Auch mit verkürztem
Quellenverzeichnis
Zum zusammengezogenen Gutachten-Auftrag und Gesetzes-Vorschlag:
Da die eingehende Begründung des (utopischen) Gesetzvorschlages bereits den
Gutachtenverlauf vorherbestimmen würde, wurde sie die Aufgabe erschwerend
weggelassen. Dass noch keine Beispiels-Gutachten zur Verfügung stehen, ist
natürlich eine weitere Erschwernis. Eine Entlastung wird dem Gutachter jedoch
dadurch zuteil, dass er von der Stellungnahme zu
http://stiwi.biotelie.de/2-abbruchsempfehlungen.html
gänzlich
entbunden wird, da ja das Umformungsverfahren zu dem Neuvorschlag F,
der zunächst allein zur Begutachtung ansteht, bereits durchgeführt und
vorgegeben wurde. Der Umformungsvorgang soll nur kurz verfolgt werden; darf
jedoch natürlich beanstandet und kommentiert werden.
Jeder weitere Verbesserungsvorschlag (unter E) der Aufgabenformulierung in
Richtung Biotelie (sozusagen für ein langfristig besseres Leben) wird natürlich
ebenfalls gerne entgegengenommen.
<***
Wer
sich noch näher mit diesem Gutachtenverfahren beschäftigen will, der sei
hiermit darauf hingewiesen, dass bei der Gesamt-Aufgabenlösung mit allen ihren
acht Teillösungsaufgaben eine gewisse Ähnlichkeit mit der Kompromiss-Gesetzgebung in der
Vorgehensweise (Schritt
8) in ZUSAMMENSTELLUNG)
vorliegt. Allerdings ergab sich die Verteilung der Aufgabenlösung auf mehrere
Gesetze im vorliegenden Fall nicht allein aus der zu erwartenden Ablehnung
eines einheitlichen Gesetzes durch die Abstimmungsberechtigte Mehrheit, der
vorzubeugen war, denn es muss ja das Anliegen des Gesetzgebers, auch möglichst
allen Behinderten den Zugang zu allen Bildungsmöglichkeiten in Gemeinschaft mit
Nicht-Behinderten zu eröffnen, innerhalb eines Rahmens vernünftiger
Folgenabwägungen als berechtigt angesehen werden. Aber das Zwangsmittel der Erklärung dieser
Zusammenerziehung aller Schüler ungeachtet ihrer Fähigkeiten zu einem
unabdingbaren Menschenrecht ist eine der zahllosen heutigen ideologiebedingte
Verirrungen, der ja besonders deutsche Länder-Regierungen in Überdehnung der
UN-Behinderten-Konvention unterliegen.
Andererseits durften und sollten im Rahmen einer vernünftigen Folgeabwägung für
das Bildungswesen Behinderte auch nicht ausgeschlossen werden, eine optimale
Ausbildung ihrer Fähigkeiten – soweit vernünftig auch ohne Trennung von
Nicht-Behinderten – zu empfangen, was ja im Interesse aller liegt. Ohne diese
Aufteilung der Gutachtenaufgabe der Klärung einer Zusammenerziehung wäre eine
Aspekte-Verletzung unvermeidbar gewesen.
Es kündigt sich also hier
gewissermaßen im Verfahren der Aufgabenteilung die Kompromiss-Gesetzgebung –
die als Abmilderung von Aspekt-Verletzung entworfen wurde – bloß an: den
Erst-Probanden wurden jedoch solche komplexen Überlegungen noch nicht
zugemutet, so dass sie sich auf die Einzelvorschläge oder doch wenigstens auf
einen Endvorschlag beschränken können. ***>
Es
ist nach der Kurzform:
http://stiwi.biotelie.de/schulinklusion-ausarbeitungsvorlage.html
zu
verfahren oder besser noch nach den auf Anforderung übersandten Word-Vorlagen und
es sollen nur Quellenverzeichnis
I und Quellenverzeichnis
II (ebenfalls besser die als Mail-Anlage übersandte Word-Kopien) zur
Beurteilung herangezogen werden, die allen Gutachtern zur Verfügung stehen,
falls nicht mit dem nachstehenden verkürzten Quellenverzeichnis (innerhalb der
Aufgabe enthalten) gearbeitet wird.
