Schritt 2:

(2) ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN und Neuvorschläge

 

Bereits in der Vorbereitungsphase hat jeder Gutachter dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Aufgabe und Problemstellung um

 

1. naturgesetzliche Unmöglichkeit (perpetuum mobile) oder Unfug handelt;

2. einen Vorschlag, der bereits anderwärts eingehend untersucht wurde;*
*Die Quelle ist anzugeben

3. einen Vorschlag von offensichtlich geringer Bedeutung;

4. einen Vorschlag mit zu hohem Aufwand im Verhältnis zum Nutzen;

5. einen Vorschlag, der eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt;

6. einen Vorschlag, der aus moralischen Gründen auf heftige Ablehnung stößt;

7. einen Vorschlag, der offensichtlich auf einen egoistischen Vorteil einzelner oder von Gruppen abzielt oder diesen zur Folge hat unter Benachteiligung anderer und insbesondere der Mehrheit.*
*Es ist auf die Zuständigkeit der Regierungen und Parlamentarischen Gesetzgebung hinzuweisen;

8. einen Vorschlag, der auf heftige Ablehnung aus Eigennutz oder Gruppenegoismus oder anderen Motiven der Bevölkerungsmehrheit stößt;

9. einen Vorschlag, über dessen Tatsachengrundlagen die Wissenschaft wohlbegründet sich widersprechende Ergebnisse vorgelegt hat, welche einer einhelligen Urteilsübereinstimmung der Gutachter entgegensteht;

10. einen Vorschlag, der mit hoher Wahrscheinlichkeit keine beträchtlichen Auswirkungen auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität oder wenigstens einen ihrer Aspekte hat.

Die Ablehnung und deren Begründung ist im SCHREIBFENSTER (unten) in Rot einzutragen.


Die Zentrale hat dann über unabhängigen Gutachter-Einsatz darüber zu bestimmen, ob bei vermutlichem Zutreffen der Punkte 5 bis 9 die Begutachtung dennoch durchgeführt werden sollte.

Für die Entscheidung über die Abbruchsempfehlungen nach Punkt 9 und in zweifelhaften Fällen nach Punkt 10 wird in der Regel der Begutachtungsprozess zumindest teilweise durchgeführt werden müssen, zumindest das Quellenstudium.

Benennen die Gutachter auch nur einen der 10 Punkte unter Nennung von Ordnungszahl (1.- 10.) bei entsprechender Begründung oder/und Quellenangabe, so wird das Gutachtenverfahren von der Zentrale zunächst nicht öffentlich fortgesetzt und mit Begründung der Zurückweisung als zurückgewiesener Vorschlag in der Gutachten-Domäne der Homepage veröffentlicht.

 

Übergangsregelungen bis zum Zusammenschluss der Staaten unter bioteler weltpolizeilicher Kontrolle:

 

11. Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung des biotelen Gutachtenverfahrens sind bei offensichtlicher regierungsgeduldeter Fehleinschätzung und/oder Fehldarstellung der Sachzusammenhänge und erfolgreicher Falschunterrichtung der Öffentlichkeit, sind insbesondere  im Rahmen von Punkt 8. möglich und unterliegen der Geheimhaltung. wobei jedoch offenkundige Unwahrheiten und Verfälschung wissenschaftlich haltbarer Ergebnisse zu vermeiden und den Zugang zu diesen für Interessierte offen zu halten ist;
Ergebnisse sowie Mitteilungen über gegen die oben genannten Ablehnungspunkte fortzusetzenden Gutachten dürfen nur einer vertrauenswürdigen Zielperson unter Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Nachrichtenquelle vorgelegt werden, von welcher Zielperson eine Schadensminderung wenigstens der Möglichkeit nach durch die Kenntnisnahme der Gutachtenergebnisse erwartet werden kann;
Hauptziel der Durchführung derartiger in der Regel abzulehnender Gutachten ist es, später nach Eintritt der vorhergesagten ungünstigen Folgen, denen der Gutachtenantrag vorbeugen sollte oder wahrscheinlich vorgebeugt hätte, durch spätere öffentliche Bekanntgabe die Brauchbarkeit des biotelen Gutachtenverfahrens zu unterstreichen.
Dies entspricht der Zielausrichtung des biotelen Gutachtenverfahrens möglichst die Bevölkerungsmehrheit auf Dauer von der Vorteilhaftigkeit der biotelen Gesetzgebung und der allmählichen Hinführung zum Weltfrieden zu überzeugen, weshalb angeregt von Seiten des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Organe ungeachtet der Betonung des hohen Stellenwertes der wirklichkeitsbezogenen Vernunft alle Aktivitäten in der breiten Öffentlichkeit zu unterbleiben haben, welche Feindseligkeiten zwischen den  Religionen und Weltanschauungen innerhalb eines jeweilig betroffenen Staates erhöhen können.

Wo Minderheiten solche Feindseligkeiten etwa auch aus ihrer Weltanschauung heraus pflegen, darf deren Bevölkerungsanteil innerhalb betroffener Staaten nicht anwachsen.

