ZUSAMMENFASSUNG–REGELN–LISTE

 

Die unter dem dritten Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden hier noch einmal mit Inhaltsangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden können.

Es ist für jeden einzelnen bearbeiteten Aspekt zu prüfen, welche der aufgeführten Regeln zutreffen. Die jeweils zutreffenden Regeln sind im Protokoll zu benennen und es sind möglichst begründende Hinweise zu geben.

Es werden im jeweiligen Einzelfall in der Regel nur einzelne oder wenige der aufgeführten Regeln zutreffen.

Falls Ihnen im ASPEKTE-ÜBERBLICK – zufällig oder bei näherer Befassung – eine Regel begegnet, die Ihnen nützlich erscheint sie hier aufzulisten und aufzunehmen, so bin ich für den Hinweis dankbar. 

Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. 

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Inhaltsangabe zu Gutachterrichtlinien:


Um die vollständige Auflistung in der Reihenfolge der Regeln beizubehalten, wurden Regeln zur Minderheitenaufwertung !
mit aufgenommen. (Das gesamte Regelwerk wurde in der Einfalls-Reihenfolge niedergeschrieben und soll später systematisch geordnet werden.)

III-Regel 3 a): Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben. ausführlich

III-Regel 3 b): bei ständiger Steigerungstendenz der Gemeinwohlauswirkung liegt Blockade oder Blockade-Aufhebung vor.  ausführlich

III-Regel 3 g): Aspekt-Blockade bei fortlaufenden oder sich steigernden Beeinträchtigungen der Mehrheit (Bevölkerungsbetroffenheit). ausführlich

III-Regel 3 d): Blockadewirkung durch vorübergehende Vorteile bei anderen Aspekten nicht aufgehoben. ausführlich

III-Regel 3 e): Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden. ausführlich

III- Regel 3 z): wächst eine Minderheit, wie Kinder, zu einer Mehrheitsbevölkerung an, ist sie bei Berücksichtigung ihrer Zukunft wie eine Mehrheit zu werten. !

III-Regel 3 η): Eine Aspekt-Wiederherstellung durch Blockade-Aufhebung nur gegenüber anderen Aspekt-Blockaden aufrechenbar, ausführlich

III-Regel 3 q): Abschwächung der Aspekt-Einhaltung, besonders H-B-C-I-G-E-A, nur kurzzeitig zur Katastrophenabwehr erlaubt. ausführlich

III-Regel 3 i):  Zur Erhaltung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung von Aspekten auch Beseitigung von Gruppen- und Einzelbenachteiligungen zweckdienlich. !

 III-Regel3c d): Aspekt-Blockade erfolgt in der Regel ohne Geldwerte-Berücksichtigung: unter AKTIVITÄT jedoch bei Staatsnotstand.  ausführlich

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Gutachterrichtlinien ausführlich:


III-Regel 2b g:
Wirkt sich eine unverschuldete Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird.

BEISPIEL: Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder in Kalifornien durch Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.)

 

III-Regel 3 i): Eine nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der Allgemeinheit auch dann abgestellt  oder vermieden werden, wenn durch ein Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird. !

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III-Regel 3 a): Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.

III-Regel 3 b): Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit)

III-Regel 3 g): Eine Aufhebung (= Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).

III-Regel 3 d): Durch vorübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.

III-Regel 3 e): Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.

III- Regel 3 z): Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu berücksichtigen; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit. !

III-Regel 3 η): Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.

III-Regel 3 q): Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.

III-Regel3c d):

Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in eckiger Klammer [ ]  hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt,
es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen

BEISPIEL: Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte der Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale Geburtenregelung.


Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare  Vor- oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und andere Aspekt-Benachteiligungen nicht festgestellt werden können.
III-Regel 2a z):
Die Aspekt-Benachteiligung oder Bevorzugung in Geldwert ist möglichst auch dort isoliert auf D AKTIVITÄT bezogen in grober Abschätzung in [ ] einzutragen,  wo sie sich auf das Endergebnis nicht auswirkt.

