SCHRITT: 6 

ASPEKTE-ÜBERBLICK  und  Regelwerk

Tabelle: Aspekte mit Brückenbegriffen (Übersicht)

·        A Vergleichen  A-R4 a) gleichheit ABGIL

·        B Gegenseitigkeit   B-R7b) Solidarität BL

·        C Spontaneität

·        D Aktivität D-R12b) Zusammenarbeit DB

·        E Autarkie  E-R13  abgrenzung EKCFHG/BI

·        F Pluralität (Diversität)

·        G Autonomie G-R17 Disziplin CDGI

·        H Auslese  H-R20a) Konkurrenz A – M, B-R7g) chancengleichheit BJDH

·        I Hyparchie I-R22 Toleranz BCFIJ

·        J Ausgleich

·        K Austausch K-R24a/B-R8 handel B - K

·        L Subsidiarität

·        M Dynamische Stabilität als allen Aspekten übergeordnete Zielsetzung

 

Verfahren Sie bitte nach der verkürzten Anleitung (Vorsicht, ob nicht bereits geöffnet!). Auch die Aspekte-Kurzfassung benötigen Sie ständig.

Auf der Aspekte-Kurzfassung rufen Sie bitte die von den einzelnen Aspekten ausgehenden Links immer mit der rechten Maustaste auf und klicken Sie mit der linken Maustaste in der zweiten Zeile des sich öffnenden Fensters auf „Link im neuen Fenster öffnen“ womit sie auf den Aspekte-Überblick index99.html mit den Regeln und näheren Einzelheiten zu diesem Aspekt gelangen. Manchmal muss mit dem Mausrädchen leicht nach oben gescrollt werden, um den Textanfang zu erreichen. Nach Schließen dieser neuen Seite über linke Maustaste auf x ganz rechts auf der oberen Menüleiste gelangen Sie über Linksklick auf index99.html in der Taskleiste unten wieder zur Ausgangsstelle auf index99.html zurück, falls diese sich nicht bereits wieder geöffnet hat.

Innerhalb des Aspekte-Überblicks (index99.html) bewegen Sie sich bitte mit linkem Mausklick und gelangen wieder über Linksklick auf den Linkspfeil ganz oben links in der oberen Menüleiste an die Ausgangsstelle zurück.

Rufen Sie bitte keine Dateien aus der Menü-Übersicht der rechten Randleiste im Aspekte-Überblick oder sonst irgendwo in der Wordpress-Gutachtenverfahren per Link ab.

Sie können auch zur Rückkehr aus einem Link – etwa von einer abgelegenen Regel – die Strg-Taste gedrückt halten und die Taste Pos 1 ganz oben rechts auf der Tastatur betätigen und darnach den dem Ausgang nächstgelegenen Aspekt als Link aufrufen.

Für das biotele Gutachtenverfahren sind drei Anwendungsphasen vorgesehen, die auch später fortbestehen sollen:
Phase A der Vorbereitung und wissenschaftlichen Erforschung
Phase B als Beratungsinstrument
Phase C als Gesetzgebungsbestandteil

 

Wir befinden uns in der Vorbereitung (Phase A), damit Sie sich mit den Bestandteilen (Werkzeugen) vertraut machen und den Stoff für die Begutachtung vorbereiten.
Diese Übersicht ist ein Hilfsmittel bei der Zuordnung des Gesetzesvorschlags zu den Aspekten, unter denen der Gesetzesvorschlag ab der Phase B über das dunkelgrüne Aufklappmenü  „Aspekte / Ziel“ rechts der ANLEITUNG (obere Menüzeile) später behandelt werden soll. Der Text in beige ist noch nicht zu berücksichtigen.
Regeln (R) betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen und finden Sie hier im Aspekte-Überblick.

Das Regelwerk soll Erläuterungen und Auslegehilfen zu den einzelnen Aspekten liefern und eine Angleichung von Aspekte-Auslegungen an neue Erkenntnisse und Zeitumstände ermögliche; die Regeln sollen auch der Verdeutlichung dienen.
Aspekt-spezifische Regeln schließen unmittelbar an den jeweiligen Aspekt an; es folgen Links zu anderen Regeln unter anderen Aspekten, welche eventuell und fallweise Aufschlüsse zu gegenseitigen Aspekt-Abhängigkeiten geben.


Die Regeln I beziehen sich auf die institutionelle Organisation,
die Regeln II auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden Regeln übergeordnet sind, und
die Regeln III auf Erläuterungen der biotelen Aspekte und Richtlinien innerhalb des Gutachtenverfahrens als Gutachter-Leitlinien.

 

Zur Ermutigung wird hier eine kurze ZUSAMMENSTELLUNG  des prinzipiellen Begutachtungs-Ablaufs gegeben:
Öffnen Sie zunächst eine neue Seite, das Ihr Protokoll wird und kopieren Sie die Aufgabe ein!
Bitte fortlaufend jedes Ergebnis und jeden Einfall im Protokoll festhalten und Einfälle durch andere Schriftart, Größe oder Farbe hervorheben und damit vom übrigen Text unterscheiden!

Der jeweilige Gutachtenvorschlag soll der Abstellung oder Vermeidung von Aspekt-Blockaden  J Smiley 2: dienen.

Schritt 1: Es ist festzustellen, welche Personengruppen vom Gesetzesantrag direkt betroffen sind. Beginnen Sie mit der zahlenmäßig größten Gruppe. Betrifft diese die Mehrheit, so können Sie Betroffenheit der Allgemeinheit annehmen.
Vermerken Sie jede Gruppe in ihrem Protokoll unterhalb der Aufgabe (Gesetzesantrag) am besten unterhalb je einem eigenen Tabellen-Kästchen.

 

Denken Sie bitte kurz über Auswirkungsbereiche und betroffene Sachzuständigkeiten nach (fügen Sie entsprechende Anmerkungen dem Protokoll zu).

 

Schritt 2: Rufen Sie Aspekte-Kurzfassung auf (bitte geöffnet lassen, möglichst auf zweitem Bildschirm!) und gehen Sie die zwölf Aspekte der Reihe nach durch: Welcher Aspekt ist vom Gesetzesvorschlag am stärksten betroffen (gefördert oder behindert)? Sind noch andere Aspekte betroffen? Bitte in die Kästchen-Kopie für die jeweils Betroffenen-Gruppe eintragen und darunter die Zurechnung begründen!
Gehen Sie die Betroffenheitsliste der Aspekte durch, hilfsweise auch die
Suchwörter. Sie finden die Suchwörter besonders jeweils hinter den Aspekt-Überschriften A VERGLEICHEN– M DYNAMISCHE STABILITÄT in der STICHWORT-LISTE. (Vermissen Sie ein Suchwort, so zeichnen Sie es bitte rot zur Listenaufnahme unter „Suchwort“: in Ihr Protokoll ein!)  
Wenn Sie einen Aspekt behandeln, bitte aus der Aspekte-Kurzfassung (oder der Aspekte-Tabelle ganz oben) diesen Aspekt im verkürzten Aspekte-Überblick aufrufen, seine Regeln auf Zutreffen auf den Fall überprüfen und möglichst auch die anschließenden Links zu Regel-Beziehungen zu anderen Aspekten. Dies gilt für jede der unter Schritt 1 ermittelten Betroffenengruppen.
Wo eine Regel herangezogen wurde, dies bitte unter deren Nennung anmerken! Nähere Anmerkungen sind immer erwünscht, auch hier.

 

Schritt 3: Die Gretchenfrage der Auswertung und Schlussbewertung:

Liegt für die nächsten fünfzig Jahre bei Inkraftsetzung und Fortdauer der Gültigkeit des Gesetzes und Ausbleiben von grundsätzlichen Veränderungen, welche  wesentliche  heute für das Gesetz sprechende Voraussetzungen aufheben, eine  Aspekt-Blockade J Smiley 2: oder deren Aufhebung vor, welche über den Gutachtenantrag behoben werden könnte?
Diese Voraussetzung ist Bedingung für eine Berücksichtigung bei der weiteren Begutachtung für jede Betroffengruppe (für jedes einzelne Kästchen).
Beachten Sie bitte auch III-Regel 3 i)

Der Aspekt ist durch *+++ für Blockade oder *--- für Blockade-Aufhebung*) zu kennzeichnen unter Begründung. Sind Einzelpersonen oder kleinere Einzelgruppen betroffen ohne erhebliche Gemeinwohlschädigung, so ist mit *+ oder *- zu signieren, bei Betroffenheit von größeren Gruppen oder mehreren bedeutenden Gruppen mit *++ oder *--.

Kommen Sie durch die Berücksichtigung der nachstehenden Regeln im Einzelfall zu einem höheren oder niedrigeren *+ oder * – Ergebnis, so setzen Sie bitte hinter die Wiederholung des Aspektes (als Buchstaben A – M zu dessen Kennzeichnung) das korrigierte Ergebnis. das über Saldierung aller *+ und *- in die Schlussbewertung eingeht.   

Die unter diesem dritten Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden in ZUSAMMENSTELLUNG–REGELN–LISTE (nach Reihenfolge im Regelwerk geordnet) noch einmal mit Stichwortangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden können.

Gegen eine grundsätzliche Aspekt-Verletzung kann nicht mit Geldwert aufgerechnet werden.
Beachten Sie aber grundlegende gegenseitige Aspekt-Zusammenhänge und –Abhängigkeiten: so ist z. B. PLURALITÄT (als Vielfalt und immer nur im Zusammenhang mit der Lebenserhaltung) untrennbar an AUTARKIE (als Selbstständigkeit im Sinne der Selbsterhaltungsfähigkeit) gebunden.
*) bitte die Richtungsumkehr bei NICHT-AUSTAUSCH beachten!
K-Regel 24 a) - Θ), insbesondere K-Regel 24 d) .

Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare Vor- oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und mit anderen Aspekt-Veränderungen nicht gegengerechnet werden kann. III-Regel 3c d):
Die Aspekt-Benachteiligung oder Bevorzugung in Geldwert ist möglichst auch dort isoliert auf D AKTIVITÄT bezogen in grober Abschätzung in eckiger Klammer [ ] einzutragen,  wo sie sich auf das Endergebnis nicht auswirkt.

 

Nehmen Sie sich nochmals anhand der Aspekte-Kurzfassung jeden der nicht sofort als von einer Blockade erkennbar betroffenen Aspekt (also alle übrigen) vor und gehen Sie ihn samt dessen Regeln durch: Nichtbetroffenheit mit # markierend;  von den Links zu Regelbeziehungen zu jeweils anderen Aspekten – sie schließen sich unterhalb der Regelliste mit den Regeldefinitionen an – beachten Sie bitte III-Regel 2a z).
Einfälle hinsichtlich von Zusammenhängen oder vermuteten Bedeutungen immer notieren! Bitte auch III-Regel 3 η)
beachten.

 

Vor der Schlussbewertung bitte noch bei jeder Gruppenstärke-Bewertung unterhalb der Mehrheit (* bis***)  die Möglichkeiten der Aufwertung zur Aspekt-Blockade (****) nach  III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a d) ;  III-Regel 2a e) ; III–Regel 2a z) ; III- Regel 3 z) : III-Regel 2b g)  beachten.

Die Gewichtigkeit der Aspekte untereinander kann auch bezogen auf das Ziel der dynamischen Stabilität historisch etwas wechseln.
Belasten Sie Unklarheiten hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einschränkungen, so beachten Sie bitte I-Regel 22
nebst Anschluss-Links.  

 

Nach diesem ersten Versuch wäre es dennoch nützlich, wenn Sie sich noch weiter mit der Materie befassen würden! Lassen Sie aufgegebene Lösungen bitte stehen und ergänzen Sie sie unter der Überschrift KORREKTUR: (am besten mit Datum dahinter)! Der erste Anlauf wird selten gelingen! Gelegentlich kommt man aber auch wieder auf ihn zurück! Die ausführlichere Begutachtung wäre nun diejenige nach der verkürzten Anleitung, in welcher Sie auf die in dem oder den Quellenverzeichnissen dargestellten Sachzusammenhänge eingehen und auf sie Bezug nehmen.

 

Regeln, die noch nicht in Betracht zu ziehen sind, wurden beige eingefärbt.

Die Regeln III sollen dabei auch — manchmal unter Leitung durch einen Umfeld- oder Brückenbegriff zwischen zwei oder mehreren Aspekten — zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.

Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind.  Sie werden zur Kenntlichmachung unterstrichen.

 

(Beispiel: Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.)

Es geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe Tabelle: „Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3 aus 2002)

Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung/Aspekt ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.

 

Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch auf dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere Navigationszeile) nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung im SCHREIBFENSTER des jeweiligen Einzelaspektes unten zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.

Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG (Vorsicht, ob schon geöffnet!, der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER aufzunehmen!


Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.

Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht. Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel der Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung wird bisher noch ganz selten erwähnt und in der Regel im Gutachtenverfahren nicht gesondert bewertet.  

Der K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die M DYNAMISCHE STABILITÄT.*)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten. (Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)

 

*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))

 

Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ursprünglichen Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht als solche deutlich genug erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebender TRENNUNG jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt wird auf der graphischen Darstellung auswirkungsstärke besonders deutlich.

 

 K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat – allerdings innerhalb seiner selbst – in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D  AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT, wobei im letzteren Fall die Streckung des Zeitfaktors Berücksichtigung findet; ähnliches gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als  Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.

 

Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.

Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. J1

 

Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können.


Hierbei darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig gestört werden. Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt gelegentlich verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese Zurücksetzung darf jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht auf breiter Front und langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im Bereich mindestens eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität insgesamt kompensiert werden. Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt, aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt. Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum gesellschaftlichen Frieden beiträgt. Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist hierbei zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates insgesamt. (Vgl.
L-Regel 29 a - d) )
 
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten abhängig. Insoweit etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung vermieden werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon unbeschadet bleibt der Auftrag und die Bemühung über biotele Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung über insbesondere unrechtmäßig
– etwa über Fehlunterrichtung durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen

Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel 3
q)).


Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von Bewertung und Kommentaren enthält. Eintragungen in beiger Schrift sind noch nicht zu beachten.
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das dunkelgrüne Aufklappmenü Aspekte/Ziel nicht zu benützen, sondern alle übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, und alle Überlegungen und Bewertungen sind ins fortlaufende Protokoll aufzunehmen.
Die übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, auch die blaue Menüreihe rechts in der unverkürzten ANLEITUNG, führen in dem  hier im (6) Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden mit den anderen Aspekten zusammenhängenden Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren Ausarbeitung eines speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.
Als Vgl. angesprochene Regeln, die ursprünglich und näher im Zusammenhang mit einem anderen Aspekt stehen, können durch Link aus dem (6) Aspekte-Überblick oben am Anfang dieser Seite aufgerufen werden;*) zurück auf dem gerade bearbeiteten Aspekt innerhalb dieses (6) Aspekte-Überblicks  kommt man über Strg Pos 1 über den jeweiligen Aspekt.
*) Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus Aspekte/Ziel per Link aufgerufenen spezifischen Aspekt Bearbeitungsseite  im Schritt 9  http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswertungen/

kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.

Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.

Am Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern sollen.

Ganz am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich ergänzend oder einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).

 

Die III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch besser erreichbar wird.
Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.

Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.

In den Phasen der Anwendung des Gutachtenverfahrens– in Phase B als Beratungsinstrument und in Phase C als Gesetzgebungsinstrument – sollten mindestens fünf Gutachter  unabhängig die Regel-Verbesserung oder -Erweiterung bestätigen.

Die beige eingefärbten Texte brauchen in der Erprobungsphase nicht beachtet zu werden; ihre Kenntnisnahme ist also vor praktischer und öffentlich anerkannter Anwendung des Gutachtenverfahrens  nicht erforderlich.

I Regeln der institutionelle Organisation

I-Regel 1:

Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.

I-Regel 1a:

Biotele Kontrollkörperbüros (KKB) dienen der Verwaltung des biotelen Gutachtenverfahrens und der biotelen Gesetzgebung einschließlich der elektronischen Abstimmungsverfahren, auch als Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) bezeichnet,

a) Als Mittel der Kontrolle über die Verwaltung und die Weiterentwicklung der biotelen Verfahren und als Entscheidungsmittel ausgenommen im Rahmen festgelegter Verwaltungszuständigkeiten aber einschließlich deren Kontrolle dient das biotele Gutachtenverfahren unter Aussagenvergleich auch außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens und dann ohne elektronische Mehrheitsabstimmung durch Betroffene.

I-Regel 1b:

Biotele Kontrollkörperbüros sollen auf jedem Territorium mit eigenständiger Kultur, insbesondere in Nationalstaaten, in einer Anzahl errichtet werden, welche es erlaubt, die in den jeweiligen Landessprachen eingereichten biotelen Gutachtenanträge zuverlässig und zweckmäßig zu bearbeiten unter Berücksichtigung auch von Sicherheitsrisiken.

I-Regel 1c:

Für die zuverlässige und zweckmäßige Gutachtenbearbeitung ist für jedes KKB ein gemäß KKG angemessen bezahlter Verwaltungsleiter (auch Direktor genannt) zu bestellen, der für die Zuverlässigkeit der Verwaltungsabläufe verantwortlich ist und hierzu geeignetes an die Regeln des biotelen Gutachtenverfahrens und seine Weisungen gebundenes Hilfspersonal einstellen soll und wie das sonstige Personal in einer dem Büroaufwand angemessen Höhe entlohnt wird, wobei der gesamte Büroaufwand einschließlich der Gutachtenverfahren anfänglich über Honorareinnahmen aus Gutachteneinnehmen und Beiträge der biotelen Vereinigungen und nach hoheitlicher Inkraftsetzung des biotelen Gesetzgebungsverfahrens aus einem KKB-Fond aufzubringen sind – zunächst aus dem Anteil des Staates, in welchem jedes kostenverursachende KKB  seinen Sitz har – und der KKB-Fond unter möglichst gleichmäßiger bioteler Steuererhebung in gleicher Höhe pro Kopf von der jeweiligen Einwohnerschaft zu tragen ist.  

