ZUSAMMENFASSUNG–REGELN–LISTE
Die unter dem dritten
Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden hier noch einmal mit
Inhaltsangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut
wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor
allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS
offen gehalten werden können.
Es ist für jeden einzelnen bearbeiteten Aspekt zu prüfen, welche der aufgeführten Regeln zutreffen. Die jeweils zutreffenden Regeln sind im Protokoll zu benennen und es sind möglichst begründende Hinweise zu geben.
Es werden im jeweiligen Einzelfall in der Regel nur einzelne oder wenige der aufgeführten Regeln zutreffen.
Falls Ihnen im
ASPEKTE-ÜBERBLICK – zufällig oder bei näherer Befassung – eine Regel begegnet,
die Ihnen nützlich erscheint sie hier aufzulisten und aufzunehmen, so bin ich
für den Hinweis dankbar.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren.
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Inhaltsangabe zu Gutachterrichtlinien:
III-Regel
2 d) Rechts-Bevorzugung oder
Benachteiligung von Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt als
Gemeinwohlschädigung
III-Regel 2b g: Bei unverschuldeter Benachteiligung ohne
Ausgleichsrechte längerfristige Ausgleichslösungen zulässig
III-Regel 3 a): Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche
Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in
Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer
nicht aufheben.
III-Regel 3 b): bei
ständiger Steigerungstendenz der Gemeinwohlauswirkung liegt Blockade
oder Blockade-Aufhebung vor.
(Aspekt-Betroffenheit)
III-Regel 3 g): Aspekt-Blockade bei fortlaufenden oder
sich steigernden Beeinträchtigungen der Mehrheit.
(Bevölkerungs-Betroffenheit)
III-Regel 3 d): Blockadewirkung durch vorübergehende Vorteile oder Nachteile bei anderen Aspekten nicht aufgehoben.
III-Regel 3 e):
Gegen die länger dauernde Schwächung anderer Aspekte kann nicht mit
Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH)
aufgerechnet werden.
III-Regel 3 η): Eine Aspekt-Wiederherstellung durch Blockade-Aufhebung nur gegenüber anderen Aspekt-Blockaden aufrechenbar.
III-Regel 3 q): Abschwächung
der Aspekt-Einhaltung, besonders H-B-C-I-G-E-A, nur kurzzeitig zur
Katastrophenabwehr erlaubt.
III-Regel 3 i): nachhaltige
Schädigung von Achtung, Ansehen Geltung eines Aspektes gilt als Gemeinwohl-Schädigung !
III-Regel 3 k): Die
Förderung von Hilfebedürftigen im Rahmen des Selbstbenachteiligungsrechtes ist
erlaubt.
III-Regel 3 l): Abstellung
von Beeinträchtigungen Einzelner oder Minderheiten mit Auswirkung einer
Aspekt-Blockade-Aufhebung kann als Gemeinwohl-Förderung gelten !
III-Regel
3 m): Geht es um Menschenleben und –gesundheit der Mehrheit einer Bevölkerungseinheit oder
um Artenvielfalt, so ist vorläufig vorab zu entscheiden unter Fortsetzung
gründlicherer Erforschung der Tatsachenzusammenhänge ohne Rechtsverpflichtung
der Allgemeinheit gegenüber Einzelnen oder Minderheiten zur Erhaltung von Leben
und Gesundheit. (!)
III-Regel 3 n): Werden Minderheiten unter Verletzung von Recht und Gesetz an Leben und Gesundheit wiederkehrend bedroht oder verletzt, so soll die Regierung die Rechtslage verbessern und entschädigen, falls sie bei Maßnahmen zur Abhilfe säumig war. !
III-Regel3c d): Aspekt-Blockade erfolgt in der Regel ohne Geldwerte-Berücksichtigung:
unter AKTIVITÄT jedoch bei Staatsnotstand und wenn es wesentlich auch um Geldwerte geht;
Geldwerte in positiver oder negativer Richtung
werden in eckiger Klammer [ ] hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im
Endergebnis nicht berücksichtigt. III-Regel 2a z):
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***>
Gutachterrichtlinien ausführlich:
III-Regel
2 d) Die rechtliche Bevorzugung oder
Benachteiligung einer oder mehrerer Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt
als Gemeinwohlschädigung und ist als Verstoß gegen die B GEGENSEITIGKEIT der
Gleichbehandlung nicht zulässig außer in sachlich begründeten Ausnahmen.
