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B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)
beinhaltet
die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines
Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)
a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.
b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.
a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.
b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.
g) Chancengleichheit
ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H
AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei
durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis, Schulung
eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit
abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J
AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum
erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit wird
berührt.
d) Sicherheit ist ein Brückenbegriff vor allem zwischen B GEGENSEITIGKEIT, I HYPARCHIE, C SPONTANEITÄT als Gesundheit, A VERGLEICHEN als Sachkenntnis, D AKTIVITÄT, L SUBSIDIARITÄT und Voraussetzung und vordringlicher Inhalt der Rechtsordnung und Voraussetzung gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens unter gegenseitigem Vertrauen und damit vorrangige Staatsaufgabe, welche der privaten Ergänzung und individueller Sorgfalt bedarf. III-Regel 2a e): III-Regel 3 m):
e) Die
Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete
Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit
und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen,
dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt, so dass arbeitsfähige Bürger im
Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.
i)
Die Rechtsstaatlichkeit ist Fundament staatlicher Ordnung und stützt sich auf
Gewaltenteilung zwischen Regierung als anordnender und vollziehender Gewalt
durch Justiz und Behörden, wobei alle an die Achtung und Wahrung der Gesetze
und ihrer sinn- und inhaltentsprechenden Ausführung gebunden sind; wo sinnvolle
und wirtschaftlich im Verhältnis zur Sicherheit von Rechtsgütern vertretbare
Vorkehrungen gegen Amtsmissbrauch möglich sind, sind diese über Verpflichtungen
an Eides statt von Amtsträgern hinaus anzuwenden.
Handel ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt
Täuschung,
Betrug, Bestechung und Diebstahl sind unter dem Aspekt der GEGENSEITIGKEIT
negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder
Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt,
Gegenvorkehrungen unter B GEGENSEITIGKEIT oder H AUSLESE positiv.
Bestechung (Korruption) kann dort auch zusätzlich unter G AUTONOMIE negativ
bewertet werden, wenn nachhaltige Willensbeeinträchtigung ausschließliche oder
zusätzliche Auswirkung ist; Analoges gilt für eine wesentliche Lähmung von D
AKTIVITÄT durch Betrug, Täuschung, Bestechung oder Diebstahl;
wenn eine sich fortsetzende Entwicklung zum Schlechteren abzusehen ist, kann
eine Aspekt-Blockade bei B vorliegen.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder
Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an
die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z) Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit
A – B – I - L
Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit (Kooperation)
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung
(Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E -
F - G – H - I – J – K – L
Vgl. G-Regel 17: Vertragsrecht angemessen an Ergebnissen G - B
Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen und Tätigkeiten sowie deren Ergebnisse (Produkte) werden auch bei Verbesserungstendenz außer unter anderen Aspekten nicht zusätzlich unter H AUSLESE erfasst
Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen
Vgl. I-Regel 22: Toleranz B – F - J – I
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl.
J-AUSGLEICH I: Angleichung der
Wettbewerbsbedingungen
Vgl. J-AUSGLEICH III: ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT
Vgl.
L-Regel 25 a): Hilfeannahme
verpflichtet zu Dankbarkeit, keine Verhinderung von H AUSLESE
Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE
Vgl.
L-Regel 29 d): Hilfe
unter B-Ausschluss nur bei Katastrophenfällen
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