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I.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin,
II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der E AUTARKIE.
a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.
b)
SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument des Altruismus und der Solidarität sein und
möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu einem Verhalten des gesunden Egoismus in
Harmonie gebracht werden, ohne H AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl.
B-Regel 7:
L-Regel 26:
a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.
b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.
a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.
b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.
g) G
AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv)
zu werten ist, als auch beim Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei
auch C SPONTANEITÄT angeregt wird soll eine (positive) Bewertung nur dort
vorgenommen werden, soweit Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft
wirtschaftlichen Auftrieb bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu
hantieren!)
L-Regel 28:
Das Verbot der nachhaltigen Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung (SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen näheren Familienangehörigen. *(Die Regel dient auch der Vorbereitung für eine weltweite Geburtenregelung.)
a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.
b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.
g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.
d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausmaß des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.
e) L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch: J AUSGLEICH
z) Entsprechend
der subsidiären Gliederung von Gesellschaft ist ToleranzSchwächeren gegenüber
in Gestalt der Rücksichtnahme und auch Hilfeleistung ein Gebot, das dem
Bedürfnis nach mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie
über und freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend
über Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit – bevorzugt und verstärkt
den näheren Mitgliedern gegenüber - zu entsprechen ist, ausgenommen der zwar
immer noch die Nächsten bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem
hilflosen Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen
Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckten Rahmen, trotzdem er zumindest
möglicherweise auch ohne Gegenleistung Hilfe-Leistenden Hilfe bei Bedürftigkeit
ebenfalls zuspricht, mit B GEGENSEITIGKEIT vereinbar, gelegentlich und
vorzugsweise auch im Rahmen von AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT
(sozusagen als Darlehen).
Anmerkung
BR7
L-Regel
29a:
Entspricht ein bioteles Gesetz in einem Staat oder
einer selbstbestimmten Gesellschaft dem Gemeinwohl, so darf es dennoch nicht in
Kraft treten und nicht in Kraft bleiben, solange es für das Gemeinwohl eines
oder mehrerer Staaten oder selbstbestimmter Gesellschaften wesentliche
Nachteile zur Folge hat, ausgenommen diese Nachteile liegen in der besonderen
Natur der Bewohner oder des Gebietes
dieser Staaten oder Gesellschaften begründet – auch die Vereinbarung von Maßnahmen
des J AUSGLEICH wären in solchen Fällen in Betracht zu ziehen – oder in einem K
AUSTAUSCH im freien gegenseitigem Einverständnis. (Benachteiligungsverbot)
L-Regel 29b:
Kann ein bioteles Gesetz zugunsten des Gemeinwohles eines Staates
oder einer selbstbestimmten Gesellschaft ohne Abänderung mit ganz wesentlichem
Neuheitsgehalt von einem oder mehreren Staaten übernommen werden, so wird den
dort zuständigen Regierungsgesetzgebungen eingeräumt, die entsprechende
Gesetzeslageänderung innerhalb zweier Jahre selbst vorzunehmen, insofern nicht
ernsthafte Nachteile oder Gefahren schnelleres Handeln ratsam sein lassen, und
es sollen gleichgerichtete biotele Gesetzesanträge
vor Ablauf dieser Frist, soweit sie verantwortungsvoll wahrgenommen wird, von
einem Kontrollkörperbüro nicht weiterbearbeitet werden. (Biotele
Verwaltungsentlastung)
L-Regel 29c:
Integration (Eingliederung als Staatsbürger)
von Menschen aus anderen Staaten oder Gebieten ist ein Brückenbegriff vor allem
zwischen L SUBSIDIARITÄT, B GEGENSEITIGKEIT, I HYPARCHIE, E AUTARKIE, F
PLURALITÄT und setzt die Verpflichtung und Hingabebereitschaft voraus,
innerhalb der Grenzen individueller Möglichkeiten als Staatsbürger seinen
ausgewogenen Beitrag zum Gemeinwohl des zur Heimat gewordenen Staates zu
leisten, weshalb eine mehrfache Staatsangehörigkeit nur ausnahmsweise insoweit
zuzulassen ist, als den Mitbürgern des eingliedernden Staates hieraus keine
Benachteiligung erwächst wie beispielsweise aus der bloßen
Ehren-Staatsbürgerschaft für Leistungen zugunsten eines anderen Staates ohne
Benachteiligung des eigenen Staates, wobei Ehepartner und Kinder eine frühere
Staatsangehörigkeit eines Verstorbenen als ihre künftige wählen können, soweit
keine dringlichen Gründe in öffentlichem Interesse dagegen erhoben werden
können.
Der
Zusammenhalt zwischen einer Vielzahl von Menschen ist wie bei Tieren eine
Überlebensvoraussetzung, die sich insbesondere auf die Ehe gründet, die in der
Regel aus Mann und Frau und deren Kinder besteht und auf Dauer angelegt sein
soll und sich in weiterer Familie und Verwandtschaft verzweigt, um die für die
Entfaltung von Charakter und Fähigkeiten erforderliche Geborgenheit zu
gewährleisten, als Rückhalt der Verlässlichkeit auch auf weitere und
flüchtigere gesellschaftliche Zusammenschlüsse weiter ausstrahlend mit
gewachsenen oder angeeigneten tragfähigen Übereinstimmungen und Überzeugungen,
bei der auch Herkunft und vor allem als Heimat erlebte Umwelt und
Zusammenwirken den Einbezug in die Gemeinschaft tragen, aus der auch
Schwächeren und der Fürsorge Bedürftigen die Teilhabe nur aus Notwendigkeiten
oder doch bei sorgfältiger Abwägung nicht in Zweifel gezogener Zweckmäßigkeit
für die tragfähige Gestaltung des Zusammenlebens unter Bestand der Ordnung und
zukunftsfähiger Weiterentwicklung eingeschränkt werden darf, dies
alles soll in Übereinkunft aller längerfristig in Gruppen Zusammenlebenden und
Zusammenwirkenden einschließlich der Zustimmung von Verantwortlichen für
Unmündige gehandhabt werden.
Vgl. II-Regel 3g b): Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder
Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr
Vgl. III-Regel 1 e): Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an
die Zentrale abzusenden A bis M
Vgl. III-Regel 1 z): Vor Gutachtenveröffentlichung Revision möglich A bis M
Vgl. III-Regel 2 a): Bei Bezug auf verschiedene Betroffenheiten oder Gruppen je eigene Beurteilung und Kästchen A bis M
Vgl. III-Regel 2a z): Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M Anmerkung ZR
Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit
A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ
Vgl. B-Regel 6 b): B GEGENS. fördert
Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit
Vgl. B-Regel 7 a): Zusammenhalt in gegliederter Sozialstruktur von unten aufsteigend auch über G; Aufwand bei D negativ
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J
Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen, z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl
–Verantwortung B - L- I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll
rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I – J – K – L
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I
Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
Vgl. H-Regel 20 m): Bei
Konkurrenz nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen
Vgl. J-Regel 23 a): Ausgeglichenheit/Ausgewogenheit
Brückenbegriff
zwischen sämtlichen Aspekten A – M
Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren
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