgebung und in Verantwortung der Regierung, deren Erfolge biotel gutachterlich überwacht werden, innerhalb einem
verträglichen Zeitraum dem ursprünglichen und durch biotele Gutachtenkontrolle
gebilligten Ziel entgegengeführt werden, wobei ein Abbau und keineswegs ein Anstieg
etwaiger Widerstände gegen das biotele Gesetz in der Bevölkerung Bedingung für
den Fortbestand dieser konkurrierend zusammenarbeitenden Gesetzesübereinkunft
sein müssen, die in unabhängigem biotelem
Gutachtenverfahren gebilligt und erfolgskontrollierend zu verfolgen ist.
θ) Die Gebühr für eine Regeländerung kann von
einer Stiftung bei Aussicht auf gutachterliche Genehmigung wenigstens teilweise
übernommen werden, an die sich der Antragsteller wenden kann und die der
Antragsteller bei Erfolg seiner Eingabe aus seinem Honorar zurückzuerstatten
hat.
II-Regel 3:
a) Jeder biotele
Gesetzesantrag, der durch bioteles Gutachtenverfahren genehmigt ist, ist nach
Unterrichtung der Öffentlichkeit der elektronischen Abstimmung durch die mutmaßlich
direkt Betroffenen zu unterwerfen.
b) Einem elektronischen Abstimmungsverfahren seitens der
mutmaßlich direkt Betroffenen soll eine allgemein zugängliche Stellungnahme zu den
jeweiligen Gesetzesfolgen von Seiten der Wissenschaften vorausgehen, die in
unabhängiger Ausarbeitung im Zuge der Begutachtung unabhängig biotel-gutachterlich aufzustellen ist und im Bereich einer
gewohnheitsmäßig unter der Bezeichnung „Stimme der Wissenschaft“ an
gewohnheitsgemäß bestimmter Stelle in den Publikationsmedien in prägnanter Form
aber ohne Auslassung gewichtiger Folgeerwartungen jedermann zugänglich zu
machen ist.
g) Die Gutachter haben
in jedem Verfahren sich auf Quellen-Verzeichnisse mit ausreichend
verständlichen Zugängen zu das Verfahren berührende Tatsachen-Zusammenhängen zu
stützen, die ihnen von unabhängigen Experten-Gutachtern auch auf eigene Anträge
hin ergänzt und durch Experten-Stellungnahmen erweitert zur Verfügung gestellt
werden und auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die dazu
aufgerufen wird, zusätzliche Erkenntnisse beizusteuern, welche bei wesentlicher
Bedeutung angemessen prämiert werden sollen.
d) Die
Mehrheitszustimmung oder notfalls auch schon -Unterrichtung für einen bioteler
Gesetzesantrag darf nach der Gesetzesinkraftsetzung nachgeholt werden, wenn der
durch die Zeitverzögerung für die Abstimmung unvermeidlich ein schwerer Schaden
eingetreten wäre und deshalb die Zustimmung der Betroffenen sicher erwartet
werden durfte.
e) In außergewöhnlich
eiligen Notfällen zur Abwehr ernsthaften Schadens unter Zeitnot ist die
Begutachtung nach II-Regel 1c a): und falls erforderlich
auch die Abstimmung nach II-Regel 3 a) zu verkürzen oder auszusetzen aber ohne
Verzug möglichst bereits während der Beseitigung des Notstandes nachzuholen
unter Begründung als Notmaßnahme bereits bei ihrer Verkündigung.
z) Von Gutachtern übereinstimmend als für das Allgemeinwohl
wenigstens zunächst weniger beträchtliche oder sich wesentlich in den
Auswirkungen auf Einzelne oder Gruppen beschränkte und nicht dringliche
Gesetze, welche nicht auf die Behebung einer unmittelbaren Gefahr für
Gesundheit und Leben oder Naturerhaltung abzielen, sollen auf eine Sammelliste gesetzt und als aufgelistete Einzelgesetze den
Abstimmungsberechtigten in angemessenen Zeitperioden zur Abstimmung vorgelegt
werden, falls die Abstimmung nicht mit einem früher zur Entscheidung
anstehenden bedeutsameren Gesetz als Einzelgesetze angeschlossen werden können.
h) Gesetze, deren
Annahme im Abstimmungsverfahren hochwahrscheinlich ist, können auch ohne
vorherige Abstimmung vorab verabschiedet werden, falls dadurch rascher
erhebliche Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile erzielt werden, müssen
jedoch bei späterer Ablehnung durch Abstimmung zurückgenommen werden.
i) Jedes biotele Gesetz ist nach der Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der direkt Betroffenen unverzüglich zu veröffentlichen und
in Kraft zu setzen, soweit der Gesetzesinhalt nicht eine Verzögerung bestimmt.
