SCHRITT:
6
ASPEKTE-ÜBERBLICK und
Regelwerk
Tabelle: Aspekte mit Brückenbegriffen (Übersicht)
· A Vergleichen A-R4 a) gleichheit ABGIL
· B Gegenseitigkeit B-R7b) Solidarität BL
· D Aktivität D-R12b) Zusammenarbeit DB
· E Autarkie E-R13 abgrenzung EKCFHG/BI
· F Pluralität (Diversität)
· G Autonomie G-R17 Disziplin CDGI
· H Auslese H-R20a) Konkurrenz A – M, B-R7g) chancengleichheit BJDH
·
I Hyparchie I-R22 Toleranz BCFIJ
· K Austausch K-R24a/B-R8 handel B - K
· M Dynamische Stabilität als allen Aspekten übergeordnete Zielsetzung
Verfahren Sie bitte nach der verkürzten Anleitung (Vorsicht, ob nicht bereits geöffnet!). Auch die Aspekte-Kurzfassung benötigen Sie ständig.
Auf der Aspekte-Kurzfassung rufen Sie bitte die von den einzelnen Aspekten ausgehenden Links immer mit der rechten Maustaste auf und klicken Sie mit der linken Maustaste in der zweiten Zeile des sich öffnenden Fensters auf „Link im neuen Fenster öffnen“ womit sie auf den Aspekte-Überblick index99.html mit den Regeln und näheren Einzelheiten zu diesem Aspekt gelangen. Manchmal muss mit dem Mausrädchen leicht nach oben gescrollt werden, um den Textanfang zu erreichen. Nach Schließen dieser neuen Seite über linke Maustaste auf x ganz rechts auf der oberen Menüleiste gelangen Sie über Linksklick auf index99.html in der Taskleiste unten wieder zur Ausgangsstelle auf index99.html zurück, falls diese sich nicht bereits wieder geöffnet hat.
Innerhalb des Aspekte-Überblicks (index99.html) bewegen Sie sich bitte mit linkem Mausklick und gelangen wieder über Linksklick auf den Linkspfeil ganz oben links in der oberen Menüleiste an die Ausgangsstelle zurück.
Rufen Sie bitte keine Dateien aus der Menü-Übersicht der rechten Randleiste im Aspekte-Überblick oder sonst irgendwo in der Wordpress-Gutachtenverfahren per Link ab.
Sie können
auch zur Rückkehr aus einem Link – etwa von einer abgelegenen Regel – die
Strg-Taste gedrückt halten und die Taste Pos 1 ganz oben rechts auf der
Tastatur betätigen und darnach den dem Ausgang nächstgelegenen Aspekt als Link
aufrufen.
Für
das biotele Gutachtenverfahren sind drei Anwendungsphasen vorgesehen, die auch
später fortbestehen sollen:
Phase A der Vorbereitung und wissenschaftlichen Erforschung
Phase B als Beratungsinstrument
Phase C als Gesetzgebungsbestandteil
Wir
befinden uns in der Vorbereitung (Phase A), damit Sie sich mit den
Bestandteilen (Werkzeugen) vertraut machen und den Stoff für die Begutachtung
vorbereiten.
Diese Übersicht ist ein Hilfsmittel bei der Zuordnung des Gesetzesvorschlags zu
den Aspekten, unter denen der Gesetzesvorschlag ab der Phase B über das dunkelgrüne Aufklappmenü „Aspekte / Ziel“
rechts der ANLEITUNG (obere Menüzeile) später behandelt werden
soll. Der Text in beige ist noch nicht zu
berücksichtigen.
Regeln (R) betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen und finden
Sie hier im Aspekte-Überblick.
Das
Regelwerk soll Erläuterungen und Auslegehilfen zu den einzelnen Aspekten
liefern und eine Angleichung von Aspekte-Auslegungen an neue Erkenntnisse und
Zeitumstände ermögliche; die Regeln sollen auch der Verdeutlichung dienen.
Aspekt-spezifische Regeln schließen unmittelbar an den jeweiligen Aspekt an; es
folgen Links zu anderen Regeln unter anderen Aspekten, welche eventuell und fallweise Aufschlüsse zu gegenseitigen
Aspekt-Abhängigkeiten geben.
Die Regeln I beziehen sich auf die institutionelle Organisation,
die Regeln II auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden
Regeln übergeordnet sind, und
die Regeln III auf Erläuterungen der biotelen Aspekte und Richtlinien innerhalb
des Gutachtenverfahrens als Gutachter-Leitlinien.
Zur
Ermutigung wird hier eine kurze ZUSAMMENSTELLUNG
des prinzipiellen Begutachtungs-Ablaufs gegeben:
Öffnen Sie zunächst eine neue Seite, das Ihr Protokoll wird und kopieren Sie
die Aufgabe
ein!
Bitte fortlaufend jedes
Ergebnis und jeden Einfall im Protokoll festhalten und Einfälle durch andere
Schriftart, Größe oder Farbe hervorheben und damit vom übrigen Text
unterscheiden!
Der jeweilige Gutachtenvorschlag soll der Abstellung oder Vermeidung von Aspekt-Blockaden J Smiley 2: dienen.
Schritt
1: Es ist festzustellen, welche Personengruppen vom Gesetzesantrag direkt
betroffen sind. Beginnen Sie mit der zahlenmäßig größten Gruppe. Betrifft
diese die Mehrheit, so können Sie Betroffenheit der Allgemeinheit annehmen.
Denken Sie bitte kurz über Auswirkungsbereiche und betroffene Sachzuständigkeiten nach (fügen Sie entsprechende Anmerkungen dem Protokoll zu). |
Schritt
2: Rufen Sie Aspekte-Kurzfassung
auf
(bitte geöffnet lassen, möglichst auf zweitem Bildschirm!) und gehen Sie die
zwölf Aspekte der Reihe nach durch: Welcher Aspekt ist vom Gesetzesvorschlag
am stärksten betroffen (gefördert oder behindert)? Sind noch andere Aspekte
betroffen? Bitte in die Kästchen-Kopie für die jeweils
Betroffenen-Gruppe eintragen und darunter die Zurechnung begründen! |
Schritt 3: Die Gretchenfrage der Auswertung und Schlussbewertung: Liegt
für die nächsten fünfzig Jahre bei Inkraftsetzung und Fortdauer der
Gültigkeit des Gesetzes und Ausbleiben von grundsätzlichen Veränderungen,
welche wesentliche heute für das Gesetz sprechende
Voraussetzungen aufheben, eine Aspekt-Blockade J
Smiley 2: oder
deren Aufhebung vor, welche über den Gutachtenantrag behoben werden könnte? Der Aspekt ist durch *+++ für Blockade oder *--- für Blockade-Aufhebung*) zu kennzeichnen unter Begründung. Sind Einzelpersonen oder kleinere Einzelgruppen betroffen ohne erhebliche Gemeinwohlschädigung, so ist mit *+ oder *- zu signieren, bei Betroffenheit von größeren Gruppen oder mehreren bedeutenden Gruppen mit *++ oder *--. Kommen Sie durch die Berücksichtigung der nachstehenden Regeln im Einzelfall zu einem höheren oder niedrigeren *+ oder * – Ergebnis, so setzen Sie bitte hinter die Wiederholung des Aspektes (als Buchstaben A – M zu dessen Kennzeichnung) das korrigierte Ergebnis. das über Saldierung aller *+ und *- in die Schlussbewertung eingeht. Die unter diesem dritten Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden in ZUSAMMENSTELLUNG–REGELN–LISTE (nach Reihenfolge im Regelwerk geordnet) noch einmal mit Stichwortangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden können. Gegen eine
grundsätzliche Aspekt-Verletzung kann nicht mit Geldwert aufgerechnet
werden. Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das
Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare Vor-
oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und mit anderen
Aspekt-Veränderungen nicht gegengerechnet werden kann. III-Regel 3c d):
Nehmen Sie sich nochmals anhand der Aspekte-Kurzfassung jeden der nicht sofort
als von einer Blockade erkennbar betroffenen Aspekt (also alle übrigen) vor
und gehen Sie ihn samt dessen Regeln durch: Nichtbetroffenheit mit #
markierend; von den Links zu Regelbeziehungen zu jeweils anderen
Aspekten – sie schließen sich unterhalb der Regelliste mit den
Regeldefinitionen an – beachten Sie bitte III-Regel 2a z).
Vor der Schlussbewertung bitte noch bei jeder Gruppenstärke-Bewertung unterhalb der Mehrheit (* bis***) die Möglichkeiten der Aufwertung zur Aspekt-Blockade (****) nach III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a e) ; III–Regel 2a z) ; III- Regel 3 z) : III-Regel 2b g) beachten. Die Gewichtigkeit der Aspekte untereinander kann auch bezogen
auf das Ziel der dynamischen Stabilität historisch etwas wechseln. |
Nach diesem ersten Versuch wäre es dennoch nützlich, wenn Sie sich noch weiter mit der Materie befassen würden! Lassen Sie aufgegebene Lösungen bitte stehen und ergänzen Sie sie unter der Überschrift KORREKTUR: (am besten mit Datum dahinter)! Der erste Anlauf wird selten gelingen! Gelegentlich kommt man aber auch wieder auf ihn zurück! Die ausführlichere Begutachtung wäre nun diejenige nach der verkürzten Anleitung, in welcher Sie auf die in dem oder den Quellenverzeichnissen dargestellten Sachzusammenhänge eingehen und auf sie Bezug nehmen.
Regeln, die noch nicht in Betracht zu ziehen sind, wurden beige eingefärbt.
Die Regeln III sollen dabei auch — manchmal unter Leitung durch einen Umfeld- oder Brückenbegriff zwischen zwei oder mehreren Aspekten — zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.
Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind. Sie werden zur Kenntlichmachung unterstrichen.
(Beispiel: Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.)
Es geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe Tabelle: „Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3 aus 2002)
Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung/Aspekt ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.
Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch auf dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel (obere Navigationszeile) nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung im SCHREIBFENSTER des jeweiligen Einzelaspektes unten zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG (Vorsicht, ob schon geöffnet!, der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER aufzunehmen!
Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE
dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da
verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende
Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich
verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht
mehr Genüge getan würde.
Beispiel:
Der Aspekt K AUSTAUSCH
wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er
bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er
im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht.
Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel der
Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen
aufgefasst werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber
eigentlich mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne
stofflichen Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung
wird bisher noch ganz selten erwähnt und in der Regel im Gutachtenverfahren
nicht gesondert bewertet.
Der
K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die
M DYNAMISCHE STABILITÄT.*)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als
Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung
für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch
gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv
im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten.
(Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben
mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)
*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))
Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ursprünglichen Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht als solche deutlich genug erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebender TRENNUNG jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt wird auf der graphischen Darstellung auswirkungsstärke besonders deutlich.
K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat – allerdings innerhalb seiner selbst – in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT, wobei im letzteren Fall die Streckung des Zeitfaktors Berücksichtigung findet; ähnliches gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.
Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. J1
Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können.
Hierbei darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten
nicht nachhaltig gestört werden. Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und
Regeln ein Aspekt gelegentlich verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt
werden; diese Zurücksetzung darf jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses
Aspektes nicht auf breiter Front und langfristig herabsetzen und muss durch
Verbesserungen im Bereich mindestens eines anderen Aspektes im Sinne der
dynamischen Stabilität insgesamt kompensiert werden. Als Beispiel mag eine
Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT prinzipiell und speziell
hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt, aber auf der anderen Seite
in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt. Zwang und Bedrohung) und
der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige
Hilfe) zum gesellschaftlichen Frieden beiträgt. Hinsichtlich der AKTIVITÄT
ist hierbei zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft
nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates
insgesamt. (Vgl. L-Regel 29 a - d) )
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch
muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass
GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer
GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen
Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten
abhängig. Insoweit etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte AUTONOMIE der
wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive Einkommenssteuerhebung mittels
Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung vermieden werden kann, ist eine solche zulässig.
Hiervon unbeschadet bleibt der Auftrag und die Bemühung über biotele
Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne der Reichen und deren politischen
Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch
durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung
über insbesondere unrechtmäßig –
etwa über Fehlunterrichtung
durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen
Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE,
GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für
ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert
oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel 3 q)).
Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie
original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der
oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem
dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen
wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG
für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist und unten jeweils ein SCHREIBFENSTER zur Eintragung von
Bewertung und Kommentaren enthält. Eintragungen in beiger Schrift sind noch nicht zu beachten.
