SCHRITT: 6
ASPEKTE-ÜBERBLICK und Regelwerk
verkürzt
(um noch nicht zur Diskussion Gestelltes)
Tabelle: Aspekte mit Brückenbegriffen (Übersicht)
A Vergleichen A-R4 a) gleichheit ABGIL · B Gegenseitigkeit B-R7b) Solidarität BL · D Aktivität D-R12b) Zusammenarbeit DB · E Autarkie E-R13 Abgrenzung EKCFHG/BI · F Pluralität (Diversität) G Autonomie G-R17 Disziplin CDGI H Auslese H-R20a) Konkurrenz A – M, B-R7g) Chancengleichheit I Hyparchie
i-R22 Toleranz BFI J Ausgleich M Dynamische Stabilität als allen Aspekten übergeordnete Zielsetzung
|
Verfahren Sie bitte nach der verkürzten Anleitung .(Vorsicht ob nicht schon geöffnet!) Auch die Aspekte-Kurzfassung benötigen Sie ständig.
Auf der Aspekte-Kurzfassung rufen Sie bitte die von den einzelnen Aspekten ausgehenden Links zu den Einzelaspekten immer mit der linken Maustaste auf, Sie gelangen dann auf den ungekürzten Aspekte-Überblick (index99.html) und nach Schluss dieses Fensters wieder zurück auf die Ausgangsstelle dieser Seite (index99verkuerzt.html).
Innerhalb des verkürzten Aspekte-Überblicks (index99verkuerzt.html) bewegen Sie sich bitte mit linkem Mausklick und gelangen wieder über Linksklick auf den Linkspfeil ganz oben links in der oberen Menüleiste an die Ausgangsstelle zurück.
Rufen Sie bitte keine Dateien aus der Menü-Übersicht der rechten Randleiste im Aspekte-Überblick oder sonst irgendwo per Link ab, da Wordpress aus Organisations-und Kostengründen derzeit nicht auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
Sie
können auch zur Rückkehr aus einem Link – etwa von einer abgelegenen Regel –
die Strg-Taste gedrückt halten und die
Taste Pos 1 ganz oben rechts auf der Tastatur betätigen und darnach den Ihrem
Ausgangspunkt nächstgelegenen Aspekt aus der Aspekte-Tabelle als Link
aufzurufen.
Für das biotele Gutachtenverfahren sind drei Anwendungsphasen vorgesehen, die
auch später fortbestehen sollen:
Phase A der Vorbereitung und wissenschaftlichen Erforschung
Phase B als Beratungsinstrument
Phase C als Gesetzgebungsbestandteil
Wir befinden uns in der Vorbereitung (Phase A), damit Sie sich mit den
Bestandteilen (Werkzeugen) vertraut machen und den Stoff für die Begutachtung
vorbereiten.
Diese Übersicht ist ein Hilfsmittel bei der Zuordnung des Gesetzesvorschlags zu
den Aspekten, unter denen der Gesetzesvorschlag ab der Phase A und später auch
Phase B behandelt werden soll.
Der
Text in beige ist noch nicht zu
berücksichtigen.
Regeln ® betreffen nachträgliche Erläuterungen und Festlegungen und finden Sie
hier im 6-Aspekte-Überblick.
Das Regelwerk soll Erläuterungen und Auslegehilfen zu den einzelnen Aspekten liefern und eine Angleichung von Aspekte-Auslegungen an neue Erkenntnisse und Zeitumstände ermögliche; die Regeln sollen auch der Verdeutlichung dienen. Aspekt-spezifische Regeln schließen unmittelbar an den jeweiligen Aspekt an; es folgen Links zu anderen Regeln unter anderen Aspekten, welche eventuell und fallweise Aufschlüsse zu gegenseitigen Aspekt-Abhängigkeiten geben.
Die
Regeln I beziehen sich auf die institutionelle Organisation,
die Regeln II auf allgemeine Verfahrensvorschriften, die den nachfolgenden
Regeln übergeordnet sind, und
die Regeln III auf Erläuterungen der biotelen Aspekte und Richtlinien innerhalb
des Gutachtenverfahrens als Gutachter-Leitlinien.
Zur Ermutigung wird hier eine kurze ZUSAMMENSTELLUNG des prinzipiellen Begutachtungs-Ablaufs
gegeben: Öffnen
Sie zunächst eine neue Seite, das Ihr Protokoll wird und kopieren Sie die Aufgabe
ein!
Bitte fortlaufend jedes Ergebnis und jeden Einfall im Protokoll festhalten!
Ergebnisse unterstreichen!
Der jeweilige Gutachtenvorschlag soll der Abstellung oder Vermeidung von Aspekt-Blockaden J Smiley 2: dienen.
Schritt
1: Es ist festzustellen, welche Personengruppen vom Gesetzesantrag direkt
betroffen sind.
|
Schritt
2: Rufen Sie Aspekte-Kurzfassung
auf (bitte geöffnet lassen, möglichst auf weitem Bildschirm!) und gehen Sie
die zwölf Aspekte der Reihe nach durch: Welcher Aspekt ist vom
Gesetzesvorschlag am stärksten betroffen (gefördert oder behindert)? Sind
noch andere Aspekte betroffen? Bitte in die Kästchen-Kopie nach der
Gruppeneintragung den Aspekt hinzufügen und darunter die Zurechnung
begründen! |
Schritt 3: Die Gretchenfrage der Auswertung und Schlussbewertung: Liegt
für die nächsten fünfzig Jahre bei Inkraftsetzung und Fortdauer der
Gültigkeit des Gesetzes und Ausbleiben von grundsätzlichen Veränderungen,
welche wesentliche heute für das Gesetz sprechende
Voraussetzungen aufheben, eine Aspekt-Blockade J Smiley
2: oder
deren Aufhebung vor, welche über den Gutachtenantrag behoben werden könnte? Der Aspekt ist durch *+++ für Blockade oder *--- für Blockade-Aufhebung*) zu kennzeichnen unter Begründung. Sind Einzelpersonen oder kleinere Einzelgruppen betroffen ohne erhebliche Gemeinwohlschädigung, so ist mit *+ oder *- zu signieren, bei Betroffenheit von größeren Gruppen oder mehreren bedeutenden Gruppen mit *++ oder *--. Kommen Sie durch die Berücksichtigung der nachstehenden Regeln im Einzelfall zu einem höheren oder niedrigeren *+ oder * – Ergebnis, so setzen Sie bitte hinter die Wiederholung des Aspektes (als Buchstaben A – M zu dessen Kennzeichnung) das korrigierte Ergebnis. das über Saldierung aller *+ und *- in die Schlussbewertung eingeht. Die unter diesem dritten Schritt der Auswertung aufgeführten Regeln werden in ZUSAMMENSTELLUNG–REGELN–LISTE (nach Reihenfolge im Regelwerk geordnet) noch einmal mit Stichwortangaben aufgelistet und anschließend an die Liste im Wortlaut wiedergegeben, so dass sie auch geschlossen ausgedruckt werden könnten, vor allem aber damit sie zu Vergleichszwecken neben dem Text des ASPEKTE-ÜBERBLICKS offen gehalten werden können. Gegen eine
grundsätzliche Aspekt-Verletzung kann nicht mit Geldwert aufgerechnet
werden. Ausnahmsweise können auch Geldwerte unter AKTIVITÄT für das
Endergebnis entscheidend sein, falls es sich um deutlich unterscheidbare Vor-
oder Nachteile für die Allgemeinheit handelt und mit anderen
Aspekt-Veränderungen nicht gegengerechnet werden kann. III-Regel 3c d):
Nehmen Sie sich nochmals anhand der Aspekte-Kurzfassung jeden der
nicht sofort als von einer Blockade erkennbar betroffenen Aspekt (also alle
übrigen) vor und gehen Sie ihn samt dessen Regeln durch: Nichtbetroffenheit
mit # markierend; von den Links zu Regelbeziehungen zu jeweils anderen
Aspekten – sie schließen sich unterhalb der Regelliste mit den
Regeldefinitionen an – beachten Sie bitte III-Regel 2a z).
Vor der Schlussbewertung bitte noch bei jeder Gruppenstärke-Bewertung unterhalb der Mehrheit (* bis***) die Möglichkeiten der Aufwertung zur Aspekt-Blockade (****) nach III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a d) ; III-Regel 2a e) ; III–Regel 2a z) ; III- Regel 3 z) : III-Regel 2b g) beachten. Die Gewichtigkeit der Aspekte untereinander kann auch bezogen
auf das Ziel der dynamischen Stabilität historisch etwas wechseln. |
Nach
diesem ersten Versuch wäre es dennoch nützlich, wenn Sie sich noch weiter mit
der Materie befassen würden!
Lassen Sie aufgegebene Lösungen bitte stehen und ergänzen Sie sie unter der
Überschrift KORREKTUR: (am besten mit Datum dahinter)! Der erste Anlauf wird
selten gelingen! Gelegentlich kommt man aber auch wieder auf ihn zurück! Die
ausführlichere Begutachtung wäre nun diejenige nach der verkürzten Anleitung,
in welcher Sie auf die in dem oder den Quellenverzeichnissen dargestellten
Sachzusammenhänge eingehen und auf sie Bezug nehmen.
Regeln, die noch nicht in Betracht zu ziehen sind, wurden beige eingefärbt.
Die Regeln III sollen dabei auch — manchmal unter Vermittlung eines Umfeld- oder Brückenbegriffs zwischen zwei oder mehreren Aspekten — als Gutachter-Leitlinien zur Festlegung der zu berücksichtigenden Aspekte dienen.
Als „Umfeld- oder Brückenbegriffe“ werden Begriffe benannt, die einem oder mehreren Aspekten, sich diesen annähernd, vorgelagert sind. Sie werden zur Kenntlichmachung unterstrichen.
(Beispiel: Der Umfeld-oder Brückenbegriff KONKURRENZ liegt im Umfeld sowohl von H AUSLESE als auch von I HYPARCHIE, da KONKURRENZ durchaus einen die Eintracht störenden bis vernichtenden Wirkungsanteil umfassen kann und in einem solchem Fall unter dem Aspekt von I HYPARCHIE in einen friedlichen Wettbewerb umgeleitet werden muss, um dem Hauptziel der DYNAMISCHEN STABILITÄT näherzukommen. H AUSLESE schließt an KONKURRENZ an, denn letztere geht, häufig zwingend, voraus.)
Es geht an dieser Stelle darum sich daran zu erinnern, dass die biotelen Aspekte von Begriffsfeldern umgeben und untereinander in ihren Wirkungsfeldern vernetzt sind (siehe Tabelle: „Überlappende-Felder-Schema“ Aspekte 3.gif aus 2002)
Biotele Aspekte stehen unter der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in wechselseitigem Zusammenhang, der teils verstärkend (synergistisch), teils gegenläufig wirkend (antagonistisch) sein kann. Über die dargebotenen Links sind weitere etwa beispielweise im Zusammenhang mit B GEGENSEITIGKEIT berührte Aspekte aufzusuchen und in dem Begründungstext zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen. Für die Wertung dürfen zusammenhängende Auswirkungen in einer Richtung (positiv oder negativ) nur für jede Richtung getrennt unter dem jeweils berührten Aspekt erfasst werden. (Für jede betroffene Gruppe und jede Richtung ein eigenes Kästchen!) Ausnahmen werden ausdrücklich unter Regeln bei Behandlung einzelner Aspekte (unter Linkangabe) aufgeführt. Eine ganz offensichtlich selbständige zusätzliche Beeinflussung eines Aspektes soll auch dann unter Begründung zusätzlich und getrennt bewertet werden, wenn eine solche Beeinflussung nicht von einer Regel erfasst ist.
Auch wenn im Zusammenhang beispielsweise mit B GEGENSEITIGKEIT auch ein oder mehrere andere biotele Aspekte (etwa über Regeln) mitbehandelt wurden, so ist die Reihe bioteler Aspekte A – M doch nochmals einzeln aufzurufen, abzuarbeiten bzw. durchzusehen und die Durchsicht bzw. das Ergebnis der Ausarbeitung zu begründen und zu bestätigen und ihr Ergebnis gegebenenfalls zu erläutern.
Bei Anwendung der verkürzten ANLEITUNG2 (Vorsicht, ob schon geöffnet!), der wir ja hier folgen, ist aller Text nur ins fortlaufende Protokoll und nicht in ein SCHREIBFENSTER der Wordpress-Ausgabe aufzunehmen!
Nicht alle irgendwie von den Auswirkungen des Gesetzesvorschlags berührten ASPEKTE dürfen im laufenden Verfahrensstadium rechnerisch berücksichtigt werden, da verstärkend (synergistisch), aber auch schwächend (antagonistisch) wirkende Aspekte durch Übertreibung (Summierung) das errechnete Gesamtergebnis erheblich verzerren könnten, so dass dem Hauptziel der M DYNAMISCHEN STABILITÄT nicht mehr Genüge getan würde.
Beispiel: Der Aspekt K AUSTAUSCH wird
nahezu immer bei menschlichen Verhaltensauswirkungen berührt, weshalb er bei
der Begutachtung nur in den seltenen Fällen zu berücksichtigen ist, wo er im
Mittelpunkt der angestrebten Gesetzesauswirkungen steht. Letzteres ist beim
Brückenbegriff Handel
der Fall.
