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II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

II-Regel 1:
Die biotele Gesetzgebung darf nur insoweit wirksam werden als die legitime übrige Gesetzgebung wie der Parlamente und Regierungen bis hin zu überregionalen Entscheidungsorganen nicht eine mindestens ebenso befriedigende Problemlösung getroffen haben.

II-Regel 1 a):
Zwar ist die biotele Gesetzgebung in erster Linie auf das Gemeinwohl ausgerichtet, sie soll aber auch zur Wahrung und Ausbalancierung von individueller Freiheit eingesetzt werden, soweit dadurch andere (nämlich Nichtnutznießer des beantragten Gesetzes) nicht belastet oder sogar entlastet werden (Individual- und Menschenrechtsförderung);
die Abstimmung der Betroffenenmehrheit, die in der Regel die jeweilige Verwaltungseinheit (beginnend mit der Gemeinde oder dem Stamm) oder sogar eine Nation oder einen Kulturkreis umfasst, soll in der Regel nach Sachaufklärung in allen Fällen über vollständige Gutachtenprotokollveröffentlichung erforderlichenfalls samt eventueller Kommentierung in der STIMME (oder ECKE) DER WISSENSCHAFT über die
Sammelliste erfolgen; Abstimmungsergebnisse zu Ungunsten des Gemeinwohles ohne Berücksichtigung der biotelen Begutachtungsbegleitung sollen als ungültig aufgehoben werden.

II-Regel 1 b):

Ereignisse und Gedankenzusammenhänge, welche die Ziele sowie Einhaltung und Fortentwicklung der biotelen Gesetzgebung betreffen, sollen in der Regel in der Öffentlichkeit dergestalt behandelt werden, dass entgegenstehende Einzel- und Gruppeninteressen deutlich erkennbar aufgezeigt und nicht befördert werden, wobei über die Vermittlung wenigstens eines KKB möglichst unter unterstützender Mitwirkung auch aus biotelen Vereinen heraus wesentliche Sachzusammenhänge biotelen Gutachtenverfahren unterzogen werden, deren Ergebnisse auf einer STIMME (oder ECKE) DER WISSENSCHAFT in öffentlichen Medien kostenfrei dergestalt und in einem Umfang, wenn zweckmäßig auch wiederholt, zur Vermeidung empfindlicher Strafen veröffentlicht werden müssen, um bei Abstimmungen der Bevölkerung über biotele Gesetzesanträge oder anderen Volksentscheiden dem Einfluss auf unrichtiger Sachzusammenhangsdarstellung beruhender Beeinflussung durch Einzel- und Gruppeninteressen vorzubeugen, wobei eine weitgehende Zeitnähe der Darstellung aus der STIMME (oder ECKE) DER WISSENSCHAFT und abweichender Darstellungen anzustreben sind; bei Nichtveröffentlichung der biotelen Gutachtenergebnisse in engem Zusammenhang mit abweichenden Bestrebungen sind dem Gemeinwohl widerstrebende Abstimmungsergebnisse aufzuheben.

II-Regel 1a:

a) Bedeutsam ist, Ziel, Aspekte und Regeln sowie deren organisatorische Verfolgung von Missbrauch durch Interessen von Einzelnen und Gruppen sowie einseitigen oder machtpolitisch bestimmten Staatsinteressen freizuhalten, wobei alle sich wesentlich auswirkenden Entscheidungen auch im biotelen Verwaltungsablauf über den biotelen Begutachtungsprozess bewirkt werden müssen, und im Rahmen der Möglichkeiten staatliche Gesetzgebungen zur Förderung und Wahrung des biotelen Gutachter- resp. Gesetzgebungsverfahrens – zur Verfolgung  bioteler Zielsetzung auch in konkurrierender Gesetzgebung – herangezogen werden sollen.

b) Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.

g) Das einen Gesetzesvorschlag empfangende KKB hat über bioteles Gutachtenverfahren nach Antragsempfang und auch während des laufenden Verfahrens, wenn dafür wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen wurden, festzusetzen, ob und wann über das Gutachtenverfahren und den Gutachteninhalt für die Öffentlichkeit nicht am Verfahren Beteiligter berichtet werden darf, um die Nichtbeeinflussung der Begutachtung durch Fremdinteressen zu schützen; die Gutachter sind auf ihre Verpflichtung zu Aufmerksamkeit und auf ihre Hinweisungspflicht auf neue Erkenntnisse gegenüber dem KKB wirksam aufmerksam zu machen.

d) Beim Datenaustausch zwischen den Gutachtern hat das KKB durch geeignete Maßnahmen zur Verfremdung von Identitätsmerkmalen dafür Sorge zu tragen, dass die Gutachteridentität während des Verfahrens zwischen den Gutachtern gegenseitig nicht erkannt werden kann.

