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G AUTONOMIE
beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von
Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder
Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen
Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu
Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit
sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt
der B
GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen
ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für
Verantwortung und Menschenwürde.
II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.
III.
Bei
der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder
Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge.
(Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das
Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht
nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt,
sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen
aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur
Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).
Anmerkung:
Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine
verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen,
nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur
verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen
Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten
auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den
angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch
erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem
Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT verweigert.
Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln und der Gebrauch letzterer sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden, auch soweit sie sich auf Einzelpersonen und Gruppen auswirken. (s. A VERGLEICHEN)
Bereiche des Pflichtgefühls und Verantwortung sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITIGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE.
Zerstörerische und
verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche
rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche
verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit
mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum
Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen oder
Ermunterung zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der
erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen,
zumindest soweit letztere mit dem Grundgesetz unverträglich sind;
Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten
und öffentlich zurückgenommen gelten; sachliche Unrichtigkeiten sind öffentlich
klarzustellen; Angriffe gegen offenkundig unerfüllbaren Illusionen ohne
Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon
ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich
verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten.
Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung
nicht zu den offenkundigen Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber
anderen zu Beleidigung, Verletzung oder Zerstörung führen.
Vertragsfreiheit als gegenseitige Zusicherung von
Verhaltensweisen und Leistungen wird beschränkt durch die Angemessenheit der
Vereinbarungen hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Allgemeinheit
einschließlich der öffentlichen Ordnung und der Beachtung der Ausgewogenheit
der Gegenseitigkeit eines Eigentums-, Besitz- oder Leistungsaustausches in den
erkennbaren Ergebnissen ausgenommen der bewusst in Kauf genommenen Risiken, die
aber den Vorbehalt der gesundheitlichen und auch wirtschaftlichen Fortexistenz
nicht über die Maßen des unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen
Erwartbaren beeinträchtigen dürfen, wobei eine Einschränkung solcher Verträge
gesetzlich erfolgen kann, von denen eine erhebliche Schädigung oder
Benachteiligung für einen größeren Personenkreis ausgeht.
(Vgl. AUTONOMIE III)
Disziplin (Selbstbeherrschung) ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.
In
Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt
aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches
vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer
staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung:
Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit
zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" § 7
Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft. (In: Immanuel Kant. Kritik
der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun.,
Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen "Gutmenschen" gemäß unseres
Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine "moralische Politik"
zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die
verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant
jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich
dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich
über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In
der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und
nicht in erster Linie um Moral.
G-Regel
17b:
AUTONOMIE
ist Freiheit in Verantwortung und damit mehr als Selbstgesetzgebung und Selbstbestimmung,
denn AUTONOMIE ist auch an B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT, als von unten
hinsichtlich verpflichtender und empfundener Nähe aufsteigende Gemeinschaft
gebunden und erfordert im Hinblick auf D AKTIVITÄT (vernünftige Wirksamkeit)
und E AUTARKIE (Selbständigkeit) nicht nur Verfügungsgewalt über Eigentum –
allerdings eingeschränkt gegenüber den Lebendigen, die ja selbst zur AUTONOMIE
bestimmt sind – sondern auch Selbstbeherrschung, Triebbeherrschung mit
eingeschlossen, vor allem wo Triebhaftigkeit gegen die natürliche Bestimmung
der Einzelnen sich auswirkt und zu Lasten der Gemeinschaft, wobei abzuwägen
ist, wie eine triebhafte Fehlsteuerung, soweit sie nicht im Verborgenen und als
Entlastung von Triebüberspannung und bei Aussichtlosigkeit natürlicher
Trieberfüllung sich äußert, auf die Gemeinschaft auswirkt, um gegenzusteuern
unter Unterbindung öffentlicher Meinungsbeeinflussung zur Förderung von
Fehlhaltung und Fehlleistung und unter Unterbindung der Gewährung von
Unterstützung in der Fehlleitung, da der Mensch zwar berechtigt nach Freude,
Lust und Vergnügen strebt, darin aber nicht vordringlich seine Aufgabe als
Hüter des Lebens erfüllt, denn das Wahrnehmen von Verantwortung für seine
Freiheit ist es, was die Würde des Menschen ausmacht.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen
sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen
Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel
1 e): Vor jeder
Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale
abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L
Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft
Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien
Vgl. A-Regel 5a d): Zurückdrängung der Medienüberflutung
Vgl. A-Regel 5b a): Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug
Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens
Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis der Geschlechter
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl. C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung als Fortpflanzungsschranke; Förderung der F PLURALITÄT; Voraussetzung von H AUSLESE; E – G – C; B – I
Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
Vgl. H-Regel 20 q): Konkurrenz ist unter G erwünscht, wenn Freiheit, Eigenverantwortung wachsen, auch an Gruppenstärke
Vgl.
I-Regel 21 g):
Drohung ist
unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H
AUSLESE positiv; Mittel z. G in Erziehung
Vgl.
J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J AUSGLEICH II: nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern
Vgl. K-Regel 24 Θ): AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G
Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE
Vgl. L-Regel 26 b): L SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G und E
Vgl.
L-Regel 27 g):
bei
L SUBSIDIARITÄT als Hilfe G beim Unterstützten bei E (positiv), beim
Helfer positiv, wenn auch C im Spiel und bei D kein Abschwung
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