III-Regel 2b g: Wirkt
sich eine unverschuldete Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich
eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe
aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer
oder dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt
werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit
von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren
AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum
behoben wird.
BEISPIEL: Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder in Kalifornien durch Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.) |
III-Regel 3 a): Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.
III-Regel 3 b): Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit)
III-Regel 3 g): Eine Aufhebung (= Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
III-Regel 3 d): Durch vorübergehende Vorteile oder Nachteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.
III-Regel 3 e): Gegen
die länger dauernde Schwächung anderer Aspekte kann nicht mit
Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH)
aufgerechnet werden.
III-Regel 3 z): Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu behandeln; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit. !
III-Regel 3 η): Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.
III-Regel 3 q): Die
Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE,
GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE,
VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter
außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden
oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder
eingeschränkt werden.
III-Regel 3 i) Eine nachhaltige Schädigung von Achtung,
Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes, insbesondere eine solche der
GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der Allgemeinheit auch dann
abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein Gesetz nur die Benachteiligung
von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.
III-Regel 3 k) Die Förderung von hilfebedürftigen
Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit Benachteiligung anderer oder
Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im Rahmen des
Selbstbenachteiligungsrechtes als Gemeinwohl-Förderung behandelt werden.
III-Regel 3 l) Werden Einzelne oder Minderheiten in
beträchtlichem Umfang in ihrem Befinden und ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt
und wirken sich diese Beeinträchtigungen nachteilig auf die
Bevölkerungsmehrheit mit der Folge wenigstens einer Aspekt-Blockade aus, wobei
auch unterschiedliche Aspekte bei den
Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen sein können, so dürfen
erfolgversprechende Vorschläge zur Abstellung dieser Beeinträchtigungen bei den
Einzelnen oder Minderheiten als Gemeinwohl-Förderung behandelt werden. !
III-Regel
3 m)
Wenn es um Menschenleben und –gesundheit der Mehrheit
einer Bevölkerungseinheit oder um Erhaltung der nicht menschengefährlichen
Artenvielfalt in der Natur geht sind diesbezügliche Gesetzesanträge vorläufig
und vorab zu entscheiden, insoweit deren Auswirkungen nicht sofort größere
nachhaltige Nachteile im Rahmen der dynamischen Stabilität für die genannten zu
schützende Güter erkennen lassen; eine Rechtsverpflichtung der Allgemeinheit
gegenüber Einzelnen oder Minderheiten zur Erhaltung von Leben und Gesundheit
leitet sich jedoch nicht hieraus ab. (!)
III-Regel 3 n) Werden Einzelne oder eine Minderheit unter Verletzung von Recht und Gesetz an Leben und Gesundheit wiederkehrend oder aus der Gesetzeslage heraus mitverursacht ohne die gebotene Sorgfalt bedroht oder verletzt, so soll die Art und Weise der Verletzung als eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit wegen Verletzung der Rechtsordnung weitmöglichst durch Gesetz abgestellt oder wenn möglich wesentlich vermindert werden, wobei der Staat die Kosten für den Gesetzesaufwand und seine Folgebelastungen, insoweit Verursacher oder andere Kostenpflichtige nicht herangezogen werden können, aber ohne Verzug zu übernehmen hat und dazu verpflichtet ist, die Lebensbedingungen im Staat so einzurichten, dass Gesetzesverletzungen insbesondere mit Gefahr für Leben und Gesundheit keine vermeidbaren öffentlichen Lasten bewirken; die Zuordnung von Beeinträchtigungen dieses Gesetzes-Rahmens erfolgt ausschließlich zu Lasten der B GEGENSEITIGKEIT. !
Wird durch eine Gestaltung mittels
eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade
in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder
negativer Richtung werden in eckiger Klammer [ ] hinter AKTIVITÄT
vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt,
es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis
über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem
Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht
berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis
mitbilanziert werden sollen
BEISPIEL: Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte den Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale Geburtenregelung. |
Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis
entscheidend sein, falls es sich um deutlich
unterscheidbare Vor- oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und
andere Aspekt-Benachteiligungen nicht festgestellt werden können.