II-Regel 1b:

a) Jeder ist zur Beantragung einer Verbesserung oder Schadensabwendung auf dem Wege eines biotelen Gesetzesvorschlags bei einem KKB in einer ihm geläufigen Sprache, vorzugsweise aber in der Landessprache des jeweiligen KKB oder in Englisch berechtigt, der zur Bearbeitung ansteht, sobald die fällige Antragsgebühr entrichtet ist, welche zur Abdeckung etwaiger unsinniger oder doch leichtfertiger und nach vernünftiger Prüfung der Rechts- und Sachlage vermeidbarer Verfahrenskosten geeignet ist. (vgl. auch Aregel5acc)

b) Zur vermeidbaren Nichtbeachtung der Rechtslage zählt die der veröffentlichten biotelen Gesetzesanträge und –entscheidungen in den letzten zwei Jahren sowie solcher, die über naheliegende Stichworte zum Neuantrag im biotelen Register als beantragt oder entschieden veröffentlicht und über ein KKB abrufbar sind. (vgl. 2-abbruchsempfehlungen.html#z2)

II-Regel 1c:

a) Jeder Gesetzesantrag oder ungeklärte oder strittige Sachverhalt ist über Begutachtung durch wenigstens zwei unabhängige gemäß dem von ihnen zu erwartenden Kenntnisvermögen und Sachverstand mit Wahrscheinlichkeit geeignete und Hinblick auf letztere Eigenschaften vergleichbare Persönlichkeiten als Gutachter nach den biotelen Gutachtenregeln zu beurteilen und zu bewerten.

b) Die Gutachter sollen aus einer großen Anzahl zur Verfügung stehender möglicher Bewerber mit dem für ihre jeweilige Aufgabe  erwartungsmäßigen ausreichenden Können und Wissen bei Berücksichtigung des für die Begutachtung insgesamt zur Verfügung stehenden Gutachterbestands unter kontrolliert freier Zufallswahl ausgewählt werden und dürfen über ihre personelle Identität gegenseitig zumindest bis zum Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens keine Kenntnis erlangen.

g) Die Anzahl und die Höhe des zu erwartenden Kenntnistandes der an einem Gutachtenverfahren beteiligten Gutachter soll sich an den Schwierigkeiten und nach den Ergebnissen der zu erwartenden Vorteilen bemessen.

d) Der unterste Klassen-Rang von Gutachtern wird von Personen bedient, welche lediglich über die Übereinstimmung von Gutachtenergebnissen und entsprechend einfache Vorgänge zu befinden haben (s. auch IIregel1d b).

e) Eine der jeweiligen Leistung angemessene Vergütung soll vorgesehen und deren Höhe gemäß biotel-gutachterlich festgesetzten Richtlinien in unabhängigen Vergleichsverfahren ermittelt werden.

z) Die Antragsvergütung für dadurch eingeleitete Verbesserungen soll sich im niederen Promillebereich des in Geldwert erzielten oder in Geldwert umgerechneten Vorteils bewegen und den Begünstigten in Rechnung gestellt werden.

h) Gegenüber jedem zunächst liegenden KKB besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich von Daten, die zur Grundlage einer biotelen Begutachtung dienen, und für deren Kenntniserweiterung geeignete Auskünfte vom anfragenden KKB auf Nachfrage hin zu erteilen sind, die aber den genauen Schluss auf den Inhalt des bearbeiteten Gutachtenantrags nicht zulassen dürfen, wobei Anzeigepflicht hinsichtlich des Anfrageinhalts gegenüber dem zunächst liegenden KKB auf Seiten des Befragten besteht;
KKB’s sind verpflichtet für statistische Datenzusammenfassungen, die von Gutachtern angefordert werden, Teilergebnisse so unter Eigeneinbehalt zu bewahren oder sogar auf verschiedene vielleicht auch nicht am laufenden Verfahren beteiligten KKB’s aufzuteilen, dass erst die Gutachter die Gesamtheit der Auskünfte erlangen und eventuell unter Einschaltung zweier unabhängiger Fachstatistiker durch das jeweils das Gutachten führenden KKG deren Gültigkeit und Brauchbarkeit bestimmen, unter Erschwerung missbräuchlicher Datenverwertung durch Dritte;
bei Schweigepflicht aller mit den Daten in Berührung gekommenen Teilnehmer bis zum offiziellem Abschluss des Gutachtenverfahrens und bei Staats-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen darüber hinaus.

II-Regel 1d:

a) Trotz der ursprünglichen Absicht, ohne eine biotele Indoktrination auskommen zu können, kann man auf die Ausbildung von bezahlten Experten-Gutachter mit vertiefter Kenntnis über das biotele System und Regelwerk für den Einsatz im Gutachtenprozess nicht verzichten; im Schulwesen ist ein entsprechender Bildungsstandard ausreichend zu pflegen.

b) Es soll deshalb eine der nachstehenden Aufgaben und dem Bedarf angemessene Zahl besonders qualifizierter Gutachter aus verschiedenen Fachgebieten in der Verfahrenskenntnis verschwiegen und ohne gegenseitige Fühlungnahme und Personenkenntnis zu Experten-Gutachtern ausgebildet werden, welche die fallweise eingesetzten Gutachter in einer Vielzahl der Fälle begleiten und selbst in ihrer Tätigkeit der gegenseitigen Kontrolle und der geheimen staatlichen Kontrolle zur Unterbindung von Beziehungen zu politisch-wirtschaftlichen Interessenträgern unterliegen.