AUSTAUSCH kann auch als Brückenbegriff zu Beziehungen aufgefasst
werden und steht auch im Vorfeld des Aspekts B GEGENSEITIGKEIT, aber eigentlich
mit fast allen Aspekten in Verbindung. Beziehung ist auch ohne stofflichen
Austausch denkbar, so als bloß räumliche Beziehung. Beziehung
wird bisher noch ganz selten erwähnt und nicht gesondert bewertet.
Der
K AUSTAUSCH hat möglicherweise positive oder auch negative Auswirkungen auf die
M DYNAMISCHE STABILITÄT.*)
So ist die Unterbindung des Gen-Austausches für die F PLURALITÄT (als
Diversität) der biologischen Artenbildung und eine Kontaktunterbindung
für die Erhaltung gewisser Kulturen, wie etwa von Stammeskulturen, oder auch
gelegentlich für die Höherentwicklung von Kultur und Zivilisation als positiv
im Sinne der M DYNAMISCHEN STABILITÄT und nur unter F PLURALITÄT zu bewerten.
(Häufiger wirkt K AUSTAUSCH im biotelen Sinne positiv, wird aber meist neben
mindestens einem anderen Aspekt nicht bewertet.)
*) Bei der Prüfung nach der Auswirkungen einer
Maßnahme gemäß K AUSTAUSCH hat die Beantwortung der Frage Vorrang, ob
im Sinne der dynamischen Stabilität im jeweiligen Zusammenhang AUSTAUSCH
stattfinden sollte oder nicht. (vgl. K-Regel 24 d))
Diese Entscheidungsfrage macht eine Grundfunktion dieses Aspektes aus und nicht etwa die Verstärkung von AUSTAUSCH ohne vorherige Entscheidung über die anzustrebende positive oder negative Auswirkungsrichtung seiner Berücksichtigung, also seiner Förderung oder Hemmung. Zur Verdeutlichung dieser wesentlichen Zusatzfunktion – bei der ersten Abfassung der Aspekte-Kurzfassung war sie noch nicht erkannt worden – wird unten die Überschrift K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH gewählt, wobei NICHT-AUSTAUSCH zunächst auf der Bewertungsskala als Unterlassung von AUSTAUSCH negativ bewertet wird, in der Schlussbewertung zur Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle gemäß dem Ziel der dynamischen Stabilität anzustrebendem NICHT-AUSTAUSCH jedoch positiv. Diese Wendung im Nullpunkt unten wird auf der graphischen Darstellung vom rechten Kurvenschenkel für plus-Werte zum linken Kurvenschenkel für minus-Werte besonders deutlich. http://gutachtenverfahren.biotelie.de/auswirkungsstaerke/ (nach unten scrollen!)
K AUSTAUSCH/NICHT-AUSTAUSCH hat in dieser Hinsicht eine ähnliche zentrale Scheidefunktion wie D AKTIVITÄT im Abgleich vornehmlich mit C SPONTANEITÄT und wie J AUSGLEICH im Abgleich vornehmlich mit B GEGENSEITIGKEIT; dies gilt auch im Verhältnis zwischen P PLURALITÄT (als Vielfalt) und E AUTARKIE (als Selbstbehauptungsfähigkeit). Vielfalt ist auf Dauer nur in einem Umfang anzustreben als von ihr nicht eine Lebenshemmung auf Dauer und im Großen und Ganzen der Entwicklung ausgeht.
Werden – und dies selbst in Kreisen der Wissenschaft wie bei John Ralws – etwa einzelne Gesichtspunkte, wie etwa AUSGLEICH, überbewertet, so führen die Folgen einer derartigen Übertreibung bei tatsächlicher Befolgung zu unzuträglichen Zuständen und des Weiteren infolge Unzuträglichkeiten zu einem Beurteilungsumschwung häufig auch verbunden mit einer übertriebenen Gegenmotivation. In der gegenwärtigen westlichen Politik dürfte die konzentrierte Einengung auf die als Moralziele ausgegebenen Parolen FREIHEIT. GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT – angeblich ausschließliche Grundlagen der Menschenrechte – als Vorboten eines Umschwunges aufzufassen sein, möglicherweise sogar als Vorboten der kulturellen und genetischen und damit existentiellen Ablösung der Europäer bzw. der „Weißen“.
Jeder Aspekt muss schließlich im Zusammenhang mit dem Geflecht aller Aspekte ausgelegt werden und seine Auslegung darf keinen anderen Aspekt auf Dauer aufheben oder blockieren. J1
Die der Definition eines biotelen ASPEKTES nachgestellten Regeln sollen die Handhabung der Aspekte-Vernetzung erleichtern. Das Regelwerk muss verständlicherweise im Gutachtenverfahren ausgebaut, angepasst und weiterentwickelt werden, um noch nicht behandelte, aber lebenswichtige Sachzusammenhänge im Geflecht der biotelen Aspekte behandeln zu können, welche mit den vorhandenen Regeln nicht sinngemäß und systemgerecht erfasst werden können.
Hierbei
darf das Gleichgewicht zwischen den Aspekten nicht nachhaltig gestört werden.
Zwar kann bei der Anwendung der Aspekte und Regeln ein Aspekt gelegentlich
verletzt und in seinem Einfluss zurückgesetzt werden; diese Zurücksetzung darf
jedoch die Gültigkeit und den Einfluss dieses Aspektes nicht auf breiter Front
und langfristig herabsetzen und muss durch Verbesserungen im Bereich mindestens
eines anderen Aspektes im Sinne der dynamischen Stabilität insgesamt
kompensiert werden. Als Beispiel mag eine Sozialgesetzgebung dienen, welche die
GEGENSEITIGKEIT prinzipiell und speziell hinsichtlich der Leistungsvergütung
beeinträchtigt, aber auf der anderen Seite in Förderung der HYPARCHIE
(Minimierung von Gewalt. Zwang und Bedrohung) und der SUBSIDIARITÄT (unter
Stärkung des Gemeinschaftsbewusstseins durch gegenseitige Hilfe) zum
gesellschaftlichen Frieden beiträgt. Hinsichtlich der AKTIVITÄT ist hierbei zu
beachten, dass die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft
nicht nachlässt und auch nicht die Handlungsfähigkeit insbesondere des Staates
insgesamt. (Vgl. L-Regel
29 a - d) )
Hinsichtlich der Beeinträchtigung der GEGENSEITIGKEIT beim Leistungsaustausch
muss bei der Sozialgesetzgebung also auch in Betracht gezogen werden, dass
GEGENSEITIGKEIT auch in den Bereich der HYPARCHIE hinübergreift im Sinne einer
GEGENSEITIGKEIT des Wohlwollens und der Rücksichtnahme. Schließlich ist die Annahme und der Fortbestand jedweden biotelen
Gesetzes von der Duldung durch die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten
abhängig. Insoweit dabei etwa ein spürbarer Eingriff in die berechtigte
AUTONOMIE der wohlhabenderen Einzelnen über eine progressive
Einkommenssteuerhebung mittels Parlaments- bzw. Regierungsgesetzgebung vermieden
werden kann, ist eine solche zulässig. Hiervon unbeschadet bleibt der Auftrag
und die Bemühung über biotele Gesetzgebung sowohl risikoarme Spekulationsgewinne
der Reichen und deren politischen Machtmissbrauch als auch den Sozialstaatsmissbrauch
durch die Ärmeren und unangemessene und unberechtigte politische Druckausübung
über insbesondere unrechtmäßig – etwa über Fehlunterrichtung
durch Publikationsmedien – organisierte Massengewalt einzudämmen.
Der Inhalt anderer Aspekte, insbesondere derjenigen von AUSLESE,
GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE oder SPONTANEITÄT dürfen nicht oder höchstens für
ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen bei der Anwendung konkurrierender Aspekte ins Negative verändert
oder eingeschränkt werden (entspr. III-Regel 3 q).
Nachfolgend finden Sie die Wiedergabe der ASPEKTE und ihrer Regeln, wie sie ursprünglich und original (im Wortlaut) in die Definitionen gemäß Menü ASPEKTE / ZIEL in der oberen Navigationszeile nach linker Mauszeigerberührung dort aus dem dunkelgrünen Aufklappmenü Aspekte/Ziel für jeden Aspekt einzeln übernommen wurden. Die dort aufgerufenen Aspekte dienen gemäß der ausführlichen ANLEITUNG für die Phase II der Begutachtung, die der Bewertung gewidmet ist. Wie bereits hervorgehoben, darf aber dieser Wordpress-Version http://gutachtenverfahren.biotelie.de nicht gefolgt werden, sondern allein http://stiwi.biotelie.de/anleitungkurzfassung2.html (Vorsicht: vielleicht schon geöffnet!)
Das biotele Gutachtenverfahren erlaubt in der Regel nur eine qualitative
Abschätzung seiner Ergebnisse; quantitative Erhebungen dienen in erster Linie
der Unterstützung der Sorgfalt bei dieser Abschätzung.
Am
Ende dieses Überblicks über die Aspekte und ihren gemeinsamen Zielbegriff dynamische
Stabilität findet sich eine
Stichwortliste
über die Regeln, welche die Zuordnung des Gesetzesvorschlages zu den
Aspekten erleichtern sollen.
Ganz
am Schluss eine alphabetisch geordnete
Aspekte-Zusammenstellung
auf paarweisen Stufen, um jeweils zwei Aspekte einander
gegenüberzustellen, die inhaltlich einander besonders nahestehen (meist sich
ergänzend oder einander bedingend oder bei Übertreibungen ausschließend).
Die
III-Regeln dienen der Anleitung der Gutachter zur Wahrung der prozessualen
Notwendigkeiten und der besseren Verdeutlichung der Aspekte, d. h. deren
leichteren Handhabung; sie können (wie alle Regeln) verbessert und sollen verbessert oder
erweitert werden, wenn das Ziel der dynamischen Stabilität dadurch
besser erreichbar wird. Weitere Verfahrens-Erläuterungen.
Ist einer Regel ein A – M vorangestellt, so zählt sie zur III- Gruppe und kann
sie unter dem mit dem Buchstaben gekennzeichneten Aspekt im Anschluss an dessen
Wortlaut in der gültigen Formulierung aufgesucht werden.
I Regeln der institutionelle Organisation
II Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
III Regeln als Gutachter-Leitlinien
Die Organisation des biotelen Gutachtenverfahrens und dessen Umfeld und Ausgestaltungsbedingungen sind von Einzel-, Gruppen- und anderen Staats- und Weltanschauungsinteressen frei zu halten.
g) Vor jeder Veränderung ist die vorhergehende Fassung von Texten an die Zentrale abzusenden.
d) Bis kurz vor der Veröffentlichung des Gutachtenergebnisses kann und soll der Gutachter jede von ihm bearbeitete Protokoll-Seite wieder aufrufen und gemäß neuer Einsichten verändern, sofern er neue Einsichten gewonnen hat.
a)
Bei jedem ASPEKT, der mehrfach hinsichtlich ganz verschiedener Vorgänge
bewertet wird und sich auf verschiedene Gegenstände oder Betroffenengruppen
bezieht, und insbesondere bei Bewertungen sowohl in positiver als auch
negativer Richtung, sind getrennte Aufstellungen neben entsprechendem Kommentar
aufzustellen. Alle Aufstellungsergebnisse werden unter der Bezeichnung
„Endergebnis“ zuletzt saldiert.
b)
Sobald absehbar ist, dass Vor- und Nachteile sich auf abgrenzbare
Sachzusammenhänge und Tatbestände beziehen, sich aber außerhalb derselben weitere
Folgen auf den Vorschlag beziehen, die das Gemeinwohl (M) – d. h. das
wohlbegründete Wohlergehen mindestens der Mehrheit – ganz offensichtlich nicht berühren,
so genügt es, sich mit deren Folgen nur überschlagsmäßig unter Schätzungen
ihres Umfanges zu befassen, um den Aufwand zu senken.
g) Sehr umfangreiche Belastungen oder Vorteile für Einzelne oder Gruppen, die ursächlich aus dem Vorschlag sich ergeben, müssen aber in die Recherchen und eventuell bei Auswirkung auf das Gemeinwohl in die Bewertung mit einbezogen werden.
