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G AUTONOMIE

beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für Verantwortung und Menschenwürde.

II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.

III. Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)

IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).

Anmerkung: Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen, nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT verweigert
.

G-Regel 15:

Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln und der Gebrauch letzterer sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden, auch soweit sie sich auf Einzelpersonen und Gruppen auswirken.  (s. A VERGLEICHEN)

G-Regel 16:

Bereiche des Pflichtgefühls und Verantwortung sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITIGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE.

G-Regel 16a:

Zerstörerische und verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen oder Ermunterung zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen, zumindest soweit letztere mit dem Grundgesetz unverträglich sind; Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten und öffentlich zurückgenommen gelten; sachliche Unrichtigkeiten sind öffentlich klarzustellen; Angriffe gegen offenkundig unerfüllbaren Illusionen ohne Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten. Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung nicht zu den offenkundigen Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber anderen zu Beleidigung, Verletzung oder Zerstörung führen.      

G-Regel 17:

Vertragsfreiheit als gegenseitige Zusicherung von Verhaltensweisen und Leistungen wird beschränkt durch die Angemessenheit der Vereinbarungen hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Allgemeinheit einschließlich der öffentlichen Ordnung und der Beachtung der Ausgewogenheit der Gegenseitigkeit eines Eigentums-, Besitz- oder Leistungsaustausches in den erkennbaren Ergebnissen ausgenommen der bewusst in Kauf genommenen Risiken, die aber den Vorbehalt der gesundheitlichen und auch wirtschaftlichen Fortexistenz nicht über die Maßen des unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen Erwartbaren beeinträchtigen dürfen, wobei eine Einschränkung solcher Verträge gesetzlich erfolgen kann, von denen eine erhebliche Schädigung oder Benachteiligung für einen größeren Personenkreis ausgeht.
(Vgl. AUTONOMIE III)

 G-Regel 17a:

Disziplin (Selbstbeherrschung) ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.

In Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung: Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft. (In: Immanuel  Kant. Kritik der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun., Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen "Gutmenschen" gemäß unseres Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine "moralische Politik" zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und nicht in erster Linie um Moral.

G-Regel 17b:

AUTONOMIE ist Freiheit in Verantwortung und damit mehr als Selbstgesetzgebung und Selbstbestimmung, denn AUTONOMIE ist auch an B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT, als von unten hinsichtlich verpflichtender und empfundener Nähe aufsteigende Gemeinschaft gebunden und erfordert im Hinblick auf D AKTIVITÄT (vernünftige Wirksamkeit) und E AUTARKIE (Selbständigkeit) nicht nur Verfügungsgewalt über Eigentum – allerdings eingeschränkt gegenüber den Lebendigen, die ja selbst zur AUTONOMIE bestimmt sind – sondern auch Selbstbeherrschung, Triebbeherrschung mit eingeschlossen, vor allem wo Triebhaftigkeit gegen die natürliche Bestimmung der Einzelnen sich auswirkt und zu Lasten der Gemeinschaft, wobei abzuwägen ist, wie eine triebhafte Fehlsteuerung, soweit sie nicht im Verborgenen und als Entlastung von Triebüberspannung und bei Aussichtlosigkeit natürlicher Trieberfüllung sich äußert, auf die Gemeinschaft auswirkt, um gegenzusteuern unter Unterbindung öffentlicher Meinungsbeeinflussung zur Förderung von Fehlhaltung und Fehlleistung und unter Unterbindung der Gewährung von Unterstützung in der Fehlleitung, da der Mensch zwar berechtigt nach Freude, Lust und Vergnügen strebt, darin aber nicht vordringlich seine Aufgabe als Hüter des Lebens erfüllt, denn das Wahrnehmen von Verantwortung für seine Freiheit ist es, was die Würde des Menschen ausmacht.

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  Anmerkung ZR  

Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L

Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft

Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien

Vgl. A-Regel 5a d): Zurückdrängung der Medienüberflutung

Vgl. A-Regel 5b a):  Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug

Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens

Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis  der Geschlechter

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung als Fortpflanzungsschranke; Förderung der F PLURALITÄT; Voraussetzung von H AUSLESE; E – G – C; B – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 q): Konkurrenz  ist unter G erwünscht, wenn Freiheit, Eigenverantwortung wachsen, auch an Gruppenstärke

Vgl. I-Regel 21 g): Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv; Mittel z. G in Erziehung

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M

Vgl. J AUSGLEICH II:  nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

Vgl. K-Regel 24 Θ): AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

 Vgl. L-Regel 26 b): L SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G und E

Vgl. L-Regel 27 g): bei L SUBSIDIARITÄT als Hilfe G beim Unterstützten bei E (positiv), beim Helfer positiv, wenn auch C im Spiel und bei D kein Abschwung

 

 

 

 

 

 

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