 

 g) Die Experten-Gutachter-Eigenschaft darf öffentlich während deren Beauftragungszeit, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, nicht bekannt sein und sie selbst dürfen von den Identifikations-Personalien von Gutachtern keine Kenntnis erhalten; auch Gutachter dürfen während des Verfahrens und  auf ihren Wunsch hin auf Dauer nicht erkannt werden.

d) Experten-Gutachter haben jeweils in getrennten unabhängigen Einsätzen und in jedem Einzelgutachten zumindest im unabhängigen Doppel tätig zu werden, wobei ihr Einsatzgebiet nicht öffentlich bekannt sein darf.

e) Experten-Gutachter haben über die Einteilung der Gutachter-Kandidaten in Klassen nach Höhe ihres Bildungsgrades und Kenntnisstandes ohne Kenntnis der Personenidentität und persönliche Kontaktmöglichkeit mittels vergleichender Gutachtenverfahren zu bestimmen, welche sich auf deren Einsatzbereich nach Schwierigkeitsgraden der Gutachten-Aufgaben und die Höhe von deren Vergütung auswirken sollen.


z)  Experten-Gutachter haben die Vergütungen für die einzelnen Gutachten nach Maßgabe des zielführenden Zeitaufwandes festzusetzen;
über die Vergütung der Expertengutachter, welche bei entsprechender Dauer ihres Einsatzes auch deren Versorgung für Alter und Invalidität zu berücksichtigen hat, entscheidet nach Maßgabe von Berufen vergleichbarer Ausbildungshöhe und Arbeitseinsatzes die KKB-Verwaltung, wobei der zahlenmäßige Bedarfsstand für Expertengutachter im Einklang mit bedarfsentsprechender Nachwuchswerbung mitzugrunde zu legen ist,
und wobei alle Vergütungen an alle Arten von Gutachtern in einer verdeckten Verfahrensweise auszubezahlen sind.

h) Experten-Gutachter haben in getrennten unabhängigen Einsätzen bei der Beschaffung der Quellenmaterialien und zu deren Vervollständigung erforderlichenfalls unter Heranziehung von anonym tätigen Fachgutachtern mitzuwirken, aber auch Anforderungen von Gutachtern einzuschränken, welche über einen angemessenen Quellenaufwand hinausgehen oder unbillige Persönlichkeits- und Geschäftsinteressen von Auskunftspersonen vermeidbar einschränken.

 

θ) Experten-Gutachter haben in getrennten unabhängigen Einsätzen die einzelnen Gutachtenanträge zu sichten und prüfen, welche Regeln und geeignete Aufklärungen im Verfahrenstext für die Aufgabenlösung berücksichtigt werden können, damit letztere den Gutachtern vorab bekannt gegeben werden, ausgenommen solche Regeln, in denen direkt Bezug auf Aspekte genommen wird (siehe Liste) oder Aufklärungen über Brückenbegriffe oder Stichwörter, wobei die Ergänzung von letzteren von Seiten der Gutachter erwünscht ist;weitere Beratungen bezüglich der Regelbetroffenheit in der Form von Regelerläuterungen mit dem Ziel der Berichtigung haben Experten-Gutachter unter Nachkontrolle der Gutachter-Protokolle am Bedarf auszurichten, was an den berührten Protokoll-Stellen in allen Einzelheiten zu dokumentieren ist, wobei Regelerläuterungen von Gutachtern auch während des Gutachtenprozesses angefordert werden dürfen.

i) Experten-Gutachter haben in getrennten unabhängigen Einsätzen über die Anzahl der bei einer Begutachtung einzusetzenden Gutachter je nach Bedeutung und Schwierigkeitsstufe übereinstimmend, bei fehlender Übereinstimmung mehrheitlich, zu bestimmen.

k) Expertengutachter haben die Gutachtenergebnisse zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten des Textes oder ungenügender Berücksichtigung des Sachverhaltes, insbesondere von Gegengründen gegen die Annahme des Gutachtenantrages, die auf  nach die Unabhängigkeit des Verfahrens nicht gefährdender begründeter Abmahnung nicht behoben werden, die abgemahnten Gutachter vom Verfahren – bei erkennbarer und begründeter Unfähigkeit auch für weitere Gutachtenverfahren –  und von der Vergütung auszuschließen.

l) Bei Nichtübereinstimmung von Gutachtenergebnissen haben Experten-Gutachter nach den Ursachen zu suchen, regelwidrige oder unsorgfältige Verfahrensweisen aufzudecken, was zum Ausschluss erwiesenermaßen fehlerhaft tätiger Gutachter führen muss.