Jeder Gutachter, dem ohne größeren Zeitaufwand bisher nicht berücksichtigte
aber wesentliche Tatsachen oder Argumente begegnen, wird gebeten diese dem
Autor zu melden, der sie dann an den oder die übrigen Gutachter die
Quellenverzeichnisse erweiternd zur Berücksichtigung weiterleitet.
Weitere Anmerkungen zu dem noch stärker abkürzenden Verfahren nach der
ZUSAMMENSTELLUNG werden in blau dargestellt.
Verkürztes
Quellenverzeichnis:
Anstelle der umfangreichen
Quellenverzeichnisse kann weiter verkürzend folgender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Verfolgung des Maximalzieles einer Aufnahme aller Art von Behinderten in
die nächstgelegene Schule ist deutlich ideologisch motiviert, und soll „mit der
Brechstange“ (Otto Speck) der
Erklärung zu einem Menschenrecht
erzwungen werden. Dagegen spricht jedoch, dass mit einem derartigen
radikalen Vorgehen weder den Interessen der Behinderten noch der
Nicht-Behinderten und nicht einmal dem Interesse einsichtiger Eltern von
Behinderten Rechnung getragen wird. Die psychischen und Sinnesstörungen sind zu
vielfältig, als dass ihnen von Seiten aller Lehrer optimal begegnet werden
könnten. So kann man nicht von allen Lehrern verlangen etwa die
Taubstummensprache und die Blindenschrift zu beherrschen, von Unkenntnis und
Unverständnis der Mitschüler noch ganz abgesehen, Dennoch wurden in einigen
Bundesländern vorbildliche Sonderschulen bereits aufgelöst und Sonderschullehre
auf die Wanderschaft zur oberflächlichen Betreuung ihrer Zöglinge zwischen
verschiedenen Schulen geschickt. Andererseits gibt es bereits seit Längerem
Gemeinschaftsschulen, die unter überdurchschnittlichem Kräfte- und
Mitteleinsatz von Lehrern und Eltern den Spagat bewältigen, allerdings doch –
soweit ich erkennen kann – unter gewissen Einschränkungen bei manchen
Nichtbehinderten, die nicht gerade später in Pflegeberufe eintreten wollen.
Zunächst
urteilte ich dem Quellenverzeichnis I
folgend über den
Vorschlag der Inklusionsbefürworter „Nahezu alle behinderte
Kinder sollen in Regelschulklassen unterrichtet werden“ zumeist ablehnend. Auf
der Grundlage des Quellenverzeichnis
II unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Fachliteratur
kam ich zu einem Neuvorschlag E),
der unten genauer beschrieben ist. Zur Begutachtung steht zuletzt nur dessen
„Negativformulierung“ Neuvorschlag F)
in Kurzform
(hier), da die unzureichende Datenlage eine Entscheidung über die Neuvorschläge
nicht zulässt. Zur Gruppenstärke mache ich einige Vorgaben, die jedoch
korrigiert werden dürfen, wobei ich um unmittelbare Benachrichtigung mit
Quellenangabe bitte, um die Benachrichtigung allen an der Quellenerstellung
Beteiligten mitzuteilen, die ihrerseits um ihre unmittelbare Zustimmung gebeten
werden.
Nähere Nachforschungen erübrigen sich bei Anwendung der extrem verkürzenden
ZUSAMMENSTELLUNG ebenso wie die Berücksichtigung bzw. Zugrundelegung
nachstehender (zudem zweifelhafter) Häufigkeitsangaben.
Lesen
Sie noch die Angaben zur Behinderten-Konvention unten und natürlich die
Anträge als Aufgabenstellungen:
***>
Der nachstehende erste
Versuch einer unvollständigen Berücksichtigung der Gruppenstärke kann übersprungen werden:
Als
direkt-Betroffenengruppen habe ich vorgeschlagen:
Einwohner Deutschlands 80 Millionen (alle sind vom erreichten Bildungsstand her
und über die Belastung der Staatskasse direkt betroffen.)
Schüler insgesamt 15 % = 12.000.000
davon Lern-Behinderte 360.000
Nur körperlich Behinderte 80.000
Der Vereinfachung wegen
wurden betroffene Angehörige, die als überdurchschnittlich betroffen zu den
Behinderten zahlenmäßig hinzugerechnet werden müssten, weggelassen.
