Seite 12 |
beinhaltet
die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie
Gewaltverzicht ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung,
außerdem im ohne Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit,
hier soweit wie möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der
Regierung und gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer
Anwendung von Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen
Einzelnen oder Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und
Konfliktschlichtung.
I-Regel 21:
Wird durch Gewalt, Zwang oder Bedrohung oder nicht gebotene Drohung die E AUTARKIE beschädigt oder bedroht, sei es bei Personen oder Kollektiven, so soll der Schaden der HYPARCHIE zugerechnet werden.
a)
Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und auch H AUSLESE soll auf
die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und rechtmäßigen Wirkung
eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen kann; in der
erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu halten, was der
Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen Maßstäben als
angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht auf Dritte
übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit
auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.
b)
Auch mit dem Mittel der Drohung soll so sparsam umgegangen werden, dass
seine Anwendung sich mit den zu erwartenden Vorteilen für die Empfänger der Drohung
oder für andere rechtfertigen lässt; ohne generelle Anwendung des Mittels in
der jeweils spezifischen Form der jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren
Rechten unmittelbar oder auf Dauer gefährdet oder benachteiligt sein, um die
Drohung zu rechtfertigen.
g) Drohung
ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, auch Erziehungsmittel
zu G; ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv.
d)
Auch Personenzusammenschlüsse und Staaten haben von der Drohung entsprechend
auf für die Allgemeinheit positive Zielsetzung beschränkten und sparsamen
Gebrauch zu machen.
Toleranz ist ein Brückenbegriff zwischen I HYPARCHIE, F PLURALITÄT (als DIVERSITÄT) und B GEGENSEITIGKEIT und kann auch J AUSGLEICH berühren. Vielfalt hat Toleranz für ihre Entfaltung zur Voraussetzung, zugleich aber auch die Gewalteinschränkung und auch eine hierüber hinausgehende gegenseitige Berücksichtigung der Bedürfnisse und Neigungen; C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE vor allem als Selbsterhaltung ist zu wahren, G AUTONOMIE wird in der Regel berührt. Bewertet wird meistens unter B GEGENSEITIGKEIT, gelegentlich stattdessen unter HYPARCHIE. r Ergänzung I-Regel 22
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder
Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale
abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A -
B – I – L
Vgl. A-Regel 5a b): Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unter Täuschung
Vgl. A-Regel 5b: Ausbildungswesen
Vgl. B-Regel 6 a): keine Gewaltanwendung oder –drohung außerhalb der Gesetze
Vgl. B-Regel 7: Gemeinschaftsleben möglichst auf G und nicht nur L stützen
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität I-D
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G ; Aufwand D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl.
C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl.
G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B-L-I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C-D-G-I-L
Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz nicht unter Täuschung – A VERGLEICHEN
Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz verlangt Fairness – G GEGENSEITIGKEIT
Vgl. H-Regel 20 q): trotz Konkurrenz verlangt G AUTONOMIE friedliches Umfeld
Vgl.
H-Regel 20 i): Konkurrenz
möglichst unter I HYPARCHIE
Vgl.
J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Seite 12 |