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I Regeln der institutionelle Organisation
Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.
Biotele Kontrollkörperbüros (KKB) dienen der Verwaltung des biotelen Gutachtenverfahrens und der biotelen Gesetzgebung einschließlich der elektronischen Abstimmungsverfahren, letztere auch als Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) bezeichnet,
a) Als Mittel der Kontrolle über die Verwaltung und die Weiterentwicklung der biotelen Verfahren und als Entscheidungsmittel ausgenommen im Rahmen festgelegter Verwaltungszuständigkeiten aber einschließlich deren Kontrolle dient das biotele Gutachtenverfahren unter Aussagenvergleich auch außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens und dann ohne elektronische Mehrheitsabstimmung durch Betroffene.
Biotele Kontrollkörperbüros sollen auf jedem Territorium mit
eigenständiger Kultur, insbesondere in Nationalstaaten, in einer Anzahl
errichtet werden, welche es erlaubt, die in den jeweiligen Landessprachen
eingereichten biotelen Gutachtenanträge zuverlässig und zweckmäßig zu
bearbeiten unter Berücksichtigung auch von Sicherheitsrisiken; Gebiete ohne
verantwortliche rechtstaatliche Verwaltung müssen der Sicherheitskontrolle des
nächsten Staates mit Kontrollkörperbüro unterstellt werden, wenn zweckmäßig in
räumlich geschlossenen Teilen der Sicherheitskontrolle mehrerer Staaten.
a) Als eigenständige Staaten oder Stammesgesellschaften sollen nur
solche anerkannt werden, welche ihre Verwaltung rechtsstaatlich und auch
ihre wirtschaftliche Versorgung
selbständig und unabhängig regeln und bewältigen können; ansonsten müssen sich
derartige Gesellschaften mit dem von ihnen bewohnten Gebiet auch bei gewisser
kultureller Selbständigkeit einem benachbarten selbständigen Staat anschließen,
sofern er zu ihrer Aufnahme bereit ist.
Für die zuverlässige und zweckmäßige Gutachtenbearbeitung ist für jedes KKB ein gemäß KKG angemessen bezahlter Verwaltungsleiter (auch Direktor genannt) zu bestellen, der für die Zuverlässigkeit der Verwaltungsabläufe verantwortlich ist und hierzu geeignetes an die Regeln des biotelen Gutachtenverfahrens und seine Weisungen gebundenes Hilfspersonal einstellen soll und wie das sonstige Personal in einer dem Arbeitsaufwand angemessen Höhe entlohnt wird, wobei der gesamte Büroaufwand einschließlich der Gutachtenverfahren anfänglich über Honorareinnahmen aus Gutachteneinnahmen und Beiträgen der biotelen Vereinigungen sowie über verpflichtungsfreie Spenden und nach hoheitlicher Inkraftsetzung des biotelen Gesetzgebungsverfahrens aus einem KKB-Fond aufzubringen sind – zunächst aus dem Anteil des Staates, in welchem jedes kostenverursachende KKB seinen Sitz har – und der KKB-Fond unter möglichst gleichmäßiger bioteler Steuererhebung in gleicher Höhe pro Kopf von der jeweiligen Einwohnerschaft zu tragen ist.
