SCHRITT: 6 

ASPEKTE-ÜBERBLICK  und  Regelwerk verkürzt
 (um noch nicht zur Diskussion Gestelltes)

 

Tabelle: Aspekte mit Brückenbegriffen (Übersicht)

   A Vergleichen  A-R4 a) gleichheit ABGIL

·         B Gegenseitigkeit   B-R7b) Solidarität BL

·        C Spontaneität

·        D Aktivität D-R12b) Zusammenarbeit DB

·        E Autarkie  E-R13  Abgrenzung EKCFHG/BI

·        F Pluralität (Diversität)

G Autonomie G-R17 Disziplin CDGI

H Auslese  H-R20a) Konkurrenz A – M, B-R7g) Chancengleichheit

I Hyparchie i-R22 Toleranz BFI

J Ausgleich
K Austausch K-R24a/B-R8 Handel B - K

L Subsidiarität

M Dynamische Stabilität als allen Aspekten übergeordnete Zielsetzung

 

 

 

Verfahren Sie bitte nach der verkürzten Anleitung .(Vorsicht ob nicht schon geöffnet!)  Auch die Aspekte-Kurzfassung benötigen Sie ständig.

Auf der Aspekte-Kurzfassung  rufen Sie bitte die von den einzelnen Aspekten ausgehenden Links zu den Einzelaspekten immer mit der linken Maustaste auf, Sie gelangen dann auf den ungekürzten Aspekte-Überblick (index99.html) und nach Schluss dieses Fensters wieder zurück auf die Ausgangsstelle dieser Seite (index99verkuerzt.html).

Innerhalb des verkürzten Aspekte-Überblicks (index99verkuerzt.html) bewegen Sie sich bitte mit linkem Mausklick und gelangen wieder über Linksklick auf den Linkspfeil ganz oben links in der oberen Menüleiste an die Ausgangsstelle zurück.

Rufen Sie bitte keine Dateien aus der Menü-Übersicht der rechten Randleiste im Aspekte-Überblick oder sonst irgendwo per Link ab, da Wordpress aus Organisations-und Kostengründen derzeit nicht auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Sie können auch zur Rückkehr aus einem Link – etwa von einer abgelegenen Regel – die Strg-Taste gedrückt halten und die
Taste Pos 1 ganz oben rechts auf der Tastatur betätigen und darnach den Ihrem Ausgangspunkt nächstgelegenen Aspekt aus der Aspekte-Tabelle als Link aufzurufen.

Für das biotele Gutachtenverfahren sind drei Anwendungsphasen vorgesehen, die auch später fortbestehen sollen:
Phase A der Vorbereitung und wissenschaftlichen Erforschung
Phase B als Beratungsinstrument
Phase C als Gesetzgebungsbestandteil


Wir befinden uns in der Vorbereitung (Phase A), damit Sie sich mit den Bestandteilen (Werkzeugen) vertraut machen und den Stoff für die Begutachtung vorbereiten.
Diese Übersicht ist ein Hilfsmittel bei der Zuordnung des Gesetzesvorschlags zu den Aspekten, unter denen der Gesetzesvorschlag ab der Phase A und später auch Phase B behandelt werden soll.

Der Text in beige ist noch nicht zu berücksichtigen.
Regeln ® betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen und finden Sie hier im 6-Aspekte-Überblick.

Das Regelwerk soll Erläuterungen und Auslegehilfen zu den einzelnen Aspekten liefern und eine Angleichung von Aspekte-Auslegungen an neue Erkenntnisse und Zeitumstände ermögliche; die Regeln sollen auch der Verdeutlichung dienen. Aspekt-spezifische Regeln schließen unmittelbar an den jeweiligen Aspekt an; es folgen Links zu anderen Regeln unter anderen Aspekten, welche eventuell und fallweise Aufschlüsse zu gegenseitigen Aspekt-Abhängigkeiten geben.

Die Regeln I beziehen sich auf die institutionelle Organisation,
die Regeln II auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden Regeln übergeordnet sind, und
die Regeln III auf Erläuterungen der biotelen Aspekte und Richtlinien innerhalb des Gutachtenverfahrens als Gutachter-Leitlinien.

 

Zur Ermutigung wird hier eine kurze ZUSAMMENSTELLUNG des prinzipiellen Begutachtungs-Ablaufs gegeben: Öffnen Sie zunächst eine neue Seite, das Ihr Protokoll wird und kopieren Sie die Aufgabe ein!
Bitte fortlaufend jedes Ergebnis und jeden Einfall im Protokoll festhalten! Ergebnisse unterstreichen!

Der jeweilige Gutachtenvorschlag soll der Abstellung oder Vermeidung von Aspekt-Blockaden  J Smiley 2: dienen.

Schritt 1: Es ist festzustellen, welche Personengruppen vom Gesetzesantrag direkt betroffen sind.
Beginnen Sie mit der zahlenmäßig größten Gruppe. Betrifft diese die Mehrheit, so können Sie Betroffenheit der Allgemeinheit annehmen.
Vermerken Sie jede Gruppe in ihrem Protokoll unterhalb der Aufgabe (Gesetzesantrag) am besten unter je einem eigenen Tabellen-Kästchen.

 


Denken Sie bitte auch über Auswirkungsbereiche und betroffene Sachzuständigkeiten nach (fügen Sie entsprechende Anmerkungen dem Protokoll zu).

 

Schritt 2: Rufen Sie Aspekte-Kurzfassung auf (bitte geöffnet lassen, möglichst auf weitem Bildschirm!) und gehen Sie die zwölf Aspekte der Reihe nach durch: Welcher Aspekt ist vom Gesetzesvorschlag am stärksten betroffen (gefördert oder behindert)? Sind noch andere Aspekte betroffen? Bitte in die Kästchen-Kopie nach der Gruppeneintragung den Aspekt hinzufügen und darunter die Zurechnung begründen!
Gehen Sie die Betroffenheitsliste der Aspekte durch, hilfsweise auch die Suchwörter. Sie finden die Suchwörter besonders jeweils hinter den Aspekt-Überschriften A VERGLEICHEN– M dynamische Stabilität in der STICHWORT-LISTE. (Vermissen Sie eines, so zeichnen Sie es bitte rot zur Listenaufnahme unter „Stichwort“: in Ihr Protokoll ein!)
Wenn Sie einen Aspekt behandeln, bitte über die Aspekte-Kurzfassung (oder die Aspekte-Tabelle ganz oben) diesen Aspekt im Aspekte-Überblick aufrufen, die ihm nachgestellten Regeln auf Zutreffen auf den Fall überprüfen und möglichst auch die anschließenden Links zu Regel-Beziehungen zu anderen Aspekten.
Wo eine Regel herangezogen wurde, dies bitte unter deren Nennung anmerken! Nähere Anmerkungen sind immer erwünscht, auch hier.

 

 Schritt 3: Die Gretchenfrage der Auswertung und Schlussbewertung:

Liegt für die nächsten fünfzig Jahre bei Inkraftsetzung und Fortdauer der Gültigkeit des Gesetzes und Ausbleiben von grundsätzlichen Veränderungen, welche  wesentliche  heute für das Gesetz sprechende Voraussetzungen aufheben, eine  Aspekt-Blockade J Smiley 2: oder deren Aufhebung vor, welche über den Gutachtenantrag behoben werden könnte?
Diese Voraussetzung ist Bedingung für eine Berücksichtigung bei der weiteren Begutachtung in jedem einzelnen Fall (für jedes einzelne Kästchen).

Beachten Sie bitte auch III-Regel 3 i)

Der Aspekt ist durch *+++ für Blockade oder *--- für Blockade-Aufhebung*) zu kennzeichnen unter Begründung. Sind Einzelpersonen oder kleinere Einzelgruppen betroffen ohne erhebliche Gemeinwohlschädigung, so ist mit *+ oder *- zu signieren, bei Betroffenheit von größeren Gruppen oder mehreren bedeutenden Gruppen mit *++ oder *--.

Kommen Sie durch die Berücksichtigung der nachstehenden Regeln im Einzelfall zu einem höheren oder niedrigeren *+ oder * – Ergebnis, so setzen Sie bitte hinter die Wiederholung des Aspektes (als Buchstaben A – M zu dessen Kennzeichnung) das korrigierte Ergebnis. das über Saldierung aller *+ und *- in die Schlussbewertung eingeht.   

Die unter diesem dritten Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden in ZUSAMMENSTELLUNG–REGELN–LISTE (nach Reihenfolge im Regelwerk geordnet) noch einmal mit Stichwortangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden können.

Gegen eine grundsätzliche Aspekt-Verletzung kann nicht mit Geldwert aufgerechnet werden.
Beachten Sie aber grundlegende gegenseitige Aspekt-Zusammenhänge und –Abhängigkeiten: so ist z. B. PLURALITÄT (als Vielfalt und immer nur im Zusammenhang mit der Lebenserhaltung) untrennbar an AUTARKIE (als Selbstständigkeit im Sinne der Selbsterhaltungsfähigkeit) gebunden.
*) bitte die Richtungsumkehr bei NICHT-AUSTAUSCH beachten!
K-Regel 24 a) - Θ), insbesondere K-Regel 24 d) .

Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare Vor- oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und mit anderen Aspekt-Veränderungen nicht gegengerechnet werden kann. III-Regel 3c d):
Die Aspekt-Benachteiligung oder Bevorzugung in Geldwert ist möglichst auch dort isoliert auf D AKTIVITÄT bezogen in grober Abschätzung in eckiger Klammer [ ] einzutragen,  wo sie sich auf das Endergebnis nicht auswirkt.

 

Nehmen Sie sich nochmals anhand der Aspekte-Kurzfassung jeden der nicht sofort als von einer Blockade erkennbar betroffenen Aspekt (also alle übrigen) vor und gehen Sie ihn samt dessen Regeln durch: Nichtbetroffenheit mit # markierend;  von den Links zu Regelbeziehungen zu jeweils anderen Aspekten – sie schließen sich unterhalb der Regelliste mit den Regeldefinitionen an – beachten Sie bitte III-Regel 2a z).
Einfälle hinsichtlich von Zusammenhängen oder vermuteten Bedeutungen immer notieren! Bitte auch III-Regel 3 η)
beachten.

