Schritt 2:
(2)
ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN und Neuvorschläge
Bereits in der
Vorbereitungsphase hat jeder Gutachter dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei
der Aufgabe und Problemstellung um
1. naturgesetzliche
Unmöglichkeit (perpetuum mobile) oder Unfug handelt;
2. einen Vorschlag,
der bereits anderwärts eingehend untersucht wurde;*
*Die Quelle ist anzugeben
3. einen
Vorschlag von offensichtlich geringer Bedeutung;
4. einen
Vorschlag mit zu hohem Aufwand im Verhältnis zum Nutzen;
5. einen
Vorschlag, der eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt;
6.
einen
Vorschlag, der aus moralischen Gründen auf heftige Ablehnung stößt;
7. einen
Vorschlag, der offensichtlich auf einen egoistischen Vorteil einzelner oder von
Gruppen abzielt oder diesen zur Folge hat unter Benachteiligung anderer und
insbesondere der Mehrheit.*
*Es ist auf die Zuständigkeit der Regierungen und Parlamentarischen
Gesetzgebung hinzuweisen;
8. einen
Vorschlag, der auf heftige Ablehnung aus Eigennutz oder Gruppenegoismus oder
anderen Motiven der Bevölkerungsmehrheit stößt;
9. einen
Vorschlag, über dessen Tatsachengrundlagen die Wissenschaft wohlbegründet sich
widersprechende Ergebnisse vorgelegt hat, welche einer einhelligen Urteilsübereinstimmung
der Gutachter entgegensteht;
10. einen
Vorschlag, der mit hoher Wahrscheinlichkeit keine beträchtlichen Auswirkungen
auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität oder wenigstens einen ihrer
Aspekte hat.
Die Ablehnung und deren
Begründung ist im SCHREIBFENSTER (unten) in Rot
einzutragen.
Die Zentrale hat dann über unabhängigen Gutachter-Einsatz darüber zu bestimmen,
ob bei vermutlichem Zutreffen der Punkte 5 bis 9 die Begutachtung dennoch
durchgeführt werden sollte.
Für die
Entscheidung über die Abbruchsempfehlungen nach Punkt 9 und in zweifelhaften
Fällen nach Punkt 10 wird in der Regel der Begutachtungsprozess zumindest
teilweise durchgeführt werden müssen, zumindest das Quellenstudium.
Benennen die Gutachter auch nur einen der 10 Punkte unter Nennung von
Ordnungszahl (1.- 10.) bei entsprechender Begründung oder/und Quellenangabe, so
wird das Gutachtenverfahren von der Zentrale zunächst nicht öffentlich
fortgesetzt und mit Begründung der Zurückweisung als zurückgewiesener Vorschlag
in der Gutachten-Domäne der Homepage veröffentlicht.
Übergangsregelungen
bis zum Zusammenschluss der Staaten unter bioteler
weltpolizeilicher Kontrolle:
11.
Ausnahmen
hinsichtlich der Anwendung des biotelen
Gutachtenverfahrens sind bei offensichtlicher regierungsgeduldeter
Fehleinschätzung und/oder Fehldarstellung der Sachzusammenhänge und erfolgreicher
Falschunterrichtung der Öffentlichkeit, sind insbesondere im Rahmen von Punkt 8. möglich und
unterliegen der Geheimhaltung. wobei jedoch offenkundige Unwahrheiten und
Verfälschung wissenschaftlich haltbarer Ergebnisse zu vermeiden und den Zugang
zu diesen für Interessierte offen zu halten ist;
Ergebnisse sowie Mitteilungen über gegen die oben genannten Ablehnungspunkte
fortzusetzenden Gutachten dürfen nur einer vertrauenswürdigen Zielperson unter
Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Nachrichtenquelle vorgelegt
werden, von welcher Zielperson eine Schadensminderung wenigstens der
Möglichkeit nach durch die Kenntnisnahme der Gutachtenergebnisse erwartet
werden kann;
Hauptziel der Durchführung derartiger in der Regel abzulehnender Gutachten ist
es, später nach Eintritt der vorhergesagten ungünstigen Folgen, denen der
Gutachtenantrag vorbeugen sollte oder wahrscheinlich vorgebeugt hätte, durch
spätere öffentliche Bekanntgabe die Brauchbarkeit des biotelen
Gutachtenverfahrens zu unterstreichen.