a) Hinsichtlich der Berufung des Verwaltungsleiters und der Bestellung des diesem zur Auswahl gestellten Personals sind Verfahren zu entwickeln, die den hohen Anforderungen an die Sicherheit der Güte und Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens am besten entsprechen. Vgl. I Rege3l 1f a):
b) Die nationalen und regionalen
biotelen Verwaltungsleiter oder deren Bevollmächtigte haben jährlich zu einer
Jahresversammlung zusammenzutreten – auf begründeten Dringlichkeitsantrag eines
Verwaltungsleiters auch zusätzlich, wenn die Mehrheit der Verwaltungsleiter
zustimmt – , um über Probleme und Problemlösungen zu beraten und auch einen
Buß- und Strafkatalog festzulegen oder zu vervollständigen, dessen Maßnahmen
zweckmäßig und ausreichend sind, um Verstöße innerhalb der oder gegen die biotele Gesetzgebung und deren Verwaltungsverfahren wirksam
zu ahnden. Die Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung oder gleichrangig der
geeignetste mehrerer Gesetzesvorschläge müssen biotel
gutachterlich bearbeitet und bestätigt werden;
als Vollstreckungsgewalt dient der zuständige Weltpolizeiblock, ersatzweise auf
Antrag und unter Kontrolle des letzteren, die nationale Gerichts- und
Polizeibehörde – alle unter bioteler Gutachtenkontrolle
– , bei Gefahr der Strafvereitelung ohne Verzug.
Für die biotele Verwaltung sind Nachrichtenverbindungskanäle und -speicher einzurichten, welche die von Fremdeinflüssen und Missbräuchen freien Funktionsabläufe des Gutachtenprozesses ermöglichen.
a) Sicherheitshalber sind Nachrichtenspeicher räumlich getrennt wenigstens doppelt einzurichten und die Zugänge zu ihnen weitmöglichst geheim zu halten.
b) Elektronische Daten sind möglichst auf kontrolliert eigenentwickelter, gegen Fremdeinflüsse gesicherter Software zu speichern und Programmierungen und Reparaturen unter kontrollierender Aufsicht durchzuführen.
g) Insoweit elektronisch gespeicherte Daten von besonderer Bedeutung in ihrer Langzeiterhaltung bedroht sind, sind zusätzlich geeignete andere materielle Datensicherungen durchzuführen.
d) Zu den biotelen Datenbeständen zählen insbesondere Personenregister. Register über Ausbildung, Berufe und Kenntnisse (etwa auch durch Veröffentlichungen), (Betroffen-)Gruppenverzeichnisse, biotele Gesetzesanträge, Begutachtungsanträge und -ergebnisse und Gesetze, Begutachtungsbereitschaftskandidaten (über Anwerbung gewonnen und geheim gehalten ausgenommen vor Expertengutachtern im Berechtigungsfall ohne Identifikations-Personalien), Buß- und Strafkatalog …
Zur Unterstützung in der Öffentlichkeit und bei der Informationsbeschaffung wird Idealvereinen, nämlich solchen Vereinen, die keine parteipolitischen, wirtschaftlich eigennützige oder ungesetzlichen oder unsittlichen Ziele oder Verhaltensweisen verfolgen, nach biotel-gutachterlichem Überprüfungsverfahren auf ihren Antrag hin die Zusatzbezeichnung „biotel“ verliehen, solange ihre Mitglieder sich dazu verpflichten, die Zielsetzung „Biotelie“ durch Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung und durch Eintreten und Verbreitung in der Öffentlichkeit unentgeltlich und ohne materielle Bereicherung zu verfolgen, und solange sie diesen Verpflichtungen nachkommen.
a) Von
den aus einer größeren Anzahl von durch biotele Vereine vorgeschlagenen
Kandidaten und Kandidatinnen ist jeweils eine(r) für jedes Kontrollkörperbüro
aus den beteiligten Vereinen heraus zu wählen, um als KKG-Verwaltungsleiter
unter angemessener Vergütung die Verwaltungsabläufe zu leiten und zu
verantworten,
wobei die Wählenden und der Gewählte ein erhebliches und persönlich spürbares
finanzielles Risiko für das etwaige Versagen des Gewählten bei der Erfüllung
seiner Aufgaben eingehen müssen und keinen Vorteil durch ein derartiges
Versagen erlangen dürfen.