I-Regel 1d:

a) Hinsichtlich der Berufung des Verwaltungsleiters und der Bestellung des diesem zur Auswahl gestellten Personals sind Verfahren zu entwickeln,
die den hohen Anforderungen an die Sicherheit der Güte und Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens am besten entsprechen. 
Vgl. I Rege3l 1f a):

b) Die nationalen und regionalen biotelen Verwaltungsleiter oder deren Bevollmächtigte treten jährlich zu einer Jahresversammlung zusammen – auf begründeten Dringlichkeitsantrag eines Verwaltungsleiters auch zusätzlich, wenn die Mehrheit der Verwaltungsleiter zustimmt – , um über Probleme und Problemlösungen zu beraten und auch einen Buß- und Strafkatalog festzulegen oder zu vervollständigen, dessen Maßnahmen zweckmäßig und ausreichend sind, um Verstöße im oder gegen die biotele Gesetzgebung und ihr Verwaltungsverfahren wirksam zu ahnden. Die Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung müssen biotel gutachterlich bestätigt werden;
als Vollstreckungsgewalt dient der zuständige Weltpolizeiblock, ersatzweise auf Antrag und unter Kontrolle des letzteren,  die nationale Gerichts- und Polizeibehörde, alle unter bioteler Gutachtenkontrolle – sobald diese ohne Gefahr im Verzug möglich ist.

I-Regel 1e:

Für die biotele Verwaltung sind Nachrichtenverbindungskanäle und -speicher einzurichten, welche die von Fremdeinflüssen und Missbräuchen freien Funktionsabläufe des Gutachtenprozesses ermöglichen.

a) Sicherheitshalber sind Nachrichtenspeicher räumlich getrennt wenigstens doppelt einzurichten und die Zugänge zu ihnen weitmöglichst geheim zu halten.

b) Elektronische Daten sind möglichst auf kontrolliert eigenentwickelter, gegen Fremdeinflüsse gesicherter Software zu speichern und Programmierungen und Reparaturen unter kontrollierender Aufsicht durchzuführen.

g) Insoweit elektronisch gespeicherte Daten von besonderer Bedeutung in ihrer Langzeiterhaltung bedroht sind, sind zusätzlich geeignete andere materielle Datensicherungen durchzuführen.

d) Zu den biotelen Datenbeständen zählen insbesondere Personenregister. Register über Ausbildung, Berufe und Kenntnisse (etwa auch durch Veröffentlichungen), (Betroffen-)Gruppenverzeichnisse, biotele Gesetzesanträge, Begutachtungsanträge und -ergebnisse und Gesetze, Begutachtungsbereitschaftskandidaten (über Anwerbung gewonnen und geheim gehalten ausgenommen vor Expertengutachtern im Berechtigungsfall ohne Identifikations-Personalien), Buß- und Strafkatalog …

I-Regel 1f:

Zur Unterstützung in der Öffentlichkeit und bei der Informationsbeschaffung wird Idealvereinen, nämlich solchen Vereinen, die keine parteipolitischen, wirtschaftlich eigennützige oder ungesetzlichen oder unsittlichen Ziele oder Verhaltensweisen verfolgen, nach biotel-gutachterlichem Überprüfungsverfahren auf ihren Antrag hin die Zusatzbezeichnung „biotel“ verliehen, solange ihre Mitglieder sich dazu verpflichten, die Zielsetzung „Biotelie“ durch Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung und durch Eintreten und Verbreitung in der Öffentlichkeit unentgeltlich und ohne materielle Bereicherung zu verfolgen, und solange sie diesen Verpflichtungen nachkommen.

a) Von den aus einer größeren Anzahl von durch biotele Vereine vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen ist jeweils eine(r) für jedes Kontrollkörperbüro aus den beteiligten Vereinen heraus zu wählen, um als KKG-Verwaltungsleiter unter angemessener Vergütung die Verwaltungsabläufe zu leiten und zu verantworten,
wobei die Wählenden ein erhebliches und persönlich spürbares finanzielles Risiko für das etwaige Versagen des Gewählten bei der Erfüllung seiner Aufgaben eingehen müssen und keinen Vorteil durch ein derartiges Versagen erlangen dürfen. 

I-Regel 1g:

a) Zur Herstellung und Wahrung des Friedens unter einer globalen Rechtstaatlichkeit, dem biotelen Weltstaat, als Voraussetzung für die Unabhängigkeit der biotelen Ergänzungsgesetzgebung,

welche die Durchsetzung und Aufrechterhaltung der rechtstaatlichen Ordnung bei Versagen oder Hilfeersuchen der bis auf gering-automatisierte Handfeuerwaffen abgerüsteten nationalen Polizei- und Ordnungskräfte unter Kontrolle des zuständigen Weltpolizeiblockes in ausreichender Stärke bei modernster und höchsten Anforderungen genügender Ausrüstung möglichst in regel-konformer Zusammenarbeit zu gewährleisten haben,

haben sich die Regierungen aller Nationalstaaten und Leiter staatenloser Gruppen dazu zu verpflichten, ihre gegenseitige Zusammenarbeit in der UNO zu vertiefen und künftig Konflikte insbesondere hinsichtlich von Gebietsgrenzen und Eingriffen, die sich auf andere Nationalstaaten oder sonstige fremde Gebiete auswirken können, nicht mehr mit Waffengewalt, sondern über biotele Gutachtenverfahren oder auf dem Verhandlungswege im Rahmen der UNO unter Mehrheitsbeschlüssen, die der biotelen Begutachtung unterworfen werden müssen, und unter gerechter Lastenverteilung zwischen allen zu lösen.

b) Hierzu wird die Erdoberfläche einschließlich der unter und über ihr liegenden Gebiete, von denen oder in die hinein menschliche Einwirkungen statthaben können auf dem Wege bioteler Begutachtung, in fünf bis neun aneinander angrenzende insgesamt lückenlose Zonen eingeteilt, wobei für jede derselben ein Weltpolizeiblock zuständig wird, deren Leitung je einem militärischen und einem zivilen Befehlshaber obliegt, die nach Vorschlag aus nationalen Polizei- und Gesellschaftskreisen*) vorgeschlagen und über biotele Begutachtung in zweckmäßig zu entwickelndem Verfahren auf Eignung überprüft, von der UN-Vollversammlung ernannt werden.

g) Die Befehlshaber werden für je eine Dienstperiode von der Dauer eines Kalenderjahres eingesetzt, haben handlungsvollziehendes und weisungsberechtigtes Personal in notwendiger und ausreichender Stärke und Befugnis nach einer zweckentsprechend gestalteten, biotel-gutachterlich kontrollierten Satzung zu ernennen und dürfen zu Befehlshabern andere Weltpolizeiblöcke, ausgenommen in Katastrophenfällen, welche die Kräfte eines Weltpolizeiblockes überschreiten und zu gemeinsamen Einsätzen zwingen –  wobei jedoch noch eine Mehrheit der Weltpolizeiblöcke von der Gemeinschaftsaktion ausgeschlossen bleiben soll –

keinerlei Absprachen untereinander treffen, weshalb sie in diesem Zeitraum unter ständiger Beobachtung in einer Art und Weise stehen, welche diese Abschirmung gewährleisten muss, wobei Befehle oder Handlungsvollzüge, die von untergeordneten Personen ausgehen und geeignet sein könnten, eine Machtverschmelzung unter Weltpolizeiblöcken zu bewirken oder vorzubereiten, von niemandem befolgt oder vollzogen werden dürfen;
Verstöße sind an die Leitung der anderen Weltpolizeiblöcke meldepflichtig.

d) Aus jeder Nation oder ersatzweise jedem selbständigen Stamm – von einer politischen Gliederung der Bevölkerung in für ihr Schicksal und auch das ihres Territoriums verantwortliche Einheiten muss ausgegangen werden – sind in einer der Bevölkerungsstärke und dem zivilisatorisch-technischen Entwicklungsstand zahlenmäßig proportionaler Anzahl geeignete, und soweit im Rahmen der Zweckmäßigkeit möglich freiwillige – entsprechend ihrer Bedürfnisse und Leistungen aus einem Weltgemeinschaftsfond, dessen Kosten im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aller Staaten getragen werden, bezahlte – Soldaten zur Besetzung aller Dienstgrade in der Weltpolizei einzuberufen, die gleichmäßig und in zufälliger Mischung auf die verschiedenen Weltpolizeiblöcke zu verteilen sind,

nahezu ausschließlich Ehepaare oder fest Verlobte gemeinschaftlich und unter Dienstverpflichtung für mindestens ein Jahr mit Ausnahmeregelungen für Härtefälle, von denen ein angemessener Teil mit ausreichenden  Kenntnissen der Sprache des Einsatzlandes die Einhaltung der Abrüstungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ableistung einer Berufsausbildung überwachen soll,

während der andere Teil unter ausreichender Beherrschung der englischen Sprache bei zusammenhängender Unterbringung sich der polizeilich-militärischen Ausbildung nebst Einsatz widmet.

e) Die einzelnen Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem eigenen Territorium zum Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen durch Einzelne oder Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter gegenseitiger Verständigung und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über die Fähigkeiten eines einzelnen Weltpolizeiblockes hinausgehen, in erforderlichem Umfang
und bei militärischer Stärkeauswirkung nicht über eine Minderheit der Gesamtheit der Weltpolizeikräfte hinaus und unter Mehrheitseinigung über die Befehlsstrukturen.

z) Befehlshaber können nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in eine Art „Vereinigung für eine bessere Welt e. V.“ eintreten, in deren Rahmen sie ihre Erfahrungen austauschen und in den Dienst der Menschheit stellen und bei Zweckmäßigkeit biotele Gesetzesvorschläge ausarbeiten können; notwendige Kosten und Aufwendungen, werden einem Weltgemeinschaftsfond getragen;
für deren Festsetzung und Kontrolle sollen jährlich biotele Gutachtenverfahren stattfinden.

I-Regel 1h:

a) Die biotele Gesetzgebung hat den Regierungsgesetzgebungen (einschließlich Parlamenten oder gleichgestellten Instanzen), deren Gesetze sie im ordentlichen biotelen Gesetzgebungsverfahren blockieren kann, gegenüber das Vorrecht und verfügt auch über eine eigene Strafgesetzsordnung in Verfahren, welche die biotele Gesetzgebung betreffen und welche über unabhängige biotele Gutachten ausgeübt werden;
biotele Urteile müssen mit Begründung in laufender Liste veröffentlicht werden, deren Einzelurteile durch Mehrheitsablehnung bei Sicherung einer ausgewogenen medialen Berichterstattung in elektronischer Abstimmung blockiert oder doch wenigstens zur Neubearbeitung zurückverwiesen werden können.

b) Die biotelen Rechtsverfahren werden unter Gewährung von Rechtsbeistand von ordentlichen Richtern durchgeführt, die bei der Urteilsfassung und –verkündung an die Ergebnisse der biotelen Gutachten gebunden sind, wobei den Gutachtern die audio-visuelle Beobachtung aller Verhandlungen zur Verfügung steht und sie auch unabhängig Fragen an Prozessbeteiligte stellen können, die von diesen nach den Gerichtsterminen beantwortet werden müssen.

g) Die biotele Strafgesetzordnung hat sich am wissenschaftlich kontrollierten Erfolg im Hinblick auf Einschränkung von Straftaten zu orientieren, hinsichtlich Art und Höhe der verhängten Strafmaßnahmen hat sie sich auf die Wiedergutmachung und für die ausreichende Abschreckung notwendigen Vermögensstrafen, Freiheitsbeschränkungen und insbesondere körperlich-seelische Beeinträchtigungen zu beschränken in Rücksichtnahme auf die öffentlichen Sicherheitsbedürfnisse und auf jeweils vorherrschendes Gerechtigkeitsempfinden und lebenstragfähige Moralauffassungen;

wobei im Ausmaß der fehlenden Möglichkeit einer Wiedergutmachung und etwaiger möglicher Rechtsirrtümer bei der Strafart und dem Strafmaß Zurückhaltung geübt werden soll, jedoch auch bei besonders verwerflichen und sicher nachgewiesenen Rechtsbrüchen etwa solche der Zwangsprostitution und des sonstigen organisierten Verbrechens – insbesondere gegen die Rechtsordnung als Ganzes, Gesundheits- und Naturerhaltung im großen Umfange – auch Schreibtischtäter – im Anschluss an eine unbestimmt lange Wartefrist mit empfindlichen Einschränkungen – zum Tode verurteilt werden sollen.

d) Die biotele Gesetzgebung kann eigene Strafvollzugsanstalten unterhalten, sich aber aus wirtschaftlichen Gründen auch der weltpolizeilichen oder staatlichen Einrichtungen unter biotel unabhängiger Kontrolle hinsichtlich des ausgewogenen Strafvollzuges bedienen, insoweit die erreichbare Wirksamkeit der biotelen Strafgesetzgebung gewährleistet bleibt.

e) Die Finanzierung des biotelen Verwaltungsapparates soll über eine für jedermann gleichhohe Steuer (Kopfsteuer) erfolgen, soweit sie nicht durch Einnahmen der KKBs, etwa für Dienstleistungen wie Sicherheit, erfolgen kann, und muss für Nichtzahlungsfähige vom jeweilig zuständigen Staat getragen werden.

 

 

II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

II-Regel 1:
Die biotele Gesetzgebung darf nur insoweit wirksam werden als die legitime übrige Gesetzgebung wie der Parlamente und Regierungen bis hin zu überregionalen Entscheidungsorganen nicht eine mindestens ebenso befriedigende Problemlösung getroffen haben.

II-Regel 1 a):
Zwar ist die biotele Gesetzgebung in erster Linie auf das Gemeinwohl ausgerichtet, sie soll aber auch zur Wahrung und Ausbalancierung von individueller Freiheit eingesetzt werden, soweit dadurch andere (nämlich Nichtnutznießer) nicht belastet oder sogar entlastet werden (Individual- und Menschenrechtsförderung);
die Abstimmung der Betroffenenmehrheit, die in der Regel die jeweilige Verwaltungseinheit (beginnend mit der Gemeinde oder dem Stamm) oder sogar eine Nation oder einen Kulturkreis umfasst, soll in der Regel nach Sachaufklärung in allen Fällen über vollständige Gutachtenprotokollveröffentlichung erforderlichenfalls samt eventueller Kommentierung in der Ecke der Wissenschaft über die Sammelliste erfolgen.

II-Regel 1a:

a) Bedeutsam ist, Ziel, Aspekte und Regeln sowie deren organisatorische Verfolgung von Missbrauch durch Interessen von Einzelnen und Gruppen sowie einseitigen oder machtpolitisch bestimmten Staatsinteressen freizuhalten, wobei alle sich wesentlich auswirkenden Entscheidungen auch im Verwaltungsablauf über den biotelen Begutachtungsprozess bewirkt werden müssen, und im Rahmen der Möglichkeiten staatliche Gesetzgebungen zur Förderung und Wahrung des biotelen Gutachter- resp. Gesetzgebungsverfahrens – zur Verfolgung  bioteler Zielsetzung auch in konkurrierender Gesetzgebung – herangezogen werden sollen.

b) Das einen Gesetzesvorschlag empfangende KKB hat über bioteles Gutachtenverfahren nach Antragsempfang und auch während des laufenden Verfahrens, wenn dafür wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen wurden, festzusetzen, ob und wann über das Gutachtenverfahren und den Gutachteninhalt für die Öffentlichkeit nicht am Verfahren Beteiligter berichtet werden darf, um die Nichtbeeinflussung der Begutachtung durch Fremdinteressen zu schützen; die Gutachter sind auf ihre Verpflichtung zu Aufmerksamkeit und auf ihre Hinweisungspflicht wirksam aufmerksam zu machen.

g) Beim Datenaustausch zwischen den Gutachtern hat das KKB durch geeignete Maßnahmen zur Verfremdung von Identitätsmerkmalen dafür Sorge zu tragen, dass die Gutachteridentität während des Verfahrens zwischen den Gutachtern gegenseitig nicht erkannt werden kann.