Da nicht zu stark betreuungsbedürftige Körperbehinderte auch gemäß meinem
Neuvorschlag in Normalklassen unterrichtet werden sollen, gelten sie als in der
Gesamtschülerzahl von 12 Millionen als inbegriffen. Auch die Lehrerschaft und
von dieser wiederum die Sonderschullehrer könnten mit in die Betroffenengruppen einbezogen
werden; bei der Behandlung gewisser Aspekte müssten sie es sogar.
Aber eigentlich ist ein Gutachten oft schon entschieden, wenn ein schwerer
Verstoß gegen einen Aspekt zu Lasten der
Bevölkerungsmehrheit nachgewiesen wurde. Manche Betroffenheiten kleiner
Gruppen dürfen vernachlässigt werden. Wohl kaum aber solche, wo bedeutende
Gruppen im Bereich der GEGENSEITIGKEIT oder/und HYPARCHIE im Ungleichgewicht
sind, so dass sie den gesellschaftlichen Frieden bedrohen.; was aber hier
hoffentlich noch nicht der Fall sein dürfte (?)
*. *Neuzusatz angesichts des
Einwanderungszustroms
Von
Seiten des Auftraggebers wird die zusätzliche Belastung des Schulsystems durch die
einströmenden Menschen bedauert, und es kann natürlich Zweifel darüber
aufkommen, inwieweit der Gutachtenvorschlag überhaupt noch zu einer
gedeihlichen Entwicklung beitragen könnte. Deshalb der Vorschlag, die sich
anbahnenden neuen Probleme für den Schulunterricht zwar zu benennen, aber in
diesem Gutachten noch nicht zu berücksichtigen. Auch die anschließenden
quantitativen Angaben in den Kästchen können beim Vorgehen mit der verkürzenden
ZUSAMMENSTELLUNG des Verfahrens übergangen werden. Die Angaben zur Behinderten-Konvention sind dagegen nützlich und die
nachfolgenden Neu-Vorschläge E nützlich.
***>
http://gutachtenverfahren.biotelie.de/5b-gruppenstaerke/
Nach ^ die Bewertungszahl gemäß Tabelle abgeschlossen mit ^^
Gesamtbevölkerung=80Mio^35^^ |
Gesamtschülerzahl=12Mio^31^^ |
Lernbehinderte=360.000!^24^^ |
Fortsetzung
der Beurteilung nach den Quellenverzeichnissen I und II
Nachfolgende Ausführungen
zur Behindertenrechtskonvention
bitte ich noch zur Kenntnis zu nehmen, da auch sie den biotelen
Gutachtenvorschlag wenigstens teilweise zu rechtfertigen m. E. geeignet sind:
http://www.behindertenrechtskonvention.info/begriffsbestimmungen-3760/
Der Begriff der “Diskriminierung aufgrund von Behinderung” umfasst damit alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen.
Als “angemessene Vorkehrungen” werden in der UN-Behindertenrechtskonvention alle
Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet “angemessene Vorkehrungen” notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
2-abbruchsempfehlungen/Neuvorschlag
E
E) Neuvorschläge wegen offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der
Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der
Sachverhaltsklärung (2015):
1. Unter
gemeinsamer Erziehung und Schulung sollen Körperbehinderte oder körperlich
Verunstaltete, die an geistiger Aufnahmefähigkeit den Nichtbehinderten
gegenüber als gleichfähig beurteilt werden können, mit Nicht-Körperbehinderten
zusammen unterrichtet werden, sofern Betroffene und deren Erziehungsberechtigte
der Behinderten dies wünschen und die Voraussetzung für räumlichen Zugang,
Pflege und notwendige Förderung ohne häufige Unterrichtsunterbrechungen gegeben
sind.
1a. Gehbehinderten sollen die Unterrichtsräume zugänglich
gemacht werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Unterricht für
Schulklassen, die Gehbehinderte enthalten, vorzugsweise im best-erreichbaren
Gebäudegeschoss stattfindet, oder über Rampen oder Treppenlifte erreichbar
sind.
Falls eine gleichgeeignete Schule in zumutbarer Entfernung freien Zugang für
Gehbehinderte anbieten kann, hat der Gehbehinderte keinen Anspruch auf
Umrüstung einer anderen Schule.