a) Zur Herstellung und Wahrung des Friedens unter einer globalen Rechtstaatlichkeit, dem biotelen Weltstaat, als Voraussetzung für die Unabhängigkeit der biotelen Ergänzungsgesetzgebung,
welche die Durchsetzung und Aufrechterhaltung der rechtstaatlichen Ordnung bei Versagen oder Hilfeersuchen der bis auf gering-automatisierte Handfeuerwaffen abgerüsteten nationalen Polizei- und Ordnungskräfte unter Kontrolle des zuständigen Weltpolizeiblockes in ausreichender Stärke bei modernster und höchsten Anforderungen genügender Ausrüstung möglichst in regel-konformer Zusammenarbeit zu gewährleisten haben,
haben sich die Regierungen aller Nationalstaaten und Leiter staatenloser Gruppen dazu zu verpflichten, ihre gegenseitige Zusammenarbeit in der UNO zu vertiefen und künftig Konflikte insbesondere hinsichtlich von Gebietsgrenzen und Eingriffen, die sich auf andere Nationalstaaten oder sonstige fremde Gebiete auswirken können, nicht mehr mit Waffengewalt, sondern über biotele Gutachtenverfahren oder auf dem Verhandlungswege im Rahmen der UNO unter Mehrheitsbeschlüssen, die der biotelen Begutachtung unterworfen werden müssen, und unter gerechter Lastenverteilung zwischen allen zu lösen.
b) Hierzu wird die Erdoberfläche einschließlich der unter und über ihr liegenden Gebiete, von denen oder in die hinein menschliche Einwirkungen statthaben können auf dem Wege bioteler Begutachtung, in fünf bis neun aneinander angrenzende insgesamt lückenlose Zonen eingeteilt, wobei für jede derselben ein Weltpolizeiblock zuständig wird, deren Leitung je einem militärischen und einem zivilen Befehlshaber obliegt, die nach Vorschlag aus nationalen Polizei- und Gesellschaftskreisen*) vorgeschlagen und über biotele Begutachtung in zweckmäßig zu entwickelndem Verfahren auf Eignung überprüft, von der UN-Vollversammlung ernannt werden.
g) Die Befehlshaber werden für je
eine Dienstperiode von der Dauer eines Kalenderjahres eingesetzt, haben
handlungsvollziehendes und weisungsberechtigtes Personal in notwendiger und
ausreichender Stärke und Befugnis nach einer zweckentsprechend gestalteten, biotel-gutachterlich kontrollierten Satzung zu ernennen und
dürfen zu Befehlshabern andere Weltpolizeiblöcke, ausgenommen in
Katastrophenfällen, welche die Kräfte eines Weltpolizeiblockes überschreiten
und zu gemeinsamen Einsätzen zwingen – wobei jedoch soweit vernünftig
vertretbar eine Mehrheit der Weltpolizeiblöcke von der jeweiligen
Gemeinschaftsaktion ausgeschlossen bleiben soll – keinerlei Absprachen
untereinander treffen dürfen, weshalb sie in diesem Zeitraum unter ständiger
Beobachtung in einer Art und Weise stehen, welche diese Abschirmung
gewährleisten muss, wobei Befehle oder Handlungsvollzüge, die von
untergeordneten Personen ausgehen und geeignet sein könnten, eine
Machtverschmelzung unter Weltpolizeiblöcken zu bewirken oder vorzubereiten, von
niemandem befolgt oder vollzogen werden dürfen;
Verstöße sind an die Leitung der anderen Weltpolizeiblöcke meldepflichtig.