II-Regel 1b:

 a) Jeder ist zur Beantragung einer Verbesserung oder Schadensabwendung auf dem Wege eines biotelen Gesetzesvorschlags bei einem KKB in einer ihm geläufigen Sprache, vorzugsweise aber in der Landessprache des jeweiligen KKB oder in Englisch berechtigt, der zur Bearbeitung ansteht, sobald die fällige Antragsgebühr entrichtet ist, welche zur Abdeckung etwaiger unsinniger oder doch leichtfertiger und nach vernünftiger Prüfung der Rechts- und Sachlage vermeidbarer Verfahrenskosten geeignet ist. (vgl. auch Aregel5acc)

b) Zur vermeidbaren Nichtbeachtung der Rechtslage zählt die der veröffentlichten biotelen Gesetzesanträge und –entscheidungen in den letzten zwei Jahren sowie solcher, die über naheliegende Stichworte zum Neuantrag im biotelen Register als beantragt oder entschieden veröffentlicht und über ein KKB abrufbar sind. (vgl. 2-abbruchsempfehlungen.html#z2)

II-Regel 1c:

a) Jeder Gesetzesantrag oder ungeklärte oder strittige Sachverhalt ist über Begutachtung durch wenigstens zwei unabhängige gemäß dem von ihnen zu erwartenden Kenntnisvermögen und Sachverstand mit Wahrscheinlichkeit geeignete und Hinblick auf letztere Eigenschaften vergleichbare Persönlichkeiten als Gutachter nach den biotelen Gutachtenregeln zu beurteilen und zu bewerten.

b) Die Gutachter sollen aus einer großen Anzahl zur Verfügung stehender möglicher Bewerber mit dem für ihre jeweilige Aufgabe  erwartungsmäßigen ausreichenden Können und Wissen bei Berücksichtigung des für die Begutachtung insgesamt zur Verfügung stehenden Gutachterbestands unter kontrolliert freier Zufallswahl ausgewählt werden und dürfen über ihre personelle Identität gegenseitig zumindest bis zum Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens keine Kenntnis erlangen.

g) Die Anzahl und die Höhe des zu erwartenden Kenntnistandes der an einem Gutachtenverfahren beteiligten Gutachter soll sich an den Schwierigkeiten und nach den Ergebnissen der zu erwartenden Vorteilen bemessen.

d) Der unterste Klassen-Rang von Gutachtern wird von Personen bedient, welche lediglich über die Übereinstimmung von Gutachtenergebnissen und entsprechend einfache Vorgänge zu befinden haben (s. auch IIregel1d b).

e) Eine der jeweiligen Leistung angemessene Vergütung soll vorgesehen und deren Höhe gemäß biotel-gutachterlich festgesetzten Richtlinien ermittelt werden.

z) Die Antragsvergütung für dadurch eingeleitete Verbesserungen soll sich im niederen Promillebereich des in Geldwert erzielten oder in Geldwert umgerechneten Vorteils bewegen und den Begünstigten in Rechnung gestellt werden.

h) Gegenüber jedem zunächst liegenden KKB besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich von Daten, die zur Grundlage einer biotelen Begutachtung dienen, und für deren Einsichtsmöglichkeit geeignete Auskünfte vom anfragenden KKB auf Nachfrage hin zu erteilen sind, die aber den genauen Schluss auf den Inhalt des bearbeiteten Gutachtenantrags nicht zulassen dürfen, wobei Anzeigepflicht hinsichtlich des Anfrageinhalts gegenüber dem zunächst liegenden KKB auf Seiten des Befragten besteht;
KKB’s sind verpflichtet für statistische Datenzusammenfassungen, die von Gutachtern angefordert werden, Teilergebnisse so unter Eigeneinbehalt zu bewahren oder sogar auf verschiedene vielleicht auch nicht am laufenden Verfahren beteiligten KKB’s aufzuteilen, dass erst die Gutachter die Gesamtheit der Auskünfte erlangen und eventuell unter Einschaltung zweier unabhängiger Fachstatistiker durch das jeweils das Gutachten führenden KKG’ s deren Gültigkeit und Brauchbarkeit bestimmen, unter Erschwerung missbräuchlicher Datenverwertung durch Dritte;
bei Schweigepflicht aller mit den Daten in Berührung gekommenen Teilnehmer bis zum offiziellem Abschluss des Gutachtenverfahrens und bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen darüber hinaus.

II-Regel 1d:

a) Trotz der ursprünglichen Absicht, ohne eine biotele Indoktrination auskommen zu können, kann man auf die Ausbildung von bezahlten Experten-Gutachter mit vertiefter Kenntnis über das biotele System und Regelwerk für den Einsatz im Gutachtenprozess nicht verzichten.

b) Es soll deshalb eine der nachstehenden Aufgabe angemessene Zahl besonders qualifizierter Gutachter aus verschiedenen Fachgebieten in der Verfahrenskenntnis verschwiegen ausgebildet werden.

g) Die Experten-Gutachter haben über die Einteilung der Gutachter-Kandidaten in Klassen nach Höhe ihres Bildungsstandes und Kenntnisgrades ohne Kenntnis der Personenidentität und persönliche Kontaktmöglichkeit mittels vergleichender Gutachtenverfahren zu bestimmen, welche sich auf deren Einsatzbereich und die Höhe von deren Vergütung auswirkt, die Vergütungsrichtlinien festzulegen, über die Höhe der Anzahl der bei einer Begutachtung einzusetzenden Gutachter je nach Bedeutung und Schwierigkeitsstufe in übereinstimmend oder in Zweifelsfällen mehrheitlich zu bestimmen, bei der Beschaffung der Quellenmaterialien und zu deren Vervollständigung erforderlichenfalls unter Heranziehung von anonym tätigen Fachgutachtern mitzuwirken und  können bei mehr als zwei beauftragten Gutachtern deren Minderheit hinsichtlich begrenzter Zusammenhangsfragen auf Anfrage hin hinsichtlich heranzuziehender Aspekte und Regeln und gegebenenfalls und ausnahmsweise unter deren gebührenfreier Ergänzung aufklären und selbst an schwierigen Gutachten auf Antrag wenigstens eines beteiligten Gutachters in Minderheit beteiligt werden.

d) Jede Regelergänzung bedarf jedoch der gebührenfreien gutachterlichen Bestätigung in einem unmittelbar eingeleiteten Eilverfahren.

e) Experten-Gutachter dürfen nur fallweise und in Minderheit der beteiligten Gutachter als beurteilende Gutachter herangezogen werden und – soweit Beteiligungs-Verzichte anderer Experten-Gutachter es nicht erzwingen – in gleicher Häufigkeit  und unter zufälliger Streuung der Termine.

z) Die Experten-Gutachter-Eigenschaft  darf öffentlich während deren Beauftragungszeit nicht bekannt sein und sie selbst dürfen von den  Identifikations-Personalien von Gutachtern keine Kenntnis erhalten;
auch Gutachter dürfen während des Verfahrens nicht erkannt werden.

II-Regel 1e:

a) Stimmen Gutachtenendergebnisse nicht überein, so soll das Verfahren mit erhöhter Gutachteranzahl wiederholt werden und bei nochmaliger Nichtübereinstimmung sollen mindestens zwei unabhängige Experten-Gutachter nach II-Regel 1d a) in Übereinstimmung darüber entscheiden, ob nach Ausscheiden von gemäß dem Verfahren unsachgemäßen Entscheidungen des einen oder mehrerer Gutachten und deren Ersatz durch unabhängige Neubeurteilung eine Urteilsübereinstimmung wahrscheinlich erzielt werden kann, die dann außer in Bagatellsachen (vgl.Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge

) durchgeführt werden muss.

b) falls Gutachten wegen ihrer offensichtlich hohen Bedeutung oder wegen Unstimmigkeiten in den Ergebnissen hinsichtlich ihrer Bewertung in Wiederholung bei  mehrfacher Gutachter-Besetzung durchgeführt werden, soll die Zahl der Gutachter eine ungerade sein, vorzugsweise fünf.

g) bei abweichenden Gutachtenendergebnissen soll in den vergleichenden Gutachten ausgeschlossen werden, dass mangelnde Sachgerechtigkeit infolge Unfähigkeit oder Irrtum vorlag, was außer zur Ungültigkeit des den Gesetzesantrag abweisenden Gutachtens, zum Honorarverlust und zum Ausschluss und bei naheliegender Absicht zu Bestrafung schuldhaft abweichender Gutachter führen muss.

d) bei offensichtlich leichtfertiger oder gar vorsätzlicher Falschbeurteilung oder-bewertung ist eine zur Abschreckung anderer wahrscheinlich geeignete Bestrafung neben dem Ausschluss als Gutachter anzuordnen; offensichtlich unfähige Gutachter oder schwer oder wiederholt zu falscher Beurteilung oder Bewertung gekommene Gutachter oder solche, die sich als Gutachter in der Öffentlichkeit bekannt gemacht haben oder bekannt wurden, sind vom Gutachtenverfahren künftig ebenfalls auszuschließen.

e) werden gegen wenigstens einen der am Fall beteiligten Gutachter Vorwürfe hinsichtlich von Fehlverhalten erhoben, so sollen alle beteiligten Gutachter über sämtliche ergangenen Beurteilungen und Bewertungen  und über die erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden und sich zu Letzteren gegenüber allen Beteiligten äußern und darnach darüber abstimmen, ob und wie weit sie die vorgesehen Strafmaßnahmen für gerechtfertigt halten, ohne dass die Stellungnahme der Gutachter, die zusammen mit der Strafverfügung und unter Wahrung der gegenseitigen Anonymität zu veröffentlichen ist, für die Straferhebung verbindlich ist, wenn auch auf die Stellungnahme sachlich eingegangen werden muss.

z) die Absicht zur Fehlbeurteilung gilt als nachgewiesen, wenn der Gutachter zu irgendeinem Zeitpunkt nähere Beziehungen mit Interessenten am Nichtzustandekommen des Gutachtens unterhält; bei über drei Jahre zurückliegender Gutachtentätigkeit an einem mangels Sachgerechtigkeit abgelehnten Fall jedoch nur bei nachgewiesener Vorteilsnahme.

II-Regel 1f:

a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als besonders geeignet Beurteilten.

II-Regel 2:  

a) Jeder kann gegen eine dem Begutachtungsaufwand angemessene Gebühr und Erfolgshonorar eine Verbesserung eines Aspektes oder einer Regel oder einer anderen Verfahrensvorschrift über eine Änderung oder Neufassung beantragen, die in Kraft tritt, wenn sie von fünf Gutachtern übereinstimmend als vorteilhaft befunden wird.

b) Über alle neuen und ersetzten Regeln ist ein Register zu führen und über Link an den betreffenden Stellen der Änderung oder Neuerung zu den geänderten Regeln die Veränderung nachvollziehbar zu machen.

g) Die Anzahl der Regeln soll insgesamt auf eine überschaubare Anzahl begrenzt werden und möglichst der Regelung mehrerer Fallkonstellationen dienen können und nur in sehr gewichtigen Fällen einer Sonderproblemlösung, soweit ohne dadurch ermöglichte zweckmäßige biotele Begutachtung eine vernünftige Lösung durch Regierungsgesetzgebung nicht erwartet werden kann.

d) Ginge aber durch die Erweiterung der biotelen Gesetze deren Übersichtlichkeit für die durch sie Verpflichteten verloren, so sollte auf diese verzichtet werden, auch auf die Gefahr hin, dass sich der Umfang der biotel regelbaren Verfahren vermindert, vorausgesetzt die Regierungsgesetzgebung findet zu im Ergebnis vergleichbaren lebenserhaltenden Lösungen.

e) Gesetze und Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens gegenüber Fremdinteressen zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.

z) Es besteht kein Nachdruck, besonders häufig zu Problemlösungen kommen, sondern bei unpopulären und Zweifelsfällen sollen Entscheidungen der Regierungsgesetzgebung (einschließlich Parlamente) herbeigeführt werden.

h) Biotele Gesetze sollen bei Eignung und über unabhängige Gutachtenanträge aus Kreisen von Expertengutachtern für geeignet gehaltenen Anträge, in einem der Sachlage angemessenem Umfang dahingehend umgearbeitet werden, dass das vom ursprünglichen Antrag ausgehende Ziel über Aktivitäten der Regierungsgesetzgebung und in Verantwortung der Regierung, deren Erfolge biotel gutachterlich überwacht werden, innerhalb einem verträglichen Zeitraum dem ursprünglichen und durch biotele Gutachtenkontrolle gebilligten Ziel entgegengeführt werden, wobei ein Abbau und keineswegs ein Anstieg etwaiger Widerstände gegen das biotele Gesetz in der Bevölkerung Bedingung für den Fortbestand dieser konkurrierend zusammenarbeitenden Gesetzesübereinkunft, die in unabhängigem biotelem Gutachtenverfahren gebilligt und verfolgt wird, sein müssen.

θ) Die Gebühr für eine Regeländerung kann von einer Stiftung bei Aussicht auf gutachterliche Genehmigung wenigstens teilweise übernommen werden, an die sich der Antragsteller wenden kann und die der Antragsteller bei Erfolg seiner Eingabe aus seinem Honorar zurückzuerstatten hat.

II-Regel 3: 

a) Jeder biotele Gesetzesantrag, der durch bioteles Gutachtenverfahren genehmigt ist, ist nach öffentlicher Unterrichtung der elektronischen Abstimmung durch die mutmaßlich direkt Betroffenen zu unterwerfen.

b) Einem elektronischen Abstimmungsverfahren seitens der mutmaßlich direkt Betroffenen soll eine allgemein zugängliche Stellungnahme zu den jeweiligen Gesetzesfolgen von Seiten der Wissenschaften vorausgehen, die in unabhängiger Ausarbeitung im Zuge der Begutachtung unabhängig biotel-gutachterlich aufzustellen ist und im Bereich einer gewohnheitsmäßig unter der Bezeichnung „Stimme der Wissenschaft“ an gewohnheitsgemäß bestimmter Stelle in den Publikationsmedien in prägnanter Form aber ohne Auslassung gewichtiger Folgeerwartungen jedermann zugänglich zu machen ist.

g) Die Mehrheitszustimmung oder notfalls auch schon -Unterrichtung für einen bioteler Gesetzesantrag darf nach der Gesetzesinkraftsetzung nachgeholt werden, wenn der durch die Zeitverzögerung für die Abstimmung unvermeidlich ein schwerer Schaden eingetreten wäre und deshalb die Zustimmung der Betroffenen sicher erwartet werden durfte.  

d) In außergewöhnlich eiligen Notfällen zur Abwehr ernsthaften Schadens unter Zeitnot ist die Begutachtung nach II-Regel 1c a):  und falls erforderlich auch die Abstimmung nach II-Regel 3 a)  auszusetzen aber ohne Verzug möglichst bereits während der Beseitigung des Notstandes nachzuholen unter Begründung als Notmaßnahme bereits bei ihrer Verkündigung.

e) Von Gutachtern übereinstimmend als für das Allgemeinwohl wenigstens zunächst weniger beträchtliche oder sich wesentlich in den Auswirkungen auf Einzelne oder Gruppen beschränkte und nicht dringliche Gesetze, welche nicht auf die Behebung einer unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Leben oder Naturerhaltung abzielen, sollen auf eine Sammelliste gesetzt und als aufgelistete Einzelgesetze den Abstimmungsberechtigten in angemessenen Zeitperioden zur Abstimmung vorgelegt werden, falls die Abstimmung nicht mit einem früher zur Entscheidung anstehenden bedeutsameren Gesetz als Einzelgesetze angeschlossen werden können.

z) Gesetze, deren Annahme im Abstimmungsverfahren hochwahrscheinlich ist, können auch ohne vorherige Abstimmung vorab verabschiedet werden, falls dadurch rascher erhebliche Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile erzielt werden, müssen jedoch bei späterer Ablehnung durch Abstimmung zurückgenommen werden.  

h) Jedes biotele Gesetz ist nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der direkt Betroffenen unverzüglich zu veröffentlichen und in Kraft zu setzen, soweit der Gesetzesinhalt nicht eine Verzögerung bestimmt.

II-Regel 3a:
 
Um eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende Unterrichtung der Öffentlichkeit sicherzustellen, haben die von entsprechenden Eingaben erreichten Kontrollkörperbüros auf Antrag hin die Pflicht, die Richtigstellung von unrichtiger Informationen der Öffentlichkeit aber auch geschlossenen Gemeinschaften über die Einrichtung STIMME DER WISSENSCHAFT möglichst umgehend gutachterlich überprüft zu veranlassen, soweit von der unrichtigen Unterrichtung  eine Gefahr der Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für das situationsgerechte Verhalten insbesondere auch im biotelen Abstimmungsverfahren ausgehen kann.

a) STIMME DER WISSENSCHAFT, ist ein Informationsraum, der von allen Informationsmedien innerhalb derselben der KKG kostenlos und möglichst zeitnah zu Anträgen eines KKB möglichst an derselben Stelle des Gesamtkonzepts gut wahrnehmbar in zweckmä0igem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss.

b) Nach unverzüglichem Nachrichtenaustausch zwischen den Kontrollkörperbüros soll derjenige Antrag – oder bei Gleichwertigkeit diejenigen Anträge - auch unter vielen anderen prämiert und weiterverfolgt werden, der oder die dem Ziel einer umfangreichen und auch wirksamen Klarstellung der Sachzusammenhänge hinsichtlich von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit über Kommunikationsmedien am nächsten kommen.

g) Personen, welche den Zusammenhang zwischen starker Gefährdung mit erheblichem Schadenspotential von Falschunterrichtungen aus ihrer beruflichen Tätigkeit heraus kennen sollten und denen die Kenntnisnahme von Falschinformationen von Seite eines KKB nachweisbar ist, machen sich eingeschränkt vermögenshaftbar, falls sie eine als solche noch nicht aus einem KKB-Register als bereits bekannt abfragbaren Falschunterrichtung nicht zur Anzeige bringen und sind nicht prämienberechtigt, falls mit ihren Anträgen nicht positive Auswirkungen begünstigende Verbesserungsvorschläge verbunden sind, die dann allein zu bewerten sind.

d) Informationsmedien und Personen, die auf dem Wege der Nachrichtenverbreitung Falschunterrichtungen von Bedeutung und insbesondere entgegen vorherrschender wissenschaftlicher Erkenntnisse diesen widersprechende Informationen mit der Möglichkeit der Fehlunterrichtung mit wahrscheinlich die biotele Zielsetzung  (dynamische Stabilität) beeinträchtigender Auswirkung verbreiten, sollen mit abschreckungswirksamen Strafen belegt werden, denen sie entgehen, insoweit sie biotel gefährdende Inhalte vor deren Veröffentlichung der Begutachtung über ein KKB unterworfen haben und sich damit Unbedenklichkeit bescheinigen ließen.

e) Bis zur elektronischen Abstimmung über einen biotelen Gesetzesantrag darf nach dessen Bekanntwerden bei Strafe keine Gegenpropaganda getätigt werden, wissenschaftlich fundierte Einwände sind sogleich nach Bekanntwerden des Gesetesantrages bei einem KKB zu melden und von letzterem in das Gutachtenverfahren einzubringen und bei ausrichtungsunabhängigem Erfolg zu prämieren.

