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http://stiwi.biotelie.de/index99-Dateien/image001.jpg

Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.


Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch bei Anwendung von index99.html auf dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere Navigationszeile) nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.

Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG2 (Vorsicht, ob schon geöffnet!), der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER der Wordpress-Ausgabe aufzunehmen!

Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.

Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht. Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel der Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung.
Beziehung wird bisher noch ganz selten erwähnt und nicht gesondert bewertet.  

Der K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die M DYNAMISCHE STABILITÄT. *)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten. (Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)

*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))

Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ersten Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht als solche deutlich genug erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt zunächst auf der Bewertungsskala als Unterlassung von AUSTAUSCH negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH bzw. TRENNUNG jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt unten wird auf der graphischen Darstellung vom rechten Kurvenschenkel für plus-Werte zum  linken Kurvenschenkel für minus-Werte besonders deutlich.  http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswirkungsstaerke/ (nach unten scrollen!)

 

 K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat – allerdings innerhalb seiner selbst – in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D  AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT; dies gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als  Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.


Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.

Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren.
J1

Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können, welche mit den vorhandenen Regeln nicht sinngemäß und systemgerecht erfasst werden können. Verfahrens-Erläuterungen

Hierbei darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig gestört werden. Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt gelegentlich verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese Zurücksetzung darf jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht auf breiter Front und langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im Bereich mindestens eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität insgesamt kompensiert werden.
Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt, aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt. Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum gesellschaftlichen Frieden beiträgt  Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist hierbei zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates insgesamt. (Vgl. L-Regel 29 a - d) )

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten abhängig. Insoweit dabei etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung vermieden werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon unbeschadet bleibt der Auftrag und die Bemühung über biotele Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung über insbesondere unrechtmäßig – etwa über Fehlunterrichtung durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen.


Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert oder eingeschränkt werden (entspr.
III-Regel 3).

Eintragungen in beiger Schrift sind noch nicht zu beachten.

 

Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie ursprünglich und original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von Bewertung und Kommentaren enthält.

 

Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü Aspekte/Ziel nicht zu benützen, sondern alle übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, und alle Überlegungen und Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll aufzunehmen.

Die übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, auch die blaue Menüreihe rechts in der unverkürzten ANLEITUNG, führen in dem  hier im (6) Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden mit den anderen Aspekten zusammenhängenden Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren Ausarbeitung eines speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.
 Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus Aspekte/Ziel per Link aufgerufenen spezifischen Aspekt Bearbeitungsseite  im Schritt 9 
http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswertungen/

kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.


Wie bereits hervorgehoben, darf aber der Wordpress-Version http://gutachtenverfahren.biotelie.de im derzeitigen Ausarbeitungsstadium noch nicht gefolgt werden, insbesondere nicht noch unvollständigen ANLEITUNG dort. dort. sondern allein http://stiwi.biotelie.de/anleitungkurzfassung2.html (vielleicht schon geöffnet!).

 

Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü Aspekte/Ziel aus Wordpress nicht zu benützen, sondern alle übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen. Alle Überlegungen und Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll aufzunehmen.


Jeder einem Aspekt A – M zugeordneten Regel im ASPEKTE-ÜBERBLICK (index99) folgt eine Liste von Regeln mit Stichwort-Bezeichnung, die jeweils inhaltlichen Bezug zur zuvor beschriebenen Regel haben könnten und die entsprechend verlinkt sind und dadurch das Aspekte-Netzwerk vervollständigen sollen.

Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.

Am Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern sollen.

Ganz am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich ergänzend oder einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).

 

Die III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch besser erreichbar wird.

Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.


Die beige eingefärbten Texte brauchen in der Erprobungsphase nicht beachtet zu werden; ihre Kenntnisnahme ist also vor praktischer und öffentlich anerkannter Anwendung des Gutachtenverfahrens  nicht erforderlich.

 

I Regeln der institutionelle Organisation


II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

 

III Regeln als Gutachter-Leitlinien

 

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