Dies entspricht der Zielausrichtung des biotelen
Gutachtenverfahrens möglichst die Bevölkerungsmehrheit auf Dauer von der
Vorteilhaftigkeit der biotelen Gesetzgebung und der
allmählichen Hinführung zum Weltfrieden zu überzeugen, weshalb angeregt von Seiten des biotelen
Gutachtenverfahrens und dessen Organe ungeachtet der Betonung des hohen
Stellenwertes der wirklichkeitsbezogenen Vernunft alle Aktivitäten in der breiten
Öffentlichkeit zu unterbleiben haben, welche Feindseligkeiten zwischen den Religionen und Weltanschauungen innerhalb
eines jeweilig betroffenen Staates erhöhen können.
Wo Minderheiten solche
Feindseligkeiten etwa auch aus ihrer Weltanschauung heraus pflegen, darf deren
Bevölkerungsanteil innerhalb betroffener Staaten nicht anwachsen.
12.
Vor der Funktionsfähigkeit von Weltpolizei-Blöcken sind die den Regierungen
unterstellten nationalen[WW1]
Verteidigungskräfte innerhalb ihrer Funktion der Landesverteidigung und
jederzeit die innerstaatlich der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dienenden
Polizeiorgane bei ihrer Pflichterfüllung zu unterstützen.
Öffentliche Medien und solche Nachrichten-Organe, die ein breites Publikum
erreichen sollen hinsichtlich von Nachrichten im Interesse von innerem Frieden,
Sicherheit und Landesverteidigung sowie der eigenen Wirtschaft einschließlich
der Exportwirtschaft von der Regierung insoweit gesteuert werden können, als
dadurch Schaden von Nation und Land abgewendet wird bei Vorbehalt einer
fallorientierten totalen öffentlichen Nachrichtensperre im zeitnah biotel gutachterlich bestätigten Staatsinteresse.
Die Regierung, worunter alle der rechtmäßigen Verwaltung und Steuerung des
Staatswesens dienenden Organe zu verstehen sind, unterliegt dabei aber der
Kontrolle der biotelen Gesetzgebung zur Abhilfe
gegenüber Menschenrechtverletzungen, soweit derartige Rechte unter Beachtung
von B GEGENSEITIGKEIT und schwerwiegender Eigeninteressen des Landes geltend
gemacht werden können, und gegenüber Beeinträchtigungen der Rechtsstaatlichkeit
und des Gemeinwohles innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, wobei
die Möglichkeit der Unterrichtung über existentiell wichtige
Tatsachenzusammenhänge für ernsthaft auch am Gemeinwohl Interessierte nicht
unterbunden werden darf, es sei denn aus Gefahr für die Landesverteidigung
heraus, die über das biotele Gutachtenverfahren unter
Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Gefahr bestätigt werden muss.
Die Finanzierung der biotelen Gutachtenverfahren
einschließlich deren zweckmäßiger Einrichtungen muss von der Regierung zur
Verfügung gestellt werden, Beanstandungen haben über das biotele
Gutachtenverfahren zu erfolgen unter Regierungsverpflichtung zu unverzüglicher
Mängelbeseitigung.
