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III Regeln als Gutachter-Leitlinien
Gutachter
haben sich für ihre Beurteilungen ausschließlich an ihnen bekannten
Sachverhalten und Zusammenhängen und an den biotelen Gutachtenrichtlinien und
den dort niedergelegten Begriffsdefinitionen zu orientieren und ihre
Beurteilung von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und
Weltanschauungsinteressen frei zu halten.
a) Der Gutachter ist zu vollständigem Stillschweigen hinsichtlich seiner Beauftragung und Art der Beauftragung gegenüber Dritten verpflichtet, welche Verpflichtung erst dann endet, wenn die Zentrale das Gutachtenergebnis veröffentlicht hat.
b) Eigene Aufzeichnungen dürfen nur Offline getätigt und auf vom Internet
ständig getrenntem Speicher aufbewahrt werden.
g) Der Gutachter darf selbst über seine Internetanbindungen
keine Recherchen zum Gutachten-Thema anstellen, sondern hat sich dafür über
einen sicheren vertraulichen Verbindungskanal eines Computers der
Zentrale zu bedienen, die ihm von dort zur Verfügung gestellt wird.
d) Die Zentrale ist dazu
verpflichtet, die angeforderten Informationen auch aus Druckerzeugnissen und
Handschriften unverzüglich zu beschaffen und über eine sichere
vertraulichen Verbindungskanal eines Computers der Zentrale den mit der
Entscheidung befassten Gutachtern unverzüglich zu übermitteln.
Diese Maßgaben a – d) sollen vor Störungen und Beeinflussungen des
Gutachtenverfahrens durch Dritte schützen und davor, dass beteiligte Gutachter,
auch untereinander, bekannt werden.
e) Vor
jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale
abzusenden.
z) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses
kann und soll jede vom Gutachter bearbeitete Protokollseite wieder aufgerufen
und gemäß neuer Einsichten mittels Gutachtenverfahrens
verändert werden, sofern neue Einsichten gewonnen wurden.
k) Die Förderung von hilfebedürftigen Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit Benachteiligung anderer oder länger anhaltender Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im Rahmen des Selbstbenachteiligungsrechtes als Gemeinwohl-Förderung angesehen werden, aber ausgenommen zu aktueller und nach wissenschaftlich-möglichem Ermessen kurzdauernder Notfallüberbrückung, auch teilweise und zukünftig, nicht zu Lasten der Allgemeinheit.
III-Regel 2: Betroffenheit
a) Bei jedem ASPEKT, der mehrfach hinsichtlich ganz
verschiedener Vorgänge bewertet wird und sich auf verschiedene Gegenstände oder
Betroffenengruppen bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in
positiver als auch negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen mit
entsprechendem Kommentar aufzustellen.
b)
Sobald absehbar ist, dass Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare
Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben
weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl (M) –
d. h. das wohlbegründete Wohlergehen mindestens der Mehrheit – ganz
offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit deren Folgen nur
überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand
zu senken.
g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für
Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen
aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die
Bewertung mit einbezogen werden.
d) Die rechtliche Bevorzugung oder Benachteiligung einer oder mehrerer Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt als Gemeinwohlschädigung und ist als Verstoß gegen die B GEGENSEITIGKEIT der Gleichbehandlung nicht zulässig außer in sachlich begründeten Ausnahmen.
III-Regel
2a: Betroffenheit
a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte. [muss bearbeitet oder ersetzt werden]
b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.
g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen. (Vgl. L-Regel 29a:)
d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer gleichgerichteten Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.
e) Auch
Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn ihre
Nichtberücksichtigung im gegebenen Sachverhaltszusammenhang, der ja auch dessen
Handhabung mit einschließt, dazu geeignet wäre das allgemeine Vertrauen in die
Rechtstaatlichkeit zu untergraben, wenn der Sachverhaltszusammenhang der
Öffentlichkeit allgemein bekannt würde.
z)
Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere
Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des
Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn von dieser Veränderung eine
Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung
für den oder die Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den
Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT,
E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für
deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung
oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und
damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der
direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet
und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte
Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine
Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine Aspekt-Verletzung oder die
Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich Minderheiten oder sogar
Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die Allgemeingültigkeit des
Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei andere Aspekte und andere
Gruppen und Personen nicht benachteiligt
werden.
a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden.
b) Insbesondere ist ein Neuvorschlag dann angezeigt, wenn
zu erwarten ist, dass er auf breite öffentliche Zustimmung stößt, da die
biotele Gesetzgebung ja auf letztere angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag
unterstreicht, dass biotele Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist,
wobei auch einer Verlängerung von Nachteilen durch Teilverbesserungen
vorgebeugt werden darf.