III-Regel 2a: Betroffenheit
a) In einem Gutachtenfall, dessen Auswirkungen sich auf mehrere verschiedene Sachzusammenhänge und/oder Gruppen bezieht, soll immer zunächst danach gesucht werden, ob sich eine Gesetzesauswirkung – und sei es auch nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit für die einzelne Person – auf nahezu eine Bevölkerungsmehrheit wahrscheinlicherweise auswirken könnte.
b) In derartigen Fällen nach a) ist eine Auswirkung auf das Gemeinwohl (M) anzunehmen. In jedem Falle des berührten Gemeinwohles hat aber eine Begutachtung diesbezüglich zu erfolgen.
g) Das Gemeinwohl ist subsidiär aufzufassen, indem vom Einzelnen über die Familie aufsteigend bis zur Menschheit die Auswirkungen auf die kleineren Einheiten zunächst zu beachten sind, aber die langfristigen Auswirkungen auf größere Einheiten stärker berücksichtigt werden müssen.
d) Gemeinwohlauswirkung ist auch anzunehmen, wenn Minderheiten oder Einzelpersönlichkeiten beeinträchtigt oder gefördert werden verbunden mit einer gleichgerichteten Beeinträchtigung oder Förderung des Gemeinwohles.
e) Auch Minderheiten sind verfahrens- und bewertungsmäßig zu berücksichtigen, wenn anders die Rechtstaatlichkeit (vgl. III- Regel 3ff: ) beeinträchtigt wird. Auch: Smiyley
2cz) Eine Verbesserung (oder
Verschlechterung) in Bezug auf einen oder mehrere Aspekte bei einer Minderheit
soll bei nicht zu hohem Aufwand zulasten des Gemeinwohles gefördert (oder
gehemmt) werden, wenn von dieser Förderung eine Wirkung weit über die
Minderheit hinaus mit positiver Wirksamkeitsverbreiterung für den oder die
Aspekte erwartet werden kann, insbesondere gilt dies von den Aspekten I
HYPARCHIE, H AUSLESE (als Mittel zur Verbesserung), C SPONTANEITÄT, E AUTARKIE,
D AUTONOMIE, B GEGENSEITIGKEIT und A VERGLEICHEN und dies auch für deren
Verbreitung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verbesserung oder
Verschlechterung als eine Verhaltensregel sich jederzeit wiederholt und damit
Fortbestand und Rechtsstaatlichkeit als Ganzes berührt;
eine Minderheit kann sich dabei häufig schwer von der Mehrheit hinsichtlich der
direkten Betroffenheit abgrenzen lassen, weil sie aus dieser sich herausbildet
und in dieser Herausbildung erst ihre Besonderheit gewinnt; eine direkte
Mitbetroffenheit der Mehrheit ist in diesen Zusammenhängen anzunehmen.
Mit anderen Worten: Eine Aspekt-Blockade ist auch dann anzunehmen, wenn eine
Aspekt-Verletzung oder die Verhinderung seiner Aufwertung direkt lediglich
Minderheiten oder sogar Einzelne betrifft, wenn durch das beantragte Gesetz die
Allgemeingültigkeit des Aspektes gewahrt und unterstrichen wird und dabei
andere Aspekte und andere Gruppen und Personen nicht benachteiligt werden.
η) Wenn Bedürfnisse auf den Wegen der Marktwirtschaft befriedigt werden können, so darf deren Befriedigung nicht Ziel bioteler Gesetzgebung sein.
a) Wenn die Ablehnung eines Vorschlags dadurch vermieden werden kann, dass ein Neuvorschlag die Ablehnungsgründe aushebeln könnte, so soll dieser gemäß 2. ABBRUCHSEMPFEHLUNGEN als “Unabhängiger neuer bioteler Gutachtenvorschlag” eingebracht und näher begründet werden. Abbruchsempfelungen/Neuvorschläge
b) Insbesondere ist ein
Neuvorschlag dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er auf breite
öffentliche Zustimmung stößt, da die biotele Gesetzgebung ja auf letztere
angewiesen ist, oder wenn der Vorschlag unterstreicht, dass biotele
Gesetzgebung ein Bollwerk der Gerechtigkeit ist, wobei auch einer Verlängerung
von Nachteilen durch Teilverbesserungen vorgebeugt werden darf.
g) Wirkt sich eine unverschuldete
Benachteiligung ohne Ausgleichsrechte hinsichtlich eines biotelen Aspektes
einseitig gegen eine Gruppe aus, so soll sie bei nicht dadurch bewirkter
unverhältnismäßiger und höherer oder dauerhafter finanzieller Belastung für
andere vermieden oder abgestellt werden, wenn eine dadurch verursachte
Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des oder der durch diese
Regel Begünstigten ihm Rahmen späteren AUSGLEICHS in für die Belasteten
zumutbarer Weise in absehbarem Zeitraum behoben wird. (Beispiel:
Schulgeld-Verweigerung für illegale Einwanderkinder, in Kalifornien durch Volksinitiative,
diese durch Gericht fragwürdigerweise [?]
aufgehoben.)
a) Die Auslegung eines Aspektes darf
die natürliche Funktion eines anderen Aspektes auch innerhalb der Auswirkungen
des eben in Vorbereitung befindlichen biotelen Gesetzes auf Dauer nicht
aufheben.
b) Verstärken sich die Belastungen und
Nachteile unter dem Gesichtspunkt eines angezogenen Aspektes fortlaufend oder
bleiben infolge von Maßnahmen oder Unterlassungen ohne verstetigte Aussicht auf
Besserung auf einem auf einer ungünstigen Stufe bestehen, so ist eine Aufhebung
(Blockade) des angezogenen Aspektes anzunehmen und der auslösende
Gesetzesantrag abzulehnen aber einem der Blockade Abhilfe schaffendem
Gesetzesantrag zuzustimmen (Aspekt-Betroffenheit).
g) Eine Aufhebung (=
Außerkraftsetzung/Blockade) des angezogenen Aspektes durch einen Gesetzesantrag
oder ein Verhalten, das zu einem diesen Aspekt hemmenden Gesetzesantrag führen
kann, ist anzunehmen, wenn wenigstens eine Mehrheit der Bevölkerung dadurch
direkt oder indirekt von fortlaufenden oder gar zunehmenden Beeinträchtigungen
oder Nachteilen betroffen ist (Bevölkerungsbetroffenheit).
d) Durch vorübergehende
Vorteile über die Auswirkung anderer Aspekte wird diese Blockadewirkung nicht
aufgehoben.
e) Gegen die Aufhebung nach d) kann nicht mit Einzelwirtschaftswerten (unter AKTIVITÄT, AUSTAUSCH oder AUSGLEICH) aufgerechnet werden.
z) Die nachwirkende Betroffenheit auch von einer Minderheit, die zu einer Mehrheitsbevölkerung durch Alterung innerhalb derselben Generationenfolge anwächst, ist wie eine Mehrheit zu berücksichtigen; die nachwirkende Betroffenheit der Mehrheit aller Kinder summiert sich also im Generationenverlauf zu einer Bevölkerungsmehrheit.
h) Eine Wiederherstellung eines in seiner Breitenwirkung aufgehobenen oder blockierten Aspektes kann den positiven Ausgang eines Vorschlags bewirken, gegen den nur auf der Aspekte-Ebene, also gegen Zerstörung anderer Aspekte, aufgerechnet werden könnte, nicht gegen Geldwerte aus wirtschaftlichen Teilbewertungen insbesondere der AKTIVITÄT.
q) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Aspekten, insbesondere derjenige von AUSLESE, GEGENSEITIGKEIT und SPONTANEITÄT aber auch HYPARCHIE, AUTONOMIE, AUTARKIE, VERGLEICHEN darf nicht oder höchstens für ganz beschränkte Zeit unter außergewöhnlichen Katastrophenfällen zur Abwehr oder Vermeidung höherer Schäden oder Nachteile im Vergleich zu ihrer Nichtverletzung abgeschwächt oder eingeschränkt werden.
i) eine nachhaltige
Schädigung von Achtung, Ansehen und ideeller Geltung eines Aspektes,
insbesondere eine solche der GEGENSEITIGKEIT, soll als Schädigung der
Allgemeinheit auch dann abgestellt oder vermieden werden, wenn durch ein
Gesetz nur die Benachteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen beseitigt wird.
III-Regel 3a:
a) Wenn über ein Problem bei übergeordneter Gruppe sachlich ausdrücklich durch ein Rahmengesetz entschieden wurde, dann fallen Einzelregelungen in gleicher Sache innerhalb dieser Hauptgruppe in die Zuständigkeit der repräsentativen Regierung und deren Gesetzgebung, deren Regelungsfolgen jedoch den Rahmen des biotelen Gesetzesregelung nicht unterlaufen dürfen.
b) Rahmengesetze sind anzustreben, wenn eine Regelung unterhalb eines Rahmens bezüglich einer übergeordneten in Einzelheiten die biotele Gesetzgebung durch Aufwand ohne höhere Wirksamkeit überlasten würde
g) Kompromiss-Gesetze, d. h. solche, die eine Verletzung von Aspekten in Kauf nehmen, um schwerer wiegende Aspekt-Blockaden anderwärtig zu vermeiden, sind in der Regel auch Rahmengesetze, die möglichst Art und Umfang der Verletzung einschränken.
a) In den Fällen, in denen ein bioteler Aspekt vom Gesetzesantrag zwar beeinflusst wird, aber eine Bezifferung nach Geldwert nicht möglich ist, soll dieser Geldwert mit 1€ pro Person im Gesamtauswirkungsgebiet des Gesetzes veranschlagt werden.
b) Hat ein den Gesetzesantrag gemäß 3c
nicht mit Geldwert bemessbarer bioteler Aspekt
deutlich stärkere Auswirkungen als (ein) weitere(r) außerdem nach Geldwert
nicht bezifferbare beeinflusste(r) Aspekt(e), so soll
der veranschlagte Geldwert verdoppelt werden, im Zusammenspiel mit bereits zwei
anderen Aspekten mit unterschiedlichem Bewertungsansatz verdreifacht usw.,
falls jeder Bewertete entsprechend stärker als die (beiden) anderen beeinflusst
wird.
g) Bei sich in den
Zeitperioden steigernder oder abfallender Auswirkung – unter der Voraussetzung
der zeitlich uneingeschränkten Geltung des beantragten Gesetzes – soll der
Faktor für die Periodenbewertung entsprechend höher oder tiefer angesetzt
werden.
Beispiel: Bei zu erwartender Aggressionszunahme über
kulturell-ethnische-gemischte Bevölkerungszunahme in einem Gebiet unter dem
Aspekt HYPARCHIE ein erhöhter negativer Faktor.
d) Werden aus einer
Aktion (komplexer Handlungsverbund mit Endziel) mit erheblichen Auswirkungen
unter dem Aspekt AKTIVITÄT positive Zuwächse an Handlungsfähigkeit in Geldform verzeichnet, so darf einem dadurch
auslösbaren positiven Begutachtungsergebnis nicht entsprochen werden, wenn
zugleich die Negativbewertung eines anderen Aspektes oder der Aspekt der
Aktivität selbst im Hinblick auf Handlungsfähigkeit in nach Geldwert
unbezifferbarer aber im Vergleich zum bezifferten erheblicher Höhe, für die
wegen grundlegender Aspekt-Verletzung nach III-Regel 3b a bis g der je Person mit 1 € und höher zu veranschlagende Betrag
einzusetzen ist, vor allem nachhaltig und für die Bevölkerungsmehrheit,
ausgehebelt würde, es sei denn es finde ein AUSGLEICH statt, der die
Berücksichtigung der grundlegende Aspekt-Verletzung – auch Aspekt-Blockade
genannt – abwendet.
e) Aber selbst dann,
wenn ein bioteler Gesetzesvorschlag (oder ein Verhaltensmuster oder
Regierungsgesetz gegen das das biotele Gesetz gerichtet ist) wegen
Aspekt-Außerkraftsetzung fällt, soll möglichst dessen Verhältnis zu den übrigen
Aspekten abgeklärt werden;
einen Aufschub für die Ablehnung wegen Aspekt-Außerkraftsetzung soll es durch
diese weitere Abklärung jedoch nicht geben;
in der Signaturzeile
werden die Geldwerte in diesem Fall in eckige Klammern gesetzt und im
Gesamtergebnis nicht berücksichtigt.
a) Die Begutachtung hat sich zunächst
auf einen Zeitraum unter erwartungsgemäß überschaubaren Bedingungen und
Umständen zu erstrecken; die Erforschung und Berücksichtigung darüber
hinausgehender Zeiträume soll nur erfolgen oder zumindest in der Bewertung
berücksichtigt werden, wenn hierdurch eine wesentliche Veränderung des
Endergebnisses erwartet werden kann; wesentlich ist eine Veränderung, die einen
Wechsel der Richtungslage vom Nullpunkt der Skala (zwischen + oder - ) bewirken
kann.
b) Ein positives
Gutachtenergebnis mit zahlenmäßig niedrigem Bewertungs-Endergebnis, hinter dem
die Gesetzesauswirkungen für eine Minderheit ursächlich stehen, darf bei
entgegenstehenden subjektiven Bedürfnissen der objektiv mitbetroffenen Mehrheit
verbunden mit einem hochwahrscheinlich zu erwartenden negativen
Abstimmungsergebnis, das nur im Zweifelsfalle einzuholen ist, sich gesetzlich
nicht auswirken.