d) Aus jeder Nation oder ersatzweise jedem selbständigen Stamm – von einer politischen Gliederung der Bevölkerung in für ihr Schicksal und auch das ihres Territoriums verantwortliche Einheiten muss ausgegangen werden – sind in einer der Bevölkerungsstärke und dem zivilisatorisch-technischen Entwicklungsstand zahlenmäßig proportionaler Anzahl geeignete, und soweit im Rahmen der Zweckmäßigkeit möglich freiwillige – entsprechend ihrer Bedürfnisse und Leistungen aus einem Weltgemeinschaftsfond, dessen Kosten im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aller Staaten getragen werden, bezahlte – Soldaten zur Besetzung aller Dienstgrade in der Weltpolizei einzuberufen, die gleichmäßig und in zufälliger Mischung auf die verschiedenen Weltpolizeiblöcke zu verteilen sind,
nahezu ausschließlich Ehepaare oder fest-Verlobte gemeinschaftlich und unter Dienstverpflichtung für mindestens ein Jahr mit Ausnahmeregelungen für Härtefälle, von denen ein angemessener Teil mit ausreichenden Kenntnissen der Sprache des Einsatzlandes die Einhaltung der Abrüstungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ableistung einer Berufsausbildung überwachen soll,
während der andere Teil unter ausreichender Beherrschung der englischen Sprache bei zusammenhängender Unterbringung sich der polizeilich-militärischen Ausbildung nebst Einsatz widmet.
e) Die einzelnen Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem eigenen Territorium zum Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen durch Einzelne oder Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter gegenseitiger Verständigung und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über die Fähigkeiten eines einzelnen Weltpolizeiblockes hinausgehen, in erforderlichem Umfang und bei militärischer Stärkeauswirkung nicht über eine Minderheit der Gesamtheit der Weltpolizeikräfte hinaus und unter Mehrheitseinigung über die Befehlsstrukturen.
z) Befehlshaber können nach ihrem
Ausscheiden aus dem Dienst in eine Art „Vereinigung für eine bessere Welt e.
V.“ eintreten, in deren Rahmen sie ihre Erfahrungen austauschen und in den
Dienst der Menschheit stellen und bei Zweckmäßigkeit biotele Gesetzesvorschläge
ausarbeiten können; notwendige Kosten und Aufwendungen, werden einem
Weltgemeinschaftsfond getragen;
für deren Festsetzung und Kontrolle sollen jährlich biotele Gutachtenverfahren
stattfinden.
η) Die Weltpolizei-Einheiten haben gemäß ihrer Aufgabe der Wahrung von
Sicherheit und Frieden sowie Rechtsstaatlichkeit bei ihren militärischen
Einsätzen die Pflicht, Feinden mit illegaler Bewaffnung gegenüber in aller
Rücksichtslosigkeit entgegenzutreten, um sie auszuschalten und andere von
ähnlichem Fehlverhalten abzuschrecken;
hierbei soll zwar auf am Widerstand Unbeteiligte Rücksicht genommen werden,
jedoch nur taktisch und zeitlich begrenzt soweit mit der Aufgabe vertretbar;
Gefangene sollen in der Regel lebenslang in Arbeitslagern unter
weltpolizeilicher Leitung und ziviler Audio-Video-Kontrolle und
Gesundheitskontrolle zur Vermeidung grober Menschenrechtsverletzungen
abgesondert und mit abschreckender Härte behandelt werden.
q) Die biotele Ordnung nicht einhaltende Staaten sollen aus der
UNO als Mitglieder und vom freien Welthandel und Personenverkehr
ausgeschlossen, weltanschaulich intolerante Bevölkerungsteile entwaffnet und in unwirtlichere Gegenden umgesiedelt und
dort überwacht werden, Muslime vorzugsweise in ihre Herkunftsländern. Eine
weltanschauliche Umkehr zu gegenseitiger Toleranz soll gefördert und bei
Glaubwürdigkeit und Einhaltung der biotelen Ordnungsregeln
soll Verkehrsausschluss abtrünniger Staaten und Gebiete auch in Stufen, mit
zivilen Handelsbeschränkungen beginnend, zurückgenommen werden. Militärischer
Einsatz der Weltpolizei unterliegt dem Kriegsrecht.