12. Vor der Funktionsfähigkeit von Weltpolizei-Blöcken sind die den Regierungen unterstellten nationalen[WW1]  Verteidigungskräfte innerhalb ihrer Funktion der Landesverteidigung und jederzeit die innerstaatlich der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dienenden Polizeiorgane bei ihrer Pflichterfüllung zu unterstützen.


Öffentliche Medien und solche Nachrichten-Organe, die ein breites Publikum erreichen sollen hinsichtlich von Nachrichten im Interesse von innerem Frieden, Sicherheit und Landesverteidigung sowie der eigenen Wirtschaft einschließlich der Exportwirtschaft von der Regierung insoweit gesteuert werden können, als dadurch Schaden von Nation und Land abgewendet wird bei Vorbehalt einer fallorientierten totalen öffentlichen Nachrichtensperre im zeitnah biotel gutachterlich bestätigten Staatsinteresse.
Die Regierung, worunter alle der rechtmäßigen Verwaltung und Steuerung des Staatswesens dienenden Organe zu verstehen sind, unterliegt dabei aber der Kontrolle der biotelen Gesetzgebung zur Abhilfe gegenüber Menschenrechtverletzungen, soweit derartige Rechte unter Beachtung von B GEGENSEITIGKEIT und schwerwiegender Eigeninteressen des Landes geltend gemacht werden können, und gegenüber Beeinträchtigungen der Rechtsstaatlichkeit und des Gemeinwohles innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, wobei die Möglichkeit der Unterrichtung über existentiell wichtige Tatsachenzusammenhänge für ernsthaft auch am Gemeinwohl Interessierte nicht unterbunden werden darf, es sei denn aus Gefahr für die Landesverteidigung heraus, die über das biotele Gutachtenverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Gefahr bestätigt werden muss.


Die Finanzierung der biotelen Gutachtenverfahren einschließlich deren zweckmäßiger Einrichtungen muss von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, Beanstandungen haben über das biotele Gutachtenverfahren zu erfolgen unter Regierungsverpflichtung zu unverzüglicher Mängelbeseitigung.
Zur Veröffentlichung der  Ergebnisse bioteler Gutachtenverfahren ist ein hinsichtlich der Verständlichkeit angemessener Raum („Ecke der Wissenschaft“) in den öffentlichen und privaten Publikations-Medien einzuräumen ohne Desorientierungsversuche gegenüber dem Sachverhalt aus Einzel- oder Gruppeninteressen heraus, wobei Verbesserungsvorschläge aus biotelen Gutachtenergebnissen, in Listen zusammengestellt, der regelmäßig aber auch dringlichkeitsorientiert einer von den biotelen Einrichtungen kontrollierten elektronischen Abstimmung der direkt Betroffenen zu unterwerfen und bei Mehrheitszustimmung in die Gesetzgebung und deren Ausführung zu übernehmen sind.

Im Falle der nachhaltigen Behinderung des biotelen Gutachtenverfahrens sind dessen Einrichtungen zur Veröffentlichung der Störfälle und deren näheren Umstände im Ausland verpflichtet.



ÄNDERUNGEN oder NEUVORSCHLÄGE


Kann ein Gutachter eine Verbesserung der Textformulierung des Gesetzesvorschlages, der doch der Aufgabenstellung entspricht, machen, so soll er diese im SCHREIBFENSTER eintragen und an die Zentrale zurückschicken.
Der Zentrale obliegt im fortgeschritteneren Entwicklungsstadium der Gutachtenanwendung in der Praxis die Aufgabe, zwischen ursprünglicher und vorgeschlagener Neufassung des Gesetzestextes durch unabhängige Gutachter im ordentlichen Gutachtenverfahren entscheiden zu lassen. Eine verbesserte Gesetzestextformulierung soll dann den ursprünglich zur Begutachtung aufgeforderten Gutachtern zur Weiterbearbeitung zugesandt werden.

Als Überschrift ist
"A) Ausdrucksmäßig verbesserte Neuformulierung eines biotelen Gutachtenvorschlags" vorzusehen


Der Gutachter kann auch eine "inhaltliche Verbesserung zur Formulierung eines biotelen Gesetzesvorschlags" im SCHREIBFENSTER (unten) einreichen. Für die Annahme des Vorschlags ist jedoch die im weiterentwickelten Verfahren die mehrheitliche Zustimmung von fünf unabhängig berufenen Gutachtern erforderlich. Bei der Begutachtung darf das Hauptziel der dynamischen Stabilität nicht abgeschwächt werden; insbesondere sind Abschwächung von B GEGENSEITIGKEIT und H AUSLESE und Überdehnung von J AUSGLEICH nicht zulässig. Sind mindesten drei Gutachter der Auffassung, dass es sich um einen neuen Gutachtenvorschlag handelt, so ist der Vorschlag als Neuvorschlag weiter zu behandeln.