Beispiel: Wenn ein
gutachterlich genehmigter bioteler Gesetzesvorschlag die Namen von
Persönlichkeiten von hohem und nachhaltigem Weltruf als Namensbezeichnung nur
noch für Lehranstalten mit höchsten Leistungsanforderungen zulassen würde, so
wäre dies direkt nur für eine kleine Minderheit von Schülern derartig benannter
Eliteanstalten vorteilhaft. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wäre jedoch die
Mehrheit zunächst trotz Erschwerung gegenläufiger öffentlicher Propaganda gegen
das Gesetzesvorhaben eingestellt: was etwa durch Meinungsumfragen als
hochwahrscheinlich erhärtet werden müsste. Diese Mehrheit wäre jedoch
abstimmungsberechtigt, da sie ja von dem Anreiz für Elitebildung und für die
optimale Nutzung von Fähigkeiten bei Schülern, Lehrlingen und Studenten
verschieden hoher Begabung und Entwicklungsmöglichkeiten profitierend direkt
betroffen wäre. Es wäre zu diesem Zeitpunkt also dem biotelen System nicht
förderlich, es zur ablehnenden Abstimmung kommen zu lassen, sondern es müsste
zunächst von Seiten bioteler Vereine daran gearbeitet werden, die Mehrheit von
den Vorteilen dieses Gesetzesvorhabens zu überzeugen. Ähnlich könnte es sich
hinsichtlich der Einschränkung der Bezeichnung Universität auf
fakultätsübergreifende Eliteausbildung innerhalb eines Hochschulkonglomerates
verhalten.
Abbruchsempfehlungen/Neuvorschläge
g) Richtet sich ein Antrag gegen ein Gesetz oder einen Gesetzesentwurf, so ist beim Ansatz der Auswirkungsperiode von dessen Fortwirken auszugehen, auch wenn und soweit die zu erwartenden negativen Folgen eine kürzere Auswirkungsdauer infolge Aufhebung des Gesetzes wegen dessen Negativauswirkungen nahe legen.
d) Wird durch eine Gestaltung mittels eines Aspektes letzterer aufgehoben oder blockiert, so geht nur diese Blockade in die Schlussbewertung ein; Geldwerte in positiver oder negativer Richtung werden in [ ] hinter AKTIVITÄT vermerkt, aber im Endergebnis nicht berücksichtigt, es sei denn unter AKTIVITÄT ermittelte Geldwerte könnten das Schlussergebnis über Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT als Handlungsfähigkeit verändern, in welchem Fall neben ihnen auch die aus anderen Aspekten erzielten aber als nicht berechenbare in [ ] gesetzte Geldwerte berechnend zum Schlussergebnis mitbilanziert werden sollen
z) AUSTAUSCH, AUSLESE, HYPARCHIE, VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, AUSGLEICH, AUTONOMIE, AUTARKIE, SUBSIDIARITÄT, PLURALITÄT können gegenüber und von AKTIVITÄT ausgehenden Verhaltens- und Handlungsweisen Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätze sein, die dem Ziel der dynamischen Stabilität dienen sollen, wobei AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT als Bewegungsprinzip nicht gesondert in die Bewertung eingehen.
h) Die unter z) aufgeführten
Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen (kurz: Gestaltungsaspekte)
können auch als Brückenbegriffe für AKTIVITÄT oder SPONTGANEITÄT zu anderen
Aspekten dienen und werden dann selbst neben AKTIVITÄT ODER SPONTANEITÄT nicht
gesondert bewertet;
dies ist bei AUSTAUSCH die Regel und führt
häufig zu AKTIVITÄT oder SPONTANEITÄT zurück, die dann allein bewertet werden.
q) VERGLEICHEN kann auch als Brückenglied aus der Reihe der Aspekte mit Durchlauf- und Gestaltungsgrundsätzen herausgezogen und den wirkenden Aspekten SPONTANEITÄT und AKTIVITÄT, sozusagen als geistige AKTIVITÄT, als weiterer und einziger zu bewertender Wirkaspekt zur Seite gestellt werden.
i) AUSLESE kann auch neben den Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als Wirkaspekt zugerechnet werden, wobei also AUSLESE allein gegenüber anderen Aspekten zur Berücksichtigung kommt, weil AUSLESE diese beherrscht; insbesondere gilt dies im Falle einer Aspekt-Blockade von AUSLESE. Vgl. H-Regel 18 d):
k) Ungeachtet der Regeln z) - i) muss jeder Aspekt eigenständig beurteilt und bewertet werden, dessen Betroffenheit sich aus besonderen Sachverhaltszusammenhängen im Vergleich zu denen anderer Aspekte ableitet.
l) Falls Theorie und Sachlage nur eine grobe Unterscheidung zwischen +/- (ja/nein) hergeben, so gelten darüber hinaus weiter auseinander liegende Gutachtenergebnisse, soweit nicht innerhalb ihrer Abfassung grobe Fehler nachgewiesen werden, nicht wegen ihrer Unterschiede als fehlerhaft, sondern es kann aus ihnen der Mittelwert als Ergebnis festgesetzt (also interpoliert) werden, wie etwa in der Regel bei Festlegung von Strafgerichtsurteilen
g) Hängen von ein biotelen Gesetzgebung schwerwiegende Folgen ab, so soll auch dann eine Begutachtung und Abstimmung über die anstehende Materie erfolgen, wenn noch nicht alle aussagekräftigen Quellen erschlossen werden konnten, insofern die bereits bekannten Zusammenhänge eine in der Grundlage richtige Beurteilung erwarten lassen und durch den Aufschub einer später auf der Grundlage einer erweiterten Quellenlage erfolgenden gründlicheren Begutachtung und Abstimmung zuvor schwerer wiegende Nachteile vermieden werden können.
a) Gleichheit ist ein Vorfeld- oder Brückenbegriff insbesondere zwischen A VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT, J AUSGLEICH, I HYPARCHIE und L SUBSIDIARITÄT und soll unter B GEGENSEITIGKEIT bewertet werden, soweit Gleichheit die Gerechtigkeit berührt. Nichtbeachtung von Gleichheit vor dem Gesetz und zu fairem Zusammenleben ist negativ zu bewerten.
b) Als Gegenläufer zu F PLURALITÄT (als Verschiedenheit) darf Gleichheit bei technischen Normgebungen nur gefordert werden, wenn die Norm beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bietet und gegenüber der Natur nicht zu Beeinträchtigung der Biodiversität führt und ist dann unter D AKTIVITÄT zu bewerten.
g) Im kulturellen Bereich ist der Bezug von Gleichheit auf G AUTONOMIE positiv oder negativ zu bewerten.
d) Normierungen mit dem Ziel der Gleichheit im Bereich der Biologie können gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT, wobei letzteres schwerer wiegt, verstoßen oder letztere auch begünstigen (z. B. in der Art und Weise der Tierhaltung oder Seuchenbekämpfung).
e) H AUSLESE darf durch Gleichheit nicht beeinträchtigt, sondern sollte gefördert werden. (s. auch B-Regel 7 g)
a) Lebendige Demokratie ist an eine umfassende Entwicklung der Intelligenz ihrer Mitglieder und deren möglichst wirklichkeitsentsprechende Information über lebensentscheidende Zusammenhänge gebunden. Diesen Erfordernissen ist besonders mit einem entsprechend gegliederten Schulwesen Rechnung zu tragen.
b) Unter entsprechend gegliedertem Schulwesen wird ein solches verstanden, in dem Schüler in einer Weise zu Lerngruppen oder -Klassen zusammengefasst und unterrichtet werden, dass vorhandene Vorkenntnisse vor allem aber Anlagen und eigene Bestrebungen optimal gefördert und entwickelt werden.
g) Das gegliederte Schulwesen erlaubt Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen wirksamer und kostengünstiger zusammen zu unterrichten.
d) Nicht-Behinderte haben mit höheren
Leistungsanforderungen zu rechnen;
ein gegliedertes Schulwesen kann hinsichtlich ihrer geistigen Aufnahmefähigkeit
geeignete Lernbehinderte auch inklusiv in den ersten vier Grundschulklassen
aufnehmen.
a) Umfassende Information verlangt auch Kennzeichnungen des Informationsangebotes unter Leitung von in den jeweiligen Sachgebieten besonders kundigen Fachleuten, deren Ergebnisse selbst einer objektiv vergleichenden Sichtung bedürfen, unter Ausscheidung unwahrscheinlicher Sachzusammenhänge oder doch der Kennzeichnung solcher als unwahrscheinlich. Die Nutzung eines solchen überprüften Informationsangebotes muss freiwillig bleiben.
b) Die Unterrichtung
der breiten Öffentlichkeit darf nicht auf Täuschung über den wissenschaftlichen
Kenntnistand der Zusammenhänge hinauslaufen ohne Aufklärung über etwa
berechtigte Zweifel an diesen Zusammenhängen; wenn ernsthafte wissenschaftlich
begründete Gegenauffassungen vorliegen – der Wissensstand also nicht eindeutig
ist -, darf diese Ungewissheit auch der breiteren Öffentlichkeit gegenüber
nicht verdeckt werden, eine gegenläufige Öffentlichkeitsbeeinflussung ist unter
wirksamer Bestrafung zu unterbinden, und es dürfen biotele Gesetze auf solcher
Grundlage nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Auf die breiteren Bevölkerungsschichten einwirkende Publikationsmedien dürfen
nicht einseitig in parteipolitische oder sonstige machtpolitische
Dienste treten und nicht Meinungen von Interessengruppen – wie etwa
feministischen oder LSBTIQ-Lobby-Gruppen – befördern, insoweit dadurch der
dauerhafte Bestand einer bisher bewährten Kultur in Frage gestellt oder gar
ernsthaft gefährdet oder solange deren Bedrohung dadurch verstärkt wird;
ein dieser Festlegung entsprechendes bioteles Gesetz ist zu beantragen und
möglichst zu verabschieden.
g) Jedermann hat das Recht über biotelen Gesetzesantrag eine biotele Begutachtung anzuregen, welche dazu geeignet erscheint, unter den Erfolgserwartungen angemessenem Aufwand und innerhalb des Rahmens der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Verbesserungen im Sinne der dynamischen Stabilität zu überprüfen und zu erforschen.
d) zugunsten der freien Entwicklung und Entfaltung der geistigen Fähigkeiten sind Maßnahmen zu begünstigen, welche den fast ständigen oder doch mehrstündigen Einfluss der elektronischen Bild- und Tonübermittlung sowie von Reklame zugunsten von Einzel- und Gruppeninteressen vor allem im Kleinkindes- und Kindesalter eindämmen, soweit sie der geistigen Entwicklung oder Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Einübung von vernünftigen Verhaltensweisen zu dieser Wirklichkeit entgegenwirken.
a) Das Ausbildungswesen soll die Lehrlinge möglichst frühzeitig in die praktischen Berufe einbeziehen und – soweit zweckmäßig – mit einer theoretischen Beschulung begleiten. Der Praxisbezug soll wieder verbreitert werden. (vgl. A-Regel 5bd):)
b) Das Hochschulwesen soll auf den Bedarf von Staat und Wirtschaft ausgerichtet sein ohne die zweckfreie Forschung unter Trägerschaft besonders Fähiger und Begabter zu vernachlässigen; Anreize und Unterstützungen zu gesellschaftlichen oder staatlichen Umgestaltungen, welche der Biotelie widersprechen, dürfen nicht gewährt werden, was jedoch Studien zur Veränderungen bioteler Regeln und deren theoretischer oder praktischer Anwendung innerhalb des Rahmens zu erwartender Ergebnismöglichkeiten auf Universitätshöhe nicht ausschließt
g) Die schulischen und besonders akademischen Ausbildungsmöglichkeiten haben sich im Rahmen der Befähigungen auch den Rollen-Bedürfnissen zwischen Mann und Frau einschließlich derjenigen der Gemeinschaft unterzuordnen und dürfen der generischen und kulturellen Selbsterhaltung der Völker im Gleichgewicht der Rassen und Nationen nicht entgegenstehen, was jedoch eine in erträglicher Praxis den natürlichen auch gesellschaftlichen Bedürfnissen insgesamt nicht abträgliche freiheitliche Lebensgestaltungen unter Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausschließen darf.
d) Die Verschulung und Akademisierung des Lebens und die Titel- und Großmannssucht sind in Grenzen zu halten; zwischen Realschulen, höheren Schulen und (reformierten altsprachlich-humanistischen) Gymnasien unter im eingeschränkten Sinne zweckfreierer Geisteshaltung und unter erhöhten geistigen Leistungsanforderungen ist wieder zu unterscheiden;
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. G-Regel 15: Erziehungsfragen – Drogenhandel mit Suchtmittel
Vgl. H-Regel II: Entscheidung zum Verbot andere zu benachteiligen
Vgl. H-Regel 20 b): Konkurrenz unter Täuschung = negativ für Erziehung
Vgl. K-AUSTAUSCH I: Informationsaustausch
B GEGENSEITIGKEIT (Wechselseitigkeit)
a) Der unauflösbare Zusammenhang von GEGENSEITIGKEIT mit der Zielsetzung der dynamischen Stabilität in Verbindung mit dem biotelen Aspekt der I HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung) verbietet eine Gewaltanwendung auf GEGENSEITIGKEIT (“Auge um Auge, Zahn um Zahn“) außerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens.
b) GEGENSEITIGKEIT ist ein entscheidender Garant des Friedens (I HYPARCHIE), während die zu ausgedehnte Anwendung der Verteilungsgerechtigkeit, welche ursprünglich in erster Linie der Inbesitznahme von noch nicht angeeigneten Gütern galt, häufig zu feindseligen Spannungen führt.