g) Wirkt sich eine
unverschuldete Benachteiligung wegen fehlender bürgerlicher Ausgleichsrechte auf
der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT nachhaltig belastend gegen eine Minderheit
aus, so soll sie vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch
verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der
durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die
Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel:
Schulverbot für illegale Einwandererkinder, in Kalifornien durch
Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise
[?] aufgehoben.)
a) Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche
Funktion eines anderen Aspektes auch bezüglich der Auswirkungen eines eben in
Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.
b) Verstärken sich die Belastungen und
Nachteile für die Mehrheit unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes
fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne
verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe
bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen
und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe
schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).
g) Eine Aufhebung (=
Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes, der durch diesen
Gesetzesantrag entgegengewirkt werden soll, ist anzunehmen, wenn wenigstens
eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden
oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen
betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
d) Durch vorübergehende Vorteile über die
Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.
e) Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten
(unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) ohne Verlust und nachhaltig
aufgerechnet werden.
z)
Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer
Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge
anwächst, ist wie eine Mehrheit zu behandeln; die nachwirkende Betroffenheit
der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer
Bevölkerungsmehrheit.
h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung
aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags
bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer
Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen
Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.
q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.
i)
Eine nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines
Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der
Allgemeinheit auch dann abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein
Gesetz die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.
k) Die Förderung
von hilfebedürftigen Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit Benachteiligung
anderer oder Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im Rahmen des
Selbstbenachteiligungsrechtes als Gemeinwohl-Förderung angesehen werden, aber ausgenommen zu aktueller und nach
wissenschaftlich-möglichen Erkenntnissen kurzdauernder Notfallüberbrückung,
auch teilweise und zukünftig nicht unter unzumutbarer Belastung der
Allgemeinheit. !
l)
Werden Einzelne oder Minderheiten in beträchtlichem Umfang in ihrem Befinden
und ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt und wirken sich diese Beeinträchtigungen
nachteilig auf die Bevölkerungsmehrheit mit der Folge wenigstens einer
Aspekt-Blockade aus, wobei auch unterschiedliche Aspekte bei den Betroffenen in
Mitleidenschaft gezogen sein können, so dürfen erfolgversprechende Vorschläge
zur Abstellung dieser Beeinträchtigungen bei den Einzelnen oder Minderheiten
als Gemeinwohl-Förderung behandelt werden.
m )
Wenn es um Menschenleben und –Gesundheit für wenigstens die Hälfte einer
Bevölkerungseinheit oder um Erhaltung der nicht menschengefährlichen
Artenvielfalt in der Natur geht sind diesbezügliche Gesetzesanträge vorläufig
und vorab zu entscheiden, insoweit deren Auswirkungen nicht sofort größere
nachhaltige Nachteile im Rahmen der dynamischen Stabilität für die zuvor
genannten zu schützende Güter erkennen lassen; eine Rechtsverpflichtung der
Allgemeinheit gegenüber Einzelnen oder Minderheiten zur Erhaltung von Leben und
Gesundheit leitet sich jedoch nicht hieraus ab. (!)
n) Werden Einzelne oder eine Minderheit unter Verletzung von Recht und Gesetz an Leben und Gesundheit wiederkehrend oder aus der Gesetzeslage heraus mitverursacht ohne die gebotene Sorgfalt bedroht oder verletzt, so soll die Art und Weise der Verletzung als eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit wegen Verletzung der Rechtsordnung weitmöglichst durch Gesetz abgestellt oder wenn möglich wesentlich vermindert werden, wobei der Staat die Kosten für den Gesetzesaufwand und seine Folgebelastungen, insoweit Verursacher oder andere Kostenpflichtige nicht herangezogen werden können, aber ohne Verzug zu übernehmen hat und dazu verpflichtet ist, die Lebensbedingungen im Staat so einzurichten, dass Gesetzesverletzungen insbesondere mit Gefahr für Leben und Gesundheit keine vermeidbaren öffentlichen Lasten bewirken; die Zuordnung von Beeinträchtigungen dieses Gesetzes-Rahmens erfolgt ausschließlich zu Lasten der B GEGENSEITIGKEIT. !
a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen der biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.
b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung außerhalb eines Rahmens geordneter Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere biotele Wirksamkeit überlasten würde.
