Seite
16 |
I. beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.
II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.
III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.
a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).
b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.
c) Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.
d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen
e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.
f) Da
sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der
verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch
unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen
Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig
abgelehnt.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen
Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der
Antragsgebühr
Vgl. III-Regel
1 e): Vor
jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale
abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor
Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl: III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z) Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Seite
16 |