III-Regel
2a z):
Die
Aspekt-Benachteiligung oder Bevorzugung in Geldwert ist möglichst auch dort
isoliert auf D AKTIVITÄT bezogen in grober Abschätzung in [ ]
einzutragen, wo sie sich auf das Endergebnis nicht auswirkt.
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Inhaltsangabe zur Minderheiten-Aufwertung:
Zur Erleichterung: Mit ! gekennzeichnete Regeln
können Sie im Zusammenhang mit von Ihnen bereits erkannter Mehrheits- bzw.
Gemeinwohlbetroffenheit außer Acht lassen; sie sollten aber betreffs Einzelner
und Minderheiten beachtet werden, soweit aus diesen Regeln Wirkung auf das
Gemeinwohl sich ableiten lässt, denn sie dienen der Bedeutungsaufwertung von
Einzelnen und Minderheiten hinsichtlich des Gemeinwohles.
III-Regel
2a a): bei
Bezug auf verschiedene Personen-, Gruppen-, Sachzusammenhänge Auswirkung auf
eine Bevölkerungsmehrheit prüfen !
III-Regel
2a b):
In Fällen nach a) ist eine Gemeinwohl-Auswirkung (M) anzunehmen !
III-Regel 2a g): Gemeinwohl-Auffassung subsidiär von Einzelnen zu Familie über Gemeinde, Nation bis Menschheit !
III-Regel 2a d): indirekte Gemeinwohlauswirkung über Auswirkungen auf Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten prüfen !
III-Regel 2a e): wie d) speziell hinsichtlich der Auswirkung auf die Rechtstaatlichkeit !
III–Regel
2a z):
Verbesserung bei Minderheit soll auch zur
Aspekt-Stärkung gefördert werden, wenn nicht Verschlechterung anderswo (vgl. III- Regel 3 z: ): III-Regel 3 m): !
III-Regel 2b g: Unschuldig Benachteiligten kann
gegen späteren AUSGLEICH geholfen werden !
III-Regel 3 i): auch Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung !
III-Regel
3 i):
Stützung
von Einzelnen oder Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung !
III-Regel
3 k): Stützung von hilfebedürftigen Einzelnen oder
Gruppen bei Vermeidung von Fremd- oder Aspekte-Schädigungen darf als
Gemeinnutzen angesehen werden !
III-Regel 3 l): Beeinträchtigungen
von Einzelnen und Minderheiten, die sich auf die Mehrheit Aspekt-blockierend
auswirken gelten als gemeinwohlschädigend !
III-Regel 3 n): Art und Weise von Verletzungen
Einzelner oder von Minderheiten an Leben und Gesundheit sind von Staates wegen
durch Gesetz zumindest zu vermindern unter Kostenübernahme für Gesetzesaufwand
und seine Folgebelastungen und Staatsverpflichtung den Gesamtaufwand für
Rechtssicherheit begrenzt zu halten. !
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Regeln
zur Minderheiten-Aufwertung ausführlich: .
III-Regel
2a a): In einem Gutachtenfall,
dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder
Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine
Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für
die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise
auswirken könnte. !
III-Regel 2a b): In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen. !
III-Regel
2a g):
Das
Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie
aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten
zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere
Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen. !
<***
III-Regel 2a d): Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles. !
III-Regel 2a e): Auch
Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn ihre
Nichtberücksichtigung im gegebenen Sachverhaltszusammenhang, der ja auch dessen
Handhabung mit einschließt, dazu geeignet wäre das allgemeine Vertrauen in die
Rechtstaatlichkeit zu untergraben, wenn der Sachverhaltszusammenhang der
Öffentlichkeit allgemein bekannt würde. !
III-Regel
2a z): Eine Verbesserung (oder
Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit
soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder
gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die
Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die
Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I
HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE,
D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren
Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder
Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit
Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der
direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet
und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte
Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine
Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich
Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die
Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei
andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht
benachteiligt werden. !
III-Regel
3 i):
Eine
nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines
Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der
Allgemeinheit auch dann abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein
Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird. !