 

m) Experten-Gutachter dürfen nur fallweise und in Minderheit der beteiligten Gutachter für bedeutende oder schwierige Fälle als beurteilende Gutachter herangezogen werden und – soweit Beteiligungs-Verzichte oder Mangel anderer Experten-Gutachter es nicht erzwingen – in gleicher Häufigkeit für den einzelnen Gutachter und unter zufälliger Streuung der Termine.

n) Ein Experten-Gutachter kann im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Aufgabe prämienberechtigt die Einrichtung einer neuen Regel beantragen, wenn diese zur Lösung der Aufgabe wesentlich beitragen kann und insbesondere auch dann, wenn Erleichterung bei der  Lösung weiterer zukünftiger Aufgaben erwartet werden kann; die neue Regel bedarf der unabhängigen gutachterlich gewonnenen Zustimmung von insgesamt fünf Expertengutachtern.

o) Unter Mitwirkung von Experten-Gutachtern soll das Gutachtenverfahren in verglichenen Einsätzen verbessert werden, wobei für einfachere Aufgabenlösungen auch Verfahren mit geringeren Anforderungen entwickelt werden können, um die Einsatzhäufigkeit der Gutachter insgesamt gering zu halten; Experten-Gutachter können auch eingehende Gutachteneinträge nach einem von ihnen ausgearbeiteten Schema, soweit es  allgemein verfahrensverbindlich wird, von offensichtlich im ausführlicheren Verfahren vorhandenem aber für das vorliegende inhaltlich nicht wesentlichem Ballast befreien, um für den erleichtert handzuhabenden Text eine zahlenmäßig erweiterte Auswahl von Gutachtern heranziehen zu können.

p)  Auch unter Experten-Gutachter kann in unabhängigen Verfahren eine grobe Einteilung in zwei oder wenige Klassen vorgenommen werden, um ihren Einsatz zielgerechter zu handhaben.


II-Regel 1
e:

a) Stimmen Gutachtenendergebnisse nicht überein, so soll das Verfahren mit erhöhter Gutachteranzahl wiederholt werden und bei nochmaliger Nichtübereinstimmung sollen mindestens zwei unabhängige Experten-Gutachter nach II-Regel 1d a) in Übereinstimmung darüber entscheiden, ob nach Ausscheiden von gemäß dem Verfahren unsachgemäßen Entscheidungen des einen oder mehrerer Gutachten und deren Ersatz durch unabhängige Neubeurteilung eine Urteilsübereinstimmung wahrscheinlich erzielt werden kann, die dann außer in Bagatellsachen (vgl. Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge) durchgeführt werden muss.

 

b) Falls Gutachten wegen ihrer offensichtlich hohen Bedeutung oder wegen Unstimmigkeiten in den Ergebnissen hinsichtlich ihrer Bewertung in Wiederholung bei  mehrfacher Gutachter-Besetzung durchgeführt werden, soll die Zahl der Gutachter eine ungerade sein, vorzugsweise fünf.

 

g) Bei abweichenden Gutachtenendergebnissen soll in den vergleichenden Gutachten ausgeschlossen werden, dass mangelnde Sachgerechtigkeit infolge Unfähigkeit oder Irrtum vorlag, was außer zur Ungültigkeit des den Gesetzesantrag abweisenden Gutachtens, zum Honorarverlust und zum Ausschluss und bei naheliegender Absicht zu Bestrafung schuldhaft abweichender Gutachter führen muss.

 

d) Bei offensichtlich leichtfertiger oder gar vorsätzlicher Falschbeurteilung oder-bewertung ist eine zur Abschreckung anderer wahrscheinlich geeignete Bestrafung neben dem Ausschluss als Gutachter anzuordnen und öffentlich zu machen; offensichtlich unfähige Gutachter oder schwer oder wiederholt zu falscher Beurteilung oder Bewertung gekommene Gutachter oder solche, die sich als Gutachter in der Öffentlichkeit bekannt gemacht haben oder bekannt wurden, sind vom Gutachtenverfahren künftig ebenfalls auszuschließen.

 

e) Werden gegen wenigstens einen der am Fall beteiligten Gutachter Vorwürfe hinsichtlich von Fehlverhalten erhoben, so sollen alle beteiligten Gutachter nach deren Gutachtenerstattung über sämtliche ergangenen Beurteilungen und Bewertungen und über die erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden und sich zu letzteren gegenüber allen Beteiligten äußern und darnach darüber abstimmen, ob und wie weit sie die vorgesehen Strafmaßnahmen für gerechtfertigt halten, ohne dass die Stellungnahme der Gutachter, die zusammen mit der Strafverfügung und unter Wahrung der gegenseitigen Anonymität zu veröffentlichen ist, für die Straferhebung verbindlich ist, wenn auch auf die Stellungnahme sachlich eingegangen werden muss.

z) Die Absicht zur Fehlbeurteilung gilt als nachgewiesen, wenn der Gutachter zu irgendeinem Zeitpunkt nähere Beziehungen mit Interessenten am Nichtzustandekommen des Gutachtens unterhält; bei über drei Jahre zurückliegender Gutachtentätigkeit an einem mangels Sachgerechtigkeit abgelehnten Fall jedoch nur bei nachgewiesener Vorteilsnahme.