 

Vor der Schlussbewertung bitte noch bei jeder Gruppenstärke-Bewertung unterhalb der Mehrheit (* bis***)  die Möglichkeiten der Aufwertung zur Aspekt-Blockade (****) nach  III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a d) ;  III-Regel 2a e) ; III–Regel 2a z) ; III- Regel 3 z) : III-Regel 2b g)  beachten.

Die Gewichtigkeit der Aspekte untereinander kann auch bezogen auf das Ziel der dynamischen Stabilität historisch etwas wechseln.
Belasten Sie Unklarheiten hinsichtlich der Zumutbarkeit von Einschränkungen, so beachten Sie bitte I-Regel 22
nebst Anschluss-Links.  

 

Nach diesem ersten Versuch wäre es dennoch nützlich, wenn Sie sich noch weiter mit der Materie befassen würden!
Lassen Sie aufgegebene Lösungen bitte stehen und ergänzen Sie sie unter der Überschrift KORREKTUR: (am besten mit Datum dahinter)! Der erste Anlauf wird selten gelingen! Gelegentlich kommt man aber auch wieder auf ihn zurück! Die ausführlichere Begutachtung wäre nun diejenige nach der verkürzten Anleitung, in welcher Sie auf die in dem oder den Quellenverzeichnissen dargestellten Sachzusammenhänge eingehen und auf sie Bezug nehmen.

 

Regeln, die noch nicht in Betracht zu ziehen sind, wurden beige eingefärbt.

Die Regeln III sollen dabei auch — manchmal unter Vermittlung eines Umfeld- oder Brückenbegriffs zwischen zwei oder mehreren Aspekten — als Gutachter-Leitlinien zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.

Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind. Sie werden zur Kenntlichmachung unterstrichen.

(Beispiel: Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.)

Es geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe Tabelle: „Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3.gif aus 2002)

Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.

Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.

Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG2 (Vorsicht, ob schon geöffnet!), der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER der Wordpress-Ausgabe aufzunehmen!

Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.

Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH wird nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht. Letzteres ist beim Brückenbegriff Handel der Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung wird bisher noch ganz selten erwähnt und nicht gesondert bewertet.  

Der K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die M DYNAMISCHE STABILITÄT.*)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten. (Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)

*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))

Diese Entscheidungsfrage macht eine Grundfunktion dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ersten Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH zunächst auf der Bewertungsskala als Unterlassung von AUSTAUSCH negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt unten wird auf der graphischen Darstellung vom rechten Kurvenschenkel für plus-Werte zum  linken Kurvenschenkel für minus-Werte besonders deutlich.  http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswirkungsstaerke/ (nach unten scrollen!)

K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D  AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT; dies gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als  Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.

Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.

Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. J1

Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können, welche mit den vorhandenen Regeln nicht sinngemäß und systemgerecht erfasst werden können.

Hierbei darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig gestört werden. Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt gelegentlich verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese Zurücksetzung darf jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht auf breiter Front und langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im Bereich mindestens eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität insgesamt kompensiert werden. Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die GEGENSEITIGKEIT prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung beeinträchtigt, aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt. Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter Stärkung des Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum gesellschaftlichen Frieden beiträgt. Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist hierbei zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates insgesamt. (Vgl. L-Regel 29 a - d) )

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten abhängig. Insoweit dabei etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung vermieden werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon unbeschadet bleibt der Auftrag und die Bemühung über biotele Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung über insbesondere unrechtmäßig – etwa über Fehlunterrichtung durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen.

Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel 3
q).

 

Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie ursprünglich und original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist. Wie bereits hervorgehoben, darf aber dieser Wordpress-Version http://gutachtenverfahren.biotelie.de  nicht gefolgt werden, sondern allein http://stiwi.biotelie.de/anleitungkurzfassung2.html (Vorsicht: vielleicht schon geöffnet!)


Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.

Am Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische Stabilität findet sich eine
Stichwortliste über die Regeln, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den Aspekten erleichtern sollen.

Ganz am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich ergänzend oder einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).

 

Die III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch besser erreichbar wird. Weitere Verfahrens-Erläuterungen.

Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.

 I Regeln der institutionelle Organisation

II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

III Regeln als Gutachter-Leitlinien

III-Regel 1:

Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.

g) Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden. 

d) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll der Gutachter jede von ihm bearbeitete Protokoll-Seite wieder aufrufen und gemäß neuer Einsichten verändern, sofern er neue Einsichten gewonnen hat.

III-Regel 2: Betroffenheit

a) Bei jedem ASPEKT, der mehrfach hinsichtlich ganz verschiedener Vorgänge bewertet wird und sich auf verschiedene Gegenstände oder Betroffenengruppen bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen neben entsprechendem Kommentar aufzustellen. Alle Aufstellungsergebnisse werden unter der Bezeichnung „Endergebnis“  zuletzt saldiert.
 
b) Sobald absehbar ist, dass Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben weitere Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl (M) – d. h. das wohlbegründete Wohlergehen mindestens der Mehrheit – ganz offensichtlich nicht berühren, so genügt es, sich mit deren Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand zu senken.  

g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die Bewertung mit einbezogen werden.


III-Regel 2a:
Betroffenheit

a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte.  

b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.

g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen.

d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer gleichgerichteten Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.

e) Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn anders die Rechtstaatlichkeit (vgl. III- Regel 3ff: ) beeinträchtigt wird. Auch:  Smiyley

 2c

z) Eine Verbesserung (oder Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE, D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht benachteiligt werden.  

η) Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.

III-Regel 2b: 

a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden. Abbruchsempfelungen/Neuvorschläge


b) Insbesondere  ist ein Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite öffentliche Zustimmung stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist, wobei auch einer Verlängerung von Nachteilen durch Teilverbesserungen vorgebeugt werden darf.


g) Wirkt sich eine unverschuldete Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich eines biotelen Aspektes einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel: Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder, in Kalifornien durch Volksinitiative, diese durch Gericht fragwürdigerweise [?] aufgehoben.)

 

III-Regel 3:  

a) Die Auslegung eines Aspektes darf die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht aufheben.  

b) Verstärken sich die Belastungen und Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung (Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).

g) Eine Aufhebung (= Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
d) Durch vorübergehende Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht aufgehoben.
e) Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.

z) Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu berücksichtigen; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit.

h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.

q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.

i) eine nachhaltige Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes, insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der Allgemeinheit auch dann abgestellt  oder vermieden werden, wenn durch ein Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.

III-Regel 3a:

a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen des biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.

b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung unterhalb eines Rahmens bezüglich einer übergeordneten in Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere Wirksamkeit überlasten würde

Beispiel:

Über den Umfang der Verteilungsgerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit) kann nur pauschal mit einem biotelen Gesetz entschieden werden, das die Obergrenze des Ausmaßes der gegen die GEGENSEITIGKEIT gerichteten Umverteilung und deren Art unter Rücksichtnahme auf eine Minimierung der Rechts- und/oder Entwicklungs-Einschränkungen festlegt, welche Obergrenze dann erreicht wird, wenn die Gesamtwirtschaftsleistung (unter AKTIVITÄT erfasst) darunter nachlässt, die Untergrenze aber unter HYPARCHIE betrachtet nicht in einem Maße  unterschreitet, das beträchtliche soziale Spannungen zunehmen lässt.  

g) Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken.

III-Regel 3b:

a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.

b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw., falls jeder Bewertete entsprechend stärker als die (beiden) anderen beeinflusst wird.

g) Bei sich in den Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung der zeitlich uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der Faktor für die Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt werden.
 Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.


d) Werden aus einer Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) mit erheblichen Auswirkungen unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die wegen grundlegender Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1 € und höher zu veranschlagende Betrag einzusetzen  ist, vor allem nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit, ausgehebelt würde, es sei denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die Berücksichtigung der grundlegende Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade genannt – abwendet.

e) Aber selbst dann, wenn ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder Regierungsgesetz gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen Aspekt-Außerkraftsetzung fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen Aspekten abgeklärt werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der
Signaturzeile werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige Klammern gesetzt und im Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.

Merke:
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.


Beispiel:
Wenn ein Staat durch den Bau eines Kraftwerkes, die Wasserversorgung eines Nachbarstaates in Frage stellt, so erzielt der kraftwerkbetreibende Staat Milliardeneinnahmen, die unter AKTIVITÄT zu verbuchen sind; dem Nachbarstaat gegenüber aber werden die Aspekte GEGENSEITIGKEIT, AUTARKIE, AUTONOMIE, HYPARCHIE verletzt, die höher oder gar nicht in Geldwert zu fassen sind, so dass ein gegen den Kraftwerkbau gerichteter Gesetzesvorschlag zugunsten von AUSGLEICH zum Tragen kommt. Dieser Gesetzesvorschlag könnte allerdings durch eine Stimmenmehrheit aus den beteiligten Staaten blockiert werden. In letzterem Fall wäre die Solidarität und Vermittlung der Weltgemeinschaft in der UNO gefragt, welche Boykottmaßnahmen gegen den kraftwerkerbauenden Staat verhängen könnte.
Auch wenn man miteinbezieht, dass die Medien auch im Falle der Mehrheitsbevölkerung etwa im am Kraftwerkbau interessierten Staat sich unter biotelem Druck gegen den Kraftwerkbau aussprechen müssten, wäre die Abhängigkeitslage eines kleineren unterhalb der Staumauer liegenden Staates hinsichtlich einer gerechten Lösung unbefriedigend.
In dieser Situation wird auf den AUSGLEICH zurückgegriffen, wonach der kraftwerkbauende Staat zum Ersatz des entstehenden und drohenden Nachteils durch bioteles Gesetz verpflichtet wird; es bedarf aber für eine wirkungsvolle Regelung solcher Fälle einer neuen REGEL (Vgl. III-Regel 3eg:) welche die Betroffenheitsfeststellung für AUSGLEICHS-Fälle auch auf nichtbetroffene Staaten zugunsten bevölkerungsschwächerer Staaten ausdehnt, um durch Gleichausrichtung der Stimmenzahl der beiden Streitpartien ungleicher Interessenlage verlässlicher zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen, das auch mit Hilfe der Weltpolizei durchgesetzt werden kann.  

