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E AUTARKIE
beinhaltet die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang besonders mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und informativer, Abschottung gegenüber anderen.
Unter
AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff Abgrenzung
einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die Abgrenzung augenfällig als
Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der F
PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert Abgrenzung die Unterscheidung in Rassen und Typen
und ist eine Voraussetzung für die Herausbildung und Erhaltung der
Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der Selbsterhaltung und
Unabhängigkeit AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu Ruhe und
Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich
(auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.
E-Regel
13a:
Versicherungen in der Art der Versicherungsindustrie
fallen unter AUTARKIE/D AKTIVITÄT rinfoJ:
E-Regel
13b:
Für eine vor dem Hintergrund und innerhalb des Rahmens der Möglichkeit und
Notwendigkeit für eine Lebensentfaltung im Sinne der dynamischen Stabilität
entfaltete Vorbeugung und Vorsorge sind Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. rinfoJ:
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel
1 e): Vor jeder
Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale
abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl.
III-Regel 2a z): Betroffenheit von
Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
A-Regel
4 g): Gleichheit
kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten
Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C
Vgl. A-Regel 4 e): Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE
Vgl. A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung
Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll
rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl.
H-Regel 18 d):
Weder
bei Entschließungen, Inhalten, Lösungen unter anderen Aspekten H nochmals
erfassen, es sei in anderen Zusammenhängen
Vgl.
H-Regel 20 z): Konkurrenz
zur
Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. K-Regel 24 b): AUSTAUSCH selten zusätzlich bewertet; s. auch 24g)
Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G
Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E
Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)
Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken
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