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M DYNAMISCHE STABILITÄT

 

beinhaltet

I. als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.

II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.

III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.

a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).

b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.

c)  Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.

d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen

e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.

f) Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.

 

 

M-Regel 30:

a) Infolge der zivilisatorischen und insbesondere sozialhygienischen Errungenschaften der Neuzeit wird die im Menschen als Säugetier angelegte Fortpflanzungshäufigkeit in nächstabsehbarer Zukunft zur Arterhaltung und –weiterentwicklung hinsichtlich ihrer Höhe nach und bezogen auf alle rassischen und kulturelle Spielarten nicht benötigt, ja  der starke Anstieg der Weltbevölkerung bedeutet eine Selbstgefährdung nicht nur über die Überbeanspruchung endlicher Ressourcen und die Streitigkeiten um deren Nutzung, sondern auch durch die Verringerung der biologischen Artenvielfalt und deren Entfaltung zum Nachteil auch der menschlichen Erfahrungs- und Erlebniswelt einschließlich der Verständnisfähigkeit. Eine zu starke Bevölkerungsdichte fördert außerdem die Vermassung (Hannah Arendt) des Menschen und geht letztlich auch zu Lasten der AUTONOMIE.

b) Eine erdumspannende staatlich durchgeführte und über biotel-gutachterliche Kontrolle geleitete und beaufsichtigte Geburtenregelung hat zu bewirken, dass die Stärke menschlicher Weltbevölkerung auf eine Höhe zurückgeführt und auf einer solchen gehalten wird, welche eine nachhaltige Entwicklung wahrscheinlicher macht.

g) Der nach derzeitiger Abschätzung zweckentsprechende Weltbevölkerungsstand wird mit zweieinhalb Milliarden Menschen angegeben und auf denjenigen etwa des Jahres 1950 bezogen, welcher sich möglicherweise dazu eignet auch zur Festlegung von Nationalgrenzen unter Berücksichtigung bestehender sprachlich-kultureller Mehrheitszusammensetzungen nach dem wirklichen Stand der Bevölkerungsteile zum Zeitpunkt der Neuregelung unter der Möglichkeit von Wanderungsverschiebungen auch späterhin möglichst unter UNO-Vermittlung zu dienen und damit Konfliktbereitschaften zu entschärfen und die Versöhnungsbereitschaft zwischen Völkern und Bevölkerungsteilen anzuheben; wodurch die Freiheits- und Erlebnisspielräume künftiger Generationen mit höherer Wahrscheinlichkeit im Sinne des Brundtland-Berichts aus 1987 „Unsere gemeinsame Welt“ in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und gegenüber heute erweitert werden könnten.
Bei Grenzziehungen sind die sprachlichen, kulturellen und ethnischen Verbundenheit insbesondere auch der zukünftigen Mehrheitsbevölkerung der jeweiligen Gebiete jedoch zu berücksichtigen, die unter Beweis zu stellende Wahrscheinlichkeit einer vielfältigen Naturerhaltung und die Fähigkeit, auf der Grundlage von Zeugnissen vormals vorhandener Kultur, die möglichst noch bis 1950 dort vorhanden und wirksam waren, biotele Verhältnisse zu schaffen und fortzuentwickeln unter Einräumung von Fortpflanzungsvorteilen insbesondere gegenüber später eingewanderten Bevölkerungsteilen anderer Kultur, insoweit sich diese nicht deutlich fördernd in die Fortsetzung der Kulturtradition aus 1950 oder in Wiederanknüpfung an diese eingliedern lassen oder gegenüber Bevölkerungsteilen, die in möglichst angrenzenden Gebieten Anschluss an ihre Kulturgewohnheiten finden können.

d) Bei der Geburtenregelung sollte davon ausgegangen werden, dass das derzeitig zum Menschenrecht erhobene Recht eines jeden, nach Gutdünken Kinder in die Welt zu setzen, durch Gesetz beschränkt wird;
und zwar zunächst in dem Sinne, dass Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit und in der Regel in der Wirklichkeit zu Unterhalt, Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder zumindest im familiären Rahmen in der Lage sein müssen;

e) wobei Gruppen und Völker, aus denen seit 1950 keine entsprechenden Leistungen zur zivilisatorischen Weiterentwicklung in Richtung Erhaltung und Gestaltung der Überlebensfähigkeit hervorgingen und sich unter Nutzung der Errungenschaften anderer Kulturen oder gar deren Unterstützung aus humanitären Gründen stark vermehrt haben, ihre Fortpflanzungsrate deutlich abzusenken haben, um in absehbarer aber zumutbarer Zeit wieder auf den Ausgangsstand ihrer Häufigkeit zurückzukehren; wobei auch für einfachere kulturelle Lebensgestaltungen genügend Raum zurückgewonnen werden soll, insoweit sie in die Naturerhaltung einfügen oder letztere sogar fördern;