III-Regel 3c:

a) Die Begutachtung hat sich zunächst auf einen Zeitraum unter  erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und Umständen zu erstrecken; die Erforschung und Berücksichtigung darüber hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist eine Veränderung, die einen Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder - ) bewirken kann.

b) Ein positives Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag die Namen von Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als Namensbezeichnung nur noch für Lehranstalten mit höchsten Leistungsanforderungen zulassen würde, so wäre dies direkt nur für eine kleine Minderheit von Schülern derartig benannter Eliteanstalten vorteilhaft. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die Mehrheit zunächst trotz Erschwerung gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen das Gesetzesvorhaben eingestellt: was etwa durch Meinungsumfragen als hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste. Diese Mehrheit wäre jedoch abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für Elitebildung und für die optimale Nutzung von Fähigkeiten bei  Schülern, Lehrlingen und Studenten verschieden hoher Begabung und Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt betroffen wäre. Es wäre zu diesem Zeitpunkt also dem biotelen System nicht förderlich, es zur ablehnenden Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste zunächst von Seiten bioteler Vereine daran gearbeitet werden, die Mehrheit von den Vorteilen dieses Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich hinsichtlich der Einschränkung der Bezeichnung Universität auf fakultätsübergreifende Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge

g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.

d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in [ ]  hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen

Beispiel:
Der extrem hohe wirtschaftliche Verlust an Geldwerten durch Industrieauflösungen etwa aus Gründen des Naturschutzes, die ja unter AKTIVITÄT negativ zu verbuchen wären, bei Durchsetzung eines biotelen Gesetzes könnte der Staatsruin herbeiführen, wodurch der Aspekt der AKTIVITÄT auch in seiner vitalen (ursprünglich biotelen) Bedeutung als Instrument der Handlungsfähigkeit betroffen wäre. Es müsste eine langfristige andere Lösung gefunden werden: etwa über globale
Geburtenregelung.

e) Wurden die Folgen desselben Sachverhalts oder dieselben Handlungs- oder Wirkzusammenhänge bereits bei der Bewertung eines Aspektes berücksichtigt, so erfolgt keine wiederholte Bewertung bei anderen Aspekten; es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche der Regeln z) - i) der jeweiligen Aufgabenlösung gemäßer ist.

z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als  Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.

h) Die unter z) aufgeführten Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte) können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt häufig zu AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.

q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.

i) AUSLESE  kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):

k) Ungeachtet der Regeln  z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.

l) Falls Theorie und Sachlage  nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen

III-Regel 3d:

g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.

 

A VERGLEICHEN

beinhaltet die Förderung der Fähigkeit zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und Zusammenhänge und zur Steigerung dieser Fähigkeiten, insbesondere der Urteilskraft, und deren Anwendung zur Erhaltung entwickelterer Lebensmöglichkeiten einschließlich der Selbstentfaltung.

A-Regel 4:

a) Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und zu fairem Zusammenleben ist negativ zu bewerten.

b) Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei technischen Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT zu bewerten.

g) Im kulturellen Bereich ist der Bezug von Gleichheit auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.

d) Normierungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, wobei letzteres schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Art und Weise der Tierhaltung oder Seuchenbekämpfung).

e) H AUSLESE darf durch Gleichheit nicht beeinträchtigt, sondern sollte gefördert werden. (s. auch B-Regel 7 g)

A-Regel 5:

a) Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.  

b) Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.

g) Das gegliederte Schulwesen erlaubt Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen wirksamer und kostengünstiger zusammen zu unterrichten.

d) Nicht-Behinderte haben mit höheren Leistungsanforderungen zu rechnen;
ein gegliedertes Schulwesen kann hinsichtlich ihrer geistigen Aufnahmefähigkeit geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in den ersten vier Grundschulklassen aufnehmen.  

A-Regel 5a:

a) Umfassende Information verlangt auch Kennzeichnungen des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen, unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.

b) Die Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit darf nicht auf Täuschung über den wissenschaftlichen Kenntnistand der Zusammenhänge hinauslaufen ohne Aufklärung über etwa berechtigte Zweifel an diesen Zusammenhängen; wenn ernsthafte wissenschaftlich begründete Gegenauffassungen vorliegen – der Wissensstand also nicht eindeutig ist -, darf diese Ungewissheit auch der breiteren Öffentlichkeit gegenüber nicht verdeckt werden, eine gegenläufige Öffentlichkeitsbeeinflussung ist unter wirksamer Bestrafung zu unterbinden, und es dürfen biotele Gesetze auf solcher Grundlage nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Auf die breiteren Bevölkerungsschichten einwirkende Publikationsmedien dürfen nicht einseitig in parteipolitische  oder sonstige  machtpolitische Dienste treten und nicht Meinungen von Interessengruppen – wie etwa feministischen oder LSBTIQ-Lobby-Gruppen – befördern, insoweit dadurch der dauerhafte Bestand einer bisher bewährten Kultur in Frage gestellt oder gar ernsthaft gefährdet oder solange deren Bedrohung dadurch verstärkt wird;
ein dieser Festlegung entsprechendes bioteles Gesetz ist zu beantragen und möglichst zu verabschieden.  

g) Jedermann hat das Recht über biotelen Gesetzesantrag eine biotele Begutachtung anzuregen, welche dazu geeignet erscheint, unter den Erfolgserwartungen angemessenem Aufwand und innerhalb des Rahmens der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verbesserungen im Sinne der dynamischen Stabilität zu überprüfen und zu erforschen.

d) zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung sowie von Reklame zugunsten von Einzel- und Gruppeninteressen vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der geistigen Entwicklung oder Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.

A-Regel 5b:

a) Das Ausbildungswesen soll die Lehrlinge möglichst frühzeitig in die praktischen Berufe einbeziehen und – soweit zweckmäßig – mit einer theoretischen Beschulung begleiten. Der Praxisbezug soll wieder verbreitert werden. (vgl. A-Regel 5bd):)

b) Das Hochschulwesen soll auf den Bedarf von Staat und Wirtschaft ausgerichtet sein ohne die zweckfreie Forschung unter Trägerschaft besonders Fähiger und Begabter zu vernachlässigen; Anreize und Unterstützungen zu gesellschaftlichen oder staatlichen Umgestaltungen, welche der Biotelie widersprechen, dürfen nicht gewährt werden, was jedoch Studien zur Veränderungen bioteler Regeln und deren theoretischer oder praktischer Anwendung innerhalb des Rahmens zu erwartender Ergebnismöglichkeiten auf Universitätshöhe nicht ausschließt 

g) Die schulischen und besonders akademischen Ausbildungsmöglichkeiten haben sich im Rahmen der Befähigungen auch den Rollen-Bedürfnissen zwischen Mann und Frau einschließlich derjenigen der Gemeinschaft unterzuordnen und dürfen der generischen und kulturellen Selbsterhaltung der Völker im Gleichgewicht der Rassen und Nationen nicht entgegenstehen, was jedoch eine in erträglicher Praxis den natürlichen auch gesellschaftlichen Bedürfnissen insgesamt nicht abträgliche freiheitliche Lebensgestaltungen unter Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausschließen darf.

Persönliche Anmerkungen:

Solange eine ausreichende Mehrheit richtig spurt, darf eine nicht-bedrohliche Minderheit ruhig abweichen! Dies war früher gute Tradition! Mit Freiheit in den Untergang ist eine Freiheit ohne Verantwortung!
Es wurde und wird ein falscher Trend gesetzt! Eine Frau, die gerade noch mit Fleiß einen akademischen Posten erreicht, hat sich oft um ihr Lebensglück betrogen! Die Rolle als Gebärerin und Mutter kann den Frauen nicht ohne Schaden für die Allgemeinheit abgenommen werden!

d) Die Verschulung und Akademisierung des Lebens und die Titel- und Großmannssucht sind in Grenzen zu halten; zwischen Realschulen, höheren Schulen und (reformierten altsprachlich-humanistischen) Gymnasien unter im eingeschränkten Sinne zweckfreierer Geisteshaltung und unter erhöhten geistigen Leistungsanforderungen ist wieder zu unterscheiden;

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. G-Regel 15: Erziehungsfragen – Drogenhandel mit Suchtmittel

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H -I

Vgl. H-Regel II: Entscheidung zum Verbot andere zu benachteiligen

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung

Vgl. H-Regel 20g Konkurrenz, wenn Fairness betroffen A-B-D-E-G-H-I-J-K-L

 

Vgl. K-AUSTAUSCH I: Informationsaustausch

 

B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)

beinhaltet die Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen im Sinne eines Gleichgewichtes von Geben und Nehmen und deren Einhaltung.
(Die Natur kennt Gegenseitigkeit innerhalb von Symbiose.)

B-Regel 6:

a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.

b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.

B-Regel 7:

a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine  GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.

b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.

g) Chancengleichheit ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit  wird berührt.

d) Die Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen, dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt und arbeitsfähige Bürger im Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.

B-Regel 8:

Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt 

B-Regel 9:

Täuschung, Betrug, Bestechung und Diebstahl sind unter dem Aspekt der GEGENSEITIGKEIT negativ zu behandeln, im Falle der wirkungsträchtigen Ziel- oder Auswirkungsrichtung zur H AUSLESE hin negativ unter letzterem Aspekt, Gegenvorkehrungen unter B GEGENSEITIGKEIT oder H AUSLESE positiv.
Bestechung (Korruption) kann dort auch zusätzlich unter G AUTONOMIE bewertet werden, wenn nachhaltige Willensbeeinträchtigung ausschließliche oder zusätzliche Auswirkung ist; Analoges gilt für eine wesentliche Lähmung von D AKTIVITÄT durch Betrug, Täuschung, Bestechung oder Diebstahl;
wenn eine sich fortsetzende Entwicklung zum Schlechteren abzusehen ist, kann eine Aspekt-Blockade bei B vorliegen.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 a):
 Gleichheit  A – B – I – L
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit  (Kooperation)

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen und Tätigkeiten sowie deren Ergebnisse (Produkte) werden auch bei Verbesserungstendenz außer unter anderen Aspekten nicht zusätzlich unter H AUSLESE erfasst

Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen

Vgl. I-Regel 22: Toleranz  B – F - J – I
Vgl. L-Regel 25 a): Hilfeannahme verpflichtet zu Dankbarkeit, keine Verhinderung von H AUSLESE
Vgl. L-Regel 25 b):
L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE
Vgl. L-Regel 29 d):
Hilfe unter B-Ausschluss nur bei Katastrophenfällen
Vgl..L-Regel 29 z):  Entsprechend subsidiärer Gliederung von Gesellschaft sind Toleranz und Hilfe gegenüber Nächsten höher anzusetzen, abgemildert bei Katastrophen; mögliche B GEGENSEITIGKEIT bevorzugt J AUSGLEICH ermöglicht erst L SUBSIDIARITÄT ohne Aspekt-Blockade   
Vgl. J-AUSGLEICH I:
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
Vgl. J-AUSGLEICH III:
ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT

 

C SPONTANEITÄT

beinhaltet  
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung Möglichkeiten zum Überleben bestehen.