i) Weltanschaulich
begründbare Attentate mit Tötungsverbrechen gegenüber oder
Gesundheitsschädigungen bei Menschen anderer Gesinnung sollen die Ausweisung
von Gruppen der Träger der Täter-Weltanschauung, soweit letztere derartige
Anschläge begünstigen konnte, in entsprechend der Zahl und Schwere der
Verbrechen abschreckend gesteigerter Anzahl notfalls auch ohne jeglichen
Schuldnachweis, möglichst unter Zwangsansiedlung in Staaten entsprechender
Weltanschauungsmehrheit, nach sich ziehen;
auch Vorfälle von körperlich verletzenden Angriffen auf Einzelne anderer
Abstammung oder Kultur oder Weltanschauung sollen zum Ausschluss von Gruppen
gleicher Abstammung oder Weltanschauung, bei Häufung in steigender Anzahl, aus
der betroffenen örtlichen Gemeinschaft führen, falls den Verbrechen eine politisch
oder weltanschaulich begründete Fehlhaltung im Zusammenhang mit der
Gruppenzugehörigkeit zugrunde gelegen haben kann; auch derartige Maßnahmen
fallen bei Häufung der Vorkommnisse unter das Kriegsrecht.
a) Die biotele Gesetzgebung hat den Regierungsgesetzgebungen
(einschließlich Parlamenten oder gleichgestellten Instanzen), deren Gesetze sie
im ordentlichen biotelen Gesetzgebungsverfahren
blockieren kann, gegenüber den Vorrang und verfügt auch über eine eigene
Strafgesetzordnung in Verfahren, welche die biotele
Gesetzgebung betreffen und welche über unabhängige biotele
Gutachten ausgeübt werden;
biotele Urteile müssen mit Begründung in laufender
Liste veröffentlicht werden, deren Einzelurteile durch Mehrheitsablehnung bei
Sicherung einer ausgewogenen medialen Berichterstattung in elektronischer
Abstimmung blockiert oder doch wenigstens zur Neubearbeitung zurückverwiesen
werden können.
b) Die biotelen Rechtsverfahren werden unter Gewährung von Rechtsbeistand von ordentlichen Richtern durchgeführt, die bei der Urteilsfassung und –verkündung an die Ergebnisse der biotelen Gutachten gebunden sind, wobei den Gutachtern die audio-visuelle Beobachtung aller Verhandlungen zur Verfügung steht und sie auch unabhängig Fragen an Prozessbeteiligte stellen können, die von diesen nach den Gerichtsterminen beantwortet werden müssen.
g) Die biotele Strafgesetzordnung hat sich am wissenschaftlich kontrollierten Erfolg im Hinblick auf Einschränkung von Straftaten zu orientieren, hinsichtlich Art und Höhe der verhängten Strafmaßnahmen hat sie sich auf die Wiedergutmachung und für die ausreichende Abschreckung notwendigen Vermögensstrafen, Freiheitsbeschränkungen und insbesondere körperlich-seelische Beeinträchtigungen zu beschränken in Rücksichtnahme auf die öffentlichen Sicherheitsbedürfnisse und auf jeweils vorherrschendes Gerechtigkeitsempfinden und lebenstragfähige Moralauffassungen;
wobei im Ausmaß der fehlenden Möglichkeit einer Wiedergutmachung und etwaiger möglicher Rechtsirrtümer bei der Strafart und dem Strafmaß Zurückhaltung geübt werden soll, jedoch auch bei besonders verwerflichen und sicher nachgewiesenen Rechtsbrüchen etwa solche der Zwangsprostitution und des sonstigen organisierten Verbrechens – insbesondere gegen die Rechtsordnung als Ganzes, Gesundheits- und Naturerhaltung im großen Umfange – auch Schreibtischtäter – im Anschluss an eine unbestimmt lange Wartefrist mit empfindlichen Einschränkungen ihres Wohlbefindens – zum Tode verurteilt werden sollen.
d) Die biotele Gesetzgebung kann eigene Strafvollzugsanstalten unterhalten, sich aber aus wirtschaftlichen Gründen auch der weltpolizeilichen oder staatlichen Einrichtungen unter biotel unabhängiger Kontrolle hinsichtlich des ausgewogenen Strafvollzuges bedienen, insoweit die erreichbare Wirksamkeit der biotelen Strafgesetzgebung gewährleistet bleibt.
e) Die Finanzierung des biotelen Verwaltungsapparates soll über
eine für jedermann gleichhohe Steuer (Kopfsteuer) erfolgen, soweit sie nicht
durch Einnahmen der KKBs, etwa für Dienstleistungen wie Sicherheit, erfolgen
kann, und muss für Nichtzahlungsfähige vom jeweilig zuständigen Staat getragen
werden.