2. Lern-Behinderte
mit geistigen Rückständigkeiten oder Defekten oder für die für eine für die
aktive Teilnahme am Unterricht nicht ausreichend kompensierbaren Sinnes- und
Bewegungseinschränkungen sollen nur dann auf Wunsch ihrer Eltern oder
Erziehungsberechtigten mit Nichtbehinderten zusammen unterrichtet werden, wenn
eine Entwicklungsförderung des einzelnen Behinderten vom Einschluss mit
Nichtbehinderten erwartet werden kann, welche von vorhandenen Spezial- und
Sonder(schul)einrichtungen erwartungsgemäß nicht übertroffen werden kann, unter
der Bedingung, dass von der Teilnahme des Behinderten keine wesentliche
Beeinträchtigungen des Unterrichtserfolges für Nichtbehinderte ausgehen und die
Eltern und Erziehungsberechtigten der nicht-behinderten Schüler keine
wohlbegründeten Einsprüche erheben sowie dass das Lehrpersonal mehrheitlich
einer Inklusion zustimmt,
wobei es für den wirksamen Einschluss von Behinderten der geduldigen und
andauernden Bemühung aller Beteiligten bedarf.
2a. Entsprechende Erfahrungsrichtlinien und
Auslesekriterien sind zu erarbeiten und die Leistungsergebnisse auch unter
Berücksichtigung der Nachwuchsbedürfnisse des Staates und der der Wirtschaft
und deren Leistungsfähigkeit unabhängig biotel-gutachterlich periodisch zu
überprüfen und aus dem Prüfungsergebnis, soweit möglich, Folgerungen für eine
Neuregelung über Gesetzesmaßnahmen oder erneute biotele Gutachtenverfahren zu
ziehen. (zurück)
3. Die Teilnahme an Erziehungs-
und Schuleinrichtungen, die eine Inklusion auch Lernbehinderter bereits
betreiben oder in Zukunft eingerichtet werden, soll für Betreute auf Wunsch
aller beteiligten Eltern und Erziehungsberechtigten erfolgen; diese
Einrichtungen sollen in die biotele Begutachtungen und die Folgerungen aus
deren Ergebnis mit einbezogen werden.
4. Eine
Zusammenarbeit mit besonders und auf die Erziehung und Förderung
von körperlich, geistig- oder Sinnes-Behinderten spezialisierten Pädagogen
insbesondere in Sondereinrichtungen unter vermehrter persönlicher Zuwendung –
etwa auch durch kleinere Lerngruppen – ist zu ermöglichen, insoweit die Eltern
und Erziehungsberechtigten dies wünschen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit
gegeben ist.
5. Für körperlich, geistig und Sinnes-Behinderte sind im Rahmen
der wirtschaftlichen Möglichkeiten alle erfolgversprechenden Förderungsmittel
und Maßnahmen zu beschaffen, um ihnen ihre persönliche Entfaltung und
gesellschaftliche und berufliche Eingliederung zu ermöglichen, Sonderschulen
vor allem zur besseren Förderung speziell Behinderter eingeschlossen.
6. Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass auf
jährlichen Konferenzen mit Sonder-Pädagogen mit möglichst breiter Streuung von
deren fachlicher Zuständigkeit unter Mitwirkung auch einiger Pädagogen aus
Normalschulen sowie von Abgesandten der Berufs- und Handelskammern unter
Mitwirkung von Elternvertretern und Politikern über den Stand und die
Auswirkungen von Inklusion beraten sowie nach vorheriger schriftlicher
Abstimmung über die Beratungsthemen und nach eingehendem schriftlichem
gegenseitigem Gedankenaustausch Vorschläge beschlossen werden, welche nach
öffentlicher Bekanntgabe zur Verbesserung der Erziehung und Ausbildung
Behinderter an die politischen Entscheidungsgremien herangetragen werden.
6a. Unter
Heranziehung aller interessierten Kreise der Gesellschaft haben die
Allgemeinheit und besonders die politisch bestimmenden Parteien dafür Sorge zu
tragen, dass sowohl Körperbehinderte als auch geistig oder Sinnes-Behinderte so
weit wie möglich am öffentlichen Alltags- und Festleben teilhaben können und
zur Teilhabe ermuntert werden; insbesondere richtet sich diese Aufforderung an
die privaten und öffentlichen Vereine, um den gesellschaftlichen Einschluss der
Behinderten zu begünstigen.
6b. Betrieben, welche Behinderte zur Ausbildung
und beruflichen Beschäftigung einstellen, sollen durch staatliche Zuschüsse
gefördert werden.