II-Regel 1f:

a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als besonders geeignet Beurteilten.


b
) Widerlegt wenigstens ein Gutachter für die Urteilsfindung wesentliche Begründungen und sei es auch nur aus der Vermutung heraus, dass ein anderer Gutachter dieser Fehlbegründung anheimfallen könnte oder stellt wenigstens ein Experten-Gutachter eine ergebnisentscheidende Fehlbegründung fest, so muss die Zahl der beteiligten Gutachter auf eine der Bedeutung des Gutachtenergebnisses angemessene ungerade Anzahl erhöht werden, so dass die Fehlbegründung das Endergebnis des Gutachtens nicht bestimmen kann; der auf die Fehlbegründung hinweisende Gutachter ist prämienberechtigt für den Fall, dass diese Fehlbegründung bei Nichtentdeckung zur Fehlentscheidung hätte führen können. 

g) Weicht ein Experten-Gutachter von einer das Ergebnis beeinflussenden Beurteilung wesentlich ab, so ist dessen Abweichung der unabhängigen Begutachtung unter Beteiligung wenigstens eines Experten-Gutachters zu unterwerfen und die Abweichung als der Wahrheitsfindung angemessen zu bestätigen oder abzulehnen; bei Bestätigung ist nach II-Regel 1g a) zu verfahren und jeder die Fehlbeurteilung offenlegende Experten-Gutachter prämienberechtigt, wird im Falle des Nachweises  einer bewussten Begünstigung von Fremdinteressen aber unter Amtsausschluss empfindlich bestraft.    

 

II-Regel 2: 

a) Jeder kann gegen eine dem Begutachtungsaufwand angemessene Gebühr und Erfolgshonorar eine Verbesserung eines Aspektes oder einer Regel oder einer anderen Verfahrensvorschrift über eine Änderung oder Neufassung beantragen, die in Kraft tritt, wenn sie von fünf Gutachtern, darunter mindestens zwei Expertengutachtern, übereinstimmend als vorteilhaft befunden wird.

b) Über alle neuen und ersetzten Regeln ist ein Register zu führen und über Link an den betreffenden Stellen der Änderung oder Neuerung zu den geänderten Regeln die Veränderung nachvollziehbar zu machen.

g) Die Anzahl der Regeln soll insgesamt auf eine überschaubare Anzahl begrenzt werden und möglichst der Regelung mehrerer Fallkonstellationen dienen können und nur in sehr gewichtigen Fällen einer Sonderproblemlösung, soweit ohne dadurch ermöglichte zweckmäßige biotele Begutachtung eine vernünftige Lösung durch Regierungsgesetzgebung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer der Regelungsnotwendigkeit angemessenen Frist erwartet werden kann.

d) Ginge aber durch die Erweiterung der biotelen Gesetze deren Übersichtlichkeit für die durch sie Verpflichteten verloren, so sollte auf diese verzichtet werden, auch auf die Gefahr hin, dass sich der Umfang der biotel regelbaren Verfahren vermindert, vorausgesetzt die Regierungsgesetzgebung findet zu im Ergebnis vergleichbaren lebenserhaltenden Lösungen.

e) Gesetze und Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens gegenüber Fremdinteressen zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.

z) Es darf kein Nachdruck bestehen, besonders häufig zu Problemlösungen kommen, sondern bei unpopulären und Zweifelsfällen sollen Entscheidungen der Regierungsgesetzgebung (einschließlich Parlamente) herbeigeführt werden.

h) Biotele Gesetze sollen bei Eignung und über unabhängige Gutachtenanträge aus Kreisen von Expertengutachtern für geeignet gehaltenen Anträge, in einem der Sachlage angemessenem Umfang dahingehend umgearbeitet werden, dass das vom ursprünglichen Antrag ausgehende Ziel über Aktivitäten der Regierungsgesetzgebung und in Verantwortung der Regierung, deren Erfolge biotel gutachterlich überwacht werden, innerhalb einem verträglichen Zeitraum dem ursprünglichen und durch biotele Gutachtenkontrolle gebilligten Ziel entgegengeführt werden, wobei ein Abbau und keineswegs ein Anstieg etwaiger Widerstände gegen das biotele Gesetz in der Bevölkerung Bedingung für den Fortbestand dieser konkurrierend zusammenarbeitenden Gesetzesübereinkunft sein müssen, die in unabhängigem biotelem Gutachtenverfahren gebilligt und erfolgskontrollierend zu verfolgen ist.

θ) Die Gebühr für eine Regeländerung kann von einer Stiftung bei Aussicht auf gutachterliche Genehmigung wenigstens teilweise übernommen werden, an die sich der Antragsteller wenden kann und die der Antragsteller bei Erfolg seiner Eingabe aus seinem Honorar zurückzuerstatten hat.

 

II-Regel 3: 

a) Jeder biotele Gesetzesantrag, der durch bioteles Gutachtenverfahren genehmigt ist, ist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit der elektronischen Abstimmung durch die mutmaßlich direkt Betroffenen zu unterwerfen.

b) Einem elektronischen Abstimmungsverfahren seitens der mutmaßlich direkt Betroffenen soll eine allgemein zugängliche Stellungnahme zu den jeweiligen Gesetzesfolgen von Seiten der Wissenschaften vorausgehen, die in unabhängiger Ausarbeitung im Zuge der Begutachtung unabhängig biotel-gutachterlich aufzustellen ist und im Bereich einer gewohnheitsmäßig unter der Bezeichnung „Stimme der Wissenschaft“ an gewohnheitsgemäß bestimmter Stelle in den Publikationsmedien in prägnanter Form aber ohne Auslassung gewichtiger Folgeerwartungen jedermann zugänglich zu machen ist.

