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C SPONTANEITÄT

beinhaltet  
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung Möglichkeiten zum Überleben bestehen.

II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.

III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen.

IV.) Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstöße gegen seine E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).

C-Regel 10:

Spontaneitätsverlust ist gegenüber D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit abzuwägen; wobei ein länger andauernder Spontaneitätsverlust, der sich aus forcierter D AKTIVITÄT ergibt, unter SPONTANEITÄT negativ beurteilt und bewertet werden muss;

es soll damit in Betracht gezogen werden, dass von menschlichem Bewusstsein unabhängige Mechanismen und Zusammenhänge die Aufrechterhaltung unserer Lebensgrundlagen überwiegend gewährleisten und unser Wohlbefinden und unsere Handlungsfähigkeit hiervon abhängen.

C-Regel 10a:

Die Übernutzung der Erde und Natur mit der Folge der Verminderung von nachhaltiger Entfaltungsmöglichkeit für eine Vielfalt von Lebewesen soll abgestellt oder in einem möglichst kurzen Übergangszeitraum zumindest eingedämmt werden.

a): Automatisierung, Vereinheitlichung und Zentralisierung sollen im Rahmen des der Mehrheit und auch jeweils den Einzelnen ohne Not und bei erträglichem Mangel Zumutbaren auf ein Ausmaß beschränkt werden innerhalb dessen bei Eintritt von Katastrophen mit der Folge des Zusammenbruchs von Ordnung und Versorgung ein wenigstens notdürftiges Überleben der meisten Menschen des betroffenen Gebietes wahrscheinlich bleibt, was auch über ergänzende Maßnahmen zur Selbstversorgung gewährleistet werden kann.

C-Regel 11:

Auswirkungen auf die Gesundheit fallen unter C SPONTANEITÄT.
Bei Kostenaufwand ist dieser negativ bei D AKTIVITÄT zu bewerten; Heil- und Hilfsmaßnahmen schlagen positiv bei D AKTIVITÄT zu Buche im Maße ihrer Geldersparnis; Beeinträchtigung der Gesundheit der Mehrheit kann bis zur C-Aspekt-Blockade führen.

a): Dem Menschen soll ein möglichst angeborenes und auch bewusstes Bestreben innewohnen, sich selbst, seine Art, aber auch seine Eigenart und ererbte Kultur, soweit sie dem Überleben einschließlich dem Zusammenleben angemessen dient, zu erhalten.

C-Regel 11a:

Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativer K AUSTAUSCH und betrifft die C SPONTANEITÄT der Natur und ist bei C negativ zu bewerten; auf der positiven Seite finden sich auch viele Beispiele;
die Artenvielfalt unter F ist zu bewahren und menschenzuträglich zu fördern.

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR  

 Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen Richtung Gleichheit gegen F – C, Ausnahmen in Tierhaltung und Seuchenbekämpfung

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C SPONTAN. - D Aktivität – G AUTON: - I HYPAR.

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse (Produkte), die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz soweit Fairness betreffend unter B GEGENSEITIGKEIT

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M

Vgl. L-Regel 26: Überschaubarkeit der Sozialgliederung bedingt auch C

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer zu bewerten und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

 

 

 

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