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F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)
beinhaltet
–
I. biologisch betrachtet - vor allem Vielfalt von Pflanzen und Tierarten
möglichst in sich selbst erhaltenden Biotopen, zumindest in solchen mit
Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung.
II. Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.
III. PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend); das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.
F-Regel 13:
In
Gegensatz zu F Vielfalt, welche aus der Vervielfältigung heraus ein
Mittel des Wachstums und der Nutzung von Nischen für die Lebensentfaltung ist,
tritt der Brückenbegriff der Gleichheit, welche das gegenseitige Verständnis und die Zusammengehörigkeit
durch Einfühlbarkeit, Überschau- und Durchschaubarkeit stärkt und damit auch
das Zusammenwirken, gegenseitige Verständnis und auch die Gestaltungsfähigkeit,
so dass beschränkt auf die Vermeidung von Einschränkungen und Schaden im Hinblick
auf des Gemeinwesen für Fremde und Einwanderer nicht dasselbe hinsichtlich
Entfaltungs- und Verbreitungsmöglichkeiten gelten darf wie für einander
näherstehende Einheimische, soweit nicht ein vergleichbares
Verantwortungsbewusstsein der Fremden und Einwanderer für das Ganze wie auch im
Nahbereich festgestellt oder wenigstens innerhalb eines
der Gesamtheit des Gemeinwesens zumutbaren Zeitrahmens erwartet werden
kann, wie es der Pflichtengebundenheit von Freiheit (G AUTONOMIE) entspricht,
wobei Gleichheit aber auch Brückenbegriff zu L SUBSIDIARITÄT ist, wenn
etwa trotz Verschiedenheit etwa des Geschlechts oder der Rasse häufig das
Gemeinsame überwiegt und zum ergänzenden Zusammenwirken treibt, ja zwingt; weshalb die Möglichkeit und die Bereitschaft zu einer Angleichung
und deren Verwirklichung in einer für die Gesamtheit möglichst fruchtbaren
Einheit gelungenen Zusammenwirkens ein Maßstab für das Zusammenleben
Verschiedener in einer naturverträglichen kulturellen staatlichen Einheit ist.
II.
Es soll gelten: Gleiches für Gleiche, für Ungleiche das, was dem Ganzen (der
Allgemeinheit) nützt; dies bedeutet: Höherbefähigte sollen für ihre und in
ihrer Wirksamkeit besser gefördert werden als Minderbefähigte, Übeltäter und
Straffällige sollen in ihrer Entfaltung behindert und eingeschränkt werden und
Hilfsbedürftigen soll Hilfe im Rahmen des insgesamt auch freiwillig
Verkraftbaren zuteilwerden.
III.
Uniformierung soll der Stärkung der Zusammengehörigkeit dienen und auf
bestimmte Dienstangebote hinweisen, aber dabei andere rechtmäßig mit in
staatlicher Gemeinschaft Lebende nicht bedrohen.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder
Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an
die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 1 d): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl.
III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und
Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 b): Gegenläufer zu PLURALITÄT
Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen mit Ziel Gleichheit in Biologie
Vgl. C-Regel 11a: Flora-Fauna-Verschleppung, Artenvielfalt C - F - K
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung F-G-H
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung durch H AUSLESE kann F fördern
Vgl. H-Regel 20 h): Konkurrenz zu brauchbaren Formen, Verfahren und Kulturen F – C – H
Vgl. I-Regel 22: Toleranz I – B – F - H – J
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J AUSGLEICH II: nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern
F-Regel 14: frei
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