II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.

III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen.

IV.) Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstöße gegen E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).

C-Regel 10:

Spontaneitätsverlust ist gegenüber D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit abzuwägen; wobei ein länger andauernder Spontaneitätsverlust, der sich aus forcierter D AKTIVITÄT ergibt, unter SPONTANEITÄT negativ beurteilt und bewertet werden muss;

es soll damit in Betracht gezogen werden, dass von menschlichem Bewusstsein unabhängige Mechanismen und Zusammenhänge die Aufrechterhaltung unserer Lebensgrundlagen überwiegend gewährleisten und unser Wohlbefinden und unsere Handlungsfähigkeit hiervon abhängen.

C-Regel 10a:

Die Übernutzung der Erde und Natur mit der Folge der Verminderung von nachhaltiger Entfaltungsmöglichkeit für eine Vielfalt von Lebewesen soll abgestellt oder in einem möglichst kurzen Übergangszeitraum zumindest eingedämmt werden.

C-Regel 11:

Auswirkungen auf die Gesundheit fallen unter C SPONTANEITÄT.
Bei Kostenaufwand ist dieser negativ bei D D AKTIVITÄT zu bewerten; Heil- und Hilfsmaßnahmen schlagen positiv bei D AKTIVITÄT zu Buche im Maße ihrer Geldersparnis; Beeinträchtigung der Gesundheit der Mehrheit kann bis zur C-Aspekt-Blockade führen.

C-Regel 11a:

Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativer K AUSTAUSCH und betrifft die C SPONTANEITÄT der Natur und ist bei C negativ zu bewerten; auf der positiven Seite finden sich auch viele Beispiele;
die Artenvielfalt unter F ist zu bewahren und menschenzuträglich zu fördern.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M

Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen Richtung Gleichheit gegen F – C, Ausnahmen in Tierhaltung und Seuchenbekämpfung

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C SPONTAN. - D Aktivität – G AUTON: - I HYPAR.

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse (Produkte), die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz soweit Fairness betreffend unter B GEGENSEITIGKEIT

Vgl. L-Regel 26: Überschaubarkeit der Sozialgliederung bedingt auch C

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

D AKTIVITÄT

beinhaltet die Förderung und Erhaltung von Kraft und Macht und damit der nachhaltigen Handlungsfähigkeit bei der Lebensbewältigung und besonders in Katastrophenlagen, wobei die Anwendung und Ausübung dieser Kraft und Macht möglichst die moralische Selbstkontrolle der Menschen (im Rahmen der G AUTONOMIE) mit einschließen und von ihr mitbestimmt sein soll und die Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer (im Sinne der I HYPARCHIE).

I. Dem angestrebten Übergewicht an Potentialität gegenüber muss die Notwendigkeit des gelegentlichen Nachweises solcher Fähigkeiten zu Zwecken der Bestätigung und Einübung, wo eine solche erforderlich ist, betont werden sowie deren teils wechselnde teils stetige Ausübung, die nach Art und Weise und Umfang zweckmäßig für die Erhaltung der Produktivität, der Produktion, der Wirkung und des Erfolges ist, letzteren zumindest im Rahmen der notwendigen Kontinuität haltend:

II. Es muss immer zusätzlich auch die Auswirkung der Förderung von D AKTIVITÄT auf die C SPONTANEITÄT beachtet werden und ein etwa dadurch ausgelöster Verlust an C SPONTANEITÄT gegen die Vorteile der Aktivitätsförderung abgewogen werden.

D-Regel 12:

a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter K AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. K-Regel 24a:) sowie Aktivitäten und Vorgänge der Darlehensvergabe an Besitzarme mit hochwahrscheinlicher Rückerstattung durch die Begünstigten (J-AUSGLEICH III) und des Versicherungswesens als ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter J AUSGLEICH zu behandeln sind und Handlungsfähigkeit infolge J AUSGLEICHS (vgl. J-Regel23).

b) Zusammenarbeit  (Kooperation) ist ein Brückenbegriff zwischen  AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AKTIVITÄT behandelt.

 g) Leistung ist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE.  liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT; wird eine nachhaltige Steigerung der Leistung angesprochen, so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; Umkehrung ins Negative ist möglich.

D-Regel 12a:

a) Die Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft ist dergestalt zu regeln, dass bei der Finanzierung auch umfangreicher Projekte die Risiken bei den Investoren  oder Darlehensgebern als Spekulanten verbleiben und Verluste nur in Ausnahmefällen zugunsten Einzelne betreffender existentieller Härtefälle von der Allgemeinheit übernommen werden dürfen, wenn Darlehensgeber, Investoren oder Spekulanten nicht herangezogen werden können.

b) Bei höherer Spekulationssumme hat der Spekulant für erkennbare Risiken aus seinem bereits erzielten Gewinn eine voraussichtlich ausreichende Risikoversicherung vorzunehmen, insoweit er bei Gewinnausfall andere schädigt.

g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber haben Verantwortung und Folgen zu tragen, wenn über ihren Vertragsabschluss einem Gemeinwesen dessen Liquidität vernichtende oder bedrohende Nachteile entstehen, die zulasten des Gemeinwesens nicht eintreten dürfen.  

d) Die Gesamtvergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer als Personen mit Verantwortung für Belegschaften und Kapitalien sind in angemessener Höhe festzusetzen und an den Geschäftserfolg der von ihnen geleiteten Unternehmen zu koppeln; dieser Regelung entgegenstehende Verträge sind für rechtsunwirksam zu erklären.

e) Darlehensgeber und Investoren dürfen über ihre Einlagen auf Finanzmärkten nicht früher erneut verfügen oder verfügen lassen als nach vier Wochen, während Rückzahlungen mit Einzelpersonen und Betrieben kurzfristiger vereinbart und durchgeführt werden können, falls sie nicht der Umgehung der Vorschrift dienen, sondern einem entsprechend kurzfristigen Bedürfnis. Diese Regel bedarf häufiger der biotel-gutachterlichen Überprüfung.

D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit steht in enger Verbindung zur Macht, die auch die G AUTONOMIE anderer einschränken kann und als Macht über anderes und andere bei D AKTIVITÄT positiv oder negativ zu bewerten ist je nach Auswirkungen des Machtgebrauches; wobei auch zusätzlich die Bewertung bei G AUTONOMIE infrage kommt. *)

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 b):
Gleichheit bei techn. Produkten nur wenn wirtsch. Vorteil

Vgl. B-Regel 7 a):  Gemeinschaft außer auf L möglichst auf B stützen

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen,
z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung – H – G - D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. G-Regel 17: Disziplin Brückenbegriff zu C – D – G - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals bei H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 e):  Konkurrenz für Leistung und Fortschritt unentbehrlich

Vgl. H-Regel 20 e):  Konkurrenz  zu D  Aktivität – Handlungsfähigkeit

Vgl. J-Regel 23: J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).
 Vgl. L-Regel 27 a): Hilfe im Maße der Verausgabung negativ: bei D AKTIVITÄT

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken
Vgl. L-Regel 29 b):
Wohlfahrtsstaat hat Grenze beim Staatsdefizit

Vgl. L-Regel 29 g): Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Verschuldung von Staatskassen und bei Fehlen anderer Versicherungsmöglichkeiten

Vgl. L-Regel 29 d):  Hilfe in Gliederung, Katastrophenhilfe

Vgl. J-Regel 21: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit positiv bei J AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei AKTIVITÄT)

 

E AUTARKIE

beinhaltet die Förderung der SELBSTÄNDIGKEIT, insbesondere durch die Verringerung von Abhängigkeiten, auch im Sinne der Bedeutung von Selbstgenügsamkeit und Sparsamkeit im Umgang besonders mit erschöpfbaren Ressourcen. Sie ist nur unter K AUSTAUSCH in einem vernünftigen Umfange unter B GEGENSEITIGKEIT anzustreben, nicht unter totaler, insbesondere wirtschaftlicher und informativer, Abschottung gegenüber anderen.

E-Regel 13:

Unter AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff  Abgrenzung einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die
Abgrenzung augenfällig als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der F PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert
Abgrenzung die Unterscheidung in Rassen und Typen und ist eine Voraussetzung für die Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der Selbsterhaltung und Unabhängigkeit  AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu Ruhe und Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich (auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

A-Regel 4  g):  Gleichheit kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten

A-Regel 4  d):  Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C

A-Regel 4  e):  Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE

A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung

Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Weder bei Entschließungen, Inhalten, Lösungen unter anderen Aspekten H nochmals erfassen, es sei in anderen Zusammenhängen

Vgl. H-Regel 20 z): Konkurrenz zur Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.

Vgl. K-Regel 24 b):  AUSTAUSCH selten zusätzlich bewertet; s. auch 24g)
Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung – K-E-G

Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E

Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)

Vgl. L-Regel 27 g) Hilfe ist positiv im Ausmaß der C Spontaneitätsanregung besonders beim Helfer und kann beim Empfänger E Autarkie stärken

 

F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)

beinhaltet –
I. biologisch betrachtet - vor allem Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden Biotopen, zumindest in solchen mit Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung.

II. Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.

III. PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend); das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.