III-Regel 3 k): Die
Förderung von hilfebedürftigen Einzelnen oder Minderheiten, die nicht mit
Benachteiligung anderer oder Beeinträchtigung von Aspekten einhergeht, darf im
Rahmen des Selbstbenachteiligungsrechtes
als Gemeinwohl-Förderung angesehen werden. !
III-Regel 3 l):
Werden Einzelne oder Minderheiten in beträchtlichem Umfang in ihrem
Befinden und ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt und wirken sich diese
Beeinträchtigungen nachteilig auf die Bevölkerungsmehrheit mit der Folge
wenigstens einer Aspekt-Blockade aus, wobei auch unterschiedliche Aspekte bei den verschiedenen Betroffenen in
Mitleidenschaft gezogen sein können, so dürfen erfolgversprechende Vorschläge
zur Abstellung dieser Beeinträchtigungen bei den Einzelnen oder Minderheiten
als Gemeinwohl-Förderung behandelt werden. !
III-Regel 3 n): Werden Einzelne oder eine Minderheit
unter Verletzung von Recht und Gesetz oder aus der Gesetzeslage heraus
mitverursacht durch Mangel an gebotener Sorgfalt an Leben und Gesundheit
wiederkehrend bedroht oder verletzt, so soll die Art und Weise der Verletzung
als eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit wegen Verletzung der Rechtsordnung
weitmöglichst durch Gesetz abgestellt oder wenn möglich wesentlich vermindert
werden, wobei der Staat die Kosten für den Gesetzesaufwand und seine
Folgebelastungen, insoweit Verursacher oder andere Kostenpflichtige nicht
herangezogen werden können, aber ohne Verzug zu übernehmen hat, und dazu
verpflichtet ist, die Lebensbedingungen im Staat so einzurichten, dass
Gesetzesverletzungen insbesondere mit Gefahr für Leben und Gesundheit keine
vermeidbaren öffentlichen Lasten bewirken; die Zuordnung von Beeinträchtigungen
dieses Gesetzes-Rahmens erfolgt ausschließlich zu Lasten der B GEGENSEITIGKEIT.
! s. III-Regel 2a e):
oben
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*) bitte die Richtungsumkehr bei NICHT-AUSTAUSCH beachten! K-Regel 24 a) -Θ), insbesondere K-Regel 24 d)
K-Regel 24 a): AUSTAUSCH ist Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)
K-Regel 24 b): AUSTAUSCH nur im Sonderfall zusätzlich zu anderen Aspekten bewertet
K-Regel 24 g): wie b) nur genauer
K-Regel 24 d): bei AUSTAUSCH Erstentscheidung: wirkt er positiv oder negativ?; vgl. K-Regel 24 Θ):
K-Regel 24 e): Austausch darf nicht gemeinwohlschädigend wirken
K-Regel 24 z): keine Vertauschung und Durchmischung von Bevölkerungen mit Wirkung der Vermassung und Verdummung
K-Regel 24 h): NICHT-AUSTAUSCH als Kontaktunterbindung zugunsten HYPARCHIE positiv
BEISPIEL: |
NICHT-AUSTAUSCH als Kontaktunterbindung zugunsten VERGLEICHEN positiv
BEISPIEL: |
K-Regel 24 Θ): AUSTAUSCH-NICHTAUSTAUSCH an Optimum für dynamische Stabilität bei Schlussbewertung ausrichten
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AUSTAUSCH ausführlich:
a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.
b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.
d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.
e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.
z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.
h)
NICHT-AUSTAUSCH in der Form der Trennung (Separation) kann insbesondere
zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch
zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten bedrohender Kulturen
erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte anderer Gruppen nicht
anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten dieser Trennung aufzuerlegen
sind.
Siehe auch die Erklärungen
oben und Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder
II-Regel 1f
und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel (wird
nachgereicht).
BEISPIELE: e) Die einzelnen
Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem eigenen Territorium zum
Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen durch Einzelne oder
Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter gegenseitiger Verständigung
und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über die Fähigkeiten eines einzelnen
Weltpolizeiblockes hinausgehen, in erforderlichem Umfang a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als besonders geeignet Beurteilten. |
Θ)
AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu
bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen
Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird
oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als
stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen –
wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt
im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt; Auswirkungsstärke linker
Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.