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I. die Förderung einer
dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede
unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von
diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von
Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von
Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.
II. AUSGLEICH soll
nur eingeschränkt der Angleichung im Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F
PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen,
ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens
in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.
III. AUSGLEICH ist auch
ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe.
Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu
Leistungsfähigkeit kommen dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise
von Eltern zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.
IV. AUSGLEICH darf nicht
anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung
gewährt werden.
Der überkommen Sprachbegriff Ausgleich wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt
J
AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu
bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).
J-Regel 23 a):
Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit ist ein Brückenbegriff zwischen sämtlichen
Aspekte, wobei AUSGLEICH als
Handlung hinter dem Ziel der lebendigen Ausgewogenheit zurückzustehen hat, und
beschränkt damit die D AKTIVITÄT als Handlung des Ausgleichens zugunsten des
Zieles der
Ausgewogenheit unter den Beteiligten und deren Verhältnissen, um sie
andererseits auch umständehalber anzuregen; Chancengleichheit
kann hier verortet werden.
A VERGLEICHEN in Gestalt der Vernunft unter Einsatz der Urteilsfähigkeit ist
dabei unverzichtbares Hilfsmittel zur Ausgewogenheit;
B GEGENSEITIGKEIT ist in Ausgewogenheit anzustreben und
Verhaltens-Voraussetzung für rechtstaatliches Zusammenleben zugunsten
langfristiger Zukunft; Gleichgewicht in Gestalt der Symmetrie dient häufig auch
der Reserve und Ersatzmöglichkeit bei Verlust (auch zu A, E, I, K);
C SPONTANEITÄT als ein selbsttätiger Zustand der Ausgewogenheit in der
mit H AUSLESE behafteten Auseinandersetzung (Kampf) der Lebewesen in der Natur
seit Jahrmilliarden, dem die Menschheit auch durch Geburtenregelung und
schonenden Umgang mit der Natur Rechnung zu tragen hat;
E
AUTARKIE als eine Form der beschränkten Selbstgenügsamkeit, die auf die
Selbsterhaltungskräfte (auch C) bauen
kann und mit Vorsorge als Garant der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit nach
G einhergehen muss und damit zur Ausgewogenheit beiträgt;
F
PLURALITÄT als VERSCHIEDENHEIT, die auf die Dauer hin in ein möglichst
harmonisches Zusammenspiel gebracht werden muss, aus dem der Segen von Ausgewogenheit
gelernt werden kann, denn keiner weiß von vornherein, wer du unter welchen
Umständen die Zukunft durch Meisterung der Gegenwart erreicht;
G
AUTONOMIE als Selbstbestimmung und Freiheit, deren Rahmen eben auch von äußeren
Umständen und Kräften bestimmt wird, aber Voraussetzung ist für den Willen zur
Erschaffung des Neuen, zur willentlichen Anpassung an Veränderung, Aufbau und
Verteidigung von Macht, die in Ausgewogenheit zur Selbstbehauptung
berechtigt und notwendig ist;
H
AUSLESE als Mut der Entscheidung einschließlich derer zur Abgrenzung und
Ausscheidung vom weniger Geeigneten, nahe bei D und G dient ebenfalls der
Ausgewogenheit, ist für Anpassung an sich verändernde Umstände
unentbehrlich, verlangt auch nach Durchhaltevermögen für eine Umgestaltung in
Richtung des Besseren;
I
HYPARCHIE als Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung verhindert
vermeidbares Leid durch Frieden, der Inbegriff der Ausgewogenheit vor
allem von Macht ist und nur über Rechtstaatlichkeit auf der Grundlage von B
erreichbar ist, ja von Ausgewogenheiten hinsichtlich aller Aspekte im möglichen
Ausmaß;
K
AUSTAUSCH ist in breiter Front und vielzähligen Kombinationen auf allen Ebenen
Mittel zur Ausgewogenheit, kann eine solche jedoch unter bestimmten
Bedingungen und in bestimmtem Zusammenhängen empfindlich stören, ja sogar
aufheben.