II-Regel
3a:
Um eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende Unterrichtung der
Öffentlichkeit sicherzustellen, haben die von entsprechenden Eingaben
erreichten Kontrollkörperbüros auf Antrag hin die Pflicht, die Richtigstellung
von unrichtiger Informationen der Öffentlichkeit aber auch geschlossenen
Gemeinschaften über die Einrichtung STIMME DER WISSENSCHAFT möglichst umgehend
gutachterlich überprüft zu veranlassen, soweit von der unrichtigen
Unterrichtung eine Gefahr der Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für
das situationsgerechte Verhalten insbesondere auch im biotelen Begutachtungs-
und Abstimmungsverfahren ausgehen kann.
a) STIMME DER
WISSENSCHAFT, ist ein Informationsraum, der von allen Informationsmedien
innerhalb derselben der KKG kostenlos und möglichst zeitnah zu Anträgen eines
KKB möglichst an derselben Stelle des Gesamtkonzepts gut wahrnehmbar in
zweckmä0igem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss.
b) Nach unverzüglichem Nachrichtenaustausch zwischen den
Kontrollkörperbüros soll derjenige Antrag – oder bei Gleichwertigkeit
diejenigen Anträge - auch unter vielen anderen prämiert und weiterverfolgt
werden, der oder die dem Ziel einer umfangreichen und auch wirksamen
Klarstellung der Sachzusammenhänge hinsichtlich von Falschunterrichtungen der
Öffentlichkeit über Kommunikationsmedien am nächsten kommen.
g) Personen, welche den
Zusammenhang zwischen starker Gefährdung mit erheblichem Schadenspotential von
Falschunterrichtungen aus ihrer beruflichen Tätigkeit heraus kennen sollten und
denen die Kenntnisnahme von Falschinformationen von Seite eines KKB nachweisbar
ist, machen sich eingeschränkt vermögenshaftbar, falls sie eine als solche noch
nicht aus einem KKB-Register als bereits bekannt abfragbaren
Falschunterrichtung nicht zur Anzeige bringen und sind nicht prämienberechtigt,
falls mit ihren Anträgen nicht positive Auswirkungen begünstigende Verbesserungsvorschläge
verbunden sind, die dann allein zu bewerten sind.
d) Informationsmedien und Personen, die auf dem Wege der
Nachrichtenverbreitung Falschunterrichtungen von Bedeutung und insbesondere
entgegen vorherrschender wissenschaftlicher Erkenntnisse diesen widersprechende
Informationen mit der Möglichkeit der Fehlunterrichtung mit wahrscheinlich die
biotele Zielsetzung (dynamische Stabilität) beeinträchtigender Auswirkung
verbreiten, sollen mit abschreckungswirksamen Strafen belegt werden, denen sie
entgehen, insoweit sie biotel gefährdende Inhalte vor
deren Veröffentlichung der Begutachtung über ein KKB unterworfen haben und sich
damit Unbedenklichkeit bescheinigen ließen.
e) Bis zur
elektronischen Abstimmung über einen biotelen Gesetzesantrag darf nach dessen
Bekanntwerden bei Strafe keine Gegenpropaganda getätigt werden,
wissenschaftlich fundierte Einwände sind sogleich nach Bekanntwerden des
Gesetzesantrages bei einem KKB zu melden und von letzterem in das
Gutachtenverfahren einzubringen und bei ausrichtungsunabhängigem Erfolg zu
prämieren.
z) Wissenschaftler mit Einkünften aus ihrer wissenschaftlichen
Tätigkeit, die entgegen sachgemäßer Ergebnisauswertungen ihrer Arbeit oder
unter deren offenkundiger Verfälschung sich erhebliche persönliche Vorteile
verschaffen, die auch in der Mittelzuteilung für ihre Forschungen bestehen
können, sollen ihre auf diese Weise und durch ihre Wissenschafts-
einschließlich Lehr- und Gutachtertätigkeit auch mit ehrlichen Absichten
erlangten Vermögenvorteilen einschließlich Alters- und
Invaliden-Versorgungsansprüchen auf Leistungen in Höhe der mittleren Bezüge
eines angestellten Handwerkers zur Strafe vermindert werden, wenn sie für sie
erkennbar durch ihre Fälschungen einen hohen Schaden in Natur und/oder
Wirtschaft angerichtet oder unterstützt haben.
a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche
Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen neuen
Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam
angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen
ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit
Wahrscheinlichkeit zulässt.