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG sind die SCHREIBFENSTER und das
dunkelgrüne Aufklappmenü Aspekte/Ziel nicht zu benützen, sondern alle übrigen
Aspekte-Menü-Link-Reihen, und alle Überlegungen und Bewertungen sind ins
fortlaufende Protokoll aufzunehmen.
Die übrigen Aspekte-Menü-Link-Reihen, auch die
blaue Menüreihe rechts in der unverkürzten ANLEITUNG, führen in dem hier
im (6) Aspekte-Überblick selbst nachfolgenden mit den anderen Aspekten zusammenhängenden
Text zum jeweiligen Aspekt und dienen nicht der weiteren Ausarbeitung eines
speziell aufgerufenen Aspektes ab Schritt 9.
Als Vgl. angesprochene Regeln, die ursprünglich und näher im Zusammenhang mit
einem anderen Aspekt stehen, können durch Link aus dem (6) Aspekte-Überblick
oben am Anfang dieser Seite aufgerufen werden;*)
zurück auf dem gerade bearbeiteten Aspekt innerhalb dieses (6)
Aspekte-Überblicks kommt man über Strg Pos 1 über den jeweiligen Aspekt.
*) Aus der über das dunkelgrüne Aufklappmenü aus
Aspekte/Ziel per Link aufgerufenen spezifischen Aspekt Bearbeitungsseite
im Schritt 9 http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswertungen/
kommt man nur über eben dieses Aufklappmenü wieder zum bearbeiteten Einzelaspekt zurück.
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.
Am
Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische
Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln,
welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern
sollen.
Ganz
am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen
Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen,
die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich ergänzend oder
einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).
Die
III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen
Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren
leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder
erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch
besser erreichbar wird.
Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann
sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen
Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.
Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.
In den Phasen der Anwendung des Gutachtenverfahrens– in Phase B als Beratungsinstrument und in Phase C als Gesetzgebungsinstrument – sollten mindestens fünf Gutachter unabhängig die Regel-Verbesserung oder -Erweiterung bestätigen.
Die beige eingefärbten Texte brauchen in der Erprobungsphase nicht beachtet zu werden; ihre Kenntnisnahme ist also vor praktischer und öffentlich anerkannter Anwendung des Gutachtenverfahrens nicht erforderlich.
I Regeln der institutionelle Organisation
Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.
Biotele Kontrollkörperbüros (KKB) dienen der Verwaltung des biotelen Gutachtenverfahrens und der biotelen Gesetzgebung einschließlich der elektronischen Abstimmungsverfahren, auch als Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) bezeichnet,
a) Als Mittel der Kontrolle über die Verwaltung und die Weiterentwicklung der biotelen Verfahren und als Entscheidungsmittel ausgenommen im Rahmen festgelegter Verwaltungszuständigkeiten aber einschließlich deren Kontrolle dient das biotele Gutachtenverfahren unter Aussagenvergleich auch außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens und dann ohne elektronische Mehrheitsabstimmung durch Betroffene.
Biotele Kontrollkörperbüros sollen auf jedem Territorium mit eigenständiger Kultur, insbesondere in Nationalstaaten, in einer Anzahl errichtet werden, welche es erlaubt, die in den jeweiligen Landessprachen eingereichten biotelen Gutachtenanträge zuverlässig und zweckmäßig zu bearbeiten unter Berücksichtigung auch von Sicherheitsrisiken.
Für die zuverlässige und zweckmäßige Gutachtenbearbeitung ist für jedes KKB ein gemäß KKG angemessen bezahlter Verwaltungsleiter (auch Direktor genannt) zu bestellen, der für die Zuverlässigkeit der Verwaltungsabläufe verantwortlich ist und hierzu geeignetes an die Regeln des biotelen Gutachtenverfahrens und seine Weisungen gebundenes Hilfspersonal einstellen soll und wie das sonstige Personal in einer dem Büroaufwand angemessen Höhe entlohnt wird, wobei der gesamte Büroaufwand einschließlich der Gutachtenverfahren anfänglich über Honorareinnahmen aus Gutachteneinnehmen und Beiträge der biotelen Vereinigungen und nach hoheitlicher Inkraftsetzung des biotelen Gesetzgebungsverfahrens aus einem KKB-Fond aufzubringen sind – zunächst aus dem Anteil des Staates, in welchem jedes kostenverursachende KKB seinen Sitz har – und der KKB-Fond unter möglichst gleichmäßiger bioteler Steuererhebung in gleicher Höhe pro Kopf von der jeweiligen Einwohnerschaft zu tragen ist.
a)
Hinsichtlich der Berufung des Verwaltungsleiters und der Bestellung des diesem
zur Auswahl gestellten Personals sind Verfahren zu entwickeln,
die den hohen Anforderungen an die Sicherheit der Güte und Unabhängigkeit des
Gutachtenverfahrens am besten entsprechen. Vgl. I Rege3l 1f a):
b) Die nationalen und regionalen biotelen Verwaltungsleiter oder
deren Bevollmächtigte treten jährlich zu einer Jahresversammlung zusammen – auf
begründeten Dringlichkeitsantrag eines Verwaltungsleiters auch zusätzlich, wenn
die Mehrheit der Verwaltungsleiter zustimmt – , um über Probleme und
Problemlösungen zu beraten und auch einen Buß- und Strafkatalog festzulegen
oder zu vervollständigen, dessen Maßnahmen zweckmäßig und ausreichend sind, um
Verstöße im oder gegen die biotele Gesetzgebung und ihr Verwaltungsverfahren
wirksam zu ahnden. Die Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung müssen biotel gutachterlich bestätigt werden;
als Vollstreckungsgewalt dient der zuständige Weltpolizeiblock, ersatzweise auf
Antrag und unter Kontrolle des letzteren, die nationale Gerichts- und
Polizeibehörde, alle unter bioteler Gutachtenkontrolle – sobald diese ohne
Gefahr im Verzug möglich ist.
Für die biotele Verwaltung sind Nachrichtenverbindungskanäle und -speicher einzurichten, welche die von Fremdeinflüssen und Missbräuchen freien Funktionsabläufe des Gutachtenprozesses ermöglichen.
a) Sicherheitshalber sind Nachrichtenspeicher räumlich getrennt wenigstens doppelt einzurichten und die Zugänge zu ihnen weitmöglichst geheim zu halten.
b) Elektronische Daten sind möglichst auf kontrolliert eigenentwickelter, gegen Fremdeinflüsse gesicherter Software zu speichern und Programmierungen und Reparaturen unter kontrollierender Aufsicht durchzuführen.
g) Insoweit elektronisch gespeicherte Daten von besonderer Bedeutung in ihrer Langzeiterhaltung bedroht sind, sind zusätzlich geeignete andere materielle Datensicherungen durchzuführen.
d) Zu den biotelen Datenbeständen zählen insbesondere Personenregister. Register über Ausbildung, Berufe und Kenntnisse (etwa auch durch Veröffentlichungen), (Betroffen-)Gruppenverzeichnisse, biotele Gesetzesanträge, Begutachtungsanträge und -ergebnisse und Gesetze, Begutachtungsbereitschaftskandidaten (über Anwerbung gewonnen und geheim gehalten ausgenommen vor Expertengutachtern im Berechtigungsfall ohne Identifikations-Personalien), Buß- und Strafkatalog …
Zur Unterstützung in der Öffentlichkeit und bei der Informationsbeschaffung wird Idealvereinen, nämlich solchen Vereinen, die keine parteipolitischen, wirtschaftlich eigennützige oder ungesetzlichen oder unsittlichen Ziele oder Verhaltensweisen verfolgen, nach biotel-gutachterlichem Überprüfungsverfahren auf ihren Antrag hin die Zusatzbezeichnung „biotel“ verliehen, solange ihre Mitglieder sich dazu verpflichten, die Zielsetzung „Biotelie“ durch Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung und durch Eintreten und Verbreitung in der Öffentlichkeit unentgeltlich und ohne materielle Bereicherung zu verfolgen, und solange sie diesen Verpflichtungen nachkommen.
a) Von den aus einer größeren Anzahl von durch biotele Vereine
vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen ist jeweils eine(r) für jedes
Kontrollkörperbüro aus den beteiligten Vereinen heraus zu wählen, um als
KKG-Verwaltungsleiter unter angemessener Vergütung die Verwaltungsabläufe zu
leiten und zu verantworten,
wobei die Wählenden ein erhebliches und persönlich spürbares finanzielles
Risiko für das etwaige Versagen des Gewählten bei der Erfüllung seiner Aufgaben
eingehen müssen und keinen Vorteil durch ein derartiges Versagen erlangen
dürfen.
a) Zur Herstellung und Wahrung des Friedens unter einer globalen Rechtstaatlichkeit, dem biotelen Weltstaat, als Voraussetzung für die Unabhängigkeit der biotelen Ergänzungsgesetzgebung,
welche die Durchsetzung und Aufrechterhaltung der rechtstaatlichen Ordnung bei Versagen oder Hilfeersuchen der bis auf gering-automatisierte Handfeuerwaffen abgerüsteten nationalen Polizei- und Ordnungskräfte unter Kontrolle des zuständigen Weltpolizeiblockes in ausreichender Stärke bei modernster und höchsten Anforderungen genügender Ausrüstung möglichst in regel-konformer Zusammenarbeit zu gewährleisten haben,
haben sich die Regierungen aller Nationalstaaten und Leiter staatenloser Gruppen dazu zu verpflichten, ihre gegenseitige Zusammenarbeit in der UNO zu vertiefen und künftig Konflikte insbesondere hinsichtlich von Gebietsgrenzen und Eingriffen, die sich auf andere Nationalstaaten oder sonstige fremde Gebiete auswirken können, nicht mehr mit Waffengewalt, sondern über biotele Gutachtenverfahren oder auf dem Verhandlungswege im Rahmen der UNO unter Mehrheitsbeschlüssen, die der biotelen Begutachtung unterworfen werden müssen, und unter gerechter Lastenverteilung zwischen allen zu lösen.
b) Hierzu wird die Erdoberfläche einschließlich der unter und über ihr liegenden Gebiete, von denen oder in die hinein menschliche Einwirkungen statthaben können auf dem Wege bioteler Begutachtung, in fünf bis neun aneinander angrenzende insgesamt lückenlose Zonen eingeteilt, wobei für jede derselben ein Weltpolizeiblock zuständig wird, deren Leitung je einem militärischen und einem zivilen Befehlshaber obliegt, die nach Vorschlag aus nationalen Polizei- und Gesellschaftskreisen*) vorgeschlagen und über biotele Begutachtung in zweckmäßig zu entwickelndem Verfahren auf Eignung überprüft, von der UN-Vollversammlung ernannt werden.
g) Die Befehlshaber werden für je eine Dienstperiode von der Dauer eines Kalenderjahres eingesetzt, haben handlungsvollziehendes und weisungsberechtigtes Personal in notwendiger und ausreichender Stärke und Befugnis nach einer zweckentsprechend gestalteten, biotel-gutachterlich kontrollierten Satzung zu ernennen und dürfen zu Befehlshabern andere Weltpolizeiblöcke, ausgenommen in Katastrophenfällen, welche die Kräfte eines Weltpolizeiblockes überschreiten und zu gemeinsamen Einsätzen zwingen – wobei jedoch noch eine Mehrheit der Weltpolizeiblöcke von der Gemeinschaftsaktion ausgeschlossen bleiben soll –
keinerlei Absprachen untereinander treffen, weshalb sie in
diesem Zeitraum unter ständiger Beobachtung in einer Art und Weise stehen,
welche diese Abschirmung gewährleisten muss, wobei Befehle oder
Handlungsvollzüge, die von untergeordneten Personen ausgehen und geeignet sein
könnten, eine Machtverschmelzung unter Weltpolizeiblöcken zu bewirken oder
vorzubereiten, von niemandem befolgt oder vollzogen werden dürfen;
Verstöße sind an die Leitung der anderen Weltpolizeiblöcke meldepflichtig.
