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A VERGLEICHEN 

 

beinhaltet die Förderung der Fähigkeit zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und Zusammenhänge und zur Steigerung dieser Fähigkeiten, insbesondere der Urteilskraft, und deren Anwendung zur Erhaltung entwickelterer Lebensmöglichkeiten einschließlich der Selbstentfaltung.
Ergänzung EA1

 

A-Regel 4:

a) Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und zu fairem Zusammenleben ist negativ zu bewerten.
Eine Form des Begriffs von Gleichheit/Verschiedenheit muss bei allen Lebewesen vorhanden sein, damit sie Nahrung, Fortpflanzungspartner und Feinde erkennen können.

b) Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei technischen Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT bzw. C SPONTANEITÄT zu bewerten.

g) Im kulturellen Bereich ist der Bezug von Gleichheit auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.

d) Normierungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, wobei letzteres schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Art und Weise der Tierhaltung oder Seuchenbekämpfung).

e) H AUSLESE darf durch Gleichheit nicht beeinträchtigt, sondern sollte gefördert werden. (s. auch B-Regel 7 g)

A-Regel 5:

a) Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.  

b) Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.

 g) Das gegliederte Schulwesen erlaubt Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen wirksamer und kostengünstiger zusammen zu unterrichten.

d) Nicht-Behinderte haben mit höheren Leistungsanforderungen zu rechnen;
ein gegliedertes Schulwesen kann hinsichtlich ihrer geistigen Aufnahmefähigkeit geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in den ersten vier Grundschulklassen aufnehmen.  

A-Regel 5a:

a) Umfassende Information verlangt auch Kennzeichnungen des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen, unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.

b)
 I. Die Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit darf nicht auf Täuschung über den wissenschaftlichen Kenntnistand der Zusammenhänge hinauslaufen ohne Aufklärung über etwa berechtigte Zweifel an diesen Zusammenhängen; wenn ernsthafte wissenschaftlich begründete Gegenauffassungen vorliegen – der Wissensstand also nicht eindeutig ist -, darf diese Ungewissheit auch der breiteren Öffentlichkeit gegenüber nicht verdeckt werden, eine gegenläufige Öffentlichkeitsbeeinflussung ist unter wirksamer Bestrafung zu unterbinden, und es dürfen biotele Gesetze auf solcher Grundlage nicht zur Abstimmung gebracht werden.

II. Auf die breiteren Bevölkerungsschichten einwirkende Publikationsmedien dürfen nicht einseitig in parteipolitische  oder sonstige  machtpolitische Dienste treten und nicht Meinungen von Interessengruppen – wie etwa feministischen oder LSBTIQ-Lobby-Gruppen – befördern, insoweit dadurch der dauerhafte Bestand einer bisher bewährten Kultur in Frage gestellt oder gar ernsthaft gefährdet oder solange deren Bedrohung dadurch verstärkt wird;
ein dieser Festlegung entsprechendes bioteles Gesetz ist zu beantragen und möglichst zu verabschieden

III. Alle eine breitere Öffentlichkeit erreichenden Sendungen und insbesondere Nachrichten sind auf Anzeige hin, die bei auch nachträglich erkennbarem Nutzen für die Erkenntnis über wesentliche Falschinformation prämienbegünstigt ist, vom BKK zu untersuchen, um die biotel förderlichen oder doch nicht schädlichen mit einem kurzen Kennzeichen zu versehen und schädliche, weil unrichtige mit einem disqualifizierenden anderen Kennzeichen, und um eine Richtigstellung der Unrichtigkeit in öffentlich wirksamer Weise herbeizuführen und Verursacher grober Fehlinformation einer wirksamen Bestrafung zuzuführen.

g) Jedermann hat das Recht über biotelen Gesetzesantrag eine biotele Begutachtung anzuregen, welche dazu geeignet erscheint, unter den Erfolgserwartungen angemessenem Aufwand und innerhalb des Rahmens der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verbesserungen im Sinne der dynamischen Stabilität zu überprüfen und zu erforschen.

d) zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung sowie von Reklame zugunsten von Einzel- und Gruppeninteressen vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der geistigen Entwicklung oder Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.