Zur Veröffentlichung der Ergebnisse bioteler Gutachtenverfahren ist ein hinsichtlich der
Verständlichkeit angemessener Raum („Ecke der Wissenschaft“) in den
öffentlichen und privaten Publikations-Medien einzuräumen ohne
Desorientierungsversuche gegenüber dem Sachverhalt aus Einzel- oder
Gruppeninteressen heraus, wobei Verbesserungsvorschläge aus biotelen
Gutachtenergebnissen, in Listen zusammengestellt, der regelmäßig aber auch
dringlichkeitsorientiert einer von den biotelen
Einrichtungen kontrollierten elektronischen Abstimmung der direkt Betroffenen
zu unterwerfen und bei Mehrheitszustimmung in die Gesetzgebung und deren
Ausführung zu übernehmen sind.
Im Falle der nachhaltigen Behinderung des biotelen
Gutachtenverfahrens sind dessen Einrichtungen zur Veröffentlichung der
Störfälle und deren näheren Umstände im Ausland verpflichtet.
ÄNDERUNGEN oder NEUVORSCHLÄGE
Kann ein Gutachter eine Verbesserung der Textformulierung des Gesetzesvorschlages,
der doch der Aufgabenstellung entspricht, machen, so soll er diese im
SCHREIBFENSTER eintragen und an die Zentrale zurückschicken.
Der Zentrale obliegt im fortgeschritteneren
Entwicklungsstadium der Gutachtenanwendung in der Praxis die Aufgabe, zwischen
ursprünglicher und vorgeschlagener Neufassung des Gesetzestextes durch
unabhängige Gutachter im ordentlichen Gutachtenverfahren entscheiden zu lassen.
Eine verbesserte Gesetzestextformulierung soll dann den ursprünglich zur
Begutachtung aufgeforderten Gutachtern zur Weiterbearbeitung zugesandt werden.
Als Überschrift ist
"A) Ausdrucksmäßig verbesserte Neuformulierung
eines biotelen Gutachtenvorschlags" vorzusehen
Der Gutachter kann auch eine "inhaltliche Verbesserung zur Formulierung
eines biotelen Gesetzesvorschlags" im SCHREIBFENSTER
(unten) einreichen. Für die Annahme des Vorschlags ist jedoch die im
weiterentwickelten Verfahren die mehrheitliche Zustimmung von fünf unabhängig
berufenen Gutachtern erforderlich. Bei der Begutachtung darf das Hauptziel der dynamischen
Stabilität nicht abgeschwächt werden; insbesondere sind Abschwächung von B
GEGENSEITIGKEIT und H AUSLESE und Überdehnung von J AUSGLEICH nicht zulässig. Sind mindesten drei Gutachter der Auffassung, dass es sich
um einen neuen Gutachtenvorschlag handelt, so ist der Vorschlag als
Neuvorschlag weiter zu behandeln.
Als Überschrift ist
"B) Inhaltlicher Neuvorschlag eines biotelen Gutachtenvorschlags" vorzusehen.
Zum Thema: Neuvorschlag infolge offensichtlicher Uneinheitlichkeit der
Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur
Verbesserung der Sachverhaltsklärung weiter unten bei E
Wird ein Gutachter
durch den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Gesetzestext zu einem oder mehreren
unabhängigen weiteren biotelen Gesetzesvorschlägen
angeregt, so soll er solche Gesetzesvorschläge unter fortlaufender
Nummerierung im SCHREIBFENSTER niederschreiben und der Zentrale zur
Weiterveranlassung zusenden.
Als Überschrift ist
"C) Unabhängiger neuer bioteler
Gutachtenvorschlag" vorzusehen.
Es kann auch die
„D) Teilung eines Gutachtenvorschlags“ in zwei oder
mehrere Vorschläge begründet beantragt werden, falls die Teilvorschläge besser
handhabbar sind oder — falls sie den geteilten Gutachtenvorschlag nicht
ersetzen können — zu dessen Abfassung beitragen können.
Ein „E) Neuvorschlag infolge offensichtlicher
Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger
Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung“
Soll bei
offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Auffassungen hinsichtlich einer
vorteilhaften biotel-gesetzlichen Regelung
ausgearbeitet werden, der sich anbahnenden sehr wahrscheinlich ungünstigen
Entwicklungen vorbeugt und möglichst zur weiteren Sachaufklärung in Richtung
günstigerer Entwicklung beiträgt.
