ZUSAMMENFASSUNG–REGELN
Die unter dem dritten Schritt der Auswertung
aufgeführten Regeln werden hier noch einmal mit Inhaltsangaben
aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass
sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu
Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden
können.
Es ist für jeden einzelnen bearbeiteten Aspekt zu
prüfen, welche der aufgeführten Regeln zutreffen. Die jeweils zutreffenden
Regeln sind im Protokoll zu benennen und es sind möglichst begründende Hinweise
zu geben.
Es werden im jeweiligen Einzelfall in der Regel nur
einzelne oder wenige der aufgeführten Regeln zutreffen.
Falls Ihnen im ASPEKTE-ÜBERBLICK – zufällig oder bei
näherer Befassung – eine Regel begegnet, die Ihnen nützlich erscheint sie hier
aufzulisten und aufzunehmen, so bin ich für den Hinweis dankbar.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem
Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen
Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren.
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Inhaltsangabe zu
Gutachterrichtlinien:
III-Regel
2 d) Rechts-Bevorzugung oder Benachteiligung von
Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt als Gemeinwohlschädigung
III-Regel 2b g: Bei
unverschuldeter Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte längerfristige
Ausgleichslösungen zulässig
III-Regel 3 a): Die Auslegung eines
Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der
Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen
Gesetzes auf Dauer nicht aufheben. ausführlich
III-Regel 3 b): bei ständiger
Steigerungstendenz der Gemeinwohlauswirkung liegt Blockade oder
Blockade-Aufhebung vor. ausführlich
III-Regel 3 g): Aspekt-Blockade bei
fortlaufenden oder sich steigernden Beeinträchtigungen der Mehrheit
(Bevölkerungsbetroffenheit). ausführlich
III-Regel 3 d): Blockadewirkung
durch vorübergehende Vorteile bei anderen Aspekten nicht aufgehoben. ausführlich
III-Regel 3 e):
Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten
(unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden. ausführlich
III-Regel
3 η): Eine
Aspekt-Wiederherstellung durch Blockade-Aufhebung nur gegenüber anderen
Aspekt-Blockaden aufrechenbar, ausführlich
III-Regel 3 q): Abschwächung der Aspekt-Einhaltung, besonders
H-B-C-I-G-E-A, nur kurzzeitig zur Katastrophenabwehr erlaubt. ausführlich
III-Regel3c d): Aspekt-Blockade erfolgt in der Regel ohne Geldwerte-Berücksichtigung:
unter AKTIVITÄT jedoch bei Staatsnotstand. ausführlich
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***>
Gutachterrichtlinien ausführlich:
III-Regel
2 d) Die rechtliche Bevorzugung oder Benachteiligung einer
oder mehrerer Minderheiten gegenüber der Mehrheit gilt als Gemeinwohlschädigung
und ist als Verstoß gegen die B GEGENSEITIGKEIT der Gleichbehandlung nicht
zulässig außer in sachlich begründeten Ausnahmen.
III-Regel 2b g: Wirkt
sich eine unverschuldete Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich
eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe aus,
so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer oder
dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt werden,
wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten
des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in
für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird.
BEISPIEL: Schulgeld-Verweigerung
für illegale Einwanderkinder in Kalifornien durch Volksinitiative, diese
durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.) |
III-Regel 3 a): Die Auslegung eines
Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der
Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen
Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.
III-Regel 3 b):
Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines
angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder
Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer
ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen
Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der
Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit)
III-Regel 3 g): Eine Aufhebung (=
Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag
oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen
kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch
direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen
oder Nachteilen betroffen
ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
III-Regel 3 d):
Durch vorübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird
diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.
III-Regel 3 e): Gegen die Aufhebung
nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter
AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.
III-Regel
3 η): Eine
Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten
Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur
auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet
werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen
insbesondere der AKTIVITÄT.
III-Regel 3 q): Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten,
insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch
HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz
beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder
Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung
abgeschwächt oder eingeschränkt werden.
Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes
letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die
Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer
Richtung werden in eckiger Klammer [ ] hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im
Endergebnis nicht berücksichtigt,
es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis
über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem
Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht
berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis
mitbilanziert werden sollen
BEISPIEL: Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch
Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT
negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen
Gesetzes könnte der Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT
auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen)
Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste
eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale Geburtenregelung. |
Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis
entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare Vor- oder Nachteile
für die Allgemeinheit handelt und andere Aspekt-Benachteiligungen nicht
festgestellt werden können. III-Regel 2a z):
Die Aspekt-Benachteiligung oder Bevorzugung in
Geldwert ist möglichst auch dort isoliert auf D AKTIVITÄT bezogen in grober
Abschätzung in [ ] einzutragen, wo sie sich auf das Endergebnis nicht
auswirkt.
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Inhaltsangabe zur Minderheiten-Aufwertung:
Zur Erleichterung: Mit ! gekennzeichnete Regeln können Sie im Zusammenhang mit
von Ihnen bereits erkannter Mehrheits- bzw. Gemeinwohlbetroffenheit außer Acht
lassen; sie sollten aber betreffs Einzelner und Minderheiten beachtet werden,
soweit aus diesen Regeln Wirkung auf das Gemeinwohl sich ableiten lässt, denn
sie dienen der Bedeutungsaufwertung von Einzelnen und Minderheiten hinsichtlich
des Gemeinwohles.