d) Aus jeder Nation oder ersatzweise jedem selbständigen Stamm – von einer politischen Gliederung der Bevölkerung in für ihr Schicksal und auch das ihres Territoriums verantwortliche Einheiten muss ausgegangen werden – sind in einer der Bevölkerungsstärke und dem zivilisatorisch-technischen Entwicklungsstand zahlenmäßig proportionaler Anzahl geeignete, und soweit im Rahmen der Zweckmäßigkeit möglich freiwillige – entsprechend ihrer Bedürfnisse und Leistungen aus einem Weltgemeinschaftsfond, dessen Kosten im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aller Staaten getragen werden, bezahlte – Soldaten zur Besetzung aller Dienstgrade in der Weltpolizei einzuberufen, die gleichmäßig und in zufälliger Mischung auf die verschiedenen Weltpolizeiblöcke zu verteilen sind,
nahezu ausschließlich Ehepaare oder fest Verlobte gemeinschaftlich und unter Dienstverpflichtung für mindestens ein Jahr mit Ausnahmeregelungen für Härtefälle, von denen ein angemessener Teil mit ausreichenden Kenntnissen der Sprache des Einsatzlandes die Einhaltung der Abrüstungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ableistung einer Berufsausbildung überwachen soll,
während der andere Teil unter ausreichender Beherrschung der englischen Sprache bei zusammenhängender Unterbringung sich der polizeilich-militärischen Ausbildung nebst Einsatz widmet.
e) Die einzelnen Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem
eigenen Territorium zum Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen
durch Einzelne oder Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter
gegenseitiger Verständigung und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über
die Fähigkeiten eines einzelnen Weltpolizeiblockes hinausgehen, in
erforderlichem Umfang
und bei militärischer Stärkeauswirkung nicht über eine Minderheit der Gesamtheit
der Weltpolizeikräfte hinaus und unter Mehrheitseinigung über die
Befehlsstrukturen.
z) Befehlshaber können nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in
eine Art „Vereinigung für eine bessere Welt e. V.“ eintreten, in deren Rahmen
sie ihre Erfahrungen austauschen und in den Dienst der Menschheit stellen und
bei Zweckmäßigkeit biotele Gesetzesvorschläge ausarbeiten können; notwendige
Kosten und Aufwendungen, werden einem Weltgemeinschaftsfond getragen;
für deren Festsetzung und Kontrolle sollen jährlich biotele Gutachtenverfahren
stattfinden.
a) Die biotele Gesetzgebung hat den Regierungsgesetzgebungen
(einschließlich Parlamenten oder gleichgestellten Instanzen), deren Gesetze sie
im ordentlichen biotelen Gesetzgebungsverfahren blockieren kann, gegenüber das
Vorrecht und verfügt auch über eine eigene Strafgesetzsordnung
in Verfahren, welche die biotele Gesetzgebung betreffen und welche über
unabhängige biotele Gutachten ausgeübt werden;
biotele Urteile müssen mit Begründung in laufender Liste veröffentlicht werden,
deren Einzelurteile durch Mehrheitsablehnung bei Sicherung einer ausgewogenen
medialen Berichterstattung in elektronischer Abstimmung blockiert oder doch
wenigstens zur Neubearbeitung zurückverwiesen werden können.
b) Die biotelen Rechtsverfahren werden unter Gewährung von Rechtsbeistand von ordentlichen Richtern durchgeführt, die bei der Urteilsfassung und –verkündung an die Ergebnisse der biotelen Gutachten gebunden sind, wobei den Gutachtern die audio-visuelle Beobachtung aller Verhandlungen zur Verfügung steht und sie auch unabhängig Fragen an Prozessbeteiligte stellen können, die von diesen nach den Gerichtsterminen beantwortet werden müssen.
g) Die biotele Strafgesetzordnung hat sich am wissenschaftlich kontrollierten Erfolg im Hinblick auf Einschränkung von Straftaten zu orientieren, hinsichtlich Art und Höhe der verhängten Strafmaßnahmen hat sie sich auf die Wiedergutmachung und für die ausreichende Abschreckung notwendigen Vermögensstrafen, Freiheitsbeschränkungen und insbesondere körperlich-seelische Beeinträchtigungen zu beschränken in Rücksichtnahme auf die öffentlichen Sicherheitsbedürfnisse und auf jeweils vorherrschendes Gerechtigkeitsempfinden und lebenstragfähige Moralauffassungen;
wobei im Ausmaß der fehlenden Möglichkeit einer Wiedergutmachung und etwaiger möglicher Rechtsirrtümer bei der Strafart und dem Strafmaß Zurückhaltung geübt werden soll, jedoch auch bei besonders verwerflichen und sicher nachgewiesenen Rechtsbrüchen etwa solche der Zwangsprostitution und des sonstigen organisierten Verbrechens – insbesondere gegen die Rechtsordnung als Ganzes, Gesundheits- und Naturerhaltung im großen Umfange – auch Schreibtischtäter – im Anschluss an eine unbestimmt lange Wartefrist mit empfindlichen Einschränkungen – zum Tode verurteilt werden sollen.
d) Die biotele Gesetzgebung kann eigene Strafvollzugsanstalten unterhalten, sich aber aus wirtschaftlichen Gründen auch der weltpolizeilichen oder staatlichen Einrichtungen unter biotel unabhängiger Kontrolle hinsichtlich des ausgewogenen Strafvollzuges bedienen, insoweit die erreichbare Wirksamkeit der biotelen Strafgesetzgebung gewährleistet bleibt.
e) Die Finanzierung des biotelen Verwaltungsapparates soll über eine für jedermann gleichhohe Steuer (Kopfsteuer) erfolgen, soweit sie nicht durch Einnahmen der KKBs, etwa für Dienstleistungen wie Sicherheit, erfolgen kann, und muss für Nichtzahlungsfähige vom jeweilig zuständigen Staat getragen werden.
II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
II-Regel 1:
Die biotele Gesetzgebung darf nur insoweit wirksam werden als
die legitime übrige Gesetzgebung wie der Parlamente und Regierungen bis hin zu
überregionalen Entscheidungsorganen nicht eine mindestens ebenso befriedigende
Problemlösung getroffen haben.
II-Regel 1 a):
Zwar ist die biotele Gesetzgebung in erster Linie auf das
Gemeinwohl ausgerichtet, sie soll aber auch zur Wahrung und Ausbalancierung von
individueller Freiheit eingesetzt werden, soweit dadurch andere (nämlich
Nichtnutznießer) nicht belastet oder sogar entlastet werden (Individual- und
Menschenrechtsförderung);
die Abstimmung der Betroffenenmehrheit, die in der Regel die jeweilige
Verwaltungseinheit (beginnend mit der Gemeinde oder dem Stamm) oder sogar eine
Nation oder einen Kulturkreis umfasst, soll in der Regel nach Sachaufklärung in
allen Fällen über vollständige Gutachtenprotokollveröffentlichung
erforderlichenfalls samt eventueller Kommentierung in der Ecke der Wissenschaft
über die Sammelliste
erfolgen.
a) Bedeutsam ist, Ziel, Aspekte und Regeln sowie deren organisatorische Verfolgung von Missbrauch durch Interessen von Einzelnen und Gruppen sowie einseitigen oder machtpolitisch bestimmten Staatsinteressen freizuhalten, wobei alle sich wesentlich auswirkenden Entscheidungen auch im Verwaltungsablauf über den biotelen Begutachtungsprozess bewirkt werden müssen, und im Rahmen der Möglichkeiten staatliche Gesetzgebungen zur Förderung und Wahrung des biotelen Gutachter- resp. Gesetzgebungsverfahrens – zur Verfolgung bioteler Zielsetzung auch in konkurrierender Gesetzgebung – herangezogen werden sollen.
b) Das einen Gesetzesvorschlag empfangende KKB hat über bioteles Gutachtenverfahren nach Antragsempfang und auch während des laufenden Verfahrens, wenn dafür wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen wurden, festzusetzen, ob und wann über das Gutachtenverfahren und den Gutachteninhalt für die Öffentlichkeit nicht am Verfahren Beteiligter berichtet werden darf, um die Nichtbeeinflussung der Begutachtung durch Fremdinteressen zu schützen; die Gutachter sind auf ihre Verpflichtung zu Aufmerksamkeit und auf ihre Hinweisungspflicht wirksam aufmerksam zu machen.
g) Beim Datenaustausch zwischen den Gutachtern hat das KKB durch geeignete Maßnahmen zur Verfremdung von Identitätsmerkmalen dafür Sorge zu tragen, dass die Gutachteridentität während des Verfahrens zwischen den Gutachtern gegenseitig nicht erkannt werden kann.
a) Jeder ist zur Beantragung einer Verbesserung oder Schadensabwendung auf dem Wege eines biotelen Gesetzesvorschlags bei einem KKB in einer ihm geläufigen Sprache, vorzugsweise aber in der Landessprache des jeweiligen KKB oder in Englisch berechtigt, der zur Bearbeitung ansteht, sobald die fällige Antragsgebühr entrichtet ist, welche zur Abdeckung etwaiger unsinniger oder doch leichtfertiger und nach vernünftiger Prüfung der Rechts- und Sachlage vermeidbarer Verfahrenskosten geeignet ist. (vgl. auch Aregel5acc)
b) Zur vermeidbaren Nichtbeachtung der Rechtslage zählt die der veröffentlichten biotelen Gesetzesanträge und –entscheidungen in den letzten zwei Jahren sowie solcher, die über naheliegende Stichworte zum Neuantrag im biotelen Register als beantragt oder entschieden veröffentlicht und über ein KKB abrufbar sind. (vgl. 2-abbruchsempfehlungen.html#z2)
a) Jeder Gesetzesantrag oder ungeklärte oder strittige Sachverhalt ist über Begutachtung durch wenigstens zwei unabhängige gemäß dem von ihnen zu erwartenden Kenntnisvermögen und Sachverstand mit Wahrscheinlichkeit geeignete und Hinblick auf letztere Eigenschaften vergleichbare Persönlichkeiten als Gutachter nach den biotelen Gutachtenregeln zu beurteilen und zu bewerten.
b) Die Gutachter sollen aus einer großen Anzahl zur Verfügung stehender möglicher Bewerber mit dem für ihre jeweilige Aufgabe erwartungsmäßigen ausreichenden Können und Wissen bei Berücksichtigung des für die Begutachtung insgesamt zur Verfügung stehenden Gutachterbestands unter kontrolliert freier Zufallswahl ausgewählt werden und dürfen über ihre personelle Identität gegenseitig zumindest bis zum Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens keine Kenntnis erlangen.
g) Die Anzahl und die Höhe des zu erwartenden Kenntnistandes der an einem Gutachtenverfahren beteiligten Gutachter soll sich an den Schwierigkeiten und nach den Ergebnissen der zu erwartenden Vorteilen bemessen.
d) Der unterste Klassen-Rang von Gutachtern wird von Personen bedient, welche lediglich über die Übereinstimmung von Gutachtenergebnissen und entsprechend einfache Vorgänge zu befinden haben (s. auch IIregel1d b).
e) Eine der jeweiligen Leistung angemessene Vergütung soll vorgesehen und deren Höhe gemäß biotel-gutachterlich festgesetzten Richtlinien ermittelt werden.
z) Die Antragsvergütung für dadurch eingeleitete Verbesserungen soll sich im niederen Promillebereich des in Geldwert erzielten oder in Geldwert umgerechneten Vorteils bewegen und den Begünstigten in Rechnung gestellt werden.
h) Gegenüber jedem zunächst liegenden KKB besteht eine
Auskunftspflicht hinsichtlich von Daten, die zur Grundlage einer biotelen
Begutachtung dienen, und für deren Einsichtsmöglichkeit geeignete Auskünfte vom
anfragenden KKB auf Nachfrage hin zu erteilen sind, die aber den genauen
Schluss auf den Inhalt des bearbeiteten Gutachtenantrags nicht zulassen dürfen,
wobei Anzeigepflicht hinsichtlich des Anfrageinhalts gegenüber dem zunächst
liegenden KKB auf Seiten des Befragten besteht;
KKB’s sind verpflichtet für statistische
Datenzusammenfassungen, die von Gutachtern angefordert werden, Teilergebnisse
so unter Eigeneinbehalt zu bewahren oder sogar auf
verschiedene vielleicht auch nicht am laufenden Verfahren beteiligten KKB’s aufzuteilen, dass erst die Gutachter die Gesamtheit
der Auskünfte erlangen und eventuell unter Einschaltung zweier unabhängiger
Fachstatistiker durch das jeweils das Gutachten führenden KKG’ s deren
Gültigkeit und Brauchbarkeit bestimmen, unter Erschwerung missbräuchlicher
Datenverwertung durch Dritte;
bei Schweigepflicht aller mit den Daten in Berührung gekommenen Teilnehmer bis
zum offiziellem Abschluss des Gutachtenverfahrens und bei Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen darüber hinaus.