a) Von den kleinsten sozialen Einheiten, Gemeinschaften und Verbänden, den Familien, Sippen, Gemeinden, Ländern, Staaten, Staatenbünden von unten aufsteigend bis zur Menschheit ist gemäß dem biotelen Aspekt der L SUBSIDIARITÄT so weit wie möglich der Zusammenhalt über eine GEGENSEITIGKEIT der sozialen Beziehungen und nicht nur über den Hilfeaspekt und das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl, abzusichern, was naturgemäß und aus dem Erleben heraus sich leichter in überschaubaren Gruppen verwirklichen lässt. Hinsichtlich der Bewertung soll, soweit zutreffend, die GEGENSEITIGKEIT positiv berücksichtigt werden und ist zugleich immer auch D AKTIVITÄT negativ mit dem geleisteten Aufwand zu belasten.
b) Solidarität ist Brückenbegriff zwischen B GEGENSEITIGKEIT und L SUBSIDIARITÄT (als möglichst im persönlichen Zusammenhang erlebte Hilfe), auch noch J AUSGLEICH und ist unter GEGENSEITIGKEIT bei Ungleichzeitigkeit unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten.
g) Chancengleichheit ist ein Brückenbegriff und fällt als Ausgewogenheit des Wettbewerbs (siehe: H AUSLESE) unter GEGENSEITIGKEIT und gilt als Ziel; soweit dabei durch vorübergehende materielle Unterstützung auf Darlehensbasis Schulung eingeschlossen, behebbaren Mängeln hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit abgeholfen werden kann, ist sie als ungleichzeitige GEGENSEITIGKEIT unter J AUSGLEICH positiv zu bewerten, ihr Aufwand negativ unter D AKTIVITÄT bis zum erbrachten Aufwand-Ausgleich; auch der Brückenbegriff Gleichheit wird berührt.
d) Die Regierung und die biotele Kontrollkörpergesetzgebung (KKG) haben über geeignete Maßnahmen wie etwa beschäftigungsspezifische Festlegung der Lebensarbeitszeit und hierzu flankierender Maßnahmen gegen Schwarzarbeit dafür Sorge zu tragen, dass annähernde Vollbeschäftigung vorliegt und arbeitsfähige Bürger im Verlauf ihres Lebens einen kostendeckenden Beitrag zu ihrem Unterhalt leisten.
Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH und wird dort abgehandelt
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. D-Regel 12 b): Zusammenarbeit (Kooperation)
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung E – F – G - I
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl – Verantwortung B – G – L – I
Vgl. H-Regel 20g: Konkurrenz, wenn Fairness betroffen
beinhaltet
I.) die Förderung von natürlichen Abläufen
zur Erhaltung der Lebensfähigkeit einschließlich der geistigen Beweglichkeit
und gesellschaftlichen Eigenständigkeit, so dass beim Ausfall oder dem
Ungenügen zivilisatorischer Techniken oder der staatlichen Ordnung
Möglichkeiten zum Überleben bestehen.
II.) Unter SPONTANEITÄT ist auch eine Fülle (vgl. F PLURALITÄT) von Arten an Lebewesen, soweit sie (wie mikrobielle Erreger schwerer Krankheiten) für Menschen nicht eine umfassend und anders als durch Ausrottung unüberwindliche und schwer eindämmbare tödliche Gefahr für die Menschheit darstellen, in einer Fülle von Lebensgemeinschaften (Biozönosen) unter Schutz zu stellen, so dass eine Fortsetzung des Lebens als vielgestaltige Natur auf der Erde auch ohne Mitwirkung des Menschen wahrscheinlich bleibt.
III.) Die Koexistenz von Menschen und anderen Lebewesen in einem gegenseitigen Zusammenleben (Symbiose) und vielgestaltigem Schöpfungszusammenhang (Natur) ist auf eine möglichst für alle beteiligten Arten erträglichen und daher zumutbaren Form zu pflegen.
IV.) Es darf niemand außer bei Beeinträchtigung seiner freien Willensentscheidung daran gehindert werden, sich selbst zu schädigen oder zu benachteiligen (“Rücktrittsrecht“), was miteinschließt, dass der Zurücktretende nicht tatsächlich dabei durch Verstöße gegen E AUTARKIE durch Hilfsmaßnahmen gemäß L SUBSIDIARITÄT unfreiwillige oder gefährliche Belastungen oder Schädigungen anderer auslöst, die über eine unvermeidbare negative Beispielswirkung hinausgehen; es sei denn der Zurücktretende befände sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand (vgl. G AUTONOMIE).
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C SPONTAN. - D Aktivität – G AUTON: - I HYPAR.
Vgl. H-Regel 20 g): Konkurrenz soweit Fairness betreffend unter B GEGENSEITIGKEIT
Vgl. L-Regel 26: Überschaubarkeit der Sozialgliederung bedingt auch C
a) Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Vermögenswerte werden unter AKTIVITÄT bewertet, ausgenommen Aktivitäten und Vorgänge des Handels, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter K AUSTAUSCH zu behandeln sind (vgl. K-Regel 24a:) sowie Aktivitäten und Vorgänge der Darlehensvergabe an Besitzarme mit hochwahrscheinlicher Rückerstattung durch die Begünstigten (J-AUSGLEICH III) und des Versicherungswesens als ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT, die in ihren positiven und negativen wirtschaftlichen Auswirkungen unter J AUSGLEICH zu behandeln sind und Handlungsfähigkeit infolge J AUSGLEICHS (vgl. J-Regel23).
b) Zusammenarbeit (Kooperation) ist ein Brückenbegriff zwischen AKTIVITÄT und B GEGENSEITIGKEIT und wird unter AKTIVITÄT behandelt.
g) Leistung ist ein Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE. liegt der Schwerpunkt auf dem Ergebnis der Leistung so zählt sie bei D AKTIVITÄT; wird eine nachhaltige Steigerung der Leistung angesprochen, so ist sie bei H AUSLESE zu berücksichtigen; Umkehrung ins Negative ist möglich.
a) Die Verflechtung zwischen Finanzwesen und Wirtschaft ist dergestalt zu regeln, dass bei der Finanzierung auch umfangreicher Projekte die Risiken bei den Investoren oder Darlehensgebern als Spekulanten verbleiben und Verluste nur in Ausnahmefällen zugunsten Einzelne betreffender existentieller Härtefälle von der Allgemeinheit übernommen werden dürfen, wenn Darlehensgeber, Investoren oder Spekulanten nicht herangezogen werden können.
b) Bei höherer Spekulationssumme hat der Spekulant für erkennbare Risiken aus seinem bereits erzielten Gewinn eine voraussichtlich ausreichende Risikoversicherung vorzunehmen, insoweit er bei Gewinnausfall andere schädigt.
g) Beteiligte Entscheidungsträger und Darlehensgeber haben Verantwortung und Folgen zu tragen, wenn über ihren Vertragsabschluss einem Gemeinwesen dessen Liquidität vernichtende oder bedrohende Nachteile entstehen, die zulasten des Gemeinwesens nicht eintreten dürfen.
d) Die Gesamtvergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer als Personen mit Verantwortung für Belegschaften und Kapitalien sind in angemessener Höhe festzusetzen und an den Geschäftserfolg der von ihnen geleiteten Unternehmen zu koppeln; dieser Regelung entgegenstehende Verträge sind für rechtsunwirksam zu erklären.
e) Darlehensgeber und Investoren dürfen über ihre Einlagen auf Finanzmärkten nicht früher erneut verfügen oder verfügen lassen als nach vier Wochen, während Rückzahlungen mit Einzelpersonen und Betrieben kurzfristiger vereinbart und durchgeführt werden können, falls sie nicht der Umgehung der Vorschrift dienen, sondern einem entsprechend kurzfristigen Bedürfnis. Diese Regel bedarf häufiger der biotel-gutachterlichen Überprüfung.
D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit steht in enger Verbindung zur Macht, die auch die G AUTONOMIE anderer einschränken kann und als Macht über anderes und andere bei D AKTIVITÄT positiv oder negativ zu bewerten ist je nach Auswirkungen des Machtgebrauches; wobei auch zusätzlich die Bewertung bei G AUTONOMIE infrage kommt. *)
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. B-Regel 7 a): Gemeinschaft außer auf L möglichst auf B stützen
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung – H – G - D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl. C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. G-Regel 17: Disziplin Brückenbegriff zu C – D – G - I
Vgl. H-Regel 18 e): Konkurrenz für Leistung und Fortschritt unentbehrlich
Vgl. H-Regel 20 e): Konkurrenz zu D Aktivität – Handlungsfähigkeit
Vgl. J-Regel 23: J AUSGLEICH unter
Förderung von Handlungsfähigkeit ist positiv bei AUSGLEICH zu bewerten (nicht
bei D AKTIVITÄT).
Vgl. L-Regel 27 a): Hilfe im Maße der Verausgabung
negativ: bei D AKTIVITÄT
Vgl. L-Regel 29 d): Hilfe in Gliederung, Katastrophenhilfe
Unter AUTARKIE lässt sich der Brückenbegriff Abgrenzung einbeziehen, welche einem ungebremsten AUSTAUSCH
entgegensteht.
In der Natur begegnet uns die Abgrenzung augenfällig
als Fortpflanzungsschranke zwischen den Arten, Voraussetzung und Förderung der
F PLURALITÄT als Voraussetzung von H AUSLESE.
Beim Menschen fördert Abgrenzung die
Unterscheidung in Rassen und Typen und ist eine Voraussetzung für die
Herausbildung und Erhaltung der Verschiedenheit der Kulturen, ein Mittel der
Selbsterhaltung und Unabhängigkeit AUTARKIE, ja bereits der Freiheit zu
Ruhe und Selbstbesinnung im Sinne der G AUTONOMIE.
C SPONTANEITÄT ist häufig an Abgrenzung gebunden.
B GEGENSEITIGKEIT und I HYPARCHIE dürfen nicht blockiert werden.
Wünschenswerte Auswirkungen sind positiv, gegenteilige negativ gelegentlich
(auch) auf anderen Aspekten als E AUTARKIE zu bewerten.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
A-Regel 4 g): Gleichheit kultureller Bezug auf G AUTONOMIE zu bewerten
A-Regel 4 d): Normgebungen zur Gleichheit in Biologie, F - C
A-Regel 4 e): Beeinträchtigung / Förderung von H AUSLESE
A-Regel 5: Überschaubarkeit der Verhältnisse für geistige Entwicklung
Vgl. C-Regel 11a: Verschleppung v. Fauna und Flora neg. C – K – D Kosten
Vgl. H-Regel 20 z): Konkurrenz zur Selbsterhaltung unter E pos. J – C evtl.
Vgl. L-Regel 26: Verlangen nach Gliederung, Voraussetzung für G – E
Vgl. L-Regel 27 b): beim Helfer prüfen ob E angehoben; G ?, s. auch 27 g)
F PLURALITÄT/DIVERSIVITÄT (VIELGESTALTIGKEIT)
beinhaltet –
I. biologisch betrachtet - vor allem
Vielfalt von Pflanzen und Tierarten möglichst in sich selbst erhaltenden
Biotopen, zumindest in solchen mit
Selbststabilisierungstendenzen bei Wegfall menschlicher Beeinflussung.
II. Pluralität beinhaltet auch Vielfalt kultureller Überlebens- und Erlebenstechniken und -formen möglichst ohne Trennung solcher vom biotelen Ziel der dynamischen Stabilität und unter Vermeidung von unüberbrückbaren Widersprüchen zwischen diesen Techniken und ihren Folgen.
III. PLURALITÄT als Vielgestaltigkeit soll gesetzlich nur in dem Rahmen des biotelen Aspekts der AUTARKIE als Selbständigkeit (vgl. E AUTARKIE) angestrebt und gefördert werden. Menschen, die ohne ihr Verschulden ständig auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben zwar Anspruch auf Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT (zunächst von ihrer Familie her und bei deren Unvermögen zu höheren sozialen Einheiten aufsteigend); das Gemeinwesen kann aber kein Interesse daran haben, dass die Unselbständigkeit und dauerhafte Abhängigkeit von anderen gefördert wird.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 d): Normgebungen mit Ziel Gleichheit in Biologie
C-Regel 11a: Flora-Fauna-Verschleppung, Artenvielfalt C - F - K
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung F-G-H
Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung durch H AUSLESE kann F fördern
Vgl. H-Regel 20 h): Konkurrenz zu brauchbaren Formen, Verfahren und Kulturen F – C – H
I-Regel 22: Toleranz I – B – F - H – J
beinhaltet
I. Die Selbstbestimmung und freie
Entfaltung der Fähigkeiten von Individuen und Gruppen insbesondere in frei
gewähltem Beruf oder Erwerbstätigkeit, in freier Partnerwahl auch zu
gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, soweit sie nicht zwangsläufig aus der
Zugehörigkeit zu Familie, Berufsverbänden oder zu politischen Einheiten sich
ergeben und soweit sich nicht Einschränkungen aus entsprechenden Rechten
anderer (aus dem Aspekt der B GEGENSEITIGKEIT heraus) und
auf Grund von rechtmäßigen Gesetzen ergeben.
Autonomie ist also Freiheit unter Rücksichtnahme auf andere und Grundlage für
Verantwortung und Menschenwürde.
