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III Regeln als Gutachter-Leitlinien Suchbegriffe

III-Regel 1

Gutachter haben sich für ihre Beurteilungen ausschließlich an ihnen bekannten Sachverhalten und Zusammenhängen und an den biotelen Gutachtenrichtlinien und den dort niedergelegten Begriffsdefinitionen zu orientieren und ihre Beurteilung von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.

 a) Der Gutachter ist zu vollständigem Stillschweigen hinsichtlich seiner Beauftragung und Art der Beauftragung gegenüber Dritten verpflichtet, welche Verpflichtung erst dann endet, wenn die Zentrale das Gutachtenergebnis veröffentlicht hat.


b
) Eigene Aufzeichnungen dürfen nur Offline getätigt und auf vom Internet ständig getrenntem Speicher aufbewahrt werden.

g) Der Gutachter darf selbst über seine Internetanbindungen keine Recherchen zum Gutachten-Thema anstellen, sondern hat sich dafür über einen sicheren vertraulichen  Verbindungskanal eines Computers der Zentrale zu bedienen, die ihm von dort zur Verfügung gestellt wird.

d) Die Zentrale ist dazu verpflichtet, die angeforderten Informationen auch aus Druckerzeugnissen und Handschriften unverzüglich zu beschaffen und über eine sichere vertraulichen  Verbindungskanal eines Computers der Zentrale den mit der Entscheidung befassten Gutachtern unverzüglich zu übermitteln.
Diese Maßgaben
ad) sollen vor Störungen und Beeinflussungen des Gutachtenverfahrens durch Dritte schützen und davor, dass beteiligte Gutachter, auch untereinander, bekannt werden.

e) Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden. 

z) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll jede vom Gutachter bearbeitete Protokollseite wieder aufgerufen und gemäß neuer Einsichten mittels Gutachtenverfahrens verändert werden, sofern neue Einsichten gewonnen wurden.

k) Die Förderung von hilfebedürftigen Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit Benachteiligung anderer oder länger anhaltender Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im Rahmen des Selbstbenachteiligungsrechtes als Gemeinwohl-Förderung angesehen werden, aber ausgenommen zu aktueller und nach wissenschaftlich-möglichem Ermessen kurzdauernder Notfallüberbrückung, auch teilweise und zukünftig, nicht zu unzumutbarer Belastung der Allgemeinheit.

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III-Regel 2: Betroffenheit

a) Bei jedem ASPEKT, der mehrfach hinsichtlich ganz verschiedener Vorgänge bewertet wird und sich auf verschiedene Gegenstände oder Betroffenengruppen bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen bei entsprechendem Kommentar aufzustellen.

b) Sobald absehbar ist, dass Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl (M) – d. h. das wohlbegründete Wohlergehen mindestens der Mehrheit – ganz offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit deren Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand zu senken.  

g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die Bewertung mit einbezogen werden.

d) Die rechtliche Bevorzugung oder Benachteiligung einer oder mehrerer Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt als Gemeinwohlschädigung und ist als Verstoß gegen die B GEGENSEITIGKEIT der Gleichbehandlung nicht zulässig außer in sachlich begründeten Ausnahmen. 


III-Regel 2a:
Betroffenheit

a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte. [muss bearbeitet oder ersetzt werden

b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.

g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen. (Vgl. L-Regel 29a:)

d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer gleichgerichteten Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.

e) Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn ihre Nichtberücksichtigung im gegebenen Sachverhaltszusammenhang, der ja auch dessen Handhabung mit einschließt, dazu geeignet wäre das allgemeine Vertrauen in die Rechtstaatlichkeit zu untergraben, wenn der Sachverhaltszusammenhang der Öffentlichkeit allgemein bekannt würde.

z) Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn von dieser Veränderung eine Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, wenn sie sich aus dieser zu einer späteren Mehrheit organisch-natürlich herausbildet und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei andere Aspekte und andere Gruppen und Personen
nicht benachteiligt werden. Auch: Zusammenfassung-Regeln

η) Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.