III-Regel
2a a): bei Bezug auf
verschiedene Personen-, Gruppen-, Sachzusammenhänge Auswirkung auf eine
Bevölkerungsmehrheit prüfen !
III-Regel
2a b): In Fällen nach a) ist eine Gemeinwohl-Auswirkung (M) anzunehmen
! ausführlich
III-Regel
2a g): Gemeinwohl-Auffassung subsidiär von
Einzelnen zu Familie über Gemeinde, Nation bis Menschheit ! ausführlich
III-Regel 2a d): indirekte
Gemeinwohlauswirkung über Auswirkungen auf Minderheiten oder
Einzelpersönlichkeiten prüfen ! ausführlich
III-Regel 2a e): wie d) speziell hinsichtlich der Auswirkung auf die
Rechtstaatlichkeit ausführlich
III–Regel
2a z): Verbesserung bei Minderheit soll auch
zur Aspekt-Stärkung gefördert werden, wenn nicht Verschlechterung anderswo
(vgl. III-
Regel 3 z): !
III-Regel 2b g: Unschuldig Benachteiligten kann gegen
späteren AUSGLEICH geholfen werden
ausführlich
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Regeln zur Minderheiten-Aufwertung
ausführlich: .
III-Regel
2a a): In
einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene
Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht
werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer
Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine
Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken
könnte. !
III-Regel 2a b): In
derartigen Fällen nach a)
ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles
hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen. !
III-Regel
2a g): Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom
Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf
die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen
Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen. !
<***
III-Regel 2a d): Gemeinwohlauswirkung
ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten
beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer Beeinträchtigung oder
Förderung des Gemeinwohles. !
III-Regel 2a e): Auch Minderheiten sind
verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn anders die
Rechtstaatlichkeit (vgl. III-
Regel 3 z): unten)
beeinträchtigt wird. !
III-Regel 2a z): Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in
Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu
hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn
von dieser Förderung eine Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver
Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die Aspekte erwartet werden kann,
insbesondere gilt dies von den Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur
Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A
VERGLEICHEN und dies auch für deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn die Verbesserung oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich
jederzeit wiederholt und damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes
berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der
direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet
und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte
Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine
Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich
Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die
Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei
andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht
benachteiligt werden. !
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*) bitte die Richtungsumkehr bei
NICHT-AUSTAUSCH beachten! K-Regel 24 a)
-Θ), insbesondere K-Regel 24 d)
K-Regel 24 a): AUSTAUSCH ist Brückenbegriff
gegenüber BEZIEHUNG (Relation)
K-Regel 24 b): AUSTAUSCH nur im
Sonderfall zusätzlich zu anderen Aspekten bewertet
K-Regel 24 g): wie b) nur genauer
K-Regel 24 d): bei AUSTAUSCH Erstentscheidung: wirkt er positiv oder
negativ?; vgl. K-Regel 24 Θ):
K-Regel 24 e): Austausch darf nicht
gemeinwohlschädigend wirken
K-Regel 24 z): keine Vertauschung und Durchmischung von
Bevölkerungen mit Wirkung der Vermassung und Verdummung
K-Regel 24 h): NICHT-AUSTAUSCH als
Kontaktunterbindung zugunsten HYPARCHIE positiv
BEISPIEL: |
NICHT-AUSTAUSCH als Kontaktunterbindung zugunsten
VERGLEICHEN positiv
BEISPIEL: |
K-Regel 24 Θ): AUSTAUSCH-NICHTAUSTAUSCH
an Optimum für dynamische Stabilität bei Schlussbewertung ausrichten
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AUSTAUSCH ausführlich:
a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber
BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß dem AUSTAUSCH übergeordneter
Begriff.
b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen)
nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet
nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im
Vordergrund steht.
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen
Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in
gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere
Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und
nebensächlich beinhaltet.
d)
AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der
dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu
unterlassen oder zu unterbinden.
e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens-
und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine
lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte
unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.
z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens
von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt
werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für
Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung
im Sinne der Vermassung gilt.
h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der Trennung (Separation)
kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und
Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten
bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte
anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten
dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen oben und Probleme um
Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder II-Regel
1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel
(wird nachgereicht).
BEISPIELE: e) Die einzelnen Weltpolizeiblöcke dürfen nur jeweils auf ihrem eigenen
Territorium zum Einsatz kommen; ausgenommen in Notlagen, bei denen durch
Einzelne oder Gruppen schnellere Hilfe geleistet werden unter gegenseitiger
Verständigung und in Katastrophenfällen, deren Bewältigung über die
Fähigkeiten eines einzelnen Weltpolizeiblockes hinausgehen, in erforderlichem
Umfang a) Der mehrmalige Einsatz derselben Gutachter soll nur ausnahmeweise und
in Fällen von geringerer Bedeutung bei Bewerber-Mangel zur
Verfahrens-Beschleunigung erfolgen und jedenfalls ebenso wie der zum gleichen
Zeitpunkt für verschiedene Gutachten, nach Zustimmung des Beauftragten und
nur über die Zufallsauswahl des Gutachters aus einer ausreichend hohen
Bewerber-Anzahl aus von Experten-Gutachtern für die Einsatzbereiche als
besonders geeignet Beurteilten. |
Θ)
AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu
bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen
Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird
oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als
stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen –
wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt
im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt; Auswirkungsstärke linker Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.