 

III Regeln als Gutachter-Leitlinien Suchbegriffe

III-Regel 1

Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.

 a) Der Gutachter ist zu strengem Stillschweigen hinsichtlich seiner Beauftragung und Art der Beauftragung gegenüber Dritten verpflichtet, welche Verpflichtung erst dann endet, wenn die Zentrale das Gutachtenergebnis veröffentlicht hat.

b) Eigene Aufzeichnungen dürfen nur Offline getätigt und auf vom Internet ständig getrenntem Speicher aufbewahrt werden.
 Der Gutachter darf selbst über seine Internetanbindungen keine Recherchen zum Gutachten-Thema anstellen, sondern hat sich dafür über einen sicheren vertraulichen  Verbindungskanal eines Computers der Zentrale zu bedienen, die ihm von dort zur Verfügung gestellt wird.
Die Zentrale ist dazu verpflichtet, die angeforderten Informationen auch aus Druckerzeugnissen und Handschriften unverzüglich zu beschaffen und über eine sichere vertraulichen  Verbindungskanal eines Computerws der Zentrale den mit der Entscheidung befassten Gutachtern unverzüglich zu übermitteln.
Diese Maßgaben sollen vor Störungen und Beeinflussungen des Gutachtenverfahrens durch Dritte schützen und davor, dass beteiligte Gutachter, auch untereinander, bekannt werden.

g) Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden. 

d) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll der Gutachter jede von ihm bearbeitete Protokoll-Seite wieder aufrufen und gemäß neuer Einsichten verändern, sofern er neue Einsichten gewonnen hat.

III-Regel 2: Betroffenheit

a) Bei jedem ASPEKT, der mehrfach hinsichtlich ganz verschiedener Vorgänge bewertet wird und sich auf verschiedene Gegenstände oder Betroffenengruppen bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen neben entsprechendem Kommentar aufzustellen. Alle Aufstellungsergebnisse werden unter der Bezeichnung „Endergebnis“  zuletzt saldiert.
 
b) Sobald absehbar ist, dass Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl (M) – d. h. das wohlbegründete Wohlergehen mindestens der Mehrheit – ganz offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit deren Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand zu senken.  

g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die Bewertung mit einbezogen werden.


III-Regel 2a:
Betroffenheit

a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte.  

b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.

g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen.

d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.

e) Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn anders die Rechtstaatlichkeit (vgl. III- Regel 3ff: ) beeinträchtigt wird.
Auch:  Smiyley 2c

z) Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht benachteiligt werden.   

η) Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.

III-Regel 2b: 

a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden. Abbruchsempfelungen/Neuvorschläge


b) Insbesondere  ist ein Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite öffentliche Zustimmung stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist, wobei auch einer Verlängerung von Nachteilen durch Teilverbesserungen vorgebeugt werden darf.


g) Wirkt sich eine unverschuldete Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel: Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder, in Kalifornien durch Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.)

 

III-Regel 3:  

a) Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.  

b) Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).

g) Eine Aufhebung (= Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
d) Durch vorübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.
e) Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.

z) Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu berücksichtigen; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit.

h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.

q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.

i) eine nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der Allgemeinheit auch dann abgestellt  oder vermieden werden, wenn durch ein Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.

III-Regel 3a:

a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen des biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.

b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung unterhalb eines Rahmens bezüglich einer übergeordneten in Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere Wirksamkeit überlasten würde

Beispiel:

Über den Umfang der Verteilungsgerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit) kann nur pauschal mit einem biotelen Gesetz entschieden werden, das die Obergrenze des Ausmaßes der gegen die GEGENSEITIGKEIT gerichteten Umverteilung und deren Art unter Rücksichtnahme auf eine Minimierung der Rechts- und/oder Entwicklungs-Einschränkungen festlegt, welche Obergrenze dann erreicht wird, wenn die Gesamtwirtschaftsleistung (unter AKTIVITÄT erfasst) darunter nachlässt, die Untergrenze aber unter HYPARCHIE betrachtet nicht in einem Maße  unterschreitet, das beträchtliche soziale Spannungen zunehmen lässt.  

g) Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken.

III-Regel 3b:

a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.

b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw., falls jeder Bewertete entsprechend stärker als die (beiden) anderen beeinflusst wird.

g) Bei sich in den Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung der zeitlich uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der Faktor für die Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt werden.
 Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.


d) Werden aus einer Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) mit erheblichen Auswirkungen unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die wegen grundlegender Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1 € und höher zu veranschlagende Betrag einzusetzen  ist, vor allem nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit, ausgehebelt würde, es sei denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die Berücksichtigung der grundlegende Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade genannt – abwendet.

e) Aber selbst dann, wenn ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder Regierungsgesetz gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen Aspekt-Außerkraftsetzung fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen Aspekten abgeklärt werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der
Signaturzeile werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige Klammern gesetzt und im Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.

Merke:
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.


Beispiel:
Wenn ein Staat durch den Bau eines Kraftwerkes, die Wasserversorgung eines Nachbarstaates in Frage stellt, so erzielt der kraftwerkbetreibende Staat Milliardeneinnahmen, die unter AKTIVITÄT zu verbuchen sind; dem Nachbarstaat gegenüber aber werden die Aspekte GEGENSEITIGKEIT, AUTARKIE, AUTONOMIE, HYPARCHIE verletzt, die höher oder gar nicht in Geldwert zu fassen sind, so dass ein gegen den Kraftwerkbau gerichteter Gesetzesvorschlag zugunsten von AUSGLEICH zum Tragen kommt. Dieser Gesetzesvorschlag könnte allerdings durch eine Stimmenmehrheit aus den beteiligten Staaten blockiert werden. In letzterem Fall wäre die Solidarität und Vermittlung der Weltgemeinschaft in der UNO gefragt, welche Boykottmaßnahmen gegen den kraftwerkerbauenden Staat verhängen könnte.
Auch wenn man miteinbezieht, dass die Medien auch im Falle der Mehrheitsbevölkerung etwa im am Kraftwerkbau interessierten Staat sich unter biotelem Druck gegen den Kraftwerkbau aussprechen müssten, wäre die Abhängigkeitslage eines kleineren unterhalb der Staumauer liegenden Staates hinsichtlich einer gerechten Lösung unbefriedigend.
In dieser Situation wird auf den AUSGLEICH zurückgegriffen, wonach der kraftwerkbauende Staat zum Ersatz des entstehenden und drohenden Nachteils durch bioteles Gesetz verpflichtet wird; es bedarf aber für eine wirkungsvolle Regelung solcher Fälle einer neuen REGEL (Vgl. III-Regel 3eg:) welche die Betroffenheitsfeststellung für AUSGLEICHS-Fälle auch auf nichtbetroffene Staaten zugunsten bevölkerungsschwächerer Staaten ausdehnt, um durch Gleichausrichtung der Stimmenzahl der beiden Streitpartien ungleicher Interessenlage verlässlicher zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen, das auch mit Hilfe der Weltpolizei durchgesetzt werden kann.  

III-Regel 3c:

a) Die Begutachtung hat sich zunächst auf einen Zeitraum unter  erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und Umständen zu erstrecken; die Erforschung und Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist eine Veränderung, die einen Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder - ) bewirken kann.

b) Ein positives Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag die Namen von Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als Namensbezeichnung nur noch für Lehranstalten mit höchsten Leistungsanforderungen zulassen würde, so wäre dies direkt nur für eine kleine Minderheit von Schülern derartig benannter Eliteanstalten vorteilhaft. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die Mehrheit zunächst trotz Erschwerung gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen das Gesetzesvorhaben eingestellt: was etwa durch Meinungsumfragen als hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste. Diese Mehrheit wäre jedoch abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für Elitebildung und für die optimale Nutzung von Fähigkeiten bei  Schülern, Lehrlingen und Studenten verschieden hoher Begabung und Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt betroffen wäre. Es wäre zu diesem Zeitpunkt also dem biotelen System nicht förderlich, es zur ablehnenden Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste zunächst von Seiten bioteler Vereine daran gearbeitet werden, die Mehrheit von den Vorteilen dieses Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich hinsichtlich der Einschränkung der Bezeichnung Universität auf fakultätsübergreifende Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge

g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.

d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in [ ]  hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen

Beispiel:
Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte der Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale
Geburtenregelung.

e) Wurden die Folgen desselben Sachverhalts oder dieselben Handlungs- oder Wirkzusammenhänge bereits bei der Bewertung eines Aspektes berücksichtigt, so erfolgt keine wiederholte Bewertung bei anderen Aspekten; es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche der Regeln z) - i) der jeweiligen Aufgabenlösung gemäßer ist.

z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als  Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.

h) Die unter z) aufgeführten Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte) können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt häufig zu AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.

q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.

i) AUSLESE  kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):

k) Ungeachtet der Regeln  z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.

l) Falls Theorie und Sachlage  nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen

III-Regel 3d:

a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt;
die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren, das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet wird.
b) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und Unruhen in der Öffentlichkeit oder nachhaltigen Fehlauswirkungen ist das in Frage gestellte Gesetz sofort auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.

g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.

d) Werden Gesetze oder Vertragsvereinbarungen durch bioteles Gesetz aufgehoben oder verändert, so gelten diese Veränderungen zugunsten des Urhebers des aufhebenden biotelen Gesetzes rückwirkend, um biotele Gesetzgebungsinitiativen anzuregen.

III-Regel 3e:

a) Wirken sich Verhaltensmaßnahmen transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so hat der belastete Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder Unterlassung, auf letztere falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht zumutbar zu beheben ist

b) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach III- Regel 3e einschließlich seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH verpflichtete und durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf Gesetzesvorschläge einreichen, deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem  Optimum an Ausgeglichenheit anzustreben hat, über das als Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.

g) Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf  kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen.

Beispiel:
Es kann  dieses Ausgleichsgebiet etwa bei einem des Staudammbau sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits der Staumauer anschließen.

d) Bei wiederholten Abstimmungen mit Gebietskompensationen hat sich die Auswahl der der kompensatorischen Abstimmungsgebiete jedoch mit Rücksicht auf die Vermeidung von demokratieschädlicher Abstimmungsmüdigkeit auf verschiedene Bevölkerungen zu verteilen.   

 

 

A VERGLEICHEN

beinhaltet die Förderung der Fähigkeit zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und Zusammenhänge und zur Steigerung dieser Fähigkeiten, insbesondere der Urteilskraft, und deren Anwendung zur Erhaltung entwickelterer Lebensmöglichkeiten einschließlich der Selbstentfaltung.

A-Regel 4:

a) Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und zu fairem Zusammenleben ist negativ zu bewerten.

b) Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei technischen Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT zu bewerten.

g) Im kulturellen Bereich ist der Bezug von Gleichheit auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.

d) Normierungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, wobei letzteres schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Art und Weise der Tierhaltung oder Seuchenbekämpfung).

e) H AUSLESE darf durch Gleichheit nicht beeinträchtigt, sondern sollte gefördert werden. (s. auch B-Regel 7 g)

A-Regel 5:

a) Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.  

b) Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.

g) Das gegliederte Schulwesen erlaubt Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen wirksamer und kostengünstiger zusammen zu unterrichten.

d) Nicht-Behinderte haben mit höheren Leistungsanforderungen zu rechnen;
ein gegliedertes Schulwesen kann hinsichtlich ihrer geistigen Aufnahmefähigkeit geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in den ersten vier Grundschulklassen aufnehmen.  

A-Regel 5a:

a) Umfassende Information verlangt auch Kennzeichnungen des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen, unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.

b) Die Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit darf nicht auf Täuschung über den wissenschaftlichen Kenntnistand der Zusammenhänge hinauslaufen ohne Aufklärung über etwa berechtigte Zweifel an diesen Zusammenhängen; wenn ernsthafte wissenschaftlich begründete Gegenauffassungen vorliegen – der Wissensstand also nicht eindeutig ist -, darf diese Ungewissheit auch der breiteren Öffentlichkeit gegenüber nicht verdeckt werden, eine gegenläufige Öffentlichkeitsbeeinflussung ist unter wirksamer Bestrafung zu unterbinden, und es dürfen biotele Gesetze auf solcher Grundlage nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Auf die breiteren Bevölkerungsschichten einwirkende Publikationsmedien dürfen nicht einseitig in parteipolitische  oder sonstige  machtpolitische Dienste treten und nicht Meinungen von Interessengruppen – wie etwa feministischen oder LSBTIQ-Lobby-Gruppen – befördern, insoweit dadurch der dauerhafte Bestand einer bisher bewährten Kultur in Frage gestellt oder gar ernsthaft gefährdet oder solange deren Bedrohung dadurch verstärkt wird;
ein dieser Festlegung entsprechendes bioteles Gesetz ist zu beantragen und möglichst zu verabschieden.  

g) Jedermann hat das Recht über biotelen Gesetzesantrag eine biotele Begutachtung anzuregen, welche dazu geeignet erscheint, unter den Erfolgserwartungen angemessenem Aufwand und innerhalb des Rahmens der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verbesserungen im Sinne der dynamischen Stabilität zu überprüfen und zu erforschen.

d) zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung sowie von Reklame zugunsten von Einzel- und Gruppeninteressen vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der geistigen Entwicklung oder Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.

A-Regel 5b:

a) Das Ausbildungswesen soll die Lehrlinge möglichst frühzeitig in die praktischen Berufe einbeziehen und – soweit zweckmäßig – mit einer theoretischen Beschulung begleiten. Der Praxisbezug soll wieder verbreitert werden. (vgl. A-Regel 5bd):)

b) Das Hochschulwesen soll auf den Bedarf von Staat und Wirtschaft ausgerichtet sein ohne die zweckfreie Forschung unter Trägerschaft besonders Fähiger und Begabter zu vernachlässigen; Anreize und Unterstützungen zu gesellschaftlichen oder staatlichen Umgestaltungen, welche der Biotelie widersprechen, dürfen nicht gewährt werden, was jedoch Studien zur Veränderungen bioteler Regeln und deren theoretischer oder praktischer Anwendung innerhalb des Rahmens zu erwartender Ergebnismöglichkeiten auf Universitätshöhe nicht ausschließt 

g) Die schulischen und besonders akademischen Ausbildungsmöglichkeiten haben sich im Rahmen der Befähigungen auch den Rollen-Bedürfnissen zwischen Mann und Frau einschließlich derjenigen der Gemeinschaft unterzuordnen und dürfen der generischen und kulturellen Selbsterhaltung der Völker im Gleichgewicht der Rassen und Nationen nicht entgegenstehen, was jedoch eine in erträglicher Praxis den natürlichen auch gesellschaftlichen Bedürfnissen insgesamt nicht abträgliche freiheitliche Lebensgestaltungen unter Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausschließen darf.

Persönliche Anmerkungen:

Solange eine ausreichende Mehrheit richtig spurt, darf eine nicht-bedrohliche Minderheit ruhig abweichen! Dies war früher gute Tradition! Mit Freiheit in den Untergang ist eine Freiheit ohne Verantwortung!
Es wurde und wird ein falscher Trend gesetzt! Eine Frau, die gerade noch mit Fleiß einen akademischen Posten erreicht, hat sich oft um ihr Lebensglück betrogen! Die Rolle als Gebärerin und Mutter kann den Frauen nicht ohne Schaden für die Allgemeinheit abgenommen werden!

d) Die Verschulung und Akademisierung des Lebens und die Titel- und Großmannssucht sind in Grenzen zu halten; zwischen Realschulen, höheren Schulen und (reformierten altsprachlich-humanistischen) Gymnasien unter im eingeschränkten Sinne zweckfreierer Geisteshaltung und unter erhöhten geistigen Leistungsanforderungen ist wieder zu unterscheiden;
wobei Fachhochschulen als solche lagemäßig zu Hochschulkonglomeraten mit einer verhältnismäßig kleinen Universität unter Zugang mit  altsprachlich.humanistischem Gymnasialniveau zusammengeschlossen werden;
wobei Universitäten den vertieften Abschluss in wenigstens drei fundamentalen Wissensgebieten – nämlich Biologie einschließlich Grundlagen der Anthropologie und Medizin / Staatskunde einschließlich der Grundlagen der Rechtswissenschaft und Verwaltung / Technik einschließlich Nachrichtentechnik – einfordern, und deren Studenten zur Aufnahme den erhöhten Wissensstand eines modernisierten Gymnasiums nachweisen müssen - wie er nur bei überdurchschnittlicher Intelligenz und Fleiß zu erwerben möglich sein soll - und auch sich innerhalb des Hochschulbetriebes an allen Studien nach eigener Wahl beteiligen können;

und wobei ein Universitätsabschluss die Zugangsberechtigung zu fast allen gehobenen staatlichen Behörden eröffnet.

e) Die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit aller Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in öffentlicher Finanzierung sowie aller Lehrtätigkeit, die sich hierauf bezieht, ist hinsichtlich ihrer Eröffnung und ihres Fortschritts periodischen den Fortschrittserwartungen angepassten biotelen Gutachten zu unterwerfen und die Mittelzuteilung an deren Ergebniserwartungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ihrer Durchführung zu binden unter Einbeziehung auch der Wirtschaftlichkeit der Begutachtungen selbst;

wobei wenigstens ein Universitätsabsolvent an Gutachten, die über beträchtliche finanzielle Risiken entscheiden, beteiligt sein muss und die Mehrheit der jeweils beteiligten Gutachter nicht in dem behandelten Fachgebiet noch berufstätig sein oder sonst zu ihm in Abhängigkeit stehen darf und soweit nach dem Einsichtsvermögen als zweckmäßig erkennbar ist, möglichst wenigstens ein fachfremder Gutachter mitwirken soll;

die Gutachtenergebnisse sind dem Regierungsveto und der Vetomöglichkeit durch betroffene Bevölkerungsteile zu unterwerfen, über deren Betroffenheit in den Gutachten zu befinden ist – bei Blockademöglichkeit eines erfolgversprechenden Minderheitenvetos vorbeugend und vorübergehend durch die Regierung und endgültig durch die Bevölkerungsmehrheit in elektronischer Abstimmung, welche auch ein Regierungsveto zu Fall bringen kann. [vorläufige Fassung]  

z) Forschungsgebiete, die sich – wie Geschichte, Politik, Gesellschaftslehre, Rechtstheorie – auf Zusammenhänge beziehen, die einer längeren Lebenserfahrung besser zugänglich sind oder insoweit sie wie in der Biologie auch durch Sammeltätigkeiten erweitert werden können, sollten möglich weitgehend von Persönlichkeiten im Ruhestand betrieben werden, die bei allgemeinem Interesse an jeweiligen Ergebnissen auch begrenzte staatliche Unterstützung erfahren sollen, soweit eine wirtschaftliche Verwertung und private Unterstützungen zu unergiebig sind und der Mangel an privater Unterstützung nicht auf die Unergiebigkeit  oder offensichtliche Bedeutungslosigkeit der Forschungen zurückzuführen ist.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. G-Regel 15: Erziehungsfragen – Drogenhandel mit Suchtmittel

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H -I

Vgl. H-Regel II: Entscheidung zum Verbot andere zu benachteiligen

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen  A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. K-AUSTAUSCH I: Informationsaustausch

Falls der Aspekt A VERGLEICHEN nicht berührt wird,
“A VERGLEICHEN nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:  (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)

beinhaltet die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)

B-Regel 6:

a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.

b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.