g) Die Gutachter haben in jedem Verfahren sich auf Quellen-Verzeichnisse mit ausreichend verständlichen Zugängen zu das Verfahren berührende Tatsachen-Zusammenhängen zu stützen, die ihnen von unabhängigen Experten-Gutachtern auch auf eigene Anträge hin ergänzt und durch Experten-Stellungnahmen erweitert zur Verfügung gestellt werden und auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die dazu aufgerufen wird, zusätzliche Erkenntnisse beizusteuern, welche bei wesentlicher Bedeutung angemessen prämiert werden sollen.

d) Die Mehrheitszustimmung oder notfalls auch schon -Unterrichtung für einen bioteler Gesetzesantrag darf nach der Gesetzesinkraftsetzung nachgeholt werden, wenn der durch die Zeitverzögerung für die Abstimmung unvermeidlich ein schwerer Schaden eingetreten wäre und deshalb die Zustimmung der Betroffenen sicher erwartet werden durfte.  

e) In außergewöhnlich eiligen Notfällen zur Abwehr ernsthaften Schadens unter Zeitnot ist die Begutachtung nach II-Regel 1c a): und falls erforderlich auch die Abstimmung nach II-Regel 3 a)  zu verkürzen oder auszusetzen aber ohne Verzug möglichst bereits während der Beseitigung des Notstandes nachzuholen unter Begründung als Notmaßnahme bereits bei ihrer Verkündigung.

z) Von Gutachtern übereinstimmend als für das Allgemeinwohl wenigstens zunächst weniger beträchtliche oder sich wesentlich in den Auswirkungen auf Einzelne oder Gruppen beschränkte und nicht dringliche Gesetze, welche nicht auf die Behebung einer unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Leben oder Naturerhaltung abzielen, sollen auf eine Sammelliste gesetzt und als aufgelistete Einzelgesetze den Abstimmungsberechtigten in angemessenen Zeitperioden zur Abstimmung vorgelegt werden, falls die Abstimmung nicht mit einem früher zur Entscheidung anstehenden bedeutsameren Gesetz als Einzelgesetze angeschlossen werden können.

h) Gesetze, deren Annahme im Abstimmungsverfahren hochwahrscheinlich ist, können auch ohne vorherige Abstimmung vorab verabschiedet werden, falls dadurch rascher erhebliche Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile erzielt werden, müssen jedoch bei späterer Ablehnung durch Abstimmung zurückgenommen werden.  

i) Jedes biotele Gesetz ist nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der direkt Betroffenen unverzüglich zu veröffentlichen und in Kraft zu setzen, soweit der Gesetzesinhalt nicht eine Verzögerung bestimmt.

II-Regel 3a:
 
Um eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende Unterrichtung der Öffentlichkeit sicherzustellen, haben die von entsprechenden Eingaben erreichten Kontrollkörperbüros auf Antrag hin die Pflicht, die Richtigstellung von unrichtiger Informationen der Öffentlichkeit aber auch geschlossenen Gemeinschaften über die Einrichtung STIMME DER WISSENSCHAFT möglichst umgehend gutachterlich überprüft zu veranlassen, soweit von der unrichtigen Unterrichtung  eine Gefahr der Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für das situationsgerechte Verhalten insbesondere auch im biotelen Begutachtungs- und Abstimmungsverfahren ausgehen kann.

a) STIMME DER WISSENSCHAFT, ist ein Informationsraum, der von allen Informationsmedien innerhalb derselben der KKG kostenlos und möglichst zeitnah zu Anträgen eines KKB möglichst an derselben Stelle des Gesamtkonzepts gut wahrnehmbar in zweckmä0igem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss.

b) Nach unverzüglichem Nachrichtenaustausch zwischen den Kontrollkörperbüros soll derjenige Antrag – oder bei Gleichwertigkeit diejenigen Anträge - auch unter vielen anderen prämiert und weiterverfolgt werden, der oder die dem Ziel einer umfangreichen und auch wirksamen Klarstellung der Sachzusammenhänge hinsichtlich von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit über Kommunikationsmedien am nächsten kommen.

g) Personen, welche den Zusammenhang zwischen starker Gefährdung mit erheblichem Schadenspotential von Falschunterrichtungen aus ihrer beruflichen Tätigkeit heraus kennen sollten und denen die Kenntnisnahme von Falschinformationen von Seite eines KKB nachweisbar ist, machen sich eingeschränkt vermögenshaftbar, falls sie eine als solche noch nicht aus einem KKB-Register als bereits bekannt abfragbaren Falschunterrichtung nicht zur Anzeige bringen und sind nicht prämienberechtigt, falls mit ihren Anträgen nicht positive Auswirkungen begünstigende Verbesserungsvorschläge verbunden sind, die dann allein zu bewerten sind.

d) Informationsmedien und Personen, die auf dem Wege der Nachrichtenverbreitung Falschunterrichtungen von Bedeutung und insbesondere entgegen vorherrschender wissenschaftlicher Erkenntnisse diesen widersprechende Informationen mit der Möglichkeit der Fehlunterrichtung mit wahrscheinlich die biotele Zielsetzung  (dynamische Stabilität) beeinträchtigender Auswirkung verbreiten, sollen mit abschreckungswirksamen Strafen belegt werden, denen sie entgehen, insoweit sie biotel gefährdende Inhalte vor deren Veröffentlichung der Begutachtung über ein KKB unterworfen haben und sich damit Unbedenklichkeit bescheinigen ließen.

