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i.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet —
biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen
Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst vergleichsweise
eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit
geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur
Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn
der Anpassung auch an veränderte Bedingungen. AUSLESE ist also AUCH ein Hebel
zur E
AUTARKIE.
II.) AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D
AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens
nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden
solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen
Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich
sind (vgl. L
SUBSIDIARITÄT, K
HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu benachteiligen, also das
Gebot der Fairness (vgl. A
VERGLEICHEN,
B GEGENSEITIGKEIT,
J AUSGLEICH).
Anmerkung: AUSLESE hat sich auf eine Verbesserung hin
auszurichten, auf eine Lebensertüchtigung im Rahmen unabhängiger bioteler Begutachtung und Ausrichtung innerhalb des
Aspekte-Ensembles.
H-Regel 18:
a) AUSLESE wurde als schöpferisches Prinzip der Natur und der Kultur ausgewählt.
b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),
g)
Handlungstheoretisch wird eine Veränderung durch eine Willensentscheidung unter
Anleitung der Vernunft für einen besseren Zustand in Richtung dynamische
Stabilität als eine solche zu alternativen Entscheidungen oder zur
Nichtentscheidung gesehen und deshalb unter AUSLESE eingeordnet.
d)
Weder die Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die
insoweit sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT,
AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH,
AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer
Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und
diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens-
und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies
getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn
dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.
e)
Für die Entwicklung der Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT)
bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.
z)
AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH
führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten- und
die Kulturentstehung).
H-Regel 19:
AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.
a) Konkurrenz ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.
b) Konkurrenz ist unter A VERGLEICHEN dann negativ zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.
g) Konkurrenz betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.
d) Konkurrenz ist als Mittel der H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.
e) Konkurrenz
beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als
Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im
Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch
hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft
werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung
(als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT
entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind
unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere
wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese
positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen.
z) Wenn Konkurrenz bedeutenden
Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis
Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu
Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen
Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen
Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen
gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für
Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei
Wert-Überwiegen im Rahmen eines Aspektes darf nur
dieser bewertet werden.
h) Konkurrenz ist unter F PLURALITÄT (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.
q) Konkurrenz ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.
i) Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen je nachdem das friedliche und gedeihliche gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird, und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern.
k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.
l) Konkurrenz
wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als
Brückenbegriff zu den Beziehungen (Relationen) anzusehen ist, die auf
verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden können. Eine Bewertung findet
hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora
verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als
negativ zu bewertender AUSTAUSCH.
m) Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder
Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an
die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 e): H Auslese nicht durch Gleichheit beeinträchtigen
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit G – H - J
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl unter B, evtl. H negativ, Gegenvorkehrungen positiv; Korruption evtl. G oder D
Vgl. D-Regel 12 g): Leistung D – H
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. I-Regel 21 a): Drohung I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G
Vgl.
I-Regel 21 g): Drohung G AUTONOMIE
+/- selten H positiv
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J
AUSGLEICH II: nur
eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H
nicht schwächen, soll G fördern
Vgl. L-Regel 25 a): Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H
Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE
Vgl. L-Regel 28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe
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