III-Regel 2b: 

a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden.


b) Insbesondere  ist ein Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite öffentliche Zustimmung stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist, wobei auch einer Verlängerung von Nachteilen durch Teilverbesserungen vorgebeugt werden darf.


g) Wirkt sich eine unverschuldete Benachteiligung wegen fehlender bürgerlicher Ausgleichsrechte auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT nachhaltig belastend gegen eine Minderheit aus, so soll sie vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel: Schulverbot für illegale Einwandererkinder, in Kalifornien durch Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.)

 

III-Regel 3:  

a) Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch bezüglich der Auswirkungen eines eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.  

b) Verstärken sich die Belastungen und Nachteile für die Mehrheit unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).

 
g) Eine Aufhebung (= Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes, der durch diesen Gesetzesantrag entgegengewirkt werden soll, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).

 

d) Durch vorübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben. 

e) Gegen die länger dauernde Schwächung anderer Aspekte kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) ohne Verlust und nachhaltig aufgerechnet werden.

z) Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu behandeln; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit.

h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.
 

q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.


i
) Eine nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der Allgemeinheit auch dann abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein Gesetz die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.

 

k) Die Förderung von hilfebedürftigen Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit Benachteiligung anderer oder Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im Rahmen des Selbstbenachteiligungsrechtes als Gemeinwohl-Förderung angesehen werden, aber ausgenommen zu aktueller und nach wissenschaftlich-möglichen Erkenntnissen kurzdauernder Notfallüberbrückung, auch teilweise und zukünftig nicht unter unzumutbarer Belastung der Allgemeinheit.

 

l) Werden Einzelne oder Minderheiten in beträchtlichem Umfang in ihrem Befinden und ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt und wirken sich diese Beeinträchtigungen nachteilig auf die Bevölkerungsmehrheit mit der Folge wenigstens einer Aspekt-Blockade aus, wobei auch unterschiedliche  Aspekte bei den Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen sein können, so dürfen erfolgversprechende Vorschläge zur Abstellung dieser Beeinträchtigungen bei den Einzelnen oder Minderheiten als Gemeinwohl-Förderung behandelt werden.

 

m) Wenn es um Menschenleben und –gesundheit für wenigstens die Hälfte einer Bevölkerungseinheit oder um Erhaltung der nicht menschengefährlichen Artenvielfalt in der Natur geht sind diesbezügliche Gesetzesanträge vorläufig und vorab zu entscheiden, insoweit deren Auswirkungen nicht sofort größere nachhaltige Nachteile im Rahmen der dynamischen Stabilität für die genannten zu schützende Güter erkennen lassen; eine Rechtsverpflichtung der Allgemeinheit gegenüber Einzelnen oder Minderheiten zur Erhaltung von Leben und Gesundheit leitet sich jedoch nicht hieraus ab.

 

n) Werden Einzelne oder eine Minderheit unter Verletzung von Recht und Gesetz oder aus der Lage heraus durch die gebotene Sorgfalt vermeidbar an Leben und Gesundheit wiederkehrend verletzt, bedroht oder gefährdet, so soll die Art und Weise der Verletzung als eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit wegen Verletzung der Rechtsordnung weitmöglichst durch Gesetz abgestellt oder wenn möglich wesentlich vermindert werden, wobei der Staat die Kosten für den Gesetzesaufwand und seine Folgebelastungen, insoweit Verursacher oder andere Kostenpflichtige nicht herangezogen werden können, aber ohne Verzug zu übernehmen hat und dazu verpflichtet ist, die Lebensbedingungen im Staat so einzurichten, dass Gesetzesverletzungen insbesondere mit Gefahr für Leben und Gesundheit keine vermeidbaren öffentlichen Lasten bewirken; die Zuordnung von Beeinträchtigungen dieses Gesetzes-Rahmens erfolgt ausschließlich zu Lasten der B GEGENSEITIGKEIT. !