Dieser Gutachtenvorschlag 1
– 6 b wird gemäß Regelerweiterung der Vereinfachung halber nachfolgend,
zusammengefasst:
Die Einbeziehung (Inklusion) lernbehinderter Kinder und Jugendlicher in den
allgemeinen Schulunterricht soll nur im Zuge und Rahmen einer
biotel-gutachterlich begleiteten Folgebewertung unter Vergleich
unterschiedlicher Vorgehensweisen bei unterschiedlichen Unterrichtsgestaltungen
in einem allmählichen Prozess erfolgen, bei dem die Bildungsergebnisse auch der
nicht Behinderten im Hinblick auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse und die
Förderungserfolgen bei den behinderten Kindern und Jugendlichen, je für sich
und auch gegeneinander, abgewogen werden müssen. Zum Anfang
Zu 2 a)
wäre sofort ein getrennter Neuvorschlag einzureichen, um innerhalb der nächsten
Jahrzehnte ein Quellenverzeichnis mit aussagekräftigen Daten erstellen zu können.
Nachstehender der zusammenfassend
restriktiv gegen die Beeinträchtigung von biotelen Aspekten gerichteter
augenblicklich allein zur
Begutachtung anstehende Antrag
gemäß 2-abbruchsempfehlungen/Neuvorschlag
F)
Neuvorschlag in den ausführlichen Vorschlag
negativierender (auf Ablehnung
zielender und damit die Begutachtung erleichternder) allein zur Auswertung
vorgelegten und später einmal zur Abstimmung durch alle Betroffenen bestimmten
Formulierung:
7. Einer
weiten
Auslegung der UN-BRK von 2006 gemäß,
sollen alle überhaupt irgend bildungsfähigen körperlich und/oder geistig
behinderte Kinder und Jugendliche in Regelschulen einschließlich
weiterführender Bildungseinrichtungen mit Nicht-Behinderten zusammen
unterrichtet werden, wozu die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen beschafft
werden müssen, damit deren Menschenrecht
auf gesellschaftliche Inklusion Genüge getan wird und das soziale Zusammenleben
in gegenseitigem Verständnis gestärkt wird.
Die
Umgestaltung des Schul- und Unterrichtswesens soll gegenüber der bisherigen
Handhabungspraxis wesentlich beschleunigt erfolgen.
Der letzte Absatz kann in
einen eigenen 8. Gutachtenantrag (wie nachstehend) ausgegliedert werden.
8.
Der Antrag 1 - 6 b kann zurückgestellt werden, soweit die Regierungsgesetzgebung
sich unter bioteler Begutachtung innerhalb seines Rahmens und unter
angemessenen Fortschritten in seiner Zielrichtung bewegt und die hier
beantragten biotelen Gesetze durch die Zurückstellung nicht beeinträchtigt
werden.
Es wäre zu begrüßen, wenn Gutachter
sich dazu bereitfänden den Antrag 8 mit in ihre Ausarbeitung einzubeziehen,
weil sie nun einmal in Schwung gekommen sind. Dies wären aber 10 eigenständige
Begutachtungen! Es ließen sich vielleicht auch Rosinen herauspieken. Zur Folge
hätte dies, dass die bereits im Gang befindlichen Regierungsaktivitäten in
gleicher Richtung in ihrer lebenstragenden Wirkung teilweise bestätigt würden.
Mit diesem Antrag (8.)
bahnte sich die neue II-Regel2
h) an,
welche den Regierungen Ansporn dazu geben kann, in eigener
Entscheidungskompetenz ihre Fähigkeiten vor den Regierten unter Beweis zu
stellen.
Kommentar: Ein bioteles Gesetz kann häufig als Hinweis auf ein Versäumnis der
Regierungsgesetzgebung ausgelegt werden, die ja nicht auf den Anstoß aus den
Reihen der Regierten hätte warten brauchen.
Womit soll der erhebliche Aufwand für Ministerialbürokratie gerechtfertigt
werden, wenn es bereits heute eine hochdotierte Schar von zusätzlichen
wissenschaftlichen Regierungsberatern gibt, deren Ergebnisse jedoch kaum
verwertet werden? (Hans Apel:
Die deformierte
Demokratie 1991).