B-Regel 7:

a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine  GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.

b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.

g) Chancengleichheit ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit  wird berührt.

d) Die Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen, dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt und arbeitsfähige Bürger im Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.

B-Regel 8:

Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt 

B-Regel 9:

Täuschung, Betrug, Bestechung und Diebstahl sind unter dem Aspekt der GEGENSEITIGKEIT negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt, Gegenvorkehrungen unter B GEGENSEITIGKEIT oder H AUSLESE positiv.
Bestechung (Korruption) kann dort auch zusätzlich unter G AUTONOMIE bewertet werden, wenn nachhaltige Willensbeeinträchtigung ausschließliche oder zusätzliche Auswirkung ist; Analoges gilt für eine wesentliche Lähmung von D AKTIVITÄT durch Betrug, Täuschung, Bestechung oder Diebstahl;
wenn eine sich fortsetzende Entwicklung zum Schlechteren abzusehen ist, kann eine Aspekt-Blockade bei B vorliegen.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 a):
 Gleichheit  A – B – I – L
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit  (Kooperation)

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen und Tätigkeiten sowie deren Ergebnisse (Produkte) werden auch bei Verbesserungstendenz außer unter anderen Aspekten nicht zusätzlich unter H AUSLESE erfasst

Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen

Vgl. I-Regel 22: Toleranz  B – F - J – I

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M
Vgl. L-Regel 25 a):
Hilfeannahme verpflichtet zu Dankbarkeit, keine Verhinderung von H AUSLESE
Vgl. L-Regel 25 b):
L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE
Vgl. L-Regel 29 d): Hilfe unter B-Ausschluss nur bei Katastrophenfällen
Vgl..L-Regel 29 z):  Entsprechend subsidiärer Gliederung von Gesellschaft sind Toleranz und Hilfe gegenüber Nächsten höher anzusetzen, abgemildert bei Katastrophen; mögliche B GEGENSEITIGKEIT bevorzugt J AUSGLEICH ermöglicht erst L SUBSIDIARITÄT ohne Aspekt-Blockade  

 
Vgl. J-AUSGLEICH I:
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
Vgl. J-AUSGLEICH III:
ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT

Falls der Aspekt B GEGENSEITIGKEIT nicht berührt wird,
“B GEGENSEITIGKEIT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER
einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4)  NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

C SPONTANEITÄT

beinhaltet  
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung Möglichkeiten zum Überleben bestehen.

II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.

III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen.

IV.) Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstöße gegen E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).

C-Regel 10:

Spontaneitätsverlust ist gegenüber D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit abzuwägen; wobei ein länger andauernder Spontaneitätsverlust, der sich aus forcierter D AKTIVITÄT ergibt, unter SPONTANEITÄT negativ beurteilt und bewertet werden muss;

es soll damit in Betracht gezogen werden, dass von menschlichem Bewusstsein unabhängige Mechanismen und Zusammenhänge die Aufrechterhaltung unserer Lebensgrundlagen überwiegend gewährleisten und unser Wohlbefinden und unsere Handlungsfähigkeit hiervon abhängen.

C-Regel 10a:

Die Übernutzung der Erde und Natur mit der Folge der Verminderung von nachhaltiger Entfaltungsmöglichkeit für eine Vielfalt von Lebewesen soll abgestellt oder in einem möglichst kurzen Übergangszeitraum zumindest eingedämmt werden.

C-Regel 11:

Auswirkungen auf die Gesundheit fallen unter C SPONTANEITÄT.
Bei Kostenaufwand ist dieser negativ bei D D AKTIVITÄT zu bewerten; Heil- und Hilfsmaßnahmen schlagen positiv bei D AKTIVITÄT zu Buche im Maße ihrer Geldersparnis; Beeinträchtigung der Gesundheit der Mehrheit kann bis zur C-Aspekt-Blockade führen.

C-Regel 11a:

Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativer K AUSTAUSCH und betrifft die C SPONTANEITÄT der Natur und ist bei C negativ zu bewerten; auf der positiven Seite finden sich auch viele Beispiele;
die Artenvielfalt unter F ist zu bewahren und menschenzuträglich zu fördern.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M

Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen Richtung Gleichheit gegen F – C, Ausnahmen in Tierhaltung und Seuchenbekämpfung

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C SPONTAN. - D Aktivität – G AUTON: - I HYPAR.

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse (Produkte), die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz soweit Fairness betreffend unter B GEGENSEITIGKEIT

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. L-Regel 26: Überschaubarkeit der Sozialgliederung bedingt auch C

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

Falls der Aspekt C SPONTANEITÄT nicht berührt wird,
“C SPONTANEITÄT nicht zutreffend“ im
SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.


Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

D AKTIVITÄT

beinhaltet die Förderung und Erhaltung von Kraft und Macht und damit der nachhaltigen Handlungsfähigkeit bei der Lebensbewältigung und besonders in Katastrophenlagen, wobei die Anwendung und Ausübung dieser Kraft und Macht möglichst die moralische Selbstkontrolle der Menschen (im Rahmen der G AUTONOMIE) mit einschließen und von ihr mitbestimmt sein soll und die Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer (im Sinne der I HYPARCHIE).

I. Dem angestrebten Übergewicht an Potentialität gegenüber muss die Notwendigkeit des gelegentlichen Nachweises solcher Fähigkeiten zu Zwecken der Bestätigung und Einübung, wo eine solche erforderlich ist, betont werden sowie deren teils wechselnde teils stetige Ausübung, die nach Art und Weise und Umfang zweckmäßig für die Erhaltung der Produktivität, der Produktion, der Wirkung und des Erfolges ist, letzteren zumindest im Rahmen der notwendigen Kontinuität haltend:

II. Es muss immer zusätzlich auch die Auswirkung der Förderung von D AKTIVITÄT auf die C SPONTANEITÄT beachtet werden und ein etwa dadurch ausgelöster Verlust an C SPONTANEITÄT gegen die Vorteile der Aktivitätsförderung abgewogen werden.

D-Regel 12:

a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter K AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. K-Regel 24a:) sowie Aktivitäten und Vorgänge der Darlehensvergabe an Besitzarme mit hochwahrscheinlicher Rückerstattung durch die Begünstigten (J-AUSGLEICH III) und des Versicherungswesens als ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter J AUSGLEICH zu behandeln sind und Handlungsfähigkeit infolge J AUSGLEICHS (vgl. J-Regel23).

b) Zusammenarbeit  (Kooperation) ist ein Brückenbegriff zwischen  AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AKTIVITÄT behandelt.

 g) Leistung ist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE.  liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT; wird eine nachhaltige Steigerung der Leistung angesprochen, so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; Umkehrung ins Negative ist möglich.

D-Regel 12a:

a) Die Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft ist dergestalt zu regeln, dass bei der Finanzierung auch umfangreicher Projekte die Risiken bei den Investoren  oder Darlehensgebern als Spekulanten verbleiben und Verluste nur in Ausnahmefällen zugunsten Einzelne betreffender existentieller Härtefälle von der Allgemeinheit übernommen werden dürfen, wenn Darlehensgeber, Investoren oder Spekulanten nicht herangezogen werden können.

b) Bei höherer Spekulationssumme hat der Spekulant für erkennbare Risiken aus seinem bereits erzielten Gewinn eine voraussichtlich ausreichende Risikoversicherung vorzunehmen, insoweit er bei Gewinnausfall andere schädigt.

g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber haben Verantwortung und Folgen zu tragen, wenn über ihren Vertragsabschluss einem Gemeinwesen dessen Liquidität vernichtende oder bedrohende Nachteile entstehen, die zulasten des Gemeinwesens nicht eintreten dürfen.  

d) Die Gesamtvergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer als Personen mit Verantwortung für Belegschaften und Kapitalien sind in angemessener Höhe festzusetzen und an den Geschäftserfolg der von ihnen geleiteten Unternehmen zu koppeln; dieser Regelung entgegenstehende Verträge sind für rechtsunwirksam zu erklären.

e) Darlehensgeber und Investoren dürfen über ihre Einlagen auf Finanzmärkten nicht früher erneut verfügen oder verfügen lassen als nach vier Wochen, während Rückzahlungen mit Einzelpersonen und Betrieben kurzfristiger vereinbart und durchgeführt werden können, falls sie nicht der Umgehung der Vorschrift dienen, sondern einem entsprechend kurzfristigen Bedürfnis. Diese Regel bedarf häufiger der biotel-gutachterlichen Überprüfung.

D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit steht in enger Verbindung zur Macht, die auch die G AUTONOMIE anderer einschränken kann und als Macht über anderes und andere bei D AKTIVITÄT positiv oder negativ zu bewerten ist je nach Auswirkungen des Machtgebrauches; wobei auch zusätzlich die Bewertung bei G AUTONOMIE infrage kommt. *)

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 b):
Gleichheit bei techn. Produkten nur wenn wirtsch. Vorteil

Vgl. B-Regel 7 a):  Gemeinschaft außer auf L möglichst auf B stützen

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen,
z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung – H – G - D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. G-Regel 17: Disziplin Brückenbegriff zu C – D – G - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 e):  Konkurrenz für Leistung und Fortschritt unentbehrlich

Vgl. H-Regel 20 e):  Konkurrenz  zu D  Aktivität – Handlungsfähigkeit

Vgl. J-Regel 23: J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M
 Vgl. L-Regel 27 a): Hilfe im Maße der Verausgabung negativ: bei D AKTIVITÄT

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken
Vgl. L-Regel 29 b):
Wohlfahrtsstaat hat Grenze beim Staatsdefizit

Vgl. L-Regel 29 g): Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Verschuldung von Staatskassen und bei Fehlen anderer Versicherungsmöglichkeiten

Vgl. L-Regel 29 d):  Hilfe in Gliederung, Katastrophenhilfe

Vgl. J-Regel 21: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit positiv bei J AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei AKTIVITÄT)

 

Falls der Aspekt D AKTIVITÄT nicht berührt wird,
“D AKTIVITÄT nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:  (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

E AUTARKIE

beinhaltet die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang besonders mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und informativer, Abschottung gegenüber anderen.

E-Regel 13:

Unter AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff  Abgrenzung einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die
Abgrenzung augenfällig als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der F PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert
Abgrenzung die Unterscheidung in Rassen und Typen und ist eine Voraussetzung für die Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der Selbsterhaltung und Unabhängigkeit  AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu Ruhe und Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich (auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

A-Regel 4  g):  Gleichheit kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten

A-Regel 4  d):  Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C

A-Regel 4  e):  Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE

A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung

Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Weder bei Entschließungen, Inhalten, Lösungen unter anderen Aspekten H nochmals erfassen, es sei in anderen Zusammenhängen

Vgl. H-Regel 20 z): Konkurrenz zur Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. K-Regel 24 b):  AUSTAUSCH selten zusätzlich bewertet; s. auch 24g)
Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G

Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E

Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

Falls der Aspekt E AUTARKIE nicht berührt wird,
“E AUTARKIE nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am Besten einkopieren] und eventuelle
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)

beinhaltet –
I. biologisch betrachtet - vor allem Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden Biotopen, zumindest in solchen mit Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung.

II. Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.

III. PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend); das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.

BEISPIEL: Im Rahmen der neuen Diskursethik wird häufig darauf hingewiesen, dass auch Menschen mit Behinderungen nicht nur ein Recht zum Leben hätten und wie andere Menschen zu achten seien, sondern in jeder Hinsicht gleichwertig seien; auch totale Abtreibungsgegner berufen sich auf diese Auslegung angeblich berechtigter und berechtigender Vielfalt. Es wird aus bioteler Sicht aber der abweichende Standpunkt vertreten, dass Geburten von voraussichtlich schwer Behinderten – wie etwa auch Trisomie – in der Regel verhindert werden sollten, vorzugsweise aber über Schwangerschaften in früherem Lebensalter; wenn auch weiterhin gelten sollte, dass bejahtes Leben von Behinderten geschützt werden soll, insoweit auch freiwillige Pflegekräfte und Helfer zur Verfügung stehen.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 b):
Gegenläufer zu  PLURALITÄT

Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen mit Ziel Gleichheit in Biologie

C-Regel 11a: Flora-Fauna-Verschleppung, Artenvielfalt C - F - K

Vgl. E-Regel 13:  Abgrenzung F-G-H

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung durch H AUSLESE kann F fördern

Vgl. H-Regel 20 h): Konkurrenz zu brauchbaren Formen, Verfahren und Kulturen F – C – H

I-Regel 22: Toleranz  I – B – F - H – J

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

J AUSGLEICH  II:  nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

 F-Regel 14: frei

Falls der Aspekt F PLURALITÄT nicht berührt wird, “F PLURALITÄT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

G AUTONOMIE

beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt der
B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für Verantwortung und Menschenwürde.

II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.

III. Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)

IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).

Anmerkung: Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen, nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT verweigert
.

G-Regel 15:

Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln und der Gebrauch letzterer sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden, auch soweit sie sich auf Einzelpersonen und Gruppen auswirken.  (s. A VERGLEICHEN)

G-Regel 16:

Bereiche des Pflichtgefühls und Verantwortung sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITIGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE.

G-Regel 16a: Zerstörerische und verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen, soweit letztere mit dem Grundgesetz verträglich ist; Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten und öffentlich zurückgenommen gelten; Zerstörung von nachweisbar unerfülbaren Illusionen ohne Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten. Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung nicht zu den nachweisbaren Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber anderen zu Verletzung und Zerstörung führen. (Vgl. II-Regel 1 a)) 

G-Regel 17:

Disziplin ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.

In Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung: Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft. (In: Immanuel  Kant. Kritik der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun., Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen "Gutmenschen" gemäß unseres Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine "moralische Politik" zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und nicht in erster Linie um Moral.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L

Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft

Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien

Vgl. A-Regel 5a g): Zurückdrängung der Medienüberflutung

Vgl. A-Regel 5b a):  Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug

Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens

Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis  der Geschlechter

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung gegen K Fortpflanzungsschranke; Förderung der F PLURALITÄT; Voraussetzung von H AUSLESE; E – G – C; B – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 q): Konkurrenz  ist unter G erwünscht, wenn Freiheit, Eigenverantwortung wachsen, auch an Gruppenstärke

Vgl. I-Regel 21 g): Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv; Mittel z. G in Erziehung

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung -; K-E-G

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

 Vgl. L-Regel 26 b): L SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetz. für Verantwortlichkeit, also G und E

Vgl. L-Regel 27 g): bei L SUBSIDIARITÄT als Hilfe G beim Unterstützten bei E (positiv), beim Helfer positiv, wenn auch C im Spiel und bei D kein Abschwung

Vgl. J AUSGLEICH II:  nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

 

Falls der Aspekt G AUTONOMIE nicht berührt wird,
“G AUTONOMIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:  (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 H AUSLESE

ist …

I.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen. AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E  AUTARKIE.

II.) AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, I HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH).

 

H-Regel 18:

a) AUSLESE wurde als schöpferisches  Prinzip der Natur und der Kultur  ausgewählt.

b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),

g) Handlungstheoretisch wird eine Veränderung durch eine Willensentscheidung unter Anleitung der Vernunft  für einen besseren Zustand in Richtung dynamische Stabilität als eine solche zu alternativen Entscheidungen oder zur Nichtentscheidung  gesehen und deshalb unter AUSLESE eingeordnet.

d) Weder die Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die insoweit sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT, AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH, AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens- und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.

e) Für die Entwicklung der Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT) bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.

z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten- und die Kulturentstehung).

H-Regel 19: 

AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.

 

H-Regel 20:

a) Konkurrenz  ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.

b)  Konkurrenz  ist unter A VERGLEICHEN dann negativ  zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel  ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.

g)  Konkurrenz  betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.

d) Konkurrenz ist als Mittel der  H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige  Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.

e)  Konkurrenz beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung (als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen. 

z) Wenn Konkurrenz  bedeutenden Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei  Wert-Überwiegen im Rahmen eines  Aspektes darf nur dieser bewertet werden.

h)  Konkurrenz  ist unter F PLURALITÄT  (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.

q)  Konkurrenz  ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.

i)  Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen  je nachdem das friedliche und gedeihliche  gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird,  und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere  Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern. 

k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.

l)  Konkurrenz wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als Brückenbegriff zu den Beziehungen (Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativ zu  bewertender AUSTAUSCH.
Aber: Fehlende  Konkurrenz kann auch negativ beurteilt werden.

m)  Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass  nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.