Die gesetzlich
gültigen Währungen als notwendige Mittel der Wirtschaft, die doch ein
wesentliches Element der D AKTIVITÄT ist, gehen allein von den Organen der biotelen
Kontrollkörpergesetzgebung aus und unterstehen deren alleiniger Kontrolle,
a) ausgehend von der
Notwendigkeit und Aufgabe in den Nationen und Stämmen geschlossene
Währungseinheit zu unterhalten, soweit es deren Wettbewerbsfähigkeit dienlich
ist,
b) unter der
Zielunterwerfung einer relativen rechnerischen Stabilität auch unter
Zurückführung in jeweils handhabbare Recheneinheiten, die den Leistungs-, Investitions-und
Warenverkehr und die Sicherung die
Daseinsvorsorge durch Sparen ermöglicht ohne dabei die Zukunftsmöglichkeiten
kommender Generationen in einer vielfältigen Lebenswelt über ein trotz
vernünftiger Steuerung unvermeidbares Ausmaß zu mindern,
g) wobei, soweit
notwendig und durch die Steuererhebungen der Regierungen auch unter
Berücksichtigung der Zielsetzung unter b) nicht ausreichend entsprochen wird, auch mit den Mitteln einer
Einkommens- und/oder Vermögensbesteuerung zugunsten von Investitionen, deren
Notwendigkeit oder doch wenigstens Zweckmäßigkeit über biotele Begutachtung
wahrscheinlich gemacht werden muss, eine Vermögensanhäufung bei Einzelnen oder
Gruppen zu verhindern ist, soweit diese mit politischer Machtanhäufung unter
Gefahr der Beeinträchtigung der biotel kontrollierten
Rechtsordnung oder der allgemeinen Handlungsfähigkeit oder der Zielsetzung nach
b) verbunden sein
kann.
d) und wobei den
Regierungs-Aktivitäten die notwendigen Mittel bleiben müssen, um deren recht-
und zweckmäßigen Aufgaben zu erfüllen, wofür jährliche jeweils vorausgehende
aber bei unvorhergesehenen Belastungen auch ergänzende Genehmigungen für die
Regierungshaushalte über ein noch zweckmäßig auszuarbeitenden biotel-gesetzlichen Gutachtenprogramm zu erfolgen haben,
das den friedlichen und rechtmäßigen Wettbewerb nicht einschränken darf.
e) auch die Haushalte
der biotelen Kontroll-Körper-Büros und der von diesen unterhaltenen
Einrichtungen sind der jährlichen Kontrolle über die biotele
Kontrollkörper-Gesetzgebung zu
unterwerfen.
Unter der Vorbedingung der Zweckmäßigkeit haben biotele
Kontrollkörperbüros (KKB) örtlich getrennt liegende Arbeitsverwaltungs-Büros
einzurichten mit der Aufgabe, den Arbeitsmarkt zu überwachen und über die
Einhaltung aller Vorschriften für eine Vollbeschäftigung zur Wahrung der
Gerechtigkeit und zur Vermeidung einer Überbeanspruchung der Fürsorge für
wirtschaftlich Unselbständige, soweit diese Aufgabe nicht ohne Beeinträchtigung
der sonstigen Aufgaben der KKBs dort erfüllt werden können.
a) Bei Knappheit von
Erwerbsarbeit kann das Mittel der Lebensarbeitszeitverkürzung angewandt werden,
insoweit der Schwarzarbeit durch die Art der Steuererhebung etwa unter
Einschränkung des Bargeldverkehrs bei Meldepflicht von Wertsachen als Haftungsmittel und Bestrafung bei Betrug
im Währungsverkehr entgegengewirkt werden kann.
b) In Zusammenarbeit
mit den Polizei- und Sicherheits- sowie den Gesundheitsbehörden ist dem
Suchtverhalten vorzubeugen und aktiv entgegenzutreten.
