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J AUSGLEICH

 

beinhaltet …

I.  die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.

II. AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung im Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.

III. AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit kommen dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.

IV. AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden.

Der überkommen Sprachbegriff Ausgleich wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt

 

J-Regel 23:

J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT)

J-Regel 23 a):

Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit ist ein Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekte, wobei AUSGLEICH als Handlung hinter dem Ziel der lebendigen Ausgewogenheit zurückzustehen hat, und beschränkt damit die D AKTIVITÄT als Handlung des Ausgleichens zugunsten des Zieles der
Ausgewogenheit unter den Beteiligten und deren Verhältnissen, um sie andererseits auch umständehalber anzuregen; Chancengleichheit kann hier verortet werden.

A VERGLEICHEN in Gestalt der Vernunft unter Einsatz der Urteilsfähigkeit ist dabei unverzichtbares Hilfsmittel zur Ausgewogenheit;

B GEGENSEITIGKEIT ist in Ausgewogenheit anzustreben und Verhaltens-Voraussetzung für rechtstaatliches Zusammenleben zugunsten langfristiger Zukunft; Gleichgewicht in Gestalt der Symmetrie dient häufig auch der Reserve und Ersatzmöglichkeit bei Verlust (auch zu A, E, I, K,L);

C SPONTANEITÄT als ein selbsttätiger Zustand der Ausgewogenheit in der mit H AUSLESE behafteten Auseinandersetzung (Kampf) der Lebewesen in der Natur seit Jahrmilliarden, dem die Menschheit auch durch Geburtenregelung und schonenden Umgang mit der Natur Rechnung zu tragen hat;

E AUTARKIE als eine Form der beschränkten Selbstgenügsamkeit, die auf die Selbsterhaltungskräfte (auch C)  bauen kann und mit Vorsorge als Garant der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit nach G einhergehen muss und damit zur Ausgewogenheit beiträgt;

F PLURALITÄT als VERSCHIEDENHEIT, die auf die Dauer hin in ein möglichst harmonisches Zusammenspiel gebracht werden muss, aus dem der Segen von Ausgewogenheit gelernt werden kann, denn keiner weiß von vornherein, wer du unter welchen Umständen die Zukunft durch Meisterung der Gegenwart erreicht;

G AUTONOMIE als Selbstbestimmung und Freiheit, deren Rahmen eben auch von äußeren Umständen und Kräften bestimmt wird, aber Voraussetzung ist für den Willen zur Erschaffung des Neuen, zur willentlichen Anpassung an Veränderung, Aufbau und Verteidigung von Macht, die in Ausgewogenheit zur Selbstbehauptung berechtigt und notwendig ist;

H AUSLESE als Mut der Entscheidung einschließlich derer zur Abgrenzung und Ausscheidung vom weniger Geeigneten, nahe bei D und G dient ebenfalls der Ausgewogenheit, ist für Anpassung an sich verändernde Umstände unentbehrlich, verlangt auch nach Durchhaltevermögen für eine Umgestaltung in Richtung des Besseren;

I HYPARCHIE als Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung verhindert vermeidbares Leid durch Frieden, der Inbegriff der Ausgewogenheit vor allem von Macht ist und nur über Rechtstaatlichkeit auf der Grundlage von B erreichbar ist, ja von Ausgewogenheiten hinsichtlich aller Aspekte im möglichen Ausmaß;

K AUSTAUSCH ist in breiter Front und vielzähligen Kombinationen auf allen Ebenen Mittel zur Ausgewogenheit, kann eine solche jedoch unter bestimmten Bedingungen und in bestimmtem Zusammenhängen empfindlich stören, ja sogar aufheben.

L SUBSIDIARITÄT als der führende Aspekt der Gemeinschaft lebt von der Ausgewogenheit; hinsichtlich AUSGLEICH zwischen arm und reich (in enger Verbindung zu D und J)  ist es zweckmäßig, sich dabei damit zu begnügen, extreme und gesundheitsschädliche Notstände zu verhindern oder zumindest abzustellen und die Gesamtzahl Notleidender und deren räumliche Konzentration drastisch herabzusetzen; dies insbesondere langfristig durch Geburtenkontrolle.
 

J-Regel 23 a:

Verschieden gestaltete und befähigte  Menschen  und  Kulturen können und sollen durchaus unter verschiedenen Ansprüchen insbesondere an Besitz, Bequemlichkeit und auf Konsum – wenn auch als Kulturen und Völker häufig besser zumindest teilweise in unterschiedenen Gemeinschaften und besser noch Lebensräumen getrennt – nebeneinander und zugleich auf Erden leben unter verschiedenen Möglichkeiten ihre Erwartungen erfüllen, ohne gegenseitig  als  über- oder minderwertig  gelten zu müssen oder sich deshalb weniger glücklich fühlen zu müssen;

Weltanschauungen und Kulturen, die es an in Lehre oder Praxis an Toleranz fehlen lassen, sollen zurückgedrängt werden; zumindest darf ihnen keine weitere Ausbreitung zugestanden werden  (Vgl. M-Regel 30e); architektonisch besonders wertvolle Baudenkmäler müssen allerdings – und sei es in Erinnerung an die Bedrohung durch solche Kulturen – möglichst erhalten bleiben;

insbesondere kann die  Nähe zur Natur für Menschen und Kulturen von Bedeutung sein, und es bedarf  der Rücksichtnahme und Anstrengung aller und einer gegliederten  gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung den nötigen  Freiraum sich gegenseitig zu schaffen und zu bewahren (vgl. M-Regel 30) und die Abhängigkeit von  der Technik nicht auf die Spitze zu treiben;
Armut und Elend, wo sie nicht durch eigenes Verschulden und mangelnde Sorgfalt in der Lebensführung herbeigeführt und weiter unterhalten werden, können und sollen in gemeinsamer Anstrengung als Massenerscheinung überwunden werden, wobei den im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit  Fähigen und Fleißigen je nach Leistung ein Vorrang gebührt, der auch mit erhöhten Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit  verbunden  ist, die zugleich Gegenleistung für gebotene  Sicherheit und Entfaltungsmöglichkeiten darstellen.

J-Regel 23a a):  Kompromissgesetze, sind solche, die sich über eine Aspekt-Blockade hinwegsetzen, dabei aber den betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH zwischen Aspekten gleichkommen soll. r  Info 3

J-Regel 23a b): Bewohnern katastrophengefährdeter Gebiete, deren Bewirtschaftung insgesamt aber unterhaltstragend ist und für die kein angemessen beschaffenes und von den Bewohnern angenommenes Gebiet zur Umsiedlung ohne Gegenleistung angeboten wird, ist über die UNO bei der jeweiligen Leistungsfähigkeit angemessenem Beitrag aller Staaten für wirtschaftlich vertretbare Schadensvorbeugungsmaßnahmen und nach Katastropheneintritt unmittelbar auch als schadensbegrenzende oder wiederherstellende Hilfe in Ergänzung zumutbarer Eigenleistung zu leisten, so bei Vulkanausbrüchen, Tornados oder Überschwemmungen, anhaltende unverschuldeten Klimaverschlechterungen oder kosmisch bedingten Störungen.


Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  Anmerkung ZR  

Vgl. A-Regel 4: Gleichheit  A – B – J – I – L
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B – J – L

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit auf Darlehensbasis, unter J AUSGLEICH bewerten

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz  je nach Zukunftsförderung +/- H

Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I

Vgl. L-Regel 29 e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

 

 

 

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