 

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c
Vgl. A-Regel  4 e): 
H Auslese nicht durch Gleichheit beeinträchtigen

Vgl. B-Regel  7 g): Chancengleichheit  G – H - J

Vgl. B-Regel  9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl unter B, evtl. H negativ, Gegenvorkehrungen positiv; Korruption evtl. G oder D                   

Vgl. D-Regel  12 g): Leistung D – H

Vgl. E-Regel  13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. I-Regel  21 a): Drohung  I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G

Vgl. I-Regel  21 g): g) Drohung G AUTONOMIE +/-   selten H positiv

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. L-Regel  25 a):  Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

Vgl. L-Regel  28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe

Vgl: J AUSGLEICH II: AUSGLEICH darf AUSLESE nicht beeinträchtigen

Abbrechsempfehlungen/Neuvorschläge

Falls der Aspekt H AUSLESE  nicht berührt wird, “H AUSLESE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link:  (4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNGL

 

I HYPARCHIE

beinhaltet die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie Gewaltverzicht ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung, außerdem im ohne Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit, hier soweit wie möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der Regierung und gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer Anwendung von Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen Einzelnen oder Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und Konfliktschlichtung.

I-Regel 21:

Wird durch Gewalt, Zwang oder Bedrohung oder nicht gebotene Drohung die E AUTARKIE beschädigt oder bedroht, sei es bei Personen oder Kollektiven, so soll der Schaden der HYPARCHIE angerechnet werden.


a) Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und auch H AUSLESE soll auf die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und rechtmäßigen Wirkung eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen kann; in der erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu halten, was der Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen Maßstäben als angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht auf Dritte übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.

b) Auch mit dem Mittel der Drohung soll so sparsam umgegangen werden, dass seine Anwendung sich mit den zu erwartenden Vorteilen für die Empfänger der Drohung oder für andere rechtfertigen lässt; ohne generelle Anwendung des Mittels in der jeweils spezifischen Form der jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren Rechten unmittelbar oder auf Dauer gefährdet oder benachteiligt sein, um die Drohung zu rechtfertigen.

g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, auch Erziehungsmittel zu G; ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv.

d) Auch Personenzusammenschlüsse und Staaten haben von der Drohung entsprechend auf für die Allgemeinheit positive Zielsetzung beschränkten und sparsamen Gebrauch zu machen.

I-Regel 22:

Toleranz ist ein Brückenbegriff zwischen I HYPARCHIE, F PLURALITÄT (als DIVERSITÄT) und B GEGENSEITIGKEIT sowie D AUTONOMIE und kann L SUBSIDIARITÄT und auch J AUSGLEICH berühren. Vielfalt hat Toleranz für ihre Entfaltung zur Voraussetzung, zugleich aber auch die Gewalteinschränkung und auch eine hierüber hinausgehende gegenseitige Berücksichtigung der Bedürfnisse und Neigungen einschließlich von Selbstbestimmung, Selbstachtung und Ehre (G AUTONOMIE, E AUTARKIE); C SPONTANEITÄT vor allem als Selbsterhaltung ist zu wahren. Bewertet wird meistens unter B GEGENSEITIGKEIT, gelegentlich stattdessen unter HYPARCHIE. (Vgl. L-Regel 29 z)
J Smiley

I-Regel 22a:

a) Abweichend von der derzeitiger Vereinbarung über Menschenrechte und offizieller Auffassung zu Rechtsstaatlichkeit bedarf es als Rechtsgrundlage einer Bestrafung ausnahmsweise keines schuldhaften Verhaltens der bestraften Individuen, falls sich schwere Personen- und/oder Rechtsverletzungen aus – evtl. auch anonym auftretenden – Gruppen gemeinsamer Weltanschauung oder Machtinteressen heraus oder von diesen veranlasst ereignen –  insbesondere wenn ein terroristischer, unrechtsmäßiger Machtausübung zugrundeliegender Antriebs-Hintergrund wahrscheinlich ist –, um zur Abschreckung und eventuell wenigstens teilweisen Wiedergutmachung in angemessenem Umfang jenen Gruppen zurechenbare Personenkontingente, auch wenn bei diesen keine persönlichen Beziehungen zu der Tätergruppe feststellbar ist – unter teilweiser aber empfindlicher Enteignung – des Landes zu verweisen und eine Einreisesperre und eventuell andere Einschränkungen über solche Gruppen zu verhängen, wobei anstelle eines ohne diese Strafmaßnahmen bewirkten Gebietszuwachs für die bestrafte Gruppe ein Gebietsverlust eintreten soll.

b) Handelt es sich bei Straftaten aus bestimmten Gruppen gemeinsamer Weltanschauung oder Machtinteressen um wiederholte Gruppenfremden unzumutbare Verstöße mit schweren Personen und/oder Rechtsverletzungen,
so können die Anlässe gesammelt nach zeitlichem Abstand, der noch eine öffentliche Erinnerung an sie zulässt, und dann – auch schubweise – mit gegen Gruppenmitglieder Landesverweisungen  – unter teilweiser aber empfindlicher Enteignung – in angemessenem Umfang durchgeführt werden, wobei anstelle eines ohne diese Strafmaßnahmen bewirkten oder langfristig erhofften Gebietszuwachses für die bestrafte Gruppe ein Gebietsverlust eintreten soll.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 a):
Gleichheit A - B – I – L

Vgl. A-Regel 5a b):  Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unter Täuschung

Vgl. A-Regel 5b: Ausbildungswesen

Vgl. B-Regel 6 a): keine Gewaltanwendung oder –drohung außerhalb der Gesetze

Vgl. B-Regel 7: Gemeinschaftsleben möglichst auf G und nicht nur L stützen

Vgl. B-Regel 7 b):   Solidarität I-D

Vgl. B-Regel 7 g):  Chancengleichheit H – G ; Aufwand D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B-L-I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

G-Regel 17: Disziplin C-D-G-I-L
Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
H-Regel 20 b): Konkurrenz nicht unter Täuschung – A VERGLEICHEN
H-Regel 20 g): Konkurrenz verlangt Fairness – G GEGENSEITIGKEIT
H-Regel 20 q): trotz Konkurrenz verlangt G AUTONOMIE friedliches Umfeld
H-Regel 20 i): Konkurrenz möglichst unter I HYPARCHIE
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B – G I - H

Vgl. J-Regel23a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M
Vgl. L-Regel 29 e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

  

Falls der Aspekt I HYPARCHIE nicht berührt wird,
“I HYPARCHIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG


J AUSGLEICH

beinhaltet …

I.  die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.

II. AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung im Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.

III. AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit und hochwahrscheinlichen Rückerstattung kommen, dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.

IV. AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden.

J-Regel 23:

J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT). Beispiel: offensichtlich wirksame Darlehensvergabe (Vgl. D-Regel 12)

J-Regel 23 a:

Verschieden gestaltete und befähigte  Menschen  und  Kulturen können und sollen durchaus unter verschiedenen Ansprüchen insbesondere an Besitz, Bequemlichkeit und auf Konsum – wenn auch als Kulturen und Völker häufig besser zumindest teilweise in unterschiedenen Gemeinschaften und besser noch Lebensräumen getrennt – nebeneinander und zugleich auf Erden leben unter verschiedenen Möglichkeiten ihre Erwartungen erfüllen, ohne gegenseitig  als  über- oder minderwertig  gelten zu müssen oder sich deshalb weniger glücklich fühlen zu müssen;

Weltanschauungen und Kulturen, die es an in Lehre oder Praxis an Toleranz fehlen lassen, sollen zurückgedrängt werden; zumindest darf ihnen keine weitere Ausbreitung zugestanden werden  (Vgl. M-Regel 30e); architektonisch besonders wertvolle Baudenkmäler müssen allerdings – und sei es in Erinnerung an die Bedrohung durch solche Kulturen – möglichst erhalten bleiben;

insbesondere kann die  Nähe zur Natur für Menschen und Kulturen von Bedeutung sein, und es bedarf  der Rücksichtnahme und Anstrengung aller und einer gegliederten  gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung den nötigen  Freiraum sich gegenseitig zu schaffen und zu bewahren (vgl. M-Regel 30) und die Abhängigkeit von  der Technik nicht auf die Spitze zu treiben;
Armut und Elend, wo sie nicht durch eigenes Verschulden und mangelnde Sorgfalt in der Lebensführung herbeigeführt und weiter unterhalten werden, können und sollen in gemeinsamer Anstrengung als Massenerscheinung überwunden werden, wobei den im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit  Fähigen und Fleißigen je nach Leistung ein Vorrang gebührt, der auch mit erhöhten Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit  verbunden  ist, die zugleich Gegenleistung für gebotene  Sicherheit und Entfaltungsmöglichkeiten darstellen.

JJ23a
J-Regel 23a a):  Kompromissgesetze, dies sind solche, die eine Aspekt-Blockade nicht beachten, dabei aber den betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH zwischen Aspekten gleichkommt.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

A-Regel 4: Gleichheit  A – B – J – I - L

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit auf Darlehensbasis, unter J AUSGLEICH bewerten

Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B – J – L
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz  je nach Zukunftsförderung +/- H

Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I

Vgl. L-Regel 29 e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren


Der überkommen Sprachbegriff „Ausgleich“ wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt


Falls der Aspekt J AUSGLEICH nicht berührt wird,
“J AUSGLEICH nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

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K AUSTAUSCH/ NICHT-AUSTAUSCH*)

beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin zur Menschheit insgesamt.
In diesem Sinne ist Austausch nur unter A VERGLEICHEN zu bewerten.

II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
 Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.
J K24

Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))

Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ursprünglichen Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht erkannt worden – wird oben die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebenden NICHT-AUSTAUSCHES jedoch positiv.


K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß  dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.

b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.

d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.

e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.

z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.

h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen oben und  Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder
II-Regel 1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel (wird nachgereicht).

Θ) Ethnische und/oder kulturelle und wirtschaftlich sich selbst tragende Minderheiten soll entsprechend dem Bedürfnis des Menschen nach Gemeinschaft und entgegen einem überbordenden und vereinsamendem Individualismus in ihrem Zusammenhalt geschützt und unterstützt werden, sofern sie der Bewahrung der Kultur der Mehrheit – die keine an biologischen und zivilisatorischen Fähigkeiten unterlegene sein darf – durch ihr Verhalten auch langfristig keine Bedrohung etwa auch durch Verdrängung darstellen und als Bereicherung erlebt werden können.

i) AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen – wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-Punkt entfernt;
Auswirkungsstärke  linker Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.

K-Regel 24a: 

Das Gebiet des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft, ist ein Brückenbegriff zwischen AUSTAUSCH unter B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AUSTAUSCH abgehandelt (s. B-Regel 8).
Siehe auch die Erörterung als
Beispiel und die Notwendigkeiten einer Kontaktunterbindung etwa in III-Regel 1 oder in I-Regel 1g g)

 

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c
Vgl. B-Regel 8:
Handel B - K

Vgl. C-Regel 11a: Artenverschleppung
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

stichwVgl. D-Regel 12 a): Wirtschaft + Finanzen D; Handel K

D-Regel 12a: a) - g) Spekulations-Risiko stark bei Investoren liegend

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung zw. K – E – G, H AUSLESE berührend, Mittel der Selbsterhaltung

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung H - unterlassenem K; kann F F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern

Vgl. H-Regel 20 l): Konkurrenz ;K keine + Bewertung, wenn fehlend evtl. –

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

 

Falls der Aspekt K AUSTAUSCH nicht berührt wird, “K AUSTAUSCH nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

L SUBSIDIARITÄT

beinhaltet …

I.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin,

II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der E  AUTARKIE.

L-Regel 25:

a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.

b) SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument des Altruismus und der Solidarität sein und möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu einem Verhalten des gesunden Egoismus in Harmonie gebracht werden, ohne H AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl. B-Regel 7:

L-Regel 26:

a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.

b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.  

L-Regel 27:

a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.

b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.

g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch C SPONTANEITÄT angeregt wird soll eine (positive)  Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft wirtschaftlichen Auftrieb bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)

L-Regel
28:

Das Verbot der nachhaltigen Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung (SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen nächsten Familienangehörigen. *(Die Regel dient auch der Vorbereitung  für eine weltweite Geburtenregelung.)

 

L-Regel 29:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.

b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.

g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.

d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausma0 des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.

e) SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen feindseligen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe: J AUSGLEICH

z) Entsprechend der subsidiären Gliederung von Gesellschaft ist Toleranz Schwächeren gegenüber in Gestalt der Rücksichtnahme und auch Hilfeleistung ein Gebot, das dem Bedürfnis nach mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie über und freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend über Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit –  bevorzugt und verstärkt den näheren Mitgliedern gegenüber - zu entsprechen ist, ausgenommen der zwar immer noch die Nächsten  bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem hilflosen Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.  
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckte Rahmen, trotzdem er zumindest möglicherweise auch ohne Gegenleistung Hilfe-Leistenden Hilfe bei Bedürftigkeit ebenfalls zuspricht, mit B GEGENSEITIGKEIT vereinbar, gelegentlich und vorzugsweise auch im Rahmen von AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT (sozusagen als Darlehen).
J Smiley

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ

Vgl. B-Regel 7 a): Zusammenhalt in gegliederter Sozialstruktur von unten aufsteigend auch über G; Aufwand bei D negativ

Vgl. B-Regel 6 b):  B GEGENS. fördert Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit

Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen, z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B - L- I

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 m): Konkurrenz Nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Vgl. J AUSGLEICH  IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren

 

Falls der Aspekt L SUBSIDIARITÄT nicht berührt wird,
“L SUBSIDIARITÄT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

M DYNAMISCHE STABILITÄT

I. beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.

II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.

III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.

a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).

b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.

c)  Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.

d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen

e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.

f) Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.

M-Regel 30:

a) Infolge der zivilisatorischen und insbesondere sozialhygienischen Errungenschaften der Neuzeit wird die im Menschen als Säugetier angelegte Fortpflanzungshäufigkeit in nächstabsehbarer Zukunft zur Arterhaltung und –weiterentwicklung hinsichtlich ihrer Höhe nach und bezogen auf alle rassischen und kulturelle Spielarten nicht benötigt, ja  der starke Anstieg der Weltbevölkerung bedeutet eine Selbstgefährdung nicht nur über die Überbeanspruchung endlicher Ressourcen und die Streitigkeiten um deren Nutzung, sondern auch durch die Verringerung der biologischen Artenvielfalt und deren Entfaltung zum Nachteil auch der menschlichen Erfahrungs- und Erlebniswelt einschließlich der Verständnisfähigkeit.

b) Eine erdumspannende staatlich durchgeführte und über biotel-gutachterliche Kontrolle geleitete und beaufsichtigte Geburtenregelung hat zu bewirken, dass die Stärke menschlicher Weltbevölkerung auf eine Höhe zurückgeführt und auf einer solchen gehalten wird, welche eine nachhaltige Entwicklung wahrscheinlicher macht.

g) Der nach derzeitiger Abschätzung zweckentsprechende Weltbevölkerungsstand wird mit zweieinhalb  Milliarden Menschen angegeben und auf denjenigen etwa des Jahres 1950 bezogen, welcher sich möglicherweise dazu eignet auch zur Festlegung von Nationalgrenzen nach dem wirklichen Stand der Bevölkerungsteile zu diesem Zeitpunkt zu dienen und damit Konfliktbereitschaften zu entschärfen und die Versöhnungsbereitschaft zwischen Völkern und Bevölkerungsteilen anzuheben; wodurch die Freiheits- und Erlebnisspielräume künftiger Generationen mit höherer Wahrscheinlichkeit im Sinne des Brundtland-Berichts aus 1987 „Unsere gemeinsame Welt“ in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und gegenüber heute erweitert werden könnten.

d) Bei der Geburtenregelung sollte davon ausgegangen werden, dass das derzeitig zum Menschenrecht erhobene Recht eines jeden, nach Gutdünken Kinder in die Welt zu setzen, durch Gesetz beschränkt wird;
und zwar zunächst in dem Sinne, dass Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit und in der Regel in der Wirklichkeit zu Unterhalt, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder zumindest im familiären Rahmen in der Lage sein müssen;

e) wobei Gruppen und Völker, aus denen seit 1950 keine entsprechenden Leistungen zur zivilisatorischen Weiterentwicklung hervorgingen und sich stark vermehrt haben, ihre Fortpflanzungsrate deutlich abzusenken hätten, um in absehbarer Zeit wieder auf den Ausgangsstand ihrer Häufigkeit zurückzukehren; wobei auch für einfachere kulturelle Lebensgestaltungen genügend Raum zurückgewonnen werden soll.
 (Bei dieser Forderung wird davon ausgegangen, dass auch zivilisatorische und für die Weiterentwicklung der Menschheit bedeutende Höchstleistungen von Persönlichkeiten ausgehen, welche diese Leistungen im Zusammenleben in einem Gruppenverband bzw. in einer Volkszugehörigkeit entwickeln – einer Art ethisch oder kulturellen Kohärenz – was von Bedeutung für die Hervorbringung derartiger Leistungen ist; eine Annahme, die wissenschaftlich widerlegt werden und durch zuverlässig geeignetere Kriterien der Auslese abgelöst werden könnte, um eine fruchtbare genetische und kulturelle Vielfalt der Menschheit aufrechtzuerhalten. Der Rückgriff auch auf historische Zusammenhänge unter Beachtung begründeter zivilisatorischer Fortschrittserwartungen aus dem erreichten Zustand heraus wird empfohlen unter Zurückstellung kollektiver Feindbilderlebnisse, deren Wiederholung durch die biotele Ordnung verhindert werden soll.)

z)  und das Geburtenregelungsprogramm von international-bioteler Forschung auf Tauglichkeit für eine gesunde menschliche Weiterentwicklung hin begleitet werden muss, wobei eugenische Zielsetzungen geprüft, aber ausgenommen in offenkundig untragbaren Fällen mindestens 100 Jahre hinsichtlich ihrer Durchsetzung zur Irrtumsverringerung zurückgestellt werden müssen;

h) auch ist die Bedrohung von Hochkulturen durch expandierende Minderheiten auf rückständigerer Kultur- und Zivilisationshöhe über den Hebel der demokratischen Mehrheitsrechte auch zugunsten des gesellschaftlichen Friedens durch Geburtenregelung abzuwenden, und zivilisatorisch und wirtschaftlich erfolgreichere Kulturen mit Geburtenschwund sind möglichst dahingehend zu reformieren, dass sie wieder zu einem generativen Gleichgewicht zurückfinden, was der gesamten Menschheit zugutekommt.

q) Nationen, Völker, weltanschauliche Verbände, die sich der Geburtenkontrolle verweigern, können insoweit sie über wenigstens ein Territorium verfügen in Eigenverantwortlichkeit ihrer Auffassung leben, dürfen aber unter Geburtenkontrolle Lebende nicht schädigen oder benachteiligen; es ist ihnen deshalb nur in Ausnahmefällen vereinzelt gestattet ihre Territorien und nur zeitweise zu verlassen und sie dürfen auch in Notlagen keine Hilfe von Staaten und Mitgliedern mit Geburtenkontrolle empfangen und für übernutztes Gelände keinen Ersatz erhalten; und sie stehen unter Aufsicht und Kontrolle eines Weltpolizeiblockes, der auch die Einhaltung global-verfasster Natur- und Artenschutzregeln überwacht und erzwingt.

i) Bewohner der wegen Nichteinhaltung der globalen Geburtenkontrolle von der Weltgemeinschaft nach q)  isolierten Territorien können unter dem Schutz des zuständigen Weltpolizeiblockes aus ihrem politischen Herrschaftsverband im Umfange des für ihre Verhaltensänderung Notwendigen austreten, falls sie sich zukünftig der Geburtenkontrolle unter Anrechnung ihres eigenen bisherigen abweichenden generativen Verhaltens und das ihrer Eltern und Vorfahren von und ab der globalen Regelung unterwerfen, wofür der Weltpolizeiblock auf dem isolierten Territorium den für ihre Lebensführung gesicherten Entfaltungs-Raum und die Möglichkeit zu den für die Entwicklung aus Eigenentfaltung notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen und Verbindungen zu schaffen und zu sichern hat.