 


III-Regel 3a:

a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen der biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.

b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung außerhalb eines Rahmens geordneter Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere biotele Wirksamkeit überlasten würde.

Beispiel:

Über den Umfang der Verteilungsgerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit) kann nur pauschal mit einem biotelen Gesetz entschieden werden, das die Obergrenze des Ausmaßes der gegen die GEGENSEITIGKEIT gerichteten Umverteilung und deren Art unter Rücksichtnahme auf eine Minimierung der Rechts- und/oder Entwicklungs-Einschränkungen festlegt, welche Obergrenze dann erreicht wird, wenn die Gesamtwirtschaftsleistung (unter AKTIVITÄT erfasst) darunter nachlässt, die Untergrenze aber unter HYPARCHIE betrachtet nicht in einem Maße  unterschreitet, das beträchtliche soziale Spannungen zunehmen lässt.

g): Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken. Der Rahmen bezieht sich auf Gruppenumfang und Regelungsspielraum.

III-Regel 3b:

a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.

b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw., falls jeder Bewertete entsprechend stärker als die (beiden) anderen beeinflusst wird.

g) Bei sich in den Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung der zeitlich uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der Faktor für die Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt werden.
 Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.


d) Werden aus einer Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) oder einem Geschehen, das beeinflusst werden kann, mit erheblichen Auswirkungen unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die wegen grundlegender Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1 € und höher zu veranschlagende Betrag einzusetzen  ist, vor allem nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit, ausgehebelt würde, es sei denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die Berücksichtigung der grundlegende Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade genannt – abwendet. (Der blau gefärbte Satzteil kann zunächst zur besseren Übersichtlichkeit ausgelassen und später ergänzend berücksichtigt werden.) 
Verdeutlichende Erläuterung: Aspekt-Blockaden wiegen schwerer als Geld- und Wirtschaftswerte, solange letztere nicht durch ihre Höhe existenzentscheidend werden und damit die Auswirkungen einer Aspekt-Blockade oder einer Blockade-Aufhebung erreichen. 
(Ergänzung E III 3b d)          

e) Aber selbst dann, wenn ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder Regierungsgesetz gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen Aspekt-Außerkraftsetzung fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen Aspekten abgeklärt werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der
Signaturzeile werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige Klammern gesetzt und im Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.

Merke:
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.


Beispiel:
Wenn ein Staat durch den Bau eines Kraftwerkes, die Wasserversorgung eines Nachbarstaates in Frage stellt, so erzielt der kraftwerkbetreibende Staat Milliardeneinnahmen, die unter AKTIVITÄT zu verbuchen sind; dem Nachbarstaat gegenüber aber werden die Aspekte GEGENSEITIGKEIT, AUTARKIE, AUTONOMIE, HYPARCHIE verletzt, die höher oder gar nicht in Geldwert zu fassen sind, so dass ein gegen den Kraftwerkbau gerichteter Gesetzesvorschlag zugunsten von AUSGLEICH zum Tragen kommt. Dieser Gesetzesvorschlag könnte allerdings durch eine Stimmenmehrheit aus den beteiligten Staaten blockiert werden. In letzterem Fall wäre die Solidarität und Vermittlung der Weltgemeinschaft in der UNO gefragt, welche Boykottmaßnahmen gegen den kraftwerkerbauenden Staat verhängen könnte.
Auch wenn man miteinbezieht, dass die Medien auch im Falle der Mehrheitsbevölkerung etwa im am Kraftwerkbau interessierten Staat sich unter biotelem Druck gegen den Kraftwerkbau aussprechen müssten, wäre die Abhängigkeitslage eines kleineren unterhalb der Staumauer liegenden Staates hinsichtlich einer gerechten Lösung unbefriedigend.
In dieser Situation wird auf den AUSGLEICH zurückgegriffen, wonach der kraftwerkbauende Staat zum Ersatz des entstehenden und drohenden Nachteils durch bioteles Gesetz verpflichtet wird; es bedarf aber für eine wirkungsvolle Regelung solcher Fälle einer neuen REGEL (Vgl. III-Regel 3e g:) welche die Betroffenheitsfeststellung für AUSGLEICHS-Fälle auch auf nichtbetroffene Staaten zugunsten bevölkerungsschwächerer Staaten ausdehnt, um durch Gleichausrichtung der Stimmenzahl der beiden Streitpartien ungleicher Interessenlage verlässlicher zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen, das auch mit Hilfe der Weltpolizei durchgesetzt werden kann.  

