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D AKTIVITÄT

beinhaltet die Förderung und Erhaltung von Kraft und Macht und damit der nachhaltigen Handlungsfähigkeit bei der Lebensbewältigung und besonders in Katastrophenlagen, wobei die Anwendung und Ausübung dieser Kraft und Macht möglichst die moralische Selbstkontrolle der Menschen (im Rahmen der G AUTONOMIE) mit einschließen und von ihr mitbestimmt sein soll und die Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer (im Sinne der I HYPARCHIE).

I. Dem angestrebten Übergewicht an Potentialität gegenüber muss die Notwendigkeit des gelegentlichen Nachweises solcher Fähigkeiten zu Zwecken der Bestätigung und Einübung, wo eine solche erforderlich ist, betont werden sowie deren teils wechselnde teils stetige Ausübung, die nach Art und Weise und Umfang zweckmäßig für die Erhaltung der Produktivität, der Produktion, der Wirkung und des Erfolges ist, letzteren zumindest im Rahmen der notwendigen Kontinuität haltend:

II. Es muss immer zusätzlich auch die Auswirkung der Förderung von D AKTIVITÄT auf die C SPONTANEITÄT beachtet werden und ein etwa dadurch ausgelöster Verlust an C SPONTANEITÄT gegen die Vorteile der Aktivitätsförderung abgewogen werden.

D-Regel 12:

a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter K AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. K-Regel 24a:)

b) Zusammenarbeit  (Kooperation) ist ein Brückenbegriff zwischen  AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AKTIVITÄT behandelt.

 g) Leistung ist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE;liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT; wird eine nachhaltige Steigerung der Leistung angesprochen, so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; Umkehrung ins Negative ist möglich.

D-Regel 12a:

a) Die Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft ist dergestalt zu regeln, dass bei der Finanzierung auch umfangreicher Projekte die Risiken bei den Investoren  oder Darlehensgebern als Spekulanten verbleiben und Verluste nur in Ausnahmefällen zugunsten Einzelne betreffender existentieller Härtefälle von der Allgemeinheit übernommen werden dürfen, wenn Darlehensgeber, Investoren oder Spekulanten nicht herangezogen werden können.

b) Bei höherer Spekulationssumme hat der Spekulant für erkennbare Risiken aus seinem bereits erzielten Gewinn eine voraussichtlich ausreichende Risikoversicherung vorzunehmen, insoweit er bei Gewinnausfall andere schädigt.

g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber haben Verantwortung und Folgen zu tragen, wenn über ihren Vertragsabschluss einem Gemeinwesen dessen Liquidität vernichtende oder bedrohende
Nachteile entstehen, die zulasten des Gemeinwesens nicht eintreten dürfen.  

d) Die Gesamtvergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer als Personen mit Verantwortung für Belegschaften und Kapitalien sind in angemessener Höhe festzusetzen und an den Geschäftserfolg der von ihnen geleiteten Unternehmen zu koppeln; dieser Regelung entgegenstehende Verträge sind für rechtsunwirksam zu erklären.

e) Darlehensgeber und Investoren dürfen über ihre Einlagen auf Finanzmärkten nicht früher erneut verfügen oder verfügen lassen als nach vier Wochen, während Rückzahlungen mit Einzelpersonen und Betrieben kurzfristiger vereinbart und durchgeführt werden können, falls sie nicht der Umgehung der Vorschrift dienen, sondern einem entsprechend kurzfristigen Bedürfnis. Diese Regel bedarf der biotel-gutachterlichen Überprüfung.