Die Kontrollkörperbüros (KKB) als räumlich- und gebäudegebundene
und analogen Einrichtungen werden durch ein Netzwerk von unabhängigen und von
gegenüber Unbefugten nicht zugänglichen Nachrichten-Verbindungen zwischen
unabhängig berufenen und tätigen biotelen
Funktionsträgern als Kontrollkörper (KK) ersetzt, welche die unter I-Regel 1a-
1j festgelegten und weiter zu entwickelnden Aufgaben übernehmen.
Die biotelen Funktionsträger sind in
solche zu unterteilen, welche als Einrichtungs- und Aufsichts-Funktionäre die
Einrichtung und Unterhaltung der notwendigen und zweckmäßigen technischen
Ausrüstungen zur Aufgabe haben sowie die Funktions-Berufung und Überwachung der
Tätigkeit von biotelen Gutachtern und
Experten-Gutachtern sowie und solche, welche zu biotelen
als Gutachter und Experten-Gutachter tätig werden.
a) Die Einrichtungs- und Aufsichtsfunktionäre haben sich bei der
Auswahl von biotelen Funktionären einer Überzahl von
Fachleuten und Wissenschaftlern zu bedienen, welche die Qualität und
Unabhängigkeit der Gutachter von Einzel- und Gruppeninteressen sichert, bei
Bevorzugung freiwilliger Mitarbeit aller zumutbarer Mittel , um geeignete
Kandidaten zu ermitteln aus denen durch Zufallswahl die Errichtung und
Unterhaltung erforderlicher bioteler Einrichtungen und
Begutachtungen erforderlichen Fachleute und Gutachter berufen werden sollen.
b) Die Einrichtungs- und Aufsichtsfunktionäre sind im Rahmen der
Zweckmäßigkeit dazu befugt die Einrichtung und funktionstaugliche Unterhaltung
von Gebäuden und Räumlichkeiten anzuregen und zu überwachen, um
gemeinschaftliche Tätigkeiten im Interesse der Biotelie
zu ermöglichen, worunter Ausbildungs-und
Schulungseinrichtungen einschließlich Wissenschaftsklöstern zu nennen wären,
soweit dabei der Sicherheit der Benutzer unter hoher Wahrscheinlichkeit
gewährleistet werden kann.
g) Entscheidungen von Einrichtungs- und Aufsichtsfunktionären, die
von diesen und auch von Expertengutachter angeregt werden können, sind in
unabhängiger Besetzung mindestens von zweien zu treffen, Entscheidungen von
weitreichender oder nachhaltiger Bedeutung von dreien; kann eine Ablehnung
durch eine Mehrheit der von solchen Entscheidungen Betroffenen erwartet werden,
so sind sie abschließend deren Abstimmung zu unterwerfen, falls nicht äußerst
drängende Nachteile für die Allgemeinheit ohne diese Entscheidungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht abgewendet werden können.
d) Im Dienst an der Biotelie bewährte Einrichtungs- und Aufsichtsfunktionäre in
ausreichender Zahl und bei Eignung, wobei auch unfreiwillige Enttarnung Gewicht
haben kann, sollen auch in der Öffentlichkeit auftreten und die Interessen der Biotelie auch gegenüber Autoritäten und Behörden unter
Aufzeichnung und Dokumentierung vertreten.
e) Als Vergütung aller Tätigkeiten rechtmäßig Berufener im Dienste
der Biotelie ist eine marktübliche anzustreben.
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