Als Überschrift ist
"B) Inhaltlicher Neuvorschlag eines biotelen Gutachtenvorschlags" vorzusehen.

Zum Thema: Neuvorschlag infolge offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung weiter unten bei E

Wird ein Gutachter durch den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Gesetzestext zu einem oder mehreren unabhängigen weiteren biotelen Gesetzesvorschlägen angeregt, so soll er solche Gesetzesvorschläge unter fortlaufender Nummerierung im SCHREIBFENSTER niederschreiben und der Zentrale zur Weiterveranlassung zusenden.

Als Überschrift ist
"C) Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag" vorzusehen.

Es kann auch die
D) Teilung eines Gutachtenvorschlags“ in zwei oder mehrere Vorschläge begründet beantragt werden, falls die Teilvorschläge besser handhabbar sind oder — falls sie den geteilten Gutachtenvorschlag nicht ersetzen können — zu dessen Abfassung beitragen können.


Ein „E) Neuvorschlag infolge offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung

Soll bei offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Auffassungen hinsichtlich einer vorteilhaften biotel-gesetzlichen Regelung ausgearbeitet werden, der sich anbahnenden sehr wahrscheinlich ungünstigen Entwicklungen vorbeugt und möglichst zur weiteren Sachaufklärung in Richtung günstigerer Entwicklung beiträgt.
Hierzu sollen mehrere Lösungswege von Problemen beschritten werden, falls sie als zweckmäßig allgemein einleuchtend sind.


Ein F) Neuvorschlag in Ergänzung eines Gutachtenvorschlags ist zusätzlich vorzusehen, wenn ein Gesetzesvorschlag positive Auswirkungen hinsichtlich bioteler Aspekte – also eine Aspekte-Förderung – erwarten lässt, deren Bewertung – was häufig der Fall sein wird – indessen auf Grund unzureichender Datenlage – insbesondere hinsichtlich finanzieller Auswirkungen – auf Schwierigkeiten stößt.

Ein derartiger Neuvorschlag soll sich unter Zugrundelegung der Aspekte-fördernden Wirkungen durch Umformulierung des Vorschlags auf die Zielrichtung einer Abwendung von Aspekte-Verletzungen mit dem Ausmaß wenigstens einer Aspekt-Blockade beziehen, was dann als das Endergebnis maßgeblich bestimmend gutachterlich bewertet werden soll.

Vom dauerhaften Unterbinden der ursprünglich beantragten und der Begutachtung zugrundeliegenden Aspekte-Förderung durch die herrschenden Zustände darf nicht mit Wahrscheinlich eine nachhaltige Verschlechterung, d.h. Einfluss-Verringerung, im Bereich der jeweils bezüglichen einzelnen Aspekte ausgehen, welche als Aspekt-Aufhebung (-blockade) aufgefasst werden muss.

Eine Aspekt-Blockade ist auch anzunehmen, wenn unter der Fortsetzung der durch den Antrag zu verhindernden Einflüsse und Auswirkungen eine von weiteren Aspekt-Förderungsmaßnahmen zu erwartende höhere Wirksamkeit bzw. Verwirklichung von Aspekten im Tatsachen- und Entscheidungszusammenhang oder gar auf andere Aspekte übergreifend dauerhaft behindert oder sogar unterbunden wird.

Grundsätzlich lassen sich Aspekt-Blockaden durch positiv und befehlende – allerdings unter Einschränkung durch das Selbstbenachteiligungsrecht gemäß SPONTANEITÄT  IV – oder negative und verbietende Gesetzesgestaltungen verhindern; das Gewicht liegt jedoch auf der Negation (eben gegenüber der Aspekt-Blockade).
Die Verhinderung oder Aufhebung einer Aspekt-Blockade ist ein vorrangiges Ziel im Interesse des Gemeinwohls, auch wenn größere Schritte der Annäherung an dasselbe noch nicht gelingen.

Siehe auch (III-Regel 3c g) (Beispiele/Aufgaben: Schulinklusion Behinderter).

http://gutachtenverfahren.biotelie.de/beispiele/


Ein G) Neuvorschlag ist in Ergänzung eines Gutachtenvorschlags zusätzlich vorzuschlagen und bei erzieltem Erfolgsergebnis allein in Kraft zu setzen, wenn der ursprüngliche  Vorschlag gegen geltende Staats-Verfassung (Grundgesetz)  oder geltende Gesetze verstoßen würde, solange letztere nicht entsprechend, soweit sachgerecht unter Verletzungen ausgleichender sprachlicher Formulierung, angepasst werden können.

Link zu: (3) MITTEILUNGEN AN ZENTRALE

SCHREIBFENSTER

Inhalt:
Abbruchsempfehlungen (nach 1.-10.)
A Ausdrucksmäßige Neuformulierung
B Inhaltliche Neuformulierung
C Unabhängiger Neuvorschlag
D Teilung eines Vorschlags

E Neuvorschlag zur Sachverhaltsaufklärung
F Neuvorschlag in Negativformulierung

 

 


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