Hierzu sollen mehrere Lösungswege von Problemen beschritten werden, falls sie
als zweckmäßig allgemein einleuchtend sind.
Ein F) Neuvorschlag in
Ergänzung eines Gutachtenvorschlags ist zusätzlich vorzusehen, wenn ein
Gesetzesvorschlag positive Auswirkungen hinsichtlich bioteler
Aspekte – also eine Aspekte-Förderung – erwarten lässt, deren Bewertung – was
häufig der Fall sein wird – indessen auf Grund unzureichender Datenlage –
insbesondere hinsichtlich finanzieller Auswirkungen – auf Schwierigkeiten
stößt.
Ein derartiger
Neuvorschlag soll sich unter Zugrundelegung der Aspekte-fördernden Wirkungen
durch Umformulierung des Vorschlags auf die Zielrichtung einer Abwendung von
Aspekte-Verletzungen mit dem Ausmaß wenigstens einer Aspekt-Blockade
beziehen, was dann als das Endergebnis maßgeblich bestimmend gutachterlich
bewertet werden soll.
Vom dauerhaften
Unterbinden der ursprünglich beantragten und der Begutachtung zugrundeliegenden
Aspekte-Förderung durch die herrschenden Zustände darf nicht mit Wahrscheinlich
eine nachhaltige Verschlechterung, d.h. Einfluss-Verringerung, im Bereich der
jeweils bezüglichen einzelnen Aspekte ausgehen, welche als Aspekt-Aufhebung
(-blockade) aufgefasst werden muss.
Eine
Aspekt-Blockade ist auch anzunehmen, wenn unter der Fortsetzung der durch den
Antrag zu verhindernden Einflüsse und Auswirkungen eine von weiteren
Aspekt-Förderungsmaßnahmen zu erwartende höhere Wirksamkeit bzw. Verwirklichung
von Aspekten im Tatsachen- und Entscheidungszusammenhang oder gar auf andere
Aspekte übergreifend dauerhaft behindert oder sogar unterbunden wird.
Grundsätzlich
lassen sich Aspekt-Blockaden durch positiv und befehlende – allerdings unter
Einschränkung durch das Selbstbenachteiligungsrecht gemäß SPONTANEITÄT IV – oder negative und verbietende
Gesetzesgestaltungen verhindern; das Gewicht liegt jedoch auf der Negation
(eben gegenüber der Aspekt-Blockade).
Die Verhinderung oder Aufhebung einer Aspekt-Blockade ist ein vorrangiges Ziel
im Interesse des Gemeinwohls, auch wenn größere Schritte der Annäherung an
dasselbe noch nicht gelingen.
Siehe auch
(III-Regel 3c g)
(Beispiele/Aufgaben: Schulinklusion
Behinderter).
http://gutachtenverfahren.biotelie.de/beispiele/
Ein G) Neuvorschlag ist in Ergänzung
eines Gutachtenvorschlags zusätzlich vorzuschlagen und bei erzieltem
Erfolgsergebnis allein in Kraft zu setzen, wenn der ursprüngliche Vorschlag gegen geltende Staats-Verfassung
(Grundgesetz) oder geltende Gesetze
verstoßen würde, solange letztere nicht entsprechend, soweit sachgerecht unter
Verletzungen ausgleichender sprachlicher Formulierung, angepasst werden können.
Link
zu: (3) MITTEILUNGEN AN
ZENTRALE
SCHREIBFENSTER
Inhalt:
Abbruchsempfehlungen (nach 1.-10.)
A Ausdrucksmäßige Neuformulierung
B Inhaltliche Neuformulierung
C Unabhängiger Neuvorschlag
D Teilung eines Vorschlags
E Neuvorschlag zur
Sachverhaltsaufklärung
F Neuvorschlag in Negativformulierung