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K AUSTAUSCH/NICHTAUSTAUSCH*)

 

beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin zur Menschheit insgesamt.
In diesem Sinne ist Austausch nur unter A VERGLEICHEN zu bewerten.

II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
 Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.

 

Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d)) r EK24   


*)
Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ursprünglichen Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie in ihrer vollen Bedeutung noch nicht erkannt worden – wird oben die Überschrift K AUSTAUSCH/TRENNUNG gewählt, wobei TRENNUNG bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt negativ bewertet wird, in der Schlussbeurteilung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle einer gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebender TRENNUNG jedoch positiv.


K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß  dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.

b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.

d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden; im letzteren Fall ist auf der Bewertungsskala bei der Beurteilung negativ zu bewerten, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH jedoch positiv.

e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.

z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissen und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.

h) NICHT-AUSTAUSCH in Form von Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen oben und  Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder II-Regel 1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel folgt noch.

Θ) AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;

die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen – wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt;
Auswirkungsstärke  linker Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.


K-Regel 24a: 
Das Gebiet des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft, ist ein Brückenbegriff zwischen AUSTAUSCH unter B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AUSTAUSCH abgehandelt (s. B-Regel 8).
Siehe auch die Erörterung als Beispiel und die Notwendigkeiten einer Kontaktunterbindung etwa in III-Regel 1 oder in I-Regel 1g g).


K-Regel 24b: Der Bereich des Gleichgewichts zwischen lebensbedeutenden Zuständen und Kräften der Natur, gekennzeichnet durch einen optimalen Zustandsbereich, wie es im Verhältnis zwischen stofflichen und meteorologischen Bedingungen besonders augenfällig eine Voraussetzung von Leben ist, wird dem AUSTAUSCH zugeordnet bei deutlichen Beziehungen auch zu B GEGENSEITIGKEIT (als Ausgewogenheit), C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, H AUSLESE, und J AUSGLEICH. Auswirkungs- und Richtungsbegrenzungen für Geschehnisse oder Handlungen gegenüber lebensfeindlichen, gesundheitsschädlichen oder gar tödlichen Übertreibungen sind hier eingeschlossen.

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR

Vgl. B-Regel 8: Handel B - K

Vgl. C-Regel 11a: Artenverschleppung

Vgl. D-Regel 12 a): Wirtschaft + Finanzen D; Handel K

Vgl. D-Regel 12a: a) - g) Spekulations-Risiko stark bei Investoren liegend

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung zw. K – E – G, H AUSLESE berührend, Mittel der Selbsterhaltung
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung H - unterlassenem K; kann F F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern

Vgl. H-Regel 20 l): Konkurrenz ;K keine + Bewertung, wenn fehlend evtl. –

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A - M 

Vgl.J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

 

 

 

 

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