L
SUBSIDIARITÄT als der führende Aspekt der Gemeinschaft lebt von der Ausgewogenheit;
hinsichtlich AUSGLEICH zwischen arm und reich (in enger Verbindung zu D und
J) ist es zweckmäßig, sich dabei damit
zu begnügen, extreme und gesundheitsschädliche Notstände zu verhindern oder
zumindest abzustellen und die Gesamtzahl Notleidender und deren räumliche
Konzentration drastisch herabzusetzen; dies insbesondere langfristig durch
Geburtenkontrolle.
Verschieden gestaltete und befähigte Menschen und Kulturen können und sollen durchaus unter verschiedenen Ansprüchen insbesondere an Besitz, Bequemlichkeit und auf Konsum – wenn auch als Kulturen und Völker häufig besser zumindest teilweise in unterschiedenen Gemeinschaften und besser noch Lebensräumen getrennt – nebeneinander und zugleich auf Erden leben unter verschiedenen Möglichkeiten ihre Erwartungen erfüllen, ohne gegenseitig als über- oder minderwertig gelten zu müssen oder sich deshalb weniger glücklich fühlen zu müssen;
Weltanschauungen und Kulturen, die es an in Lehre oder Praxis an Toleranz fehlen lassen, sollen zurückgedrängt werden; zumindest darf ihnen keine weitere Ausbreitung zugestanden werden (Vgl. M-Regel 30e); architektonisch besonders wertvolle Baudenkmäler müssen allerdings – und sei es in Erinnerung an die Bedrohung durch solche Kulturen – möglichst erhalten bleiben;
insbesondere kann die Nähe zur Natur für Menschen und
Kulturen von Bedeutung sein, und es bedarf der Rücksichtnahme und
Anstrengung aller und einer gegliederten gesellschaftlichen und
staatlichen Ordnung den nötigen Freiraum sich gegenseitig zu schaffen und
zu bewahren (vgl. M-Regel 30) und die Abhängigkeit von der Technik nicht
auf die Spitze zu treiben;
Armut und Elend, wo sie nicht durch eigenes Verschulden und mangelnde Sorgfalt
in der Lebensführung herbeigeführt und weiter unterhalten werden, können und
sollen in gemeinsamer Anstrengung als Massenerscheinung überwunden werden,
wobei den im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit Fähigen und Fleißigen je nach
Leistung ein Vorrang gebührt, der auch mit erhöhten Verpflichtungen gegenüber
der Allgemeinheit verbunden ist, die zugleich Gegenleistung für
gebotene Sicherheit und Entfaltungsmöglichkeiten darstellen.
J-Regel 23a a):
Kompromissgesetze,
sind solche, die sich über eine Aspekt-Blockade hinwegsetzen, dabei aber den
betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das
notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere
andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH
zwischen Aspekten gleichkommen soll. r Info
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J-Regel 23a b): Bewohnern
katastrophengefährdeter Gebiete, deren Bewirtschaftung insgesamt aber rentabel
ist und für die kein angemessen beschaffenes Gebiet zur Umsiedlung ohne
Gegenleistung angeboten wird, ist über die UNO bei der Leistungsfähigkeit
angemessenem Beitrag aller Staaten für wirtschaftlich vertretbare
Schadensvorbeugungsmaßnahmen und nach Katastropheneintritt unmittelbar auch
wiederherstellende Hilfe auch als Schadensersatz zu leisten, so bei
Vulkanausbrüchen, Tornados oder Überschwemmungen, anhaltende unverschuldeten
Klimaverschlechterungen oder kosmisch bedingten Störungen.
J-Regel 23b:
Für eine vor dem Hintergrund und innerhalb des Rahmens der Möglichkeit und
Notwendigkeit für eine Lebensentfaltung im Sinne der dynamischen Stabilität
entfaltete Vorbeugung und Vorsorge sind Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder
Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an
die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4: Gleichheit A
– B – J – I – L
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B – J – L
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit auf Darlehensbasis, unter J AUSGLEICH bewerten
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz je nach Zukunftsförderung +/- H
Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I
Vgl. L-Regel 29 e): L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von
wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J
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