ASPEKTE-KURZFASSUNG
Gesamtziel: Dynamische Stabilität* (siehe unten: M) * = Nachhaltige Entwicklung
beinhaltet
die
Förderung der Fähigkeit zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und
Zusammenhänge und zur Steigerung dieser Fähigkeiten, insbesondere der
Urteilskraft, und deren Anwendung zur Erhaltung weiter entwickelbarer
Lebensmöglichkeiten einschließlich der Selbstentfaltung.
Ergänzung
EA1
B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)
beinhaltet
die
Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes
von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)
EB2
beinhaltet
a.) die Förderung von natürlichen Abläufen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung Möglichkeiten zum Überleben bestehen.
b.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.
c.)
Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen
Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist
auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren
Form zu pflegen. Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien
Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu
benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende
nicht tatsächlich dabei bei seinem Verstoß gegen seine E AUTARKIE durch
Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen
oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative
Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in
einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).
EC2
beinhaltet
a) die Förderung und Erhaltung von Kraft und Macht und damit der nachhaltigen Handlungsfähigkeit bei der Lebensbewältigung und besonders in Katastrophenlagen, wobei die Anwendung und Ausübung dieser Kraft und Macht möglichst die moralische Selbstkontrolle der Menschen (im Rahmen der G AUTONOMIE) mit einschließen und von ihr mitbestimmt sein soll und die Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer (im Sinne der I HYPARCHIE).
b)
Dem angestrebten Übergewicht an Potentialität zugunsten von Handlungsfähigkeit
gegenüber muss die Notwendigkeit des gelegentlichen Nachweises solcher
Fähigkeiten zu Zwecken der Bestätigung und Einübung, wo eine solche
erforderlich ist, betont werden sowie deren teils wechselnde teils stetige
Ausübung, die nach Art und Weise und Umfang zweckmäßig für die Erhaltung der
Produktivität, der Produktion, der Wirkung und des Erfolges ist, letzteren
zumindest im Rahmen der notwendigen Kontinuität haltend:
Es muss immer zusätzlich auch die Auswirkung der Förderung von AKTIVITÄT auf
die C SPONTANEITÄT beachtet werden und ein etwa dadurch ausgelöster Verlust an
C SPONTANEITÄT gegen die Vorteile der Aktivitätsförderung abgewogen werden.
ED2
beinhaltet
die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die
Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von
Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie
ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT
anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und
informativer, Abschottung gegenüber anderen.
EE2
F PLURALITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)
beinhaltet
a) – biologisch betrachtet – vor allem Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden Biotopen, zumindest in solchen mit Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung. (vgl. IX)
b) Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.
PLURALITÄT
als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts
der E AUTARKIE als Selbständigkeit angestrebt und gefördert werden. Menschen,
die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben
zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer
Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten
aufsteigend), das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die
Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.
EF2
beinhaltet
a.) Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von
Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder
Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen
Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu
Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit
sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt
der B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für
Verantwortung und Menschenwürde.
b.) In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.
Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum “Recht der Reihenfolge” ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
c.) Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung
(“Rücktrittsrecht”), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine
schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine
solche mit der Ausübung dieses “Rücktrittsrechts” unvermeidbar oder doch
zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses
Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften
dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen
(konkurrierende Gesetzgebung).
EG2 ; eigentum
ist
a.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst verglichen mit anderen eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen einschließend. AUSLESE ist also auch ein Hebel zur E AUTARKIE:
b.)
AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch
dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen
oder Unterbinden solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des
sozialen Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit,
abträglich sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, K HYPARCHIE), insbesondere das Verbot,
andere zu benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A VERGLEICHEN, B
GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH).
Anmerkung:
AUSLESE hat sich auf eine Verbesserung hin auszurichten, auf eine
Lebensertüchtigung im Rahmen unabhängiger bioteler Begutachtung und Ausrichtung
innerhalb des Aspekte-Ensembles.
EH2
;
ergänzung ; gegen-einebnung
beinhaltet
die
Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie Gewaltverzicht
ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung, außerdem im ohne
Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit, hier soweit wie
möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der Regierung und
gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer Anwendung von
Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen Einzelnen oder
Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und Konfliktschlichtung.
EI2
; ergänzung ;
beinhaltet
a.)
die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit
sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der
Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben,
besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter
erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von
Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.
b.) AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung in Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.
b.) AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf B GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit kommen dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.
c.) AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L
SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden. Begründung
Anmerkung: Kompromissgesetze
sind in der Regel dem AUSGLEICH zuzuordnen.
EJ2
; ohne-einebnung
;
K
AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH*)
beinhaltet
a.) den Informationsaustausch zur Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin zur Menschheit insgesamt.
b.) auch die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen. *)begrenzung
Vgl. K-Regel
24, insbesondere K-Regel
24 d) unbedingt beachten!
EK2
beinhaltet
a.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weit möglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin.
b.)
Subsidiarität beinhaltet auch die Beseitigung von Hilflosigkeit möglichst mit
der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung
der E AUTARKIE.
EL2 ; begrenzung
; zusammenhalt
beinhaltet
als
zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet
sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer
möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem
Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch
wenigstens bejahten Lebensführung.
Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel
entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an
vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu
erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach
wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden
bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen,
soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht
entgegenstehen.
Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben
verstanden.
Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden,
welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer
vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE). Dieses Ziel zugunsten der
Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren
fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten,
ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches
Gleichgewicht ringen. Menschliche Verhaltensweisen und vor allem
Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit
dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen
Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.
Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen
und ist jeder Problemlösungsvorschlag zu bejahen oder positiv zu beurteilen,
der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für
Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu
widersprechen.
J AUSGLEICH, K AUTAUSCH, L SUBSIDIARITÄT werden deutlich gegenüber dem
bisher sprachüblichen in einem Ausmaß begrenzt und eingeengt, dass sie andere biotele Aspekte nicht blockieren, sondern zur M DNAMISCHEN
STABILITÄT fördernd beitragen.
Zum Vergleich zu M:
Als Brundtland-Bericht wird ein Bericht mit dem Titel „Our Common Future“ („Unsere gemeinsame Zukunft“) bezeichnet, den 1987 die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen („Brundtland-Kommission“) veröffentlichte. Die ehemalige norwegische Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland hatte in dieser Kommission den Vorsitz. Der Bericht ist für seine Definition des Begriffs Nachhaltige Entwicklung bekannt.
Das Konzept der Nachhaltigen Entwicklung definierte die Kommission in ihrem Bericht auf zwei Arten:
1. „Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, daß künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“[1] (siehe auch Generationengerechtigkeit)
Diese Definition der intergenerativen ökologischen Gerechtigkeit (Generationengerechtigkeit) ist
Bestandteil aller danach vereinbarten
Internationalen Umweltabkommen.
2. „Im wesentlichen ist dauerhafte Entwicklung ein Wandlungsprozeß, in dem die Nutzung von Ressourcen, das Ziel von Investitionen, die Richtung technologischer Entwicklung und institutioneller Wandel miteinander harmonieren und das derzeitige und künftige Potential vergrößern, menschliche Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen.“[2]
Diese Definition wird seltener zitiert. Sie beinhaltet die
Forderung einer
ganzheitlichen Verhaltensänderung, die deshalb politisch
weniger konsensualeAnerkennung
findet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Brundtland-Bericht