a) Trotz der ursprünglichen Absicht, ohne eine biotele Indoktrination auskommen zu können, kann man auf die Ausbildung von bezahlten Experten-Gutachter mit vertiefter Kenntnis über das biotele System und Regelwerk für den Einsatz im Gutachtenprozess nicht verzichten.
b) Es soll deshalb eine der nachstehenden Aufgabe angemessene Zahl besonders qualifizierter Gutachter aus verschiedenen Fachgebieten in der Verfahrenskenntnis verschwiegen ausgebildet werden.
g) Die Experten-Gutachter haben über die Einteilung der Gutachter-Kandidaten in Klassen nach Höhe ihres Bildungsstandes und Kenntnisgrades ohne Kenntnis der Personenidentität und persönliche Kontaktmöglichkeit mittels vergleichender Gutachtenverfahren zu bestimmen, welche sich auf deren Einsatzbereich und die Höhe von deren Vergütung auswirkt, die Vergütungsrichtlinien festzulegen, über die Höhe der Anzahl der bei einer Begutachtung einzusetzenden Gutachter je nach Bedeutung und Schwierigkeitsstufe in übereinstimmend oder in Zweifelsfällen mehrheitlich zu bestimmen, bei der Beschaffung der Quellenmaterialien und zu deren Vervollständigung erforderlichenfalls unter Heranziehung von anonym tätigen Fachgutachtern mitzuwirken und können bei mehr als zwei beauftragten Gutachtern deren Minderheit hinsichtlich begrenzter Zusammenhangsfragen auf Anfrage hin hinsichtlich heranzuziehender Aspekte und Regeln und gegebenenfalls und ausnahmsweise unter deren gebührenfreier Ergänzung aufklären und selbst an schwierigen Gutachten auf Antrag wenigstens eines beteiligten Gutachters in Minderheit beteiligt werden.
d) Jede Regelergänzung bedarf jedoch der gebührenfreien gutachterlichen Bestätigung in einem unmittelbar eingeleiteten Eilverfahren.
e) Experten-Gutachter dürfen nur fallweise und in Minderheit der beteiligten Gutachter als beurteilende Gutachter herangezogen werden und – soweit Beteiligungs-Verzichte anderer Experten-Gutachter es nicht erzwingen – in gleicher Häufigkeit und unter zufälliger Streuung der Termine.
z) Die
Experten-Gutachter-Eigenschaft darf öffentlich während deren
Beauftragungszeit nicht bekannt sein und sie selbst dürfen von den
Identifikations-Personalien von Gutachtern keine Kenntnis erhalten;
auch Gutachter dürfen während des Verfahrens nicht erkannt werden.
a) Stimmen Gutachtenendergebnisse nicht überein, so soll das Verfahren mit erhöhter Gutachteranzahl wiederholt werden und bei nochmaliger Nichtübereinstimmung sollen mindestens zwei unabhängige Experten-Gutachter nach II-Regel 1d a) in Übereinstimmung darüber entscheiden, ob nach Ausscheiden von gemäß dem Verfahren unsachgemäßen Entscheidungen des einen oder mehrerer Gutachten und deren Ersatz durch unabhängige Neubeurteilung eine Urteilsübereinstimmung wahrscheinlich erzielt werden kann, die dann außer in Bagatellsachen (vgl.Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge
) durchgeführt werden muss.b) falls Gutachten wegen ihrer offensichtlich hohen Bedeutung oder wegen Unstimmigkeiten in den Ergebnissen hinsichtlich ihrer Bewertung in Wiederholung bei mehrfacher Gutachter-Besetzung durchgeführt werden, soll die Zahl der Gutachter eine ungerade sein, vorzugsweise fünf.
g) bei abweichenden Gutachtenendergebnissen soll in den vergleichenden Gutachten ausgeschlossen werden, dass mangelnde Sachgerechtigkeit infolge Unfähigkeit oder Irrtum vorlag, was außer zur Ungültigkeit des den Gesetzesantrag abweisenden Gutachtens, zum Honorarverlust und zum Ausschluss und bei naheliegender Absicht zu Bestrafung schuldhaft abweichender Gutachter führen muss.
d) bei offensichtlich leichtfertiger oder gar vorsätzlicher Falschbeurteilung oder-bewertung ist eine zur Abschreckung anderer wahrscheinlich geeignete Bestrafung neben dem Ausschluss als Gutachter anzuordnen; offensichtlich unfähige Gutachter oder schwer oder wiederholt zu falscher Beurteilung oder Bewertung gekommene Gutachter oder solche, die sich als Gutachter in der Öffentlichkeit bekannt gemacht haben oder bekannt wurden, sind vom Gutachtenverfahren künftig ebenfalls auszuschließen.
e) werden gegen wenigstens einen der am Fall beteiligten Gutachter Vorwürfe hinsichtlich von Fehlverhalten erhoben, so sollen alle beteiligten Gutachter über sämtliche ergangenen Beurteilungen und Bewertungen und über die erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden und sich zu Letzteren gegenüber allen Beteiligten äußern und darnach darüber abstimmen, ob und wie weit sie die vorgesehen Strafmaßnahmen für gerechtfertigt halten, ohne dass die Stellungnahme der Gutachter, die zusammen mit der Strafverfügung und unter Wahrung der gegenseitigen Anonymität zu veröffentlichen ist, für die Straferhebung verbindlich ist, wenn auch auf die Stellungnahme sachlich eingegangen werden muss.
z) die Absicht zur Fehlbeurteilung gilt als nachgewiesen, wenn der Gutachter zu irgendeinem Zeitpunkt nähere Beziehungen mit Interessenten am Nichtzustandekommen des Gutachtens unterhält; bei über drei Jahre zurückliegender Gutachtentätigkeit an einem mangels Sachgerechtigkeit abgelehnten Fall jedoch nur bei nachgewiesener Vorteilsnahme.
a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als besonders geeignet Beurteilten.
a) Jeder kann gegen eine dem Begutachtungsaufwand angemessene Gebühr und Erfolgshonorar eine Verbesserung eines Aspektes oder einer Regel oder einer anderen Verfahrensvorschrift über eine Änderung oder Neufassung beantragen, die in Kraft tritt, wenn sie von fünf Gutachtern übereinstimmend als vorteilhaft befunden wird.
b) Über alle neuen und ersetzten Regeln ist ein Register zu führen und über Link an den betreffenden Stellen der Änderung oder Neuerung zu den geänderten Regeln die Veränderung nachvollziehbar zu machen.
g) Die Anzahl der Regeln soll insgesamt auf eine überschaubare Anzahl begrenzt werden und möglichst der Regelung mehrerer Fallkonstellationen dienen können und nur in sehr gewichtigen Fällen einer Sonderproblemlösung, soweit ohne dadurch ermöglichte zweckmäßige biotele Begutachtung eine vernünftige Lösung durch Regierungsgesetzgebung nicht erwartet werden kann.
d) Ginge aber durch die Erweiterung der biotelen Gesetze deren Übersichtlichkeit für die durch sie Verpflichteten verloren, so sollte auf diese verzichtet werden, auch auf die Gefahr hin, dass sich der Umfang der biotel regelbaren Verfahren vermindert, vorausgesetzt die Regierungsgesetzgebung findet zu im Ergebnis vergleichbaren lebenserhaltenden Lösungen.
e) Gesetze und Regeln, die für die Abwehr von konkret drohenden Gefahren hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens gegenüber Fremdinteressen zweckmäßig sind, dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.
z) Es besteht kein Nachdruck, besonders häufig zu Problemlösungen kommen, sondern bei unpopulären und Zweifelsfällen sollen Entscheidungen der Regierungsgesetzgebung (einschließlich Parlamente) herbeigeführt werden.
h) Biotele Gesetze sollen bei Eignung und über unabhängige Gutachtenanträge aus Kreisen von Expertengutachtern für geeignet gehaltenen Anträge, in einem der Sachlage angemessenem Umfang dahingehend umgearbeitet werden, dass das vom ursprünglichen Antrag ausgehende Ziel über Aktivitäten der Regierungsgesetzgebung und in Verantwortung der Regierung, deren Erfolge biotel gutachterlich überwacht werden, innerhalb einem verträglichen Zeitraum dem ursprünglichen und durch biotele Gutachtenkontrolle gebilligten Ziel entgegengeführt werden, wobei ein Abbau und keineswegs ein Anstieg etwaiger Widerstände gegen das biotele Gesetz in der Bevölkerung Bedingung für den Fortbestand dieser konkurrierend zusammenarbeitenden Gesetzesübereinkunft, die in unabhängigem biotelem Gutachtenverfahren gebilligt und verfolgt wird, sein müssen.
θ) Die Gebühr für eine Regeländerung kann von einer Stiftung bei Aussicht auf gutachterliche Genehmigung wenigstens teilweise übernommen werden, an die sich der Antragsteller wenden kann und die der Antragsteller bei Erfolg seiner Eingabe aus seinem Honorar zurückzuerstatten hat.
a) Jeder biotele Gesetzesantrag, der durch bioteles Gutachtenverfahren genehmigt ist, ist nach öffentlicher Unterrichtung der elektronischen Abstimmung durch die mutmaßlich direkt Betroffenen zu unterwerfen.
b) Einem elektronischen Abstimmungsverfahren seitens der mutmaßlich direkt Betroffenen soll eine allgemein zugängliche Stellungnahme zu den jeweiligen Gesetzesfolgen von Seiten der Wissenschaften vorausgehen, die in unabhängiger Ausarbeitung im Zuge der Begutachtung unabhängig biotel-gutachterlich aufzustellen ist und im Bereich einer gewohnheitsmäßig unter der Bezeichnung „Stimme der Wissenschaft“ an gewohnheitsgemäß bestimmter Stelle in den Publikationsmedien in prägnanter Form aber ohne Auslassung gewichtiger Folgeerwartungen jedermann zugänglich zu machen ist.
g) Die Mehrheitszustimmung oder notfalls auch schon -Unterrichtung für einen bioteler Gesetzesantrag darf nach der Gesetzesinkraftsetzung nachgeholt werden, wenn der durch die Zeitverzögerung für die Abstimmung unvermeidlich ein schwerer Schaden eingetreten wäre und deshalb die Zustimmung der Betroffenen sicher erwartet werden durfte.
d) In außergewöhnlich eiligen Notfällen zur Abwehr ernsthaften Schadens unter Zeitnot ist die Begutachtung nach II-Regel 1c a): und falls erforderlich auch die Abstimmung nach II-Regel 3 a) auszusetzen aber ohne Verzug möglichst bereits während der Beseitigung des Notstandes nachzuholen unter Begründung als Notmaßnahme bereits bei ihrer Verkündigung.
e) Von Gutachtern übereinstimmend als für das Allgemeinwohl wenigstens zunächst weniger beträchtliche oder sich wesentlich in den Auswirkungen auf Einzelne oder Gruppen beschränkte und nicht dringliche Gesetze, welche nicht auf die Behebung einer unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Leben oder Naturerhaltung abzielen, sollen auf eine Sammelliste gesetzt und als aufgelistete Einzelgesetze den Abstimmungsberechtigten in angemessenen Zeitperioden zur Abstimmung vorgelegt werden, falls die Abstimmung nicht mit einem früher zur Entscheidung anstehenden bedeutsameren Gesetz als Einzelgesetze angeschlossen werden können.
z) Gesetze, deren Annahme im Abstimmungsverfahren hochwahrscheinlich ist, können auch ohne vorherige Abstimmung vorab verabschiedet werden, falls dadurch rascher erhebliche Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile erzielt werden, müssen jedoch bei späterer Ablehnung durch Abstimmung zurückgenommen werden.
h) Jedes biotele Gesetz ist nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der direkt Betroffenen unverzüglich zu veröffentlichen und in Kraft zu setzen, soweit der Gesetzesinhalt nicht eine Verzögerung bestimmt.