Die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren,
das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet gewertet wird.
b) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in
der Öffentlichkeit ist das in Frage zustellende Gesetz sofort auszusetzen und
gutachterlich neu zu beurteilen.
g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen
ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende
Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen
werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der
Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer
später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden
gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile
vermieden werden können.
d) Erfolgreiche Antragsteller für eine biotele
Gesetzesaufhebung können für sich selbst rückwirkende Aufhebung der
Gesetzesänderung in Anspruch nehmen, um Anregung zu gesetzlichen Verbesserungen
zu geben.
II-Regel 3c:
a) Wirken sich
Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so
hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder
Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht
zumutbar zu beheben ist.
g) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach II-Regel 3c a) einschließlich
seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH
verpflichtete und durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf
Gesetzesvorschläge einreichen, deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren
haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten
Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem
Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als
Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.
d) Bei der Abstimmung
über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der
Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht
von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage
der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen. Es
kann dieses Ausgleichsgebiet etwa beim
Beispiel des Staudammbaues sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates
abseits der Staumauer anschließen. Bei wiederholten Abstimmungen mit
Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen
Abstimmungsgebiete hat jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von
demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu
verteilen.
Kommt es infolge eines von der Weltmehrheitsbevölkerung durch Abstimmungs-Veto blockierten oder aufgehobenen biotelen Gesetzes zu einem Nachteil zu Lasten der Funktion und Wirksamkeit der biotelen Gesetzgebung als ganzer oder in wesentlichen Teilen, so muss die Abstimmung vor Blockierung des biotelen Gesetzes wiederholt werden unter Ausschluss der Beteiligung solcher Personen, die als hochwahrscheinlich ungenügend urteilsfähig infolge weltanschaulicher Indoktrination und dadurch verminderte Urteilsfähigkeit mittels einer unabhängigen biotelen gutachterlichen Untersuchung unmittelbar nach dem Abstimmungs-Veto festgestellt werden können, insoweit diese Indoktrination das der biotelen Gesetzgebung abträgliche Abstimmungsverhalten möglicherweise beeinflusst hat.
Staatsgrenzen sind unter Einigung in der UNO oder
ersatzweise bioteler Begutachtung dergestalt festzulegen, dass die bestehenden
oder dadurch entstandenen Staaten, innerhalb der Einschränkungen auch durch
biotele Gesetze selbst über ihre Rechte und Pflichten zu bestimmen haben,
einschließlich der Aufnahme fremder Staatsbürger oder staatenloser Zuwanderer,
wobei sie dazu fähig sein sollen sich auf absehbare Dauer wirtschaftlich selbst
zu versorgen.
a) Veränderungen von Staatsgrenzen haben über Einigung der
diese betreffenden Staaten innerhalb der UNO zu erfolgen oder – im Falle der
die zumutbare Bewohnbarkeit oder die wirtschaftlich ausreichende
Bewirtschaftungsfähigkeit betreffenden Verschlechterung des zur Verfügung
stehenden Landes ohne eigenes Verschulden – über die biotel-gutachterliche
Zuweisung anderen möglichst zusammenhängenden Staatsgebietes in ausreichendem
Umfang in der Nachbarschaft oder in anderer Region, wobei vorzugsweise auf
historische und geographisch-klimatische
Zusammenhänge Rücksicht genommen werden soll und auf die Möglichkeit
kulturelle Besonderheiten fortzuführen insofern sie als Minderheit sich in die
Mehrheitskultur einzufügen bereit sind und als fähig erweisen oder als
Mehrheitskultur zur rücksichtsvollen Duldung von etwa vorhandenen
Minderheitskulturen und wobei alle von der Neufeststellung der Grenzen oder
Bevölkerungsverschiebung betroffenen Staaten einen ihrer Leistungsfähigkeit
angemessenen Unterstützungsbeitrag zu leiste haben.
b) Verschulden für eine eingetretene Verschlechterung der
Bewohnbarkeit und Bewirtschaftungsfähigkeit von Staatsgebiet liegt nur vor,
wenn gemäß bioteler Begutachtung zumutbare Landschafts- und Naturschutzauflagen
nicht eingehalten wurden und aus dem Staatsgebiet heraus verschuldeten Gründen
nicht erzwungen werden konnten, wobei die Zumutbarkeit der Verhältnisse bzw. die
Notwendigkeit zur Veränderung ebenfalls Gegenstand bioteler Begutachtung sein
muss und den nicht direkt von Grenzverschiebungen betroffenen Staaten
Ausgleichsleistungen aufzuerlegen sind.