e) Bis zur elektronischen Abstimmung über einen biotelen Gesetzesantrag darf nach dessen Bekanntwerden bei Strafe keine Gegenpropaganda getätigt werden, wissenschaftlich fundierte Einwände sind sogleich nach Bekanntwerden des Gesetzesantrages bei einem KKB zu melden und von letzterem in das Gutachtenverfahren einzubringen und bei ausrichtungsunabhängigem Erfolg zu prämieren.

z) Wissenschaftler mit Einkünften aus ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, die entgegen sachgemäßer Ergebnisauswertungen ihrer Arbeit oder unter deren offenkundiger Verfälschung sich erhebliche persönliche Vorteile verschaffen, die auch in der Mittelzuteilung für ihre Forschungen bestehen können, sollen ihre auf diese Weise und durch ihre Wissenschafts- einschließlich Lehr- und Gutachtertätigkeit auch mit ehrlichen Absichten erlangten Vermögenvorteilen einschließlich Alters- und Invaliden-Versorgungsansprüchen auf Leistungen in Höhe der mittleren Bezüge eines angestellten Handwerkers zur Strafe vermindert werden, wenn sie für sie erkennbar durch ihre Fälschungen einen hohen Schaden in Natur und/oder Wirtschaft angerichtet oder unterstützt haben.

II-Regel 3b:

a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt.
Die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren, das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet gewertet wird.

b) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in der Öffentlichkeit ist das in Frage zustellende Gesetz sofort auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.

g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.
 
d) Erfolgreiche Antragsteller für eine biotele Gesetzesaufhebung können für sich selbst rückwirkende Aufhebung der Gesetzesänderung in Anspruch nehmen, um Anregung zu gesetzlichen Verbesserungen zu geben.
II-Regel 3c:

a) Wirken sich Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht zumutbar zu beheben ist.

g) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach II-Regel 3c a) einschließlich seiner Sperrwirkung  können zum AUSGLEICH verpflichtete und durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf Gesetzesvorschläge einreichen, deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem  Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.

d) Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf  kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen. Es kann  dieses Ausgleichsgebiet etwa beim Beispiel des Staudammbaues sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits der Staumauer anschließen. Bei wiederholten Abstimmungen mit Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen Abstimmungsgebiete hat jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu verteilen.

II-Regel 3d:

Kommt es infolge eines von der Weltmehrheitsbevölkerung durch Abstimmungs-Veto blockierten oder aufgehobenen biotelen Gesetzes zu einem Nachteil zu Lasten der Funktion und Wirksamkeit der biotelen Gesetzgebung als ganzer oder in wesentlichen Teilen, so muss die Abstimmung vor Blockierung des biotelen Gesetzes wiederholt werden unter Ausschluss der Beteiligung solcher Personen, die als hochwahrscheinlich ungenügend urteilsfähig infolge weltanschaulicher Indoktrination und dadurch verminderte Urteilsfähigkeit mittels einer unabhängigen biotelen gutachterlichen Untersuchung unmittelbar nach dem Abstimmungs-Veto festgestellt werden können, insoweit diese Indoktrination das der biotelen Gesetzgebung abträgliche Abstimmungsverhalten möglicherweise beeinflusst hat.

II-Regel 3e:

Staatsgrenzen sind unter Einigung in der UNO oder ersatzweise bioteler Begutachtung dergestalt festzulegen, dass die bestehenden oder dadurch entstandenen Staaten, innerhalb der Einschränkungen auch durch biotele Gesetze selbst über ihre Rechte und Pflichten zu bestimmen haben, einschließlich der Aufnahme fremder Staatsbürger oder staatenloser Zuwanderer, wobei sie dazu fähig sein sollen sich auf absehbare Dauer wirtschaftlich selbst zu versorgen.


a
) Veränderungen von Staatsgrenzen haben über Einigung der diese betreffenden Staaten innerhalb der UNO zu erfolgen oder – im Falle der die zumutbare Bewohnbarkeit oder die wirtschaftlich ausreichende Bewirtschaftungsfähigkeit betreffenden Verschlechterung des zur Verfügung stehenden Landes ohne eigenes Verschulden – über die biotel-gutachterliche Zuweisung anderen möglichst zusammenhängenden Staatsgebietes in ausreichendem Umfang in der Nachbarschaft oder in anderer Region, wobei vorzugsweise auf historische und geographisch-klimatische  Zusammenhänge Rücksicht genommen werden soll und auf die Möglichkeit kulturelle Besonderheiten fortzuführen insofern sie als Minderheit sich in die Mehrheitskultur einzufügen bereit sind und als fähig erweisen oder als Mehrheitskultur zur rücksichtsvollen Duldung von etwa vorhandenen Minderheitskulturen und wobei alle von der Neufeststellung der Grenzen oder Bevölkerungsverschiebung betroffenen Staaten einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Unterstützungsbeitrag zu leiste haben.


