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E AUTARKIE

beinhaltet die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang besonders mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und informativer, Abschottung gegenüber anderen.

E-Regel 13:

Unter AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff  Abgrenzung einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die Abgrenzung augenfällig als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der F PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert Abgrenzung die Unterscheidung in Rassen und Typen und ist eine Voraussetzung für die Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der Selbsterhaltung und Unabhängigkeit  AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu Ruhe und Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich (auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.

E-Regel 13a:
Versicherungen in der Art der Versicherungsindustrie fallen unter AUTARKIE/D AKTIVITÄT rinfoJ:

E-Regel 13b:
Für eine vor dem Hintergrund und innerhalb des Rahmens der Möglichkeit und Notwendigkeit für eine Lebensentfaltung im Sinne der dynamischen Stabilität entfaltete Vorbeugung und Vorsorge sind Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
rinfoJ:

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR  
A-Regel 4  g):  Gleichheit kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten

Vgl. A-Regel 4  d):  Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C

Vgl. A-Regel 4  e):  Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE

Vgl. A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung

Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. H-Regel 18 d): Weder bei Entschließungen, Inhalten, Lösungen unter anderen Aspekten H nochmals erfassen, es sei in anderen Zusammenhängen

Vgl. H-Regel 20 z): Konkurrenz zur Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M

Vgl. K-Regel 24 b):  AUSTAUSCH selten zusätzlich bewertet; s. auch 24g)

Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G

Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E

Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

 

 

 

 

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