Beispiel:
Über den Umfang der Verteilungsgerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit) kann nur pauschal mit einem biotelen Gesetz entschieden werden, das die Obergrenze des Ausmaßes der gegen die GEGENSEITIGKEIT gerichteten Umverteilung und deren Art unter Rücksichtnahme auf eine Minimierung der Rechts- und/oder Entwicklungs-Einschränkungen festlegt, welche Obergrenze dann erreicht wird, wenn die Gesamtwirtschaftsleistung (unter AKTIVITÄT erfasst) darunter nachlässt, die Untergrenze aber unter HYPARCHIE betrachtet nicht in einem Maße unterschreitet, das beträchtliche soziale Spannungen zunehmen lässt.
g): Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken. Der Rahmen bezieht sich auf Gruppenumfang und Regelungsspielraum.
a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.
b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c
nicht mit Geldwert messbarer bioteler Aspekt deutlich stärkere Auswirkungen als
(ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert nicht bezifferbare beeinflusste(r)
Aspekt(e), so soll der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im
Zusammenspiel mit bereits zwei anderen Aspekten mit unterschiedlichem
Bewertungsansatz verdreifacht usw., falls jeder Bewertete entsprechend stärker
als die (beiden) anderen beeinflusst wird.
g) Bei sich in den Zeitperioden steigernder
oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung der zeitlich
uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der Faktor für die
Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt werden.
Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über
kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem
Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.
d) Werden
aus einer Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) oder einem Geschehen,
das beeinflusst werden kann, mit erheblichen Auswirkungen unter dem Aspekt
AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform
verzeichnet, so darf einem dadurch auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis
nicht entsprochen werden, wenn zugleich die Negativbewertung eines anderen
Aspektes oder der Aspekt der Aktivität selbst unter gleicher Aktion oder Sachzusammenhang
im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert unbezifferbarer
aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die wegen grundlegender
Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1
€ und höher zu veranschlagende Betrag einzusetzen ist, vor
allem nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit, ausgehebelt würde, es sei
denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die Berücksichtigung der grundlegende
Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade genannt – abwendet. (Der blau gefärbte Satzteil kann zunächst zur besseren Übersichtlichkeit
ausgelassen und später ergänzend beurteilt werden.)
Verdeutlichende Erläuterung: Aspekt-Blockaden wiegen
schwerer als Geld- und Wirtschaftswerte, solange letztere nicht durch ihre Höhe
existenzentscheidend werden und damit die Auswirkungen einer Aspekt-Blockade
oder einer Blockade-Aufhebung erreichen. (Ergänzung E III 3b d)
e) Aber selbst dann, wenn
ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder Regierungsgesetz
gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen Aspekt-Außerkraftsetzung
fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen Aspekten abgeklärt
werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch
diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der Signaturzeile werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige
Klammern gesetzt und im Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.
Merke:
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative
Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie
der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.
Beispiel:
Wenn ein Staat durch den Bau eines Kraftwerkes, die Wasserversorgung eines
Nachbarstaates in Frage stellt, so erzielt der kraftwerkbetreibende Staat
Milliardeneinnahmen, die unter AKTIVITÄT zu verbuchen sind; dem Nachbarstaat
gegenüber aber werden die Aspekte GEGENSEITIGKEIT, AUTARKIE, AUTONOMIE,
HYPARCHIE verletzt, die höher oder gar nicht in Geldwert zu fassen sind, so
dass ein gegen den Kraftwerkbau gerichteter Gesetzesvorschlag zugunsten von
AUSGLEICH zum Tragen kommt. Dieser Gesetzesvorschlag könnte allerdings durch
eine Stimmenmehrheit aus den beteiligten Staaten blockiert werden. In letzterem
Fall wäre die Solidarität und Vermittlung der Weltgemeinschaft in der UNO
gefragt, welche Boykottmaßnahmen gegen den kraftwerkerbauenden Staat verhängen
könnte.
Auch wenn man miteinbezieht, dass die Medien auch im Falle der Mehrheitsbevölkerung
etwa im am Kraftwerkbau interessierten Staat sich unter biotelem
Druck gegen den Kraftwerkbau aussprechen müssten, wäre die Abhängigkeitslage
eines kleineren unterhalb der Staumauer liegenden Staates hinsichtlich einer
gerechten Lösung unbefriedigend.
In dieser Situation wird auf den AUSGLEICH zurückgegriffen, wonach der
kraftwerkbauende Staat zum Ersatz des entstehenden und drohenden Nachteils
durch bioteles Gesetz verpflichtet wird; es bedarf aber für eine wirkungsvolle
Regelung solcher Fälle einer neuen REGEL (Vgl.
III-Regel 3e g:) welche die Betroffenheitsfeststellung für AUSGLEICHS-Fälle
auch auf nichtbetroffene Staaten zugunsten bevölkerungsschwächerer Staaten
ausdehnt, um durch Gleichausrichtung der Stimmenzahl der beiden Streitpartien
ungleicher Interessenlage verlässlicher zu einem befriedigenden Ergebnis zu
kommen, das auch mit Hilfe der Weltpolizei durchgesetzt werden kann.
a) Die
Begutachtung hat sich zunächst auf einen Zeitraum unter erwartungsgemäß
überschaubaren Bedingungen und Umständen zu erstrecken; die Erforschung und
Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder
zumindest in der Bewertung berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine
wesentliche Veränderung des Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist
eine Veränderung, die einen Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala
(zwischen + oder - ) bewirken kann.
b) Ein positives Gutachtenergebnis mit
zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem die
Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei
entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit
verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen
Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich
nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag
die Namen von Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als
Namensbezeichnung nur noch für Lehranstalten mit höchsten
Leistungsanforderungen zulassen würde, so wäre dies direkt nur für eine kleine
Minderheit von Schülern derartig benannter Eliteanstalten vorteilhaft. Mit
einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die Mehrheit zunächst trotz Erschwerung
gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen das Gesetzesvorhaben eingestellt:
was etwa durch Meinungsumfragen als hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste.