g) Gewaltsame Grenzveränderungen sind vom zuständigen
Weltpolizei-Block bei Unterbindung aller Vorbereitungshandlungen zu verhindern
oder im Falle eines Vollzuges ohne Aufschub rückgängig zu machen,
Veränderungen des biotelen Regelwerkes oder der Aspekte-Grundstruktur
sind unter Kontrolle des biotelen unabhängigen Begutachtungsverfahrens zunächst
auf Probe für einen Zeitraum, in dem Verbesserungen hinsichtlich der
dynamischen Stabilität erwartet werden können, möglich, und bei Bewährung bis
zu einem Widerruf durch ein bioteles Aufhebungs- oder Änderungsgesetz für
dauerhaft zu treffen, wobei nicht nur Verbesserungen in einer oder mehreren
angestrebten Richtungen, sondern auch die Wahrung von Handhabung und
Fruchtbarkeit des biotelen Gesamtsystems Berücksichtigung finden müssen.
a) Der Inkraftsetzung derartiger Veränderungen hat eine
Bekanntgabe und Diskussionsmöglichkeit innerhalb der UNO und in Parlamenten und
deren öffentlicher Stellungnahme innerhalb des rechtlich biotel
vorgegebenen Rahmens für Öffentlichkeit zur Vermeidung von Beeinflussungen
durch Fremdinteressen vorauszugehen und eine Bestätigung durch ein bioteles
Gutachtenverfahren in jedem Staat und Herrschaftsgebiet, in dem das Gesetz zur
Einführung kommen soll.
b) Gesetzgebungsänderungen einschließlich von Ergänzungen
sind unter dem Titel ZUSATZGESETZE in die Gesamtgesetzgebung aufzunehmen, auf
deren Beachtung und gegebenenfalls Berücksichtigung auch gegebenenfalls unter
Änderung bisher bestehender Regelungen innerhalb jeden Gutachtenverfahrens
hingewiesen werden muss; sie werden erst in die reguläre Gesetzes-Auflistung
eingereiht, wenn noch weitere Anwendungsbeispiele unter Berücksichtigung der
jeweiligen Veränderung unter gleicher Gesetzesformulierung sich innerhalb des
jeweiligen Erwartungszeitraumes als zweckdienlich bewährt haben, auf die und
deren Erläuterung unter dem Titel des jeweilig angewandten Zusatzgesetzes zu
verlinken ist.
g) Unter vergleichbaren Voraussetzungen und Auswirkungen
sind alle, also auch neue, biotele Gesetze in allen Staaten und auch außerhalb
derselben in Geltung zu setzen, unter gegebenen anderen Umständen verändert
unter Rücksichtnahme auf andere Auswirkungen im jeweiligen Staat oder in
anderen Staaten und außerhalb derselben nach biotel-gutachterlicher
Neufassung, die auch über die UNO wegen dieser anderen Umstände angeregt werden
kann.
II-Regel 3g:
a) Wird ein Gesetz beantragt, das aufgrund der Begutachtung
als derzeit nicht verfolgungswürdig eingestuft wird, so soll es für den Fall
veränderter Voraussetzungen zur Wiederbegutachtung vorgelegt werden, falls
diese Veränderung eine Annahmewürdigkeit in den Bereich der Wahrscheinlichkeit
rücken würden; mit der Wiedereinsetzung wird der Antragsteller bei Erfolg des
Gesetzes prämienberechtigt.
b) Wird ein Gesetz beantragt, das aufgrund
der Begutachtung als derzeit nicht verfolgungswürdig eingestuft wird, wobei
jedoch anerkannt werden kann, dass eine Überprüfung der Tatsachenzusammenhänge
insofern gerechtfertigt war, als es ohne einem Einzelnen unzumutbarem Aufwand nicht
vorhersehbar war, ob dem Antrag Erfolg beschieden sein würde;
oder ist ein Gesetzesantrag direkt auf
eine noch nicht schlüssig erfolgte Sachverhaltsklärung, die wahrscheinlich zur
Entscheidungsfähigkeit von Gesetzesträgen führen könnte, ausgerichtet, insbesondere
wenn besondere Einzel- oder Gruppeninteressen wahrscheinlich gemacht werden,
die der Aufklärung entgegen gerichtet sein könnten; so ist dem Antragsteller
die Antragsgebühr zurückzuerstatten, wenn der Antrag auf eine sinnvolle
Auswertung hätte hinführen können; auch ist nach einer erfolgreichen
Durchführung einer beantragten Sachverhaltsklärung deren Auswertung einzuleiten
unter Prämienberechtigung des oder der Antragsteller.
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