II. In die AUTONOMIE ist auch das Recht auf Eigentum auf dem Wege des rechtmäßigen K AUSTAUSCHES inbegriffen und das Eigentum an der eigenen Schöpfung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, insbesondere soweit dieser höherrangige gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt.
III. Bei der Konkurrenz
um Bewegungsspielraum und beschränkt verfügbare Güter oder Leistungen gilt bei
gleicher Berechtigung die Regel des Zuschlages nach der Reihenfolge. (Es
ist wie das Anstehen vor einem Geschäft bei knapper Warenanlieferung.) Das
Erbrecht als rechtmäßiger K AUSTAUSCH fußt auf dieser Regel.
Zum "Recht der Reihenfolge" ist noch anzumerken, dass es sich nicht
nur auf die Besitznahme und Pflege knapper oder einzigartiger Güter erstreckt,
sondern auch auf die Ausübung kontingentierter sozialer Funktionen zwischen
aufgrund ihrer Fähigkeiten Gleichberechtigten, also etwa auch auf das Recht zur
Berufs- oder Amtsausübung. (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.)
IV. Jeder Mündige hat ein Recht zur Selbstbenachteiligung ("Rücktrittsrecht"), wenn dadurch andere nicht benachteiligt werden. wobei eine schädlich sich auswirkende Beispielswirkung außer Betracht bleibt, soweit eine solche mit der Ausübung dieses "Rücktrittsrechts" unvermeidbar oder doch zumutbar verbunden ist. Regierungsgesetze dürfen und sollen allerdings dieses Rücktrittsrecht einschränken, wenn wesentliche Interessen der Gemeinschaften dies, weil der Gesellschaft unzumutbar, erforderlich erscheinen lassen (konkurrierende Gesetzgebung).
G-Regel 16a: Zerstörerische und verletzende Inhalte beinhaltende Ehrabschneidung in der Öffentlichkeit, welche rasch nachgewiesen werden und von der öffentlichen Mehrheit als solche verstanden werden, soll möglichst unmittelbar von der biotelen Gerichtsbarkeit mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt und auf Kosten des Beleidigenden zum Widerruf gebracht werden; insbesondere gilt dies bei Aufforderungen zur Gewaltanwendung gegenüber Personen oder Sachen und der erkennbaren Absicht oder gar Folge der Benachteiligung aus Gesinnungsgründen, soweit letztere mit dem Grundgesetz verträglich ist; Einzelfallentgleisungen sollen nach Entschuldigung und Sühnung als vergolten und öffentlich zurückgenommen gelten; Zerstörung von nachweisbar unerfülbaren Illusionen ohne Betonung der Absicht oder öffentlichen Wirkung einer Ehrabschneidung sind davon ausgenommen, nicht aber Veröffentlichungen, die sich gegen die kontinuierlich verfolgte Zielrichtung der dynamische Stabilität und deren Grundlagen richten. Anmerkung: Religiöse Überzeugungen zählen als solche zur innerlichen Befriedung nicht zu den nachweisbaren Illusionen, soweit sie nicht nach außen gegenüber anderen zu Verletzung und Zerstörung führen. (Vgl. II-Regel 1 a))
Disziplin ist ein Brückenbegriff zwischen C SPONTANEITÄT, D AKTIVITÄT, und I HYPARCHIE und soll unter AUTONOMIE abgehandelt und bewertet werden.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 g): Gleichheit im Kulturbereich bei G +/- ; A – B – I – L
Vgl. A-Regel 5a a): unparteiliche Wissenschaft
Vgl. A-Regel 5a b): unabh.-wissenschaftl. Begleitung der Medien
Vgl. A-Regel 5a g): Zurückdrängung der Medienüberflutung
Vgl. A-Regel 5b a): Im Ausbildungswesen früher Praxisbezug
Vgl. A-Regel 5b b) Reorganisation des Hochschulwesens
Vgl. A-Regel 5b g) Gleichgewichtsfindung im Rollenverständnis der Geschlechter
Vgl. B-Regel 9: Täuschung, Betrug, Bestechung, Diebstahl B – G – H – D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
Vgl. C-Regel 10a: Übernutzung von Erde und Natur
Vgl. D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G
Vgl. K-Regel 24 Θ) AUSTAUSCH nach M orientiert +; NICHT-AUSTAUSCH = Ersparnis/Einsparung -; K-E-G
ist …
I.) ein Faktor fruchtbarer Abgrenzung und
Ausgrenzung und beinhaltet — biologisch betrachtet — Vermeidung einer
Begünstigung der langfristigen Vermehrung solcher Lebewesen, welche für andere
und sich selbst vergleichsweise eine Belastung darstellen und in ihrer auch
spontanen Durchsetzungsfähigkeit geschwächt sind, — wirtschaftlich betrachtet —
Wettbewerb (Konkurrenz) zur Durchsetzung des Tüchtigeren und Geeigneteren als
Hebel zum Fortschritt im Sinn der Anpassung auch an veränderte Bedingungen.
AUSLESE ist also AUCH ein Hebel zur E AUTARKIE.
II.)
AUSLESE bedeutet auch Entscheidung (vgl. D
AKTIVITÄT), welche möglichst auch dem langfristigen Überleben
dienen oder wenigstens nicht im Wege stehen soll.
In diesem Zusammenhang bedeutet AUSLESE auch das Unterlassen oder Unterbinden
solcher Verhaltensweisen, die der Erhaltung des Lebens und des sozialen
Friedens und Zusammenhaltes, also der Wahrung der Menschlichkeit, abträglich
sind (vgl. L SUBSIDIARITÄT, I
HYPARCHIE), insbesondere das Verbot, andere zu
benachteiligen, also das Gebot der Fairness (vgl. A
VERGLEICHEN, B GEGENSEITIGKEIT,
J AUSGLEICH).
a) AUSLESE wurde als schöpferisches Prinzip der Natur und der Kultur ausgewählt.
b) Im Bereich der Kultur fußt es auf der Willenssphäre; als zur Ausführung bestimmende Entscheidung eignen sich jedoch nur solche, aus deren Auswirkungen eine wesentliche oder doch deutliche Veränderung in Natur oder Menschheit unter Verbesserung der dynamischen Stabilität erwartet werden kann, die sich jedoch auch in kleineren sozialen Einheiten anbahnen kann, wobei der Vorteil von Minderheiten zumindest langfristig sich nicht zur Benachteiligung von Mehrheiten auswirken darf (etwa über das Instrument des Machtmissbrauchs),
g) Handlungstheoretisch wird eine Veränderung
durch eine Willensentscheidung unter Anleitung der Vernunft für einen
besseren Zustand in Richtung dynamische Stabilität als eine solche zu
alternativen Entscheidungen oder zur Nichtentscheidung gesehen und
deshalb unter AUSLESE eingeordnet.
d) Weder die
Entschließungen und Tätigkeiten noch deren Ergebnisse (Produkte), die insoweit
sie bei anderen Aspekten (VERGLEICHEN, GEGENSEITIGKEIT, SPONTANEITÄT,
AKTIVITÄT, AUTARKIE, PLURALITÄT/DIVERSITÄT, AUTONOMIE, HYPARCHIE, AUSGLEICH,
AUSTAUSCH, SUBSIDIARITÄT); die auf eine Verbesserung abzielen oder zu einer
Verschlechterung führen und in ihren Auswirkungen erfasst werden können und
diesen zuzurechnen sind, sind nochmals unter AUSLESE zu erfassen;
falls aber durch sie oder auch isoliert die AUSLESE auch in anderen Verhaltens-
und Handlungszusammenhängen beeinträchtigt oder gefördert werden kann, ist dies
getrennt und eventuell zusätzlich dort zu berücksichtigen, insbesondere wenn
dies auf eine Aspekt-Blockade von AUSLESE hinausläuft.
e) Für die Entwicklung der
Handlungsfähigkeit und Leistungserhalt (D AKTIVITÄT) bleiben Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich.
z) AUSLESE kann zur Sonderung/Trennung auch als unterlassenem K AUSTAUSCH
führen und F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern (etwa über die biologische Arten-
und die Kulturentstehung).
H-Regel 19:
AUSLESE soll zur Wahrung der Menschlichkeit strikt der I HYPARCHIE unterworfen sein.
a) Konkurrenz ist ein Brückenbegriff von und um AUSLESE u. a.
b) Konkurrenz ist unter A VERGLEICHEN dann negativ zu berücksichtigen, wenn benachteiligende Täuschung im Spiel ist, insbesondere wenn diese sich auf Lebenseinstellung und Erziehung langfristig auswirkt.
g) Konkurrenz betrifft die B GEGENSEITIGKKEIT und ist dort zu berücksichtigen, soweit die Fairness dabei beeinflusst wird.
d) Konkurrenz ist als Mittel der H AUSLESE die treibende Kraft der Naturentwicklung einschließlich der Gesundheit, entsprechende besondere und langfristige Auswirkungen des Gesetzes sind bei C SPONTANEITÄT einzutragen bei schwächender Wirkung negativ.
e) Konkurrenz
beeinflusst eventuell auch D AKTIVITÄT als
Handlungsfähigkeit.
KONKURRENZ belebt und stärkt im Allgemeinen die Wirtschaft, kann aber im
Bereich bestimmter insbesondere weniger industrialisierter Kulturen auch
hemmend bis zerstörend wirken und muss dann zurückgefahren und entschärft
werden. Für diese Bremswirkung auf die AUSLESE ist dort eine Negativwirkung
(als Minus) für die entgangenen Vorzüge (Aktivwerte, die sonst unter AKTIVITÄT
entstanden wären) einzusetzen. Konkurrenzverschärfende Zollmaßmaßnahmen sind
unter derartigen Umständen zulässig. Werden zusätzliche besondere
wirtschaftliche Erträge durch die Schutzmaßnahmen erzielt, so sind diese
positiv unter AKTIVITÄT in Ansatz zu bringen.
z) Wenn
Konkurrenz bedeutenden
Einfluss auf E AUTARKIE (Selbständigkeit, Selbstverteidigung bis
Selbstbehauptung) hat, indem durch das Gesetz Einzelne, Gruppen bis hinauf zu
Staaten dazu befähigt oder dabei behindert werden, sich unabhängig von anderen
Selbständigkeit zu erringen oder zu bewahren, so ist dies zu bewerten.
Wird menschliches Siedlungsgebiet dadurch erhalten oder ohne Verstoß gegen
Naturschutzregelungen erweitert, so können im zweckmäßigen Umfange Leistungen
gemäß J AUSGLEICH gewährt werden. Bewertungen unter C SPONTANEITÄT für
Erweiterung belebten Naturraumes sind in Betracht zu ziehen. Bei
Wert-Überwiegen im Rahmen eines Aspektes darf nur dieser bewertet werden.
h) Konkurrenz ist unter F PLURALITÄT (Vielfalt) zu berücksichtigen, wenn neue und brauchbare Formen und Verfahrensweisen gefördert werden, soweit sie zu bejahten Kulturen führt und nicht unter C SPONTANEITÄT und E AUTARKIE bereits berücksichtigt wurden.
q) Konkurrenz ist unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen, wenn Zuwachs oder Abnahme durch das Gesetz für viele dadurch bewirkt wird, besonders bedeutsame Einzelne oder Gruppen oder auch für Staat(en) und Gesellschaft(en) eingeschlossen.
i) Konkurrenz ist unter I HYPARCHIE positiv oder negativ zu berücksichtigen je nachdem das friedliche und gedeihliche gesellschaftliche Zusammenleben beeinflusst wird, und dementsprechend durch Maßnahmen zu begünstigen oder abzubauen, welche andere Aspekte möglichst gering beeinträchtigen oder gar fördern.
k) Konkurrenz ist unter J AUSGLEICH positiv oder negativ zu berücksichtigen, in dem Maße wie Zukunftsmöglichkeiten beeinflusst werden.
l) Konkurrenz
wird durch K AUSTAUSCH bewerkstelligt, der als
Brückenbegriff zu den Beziehungen
(Relationen) anzusehen ist, die auf verschiedenen Reflexionsebenen stattfinden
können. Eine Bewertung findet hierbei in der Regel nicht statt.
Ausnahme-Beispiel: Die Verschleppung von die natürliche Fauna und Flora
verdrängenden Arten etwa durch den Verkehr in andere Biozönosen gilt als
negativ zu bewertender AUSTAUSCH.
Aber: Fehlende Konkurrenz kann auch negativ beurteilt werden.
m) Konkurrenz bei der L SUBSIDIARITÄT als Hilfe hat zu berücksichtigen, dass nur Konkurrenten berechtigt sind, welche die erforderliche Maßeinhaltung garantieren können, um bei den Unterstützten AUTONOMIE und AUTARKIE zu fördern.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit G – H - J
Vgl. D-Regel 12 g): Leistung D – H
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung gegen K, fördert F, H, E, C, G – I
Vgl. I-Regel 21 a): Drohung I HYPARCHIE - H eingeschränkt - G
Vgl. I-Regel 21 g): g) Drohung G AUTONOMIE +/- selten H positiv
Vgl. L-Regel 25 a): Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit - B – H
Vgl. L-Regel 28: Verbot der nachhaltigen Schwächung von H durch L Hilfe
Vgl: J AUSGLEICH II: AUSGLEICH darf AUSLESE nicht beeinträchtigen
Abbrechsempfehlungen/Neuvorschläge
beinhaltet
die Rücksichtnahme auf und möglichst Verständnis für andere sowie Gewaltverzicht
ausgenommen in Notwehr, Nothilfe oder Selbstverteidigung, außerdem im ohne
Gewalt nicht zu gewährleistenden Interesse der Allgemeinheit, hier soweit wie
möglich als Angelegenheit des Staates oder ersatzweise der Regierung und
gesellschaftlich bestellten Behörden bei einem Minimum einer Anwendung von
Gewalt, Zwang oder unausweichlicher Bedrohung auch zwischen Einzelnen oder
Gruppen und bei Ausbau der Konfliktvermeidung und Konfliktschlichtung.