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

M-Regel 30a:

Die Regelungen M-Regel 30 müssen unter bioteler Begutachtung und Kontrolle in Gang gesetzt und gehalten werden.

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M 

Vgl. C-SPONTANEITÄT I und II:

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

Anmerkungen:

Dem Vorwurf des Rassismus ist entgegenzuhalten, dass unterschiedliche Beteiligungen der Völker und Rassen an der Zivilisations-Entwicklung nicht in Abrede gestellt werden können und die aus der Kolonialherrschaft entlassenen Völker überwiegend ihre Probleme durch Eigenkonzepte nur schlecht in den Griff bekamen. Die Freiheit der Wissenschaft steht derzeit auch in den Demokratien einem Druck und Beschränkungen durch politische Einflusskreise preisgegeben, der eine vernünftige und sachgerechte Forschung gefährdet. Bildung und öffentliche Unterrichtung werden von Einzel- und Gruppeninteressen zulasten des Gemeinwohls systematisch gesteuert. Demokratische Strukturen werden insgesamt zunehmend in Richtung oligarchischer abgebaut. Die Ausbeutung von Bodenschätzen und Herabsetzung der biologischen Artenvielfalt besonders in den letzten Jahrzehnten zu Lasten unserer Nachfahren ist nicht zu leugnen, ebenso die Vermassung mit Gefahren für den kulturellen Hochstand und eine gesunde Weiterentwicklung der Menschheit möglichst auch unter Möglichkeiten zur Glücks- und Zufriedenheitsentfaltung. Mit Biotelie käme die Menschheit dem Ziel der Brundtland-Kommission – nämlich einer nachhaltigen Entwicklung – näher.

 

Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG

 

 

STICHWORTLISTE über ASPEKTE und REGELN

Es wird um Mitteilung geeigneter zusätzlicher SUCHWÖRTER  gebeten, eben solcher, die Sie als Hilfe zum Aufsuchen vermissen. Suchwörter häufen sich neben den Aspekt-Überschriften unten.

 

I-Regeln der institutionellen Organisation

I-Regel 1a:
biotele Kontrollkörperbüros (KKB) dienen der Verfahrensverwaltung
a) biotele Kontrollkörper-Gesetzgebung (KKG) dient der Gesetzgebung und Kontrolle
I-Regel 1b:
allgemeiner  Zugang zu biotelen Kontrollkörperbüros (KKB)
a) jede Entscheidung (außerhalb festgelegter Büro-Entscheidungskompetenzen) läuft über bioteles Gutachtenverfahren
I-Regel 1c:
KKB-Verwaltungsorganisation nebst Finanzierung

I-Regel 1d a):
Berufungsverfahren für Verwaltungsleiter (noch auszuarbeiten, vgl.I-Regel 1fa)
I-Regel 1d b):
Verwaltungsleiter-Jahresversammlung; Buß- und Strafkatalog, Vollstreckung

I-Regel 1e:
Nachrichtenverbindungskanäle und -speicher  
a) bis g) Sicherheitsvorkehrungen für den Nachrichtenverkehr
d) Datenbestände und –register
I-Regel 1f:
biotele Vereine zur Unterstützung und Verbindung zur Öffentlichkeit
a) zur Verwaltungsleiterwahl (?)

I-Regel 1g:
a) Abschaffung der nationalen Armeen, Abrüstung der nationalen
Aufwertung der UNO über Mehrheitsbeschlüsse
b) Aufteilung der Erde auf Weltpolizeiblöcke
I-Regel 1h:

a) die KKG ist der Regierungsgesetzgebung übergeordnet und verfügt über eigene Strafgesetz und –vollzugsordnung
b) Gerichtsprozesse finden vor Richtern statt unter audio-visueller Beobachtung durch die Gutachter  Vgl. III-Regel3c l)
g) biotele Strafgesetzordnung wissenschaftlich erfolgskontrollierten, Wiedergutmachung, Abschreckung

d) biotele Strafvollzugsanstalten, aus wirtschaftlichen Gründen auch weltpolizeiliche oder staatliche, biotel kontrolliert

e) Finanzierung des biotelen Verwaltungsapparates über Dienstleistungen und Kopfsteuer für jedermann

II-Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

II-Regel 1:
 
biotele Gesetzgebung hat hinter Regierungsgesetzgebung gleicher oder höherrangiger Qualität zurückzustehen

II-Regel 1
a) individuelle Freiheitsrechte ohne Belastung der Allgemeinheit können durchgesetzt werden
II-Regel 1a:
a) Verfahren vor Missbrauch durch Fremdinteressen schützen
b) KKG soll Veröffentlichung von Gutachteninhalte zum Verfahrensschutz zurückhaltend behandeln  

g) Verfremdung von Gutachter-Identitätsmerkmalen während des Verfahrens
II-Regel 1b:
a) allgemeines Antragsrecht gegen Antragsgebühr, auch konkurrierende Gesetzgebung
b) Ausschlusskriterien gegen missbräuchliche Anträge
II-Regel 1c:
a) Übereinstimmung mehrerer unabhängiger Gutachter
b) hohe Gutachter-Bewerberanzahl für Zufallsauswahl, gegenseitiges Inkognito
g) Anzahl der Gutachter je Bedeutung und Schwierigkeitsgrad
d) geringe Qualifikationsvoraussetzungen für einfachste Anforderungen
e) leistungsangemessene Vergütung
z) bei Wirtschaftsvorteilen Vergütungen im Promille-Bereich
h) Auskunftspflicht, statistische Datenzusammenfassung, Geheimhaltung
II-Regel 1d:
a) Experten-Gutachter  
b) Experten-Gutachter in beschränkter Anzahl verschiedener Ausbildung
g) Aufgabengebiete von Experten-Gutachtern einschließlich als Gutachter in Abstimmungsminderheit
d) experten-gutachterliche Regelergänzungen im Eilverfahren
e) Experten-Gutachter unter Verschwiegenheitspflicht und ohne Identitätskenntnis von Gutachtern
z) Experteneigenschaft und die als Gutachter während des Gutachtens darf nicht bekannt werden
II-Regel 1e:
a) Gutachtenwiederholung bei Urteils-Nichtübereinstimmung
b) Gutachterbesetzung in ungerader Anzahl
g) Gutachterliche Überprüfung bei Urteils-Nichtübereinstimmung auf Urteilsschwäche von Gutachtern unter Honorarverlust und Ausschluss
d) Bestrafung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Falschbeurteilung
e) Abstimmung und Bericht aller beteiligten Gutachter zur eventuellen Entlastung eines der schuldhafter Fehlbeurteilung Beschuldigten
z) Belastung durch nähere Beziehungen zu an einer Fehlbeurteilung wahrscheinlich Interessierten  ohne Nachweis fehlender Vorteilnahme
II-Regel 1f:
a) Mehrfacheinsatz von Gutachtern nur in Ausnahmefällen vorzugsweise gleichzeitig bei zu erwartenden Vorteilen für den Verfahrensablauf
II-Regel 2:  
a) Allgemeines Antragsrecht für Verfahrensverbesserungen
b) Registerpflicht
g) Pflicht auf Erhaltung der Überschaubarkeit des biotelen Regelwerks
d) Vermeidung der Unübersichtlichkeit des biotelen Gesetzgebungswerkes
e) Gesetze und Regeln zur unmittelbaren Gefahrenabwehr für die biotele Gesetzgebung unbeschränkt
z) Regierungsgesetzgebung hat für unpopuläre und Zweifelsfälle  Vortritt
h) Konkurrierende Gesetzgebung im Zielschatten eines gebilligten biotelen Gesetzesantrages

θ) Antragsgebühr für Verfahrensänderungen durch Stiftung übernehmbar
II-Regel 3:  
a) biotel-gutachterlich genehmigte biotele Gesetzesanträge unterliegen der Pflicht der elektronischen Abstimmung durch die Betroffenen
b) Vor biotelen Abstimmungen ist ein Bericht über Folgeerwartungen in
als „Stimme der Wissenschaft“ öffentlich zugänglich zu machen
g) zur sicheren Schadensvermeidung dürfen Abstimmung oder notfalls auch Unterrichtung der Öffentlichkeit nachgeholt werden
d) für erhebliche Vorteilserzielung Inkraftsetzung von Gesetzen vor Abstimmung bei hochwahrscheinlicher späterer Mehrheitszustimmung
e) für Gesundheit und Leben weniger erhebliche Abstimmungen sind auf eine Sammelliste zur gemeinsamen Abstimmung zu setzen
z) Zur Nachteilvermeidung und/oder Vorteilserzielung bei hochwahrscheinlicher Zustimmung Inkraftsetzung bei Setzung auf die Sammelliste aber Widerruf bei ablehnendem Abstimmungsergebnis
h) unverzügliche Inkraftsetzung nach Abstimmungszustimmung

II-Regel 3a: Richtigstellung von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit durch KKG
a) STIMME DER WISSENSCHAFT als Pflichtraum zur Richtigstellung in den Publikationsmedien
b) Verarbeitung von Hinweisen auf Falschunterrichtungen durch die KKB
g) Anzeigepflicht für Falschunterrichtungen
d) Möglichkeit für Publikationsmedien Strafen wegen Falschunterrichtung durch Vorbegutachtung zu entkommen
e) Verbot von Gegenpropaganda vor Abschluss einer elektronischen Abstimmungh.

 

 

III Regeln als Gutachter-Leitlinien

III-Regel 1:
a)  absolute Geheimhaltungs- und Schweigeverpflichtung

b) Aufzeichnungen nur Offline, Speicher dauernd Internet-getrennt, Recherchen nur über Zentrale und deren Internet-verbindungen, auch alle Druckerzeugnisse per Leitung von Zentrale

g) alle Texte vor Korrektur an Zentrale senden

d) Gutachtenänderungen noch bis kurz vor Veröffentlichung

III-Regel 2: Betroffenheit

a) auf verschiedene Aspekte oder/und Betroffenengruppen und/oder verschiedener Wirkrichtung +/- bezogene Zusammenhänge als getrennte Fälle bearbeiten und beurteilen

b) Konzentration auf Gemeinwohlbelange

g) sehr umfangreiche Belastungen und Vorteile Einzelner oder Gruppen in Bewertung einbeziehen

III-Regel 2a:

a) Bei Bezug auf mehrere Sachverhalte oder Gruppen Gemeinwohlauswirkung überprüfen

b) bei Gemeinwohlberührung Begutachtungspflicht

g) Subsidiär-aufsteigende Gemeinwohlauffassung vom Einzelnen her aufwärts unter Langzeitperspektive

d) Gemeinwohl kann auch vom Wohl Einzelner oder Gruppen abhängig sein
e) Minderheitenberücksichtigung zugunsten der Rechtsstaatlichkeit

z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M

η) Bedürfnisbefriedigung durch Marktwirtschaft hat Vorrang

III-Regel 2b:

a) statt Ablehnung möglichst erweiternder Neuvorschlag

b) Neuvorschlag für bessere öffentliche  Zustimmung

g) Bei unverschuldeter Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte längerfristige Ausgleichslösungen zulässig

III-Regel 3:

a) Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden

b) Fortlaufende Schwächung eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

g) keine Blockade-Kompensation durch vorübergehende Förderung anderer Aspekte

d) zunehmende Benachteiligung der Mehrheit hinsichtlich eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

e) gegen eine Aspekt-Blockade kann nicht mit Geldwerten aufgerechnet werden

z) nachwirkende Kinderbenachteiligung summiert sich zur Mehrheitsbenachteiligung

h) Blockade-Aufhebung anderer Aspekte kann gegen Aspekt-Blockade aufgerechnet werden  nicht gegen Geldwerte

q) Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar

i) auch Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung

III-Regel 3a:

a) auf übergeordnete Gruppen gerichtete als solche bezeichnete und gestaltete Rahmen-Gesetze können hinsichtlich untergeordneter Einzelner und Gruppen durch Regierungsgesetze näher ausgestaltet werden

b) Rahmengesetze dienen der Arbeitsentlastung des biotelen Apparates
 g) Kompromiss-Gesetze setzen Aspekt-Verletzung gegen Aspekt-Blockaden anderwärtig, sind meist auch Rahmengesetze

III-Regel 3b:

a) Pauschale Ersatz-Aspekt-Bewertung bei Bemessungsschwierigkeiten

b) Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Beeinflussung

g) Bemessungsvariante je nach Zeitdauer der Aspekte-Auswirkung

d) Geldwerte weniger gewichtig denn Aspekt-Blockade

e) bei hohen Geldwerten trotz Aspekt-Blockade Prüfung auf Auswirkung auf andere Aspekte ohne Verzögerung der Gesetzes-Inkraftsetzung

III-Regel 3c:

a) auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant

b) Bei geringen Vorteilen für Minderheiten und massivem Widerstand der Mehrheit keine Abstimmung und Inkraftsetzung

g) Annahme der Fortwirkung von Gesetzes-Missständen auch bei wahrscheinlicher früherer Gesetzesaufhebung wegen Schadensfolgen

d) bei Aspekt-Blockaden Geldwerte bei AKTIVITÄT ohne Bewertung in [ ], ausgenommen Geldwerte bewirken Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT

e) Berücksichtigung gleichartiger Folgen eines Sachverhaltes nur bei einem Aspekt nach Regeln z) - q)

z) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F Durchlauf- und Gestaltungs-grundsätze zu bewerten , D AKTIVITÄT als Bewegungsprinzip dann nicht

h) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F sind als Brückenbegriffe zu AKTIVITÄT nicht zu bewerten, dafür aber dann D AKTIVITÄT oder C SPONTANEITÄT

q) A VERGLEICHEN kann auch als Bewegungsprinzip bewertet werden nicht bewertet  K, H, I, B, G, J, G, E, L, F als Brückenbegriffe

i) AUSLESE  kann neben Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als allein bewerteter Wirkaspekt zugerechnet werden, insbes. bei H-Aspekt-Blockade

k) jeder Aspekt mit eigenem Sachverhaltszusammenhang ist gesondert zu behandeln

l) lassen Theorie und Sachverhaltskenntnis nur ein +/- sicher unterscheiden, so darf zwischen Gutachtenergebnissen interpoliert werden, z.B. Strafurteile

III-Regel 3d:

a) nach Bewährungsfristablauf neuer Gesetzesantrag zur Vermeidung von erkannten Fehlauswirkungen möglich

b) sofortige Gesetzesaussetzung bei schwerwiegenden Ruhe- und Ordnungsstörungen oder nachhaltigen Fehlauswirkungen

g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen

d) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend

III-Regel 3e:

a) Ausgleich für transnationale Belastungen

b) für beide Parteien höchstens fünf  Ausgleichsvorschläge

g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates

d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit

A VERGLEICHEN: Information Erinnern - Gedächtnis - Denken – Lernen – Schule -Wissen – Berechnen – Kalkulieren – Bezweifeln –ratio vernünftig - 