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Inhaltsangabe zur Minderheiten-Aufwertung:


Zur Erleichterung: Mit ! gekennzeichnete Regeln können Sie im Zusammenhang mit von Ihnen bereits erkannter Mehrheits- bzw. Gemeinwohlbetroffenheit außer Acht lassen; sie sollten aber betreffs Einzelner und Minderheiten beachtet werden, soweit aus diesen Regeln Wirkung auf das Gemeinwohl sich ableiten lässt, denn sie dienen der Bedeutungsaufwertung von Einzelnen und Minderheiten hinsichtlich des Gemeinwohles.

III-Regel 2a a): bei Bezug auf verschiedene Personen-, Gruppen-, Sachzusammenhänge Auswirkung auf eine Bevölkerungsmehrheit prüfen !
III-Regel 2a b): In Fällen nach
a) ist eine Gemeinwohl-Auswirkung (M) anzunehmen ! ausführlich

III-Regel 2a g): Gemeinwohl-Auffassung subsidiär von Einzelnen zu Familie über Gemeinde, Nation bis Menschheit ! ausführlich

III-Regel 2a d): indirekte Gemeinwohlauswirkung über Auswirkungen auf Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten prüfen ! ausführlich

III-Regel 2a e): wie d) speziell hinsichtlich der Auswirkung auf die Rechtstaatlichkeit ausführlich

III–Regel 2a z): Verbesserung bei Minderheit soll auch zur Aspekt-Stärkung gefördert werden, wenn nicht Verschlechterung anderswo (vgl. III- Regel 3 z): !

 

III-Regel 2b gUnschuldig Benachteiligten kann gegen späteren AUSGLEICH geholfen werden   ausführlich

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Regeln zur Minderheiten-Aufwertung ausführlich: .


III-Regel 2a a):
In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte. !

 III-Regel 2a b): In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen. !

III-Regel 2a g): Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen. !
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III-Regel 2a d): Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles. !

III-Regel 2a e): Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn anders die Rechtstaatlichkeit (vgl. III- Regel 3 z): unten) beeinträchtigt wird. !

III-Regel 2a z):  Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht benachteiligt werden.
!

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Inhaltsangabe zu Austausch:

*) bitte die Richtungsumkehr bei NICHT-AUSTAUSCH beachten! K-Regel 24 a) -Θ), insbesondere K-Regel 24 d) 

K-Regel 24 a): AUSTAUSCH ist Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)

K-Regel 24 b): AUSTAUSCH nur im Sonderfall zusätzlich zu anderen Aspekten bewertet

K-Regel 24 g): wie b) nur genauer

K-Regel 24 d): bei AUSTAUSCH Erstentscheidung: wirkt er positiv oder negativ?; vgl. K-Regel 24 Θ):

K-Regel 24 e): Austausch darf nicht gemeinwohlschädigend wirken

K-Regel 24 z): keine Vertauschung und Durchmischung von Bevölkerungen mit Wirkung der Vermassung und Verdummung

K-Regel 24 h): NICHT-AUSTAUSCH als Kontaktunterbindung zugunsten HYPARCHIE positiv

BEISPIEL:
I-Regel 1g e): Einsätze von Weltpolizeiblöcken auf fremdem Territorien nur kurzfristig in Katastrophenfällen auf Anforderung hin

 

NICHT-AUSTAUSCH als Kontaktunterbindung zugunsten VERGLEICHEN positiv

BEISPIEL:
II-Regel 1f: Mehrfacheinsatz von biotelen Gutachtern nur ausnahmsweise in weniger bedeutsamen Fällen

 

K-Regel 24 Θ): AUSTAUSCH-NICHTAUSTAUSCH an Optimum für dynamische Stabilität bei Schlussbewertung ausrichten

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AUSTAUSCH
ausführlich:

K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß  dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.

b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.

d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.

e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.

z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.

h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen oben und  Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder II-Regel 1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel (wird nachgereicht).

BEISPIELE:

I-Regel 1g e):

e) Die einzelnen Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem eigenen Territorium zum Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen durch Einzelne oder Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter gegenseitiger Verständigung und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über die Fähigkeiten eines einzelnen Weltpolizeiblockes hinausgehen, in erforderlichem Umfang
und bei militärischer Stärkeauswirkung nicht über eine Minderheit der Gesamtheit der Weltpolizeikräfte hinaus und unter Mehrheitseinigung über die Befehlsstrukturen.

II-Regel 1f:

a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als besonders geeignet Beurteilten.


 
Θ) AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen – wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt; Auswirkungsstärke  linker Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.