BEISPIEL: Im Rahmen der neuen Diskursethik wird häufig darauf hingewiesen, dass auch Menschen mit Behinderungen nicht nur ein Recht zum Leben hätten und wie andere Menschen zu achten seien, sondern in jeder Hinsicht gleichwertig seien; auch totale Abtreibungsgegner berufen sich auf diese Auslegung angeblich berechtigter und berechtigender Vielfalt. Es wird aus bioteler Sicht aber der abweichende Standpunkt vertreten, dass Geburten von voraussichtlich schwer Behinderten – wie etwa auch Trisomie – in der Regel verhindert werden sollten, vorzugsweise aber über Schwangerschaften in früherem Lebensalter; wenn auch weiterhin gelten sollte, dass bejahtes Leben von Behinderten geschützt werden soll, insoweit auch freiwillige Pflegekräfte und Helfer zur Verfügung stehen.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 b):
Gegenläufer zu  PLURALITÄT

Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen mit Ziel Gleichheit in Biologie

C-Regel 11a: Flora-Fauna-Verschleppung, Artenvielfalt C - F - K

Vgl. E-Regel 13:  Abgrenzung F-G-H

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung durch H AUSLESE kann F fördern

Vgl. H-Regel 20 h): Konkurrenz zu brauchbaren Formen, Verfahren und Kulturen F – C – H

I-Regel 22: Toleranz  I – B – F - H – J

J AUSGLEICH  II:  nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

 F-Regel 14: frei

 

G AUTONOMIE

beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten anderer (aus dem Aspekt der
B GEGENSEITIGKEIT heraus) und auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für Verantwortung und Menschenwürde.

II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.

III. Bei der Konkurrenz um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt, sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)

IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).

Anmerkung: Auf dem Gebiet der meisten Naturrechtslehren wird eigentlich nur eine verbietende (vetierende) Gesetzgebung zugelassen, nicht eine befehlende. Dies entspräche der Freiheit des Menschen, dem nur verwehrt sein soll, anderen zu schaden; auch entspricht dies dem biotelen Aspekt der C SPONTANEITÄT.
Diktatorische Regierungspraxis ist jederzeit in der Lage, ein aktives Verhalten auch indirekt durch Verbote zu erzwingen, indem sie Abweichenden, sich den angeordneten aktiven Leistungen Verweigernden, wichtige oder doch erstrebenswerte Güter oder Leistungen auch ohne engeren Zusammenhang mit dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT verweigert
.

G-Regel 15:

Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln und der Gebrauch letzterer sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden, auch soweit sie sich auf Einzelpersonen und Gruppen auswirken.  (s. A VERGLEICHEN)

G-Regel 16:

Bereiche des Pflichtgefühls und Verantwortung sollen unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden; als Umfeld- oder Brückenbegriffe berühren sie insbesondere B GEGENSEITIGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE.

G-Regel 16a: Zerstörerische und verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen, soweit letztere mit dem Grundgesetz verträglich ist; Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten und öffentlich zurückgenommen gelten; Zerstörung von nachweisbar unerfülbaren Illusionen ohne Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten. Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung nicht zu den nachweisbaren Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber anderen zu Verletzung und Zerstörung führen. (Vgl. II-Regel 1 a)) 

G-Regel 17:

Disziplin ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.

In Abwandlung des kategorischen Imperatives nach Immanuel Kant gilt für den Inhalt aller biotelen Gesetzesvorschläge: Schlage solches vor, das aus seinen wahrscheinlichen Folgen heraus als Teilinhalt einer staatlichen Gesetzgebung bejaht werden kann.
Anmerkung: Bei Kant heißt es: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" § 7 Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft. (In: Immanuel  Kant. Kritik der praktischen Vernunft, hrsg. Joachim Kopper, Philipp Reclam jun., Universal-Bibliothek Nr. 1111-13,Stuttgart 1963, S.53)
Anmerkung: Die linksliberalen "Gutmenschen" gemäß unseres Zeitgeistes, die sich anschicken, endlich eine "moralische Politik" zu betreiben, schreiben sich ihren guten Willen zugute, der auch die verheerendsten Folgen ihres Verhaltens entschuldigen soll. Wenn es bei Kant jedoch auf die Maxime, d. h. Absicht des Handelnden ankommt, so bezieht sich dies auf die Ethik und entbindet den Handelnden nicht von der Pflicht, sich über die Folgen seiner Handlungen ein möglichst umfassendes Bild zu machen. In der Politik geht es immer zuerst um die Handlungs- und Verhaltensfolgen und nicht in erster Linie um Moral.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L

Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft

Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien

Vgl. A-Regel 5a g): Zurückdrängung der Medienüberflutung

Vgl. A-Regel 5b a):  Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug

Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens

Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis  der Geschlechter

Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur

Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung gegen K Fortpflanzungsschranke; Förderung der F PLURALITÄT; Voraussetzung von H AUSLESE; E – G – C; B – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 q): Konkurrenz  ist unter G erwünscht, wenn Freiheit, Eigenverantwortung wachsen, auch an Gruppenstärke

Vgl. I-Regel 21 g): Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv; Mittel z. G in Erziehung

Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung -; K-E-G

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

 Vgl. L-Regel 26 b): L SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetz. für Verantwortlichkeit, also G und E

Vgl. L-Regel 27 g): bei L SUBSIDIARITÄT als Hilfe G beim Unterstützten bei E (positiv), beim Helfer positiv, wenn auch C im Spiel und bei D kein Abschwung

Vgl. J AUSGLEICH II:  nur eingeschränkt für Angleichung und Gleichschaltung unter Minderung von F, darf H nicht schwächen, soll G fördern

 H AUSLESE

ist …

I.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet — Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen. AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E  AUTARKIE.

II.) AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, I HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH).

 

H-Regel 18:

a) AUSLESE wurde als schöpferisches  Prinzip der Natur und der Kultur  ausgewählt.

b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),

g) Handlungstheoretisch wird eine Veränderung durch eine Willensentscheidung unter Anleitung der Vernunft  für einen besseren Zustand in Richtung dynamische Stabilität als eine solche zu alternativen Entscheidungen oder zur Nichtentscheidung  gesehen und deshalb unter AUSLESE eingeordnet.

d) Weder die Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die insoweit sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT, AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH, AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens- und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.

e) Für die Entwicklung der Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT) bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.

z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten- und die Kulturentstehung).

H-Regel 19: 

AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.

 

H-Regel 20:

a) Konkurrenz  ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.

b)  Konkurrenz  ist unter A VERGLEICHEN dann negativ  zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel  ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.

g)  Konkurrenz  betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.

d) Konkurrenz ist als Mittel der  H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige  Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.

e)  Konkurrenz beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung (als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen. 

z) Wenn Konkurrenz  bedeutenden Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei  Wert-Überwiegen im Rahmen eines  Aspektes darf nur dieser bewertet werden.

h)  Konkurrenz  ist unter F PLURALITÄT  (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.

q)  Konkurrenz  ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.

i)  Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen  je nachdem das friedliche und gedeihliche  gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird,  und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere  Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern. 

k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.

l)  Konkurrenz wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als Brückenbegriff zu den Beziehungen (Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als negativ zu  bewertender AUSTAUSCH.
Aber: Fehlende  Konkurrenz kann auch negativ beurteilt werden.

m)  Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass  nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.

 

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c
Vgl. A-Regel  4 e): 
H Auslese nicht durch Gleichheit beeinträchtigen

Vgl. B-Regel  7 g): Chancengleichheit  G – H - J

Vgl. B-Regel  9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl unter B, evtl. H negativ, Gegenvorkehrungen positiv; Korruption evtl. G oder D                   

Vgl. D-Regel  12 g): Leistung D – H

Vgl. E-Regel  13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I

Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

Vgl. I-Regel  21 a): Drohung  I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G

Vgl. I-Regel  21 g): g) Drohung G AUTONOMIE +/-   selten H positiv

Vgl. L-Regel  25 a):  Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H

Vgl. L-Regel 25 b): L SUBSIDIARITÄT unter gesundem Altruismus u. Solidarität, unter Wahrung von G AUTONOMIE und H AUSLESE

Vgl. L-Regel  28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe

Vgl: J AUSGLEICH II: AUSGLEICH darf AUSLESE nicht beeinträchtigen

Abbrechsempfehlungen/Neuvorschläge

 

I HYPARCHIE

beinhaltet die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie Gewaltverzicht ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung, außerdem im ohne Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit, hier soweit wie möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der Regierung und gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer Anwendung von Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen Einzelnen oder Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und Konfliktschlichtung.

I-Regel 21:

Wird durch Gewalt, Zwang oder Bedrohung oder nicht gebotene Drohung die E AUTARKIE beschädigt oder bedroht, sei es bei Personen oder Kollektiven, so soll der Schaden der HYPARCHIE angerechnet werden.


a) Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und auch H AUSLESE soll auf die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und rechtmäßigen Wirkung eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen kann; in der erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu halten, was der Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen Maßstäben als angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht auf Dritte übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.

b) Auch mit dem Mittel der Drohung soll so sparsam umgegangen werden, dass seine Anwendung sich mit den zu erwartenden Vorteilen für die Empfänger der Drohung oder für andere rechtfertigen lässt; ohne generelle Anwendung des Mittels in der jeweils spezifischen Form der jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren Rechten unmittelbar oder auf Dauer gefährdet oder benachteiligt sein, um die Drohung zu rechtfertigen.

g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, auch Erziehungsmittel zu G; ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv.

d) Auch Personenzusammenschlüsse und Staaten haben von der Drohung entsprechend auf für die Allgemeinheit positive Zielsetzung beschränkten und sparsamen Gebrauch zu machen.

I-Regel 22:

Toleranz ist ein Brückenbegriff zwischen I HYPARCHIE, F PLURALITÄT (als DIVERSITÄT) und B GEGENSEITIGKEIT sowie D AUTONOMIE und kann L SUBSIDIARITÄT und auch J AUSGLEICH berühren. Vielfalt hat Toleranz für ihre Entfaltung zur Voraussetzung, zugleich aber auch die Gewalteinschränkung und auch eine hierüber hinausgehende gegenseitige Berücksichtigung der Bedürfnisse und Neigungen einschließlich von Selbstbestimmung, Selbstachtung und Ehre (G AUTONOMIE, E AUTARKIE); C SPONTANEITÄT vor allem als Selbsterhaltung ist zu wahren. Bewertet wird meistens unter B GEGENSEITIGKEIT, gelegentlich stattdessen unter I HYPARCHIE, seltener auch unter L SUBSIDIARITÄT. (Vgl. L-Regel 29 z)
J Smiley

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M  J2c
Vgl. A-Regel 4 a):
Gleichheit A - B – I – L

Vgl. A-Regel 5a b):  Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unter Täuschung

Vgl. A-Regel 5b: Ausbildungswesen

Vgl. B-Regel 6 a): keine Gewaltanwendung oder –drohung außerhalb der Gesetze

Vgl. B-Regel 7: Gemeinschaftsleben möglichst auf G und nicht nur L stützen

Vgl. B-Regel 7 b):   Solidarität I-D

Vgl. B-Regel 7 g):  Chancengleichheit H – G ; Aufwand D

Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust

Vgl. C-Regel 10a:  Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B-L-I
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B - D – E - F - G – H - I

G-Regel 17: Disziplin C-D-G-I-L
Vgl. H-Regel 18 d): Entschlüsse, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE
H-Regel 20 b): Konkurrenz nicht unter Täuschung – A VERGLEICHEN
H-Regel 20 g): Konkurrenz verlangt Fairness – G GEGENSEITIGKEIT
H-Regel 20 q): trotz Konkurrenz verlangt G AUTONOMIE friedliches Umfeld
H-Regel 20 i): Konkurrenz möglichst unter I HYPARCHIE
Vgl. G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B – G I - H

Vgl. L-Regel 29 e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

  


J AUSGLEICH

beinhaltet …

I.  die Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.

II. AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung im Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit) dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.

III. AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit und hochwahrscheinlichen Rückerstattung kommen, dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.

IV. AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu deren Verschleierung gewährt werden.

J-Regel 23:

J AUSGLEICH unter Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT). Beispiel: offensichtlich wirksame Darlehensvergabe (Vgl. D-Regel 12)

JJ23a
J-Regel 23a a):  Kompromissgesetze, dies sind solche, die eine Aspekt-Blockade nicht beachten, dabei aber den betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH zwischen Aspekten gleichkommt.

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z):  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

A-Regel 4: Gleichheit  A – B – J – I - L

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G Herstellung von Wettbewerbsfähigkeit auf Darlehensbasis, unter J AUSGLEICH bewerten

Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B – J – L
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz  je nach Zukunftsförderung +/- H

Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I

Vgl. L-Regel 29 e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren


Der überkommen Sprachbegriff „Ausgleich“ wird außerhalb seiner Verwendung als bioteler Aspekt in seiner Bedeutungsvielfalt nicht in Frage gestellt

 

 

K AUSTAUSCH/ NICHT-AUSTAUSCH*)

beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin zur Menschheit insgesamt.
In diesem Sinne ist Austausch nur unter A VERGLEICHEN zu bewerten.

II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
 Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.

 

Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer Maßnahme  gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))

Diese Entscheidungsfrage macht den Kern dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ursprünglichen Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht erkannt worden – wird oben die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH bereits die Unterlassung von AUSTAUSCH beinhaltet und bei diesem Aspekt negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebenden NICHT-AUSTAUSCHES jedoch positiv.


K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß  dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.

b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.

d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.

e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.

z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.

h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen oben und  Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel 1g e) oder II-Regel 1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel (wird nachgereicht).
Θ) AUSTAUSCH ist in seiner Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen – wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt;
Auswirkungsstärke linker Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.

K-Regel 24a: 

Das Gebiet des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft, ist ein Brückenbegriff zwischen AUSTAUSCH unter B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AUSTAUSCH abgehandelt (s. B-Regel 8).
Siehe auch die Erörterung als
Beispiel und die Notwendigkeiten einer Kontaktunterbindung etwa in III-Regel 1 oder in I-Regel 1g g)

 

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c
Vgl. B-Regel 8:
Handel B - K

Vgl. C-Regel 11a: Artenverschleppung
Vgl. D-Regel 12: Wirtschaft, Handel, Darlehen, Versicherung B- D – J - K

Vgl. D-Regel 12 a): Wirtschaft + Finanzen D; Handel K

D-Regel 12a: a) - g) Spekulations-Risiko stark bei Investoren liegend

Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung zw. K – E – G, H AUSLESE berührend, Mittel der Selbsterhaltung

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung H - unterlassenem K; kann F F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern

Vgl. H-Regel 20 l): Konkurrenz ;K keine + Bewertung, wenn fehlend evtl. –

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M

 

L SUBSIDIARITÄT

beinhaltet …

I.) einen Aufbau der gesellschaftlichen Ordnung von kleineren, weitmöglichst zur Selbständigkeit fähigen Einheiten, von der Familie über Gemeinden, zu größeren Einheiten hin,

II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der E  AUTARKIE.

L-Regel 25:

a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.

b) SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument des Altruismus und der Solidarität sein und möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu einem Verhalten des gesunden Egoismus in Harmonie gebracht werden, ohne H AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl. B-Regel 7:

L-Regel 26:

a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.

b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.  

L-Regel 27:

a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.

b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.

g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch C SPONTANEITÄT angeregt wird soll eine (positive)  Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft wirtschaftlichen Auftrieb bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)

L-Regel
28:

Das Verbot der nachhaltigen Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung (SUBSIDIARITÄT) gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen, nicht jedoch zwischen nächsten Familienangehörigen. *(Die Regel dient auch der Vorbereitung  für eine weltweite Geburtenregelung.)

 

L-Regel 29:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.

b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.

g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.

d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausmaß des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.

e) L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen feindseligen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe: J AUSGLEICH

z) Entsprechend der subsidiären Gliederung von Gesellschaft ist Toleranz Schwächeren gegenüber auch in Gestalt der Rücksichtnahme und Hilfeleistung ein Gebot, das dem Bedürfnis nach mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie aufsteigend über und freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend über Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit bevorzugt und verstärkt den näheren Mitgliedern gegenüber zu entsprechen ist, ausgenommen der immer noch die Nächsten  bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem hilflosen Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckte Rahmen, der zumindest möglicherweise auch ohne Gegenleistung Hilfe-Leistenden Hilfe bei Bedürftigkeit ebenfalls zuspricht, mit B GEGENSEITIGKEIT vereinbar, gelegentlich und vorzugsweise auch im Rahmen von J AUSGLEICH als ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT.  
J Smiley

Vgl. III-Regel 1 g):  III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):

Vgl. III-Regel 2a z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M J2c

Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ

Vgl. B-Regel 7 a): Zusammenhalt in gegliederter Sozialstruktur von unten aufsteigend auch über G; Aufwand bei D negativ

Vgl. B-Regel 6 b):  B GEGENS. fördert Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit

Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L

Vgl. B-Regel 7 d): möglichst Vollbeschäftigung durch flank. Maßnahmen, z. B. Lebensarbeitszeitverkürzung

Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J

Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B - L- I

Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I

Vgl. H-Regel 18 d): Entschließungen, Tätigkeiten, Ergebnisse, die unter anderen Aspekten behandelt wurden, nicht nochmals unter H AUSLESE

Vgl. H-Regel 20 m): Konkurrenz Nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen

Vgl. J AUSGLEICH  IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren

 

M DYNAMISCHE STABILITÄT

 

I. beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.

II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.

III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.

a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).

b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.

c)  Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.

d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen

e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.

f) Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.

Vgl. III-Regel 2a z):   Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M

J2c    

 

  

STICHWORTLISTE über ASPEKTE und REGELN

Es wird um Mitteilung geeigneter zusätzlicher SUCHWÖRTER  gebeten, eben solcher, die Sie als Hilfe zum Aufsuchen vermissen. Suchwörter häufen sich neben den Aspekt-Überschriften unten.

I-Regeln der institutionellen Organisation

II-Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

III-Regel 1:

g) alle Texte vor Korrektur an Zentrale senden

III-Regel 2:   Betroffenheit

a) auf verschiedene Aspekte oder/und Betroffenengruppen und/oder verschiedener Wirkrichtung +/- bezogene Zusammenhänge als getrennte Fälle bearbeiten und beurteilen

b) Konzentration auf Gemeinwohlbelange

g) sehr umfangreiche Belastungen und Vorteile Einzelner oder Gruppen in Bewertung einbeziehen

III-Regel 2a:

a) Bei Bezug auf mehrere Sachverhalte oder Gruppen Gemeinwohlauswirkung überprüfen

b) bei Gemeinwohlberührung Begutachtungspflicht

g) Subsidiär-aufsteigende Gemeinwohlauffassung vom Einzelnen her aufwärts unter Langzeitperspektive

d) Gemeinwohl kann auch vom Wohl Einzelner oder Gruppen abhängig sein
e) Minderheitenberücksichtigung zugunsten der Rechtsstaatlichkeit

z)  Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M

η) Bedürfnisbefriedigung durch Marktwirtschaft hat Vorrang

III-Regel 2b:

a) statt Ablehnung möglichst erweiternder Neuvorschlag

b) Neuvorschlag für bessere öffentliche  Zustimmung

g) Bei unverschuldeter Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte längerfristige Ausgleichslösungen zulässig

III-Regel 3:

a) Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden

b) Fortlaufende Schwächung eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

g) keine Blockade-Kompensation durch vorübergehende Förderung anderer Aspekte

d) zunehmende Benachteiligung der Mehrheit hinsichtlich eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

e) gegen eine Aspekt-Blockade kann nicht mit Geldwerten aufgerechnet werden

z) nachwirkende Kinderbenachteiligung summiert sich zur Mehrheitsbenachteiligung

h) Blockade-Aufhebung anderer Aspekte kann gegen Aspekt-Blockade aufgerechnet werden  nicht gegen Geldwerte

q) Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar

i) auch Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung

III-Regel 3a:

a) auf übergeordnete Gruppen gerichtete als solche bezeichnete und gestaltete Rahmen-Gesetze können hinsichtlich untergeordneter Einzelner und Gruppen durch Regierungsgesetze näher ausgestaltet werden

b) Rahmengesetze dienen der Arbeitsentlastung des biotelen Apparates
 g) Kompromiss-Gesetze setzen Aspekt-Verletzung gegen Aspekt-Blockaden anderwärtig, sind meist auch Rahmengesetze

III-Regel 3b:

a) Pauschale Ersatz-Aspekt-Bewertung bei Bemessungsschwierigkeiten

b) Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Beeinflussung

g) Bemessungsvariante je nach Zeitdauer der Aspekte-Auswirkung

d) Geldwerte weniger gewichtig denn Aspekt-Blockade

e) bei hohen Geldwerten trotz Aspekt-Blockade Prüfung auf Auswirkung auf andere Aspekte ohne Verzögerung der Gesetzes-Inkraftsetzung