I-Regel 21:
a) Drohung als Brückenbegriff zu HYPARCHIE und
auch H AUSLESE soll auf die Verhältnismäßigkeit zur beabsichtigten und
rechtmäßigen Wirkung eingeschränkt bleiben, so dass der Bedrohte ihr ausweichen
kann; in der erzieherischen Anwendung hat Drohung sich im Rahmen dessen zu
halten, was der Abhängige nach Gewinnung seiner Unabhängigkeit nach allgemeinen
Maßstäben als angemessen beurteilen kann; elterliche Gewaltanwendung ist nicht
auf Dritte übertragbar und nur, bei Wahrung der körperlichen und seelischen
Unversehrtheit auf Dauer, in Ausnahmefällen geboten und zulässig.
b) Auch mit
dem Mittel der Drohung soll so
sparsam umgegangen werden, dass seine Anwendung sich mit den zu erwartenden
Vorteilen für die Empfänger der Drohung oder für andere rechtfertigen lässt;
ohne generelle Anwendung des Mittels in der jeweils spezifischen Form der
jeweiligen Drohung müssen Menschen in ihren Rechten unmittelbar oder auf Dauer
gefährdet oder benachteiligt sein, um die Drohung zu rechtfertigen.
g) Drohung ist unter G AUTONOMIE positiv oder
negativ zu bewerten, auch Erziehungsmittel zu G; ausnahmsweise unter H AUSLESE
positiv.
d) Auch
Personenzusammenschlüsse und Staaten haben von der Drohung entsprechend auf für die
Allgemeinheit positive Zielsetzung beschränkten und sparsamen Gebrauch zu
machen.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 5a b): Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht unter Täuschung
Vgl. A-Regel 5b: Ausbildungswesen
Vgl. B-Regel 6 a): keine Gewaltanwendung oder –drohung außerhalb der Gesetze
Vgl. B-Regel 7: Gemeinschaftsleben möglichst auf G und nicht nur L stützen
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität I-D
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit H – G ; Aufwand D
Vgl. C-Regel 10: Handlungsschwäche durch Spontaneitätsverlust
I. die
Förderung einer dauerhaften Angleichung von Wettbewerbsbedingungen soweit sie
sich Unterschiede unter denselben aus äußeren nicht innerhalb der Begünstigten
liegenden oder von diesen zu verantwortenden Umständen ergeben, besonders zur
Stützung von Bevölkerungen in unwirtlichen Gebieten unter erschwerten
Lebensbedingungen.
Im letzten Fall kann AUSGLEICH auch Gegenleistung für Vorhaltung von
Überlebensmöglichkeiten und Freizügigkeiten für Nichtansässige sein.
II. AUSGLEICH soll nur eingeschränkt der Angleichung im
Sinne einer Gleichschaltung entgegen der F PLURALITÄT (als Vielfältigkeit)
dienen und darf AUSLESE nicht beeinträchtigen, ja sollte vorzugsweise ein
Mittel zu deren Förderung sein und soll wenigstens in absehbarer Zukunft B GEGENSEITIGKEIT begünstigen.
III.
AUSGLEICH ist auch ungleichzeitiger K AUSTAUSCH auf GEGENSEITIGKEIT, etwa als
Darlehensvergabe. Darlehensvergabe an besitzarme Personen, die dadurch
wahrscheinlich zu Leistungsfähigkeit und hochwahrscheinlichen Rückerstattung
kommen, dient dem AUSGLEICH, wie etwa auch natürlicherweise von Eltern
zugunsten ihrer Kinder erbrachte Leistungen.
IV.
AUSGLEICH darf nicht anstelle von Hilfe im Sinne von L SUBSIDIARITÄT und zu
deren Verschleierung gewährt werden.
JJ23a
J-Regel 23a a): Kompromissgesetze,
dies sind solche, die eine Aspekt-Blockade nicht beachten, dabei aber den
betreffenden Aspekt, nur im Zusammenhang mit dem anhängigen Gesetz um das
notwendige Ausmaß abgeschwächt, in Geltung lassen, wobei ein oder mehrere
andere Aspekte dadurch an notwendiger Wirkkraft gewinnen, was einem AUSGLEICH
zwischen Aspekten gleichkommt.
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
A-Regel 4: Gleichheit A – B – J – I - L
Vgl. H-Regel 20 k): Konkurrenz je nach Zukunftsförderung +/- H
Vgl. I-Regel 22: Toleranz H - F – B – I
Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren
K AUSTAUSCH/ NICHT-AUSTAUSCH*)
beinhaltet …
I.) den Informationsaustausch zur
Aufklärung und Information mit dem Ziel der Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit
in Verantwortung für sich selbst und für andere, insbesondere für den eigenen
Gesellschaftsverband und dessen Kultur aber fernerhin auch für Fremde bis hin
zur Menschheit insgesamt.
In diesem Sinne ist Austausch nur unter A VERGLEICHEN zu bewerten.
II.) AUSTAUSCH beinhaltet auch
die materielle Ergänzung auf der Grundlage der B GEGENSEITIGKEIT zur Erhöhung
der Überlebensfähigkeiten und –möglichkeiten, der stabilisierbaren biologischen Artenvielfalt und des
wirtschaftlichen Wohlstandes und der Bedürfnisbefriedigung.
Dabei darf K AUSTAUSCH insbesondere H AUSLESE nicht beeinträchtigen.
a) AUSTAUSCH ist eigentlich ein Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation) als einem sinngemäß dem AUSTAUSCH übergeordneter Begriff.
b) Da AUSTAUSCH (wie auch Beziehungen) nahezu regelmäßig mit Handlungen oder Verhaltensweisen verbunden sind, findet nur in den Sonderfällen eine Bewertung statt, bei denen AUSTAUSCH ganz im Vordergrund steht.
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) ist also meist nur unter den näher angezogenen Aspekten zu bewerten und insbesondere dann nicht gesondert zu bewerten, wenn in gleicher Wirkrichtung schon eine Bewertung über einen oder mehrere andere Aspekte stattfindet, soweit AUSTAUSCH dabei eine Beziehung nur beigeordnet und nebensächlich beinhaltet.
d) AUSTAUSCH fordert öfters zur Entscheidung heraus, ob er im Sinne der dynamischen Stabilität zu fördern oder wenigstens hinzunehmen ist oder zu unterlassen oder zu unterbinden.
e) AUSTAUSCH sollte nicht geduldet werden, wenn lebens- und gemeinschaftsstörende Auswirkungen von ihm ausgehen oder zumindest eine lebens- und gemeinschaftsfördernde Entwicklung entsprechend anderer Aspekte unterbunden oder doch deutlich eingeschränkt wird.
z) AUSTAUSCH darf nicht im Sinne eines Vertauschens von Bevölkerungsteilen oder Lebensgewohnheiten geduldet oder gar unterstützt werden, wenn dadurch die die Überlebensmöglichkeiten von Mensch und Natur wahrscheinlicherweise vermindert werden, was besonders für Entwicklungen der das Wissens und die Freiheit schwächenden Vereinheitlichung im Sinne der Vermassung gilt.
h) NICHT-AUSTAUSCH in der Form der
Trennung (Separation) kann insbesondere zugunsten der HYPARCHIE (Minimierung
von Zwang, Gewalt und Bedrohung) auch zwischen kulturellen Bevölkerungsgruppen
und zu Lasten bedrohender Kulturen erzwungen werden, wenn derartige Gruppen die
Rechte anderer Gruppen nicht anerkennen, wobei den bedrohenden Gruppen die
Lasten dieser Trennung aufzuerlegen sind.
Siehe auch die Erklärungen
oben und Probleme um Kontaktunterbindung etwa I-Regel
1g e)
oder II-Regel
1f und als unter AUSTAUSCH negativ zu bewertende Einschränkungen: Beispiel
(wird nachgereicht).
Θ) AUSTAUSCH ist in seiner
Auswirkung immer an M dynamischer Stabilität zu bewerten und auch an den
Auswirkungen auf die übrigen Aspekten;
die Quantität des wünschenswerten AUSTAUSCHs gipfelt nicht unbedingt in dessen
Maximum sondern in dessen Optimum hinsichtlich des Wünschenswerten und wird
oberhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt;
die Quantität des zu vermeidenden schädlichen AUSTAUSCHs – er ist als
stofflich-materielle Sparsamkeit oder Einsparung zu verstehen –
wird unterhalb der 0-Linie abgelesen bzw. verfolgt und gipfelt nicht unbedingt
im Minimum sondern Optimum des Wünschenswerten, also vom 0-punkt entfernt; Auswirkungsstärke linker
Kurven-Schenkel;
auch geringe Einsparungen beim Schädlichen können von Bedeutung sein.
Das Gebiet
des Handels, besonders als Handel innerhalb der Marktwirtschaft,
ist ein Brückenbegriff zwischen AUSTAUSCH unter B GEGENSEITIGKEIT und wird
unter AUSTAUSCH abgehandelt (s. B-Regel 8).
Siehe auch die Erörterung als Beispiel
und
die Notwendigkeiten einer Kontaktunterbindung etwa in III-Regel
1 oder in I-Regel 1g g)
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. D-Regel 12 a): Wirtschaft + Finanzen D; Handel K
D-Regel 12a: a) - g) Spekulations-Risiko stark bei Investoren liegend
Vgl. E-Regel 13: Abgrenzung zw. K – E – G, H AUSLESE berührend, Mittel der Selbsterhaltung
Vgl. H-Regel 18 z): Sonderung/Trennung H - unterlassenem K; kann F F PLURALITÄT/DIVERSITÄT fördern
Vgl. H-Regel 20 l): Konkurrenz ;K keine + Bewertung, wenn fehlend evtl. –
II.) auch die Beseitigung oder Minderung von Schwäche möglichst mit der Wirkung einer Hilfe zur Selbsthilfe zur Herstellung oder Wiedererlangung der E AUTARKIE.
a) Die Annahme von Hilfe verpflichtet zu Dankbarkeit, zu einem Verhalten auf B GEGENSEITIGKEIT und zu einem Unterlassen einer Behinderung der H AUSLESE auf Dauer.
b) SUBSIDIARITÄT soll ein Instrument
des Altruismus und der Solidarität sein und möglichst mit B GEGENSEITIGKEIT zu
einem Verhalten des gesunden Egoismus in Harmonie gebracht werden, ohne H
AUSLESE zu behindern. Beachte auch Vgl. B-Regel 7:
L-Regel 26:
a) SUBSIDIARITÄT verlangt nach Gliederung der Menschheit in Bevölkerungseinheiten überschaubaren und erlebbaren Umfangs in gestuftem Gemeinschaftsbewusstsein möglichst in Anlehnung an geschichtlich-gewachsene Entwicklung wovon auch C SPONTANEITÄT abhängt.
b) SUBSIDIARITÄT als Gliederungsmerkmal von oder innerhalb von Staaten ist Voraussetzung für Verantwortlichkeit, also G AUTONOMIE und auch E AUTARKIE stärkend, und ist allein bei letzterer auf der Auswertungsskala je nach Wirkrichtung positiv oder negativ zu bewerten.
a) SUBSIDIARITÄT, soweit sie Hilfe darstellt, ist im Ausmaß der Verausgabung des oder der Helfenden auf D AKTIVITÄT negativ zu verbuchen, häufig auch auf Seiten des Hilfeempfängers.
b) Von der Seite der Unterstützten her ist zu prüfen, ob bei diesen E AUTARKIE (Selbständigkeit) positiv zu Buche schlägt.
g) G AUTONOMIE kann sowohl beim
Unterstützten, wo sie nur bei E AUTARKIE (positiv) zu werten ist, als auch beim
Helfer im Spiel sein; soweit bei Letzterem dabei auch C SPONTANEITÄT angeregt
wird soll eine (positive) Bewertung nur dort vorgenommen werden, soweit
Helfen dem Helfer Freude bereitet und auch dauerhaft wirtschaftlichen Auftrieb
bringt. (Es ist aber mit Augenmaß und Geldwert zu hantieren!)