II-Regel 3a:
Um eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende Unterrichtung der
Öffentlichkeit sicherzustellen, haben die von entsprechenden Eingaben
erreichten Kontrollkörperbüros auf Antrag hin die Pflicht, die Richtigstellung
von unrichtiger Informationen der Öffentlichkeit aber auch geschlossenen
Gemeinschaften über die Einrichtung STIMME DER WISSENSCHAFT möglichst umgehend
gutachterlich überprüft zu veranlassen, soweit von der unrichtigen
Unterrichtung eine Gefahr der Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für
das situationsgerechte Verhalten insbesondere auch im biotelen
Abstimmungsverfahren ausgehen kann.
a) STIMME DER WISSENSCHAFT, ist ein Informationsraum, der von allen Informationsmedien innerhalb derselben der KKG kostenlos und möglichst zeitnah zu Anträgen eines KKB möglichst an derselben Stelle des Gesamtkonzepts gut wahrnehmbar in zweckmä0igem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss.
b) Nach unverzüglichem Nachrichtenaustausch zwischen den Kontrollkörperbüros soll derjenige Antrag – oder bei Gleichwertigkeit diejenigen Anträge - auch unter vielen anderen prämiert und weiterverfolgt werden, der oder die dem Ziel einer umfangreichen und auch wirksamen Klarstellung der Sachzusammenhänge hinsichtlich von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit über Kommunikationsmedien am nächsten kommen.
g) Personen, welche den Zusammenhang zwischen starker Gefährdung mit erheblichem Schadenspotential von Falschunterrichtungen aus ihrer beruflichen Tätigkeit heraus kennen sollten und denen die Kenntnisnahme von Falschinformationen von Seite eines KKB nachweisbar ist, machen sich eingeschränkt vermögenshaftbar, falls sie eine als solche noch nicht aus einem KKB-Register als bereits bekannt abfragbaren Falschunterrichtung nicht zur Anzeige bringen und sind nicht prämienberechtigt, falls mit ihren Anträgen nicht positive Auswirkungen begünstigende Verbesserungsvorschläge verbunden sind, die dann allein zu bewerten sind.
d) Informationsmedien und Personen, die auf dem Wege der Nachrichtenverbreitung Falschunterrichtungen von Bedeutung und insbesondere entgegen vorherrschender wissenschaftlicher Erkenntnisse diesen widersprechende Informationen mit der Möglichkeit der Fehlunterrichtung mit wahrscheinlich die biotele Zielsetzung (dynamische Stabilität) beeinträchtigender Auswirkung verbreiten, sollen mit abschreckungswirksamen Strafen belegt werden, denen sie entgehen, insoweit sie biotel gefährdende Inhalte vor deren Veröffentlichung der Begutachtung über ein KKB unterworfen haben und sich damit Unbedenklichkeit bescheinigen ließen.
e) Bis zur elektronischen Abstimmung über einen biotelen Gesetzesantrag darf nach dessen Bekanntwerden bei Strafe keine Gegenpropaganda getätigt werden, wissenschaftlich fundierte Einwände sind sogleich nach Bekanntwerden des Gesetesantrages bei einem KKB zu melden und von letzterem in das Gutachtenverfahren einzubringen und bei ausrichtungsunabhängigem Erfolg zu prämieren.
III Regeln als Gutachter-Leitlinien Suchbegriffe
a) Der Gutachter ist zu strengem Stillschweigen
hinsichtlich seiner Beauftragung und Art der Beauftragung gegenüber Dritten
verpflichtet, welche Verpflichtung erst dann endet, wenn die Zentrale das
Gutachtenergebnis veröffentlicht hat.
b)
Eigene Aufzeichnungen dürfen nur Offline getätigt und
auf vom Internet ständig getrenntem Speicher aufbewahrt werden.
Der Gutachter darf
selbst über seine Internetanbindungen keine Recherchen zum Gutachten-Thema
anstellen, sondern hat sich dafür über einen sicheren vertraulichen
Verbindungskanal eines Computers der Zentrale zu bedienen, die ihm von
dort zur Verfügung gestellt wird.
Die Zentrale ist dazu verpflichtet, die angeforderten Informationen auch aus
Druckerzeugnissen und Handschriften unverzüglich zu beschaffen und über eine
sichere vertraulichen Verbindungskanal eines Computerws
der Zentrale den mit der Entscheidung befassten Gutachtern unverzüglich zu
übermitteln.
Diese Maßgaben sollen vor Störungen und Beeinflussungen des Gutachtenverfahrens
durch Dritte schützen und davor, dass beteiligte Gutachter, auch untereinander,
bekannt werden.
g) Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden.
d) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll der Gutachter jede von ihm bearbeitete Protokoll-Seite wieder aufrufen und gemäß neuer Einsichten verändern, sofern er neue Einsichten gewonnen hat.
a) Bei jedem ASPEKT,
der mehrfach hinsichtlich ganz verschiedener Vorgänge bewertet wird und sich
auf verschiedene Gegenstände oder Betroffenengruppen
bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch
negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen neben entsprechendem Kommentar
aufzustellen. Alle Aufstellungsergebnisse werden unter der Bezeichnung
„Endergebnis“ zuletzt saldiert.
b) Sobald absehbar ist, dass Vor- und
Nachteile sich auf abgrenzbare Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich
aber außerhalb derselben weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das
Gemeinwohl (M) – d. h. das wohlbegründete Wohlergehen mindestens der
Mehrheit – ganz offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit deren
Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um
den Aufwand zu senken.
g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die Bewertung mit einbezogen werden.
a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte.
b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.
g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen.
d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.
e) Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen,
wenn anders die Rechtstaatlichkeit (vgl. III- Regel 3ff: ) beeinträchtigt wird.
Auch: Smiyley 2c
z) Eine Verbesserung (oder
Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit
soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder
gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die
Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die
Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I
HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE,
D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren
Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder
Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit
Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der
direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet
und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte
Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine
Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich
Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die
Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei
andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht benachteiligt werden.
η) Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.
a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden. Abbruchsempfelungen/Neuvorschläge
b) Insbesondere ist ein
Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite
öffentliche Zustimmung stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere
angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele
Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist, wobei auch einer Verlängerung
von Nachteilen durch Teilverbesserungen vorgebeugt werden darf.
g) Wirkt sich eine unverschuldete
Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich eines biotelen Aspektes
einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter
unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für
andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte
Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese
Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten
zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel:
Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder, in Kalifornien durch
Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise
[?] aufgehoben.)
a) Die Auslegung eines Aspektes darf
die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen
des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht
aufheben.
b) Verstärken sich die Belastungen und
Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder
bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf
Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung
(Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende
Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem
Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).
g) Eine Aufhebung (=
Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag
oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen
kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch
direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen
oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
d) Durch vorübergehende
Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht
aufgehoben.
e) Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.
z) Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu berücksichtigen; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit.
h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.
q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.
i) eine nachhaltige
Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes,
insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der
Allgemeinheit auch dann abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein
Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.
III-Regel 3a:
a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen des biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.
b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung unterhalb eines Rahmens bezüglich einer übergeordneten in Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere Wirksamkeit überlasten würde
g) Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken.
a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.
b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c
nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt
deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert
nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll
der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei
anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw.,
falls jeder Bewertete entsprechend stärker als die (beiden) anderen beeinflusst
wird.
g) Bei sich in den
Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung
der zeitlich uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der
Faktor für die Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt
werden.
Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über
kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem
Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.
d) Werden aus einer
Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) mit erheblichen Auswirkungen
unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch
auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn
zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der
Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert
unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die
wegen grundlegender Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1
€ und höher zu veranschlagende Betrag einzusetzen ist, vor allem
nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit, ausgehebelt würde, es sei denn es
finde ein AUSGLEICH statt, der die Berücksichtigung der grundlegende
Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade genannt – abwendet.
e) Aber selbst dann,
wenn ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder
Regierungsgesetz gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen
Aspekt-Außerkraftsetzung fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen
Aspekten abgeklärt werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch
diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der Signaturzeile
werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige Klammern gesetzt und im
Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.
a) Die Begutachtung hat sich zunächst
auf einen Zeitraum unter erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und
Umständen zu erstrecken; die Erforschung und Berücksichtigung darüber
hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung
berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des
Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist eine Veränderung, die einen
Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder - ) bewirken
kann.
b) Ein positives
Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem
die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei
entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit
verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen
Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich
nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein
gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag die Namen von
Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als Namensbezeichnung nur
noch für Lehranstalten mit höchsten Leistungsanforderungen zulassen würde, so
wäre dies direkt nur für eine kleine Minderheit von Schülern derartig benannter
Eliteanstalten vorteilhaft. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die
Mehrheit zunächst trotz Erschwerung gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen
das Gesetzesvorhaben eingestellt: was etwa durch Meinungsumfragen als
hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste. Diese Mehrheit wäre jedoch
abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für Elitebildung und für die
optimale Nutzung von Fähigkeiten bei Schülern, Lehrlingen und Studenten
verschieden hoher Begabung und Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt
betroffen wäre. Es wäre zu diesem Zeitpunkt also dem biotelen System nicht
förderlich, es zur ablehnenden Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste
zunächst von Seiten bioteler Vereine daran gearbeitet werden, die Mehrheit von
den Vorteilen dieses Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich
hinsichtlich der Einschränkung der Bezeichnung Universität auf
fakultätsübergreifende Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates
verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge
g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.
d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in [ ] hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen
z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.
h) Die unter z) aufgeführten
Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte)
können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen
Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht
gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt
häufig zu AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.
q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.
i) AUSLESE kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):
k) Ungeachtet der Regeln z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.
l) Falls Theorie und Sachlage nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen
a) Stellen sich im Gefolge eines biotelen Gesetzes
erhebliche Nachteile oder Beschwernisse ein, so kann dieses Gesetz durch einen
neuen Gesetzesantrag zur Aufhebung oder Abänderung des Gesetzes
verfahrenswirksam angegriffen werden, wenn ein Zeitraum der Gültigkeit des
Gesetzes verstrichen ist, der die Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen
des Gesetzes mit Wahrscheinlichkeit zulässt;
die Entscheidung über die zweckmäßige Zeitspanne erfolgt im Gutachtenverfahren,
das als auf diese Entscheidung hin ausgerichtet
wird.
b) Bei schwerwiegenden
Störungen der Ordnung und Unruhen in der Öffentlichkeit oder
nachhaltigen Fehlauswirkungen ist das in Frage gestellte Gesetz sofort
auszusetzen und gutachterlich neu zu beurteilen.
g) Hängen von ein
biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine
Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch
nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die
bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung
erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer
erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung
zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.
d) Werden Gesetze oder
Vertragsvereinbarungen durch bioteles Gesetz aufgehoben oder verändert, so
gelten diese Veränderungen zugunsten des Urhebers des aufhebenden biotelen
Gesetzes rückwirkend, um biotele Gesetzgebungsinitiativen anzuregen.
a)
Wirken sich Verhaltensmaßnahmen
transnational auf fremdes Staatsgebiet belastend aus, so hat der belastete
Staat Anspruch auf entsprechenden AUSGLEICH oder Unterlassung, auf letztere
falls die Benachteiligung durch AUSGLEICH nicht zumutbar zu beheben ist
b) Zur Festlegung des AUSGLEICHS nach
III- Regel 3e einschließlich seiner Sperrwirkung können zum AUSGLEICH
verpflichtete und durch AUSGLEICH berechtigte Nationen bis zu je fünf
Gesetzesvorschläge einreichen, deren Begutachtung sie ebenso zu finanzieren
haben, wie das verbindliche Abschlussgutachten, das aus allen eingereichten
Gesetzesvorschlägen einen einzigen mit einem Optimum an Ausgeglichenheit
anzustreben hat, über das als Gesetzesvorschlag abzustimmen ist.
g) Bei der Abstimmung über biotele Gesetze mit nachteiligen transnationalen Auswirkungen auf kleinere Staatsgebiete, sind diesen bei der Abstimmung bis zum Ausgleich der beteiligten Bevölkerungsstärke das Stimmrecht von Staatsgebieten mit einer Bevölkerung, von der man Verständnis für die Lage der kleineren Staatsgebiete erwarten kann, kompensatorisch hinzuzuschlagen.