A-Regel 5b:

a) Das Ausbildungswesen soll die Lehrlinge möglichst frühzeitig in die praktischen Berufe einbeziehen und – soweit zweckmäßig – mit einer theoretischen Beschulung begleiten. Der Praxisbezug soll wieder verbreitert werden. (vgl. A-Regel 5b d):)

b) Das Hochschulwesen soll auf den Bedarf von Staat und Wirtschaft ausgerichtet sein ohne die zweckfreie Forschung unter Trägerschaft besonders Fähiger und Begabter zu vernachlässigen; Anreize und Unterstützungen zu gesellschaftlichen oder staatlichen Umgestaltungen, welche der Biotelie widersprechen, dürfen nicht gewährt werden, was jedoch Studien zur Veränderungen bioteler Regeln und deren theoretischer oder praktischer Anwendung innerhalb des Rahmens zu erwartender Ergebnismöglichkeiten auf Universitätshöhe nicht ausschließt 

g) Die schulischen und besonders akademischen Ausbildungsmöglichkeiten haben sich im Rahmen der Befähigungen auch den Rollen-Bedürfnissen zwischen Mann und Frau einschließlich derjenigen der Gemeinschaft unterzuordnen und dürfen der generischen und kulturellen Selbsterhaltung der Völker im Gleichgewicht der Rassen und Nationen nicht entgegenstehen, was jedoch eine in erträglicher Praxis den natürlichen auch gesellschaftlichen Bedürfnissen insgesamt nicht abträgliche freiheitliche Lebensgestaltungen unter Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausschließen darf.

Persönliche Anmerkungen:

Solange eine ausreichende Mehrheit richtig spurt, darf eine nicht-bedrohliche Minderheit ruhig abweichen! Dies war früher gute Tradition! Mit Freiheit in den Untergang ist eine Freiheit ohne Verantwortung!
Es wurde und wird ein falscher Trend gesetzt! Eine Frau, die gerade noch mit Fleiß einen akademischen Posten erreicht, hat sich oft um ihr Lebensglück betrogen! Die Rolle als Gebärerin und Mutter kann den Frauen nicht ohne Schaden für die Allgemeinheit abgenommen werden!

d) Die Verschulung und Akademisierung des Lebens und die Titel- und Großmannssucht sind in Grenzen zu halten; zwischen Realschulen, höheren Schulen und (reformierten altsprachlich-humanistischen) Gymnasien unter im eingeschränkten Sinne zweckfreierer Geisteshaltung ist wieder zu unterscheiden.

e) Die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit aller Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in öffentlicher Finanzierung sowie aller Lehrtätigkeit, die sich hierauf bezieht, ist hinsichtlich ihrer Eröffnung und ihres Fortschritts periodischen den Fortschrittserwartungen angepassten biotelen Gutachten zu unterwerfen und die Mittelzuteilung an deren Ergebniserwartungen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ihrer Durchführung zu binden unter Einbeziehung auch der Wirtschaftlichkeit der Begutachtungen selbst;

wobei wenigstens ein Universitätsabsolvent an Gutachten, die über beträchtliche finanzielle Risiken entscheiden, beteiligt sein muss und die Mehrheit der jeweils beteiligten Gutachter nicht in dem behandelten Fachgebiet noch berufstätig sein oder sonst zu ihm in Abhängigkeit stehen darf und soweit nach dem Einsichtsvermögen als zweckmäßig erkennbar ist, möglichst wenigstens ein fachfremder Gutachter mitwirken soll;

die Gutachtenergebnisse sind dem Regierungsveto und der Vetomöglichkeit durch betroffene Bevölkerungsteile zu unterwerfen, über deren Betroffenheit in den Gutachten zu befinden ist – bei Blockademöglichkeit eines erfolgversprechenden Minderheitenvetos vorbeugend und vorübergehend durch die Regierung und endgültig durch die Bevölkerungsmehrheit in elektronischer Abstimmung, welche auch ein Regierungsveto zu Fall bringen kann. [vorläufige Fassung]  

z) Forschungsgebiete, die sich – wie Geschichte, Politik, Gesellschaftslehre, Rechtstheorie – auf Zusammenhänge beziehen, die einer längeren Lebenserfahrung besser zugänglich sind oder insoweit sie wie in der Biologie auch durch Sammeltätigkeiten erweitert werden können, sollten möglich weitgehend von Persönlichkeiten im Ruhestand betrieben werden, die bei allgemeinem Interesse an jeweiligen Ergebnissen auch begrenzte staatliche Unterstützung erfahren sollen, soweit eine wirtschaftliche Verwertung und private Unterstützungen zu unergiebig sind und der Mangel an privater Unterstützung nicht auf die Unergiebigkeit  oder offensichtliche Bedeutungslosigkeit der Forschungen zurückzuführen ist.

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR  

Vgl. G-Regel 15: Erziehungsfragen – Drogenhandel mit Suchtmittel

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung

Vgl. H-Regel II: Entscheidung zum Verbot andere zu benachteiligen
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A - M 

Vgl. K-AUSTAUSCH I: Informationsaustausch

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