III-Regel 3c:

a) auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant

b) Bei geringen Vorteilen für Minderheiten und massivem Widerstand der Mehrheit keine Abstimmung und Inkraftsetzung

g) Annahme der Fortwirkung von Gesetzes-Missständen auch bei wahrscheinlicher früherer Gesetzesaufhebung wegen Schadensfolgen

d) bei Aspekt-Blockaden Geldwerte bei AKTIVITÄT ohne Bewertung in [ ], ausgenommen Geldwerte bewirken Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT

e) Berücksichtigung gleichartiger Folgen eines Sachverhaltes nur bei einem Aspekt nach Regeln z) - q)

z) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F Durchlauf- und Gestaltungs-grundsätze zu bewerten , D AKTIVITÄT als Bewegungsprinzip dann nicht

h) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F sind als Brückenbegriffe zu AKTIVITÄT nicht zu bewerten, dafür aber dann D AKTIVITÄT oder C SPONTANEITÄT

q) A VERGLEICHEN kann auch als Bewegungsprinzip bewertet werden nicht bewertet  K, H, I, B, G, J, G, E, L, F als Brückenbegriffe

i) AUSLESE  kann neben Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als allein bewerteter Wirkaspekt zugerechnet werden, insbes. bei H-Aspekt-Blockade

k) jeder Aspekt mit eigenem Sachverhaltszusammenhang ist gesondert zu behandeln

l) lassen Theorie und Sachverhaltskenntnis nur ein +/- sicher unterscheiden, so darf zwischen Gutachtenergebnissen interpoliert werden, z.B. Strafurteile

III-Regel 3d:

a) nach Bewährungsfristablauf neuer Gesetzesantrag zur Vermeidung von erkannten Fehlauswirkungen möglich

b) sofortige Gesetzesaussetzung bei schwerwiegenden Ruhe- und Ordnungsstörungen oder nachhaltigen Fehlauswirkungen

g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen

d) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend

III-Regel 3e:

a) Ausgleich für transnationale Belastungen

b) für beide Parteien höchstens fünf  Ausgleichsvorschläge

g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates

d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit

A VERGLEICHEN: Information – Erinnern - Gedächtnis – Denken – Lernen – Schule – Wissen – Berechnen – Kalkulieren – Bezweifeln – ratio vernünftig –

A-Regel 4:  

a) Gleichheit Brückenbegriff  zwischen A, B GEGENSEITIGKEIT , I und L

b) Gleichheit Gegenläufer zu F PLURALITÄT bei techn. Normen nur bei wirtschaftl. Vorteilen ohne Beeinträchtigung der Biodiversität , bewertet unter D AKTIVITÄT

g) Gleichheit im kulturellen Bereich Bezug auf G AUTONOMIE +/- zu 

d) Gleichheit im Bereich Biologie kann gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT verstoßen

e) Gleichheit  darf H AUSLESE nicht beeinträchtigen

A-Regel 5:

a) für lebendige Demokratie umfassende Intelligenz- Entwicklung und realistische Information über lebensbedeutende Zusammenhänge

b) gegliedertes Schulwesen für optimale Lerngruppen oder –Klassen

g) Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen vereinen

d) an Nicht-Behinderte höhere Leistungsanforderungen; geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in Klassen 1 bis 4

A-Regel 5a:

a) Fachleute für freiwillige  tatsachen-zusammenhangsorientierte, realitätsgerechte Orientierung 

b) keine Täuschung der breiten Öffentlichkeit über wissenschaftlichen Kenntnistand der Zusammenhänge im Hinblick auf mögliche Betroffenenabstimmungen

g) Antragsrecht für wissenschaftliche Erforschungen

d) Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung und von Reklame vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter einzudämmen

A-Regel 5b:

a) früher Praxisbezug im Ausbildungswesen außer im Hochtheoretischen

b) bedarfsgerechte Ausbildung mit Ausnahmen für Hochtalenterte; keine Unterstützung von Gegenströmungen gegen Biotelie
g) Berücksichtigung der Rollenbedürfnissen der Geschlechter insbesondere im Hinblick auf eine für Volk und  Kultur tragfähige Fortpflanzungsrate

d) Zurückdämmung von Verschulung und Akademisierung unter Anhebung des Leistungsniveaus insgesamt; Universitäten im Fachschulkonglomerat

e) biotele Begutachtung der Forschungsergebnisse

z) Forschungsbereiche für Rentner zur Abrundung des Wissensstandes

 

B GEGENSEITIGKEIT:   wechselseitig  - ratio vernünftig -  ausgeglichen.-ausgewogen – gerecht - Ehre – - Würde - Gewissen – Anstand – Toleranz – Rechtstaatlichkeit - Auseinandersetzung IHDBF – Streit IHDBF – Aggression IHDBF – Kampf IHDBF – Krieg IHDBF – Korruptionsvermeidung- Betrug – Unrecht -

B-Regel 6:

a) keine übertriebene Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT wegen GEGENSEITIGKEIT in Verbindung mit  I HYPARCHIE

b) GEGENSEITIGKEIT statt überzogener Verteilungsgerechtigkeit

B-Regel 7:

a) sozialer Zusammenhalt so weit wie möglich über B GEGENSEITIGKEIT und nicht nur über L SUBSIDIARITÄT  

b) Solidarität Brückenbegriff zwischen GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT als Hilfe, unter GEGENSEITIGKEIT positiv zu bewerten

g)  Chancengleichheit über als Darlehen Brückenbegriff zu B und K, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT

d) Die Regierung und Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben für annähernde Vollbeschäftigung zu sorgen

B-Regel 8:  

Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH, dort abgehandelt 

B-Regel 9:

Täuschung, Betrug, Bestechung und  Diebstahl unter dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT negativ; Zielrichtung H AUSLESE negativ; Bestechung (Korruption) evtl. zusätzlich unter G AUTONOMIE oder D

 

C SPONTANEITÄT: Selbständigkeit CG – Eigenwilligkeit – Ursprünglichkeit – Selbstablauf – Ausdauer - Triebhaftigkeit – Antrieb – Instinkt  – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

C-Regel 10:

Langanhaltender Spontaneitätsverlust durch forcierte D AKTIVITÄT negativ als Lebensgrundlagen gefährdend

C-Regel 10a: Übernutzung der Erde und Natur soll beendet werden
C-Regel 11: Auswirkungen auf Gesundheit fallen unter C

C-Regel 11a: Flora und Fauna-Verschleppung C – K

D-Regel 12:

a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und Vermögenswerte zählen unter D AKTIVITÄT, ausgenommen Handel als Brückenbegriff zu K AUSTAUSCH

b) Zusammenarbeit  (Kooperation) Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT unter D AKTIVITÄT behandelt

g) Leistung ist Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE

 

D AKTIVITÄT: Initiative – Anstrengung – Durchhaltevermögen – Ausdauer - Absicht – Fleiß – Industrie – Arbeit – Unternehmung – Aggression - Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

D-Regel 12a:

a) Bezüglich Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft müssen Risiken bei den Darlehensgebern verbleiben, Härteausnahmen

b) höherer Spekulationssummen müssen aus Gewinn versichert werden

g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber tragen Verantwortung und Lasten, wenn Liquidität eines Gemeinwesens bedroht

d) Vergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer an Geschäftserfolg der Unternehmen koppeln

e) Sperrfrist für Darlehen und Einlagen von vier Wochen (?) gegen Turbokapitalismus

D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G

E AUTARKIE:.- selbständig – unabhängig - genügsam – sparsam – ratio – Ausdauer - Geduld

E-Regel 13:

Abgrenzung Brückenbegriff zwischen K AUSTAUSCH, E AUTARKIE und G AUTONOMIE mit Berührung zu H AUSLESE; Blockadeverbot für B und I

 

F PLURALITÄT (DIVERSITÄT): Verschiedenheit – unterschieden – different – Vielfalt - vielfach - bunt – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

F-Regel 14: frei

G AUTONOMIE: ratio - Wille - eigenständig – unabhängig– selbständig CG – entscheidungsfähig – frei – Verantwortung – Pflicht – Geduld – Ehre – - Würde - Gewissen – Anstand – Sorgfalt –

G-Regel 15:

Erziehungsfragen und Drogenhandel mit Suchtmitteln unter G AUTONOMIE abzuhandeln und zu bewerten (s. A VERGLEICHEN)

G-Regel 16:  

Pflichtgefühl und Verantwortung  sind Umfeld- oder Brückenbegriffe von AUTONOMIE, B GEGENSEITGKEIT, L SUBSIDIARITÄT und I HYPARCHIE

G-Regel 16a: Ehrabschneidung (Diffamierung) in der Öffentlichkeit soll rasch gesühnt werden A - B – D – E - F - G – H - I

G-Regel 17:

Disziplin ist Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden

 

H AUSLESE: Elite – Vorzug – Bevorzugung - Nachteil‘ - besser - schlechter - Wegfall – Rest – Bewährung – besser - Bestand – Dauer – Durchsetzung – überleben – Auseinandersetzung BCDFHI – Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI – Kampf BCDFHI  – Krieg BCDFHI –   

H-Regel 18:

a) AUSLESE schöpferisches  Prinzip der Natur und der Kultur

b) im Kulturbereich zur Verbesserung im Sinne der dynamischen Stabilität ohne Minderheitenübervorteilung

g) Handlungstheorietisch als alternative Vernunftentscheidung zu H

d) keine Doppelerfassungen zugunsten von AUSLESE ausgenommen in anderen Handlungszusammenhängen

e) Für Erhalt der  Handlungsfähigkeit (D AKTIVITÄT) Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich

z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch  unterlassenem K AUSTAUSCH führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern

H-Regel 19:

AUSLESE ist strikt  der I HYPARCHIE zu unterwerfen

H-Regel 20:

a) KONKURRENZ  ein Brückenbegriff um H AUSLESE u. zu vielen anderen

b) KONKURRENZ  als Täuschung bes. in Erziehung unter A VERGLEICHEN

g) KONKURRENZ  betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT soweit Fairness beeinflusst J HYPARCHIE kann stärker ins Gewicht fallen

d) KONKURRENZ ist als H AUSLESE Triebkraft bei Natur u. Gesundheit, langfristig C SPONTANEITÄT

e) KONKURRENZ beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit so in Wirtschaft, Bremswirkung neg. unter H AUSLESE

z) KONKURRENZ  kann Hilfe zu E AUTARKIE sein; Erhaltung oder Erweiterung von Siedlungsgebiet kann Leistungen gemäß J AUSGLEICH auslösen; Bewertungen auch unter Naturerhaltung C SPONTANEITÄT möglich

h) KONKURRENZ  F PLURALITÄT  (Vielfalt) bei Förderung von bejahenswerten Kulturen, wenn nicht schon unter C SPONTANEITÄT oder E AUTARKI E

q) KONKURRENZ  unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen

i) KONKURRENZ  unter  I HYPARCHIE positiv oder negativ zu bezogen auf friedliches und gedeihliches  gesellschaftliche Zusammenleben

k) KONKURRENZ ist unter  J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden

l) KONKURRENZ als  K AUSTAUSCH in der Regel nicht bewertet

m) KONKURRENZ  bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe unter Maßeinhaltung und Förderung von G AUTONOMIE u. E AUTARKIE bei den Unterstützten

 

I HYPARCHIE: gewaltlos – tolerant – Kompromiss – Verhandlung – Entgegenkommen – verträglich – Anpassung - ‚nachgiebig‘ – flexibel –angepasst – Auseinandersetzung BCDFHI– Streit BCDFHI – Aggression BCDFHI– – Kampf BCDFHI– – Krieg BCDFHI –

I-Regel 21:

Schaden/Bedrohung der E AUTARKIE wird unter HYPARCHIE berechnet
a) Drohung Brückenbegriff zu HYPARCHIE und H AUSLESE auf Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, so dass Ausweichen möglich  

 b) Auch Drohung sparsam einsetzen - bei Gefährdung  

 g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten, ausnahmsweise unter H AUSLESE positiv.

 d) Auch Personenzusammenschlüsse u. Staaten an HYPARCHIE gebunden

I-Regel 22:

Toleranz Brückenbegriff zwischen HYPARCHIE, F PLURALITÄT und B GEGENSEITIGKEIT (bewertet hier), kann auch J AUSGLEICH berühren. Vielfalt hat Toleranz aller Beteiligten zur Voraussetzung, C SPONTANEITÄT ist zu wahren

I-Regel 22a:

a) Gruppensanktionen gegen Terrorismus

b) Gruppensanktionen gegen Terrorismus gesammelt in Raten

J AUSGLEICH: Ersatz – Vergütung – Entschädigung - Vorausleistung -

J-Regel 23: J AUSGLEICH als Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht bei D AKTIVITÄT).

J-Regel 23 a: Toleranzmangel zurückdrängen, Naturnähe zulassen, Armut bekämpfen. Reichtum zulassen A – B – C – D – E - F – G – H - I – L – M
a):  Kompromissgesetze trotz Aspekt-Blockade im AUSGLEICH mit anderen Aspekten in Kraft

K AUSTAUSCH: wechselseitig – Geben – Nehmen – Wechsel – Tausch – Ersetzen – Ergänzen - Erneuern – Erholung – Ausdauer – Vereinigung – Zusammenschluss – KommunikationZusammenarbeit – Zustimmung
K NICHT-AUSTAUSCH

Trennung – Ausschluss – Absonderung – Distanzierung –  Ablehnung – Zurückweisung – Isolation – Zerstörung – Vernichtung (Krankheitserreger betreffend] – Sparsamkeit EG – Einsparung

K-Regel 24:

a) AUSTAUSCH eigentl. Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)

b) Da AUSTAUSCH nahezu regelmäßig beteiligt, seltene Bewertung

g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) also in andere Aspekt-Bewertungen mit einbezogen  

d) AUSTAUSCH fordert Entscheidung, ob zu fördern oder nicht

e) AUSTAUSCH nicht bei gemeinschaftsstörenden Auswirkungen

z) AUSTAUSCH nicht zur Vertauschung von Bevölkerungen in Richtung Nivellierung und Vermassung

h) Trennung (Separation) soll zugunsten der I HYPARCHIE bei fehlender Toleranz erzwungen werden

Θ) AUSTAUSCH immer an Wünschenswertem zu M und übrigen Aspekten zu bewerten; Optimum liegt über 0-Punkt der Parabel li. oder re.

K-Regel 24a:  Handel fällt unter K-AUSTAUSCH

 

L SUBSIDIARITÄT:  Gemeinsinn – Gemeinschaft - Solidarität – Zusammenhalt – Gliederung - Hilfe -  Unterstützung – Vergesellschaftung – Ergänzen – Auseinandersetzung BDFHI –
L-Regel 25:

a) Hilfe-Annahme verpflichtet zu Dankbarkeit, zu  B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer

b) SUBSIDIARITÄT soll Instrument des Altruismus und der Solidarität sein möglichst mit D GEGENSEITIGKEIT, ohne H AUSLESE zu behindern

L-Regel 26:

a) SUBSIDIARITÄT verlangt überschaubare Gliederung der Menschheit und Gemeinschaftsbewusstsein

b) SUBSIDIARITÄT als staatliches Gliederungsmerkmal ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G und auch E AUTARKIE , Bewertung hier 

L-Regel 27:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfe im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu bewerten

b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt

g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten und Helfer berührt sein

L-Regel 28:

Verbot nachhaltiger Schwächung von H AUSLESE durch Hilfeleistung gilt auch gegenüber Privaten und Hilfsorganisationen

L-Regel 29:

a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist Angelegenheit der Regierungsgesetzgebung  aus

b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf Gesamtwohl nicht schwächen

g) Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Staats-Verschuldung

d) L SUBSIDARITÄT als Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen positiv zu bewerten

e):  L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe auch : J AUSGLEICH

z) Entsprechend subsidiärer Gliederung von Gesellschaft sind Toleranz und Hilfe gegenüber Nächsten höher anzusetzen, abgemildert bei Katastrophen; mögliche B GEGENSEITIGKEIT bevorzugt J AUSGLEICH ermöglicht erst L SUBSIDIARITÄT ohne Aspekt-Blockade 

 

 

Aspekte-Zusammenstellung in paarweisen Stufen

DYNAMISCHE STABILITÄT

 

 

SUBSIDIARITÄT

 

 

AUSTAUSCH

 

HYPARCHIE

 

 

AUSGLEICH

 

AUTONOMIE

 


AUSLESE

 

AUTARKIE

 

 

PLURALITÄT/DIVERSITÄT

 

VERGLEICHEN

 

 

GEGENSEITIGKEIT

 

SPONTANEITÄT

 

 

AKTIVITÄT

 

LEGENDE: (nur für Neugierige und Nachdenkliche)

Die oberste Schiene stellt mit SUBSIDIARITÄT dem Aspekt der Vergesellschaftung (ohne Zusammenhang über individuelle Beziehungen) und Gemeinschaft (als anzustrebender persönlicher Zusammenhalt), welche von kleinsten Einheiten, wie etwa Familien, nach oben hin bis zur Menschheit aufbauen, den AUSTAUSCH als Brückenbegriff im Bereich der Beziehungen gegenüber mittels dessen Hilfe durch SUBSIDIARITÄT auf dem Wege des Ersatzes von Mangelndem geleistet wird.

Die Beziehung [Relation] unter Gliederung stellt Johannes Heinrich „Der vierfache Pfad“ als Kategorie in den Mittelpunkt der Demokratiereform, s. www.biotelie.de/18-demokratiereform2.html

Auf der Schiene HYPARCHIE – AUSGLEICH ist etwas weniger deutlich, dass AUSGLEICH als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT der HYPARCHIE als Minimierung von Gewalt; Zwang und Bedrohung) dient.

Die Gegenüberstellung vom AUTONOMIE und AUSLESE auf einer Schiene ist besonders erklärungsbedürftig: Unter AUSLESE wird hier jede Willensentscheidung verstanden, wobei diejenige zum Besseren zu bevorzugen ist. Der Mensch kann AUTONOMIE als verantwortete Freiheit besitzen und ausüben, ja durch sie schöpferisch sein. Verantwortung lässt sich sowohl als Frucht der AUTONOMIE – nämlich der Freiheit – als diejenige der AUSLESE als Entscheidung zum Besseren begreifen; wenn nicht schon aus seiner tieferen Wurzel der Entstehung der AUTONOMIE über den organischen Prozess der AUSLESE.

Die Schiene AUTARKIE (Selbständigkeit) – PLURALITÄT als DIVERSITÄT wird verständlicher, wenn man an die Vielgestaltigkeit den Anspruch nach Eigen- und Selbständigkeit im Sinne der Fähigkeit zur Selbstversorgung stellt. Jedes Verschiedenartige  ist eben doch nicht gleichrangig und gleich anstrebenswert. Dem Schwachen ist über SUBSIDIARITÄT als gemeinschaftlichem Zusammenhalt Hilfe zu leisten.

Mit der Schiene VERGLEICHEN – GEGENSEITIGKEIT kommt zum Ausdruck, dass zum gerechten Abwägen die Urteilsfähigkeit erforderlich ist.

Auf der Schiene SPONTANEITÄT – AKTIVITÄT sind die treibenden Kräfte der Natur und der menschlichen Kultur vereinigt.

Erläuterungen zu Verfahrensverbesserungen

Es wäre denkbar, dass – insbesondere über eine längere Anwendungsperiode hin – ein oder mehrere (hoffentlich wenige) zusätzliche Aspekte als zweckmäßig erachtet werden. Dabei müssen Vor- und Nachteile für die Handhabung des biotelen Gutachtenverfahrens insgesamt sorgfältig abgewogen werden. Auch bei einer Abänderung der Aspekt-Definitionen ist zurückhaltendes Abwägen geboten; besondere Zurückhaltung ist beim AUSGLEICH erforderlich: der vollständige Ausgleich ist der Tod.
Möglicherweise oder sogar wahrscheinlicherweise wird es berechtigte Kritik an meiner häufiger nicht zeitgemäßen Ausdrucksweise geben. Solchen Mängeln lässt sich abhelfen, indem am Ende etwa einer Regel ein Link auf einem Smiley oder kleinen Schild zu einem leichter lesbaren Text führt. Die Vorgehensweise könnte auch – vielleicht auch fallweise –  umgekehrt werden, indem der Link jeweils vom modern-verbesserten Text zum Urtext zurückführt; letzterer sollte aber immer zum Vergleich stehen, damit der Anwender zwischen den Qualitäten und hinsichtlich des zu treffenden Sinns abwägen kann (welche Abwägung er auch kennzeichnen sollte).