Seite 2 Abbildung |
Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.
Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder
mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist
die Reihe bioteler Aspekte A – M doch bei Anwendung
von index99.html auf dem dunkelgrünen
Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere Navigationszeile) nochmals einzeln
aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis
der Ausarbeitung zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls
zu erläutern.
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG2 (Vorsicht, ob schon geöffnet!), der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER der Wordpress-Ausgabe aufzunehmen!
Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.
Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH wird nahezu immer
bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei der
Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im
Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht.
Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel
der Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst
werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich
mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen
Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung
wird bisher noch ganz selten erwähnt und nicht gesondert bewertet.
Der
K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die
M DYNAMISCHE STABILITÄT.
*)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als
Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung
für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch
gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv
im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten.
(Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben
mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)
*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme gemäß K AUSTAUSCH
hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob
im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden
sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))
Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ersten Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht als solche deutlich genug erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt zunächst auf der Bewertungsskala als Unterlassung von AUSTAUSCH negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH bzw. TRENNUNG jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt unten wird auf der graphischen Darstellung vom rechten Kurvenschenkel für plus-Werte zum linken Kurvenschenkel für minus-Werte besonders deutlich. http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswirkungsstaerke/ (nach unten scrollen!)
K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat – allerdings innerhalb seiner selbst – in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT; dies gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.
Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa
einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen
einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen
Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem
Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen
Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die
konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT.
GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der
Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein,
möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit
existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte
ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer
aufheben oder blockieren. J1
Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können, welche mit den vorhandenen Regeln nicht sinngemäß und systemgerecht erfasst werden können. Verfahrens-Erläuterungen
Hierbei darf das
Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig gestört werden. Zwar kann
bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt gelegentlich verletzt und
in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese Zurücksetzung darf jedoch die
Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht auf breiter Front und
langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im Bereich mindestens
eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität insgesamt
kompensiert werden.
Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT
prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt,
aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt.
Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des
Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum gesellschaftlichen
Frieden beiträgt Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist hierbei zu beachten, dass die
Leistungsfähigkeit und –bereitschaft nicht nachlässt und auch nicht die
Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates insgesamt. (Vgl. L-Regel 29 a - d) )
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch
muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass
GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer
GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die
Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen Gesetzes von der Duldung durch
die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten abhängig. Insoweit dabei etwa ein
spürbarer Eingriff in die berechtigte AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen
über eine progressive Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw.
Regierungsgesetzgebung vermieden werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon
unbeschadet bleibt der Auftrag und die Bemühung über biotele Gesetzgebung
sowohl risikoarme Spekulationsgewinne
der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch
durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung
über insbesondere unrechtmäßig – etwa über Fehlunterrichtung
durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen.
Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE,
GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für
ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert
oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel
3).
Eintragungen in beiger Schrift sind noch nicht zu beachten.
Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie ursprünglich und original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von Bewertung und Kommentaren enthält.
Bei
Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne
Aufklappmenü Aspekte/Ziel nicht zu benützen, sondern alle übrigen
Aspekte-Menü-Link-Reihen, und alle Überlegungen und Bewertungen sind ins
fortlaufende Protokoll aufzunehmen.
Die übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, auch die blaue Menüreihe
rechts in der unverkürzten ANLEITUNG, führen in dem hier im (6)
Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden mit den anderen Aspekten
zusammenhängenden Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren
Ausarbeitung eines speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.
Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus Aspekte/Ziel per Link
aufgerufenen spezifischen Aspekt Bearbeitungsseite im Schritt 9 http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswertungen/
kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.
Wie bereits hervorgehoben, darf aber der Wordpress-Version http://gutachtenverfahren.biotelie.de
im derzeitigen Ausarbeitungsstadium noch nicht gefolgt werden, insbesondere
nicht noch unvollständigen ANLEITUNG dort. dort. sondern allein http://stiwi.biotelie.de/anleitungkurzfassung2.html
(vielleicht schon geöffnet!).
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü Aspekte/Ziel aus Wordpress nicht zu benützen, sondern alle übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen. Alle Überlegungen und Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll aufzunehmen.
Jeder einem Aspekt A – M zugeordneten Regel im ASPEKTE-ÜBERBLICK (index99) folgt
eine Liste von Regeln mit Stichwort-Bezeichnung, die jeweils inhaltlichen Bezug
zur zuvor beschriebenen Regel haben könnten und die entsprechend verlinkt sind
und dadurch das Aspekte-Netzwerk vervollständigen sollen.
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative
Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der
Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.
Am
Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische
Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln,
welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern
sollen.
Ganz
am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen
Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen,
die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich ergänzend oder
einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).
Die
III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen
Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren
leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder
erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch
besser erreichbar wird.
Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann
sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen
Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.
Die beige eingefärbten Texte brauchen in der
Erprobungsphase nicht beachtet zu werden; ihre Kenntnisnahme ist also vor
praktischer und öffentlich anerkannter Anwendung des
Gutachtenverfahrens nicht erforderlich.
I Regeln der institutionelle Organisation
II Regeln mit
allgemeinen Verfahrensvorschriften
III Regeln als Gutachter-Leitlinien
Seite 2 Abbildung |