Beispiel:
Es kann dieses Ausgleichsgebiet etwa bei einem des Staudammbau
sich an die Grenze des begünstigten größeren Staates abseits der Staumauer
anschließen.
a) Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und zu fairem Zusammenleben ist negativ zu bewerten.
b) Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei technischen Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT zu bewerten.
g) Im kulturellen Bereich ist der Bezug von Gleichheit auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.
d) Normierungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, wobei letzteres schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Art und Weise der Tierhaltung oder Seuchenbekämpfung).
e) H AUSLESE darf durch Gleichheit nicht beeinträchtigt, sondern sollte gefördert werden. (s. auch B-Regel 7 g)
a) Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.
b) Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.
g) Das gegliederte Schulwesen erlaubt Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen wirksamer und kostengünstiger zusammen zu unterrichten.
d) Nicht-Behinderte haben mit höheren
Leistungsanforderungen zu rechnen;
ein gegliedertes Schulwesen kann hinsichtlich ihrer geistigen Aufnahmefähigkeit
geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in den ersten vier Grundschulklassen
aufnehmen.
a) Umfassende Information verlangt auch Kennzeichnungen des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen, unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.
b) Die Unterrichtung
der breiten Öffentlichkeit darf nicht auf Täuschung über den wissenschaftlichen
Kenntnistand der Zusammenhänge hinauslaufen ohne Aufklärung über etwa
berechtigte Zweifel an diesen Zusammenhängen; wenn ernsthafte wissenschaftlich
begründete Gegenauffassungen vorliegen – der Wissensstand also nicht eindeutig
ist -, darf diese Ungewissheit auch der breiteren Öffentlichkeit gegenüber
nicht verdeckt werden, eine gegenläufige Öffentlichkeitsbeeinflussung ist unter
wirksamer Bestrafung zu unterbinden, und es dürfen biotele Gesetze auf solcher
Grundlage nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Auf die breiteren Bevölkerungsschichten einwirkende Publikationsmedien dürfen
nicht einseitig in parteipolitische oder sonstige machtpolitische
Dienste treten und nicht Meinungen von Interessengruppen – wie etwa
feministischen oder LSBTIQ-Lobby-Gruppen – befördern, insoweit dadurch der
dauerhafte Bestand einer bisher bewährten Kultur in Frage gestellt oder gar
ernsthaft gefährdet oder solange deren Bedrohung dadurch verstärkt wird;
ein dieser Festlegung entsprechendes bioteles Gesetz ist zu beantragen und möglichst
zu verabschieden.
g) Jedermann hat das Recht über biotelen Gesetzesantrag eine biotele Begutachtung anzuregen, welche dazu geeignet erscheint, unter den Erfolgserwartungen angemessenem Aufwand und innerhalb des Rahmens der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verbesserungen im Sinne der dynamischen Stabilität zu überprüfen und zu erforschen.
d) zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung sowie von Reklame zugunsten von Einzel- und Gruppeninteressen vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der geistigen Entwicklung oder Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.
a) Das Ausbildungswesen soll die Lehrlinge möglichst frühzeitig in die praktischen Berufe einbeziehen und – soweit zweckmäßig – mit einer theoretischen Beschulung begleiten. Der Praxisbezug soll wieder verbreitert werden. (vgl. A-Regel 5bd):)
b) Das Hochschulwesen soll auf den Bedarf von Staat und Wirtschaft ausgerichtet sein ohne die zweckfreie Forschung unter Trägerschaft besonders Fähiger und Begabter zu vernachlässigen; Anreize und Unterstützungen zu gesellschaftlichen oder staatlichen Umgestaltungen, welche der Biotelie widersprechen, dürfen nicht gewährt werden, was jedoch Studien zur Veränderungen bioteler Regeln und deren theoretischer oder praktischer Anwendung innerhalb des Rahmens zu erwartender Ergebnismöglichkeiten auf Universitätshöhe nicht ausschließt
g) Die schulischen und besonders akademischen Ausbildungsmöglichkeiten haben sich im Rahmen der Befähigungen auch den Rollen-Bedürfnissen zwischen Mann und Frau einschließlich derjenigen der Gemeinschaft unterzuordnen und dürfen der generischen und kulturellen Selbsterhaltung der Völker im Gleichgewicht der Rassen und Nationen nicht entgegenstehen, was jedoch eine in erträglicher Praxis den natürlichen auch gesellschaftlichen Bedürfnissen insgesamt nicht abträgliche freiheitliche Lebensgestaltungen unter Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausschließen darf.
d) Die Verschulung und Akademisierung
des Lebens und die Titel- und Großmannssucht sind in Grenzen zu halten;
zwischen Realschulen, höheren Schulen und (reformierten
altsprachlich-humanistischen) Gymnasien unter im eingeschränkten Sinne
zweckfreierer Geisteshaltung und unter erhöhten geistigen
Leistungsanforderungen ist wieder zu unterscheiden;
wobei Fachhochschulen
als solche lagemäßig zu Hochschulkonglomeraten mit einer verhältnismäßig
kleinen Universität unter Zugang mit altsprachlich.humanistischem
Gymnasialniveau zusammengeschlossen werden;
wobei Universitäten den vertieften Abschluss in wenigstens drei fundamentalen
Wissensgebieten – nämlich Biologie einschließlich Grundlagen der Anthropologie
und Medizin / Staatskunde einschließlich der Grundlagen der Rechtswissenschaft
und Verwaltung / Technik einschließlich Nachrichtentechnik – einfordern, und
deren Studenten zur Aufnahme den erhöhten Wissensstand eines modernisierten
Gymnasiums nachweisen müssen - wie er nur bei überdurchschnittlicher
Intelligenz und Fleiß zu erwerben möglich sein soll - und auch sich innerhalb
des Hochschulbetriebes an allen Studien nach eigener Wahl beteiligen können;
e) Die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit aller Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in öffentlicher Finanzierung sowie aller Lehrtätigkeit, die sich hierauf bezieht, ist hinsichtlich ihrer Eröffnung und ihres Fortschritts periodischen den Fortschrittserwartungen angepassten biotelen Gutachten zu unterwerfen und die Mittelzuteilung an deren Ergebniserwartungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ihrer Durchführung zu binden unter Einbeziehung auch der Wirtschaftlichkeit der Begutachtungen selbst;
z) Forschungsgebiete, die sich – wie Geschichte, Politik, Gesellschaftslehre, Rechtstheorie – auf Zusammenhänge beziehen, die einer längeren Lebenserfahrung besser zugänglich sind oder insoweit sie wie in der Biologie auch durch Sammeltätigkeiten erweitert werden können, sollten möglich weitgehend von Persönlichkeiten im Ruhestand betrieben werden, die bei allgemeinem Interesse an jeweiligen Ergebnissen auch begrenzte staatliche Unterstützung erfahren sollen, soweit eine wirtschaftliche Verwertung und private Unterstützungen zu unergiebig sind und der Mangel an privater Unterstützung nicht auf die Unergiebigkeit oder offensichtliche Bedeutungslosigkeit der Forschungen zurückzuführen ist.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. G-Regel 15: Erziehungsfragen – Drogenhandel mit Suchtmittel
Vgl. H-Regel II: Entscheidung zum Verbot andere zu benachteiligen
Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung
Vgl. K-AUSTAUSCH I: Informationsaustausch
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)
a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.
b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.
a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.
b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.
g) Chancengleichheit ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit wird berührt.
d) Die Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen, dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt und arbeitsfähige Bürger im Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.
Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit (Kooperation)
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I
Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen
Vgl. I-Regel 22: Toleranz B – F - J – I
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
beinhaltet
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen
zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit
und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem
Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung
Möglichkeiten zum Überleben bestehen.
II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.
III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen.
IV.) Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstöße gegen E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C SPONTAN. - D Aktivität – G AUTON: - I HYPAR.
Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz soweit Fairness betreffend unter B GEGENSEITIGKEIT
Vgl. L-Regel 26: Überschaubarkeit der Sozialgliederung bedingt auch C
Link: (4) NACHRICHTEN VON
ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter K AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. K-Regel 24a:) sowie Aktivitäten und Vorgänge der Darlehensvergabe an Besitzarme mit hochwahrscheinlicher Rückerstattung durch die Begünstigten (J-AUSGLEICH III) und des Versicherungswesens als ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter J AUSGLEICH zu behandeln sind und Handlungsfähigkeit infolge J AUSGLEICHS (vgl. J-Regel23).
b) Zusammenarbeit (Kooperation) ist ein Brückenbegriff zwischen AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AKTIVITÄT behandelt.
g) Leistung ist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE. liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT; wird eine nachhaltige Steigerung der Leistung angesprochen, so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; Umkehrung ins Negative ist möglich.
a) Die Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft ist dergestalt zu regeln, dass bei der Finanzierung auch umfangreicher Projekte die Risiken bei den Investoren oder Darlehensgebern als Spekulanten verbleiben und Verluste nur in Ausnahmefällen zugunsten Einzelne betreffender existentieller Härtefälle von der Allgemeinheit übernommen werden dürfen, wenn Darlehensgeber, Investoren oder Spekulanten nicht herangezogen werden können.
b) Bei höherer Spekulationssumme hat der Spekulant für erkennbare Risiken aus seinem bereits erzielten Gewinn eine voraussichtlich ausreichende Risikoversicherung vorzunehmen, insoweit er bei Gewinnausfall andere schädigt.
g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber haben Verantwortung und Folgen zu tragen, wenn über ihren Vertragsabschluss einem Gemeinwesen dessen Liquidität vernichtende oder bedrohende Nachteile entstehen, die zulasten des Gemeinwesens nicht eintreten dürfen.
d) Die Gesamtvergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer als Personen mit Verantwortung für Belegschaften und Kapitalien sind in angemessener Höhe festzusetzen und an den Geschäftserfolg der von ihnen geleiteten Unternehmen zu koppeln; dieser Regelung entgegenstehende Verträge sind für rechtsunwirksam zu erklären.
e) Darlehensgeber und Investoren dürfen über ihre Einlagen auf Finanzmärkten nicht früher erneut verfügen oder verfügen lassen als nach vier Wochen, während Rückzahlungen mit Einzelpersonen und Betrieben kurzfristiger vereinbart und durchgeführt werden können, falls sie nicht der Umgehung der Vorschrift dienen, sondern einem entsprechend kurzfristigen Bedürfnis. Diese Regel bedarf häufiger der biotel-gutachterlichen Überprüfung.
D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit steht in enger Verbindung zur Macht, die auch die G AUTONOMIE anderer einschränken kann und als Macht über anderes und andere bei D AKTIVITÄT positiv oder negativ zu bewerten ist je nach Auswirkungen des Machtgebrauches; wobei auch zusätzlich die Bewertung bei G AUTONOMIE infrage kommt. *)
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. B-Regel 7 a): Gemeinschaft außer auf L möglichst auf B stützen
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung – H – G - D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl. C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. G-Regel 17: Disziplin Brückenbegriff zu C – D – G - I
Vgl. H-Regel 18 e): Konkurrenz für Leistung und Fortschritt unentbehrlich
Vgl. H-Regel 20 e): Konkurrenz zu D Aktivität – Handlungsfähigkeit
Vgl. J-Regel 23: J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).
Vgl. L-Regel 29 d): Hilfe in Gliederung, Katastrophenhilfe
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
Unter
AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff Abgrenzung einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH
entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die Abgrenzung augenfällig
als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der
F PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert Abgrenzung die
Unterscheidung in Rassen und Typen und ist eine Voraussetzung für die
Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der
Selbsterhaltung und Unabhängigkeit AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu
Ruhe und Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich
(auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
A-Regel 4 g): Gleichheit kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten
A-Regel 4 d): Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C
A-Regel 4 e): Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE
A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung
Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten
Vgl. H-Regel 20 z): Konkurrenz zur Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.
Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E
Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)
Falls der Aspekt E AUTARKIE nicht berührt wird,
“E AUTARKIE nicht zutreffend“
im SCHREIBFENSTER einfügen [am Besten einkopieren]
und eventuelle und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende
Überlegungen.
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)
beinhaltet –
I. biologisch betrachtet - vor allem
Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden
Biotopen, zumindest in solchen mit
Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung.
II. Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.
III. PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend); das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen mit Ziel Gleichheit in Biologie
C-Regel 11a: Flora-Fauna-Verschleppung, Artenvielfalt C - F - K
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung F-G-H
Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung durch H AUSLESE kann F fördern
Vgl. H-Regel 20 h): Konkurrenz zu brauchbaren Formen, Verfahren und Kulturen F – C – H
I-Regel 22: Toleranz I – B – F - H – J
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie
Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei
gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu
gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der
Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich
ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten
anderer (aus dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT heraus) und
auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für
Verantwortung und Menschenwürde.
II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.
III. Bei der Konkurrenz
um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei
gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es
ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das
Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht
nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt,
sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen
aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur
Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).
G-Regel 16a: Zerstörerische und verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen, soweit letztere mit dem Grundgesetz verträglich ist; Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten und öffentlich zurückgenommen gelten; Zerstörung von nachweisbar unerfülbaren Illusionen ohne Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten. Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung nicht zu den nachweisbaren Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber anderen zu Verletzung und Zerstörung führen. (Vgl. II-Regel 1 a))
Disziplin ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L
Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft
Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien
Vgl. A-Regel 5a g): Zurückdrängung der Medienüberflutung
Vgl. A-Regel 5b a): Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug
Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens
Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis der Geschlechter
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl. C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G
Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung -; K-E-G
Falls der Aspekt G AUTONOMIE nicht berührt wird,
“G AUTONOMIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren]
und
nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
ist …
I.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und
Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer
Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere
und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch
spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet —
Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als
Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen.
AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E AUTARKIE.
II.) AUSLESE
bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem
langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden
solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen
Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich
sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, I
HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu
benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A
VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT,
J AUSGLEICH).
a) AUSLESE wurde als schöpferisches Prinzip der Natur und der Kultur ausgewählt.
b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),
g) Handlungstheoretisch wird eine
Veränderung durch eine Willensentscheidung unter Anleitung der Vernunft für
einen besseren Zustand in Richtung dynamische Stabilität als eine solche zu
alternativen Entscheidungen oder zur Nichtentscheidung gesehen und
deshalb unter AUSLESE eingeordnet.
d) Weder die
Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die insoweit
sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT,
AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH,
AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer
Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und
diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens-
und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies
getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn
dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.
e) Für die Entwicklung der
Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT) bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.
z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH
führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten-
und die Kulturentstehung).
H-Regel 19:
AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.
a) Konkurrenz ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.
b) Konkurrenz ist unter A VERGLEICHEN dann negativ zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.
g) Konkurrenz betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.
d) Konkurrenz ist als Mittel der H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.
e) Konkurrenz
beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als
Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im
Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch
hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft
werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung
(als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT
entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind
unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere
wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese
positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen.
z) Wenn
Konkurrenz bedeutenden
Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis
Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu
Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen
Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen
Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen
gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für
Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei
Wert-Überwiegen im Rahmen eines Aspektes darf nur dieser bewertet werden.
h) Konkurrenz ist unter F PLURALITÄT (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.
q) Konkurrenz ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.
i) Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen je nachdem das friedliche und gedeihliche gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird, und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern.
k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.
l) Konkurrenz
wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als
Brückenbegriff zu den Beziehungen
(Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden
können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora
verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als
negativ zu bewertender AUSTAUSCH.
Aber: Fehlende Konkurrenz kann auch negativ beurteilt werden.
m) Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit G – H - J
Vgl. D-Regel 12 g): Leistung D – H
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I
Vgl. I-Regel 21 a): Drohung I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G
Vgl. I-Regel 21 g): g) Drohung G AUTONOMIE +/- selten H positiv
Vgl. L-Regel 25 a): Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H
Vgl. L-Regel 28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe
Vgl: J AUSGLEICH II: AUSGLEICH darf AUSLESE nicht beeinträchtigen
Abbrechsempfehlungen/Neuvorschläge
Link: (4)NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNGL
beinhaltet
die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie
Gewaltverzicht ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung,
außerdem im ohne Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit,
hier soweit wie möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der
Regierung und gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer
Anwendung von Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen
Einzelnen oder Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und
Konfliktschlichtung.
I-Regel 21:
a) Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und
auch H AUSLESE soll auf die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und
rechtmäßigen Wirkung eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen
kann; in der erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu
halten, was der Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen
Maßstäben als angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht
auf Dritte übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.
b) Auch mit
dem Mittel der Drohung soll so
sparsam umgegangen werden, dass seine Anwendung sich mit den zu erwartenden
Vorteilen für die Empfänger der Drohung oder für andere rechtfertigen lässt;
ohne generelle Anwendung des Mittels in der jeweils spezifischen Form der
jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren Rechten unmittelbar oder auf Dauer
gefährdet oder benachteiligt sein, um die Drohung zu rechtfertigen.
g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder
negativ zu bewerten, auch Erziehungsmittel zu G; ausnahmsweise unter H AUSLESE
positiv.
d) Auch
Personenzusammenschlüsse und Staaten haben von der Drohung entsprechend auf für die
Allgemeinheit positive Zielsetzung beschränkten und sparsamen Gebrauch zu
machen.
a) Abweichend von der derzeitiger Vereinbarung über Menschenrechte und offizieller Auffassung zu Rechtsstaatlichkeit bedarf es als Rechtsgrundlage einer Bestrafung ausnahmsweise keines schuldhaften Verhaltens der bestraften Individuen, falls sich schwere Personen- und/oder Rechtsverletzungen aus – evtl. auch anonym auftretenden – Gruppen gemeinsamer Weltanschauung oder Machtinteressen heraus oder von diesen veranlasst ereignen – insbesondere wenn ein terroristischer, unrechtsmäßiger Machtausübung zugrundeliegender Antriebs-Hintergrund wahrscheinlich ist –, um zur Abschreckung und eventuell wenigstens teilweisen Wiedergutmachung in angemessenem Umfang jenen Gruppen zurechenbare Personenkontingente, auch wenn bei diesen keine persönlichen Beziehungen zu der Tätergruppe feststellbar ist – unter teilweiser aber empfindlicher Enteignung – des Landes zu verweisen und eine Einreisesperre und eventuell andere Einschränkungen über solche Gruppen zu verhängen, wobei anstelle eines ohne diese Strafmaßnahmen bewirkten Gebietszuwachs für die bestrafte Gruppe ein Gebietsverlust eintreten soll.
b) Handelt es sich bei Straftaten aus bestimmten Gruppen
gemeinsamer Weltanschauung oder Machtinteressen um wiederholte Gruppenfremden
unzumutbare Verstöße mit schweren Personen und/oder Rechtsverletzungen,
so können die Anlässe gesammelt nach zeitlichem Abstand, der noch eine
öffentliche Erinnerung an sie zulässt, und dann – auch schubweise – mit gegen
Gruppenmitglieder Landesverweisungen – unter teilweiser aber
empfindlicher Enteignung – in angemessenem Umfang durchgeführt werden, wobei
anstelle eines ohne diese Strafmaßnahmen bewirkten oder langfristig erhofften
Gebietszuwachses für die bestrafte Gruppe ein Gebietsverlust eintreten soll.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 5a b): Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unter Täuschung
Vgl. A-Regel 5b: Ausbildungswesen
Vgl. B-Regel 6 a): keine Gewaltanwendung oder –drohung außerhalb der Gesetze
Vgl. B-Regel 7: Gemeinschaftsleben möglichst auf G und nicht nur L stützen
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität I-D
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G ; Aufwand D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Falls der Aspekt I HYPARCHIE nicht berührt wird,
“I HYPARCHIE nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten
einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
I. die Förderung einer dauerhaften
Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter
denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von
diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von
Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von
Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.
II. AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der
Angleichung im Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als
Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte
vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in
absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.
III.
AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als
Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch
wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit und hochwahrscheinlichen Rückerstattung
kommen, dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern
zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.
IV.
AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu
deren Verschleierung gewährt werden.
JJ23a
J-Regel 23a a): Kompromissgesetze,
dies sind solche, die eine Aspekt-Blockade nicht beachten, dabei aber den
betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das
notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere
andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH
zwischen Aspekten gleichkommt.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
A-Regel 4: Gleichheit A – B – J – I - L
Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz je nach Zukunftsförderung +/- H
Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I
Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren
Falls der Aspekt J AUSGLEICH nicht
berührt wird,
“J AUSGLEICH nicht
zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende
Überlegungen.
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
K AUSTAUSCH/ NICHT-AUSTAUSCH*)
beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur
Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit
in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen
Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin
zur Menschheit insgesamt.
In diesem Sinne ist Austausch nur unter A VERGLEICHEN zu bewerten.
II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch
die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung
der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des
wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.
J K24
a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.
b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.
d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.
e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.
z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.
h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der
Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung
von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen
und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die
Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die
Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen
oben und Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel
1g e)
oder II-Regel
1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel
(wird nachgereicht).
Θ) Ethnische und/oder kulturelle und wirtschaftlich sich selbst tragende Minderheiten soll entsprechend dem Bedürfnis des Menschen nach Gemeinschaft und entgegen einem überbordenden und vereinsamendem Individualismus in ihrem Zusammenhalt geschützt und unterstützt werden, sofern sie der Bewahrung der Kultur der Mehrheit – die keine an biologischen und zivilisatorischen Fähigkeiten unterlegene sein darf – durch ihr Verhalten auch langfristig keine Bedrohung etwa auch durch Verdrängung darstellen und als Bereicherung erlebt werden können.
i) AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung
immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den Auswirkungen auf
die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen
Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird
oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als
stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen –
wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt
im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-Punkt entfernt; Auswirkungsstärke linker
Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.
Das Gebiet
des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft,
ist ein Brückenbegriff zwischen AUSTAUSCH unter B GEGENSEITIGKEIT und wird
unter AUSTAUSCH abgehandelt (s. B-Regel 8).
Siehe auch die Erörterung als Beispiel
und
die Notwendigkeiten einer Kontaktunterbindung etwa in III-Regel
1 oder in I-Regel 1g g)
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
stichwVgl. D-Regel 12 a): Wirtschaft + Finanzen D; Handel K
D-Regel 12a: a) - g) Spekulations-Risiko stark bei Investoren liegend
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung zw. K – E – G, H AUSLESE berührend, Mittel der Selbsterhaltung
Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung H - unterlassenem K; kann F F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern
Vgl. H-Regel 20 l): Konkurrenz ;K keine + Bewertung, wenn fehlend evtl. –
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der E AUTARKIE.
a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.
b) SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument
des Altruismus und der Solidarität sein und möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu
einem Verhalten des gesunden Egoismus in Harmonie gebracht werden, ohne H
AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl. B-Regel 7:
L-Regel 26:
a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.
b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.
a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.
b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.
g) G AUTONOMIE kann sowohl beim
Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim
Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch C SPONTANEITÄT angeregt
wird soll eine (positive) Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit
Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft wirtschaftlichen Auftrieb
bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)
L-Regel 28:
a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.
b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.
g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.
d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausma0 des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.
e) SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen feindseligen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe: J AUSGLEICH
z) Entsprechend der subsidiären
Gliederung von Gesellschaft ist Toleranz Schwächeren gegenüber in Gestalt
der Rücksichtnahme und auch Hilfeleistung ein Gebot, das dem Bedürfnis nach
mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie über und
freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend über
Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit – bevorzugt und verstärkt den
näheren Mitgliedern gegenüber - zu entsprechen ist, ausgenommen der zwar immer
noch die Nächsten bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem hilflosen
Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen
Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckte
Rahmen, trotzdem er zumindest möglicherweise auch ohne Gegenleistung
Hilfe-Leistenden Hilfe bei Bedürftigkeit ebenfalls zuspricht, mit B
GEGENSEITIGKEIT vereinbar, gelegentlich und vorzugsweise auch im Rahmen von
AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT (sozusagen als Darlehen).
J Smiley
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ
Vgl. B-Regel 6 b): B GEGENS. fördert Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B - L- I
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I
Vgl. H-Regel 20 m): Konkurrenz Nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen
Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren
Falls der Aspekt L SUBSIDIARITÄT nicht berührt wird,
“L SUBSIDIARITÄT nicht zutreffend“ im SCHREIBFENSTER einfügen [am besten
einkopieren] und nachfolgend etwaige dieses Urteil begründende Überlegungen.
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
I. beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.
II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.