b
) Verschulden für eine eingetretene Verschlechterung der Bewohnbarkeit und Bewirtschaftungsfähigkeit von Staatsgebiet liegt nur vor, wenn gemäß bioteler Begutachtung zumutbare Landschafts- und Naturschutzauflagen nicht eingehalten wurden und aus dem Staatsgebiet heraus verschuldeten Gründen nicht erzwungen werden konnten, wobei die Zumutbarkeit der Verhältnisse bzw. die Notwendigkeit zur Veränderung ebenfalls Gegenstand bioteler Begutachtung sein muss und den nicht direkt von Grenzverschiebungen betroffenen Staaten Ausgleichsleistungen aufzuerlegen sind.


g)
Gewaltsame Grenzveränderungen sind vom zuständigen Weltpolizei-Block bei Unterbindung aller Vorbereitungshandlungen zu verhindern oder im Falle eines Vollzuges ohne Aufschub rückgängig zu machen,

II-Regel 3f:

Veränderungen des biotelen Regelwerkes oder der Aspekte-Grundstruktur sind unter Kontrolle des biotelen unabhängigen Begutachtungsverfahrens zunächst auf Probe für einen Zeitraum, in dem Verbesserungen hinsichtlich der dynamischen Stabilität erwartet werden können, möglich, und bei Bewährung bis zu einem Widerruf durch ein bioteles Aufhebungs- oder Änderungsgesetz für dauerhaft zu treffen, wobei nicht nur Verbesserungen in einer oder mehreren angestrebten Richtungen, sondern auch die Wahrung von Handhabung und Fruchtbarkeit des biotelen Gesamtsystems Berücksichtigung finden müssen.


a) Der Inkraftsetzung derartiger Veränderungen hat eine Bekanntgabe und Diskussionsmöglichkeit innerhalb der UNO und in Parlamenten und deren öffentlicher Stellungnahme innerhalb des rechtlich biotel vorgegebenen Rahmens für Öffentlichkeit zur Vermeidung von Beeinflussungen durch Fremdinteressen vorauszugehen und eine Bestätigung durch ein bioteles Gutachtenverfahren in jedem Staat und Herrschaftsgebiet, in dem das Gesetz zur Einführung kommen soll.


b) Gesetzgebungsänderungen einschließlich von Ergänzungen sind unter dem Titel ZUSATZGESETZE in die Gesamtgesetzgebung aufzunehmen, auf deren Beachtung und gegebenenfalls Berücksichtigung auch gegebenenfalls unter Änderung bisher bestehender Regelungen innerhalb jeden Gutachtenverfahrens hingewiesen werden muss; sie werden erst in die reguläre Gesetzes-Auflistung eingereiht, wenn noch weitere Anwendungsbeispiele unter Berücksichtigung der jeweiligen Veränderung unter gleicher Gesetzesformulierung sich innerhalb des jeweiligen Erwartungszeitraumes als zweckdienlich bewährt haben, auf die und deren Erläuterung unter dem Titel des jeweilig angewandten Zusatzgesetzes zu verlinken ist.


g) Unter vergleichbaren Voraussetzungen und Auswirkungen sind alle, also auch neue, biotele Gesetze in allen Staaten und auch außerhalb derselben in Geltung zu setzen, unter gegebenen anderen Umständen verändert unter Rücksichtnahme auf andere Auswirkungen im jeweiligen Staat oder in anderen Staaten und außerhalb derselben nach biotel-gutachterlicher Neufassung, die auch über die UNO wegen dieser anderen Umstände angeregt werden kann.

II-Regel 3g:
a) Wird ein Gesetz beantragt, das aufgrund der Begutachtung als derzeit nicht verfolgungswürdig eingestuft wird, so soll es für den Fall veränderter Voraussetzungen zur Wiederbegutachtung vorgelegt werden, falls diese Veränderung eine Annahmewürdigkeit in den Bereich der Wahrscheinlichkeit rücken würden; mit der Wiedereinsetzung wird der Antragsteller bei Erfolg des Gesetzes prämienberechtigt.

b) Wird ein Gesetz beantragt, das aufgrund der Begutachtung als derzeit nicht verfolgungswürdig eingestuft wird, wobei jedoch anerkannt werden kann, dass eine Überprüfung der Tatsachenzusammenhänge insofern gerechtfertigt war, als es ohne einem Einzelnen unzumutbarem Aufwand nicht vorhersehbar war, ob dem Antrag Erfolg beschieden sein würde;
 oder ist ein Gesetzesantrag direkt auf eine noch nicht schlüssig erfolgte Sachverhaltsklärung, die wahrscheinlich zur Entscheidungsfähigkeit von Gesetzesträgen führen könnte, ausgerichtet, insbesondere wenn besondere Einzel- oder Gruppeninteressen wahrscheinlich gemacht werden, die der Aufklärung entgegen gerichtet sein könnten; so ist dem Antragsteller die Antragsgebühr zurückzuerstatten, wenn der Antrag auf eine sinnvolle Auswertung hätte hinführen können; auch ist nach einer erfolgreichen Durchführung einer beantragten Sachverhaltsklärung deren Auswertung einzuleiten unter Prämienberechtigung des oder der Antragsteller.

 

 

 

 

 

 

 

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