L-Regel 28:
a) SUBSIDIARITÄT als Hilfeleistung für gesundheitlich oder sozial Schwächere ist nicht Sache der biotelen Gesetzgebung sondern eine solche der Regierungsgesetzgebung aus Mitteln der progressiv erhobenen Steuern unter Kontrolle der biotelen Gesetzgebung.
b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf, zumindest insoweit sie von staatlichen Einrichtungen ausgeht, nur gewährt werden, soweit dadurch die D AKTIVITÄT (als gelebte und verwirklichte Handlungsfähigkeit) für das Gesamtwohl erheblicher gesellschaftlicher Gruppen und deren Mitglieder nicht erheblich geschwächt wird.
g) Sozialstaatliche Hilfe darf nicht unter Verschuldung von Staatskassen geleistet werden, es sei denn zeitlich begrenzt in außerordentlichen Katastrophenfällen für die keine Vorsorge getroffen werden konnte und andere gesellschaftliche Einheiten und Versicherungsmöglichkeiten nicht aufkommen.
d) SUBSIDARITÄT unter aktuellem Zurücktreten der B GEGENSEITIGKEIT in den Hintergrund im Ausmaß unzumutbarer Rückerstattung soll für Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen, die möglichst zu vermeiden sind, im Ausmaß des materiell Geleisteten positiv unter SUBSIDIARITÄT bewertet werden.
e) L SUBSIDIARITÄT unter Abbau von wesentlichen feindseligen Spannungen ist positiv bei I HYPARCHIE zu bewerten. Siehe: J AUSGLEICH
z) Entsprechend der subsidiären
Gliederung von Gesellschaft ist Toleranz Schwächeren gegenüber auch in Gestalt
der Rücksichtnahme und Hilfeleistung ein Gebot, das dem Bedürfnis nach
mitmenschlicher Nähe entspringt und dem von der engeren Familie aufsteigend
über und freiwillig gewählte Personen-Zusammenschlüsse wie Vereine aufsteigend
über Gemeinde und Staat bis hin zur Menschheit bevorzugt und verstärkt den
näheren Mitgliedern gegenüber zu entsprechen ist, ausgenommen der immer noch
die Nächsten bevorzugenden verstärkten Rücksichtnahme dem hilflosen
Fremden gegenüber unter der überlieferten Einrichtung des gegenseitigen
Gastrechtes sowie in Katastrophenfällen.
SUBSIDIARITÄT als Hilfe ist im oben abgesteckte
Rahmen, der zumindest möglicherweise auch ohne Gegenleistung Hilfe-Leistenden
Hilfe bei Bedürftigkeit ebenfalls zuspricht, mit B GEGENSEITIGKEIT vereinbar,
gelegentlich und vorzugsweise auch im Rahmen von J AUSGLEICH als
ungleichzeitige B GEGENSEITIGKEIT.
J Smiley
Vgl. III-Regel 1 g): III-Regel 1 d): III-Regel 2 a):
Vgl. A-Regel 4 a): Gleichheit A – B – L – I; Nichtbeachtung vor Gesetz und bei Fairness negativ
Vgl. B-Regel 6 b): B GEGENS. fördert Frieden vor Verteilungsgerechtigkeit
Vgl. B-Regel 7 b): Solidarität B oder J – L
Vgl. B-Regel 7 g): Chancengleichheit Ausgewogenheit von H – B -J
Vgl. G-Regel 16: Pflichtgefühl –Verantwortung B - L- I
Vgl. G-Regel 17: Disziplin C – D – G – L – I
Vgl. H-Regel 20 m): Konkurrenz Nur maßhaltende Teilnehmer zugelassen
Vgl. J AUSGLEICH IV: J AUSGLEICH nicht anstelle von L Hilfe gewähren
I. beinhaltet als zentrale Zielvorstellung, auf die alle zwölf biotelen Aspekte hin ausgerichtet sein sollen, die Anpassungsfähigkeit zur Erhaltung der Menschheit in einer möglichst vielseitigen regenerierbaren Natur, unter möglichst friedvollem Zusammenleben und möglichst unter Gelegenheit zu einer glücklichen oder doch wenigstens bejahten Lebensführung.
II. Jedes Verhalten und alle Handlungen sind zu unterlassen, die dem Ziel entgegenstehen, das Leben, insbesondere das höher organisierte und an vorderster Stelle menschliches Leben auf der Erde solange wie möglich zu erhalten, das heißt für einen Zeitraum, in welchem erwartungsgemäß nach wissenschaftlicher Erkenntnis die Möglichkeit menschlichen Lebens vorhanden bleibt (Nachhaltigkeit), in der Regel in anpassungsfähigen Erscheinungsformen, soweit sie der Anpassungsfähigkeit wenigstens des Menschen nicht entgegenstehen.
III. Zumindest unter menschlichem Leben wird dabei ein auf Dauer hin bejahtes Leben verstanden.
a) Das Gutachtenverfahren stellt insgesamt darauf ab, Mittel und Wege zu finden, welche die Dauer eines bejahten menschlichen Lebens innerhalb einer vielgestaltigen Natur verlängert (BIOTELIE).
b) Dieses Ziel zugunsten der Menschheit kann nur subsidiär, d. h. von kleineren Einheiten zu größeren fortschreitend, erfolgreich angesteuert werden, indem auch soziale Einheiten, ja die Einzelmenschen als Mikrokosmos behandelt werden, die um ein dynamisches Gleichgewicht ringen.
c) Menschliche Verhaltensweisen und vor allem Verhaltensrichtlinien sollen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie mit dieser Zielsetzung sich in Einklang befinden, und gegebenenfalls sollen Ergänzungsvorschläge gemacht werden, um Gemeinwohlverträglichkeit herzustellen.
d) Auf dem Weg zu diesem Ziel sind auch alle Hindernisse festzustellen, die ihm entgegenstehen und ist jeder Problemlösungsvorschlag als positiv zu beurteilen, der irgendeinen Nutzen oder eine Wunscherfüllung, und sei es auch nur für Gruppen oder Einzelne, mit sich bringt, ohne dem aufgezeigten Ziel zu widersprechen
e) Die entgegenstehende Auffassung, die Menschheit als überlegene biologische Art unter Verdrängung anderer Arten weiter anwachsen zu lassen, könnte sich auf die Möglichkeit berufen, dass ein kosmisches Ereignis in naher Zukunft zum Ende der Menschheit, ja zum Ende allen Lebens auf Erden führen könnte und dann weniger Menschen eine Lebensmöglichkeit gehabt hätten.
f) Da sich unter diesem Szenario die Lebensumstände für alle Menschen in der verbleibenden Zeit erschweren würden und die kosmische Katastrophe noch unvorhersehbar ist, wird dieses Szenario, also die Fortschreibung der augenblicklichen Bevölkerungsentwicklung, mit dem System der BIOTELIE als vernunftwidrig abgelehnt.
STICHWORTLISTE über ASPEKTE und REGELN
I-Regeln der institutionellen Organisation
II-Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften
g) alle Texte vor Korrektur an Zentrale senden
b) Konzentration auf Gemeinwohlbelange
g) sehr umfangreiche Belastungen und Vorteile Einzelner oder Gruppen in Bewertung einbeziehen
a) Bei Bezug auf mehrere Sachverhalte oder Gruppen Gemeinwohlauswirkung überprüfen
b) bei Gemeinwohlberührung Begutachtungspflicht
g) Subsidiär-aufsteigende Gemeinwohlauffassung vom Einzelnen her aufwärts unter Langzeitperspektive
z) Betroffenheit von Minderheiten mit Auswirkung auf Gemeinwohl und Mehrheitsbetroffenheit A-M
η) Bedürfnisbefriedigung durch Marktwirtschaft hat Vorrang
a) statt Ablehnung möglichst erweiternder Neuvorschlag
b) Neuvorschlag für bessere öffentliche Zustimmung
a) Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden
b) Fortlaufende Schwächung eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade
g) keine Blockade-Kompensation durch vorübergehende Förderung anderer Aspekte
d) zunehmende Benachteiligung der Mehrheit hinsichtlich eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade
e) gegen eine Aspekt-Blockade kann nicht mit Geldwerten aufgerechnet werden
z) nachwirkende Kinderbenachteiligung summiert sich zur Mehrheitsbenachteiligung
q) Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar
i) auch Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung
a) Pauschale Ersatz-Aspekt-Bewertung bei Bemessungsschwierigkeiten
b) Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Beeinflussung
g) Bemessungsvariante je nach Zeitdauer der Aspekte-Auswirkung
d) Geldwerte weniger gewichtig denn Aspekt-Blockade
a) auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant
k) jeder Aspekt mit eigenem Sachverhaltszusammenhang ist gesondert zu behandeln
g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen
d) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend
a) Ausgleich für transnationale Belastungen
b) für beide Parteien höchstens fünf Ausgleichsvorschläge
g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates
d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit
A VERGLEICHEN: Information – Erinnern - Gedächtnis – Denken – Lernen – Schule – Wissen – Berechnen – Kalkulieren – Bezweifeln – ratio – vernünftig –
a) Gleichheit Brückenbegriff zwischen A, B GEGENSEITIGKEIT , I und L
g) Gleichheit im kulturellen Bereich Bezug auf G AUTONOMIE +/- zu
d) Gleichheit im Bereich Biologie kann gegen F PLURALITÄT oder C SPONTANEITÄT verstoßen
e) Gleichheit darf H AUSLESE nicht beeinträchtigen
b) gegliedertes Schulwesen für optimale Lerngruppen oder –Klassen
g) Schüler ähnlicher Leistungsfähigkeit und Interessen vereinen
a) Fachleute für freiwillige tatsachen-zusammenhangsorientierte, realitätsgerechte Orientierung
g) Antragsrecht für wissenschaftliche Erforschungen
a) früher Praxisbezug im Ausbildungswesen außer im Hochtheoretischen
e) biotele Begutachtung der Forschungsergebnisse
z) Forschungsbereiche für Rentner zur Abrundung des Wissensstandes
b) GEGENSEITIGKEIT statt überzogener Verteilungsgerechtigkeit
Handel ist Brückenbegriff zwischen B u. K AUSTAUSCH, dort abgehandelt
C-Regel 11a: Flora und Fauna-Verschleppung C – K
g) Leistung ist Brückenbegriff zwischen D AKTIVITÄT und H AUSLESE
b) höherer Spekulationssummen müssen aus Gewinn versichert werden
d) Vergütungen für leitende Verwalter und Geschäftsführer an Geschäftserfolg der Unternehmen koppeln
e) Sperrfrist für Darlehen und Einlagen von vier Wochen (?) gegen Turbokapitalismus
D-Regel 12b: Handlungsfähigkeit in Verbindung zur Macht +/-, evtl. auch G
E AUTARKIE:.- selbständig – unabhängig - genügsam – sparsam – ratio – Ausdauer - Geduld
a) AUSLESE schöpferisches Prinzip der Natur und der Kultur
g) Handlungstheorietisch als alternative Vernunftentscheidung zu H
d) keine Doppelerfassungen zugunsten von AUSLESE ausgenommen in anderen Handlungszusammenhängen
e) Für Erhalt der Handlungsfähigkeit (D AKTIVITÄT) Wettbewerb (Konkurrenz) und AUSLESE unentbehrlich
AUSLESE ist strikt der I HYPARCHIE zu unterwerfen
a) KONKURRENZ ein Brückenbegriff um H AUSLESE u. zu vielen anderen
b) KONKURRENZ als Täuschung bes. in Erziehung unter A VERGLEICHEN
d) KONKURRENZ ist als H AUSLESE Triebkraft bei Natur u. Gesundheit, langfristig C SPONTANEITÄT
q) KONKURRENZ unter G AUTONOMIE (Freiheit, Eigenverantwortung) zu berücksichtigen
l) KONKURRENZ als K AUSTAUSCH in der Regel nicht bewertet
b) Auch Drohung sparsam einsetzen - bei Gefährdung
d) Auch Personenzusammenschlüsse u. Staaten an HYPARCHIE gebunden
a) Gruppensanktionen gegen Terrorismus
b) Gruppensanktionen gegen Terrorismus gesammelt in Raten
J AUSGLEICH: Ersatz – Vergütung – Entschädigung - Vorausleistung -
a) AUSTAUSCH eigentl. Brückenbegriff gegenüber BEZIEHUNG (Relation)
b) Da AUSTAUSCH nahezu regelmäßig beteiligt, seltene Bewertung
g) AUSTAUSCH in diesem Sinne b) also in andere Aspekt-Bewertungen mit einbezogen
d) AUSTAUSCH fordert Entscheidung, ob zu fördern oder nicht
e) AUSTAUSCH nicht bei gemeinschaftsstörenden Auswirkungen
z) AUSTAUSCH nicht zur Vertauschung von Bevölkerungen in Richtung Nivellierung und Vermassung
h) Trennung (Separation) soll zugunsten der I HYPARCHIE bei fehlender Toleranz erzwungen werden
K-Regel 24a: Handel fällt unter K-AUSTAUSCH
a) SUBSIDIARITÄT verlangt überschaubare Gliederung der Menschheit und Gemeinschaftsbewusstsein
g) G AUTONOMIE kann sowohl beim Unterstützten und Helfer berührt sein
b) Hilfe für Schwächere und Ärmere darf Gesamtwohl nicht schwächen
g) Sozialstaatliche Hilfe nicht unter Staats-Verschuldung
d) L SUBSIDARITÄT als Hilfe in außerordentlichen Not- und Katastrophenzuständen positiv zu bewerten
Aspekte-Zusammenstellung in paarweisen Stufen
LEGENDE: (nur für Neugierige und Nachdenkliche)