Ich befreie hiermit die
(„meisten“) Gutachter von der Begutachtung dieses 8. Antrages, dessen vernünftige
Bearbeitung ja eigentlich Erfahrungen mit der konkurrierenden Gesetzgebung
zwischen Parlamenten/Regierungen und KKG voraussetzt. Verdienstvoll wäre der
Versuch allemal.
Belassen habe ich diesen Antrag,
um mit ihm die Problematik der System-Weiterentwicklung anzusprechen und
miterleben zu lassen. Druck nicht nur „von der Straße“ sondern auch von Seiten
der „Intelligenz“; letztere wird nicht minder von den Regierenden gefürchtet
und deren Einfluss wäre eine Notwendigkeit in einem Zeitalter steigender
Massenverdummung. Es wäre ein Segen, wenn Vereinzelte mit guten Ideen ohne
Lobby ihre Fähigkeiten auch gegen den Strom gelenkter öffentlicher Meinung vor
Terror und Repression geschützt zugunsten des Allgemeinwohls einbringen
könnten. Wahre Demokratie ist eben nicht mit Massenherrschaft gleichzusetzen,
welcher gegenüber sich die Herrschaft über die Massen, die Oligarchie,
als die bessere Lösung anbiedert. Im Gegensatz zum Zeitgeist, der mit den Völkern
auch zwangsläufig die Demokratie abzuschaffen bestrebt ist, will Biotelie den
Geist der „Konservativen Revolution“ unter Verwirklichung einer besseren
Demokratie beleben.
Die augenblickliche Selbstzerstörungsorgie unserer linksliberalen Regierung durch
Öffnung der Grenzen für jedermann, der das Losungswort „Asyl“ ausspricht,
entspricht einer verdrehten Auffassung von Menschenrecht unter den hinsichtlich
ihrer Fruchtbarkeit längst widerlegten und dazu in ihrer Einseitigkeit noch
falsch verstandenen Parolen „Freiheit, Gleichheit,
Brüderlichkeit“; dies wird unser Schulsystem durch Überlastung bei
Mittelverkürzung noch weiter zugrunde richten. Jedes Volk hat die Regierung,
die es verdient! Aber tun wir mal so, als ob es einen Sinn machte sich
anzustrengen!
Zum Anfang2
Mit der Ablehnung des 7. Antrags würde dem oben formulierten Alternativantrag 1 –
6 b bestätigt, dass er dem Ziel der dynamischen Stabilität im Geist der
Biotelie eher entspricht als die abgelehnte obige
Auslegung der UN-BRK, die mit dem 7. Antrag angegriffen wird.
Über eventuelle neue
alternative Verbesserungsanträge – die
auch zu Einzelheiten der vorgegebenen E) und F) Formulierungen erwünscht sind –
sollte später einmal biotel-gutachterlich Stellung genommen werden.
Anregungen werden gerne entgegengenommen.
Für die Beschäftigung mit
biotelen Aspekten, die im Hinblick auf besondere betroffene Gruppen ventiliert
werden sollten – kommt es doch darauf an, einer sinnentsprechenden Bearbeitung
von Gutachtenanträgen widersprechende Aspekt-Definitionen zu vermeiden. An Ergänzung
EG1 sei erinnert.
Begrüßen würde ich jedoch,
wenn zum Antrag 1 – 6b zwischen den Einzelanträgen ihrer obigen Beschreibung –
möglichst
durch andere Schrift oder Farbe kenntlich gemacht – Gedanken eingeschrieben
würden, die sich mit etwa durch den jeweiligen Gesetzesvorschlag ausgelösten
Aspekt-Blockaden befassen und andere wesentliche Gedanken zur Auswirkung auf
Aspekte auf die verschiedenen Betroffenengruppen bezogen, welche durch
Einkopieren der Kästchen mit in der Signatur enthaltenen Gruppen bezeichnet
oder einfach namentlich benannt werden könnten. Eine nähere Auswertung oder
auch nur Fortsetzung der Signaturen in den Kästchen wäre nicht erforderlich. Wo
finanzielle Auswirkungen wenigstens ihrer Dimension nach abschätzbar
erscheinen, sollten sie (überall) natürlich angegeben werden und wenn auch nur
über den Daumen gepeilt. (Quellenangaben werden natürlich dankbar
entgegengenommen.)
Quellenverzeichnis
I Quellenverzeichnis
II Viel Spaß!