zum INHALTSVERZEICHNIS

vorige Seite

Seite 5

nächste Seite

 

 

 

B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)

beinhaltet die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)

B-Regel 6:

a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.

b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.

B-Regel 7:

a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine  GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.

b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.

g) Chancengleichheit ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis, Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit  wird berührt.

d) Sicherheit ist ein Brückenbegriff vor allem zwischen B GEGENSEITIGKEIT, I HYPARCHIE, C SPONTANEITÄT als Gesundheit, A VERGLEICHEN als Sachkenntnis, D AKTIVITÄT, L SUBSIDIARITÄT und Voraussetzung und vordringlicher Inhalt der Rechtsordnung und Voraussetzung gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens unter gegenseitigem Vertrauen und damit vorrangige Staatsaufgabe, welche der privaten Ergänzung und individueller Sorgfalt bedarf. III-Regel 2a e): III-Regel 3 m):

 e) Die Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen, dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt, so dass arbeitsfähige Bürger im Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.

i) Die Rechtsstaatlichkeit ist Fundament staatlicher Ordnung und stützt sich auf Gewaltenteilung zwischen Regierung als anordnender und vollziehender Gewalt durch Justiz und Behörden, wobei alle an die Achtung und Wahrung der Gesetze und ihrer sinn- und inhaltentsprechenden Ausführung gebunden sind; wo sinnvolle und wirtschaftlich im Verhältnis zur Sicherheit von Rechtsgütern vertretbare Vorkehrungen gegen Amtsmissbrauch möglich sind, sind diese über Verpflichtungen an Eides statt von Amtsträgern hinaus anzuwenden.

 

B-Regel 8:

Handel ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt 

B-Regel 9:

Täuschung, Betrug, Bestechung und Diebstahl sind unter dem Aspekt der GEGENSEITIGKEIT negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt, Gegenvorkehrungen unter B GEGENSEITIGKEIT oder H AUSLESE positiv.
Bestechung (Korruption) kann dort auch zusätzlich unter G AUTONOMIE negativ bewertet werden, wenn nachhaltige Willensbeeinträchtigung ausschließliche oder zusätzliche Auswirkung ist; Analoges gilt für eine wesentliche Lähmung von D AKTIVITÄT durch Betrug, Täuschung, Bestechung oder Diebstahl;
wenn eine sich fortsetzende Entwicklung zum Schlechteren abzusehen ist, kann eine Aspekt-Blockade bei B vorliegen.

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

 Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR    

Vgl. A-Regel 4 a):  Gleichheit  A – B – I - L

Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit  (Kooperation)

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. G-Regel 17: Vertragsrecht angemessen an Ergebnissen G - B

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen und Tätigkeiten sowie deren Ergebnisse (Produkte) werden auch bei Verbesserungstendenz außer unter anderen Aspekten nicht zusätzlich unter H AUSLESE erfasst

 Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen

 Vgl. I-Regel 22: Toleranz  B – F - J – I

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J-AUSGLEICH I: Angleichung der Wettbewerbsbedingungen

 Vgl. J-AUSGLEICH III: ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT

  Vgl. L-Regel 25 a): Hilfeannahme verpflichtet zu Dankbarkeit, keine Verhinderung von H AUSLESE

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

Vgl. L-Regel 29 d): Hilfe unter B-Ausschluss nur bei Katastrophenfällen

zum INHALTSVERZEICHNIS



vorige Seite

Seite 5

nächste Seite

 

nach oben