z)  und wobei das Geburtenregelungsprogramm von international-bioteler Forschung auf Tauglichkeit für eine gesunde menschliche Weiterentwicklung hin begleitet werden muss, wobei eugenische Zielsetzungen geprüft, aber ausgenommen in offenkundig untragbaren Fällen mindestens 100 Jahre hinsichtlich ihrer Durchsetzung zur Irrtumsverringerung Zwangsmaßnahmen betreffend zurückgestellt werden müssen;

h) auch ist die Bedrohung von Hochkulturen durch expandierende Minderheiten auf rückständigerer Kultur- und Zivilisationshöhe über den Hebel der demokratischen Mehrheitsrechte auch zugunsten des gesellschaftlichen Friedens durch Geburtenregelung abzuwenden, und zivilisatorisch erfolgreichere Kulturen mit Geburtenschwund sind möglichst dahingehend zu reformieren, dass sie wieder zu einem generativen Gleichgewicht zurückfinden, was der gesamten Menschheit zugutekommt.

q) Nationen, Völker, weltanschauliche Verbände, die sich der Geburtenkontrolle verweigern, können insoweit sie über wenigstens ein Territorium verfügen in Eigenverantwortlichkeit ihrer Auffassung leben, dürfen aber unter Geburtenkontrolle Lebende nicht schädigen oder benachteiligen; es ist ihnen deshalb nur in Ausnahmefällen vereinzelt gestattet ihre Territorien und nur zeitweise zu verlassen und sie dürfen auch in Notlagen keine Hilfe von Staaten und Mitgliedern mit Geburtenkontrolle empfangen und für übernutztes Gelände keinen Ersatz erhalten; und sie stehen unter Aufsicht und Kontrolle eines Weltpolizeiblockes, der auch die Einhaltung global-verfasster Natur- und Artenschutzregeln überwacht und erzwingt.

i) Bewohner der wegen Nichteinhaltung der globalen Geburtenkontrolle von der Weltgemeinschaft nach q)  isolierten Territorien können unter dem Schutz des zuständigen Weltpolizeiblockes aus ihrem politischen Herrschaftsverband im Umfange des für ihre Verhaltensänderung Notwendigen austreten, falls sie sich zukünftig der Geburtenkontrolle unter Anrechnung ihres eigenen bisherigen abweichenden generativen Verhaltens und das ihrer Eltern und Vorfahren von und ab der globalen Regelung unterwerfen, wofür der Weltpolizeiblock auf dem isolierten Territorium den für ihre Lebensführung gesicherten Entfaltungs-Raum und die Möglichkeit zu den für die Entwicklung aus Eigenentfaltung notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen und Verbindungen zu schaffen und zu sichern hat.

 

M-Regel 30a:

Die Regelungen M-Regel 30 müssen unter bioteler Begutachtung und Kontrolle in Gang gesetzt und gehalten werden

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl: III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR      

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A - M 

Vgl: J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

 Vgl. C-SPONTANEITÄT I und II:

 

Anmerkungen:

Dem Vorwurf des Rassismus ist entgegenzuhalten, dass unterschiedliche Beteiligungen der Völker und Rassen an der Zivilisations-Entwicklung nicht in Abrede gestellt werden können und die aus der Kolonialherrschaft entlassenen Völker überwiegend ihre Probleme durch Eigenkonzepte nur schlecht in den Griff bekamen. Die Freiheit der Wissenschaft steht derzeit auch in den Demokratien einem Druck und Beschränkungen durch politische Einflusskreise preisgegeben, der eine vernünftige und sachgerechte Forschung gefährdet. Bildung und öffentliche Unterrichtung werden von Einzel- und Gruppeninteressen zulasten des Gemeinwohls systematisch gesteuert. Demokratische Strukturen werden insgesamt zunehmend in Richtung oligarchischer abgebaut. Die Ausbeutung von Bodenschätzen und Herabsetzung der biologischen Artenvielfalt besonders in den letzten Jahrzehnten zu Lasten unserer Nachfahren ist nicht zu leugnen, ebenso die Vermassung mit Gefahren für den kulturellen Hochstand und eine gesunde Weiterentwicklung der Menschheit möglichst auch unter Gelegenheit zur Glücks- und Zufriedenheitsentfaltung. Mit Biotelie käme die Menschheit dem Ziel der Brundtland-Kommission – nämlich einer nachhaltigen Entwicklung – näher.

 

 

 

 

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