III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.
a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).
b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.
c) Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.
d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen
e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.
f) Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.
a) Infolge der zivilisatorischen und insbesondere sozialhygienischen Errungenschaften der Neuzeit wird die im Menschen als Säugetier angelegte Fortpflanzungshäufigkeit in nächstabsehbarer Zukunft zur Arterhaltung und –weiterentwicklung hinsichtlich ihrer Höhe nach und bezogen auf alle rassischen und kulturelle Spielarten nicht benötigt, ja der starke Anstieg der Weltbevölkerung bedeutet eine Selbstgefährdung nicht nur über die Überbeanspruchung endlicher Ressourcen und die Streitigkeiten um deren Nutzung, sondern auch durch die Verringerung der biologischen Artenvielfalt und deren Entfaltung zum Nachteil auch der menschlichen Erfahrungs- und Erlebniswelt einschließlich der Verständnisfähigkeit.
b) Eine erdumspannende staatlich durchgeführte und über biotel-gutachterliche Kontrolle geleitete und beaufsichtigte Geburtenregelung hat zu bewirken, dass die Stärke menschlicher Weltbevölkerung auf eine Höhe zurückgeführt und auf einer solchen gehalten wird, welche eine nachhaltige Entwicklung wahrscheinlicher macht.
g) Der nach derzeitiger Abschätzung zweckentsprechende Weltbevölkerungsstand wird mit zweieinhalb Milliarden Menschen angegeben und auf denjenigen etwa des Jahres 1950 bezogen, welcher sich möglicherweise dazu eignet auch zur Festlegung von Nationalgrenzen nach dem wirklichen Stand der Bevölkerungsteile zu diesem Zeitpunkt zu dienen und damit Konfliktbereitschaften zu entschärfen und die Versöhnungsbereitschaft zwischen Völkern und Bevölkerungsteilen anzuheben; wodurch die Freiheits- und Erlebnisspielräume künftiger Generationen mit höherer Wahrscheinlichkeit im Sinne des Brundtland-Berichts aus 1987 „Unsere gemeinsame Welt“ in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und gegenüber heute erweitert werden könnten.
d) Bei der Geburtenregelung sollte davon ausgegangen werden,
dass das derzeitig zum Menschenrecht erhobene Recht eines jeden, nach Gutdünken
Kinder in die Welt zu setzen, durch Gesetz beschränkt wird;
und zwar zunächst in dem Sinne, dass Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit und in
der Regel in der Wirklichkeit zu Unterhalt, Erziehung und Ausbildung ihrer
Kinder zumindest im familiären Rahmen in der Lage sein müssen;
e) wobei Gruppen und Völker, aus denen seit 1950 keine
entsprechenden Leistungen zur zivilisatorischen Weiterentwicklung hervorgingen
und sich stark vermehrt haben, ihre Fortpflanzungsrate deutlich abzusenken
hätten, um in absehbarer Zeit wieder auf den Ausgangsstand ihrer Häufigkeit
zurückzukehren; wobei auch für einfachere kulturelle Lebensgestaltungen
genügend Raum zurückgewonnen werden soll.
(Bei dieser Forderung wird davon ausgegangen, dass auch zivilisatorische
und für die Weiterentwicklung der Menschheit bedeutende Höchstleistungen von
Persönlichkeiten ausgehen, welche diese Leistungen im Zusammenleben in einem
Gruppenverband bzw. in einer Volkszugehörigkeit entwickeln – einer Art ethisch
oder kulturellen Kohärenz – was von Bedeutung für die Hervorbringung derartiger
Leistungen ist; eine Annahme, die wissenschaftlich widerlegt werden und durch
zuverlässig geeignetere Kriterien der Auslese abgelöst werden könnte, um eine
fruchtbare genetische und kulturelle Vielfalt der Menschheit
aufrechtzuerhalten. Der Rückgriff auch auf historische Zusammenhänge unter
Beachtung begründeter zivilisatorischer Fortschrittserwartungen aus dem
erreichten Zustand heraus wird empfohlen unter Zurückstellung kollektiver
Feindbilderlebnisse, deren Wiederholung durch die biotele Ordnung verhindert
werden soll.)
z) und das Geburtenregelungsprogramm von international-bioteler Forschung auf Tauglichkeit für eine gesunde menschliche Weiterentwicklung hin begleitet werden muss, wobei eugenische Zielsetzungen geprüft, aber ausgenommen in offenkundig untragbaren Fällen mindestens 100 Jahre hinsichtlich ihrer Durchsetzung zur Irrtumsverringerung zurückgestellt werden müssen;
h) auch ist die Bedrohung von Hochkulturen durch expandierende Minderheiten auf rückständigerer Kultur- und Zivilisationshöhe über den Hebel der demokratischen Mehrheitsrechte auch zugunsten des gesellschaftlichen Friedens durch Geburtenregelung abzuwenden, und zivilisatorisch und wirtschaftlich erfolgreichere Kulturen mit Geburtenschwund sind möglichst dahingehend zu reformieren, dass sie wieder zu einem generativen Gleichgewicht zurückfinden, was der gesamten Menschheit zugutekommt.
q) Nationen, Völker, weltanschauliche Verbände, die sich der Geburtenkontrolle verweigern, können insoweit sie über wenigstens ein Territorium verfügen in Eigenverantwortlichkeit ihrer Auffassung leben, dürfen aber unter Geburtenkontrolle Lebende nicht schädigen oder benachteiligen; es ist ihnen deshalb nur in Ausnahmefällen vereinzelt gestattet ihre Territorien und nur zeitweise zu verlassen und sie dürfen auch in Notlagen keine Hilfe von Staaten und Mitgliedern mit Geburtenkontrolle empfangen und für übernutztes Gelände keinen Ersatz erhalten; und sie stehen unter Aufsicht und Kontrolle eines Weltpolizeiblockes, der auch die Einhaltung global-verfasster Natur- und Artenschutzregeln überwacht und erzwingt.
i) Bewohner der wegen Nichteinhaltung der globalen Geburtenkontrolle von der Weltgemeinschaft nach q) isolierten Territorien können unter dem Schutz des zuständigen Weltpolizeiblockes aus ihrem politischen Herrschaftsverband im Umfange des für ihre Verhaltensänderung Notwendigen austreten, falls sie sich zukünftig der Geburtenkontrolle unter Anrechnung ihres eigenen bisherigen abweichenden generativen Verhaltens und das ihrer Eltern und Vorfahren von und ab der globalen Regelung unterwerfen, wofür der Weltpolizeiblock auf dem isolierten Territorium den für ihre Lebensführung gesicherten Entfaltungs-Raum und die Möglichkeit zu den für die Entwicklung aus Eigenentfaltung notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen und Verbindungen zu schaffen und zu sichern hat.
Vgl. III-Regel 2a z) Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c
Link: (4) NACHRICHTEN VON ZENTRALE / QUELLENANLIEFERUNG
STICHWORTLISTE über ASPEKTE und REGELN
I-Regeln der institutionellen Organisation
I-Regel
1a:
biotele Kontrollkörperbüros (KKB) dienen der Verfahrensverwaltung
a) biotele Kontrollkörper-Gesetzgebung (KKG) dient der Gesetzgebung und
Kontrolle
I-Regel
1b:
allgemeiner Zugang zu biotelen Kontrollkörperbüros
(KKB)
a) jede Entscheidung (außerhalb festgelegter Büro-Entscheidungskompetenzen)
läuft über bioteles Gutachtenverfahren
I-Regel
1c:
KKB-Verwaltungsorganisation nebst Finanzierung
I-Regel
1d a):
Berufungsverfahren für
Verwaltungsleiter (noch auszuarbeiten, vgl.I-Regel 1fa)
I-Regel
1d b):
Verwaltungsleiter-Jahresversammlung; Buß- und Strafkatalog, Vollstreckung
e) Finanzierung des biotelen Verwaltungsapparates über Dienstleistungen und Kopfsteuer für jedermann
II-Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
III Regeln als Gutachter-Leitlinien
III-Regel
1:
a) absolute Geheimhaltungs- und Schweigeverpflichtung
g) alle Texte vor Korrektur an Zentrale senden
d) Gutachtenänderungen noch bis kurz vor Veröffentlichung
b) Konzentration auf Gemeinwohlbelange
g) sehr umfangreiche Belastungen und Vorteile Einzelner oder Gruppen in Bewertung einbeziehen
a) Bei Bezug auf mehrere Sachverhalte oder Gruppen Gemeinwohlauswirkung überprüfen
b) bei Gemeinwohlberührung Begutachtungspflicht
g) Subsidiär-aufsteigende Gemeinwohlauffassung vom Einzelnen her aufwärts unter Langzeitperspektive
z) Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M
η) Bedürfnisbefriedigung durch Marktwirtschaft hat Vorrang
a) statt Ablehnung möglichst erweiternder Neuvorschlag
b) Neuvorschlag für bessere öffentliche Zustimmung
a) Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden
b) Fortlaufende Schwächung eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade
g) keine Blockade-Kompensation durch vorübergehende Förderung anderer Aspekte
d) zunehmende Benachteiligung der Mehrheit hinsichtlich eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade
e) gegen eine Aspekt-Blockade kann nicht mit Geldwerten aufgerechnet werden
z) nachwirkende Kinderbenachteiligung summiert sich zur Mehrheitsbenachteiligung
q) Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar
i) auch Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung
a) Pauschale Ersatz-Aspekt-Bewertung bei Bemessungsschwierigkeiten
b) Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Beeinflussung
g) Bemessungsvariante je nach Zeitdauer der Aspekte-Auswirkung
d) Geldwerte weniger gewichtig denn Aspekt-Blockade
a) auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant
k) jeder Aspekt mit eigenem Sachverhaltszusammenhang ist gesondert zu behandeln
g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen
d) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend
a) Ausgleich für transnationale Belastungen
b) für beide Parteien höchstens fünf Ausgleichsvorschläge
g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates
d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit
A VERGLEICHEN: Information –Erinnern - Gedächtnis - Denken – Lernen – Schule -Wissen – Berechnen – Kalkulieren – Bezweifeln –ratio – vernünftig -
a) Gleichheit Brückenbegriff zwischen A, B GEGENSEITIGKEIT , I und L
g) Gleichheit im kulturellen Bereich Bezug auf G AUTONOMIE +/- zu
d) Gleichheit im Bereich Biologie kann gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT verstoßen
e) Gleichheit darf H AUSLESE nicht beeinträchtigen
b) gegliedertes Schulwesen für optimale Lerngruppen oder –Klassen
g) Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen vereinen
a) Fachleute für freiwillige tatsachen-zusammenhangsorientierte, realitätsgerechte Orientierung
g) Antragsrecht für wissenschaftliche Erforschungen
a) früher Praxisbezug im Ausbildungswesen außer im Hochtheoretischen
e) biotele Begutachtung der Forschungsergebnisse
z) Forschungsbereiche für Rentner zur Abrundung des Wissensstandes
b) GEGENSEITIGKEIT statt überzogener Verteilungsgerechtigkeit
Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH, dort abgehandelt
C-Regel 11a: Flora und Fauna-Verschleppung C – K
g) Leistung ist Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE
b) höherer Spekulationssummen müssen aus Gewinn versichert werden
d) Vergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer an Geschäftserfolg der Unternehmen koppeln
e) Sperrfrist für Darlehen und Einlagen von vier Wochen (?) gegen Turbokapitalismus
D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G
E AUTARKIE:.- selbständig – unabhängig - genügsam – sparsam – ratio – Ausdauer - Geduld
a) AUSLESE schöpferisches Prinzip der Natur und der Kultur
g) Handlungstheorietisch als alternative Vernunftentscheidung zu H
d) keine Doppelerfassungen zugunsten von AUSLESE ausgenommen in anderen Handlungszusammenhängen
e) Für Erhalt der Handlungsfähigkeit (D AKTIVITÄT) Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich
AUSLESE ist strikt der I HYPARCHIE zu unterwerfen
a) KONKURRENZ ein Brückenbegriff um H AUSLESE u. zu vielen anderen
b) KONKURRENZ als Täuschung bes. in Erziehung unter A VERGLEICHEN
d) KONKURRENZ ist als H AUSLESE Triebkraft bei Natur u. Gesundheit, langfristig C SPONTANEITÄT
q) KONKURRENZ unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen
l) KONKURRENZ als K AUSTAUSCH in der Regel nicht bewertet
b) Auch Drohung sparsam einsetzen - bei Gefährdung
d) Auch Personenzusammenschlüsse u. Staaten an HYPARCHIE gebunden
a) Gruppensanktionen gegen Terrorismus
b) Gruppensanktionen gegen Terrorismus gesammelt in Raten
J AUSGLEICH: Ersatz – Vergütung – Entschädigung - Vorausleistung -
a) AUSTAUSCH eigentl. Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)
b) Da AUSTAUSCH nahezu regelmäßig beteiligt, seltene Bewertung
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) also in andere Aspekt-Bewertungen mit einbezogen
d) AUSTAUSCH fordert Entscheidung, ob zu fördern oder nicht
e) AUSTAUSCH nicht bei gemeinschaftsstörenden Auswirkungen
z) AUSTAUSCH nicht zur Vertauschung von Bevölkerungen in Richtung Nivellierung und Vermassung
h) Trennung (Separation) soll zugunsten der I HYPARCHIE bei fehlender Toleranz erzwungen werden
K-Regel 24a: Handel fällt unter K-AUSTAUSCH
a) SUBSIDIARITÄT verlangt überschaubare Gliederung der Menschheit und Gemeinschaftsbewusstsein
g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten und Helfer berührt sein
b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf Gesamtwohl nicht schwächen
g) Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Staats-Verschuldung
d) L SUBSIDARITÄT als Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen positiv zu bewerten
a) Ressourcenobernutzung u. Naturzerstörung durch Überbevölkerung
b) globale Geburtenregelung Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
Aspekte-Zusammenstellung in paarweisen Stufen
LEGENDE: (nur für Neugierige und Nachdenkliche)