Diese Mehrheit wäre jedoch abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für
Elitebildung und für die optimale Nutzung von Fähigkeiten bei Schülern,
Lehrlingen und Studenten verschieden hoher Begabung und
Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt betroffen wäre. Es wäre zu diesem
Zeitpunkt also dem biotelen System nicht förderlich, es zur ablehnenden
Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste zunächst von Seiten bioteler Vereine
daran gearbeitet werden, die Mehrheit von den Vorteilen dieses
Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich hinsichtlich der
Einschränkung der Bezeichnung Universität auf fakultätsübergreifende
Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge
g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.
d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines
Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die
Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in
[ ] hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Gutachten-Endergebnis nicht
berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das
Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit
massiv verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten
erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum
Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen;
ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis
entscheidend sein, falls es sich um sehr schwerwiegende Vor- oder Nachteile für
die Allgemeinheit handelt und andere Aspekt-Benachteiligungen ausgeglichen oder
zumindest vermieden werden können.
Beispiel:
Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch
Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT
negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte der
Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner
vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit
betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa
über globale Geburtenregelung.
e) Wurden die Folgen desselben Sachverhalts oder dieselben Handlungs- oder Wirkzusammenhänge bereits bei der Bewertung eines Aspektes berücksichtigt, so erfolgt keine wiederholte Bewertung bei anderen Aspekten; es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche der Regeln z) - i) der jeweiligen Aufgabenlösung gemäßer ist.
z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.
h)
Die unter z) aufgeführten Aspekte
mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte) können
auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen Aspekten
dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht gesondert
bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt häufig zu
AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.
q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.
i) AUSLESE kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):
k) Ungeachtet der Regeln z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.
l) Falls Theorie und Sachlage nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen
g) Hängen
von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine
Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch
nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die
bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten
lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten
Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor
schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.
d) Werden Gesetze oder Vertragsvereinbarungen durch bioteles Gesetz
aufgehoben oder verändert, so gelten diese Veränderungen zugunsten des Urhebers
des aufhebenden biotelen Gesetzes rückwirkend, um biotele
Gesetzgebungsinitiativen anzuregen.
e) Wurden die Folgen desselben Sachverhalts oder dieselben Handlungs- oder Wirkzusammenhänge bereits bei der Bewertung eines Aspektes berücksichtigt, so erfolgt keine wiederholte Bewertung bei anderen Aspekten; es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche der Regeln z) - i) der jeweiligen Aufgabenlösung gemäßer ist.
z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.
h)
Die unter z) aufgeführten
Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte)
können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen
Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht
gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt häufig zu AKTIVITÄT oder
SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.
q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.
i) AUSLESE kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):
k) Ungeachtet der Regeln z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.
l) Falls Theorie und Sachlage nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen
a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein,
so kann dieses Gesetz durch einen neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder
Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum
der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der
längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt;
die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren,
das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet wird.
b) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in der
Öffentlichkeit oder nachhaltigen Fehlauswirkungen ist das in Frage gestellte
Gesetz sofort auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.
g) Hängen
von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen
ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende
Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen
werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der
Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer
später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden
gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile
vermieden werden können.
d) Werden Gesetze oder Vertragsvereinbarungen durch bioteles Gesetz aufgehoben oder verändert, so gelten diese
Veränderungen zugunsten des Urhebers des aufhebenden biotelen
Gesetzes rückwirkend, um biotele
Gesetzgebungsinitiativen anzuregen.
a) Wirken sich
Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so
hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder
Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht
zumutbar zu beheben ist
b) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach III- Regel 3e einschließlich
seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH verpflichtete und durch AUSGLEICH
berechtigte Nationen bis zu je fünf Gesetzesvorschläge einreichen, deren
Begutachtung sie ebenso zu finanzieren haben, wie das verbindliche
Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten Gesetzesvorschlägen einen einzigen
mit einem Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als
Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.
g) Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen.
Beispiel:
Es kann dieses Ausgleichsgebiet etwa bei einem
des Staudammbau sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits
der Staumauer anschließen.
d) Bei wiederholten Abstimmungen mit Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen Abstimmungsgebiete jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu verteilen.
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