D-Regel 12b:

Handlungsfähigkeit steht in enger Verbindung zur Macht, die auch die G AUTONOMIE anderer einschränken kann und als Macht über anderes und andere bei D AKTIVITÄT positiv oder negativ zu bewerten ist je nach Auswirkungen des Machtgebrauches; wobei auch zusätzlich die Bewertung bei G AUTONOMIE infrage kommt. *)

 D-Regel 12c

a)

I. Werden rechtlich verbindliche Beschlüsse mit der Folge erheblicher öffentlichen Ausgaben gefasst, so müssen diese zumindest unmittelbar darnach biotel gutachterlich auf ihre Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden, um sie außer Kraft zu setzen, falls mit den Ausgaben angestrebten Ziele deutlich preiswerter verwirklicht werden können; wobei unter preiswert nicht die billigsten, sondern die zweckmäßigsten Aufgaben-Lösungen zu verstehen sind;

II. Die Öffentlichkeit ist über derartige Vorhaben möglichst frühzeitig zu unterrichten und deren Anregungen über Lösungsvorschläge sind bei den Planungen miteinzubeziehen;

III. Fehlgeleitete Entscheidungen müssen zurückgenommen und berichtigt werden, wobei die rechtmäßigen Entscheidungsträger sich der über die biotele Begutachtung empfohlener Lösungen zu bedienen haben; lebens-und naturschädliche Veränderungen sind bei Erkennbarkeit über biotele Gesetzesvorschläge noch vor deren Billigung durch Betroffenen-Abstimmung möglichst rasch bestätigt zu stoppen;

IV. Besonders leichtfertige oder gar durch Fehlentscheidungen sich bereichernde Entscheidungsträger sind zu abschreckenden Geldbußen heranzuziehen.

b)
I. Vorschläge oder Entscheidungen öffentlich bestellter Entscheidungsträger (Behörden) sind wirksam der stichprobenmäßigen Überprüfung durch bioteles Gutachtenverfahren dahingehend zu unterziehen, ob ihre Dienstentscheidungen der Wirtschaftlichkeit entsprechen und ob dabei nicht die Gleichrangigkeit von Rechte-Bewerbern verletzt wird und/oder Vorteilnahme Unberechtigter vorliegt;

II. Besonders leichtfertige oder gar durch Fehlentscheidungen sich bereichernde Entscheidungsträger sind zu abschreckenden Geldbußen heranzuziehen.

 

g)

I. Wird das Gemeinwohl über Belastung anderer direkt oder indirekt infolge eines biotelen Gesetzes – lediglich in Nebenwirkung gegenüber der dienlichen Gesetzes-Auswirkung gegenüber anderen Aspekten – belastet, so gilt eine solche Belastung, die möglichst geringfügig zu halten ist, sofern sie für Belastete erheblich ist als Nebenwirkung nicht als eine Blockierung der AKTIVITÄT und soll über den Staatshaushalt übernommen werden;

II. wobei die Regierungsgesetzgebung ohne Eingriffsrechte in die Gesetzesauswirkungen aber mit Antragsrechten gegenüber der biotelen Begutachtungsinstanz für die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich ist und bei erheblichen Beeinträchtigungen des Staatshaushaltes die Blockierungsgefahr von AKTIVITÄT in ein erweitertes Gutachtenverfahren mit einbezogen werden muss (konkurrierende Gesetzgebung).

 

 

Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden  A bis M

Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M

III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR  

 Vgl. A-Regel 4 b): Gleichheit bei techn. Produkten nur wenn wirtsch. Vorteil

Vgl. B-Regel 7 a):  Gemeinschaft außer auf L möglichst auf B stützen

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen,
z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung – H – G - D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K - L

Vgl. G-Regel 17: Disziplin Brückenbegriff zu C – D – G - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 e):  Konkurrenz für Leistung und Fortschritt unentbehrlich

Vgl. H-Regel 20 e):  Konkurrenz  zu D  Aktivität – Handlungsfähigkeit

Vgl. J-Regel 23: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit positiv bei J AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei AKTIVITÄT)

Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit Brückenbegriff zwischen sämtlichen Aspekten A – M

Vgl. L-Regel 27 a): Hilfe im Maße der Verausgabung negativ: bei D AKTIVITÄT

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

Vgl. L-Regel 29 b): Wohlfahrtsstaat hat Grenze beim Staatsdefizit

Vgl. L-Regel 29 g): Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Verschuldung von Staatskassen und bei Fehlen anderer Versicherungsmöglichkeiten

Vgl. L-Regel 29 d):  Hilfe in Gliederung, Katastrophenhilfe 

 

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