III-Regel 3c:

a) Die Begutachtung hat sich zunächst auf einen Zeitraum unter  erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und Umständen zu erstrecken; die Erforschung und Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist eine Veränderung, die einen Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder - ) bewirken kann.

b) Ein positives Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag die Namen von Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als Namensbezeichnung nur noch für Lehranstalten mit höchsten Leistungsanforderungen zulassen würde, so wäre dies direkt nur für eine kleine Minderheit von Schülern derartig benannter Eliteanstalten vorteilhaft. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die Mehrheit zunächst trotz Erschwerung gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen das Gesetzesvorhaben eingestellt: was etwa durch Meinungsumfragen als hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste. Diese Mehrheit wäre jedoch abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für Elitebildung und für die optimale Nutzung von Fähigkeiten bei  Schülern, Lehrlingen und Studenten verschieden hoher Begabung und Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt betroffen wäre. Es wäre zu diesem Zeitpunkt also dem biotelen System nicht förderlich, es zur ablehnenden Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste zunächst von Seiten bioteler Vereine daran gearbeitet werden, die Mehrheit von den Vorteilen dieses Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich hinsichtlich der Einschränkung der Bezeichnung Universität auf fakultätsübergreifende Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge

g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.

d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in [ ]  hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Gutachten-Endergebnis nicht berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit massiv verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen;
ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um sehr schwerwiegende Vor- oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und andere Aspekt-Benachteiligungen ausgeglichen oder zumindest vermieden werden können.

Beispiel:
Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte der Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale
Geburtenregelung.

e) Wurden die Folgen desselben Sachverhalts oder dieselben Handlungs- oder Wirkzusammenhänge bereits bei der Bewertung eines Aspektes berücksichtigt, so erfolgt keine wiederholte Bewertung bei anderen Aspekten; es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche der Regeln z) - i) der jeweiligen Aufgabenlösung gemäßer ist.

z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als  Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.

h) Die unter z) aufgeführten Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte) können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt häufig zu AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.

q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.

i) AUSLESE  kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):

k) Ungeachtet der Regeln  z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.

l) Falls Theorie und Sachlage  nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen

III-Regel 3d:

a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt;
die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren, das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet wird.

b) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in der Öffentlichkeit oder nachhaltigen Fehlauswirkungen ist das in Frage gestellte Gesetz sofort auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.

g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.

d) Werden Gesetze oder Vertragsvereinbarungen durch bioteles Gesetz aufgehoben oder verändert, so gelten diese Veränderungen zugunsten des Urhebers des aufhebenden biotelen Gesetzes rückwirkend, um biotele Gesetzgebungsinitiativen anzuregen.

III-Regel 3e:

a) Wirken sich Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht zumutbar zu beheben ist

b) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach III- Regel 3e einschließlich seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH verpflichtete und durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf Gesetzesvorschläge einreichen, deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem  Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.

g) Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf  kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen.

Beispiel:
Es kann  dieses Ausgleichsgebiet etwa bei einem des Staudammbau sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits der Staumauer anschließen.

d) Bei wiederholten Abstimmungen mit Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen Abstimmungsgebiete jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu verteilen.   

 

 

 

 

 

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