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H AUSLESE

ist …

i.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen. AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E  AUTARKIE.

II.) AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, K HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH).

Anmerkung: AUSLESE hat sich auf eine Verbesserung hin auszurichten, auf eine Lebensertüchtigung im Rahmen unabhängiger bioteler Begutachtung und Ausrichtung innerhalb des Aspekte-Ensembles.

 

H-Regel 18:

a) AUSLESE wurde als schöpferisches  Prinzip der Natur und der Kultur  ausgewählt.

b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),

g) Handlungstheoretisch wird eine Veränderung durch eine Willensentscheidung unter Anleitung der Vernunft  für einen besseren Zustand in Richtung dynamische Stabilität als eine solche zu alternativen Entscheidungen oder zur Nichtentscheidung  gesehen und deshalb unter AUSLESE eingeordnet.

d) Weder die Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die insoweit sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT, AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH, AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens- und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.

e) Für die Entwicklung der Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT) bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.

z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten- und die Kulturentstehung).

H-Regel 19: 

AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.

H-Regel 20:

a) Konkurrenz  ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.

b)  Konkurrenz  ist unter A VERGLEICHEN dann negativ  zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel  ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.

g)  Konkurrenz  betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.

d) Konkurrenz ist als Mittel der  H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige  Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.

e)  Konkurrenz beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung (als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen. 

z) Wenn Konkurrenz  bedeutenden Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei  Wert-Überwiegen im Rahmen eines  Aspektes darf nur dieser bewertet werden.

h)  Konkurrenz  ist unter F PLURALITÄT  (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.

q)  Konkurrenz  ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.

i)  Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen  je nachdem das friedliche und gedeihliche  gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird,  und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere  Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern. 

k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.

l)  Konkurrenz wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als Brückenbegriff zu den Beziehungen (Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativ zu  bewertender AUSTAUSCH.

m)  Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass  nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.


Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  Anmerkung ZR  

Vgl. A-Regel  4 e):  H Auslese nicht durch Gleichheit beeinträchtigen

Vgl. B-Regel  7 g): Chancengleichheit  G – H - J

Vgl. B-Regel  9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl unter B, evtl. H negativ, Gegenvorkehrungen positiv; Korruption evtl. G oder D                   

Vgl. D-Regel  12 g): Leistung D – H

Vgl. E-Regel  13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. I-Regel  21 a): Drohung  I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G

Vgl. I-Regel  21 g):  Drohung G AUTONOMIE +/- selten H positiv
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J AUSGLEICH II:   nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

Vgl. L-Regel  25 a):  Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

Vgl. L-Regel  28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe

Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge

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