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L SUBSIDIARITÄT

 

beinhaltet …

I.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin,

II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe*) zur Herstellung oder Wiedererlangung der E AUTARKIE. *)innerhalb einer Gemeinschaft, hilfsweise Gesellschaft

L-Regel 25:

a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.

b) SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument des Altruismus und der Solidarität sein und möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu einem Verhalten des gesunden Egoismus in Harmonie gebracht werden, ohne H AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl. B-Regel 7:

L-Regel 26:

a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.

b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.  

L-Regel 27:

a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.

b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.

g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch C SPONTANEITÄT angeregt wird soll eine (positive)  Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft wirtschaftlichen Auftrieb bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)

L-Regel
28:

Das Verbot der nachhaltigen Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung (SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen näheren Familienangehörigen. *(Die Regel dient auch der Vorbereitung  für eine weltweite Geburtenregelung.)

 

L-Regel 29:  Info 3a

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.

b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.

g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.

d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausmaß des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.

e) L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch: J AUSGLEICH

z) Entsprechend der subsidiären Gliederung von Gesellschaft ist ToleranzSchwächeren gegenüber in Gestalt der Rücksichtnahme und auch Hilfeleistung ein Gebot, das dem Bedürfnis nach mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie über und freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend über Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit –  bevorzugt und verstärkt den näheren Mitgliedern gegenüber - zu entsprechen ist, ausgenommen der zwar immer noch die Nächsten  bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem hilflosen Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.  
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckten Rahmen, trotzdem er zumindest möglicherweise auch ohne Gegenleistung Hilfe-Leistenden Hilfe bei Bedürftigkeit ebenfalls zuspricht, mit B GEGENSEITIGKEIT vereinbar, gelegentlich und vorzugsweise auch im Rahmen von AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT (sozusagen als Darlehen).
Anmerkung BR7

L-Regel 29a:
Entspricht ein bioteles Gesetz in einem Staat oder einer selbstbestimmten Gesellschaft dem Gemeinwohl, so darf es dennoch nicht in Kraft treten und nicht in Kraft bleiben, solange es für das Gemeinwohl eines oder mehrerer Staaten oder selbstbestimmter Gesellschaften wesentliche Nachteile zur Folge hat, ausgenommen diese Nachteile liegen in der besonderen Natur der Bewohner oder des  Gebietes dieser Staaten oder Gesellschaften begründet – auch die Vereinbarung von Maßnahmen des J AUSGLEICH wären in solchen Fällen in Betracht zu ziehen – oder in einem K AUSTAUSCH im freien gegenseitigem Einverständnis. (Benachteiligungsverbot)

L-Regel 29b:
Kann ein
bioteles Gesetz zugunsten des Gemeinwohles eines Staates oder einer selbstbestimmten Gesellschaft ohne Abänderung mit ganz wesentlichem Neuheitsgehalt von einem oder mehreren Staaten übernommen werden, so wird den dort zuständigen Regierungsgesetzgebungen eingeräumt, die entsprechende Gesetzeslageänderung innerhalb zweier Jahre selbst vorzunehmen, insofern nicht ernsthafte Nachteile oder Gefahren schnelleres Handeln ratsam sein lassen, und es sollen gleichgerichtete biotele Gesetzesanträge vor Ablauf dieser Frist, soweit sie verantwortungsvoll wahrgenommen wird, von einem Kontrollkörperbüro nicht weiterbearbeitet werden. (Biotele Verwaltungsentlastung)

L-Regel 29c:
Integration (Eingliederung als Staatsbürger) von Menschen aus anderen Staaten oder Gebieten ist ein Brückenbegriff vor allem zwischen L SUBSIDIARITÄT, B GEGENSEITIGKEIT, I HYPARCHIE, E AUTARKIE, F PLURALITÄT und setzt die Verpflichtung und Hingabebereitschaft voraus, innerhalb der Grenzen individueller Möglichkeiten als Staatsbürger seinen ausgewogenen Beitrag zum Gemeinwohl des zur Heimat gewordenen Staates zu leisten, weshalb eine mehrfache Staatsangehörigkeit nur ausnahmsweise insoweit zuzulassen ist, als den Mitbürgern des eingliedernden Staates hieraus keine Benachteiligung erwächst wie beispielsweise aus der bloßen Ehren-Staatsbürgerschaft für Leistungen zugunsten eines anderen Staates ohne Benachteiligung des eigenen Staates, wobei Ehepartner und Kinder eine frühere Staatsangehörigkeit eines Verstorbenen als ihre künftige wählen können, soweit keine dringlichen Gründe in öffentlichem Interesse dagegen erhoben werden können.

L-Regel 29d:

Der Zusammenhalt zwischen einer Vielzahl von Menschen ist wie bei Tieren eine Überlebensvoraussetzung, die sich insbesondere auf die Ehe gründet, die in der Regel aus Mann und Frau und deren Kinder besteht und auf Dauer angelegt sein soll und sich in weiterer Familie und Verwandtschaft verzweigt, um die für die Entfaltung von Charakter und Fähigkeiten erforderliche Geborgenheit zu gewährleisten, als Rückhalt der Verlässlichkeit auch auf weitere und flüchtigere gesellschaftliche Zusammenschlüsse weiter ausstrahlend mit gewachsenen oder angeeigneten tragfähigen Übereinstimmungen und Überzeugungen, bei der auch Herkunft und vor allem als Heimat erlebte Umwelt und Zusammenwirken den Einbezug in die Gemeinschaft tragen, aus der auch Schwächeren und der Fürsorge Bedürftigen die Teilhabe nur aus Notwendigkeiten oder doch bei sorgfältiger Abwägung nicht in Zweifel zu ziehender Zweckmäßigkeit für die tragfähige Gestaltung des Zusammenlebens unter Bestand der Ordnung und zukunftsfähiger Weiterentwicklung eingeschränkt werden darf, dies alles soll in Übereinkunft aller längerfristig in Gruppen Zusammenlebenden und Zusammenwirkenden einschließlich der Zustimmung von Verantwortlichen für Unmündige gehandhabt werden.

 

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR  

Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ
Vgl. B-Regel 6 b):  B GEGENS. fördert Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit

Vgl. B-Regel 7 a): Zusammenhalt in gegliederter Sozialstruktur von unten aufsteigend auch über G; Aufwand bei D negativ

Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen, z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B - L- I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 m): Bei Konkurrenz nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A - M 

Vgl. J AUSGLEICH  IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren

 

 

 

 

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