A-Regel 4:  

a) Gleichheit Brückenbegriff  zwischen A, B GEGENSEITIGKEIT , I und L

b) Gleichheit Gegenläufer zu F PLURALITÄT bei techn. Normen nur bei wirtschaftl. Vorteilen ohne Beeinträchtigung der Biodiversität , bewertet unter D AKTIVITÄT

g) Gleichheit im kulturellen Bereich Bezug auf G AUTONOMIE +/- zu 

d) Gleichheit im Bereich Biologie kann gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT verstoßen

e) Gleichheit  darf H AUSLESE nicht beeinträchtigen

A-Regel 5:

a) für lebendige Demokratie umfassende Intelligenz- Entwicklung und realistische Information über lebensbedeutende Zusammenhänge

b) gegliedertes Schulwesen für optimale Lerngruppen oder –Klassen

g) Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen vereinen

d) an Nicht-Behinderte höhere Leistungsanforderungen; geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in Klassen 1 bis 4

A-Regel 5a:

a) Fachleute für freiwillige  tatsachen-zusammenhangsorientierte, realitätsgerechte Orientierung 

b) keine Täuschung der breiten Öffentlichkeit über wissenschaftlichen Kenntnistand der Zusammenhänge im Hinblick auf mögliche Betroffenenabstimmungen

g) Antragsrecht für wissenschaftliche Erforschungen

d) Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung und von Reklame vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter einzudämmen

A-Regel 5b:

a) früher Praxisbezug im Ausbildungswesen außer im Hochtheoretischen

b) bedarfsgerechte Ausbildung mit Ausnahmen für Hochtalenterte; keine Unterstützung von Gegenströmungen gegen Biotelie
g) Berücksichtigung der Rollenbedürfnissen der Geschlechter insbesondere im Hinblick auf eine für Volk und  Kultur tragfähige Fortpflanzungsrate

d) Zurückdämmung von Verschulung und Akademisierung unter Anhebung des Leistungsniveaus insgesamt; Universitäten im Fachschulkonglomerat

e) biotele Begutachtung der Forschungsergebnisse

z) Forschungsbereiche für Rentner zur Abrundung des Wissensstandes

 

B GEGENSEITIGKEIT:   wechselseitig  - ratio vernünftig -  ausgeglichen.-ausgewogen – gerecht - Ehre – - Würde - Gewissen – Anstand – Toleranz – Rechtstaatlichkeit - Auseinandersetzung IHDBF – Streit IHDBF – Aggression IHDBF – Kampf IHDBF – Krieg IHDBF – Korruptionsvermeidung- Betrug – Unrecht -

B-Regel 6:

a) keine übertriebene Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT wegen GEGENSEITIGKEIT in Verbindung mit  I HYPARCHIE

b) GEGENSEITIGKEIT statt überzogener Verteilungsgerechtigkeit

B-Regel 7:

a) sozialer Zusammenhalt so weit wie möglich über B GEGENSEITIGKEIT und nicht nur über L SUBSIDIARITÄT  

b) Solidarität Brückenbegriff zwischen GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT als Hilfe, unter GEGENSEITIGKEIT positiv zu bewerten

g)  Chancengleichheit über als Darlehen Brückenbegriff zu B und K, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT

d) Die Regierung und Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben für annähernde Vollbeschäftigung zu sorgen

B-Regel 8:  

Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH, dort abgehandelt 

B-Regel 9:

Täuschung, Betrug, Bestechung und  Diebstahl unter dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT negativ; Zielrichtung H AUSLESE negativ; Bestechung (Korruption) evtl. zusätzlich unter G AUTONOMIE oder D

 

C SPONTANEITÄT: Selbständigkeit CG – Eigenwilligkeit – Ursprünglichkeit – Selbstablauf – Ausdauer - Triebhaftigkeit – Antrieb – Instinkt  – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

C-Regel 10:

Langanhaltender Spontaneitätsverlust durch forcierte D AKTIVITÄT negativ als Lebensgrundlagen gefährdend

C-Regel 10a: Übernutzung der Erde und Natur soll beendet werden
C-Regel 11: Auswirkungen auf Gesundheit fallen unter C

C-Regel 11a: Flora und Fauna-Verschleppung C – K

D-Regel 12:

a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und Vermögenswerte zählen unter D AKTIVITÄT, ausgenommen Handel als Brückenbegriff zu K AUSTAUSCH

b) Zusammenarbeit  (Kooperation) Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT unter D AKTIVITÄT behandelt

g) Leistung ist Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE

 

D AKTIVITÄT: Initiative – Anstrengung – Durchhaltevermögen – Ausdauer - Absicht – Fleiß – Industrie – Arbeit – Unternehmung – Aggression - Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

D-Regel 12a:

a) Bezüglich Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft müssen Risiken bei den Darlehensgebern verbleiben, Härteausnahmen

b) höherer Spekulationssummen müssen aus Gewinn versichert werden

g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber tragen Verantwortung und Lasten, wenn Liquidität eines Gemeinwesens bedroht

d) Vergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer an Geschäftserfolg der Unternehmen koppeln

e) Sperrfrist für Darlehen und Einlagen von vier Wochen (?) gegen Turbokapitalismus

D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G

E AUTARKIE:.- selbständig – unabhängig - genügsam – sparsam – ratio – Ausdauer - Geduld

E-Regel 13:

Abgrenzung Brückenbegriff zwischen K AUSTAUSCH, E AUTARKIE und G AUTONOMIE mit Berührung zu H AUSLESE; Blockadeverbot für B und I

 

F PLURALITÄT (DIVERSITÄT): Verschiedenheit – unterschieden – different – Vielfalt - vielfach - bunt – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

F-Regel 14: frei

G AUTONOMIE: ratio - Wille - eigenständig – unabhängig– selbständig CG – entscheidungsfähig – frei – Verantwortung – Pflicht – Geduld – Ehre – - Würde - Gewissen – Anstand – Sorgfalt –

G-Regel 15:

Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln unter G AUTONOMIE abzuhandeln und zu bewerten (s. A VERGLEICHEN)

G-Regel 16:  

Pflichtgefühl und Verantwortung  sind Umfeld- oder Brückenbegriffe von AUTONOMIE, B GEGENSEITGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE

G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B – D – E - F - G – H - I

G-Regel 17:

Disziplin ist Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden

 

H AUSLESE: Elite – Vorzug – Bevorzugung - Nachteil‘ - besser - schlechter - Wegfall – Rest – Bewährung – besser - Bestand – Dauer – Durchsetzung – überleben – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

H-Regel 18:

a) AUSLESE schöpferisches  Prinzip der Natur und der Kultur

b) im Kulturbereich zur Verbesserung im Sinne der dynamischen Stabilität ohne Minderheitenübervorteilung

g) Handlungstheorietisch als alternative Vernunftentscheidung zu H

d) keine Doppelerfassungen zugunsten von AUSLESE ausgenommen in anderen Handlungszusammenhängen

e) Für Erhalt der  Handlungsfähigkeit (D AKTIVITÄT) Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich

z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch  unterlassenem K AUSTAUSCH führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern

H-Regel 19:

AUSLESE ist strikt  der I HYPARCHIE zu unterwerfen

H-Regel 20:        

a) KONKURRENZ  ein Brückenbegriff um H AUSLESE u. zu vielen anderen

b) KONKURRENZ  als Täuschung bes. in Erziehung unter A VERGLEICHEN

g) KONKURRENZ  betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT soweit Fairness beeinflusst J HYPARCHIE kann stärker ins Gewicht fallen

d) KONKURRENZ ist als H AUSLESE Triebkraft bei Natur u. Gesundheit, langfristig C SPONTANEITÄT

e) KONKURRENZ beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit so in Wirtschaft, Bremswirkung neg. unter H AUSLESE

z) KONKURRENZ  kann Hilfe zu E AUTARKIE sein; Erhaltung oder Erweiterung von Siedlungsgebiet kann Leistungen gemäß J AUSGLEICH auslösen; Bewertungen auch unter Naturerhaltung C SPONTANEITÄT möglich

h) KONKURRENZ  F PLURALITÄT  (Vielfalt) bei Förderung von bejahenswerten Kulturen, wenn nicht schon unter C SPONTANEITÄT oder E AUTARKI E

q) KONKURRENZ  unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen

i) KONKURRENZ  unter  I HYPARCHIE positiv oder negativ zu bezogen auf friedliches und gedeihliches  gesellschaftliche Zusammenleben

k) KONKURRENZ ist unter  J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden

l) KONKURRENZ als  K AUSTAUSCH in der Regel nicht bewertet

m) KONKURRENZ  bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe unter Maßeinhaltung und Förderung von G AUTONOMIE u. E AUTARKIE bei den Unterstützten

 

I HYPARCHIE: gewaltlos – tolerant – Kompromiss – Verhandlung – Entgegenkommen – verträglich – Anpassung - ‚nachgiebig‘ – flexibel –angepasst – Auseinandersetzung BCDFHI– Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI– – Kampf BCDFHI– – Krieg BCDFHI –

I-Regel 21:

Schaden/Bedrohung der E AUTARKIE wird unter HYPARCHIE berechnet
a) Drohung Brückenbegriff zu HYPARCHIE und H AUSLESE auf Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, so dass Ausweichen möglich  

 b) Auch Drohung sparsam einsetzen - bei Gefährdung  

 g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv.

 d) Auch Personenzusammenschlüsse u. Staaten an HYPARCHIE gebunden

I-Regel 22:

Toleranz Brückenbegriff zwischen HYPARCHIE, F PLURALITÄT und B GEGENSEITIGKEIT (bewertet hier), kann auch J AUSGLEICH berühren. Vielfalt hat Toleranz aller Beteiligten zur Voraussetzung, C SPONTANEITÄT ist zu wahren

I-Regel 22a:

a) Gruppensanktionen gegen Terrorismus

b) Gruppensanktionen gegen Terrorismus gesammelt in Raten

J AUSGLEICH: Ersatz – Vergütung – Entschädigung - Vorausleistung -

J-Regel 23: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M
a):  Kompromissgesetze trotz Aspekt-Blockade im AUSGLEICH mit anderen Aspekten in Kraft

K AUSTAUSCH: wechselseitig – Geben – Nehmen – Wechsel – Tausch – Ersetzen – Ergänzen - Erneuern – Erholung – Ausdauer – Vereinigung – Zusammenschluss – KommunikationZusammenarbeit – Zustimmung
K NICHT-AUSTAUSCH

Trennung – Ausschluss – Absonderung – Distanzierung –  Ablehnung – Zurückweisung – Isolation – Zerstörung – Vernichtung (Krankheitserreger betreffend] – Sparsamkeit EG – Einsparung

K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH eigentl. Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)

b) Da AUSTAUSCH nahezu regelmäßig beteiligt, seltene Bewertung

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) also in andere Aspekt-Bewertungen mit einbezogen  

d) AUSTAUSCH fordert Entscheidung, ob zu fördern oder nicht

e) AUSTAUSCH nicht bei gemeinschaftsstörenden Auswirkungen

z) AUSTAUSCH nicht zur Vertauschung von Bevölkerungen in Richtung Nivellierung und Vermassung

h) Trennung (Separation) soll zugunsten der I HYPARCHIE bei fehlender Toleranz erzwungen werden

Θ) Minderheiten-Rechte entgegen vereinsamendem Individualismus geschützt und unterstützt, sofern keine Mehrheitskulturbedrohung

i) AUSTAUSCH immer an Wünschenswertem zu M und übrigen Aspekten zu bewerten; Optimum liegt über 0-Punkt der Parabel li. oder re.

K-Regel 24a:  Handel fällt unter K-AUSTAUSCH

 

L SUBSIDIARITÄT:  Gemeinsinn – Gemeinschaft - Solidarität – Zusammenhalt – Gliederung - Hilfe -  Unterstützung – Vergesellschaftung – Ergänzen – Auseinandersetzung BDFHI –
L-Regel 25:

a) Hilfe-Annahme verpflichtet zu Dankbarkeit, zu  B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer

b) SUBSIDIARITÄT soll Instrument des Altruismus und der Solidarität sein möglichst mit D GEGENSEITIGKEIT, ohne H AUSLESE zu behindern

L-Regel 26:

a) SUBSIDIARITÄT verlangt überschaubare Gliederung der Menschheit und Gemeinschaftsbewusstsein

b) SUBSIDIARITÄT als staatliches Gliederungsmerkmal ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G und auch E AUTARKIE , Bewertung hier 

L-Regel 27:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfe im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu bewerten

b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt

g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten und Helfer berührt sein

L-Regel 28:

Verbot nachhaltiger Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen

L-Regel 29:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist Angelegenheit der Regierungsgesetzgebung  aus

b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf Gesamtwohl nicht schwächen

g) Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Staats-Verschuldung

d) L SUBSIDARITÄT als Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen positiv zu bewerten

e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

z) Entsprechend subsidiärer Gliederung von Gesellschaft sind Toleranz und Hilfe gegenüber Nächsten höher anzusetzen, abgemildert bei Katastrophen; mögliche B GEGENSEITIGKEIT bevorzugt J AUSGLEICH ermöglicht erst L SUBSIDIARITÄT ohne Aspekt-Blockade  

 

M-Regel-30

a) Ressourcenobernutzung u. Naturzerstörung durch Überbevölkerung

b) globale Geburtenregelung Förderung einer nachhaltigen Entwicklung

g) zweckentsprechender Weltbevölkerungsstand mit zwei Milliarden Menschen und auf die Nationalgrenzen von 1950 bezogen

d) teilweise neue Menschenrechte-Fassung im Einklang mit einem Pflichtenkatalog spricht Eltern das Recht auf Kinder ab, die sie nicht selbst ernähren und aufziehen können

e) bei der Geburtenbeschränkung wird eine Zurücknahme der Bevölkerungsstärke von Gruppen und Völkern ohne wesentliche Beiträge zum Zivilisationsfortschritt eingefordert

z) das Geburtenregelungsprogramm muss von international-bioteler Forschung auf Tauglichkeit hin begleitet werden; erweiterte eugenische Ziele sind mindestens 100 Jahre zurückzustellen

h) Bedrohung von Hochkulturen durch expandierende Minderheiten auf rückständigerer Kulturhöhe über den Hebel der demokratischen Mehrheitsrechte ist abzuwenden, bei zivilisatorisch erfolgreicheren Kulturen mit Geburtenschwund sind Reformen für ein generatives Gleichgewicht einzuleiten

q) das Geburtenregelungsprogramm verweigernde Nationen oder Weltanschauungsverbände bleiben auf ihre Territorien beschränkt und von internationaler Hilfe abgeschnitten

M-Regel 30a: Die Regelungen M-Regel 30 a) - q) müssen unter bioteler Kontrolle in Gang gesetzt werden

 

Aspekte-Zusammenstellung in paarweisen Stufen

DYNAMISCHE STABILITÄT

 

 

SUBSIDIARITÄT

 

 

AUSTAUSCH

 

HYPARCHIE

 

 

AUSGLEICH

 

AUTONOMIE

 


AUSLESE

 

AUTARKIE

 

 

PLURALITÄT/DIVERSITÄT

 

VERGLEICHEN

 

 

GEGENSEITIGKEIT

 

SPONTANEITÄT

 

 

AKTIVITÄT

 

LEGENDE: (nur für Neugierige und Nachdenkliche)

Die oberste Schiene stellt mit SUBSIDIARITÄT dem Aspekt der Vergesellschaftung (ohne Zusammenhang über individuelle Beziehungen) und Gemeinschaft (als anzustrebender persönlicher Zusammenhalt), welche von kleinsten Einheiten, wie etwa Familien, nach oben hin bis zur Menschheit aufbauen, den AUSTAUSCH als Brückenbegriff im Bereich der Beziehungen gegenüber mittels dessen Hilfe durch SUBSIDIARITÄT auf dem Wege des Ersatzes von Mangelndem geleistet wird.

Die Beziehung [Relation] unter Gliederung stellt Johannes Heinrich „Der vierfache Pfad“ als Kategorie in den Mittelpunkt der Demokratiereform.

Auf der Schiene HYPARCHIE – AUSGLEICH ist etwas weniger deutlich, dass AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT der HYPARCHIE als Minimierung von Gewalt; Zwang und Bedrohung) dient.

Die Gegenüberstellung vom AUTONOMIE und AUSLESE auf einer Schiene ist besonders erklärungsbedürftig: Unter AUSLESE wird hier jede Willensentscheidung verstanden, wobei diejenige zum Besseren zu bevorzugen ist. Der Mensch kann AUTONOMIE als verantwortete Freiheit besitzen und ausüben, ja durch sie schöpferisch sein. Verantwortung lässt sich sowohl als Frucht der AUTONOMIE – nämlich der Freiheit – als diejenige der AUSLESE als Entscheidung zum Besseren begreifen; wenn nicht schon aus seiner tieferen Wurzel der Entstehung der AUTONOMIE über den organischen Prozess der AUSLESE.

Die Schiene AUTARKIE (Selbständigkeit) – PLURALITÄT als DIVERSITÄT wird verständlicher, wenn man an die Vielgestaltigkeit den Anspruch nach Eigen- und Selbständigkeit im Sinne der Fähigkeit zur Selbstversorgung stellt. Jedes Verschiedenartige  ist eben doch nicht gleichrangig und gleich anstrebenswert. Dem Schwachen ist über SUBSIDIARITÄT als gemeinschaftlichem Zusammenhalt Hilfe zu leisten.

Mit der Schiene VERGLEICHEN – GEGENSEITIGKEIT kommt zum Ausdruck, dass zum gerechten Abwägen die Urteilsfähigkeit erforderlich ist.

Auf der Schiene SPONTANEITÄT – AKTIVITÄT sind die treibenden Kräfte der Natur und der menschlichen Kultur vereinigt.

 

Link zu: (7) AUSWIRKUNGSBEREICHE

 

SCHREIBFENSTER

Inhalt:
Gruppensignaturen zu kennzeichnen mit einem
Aspekte-Kennbuchstaben und nachfolgendem §-Zeichen,
dann Link aus dem dunkel-grünen Aufklapp-Menü aus Aspekte/Ziel in der Menü-Leiste oben zur Weiterbearbeitung der Einzelaspekte