c.)Inklusion-Aufgabe

  1. Inklusion  Behinderter – bioteler Gesetzesvorschlag

Auch mit verkürztem Quellenverzeichnis

Zum zusammengezogenen Gutachten-Auftrag und Gesetzes-Vorschlag:


Da die eingehende Begründung des (utopischen) Gesetzvorschlages bereits den Gutachtenverlauf vorherbestimmen würde, wurde sie die Aufgabe erschwerend weggelassen. Dass noch keine Beispiels-Gutachten zur Verfügung stehen, ist natürlich eine weitere Erschwernis. Eine Entlastung wird dem Gutachter jedoch dadurch zuteil, dass er von der Stellungnahme zu

http://stiwi.biotelie.de/2-abbruchsempfehlungen.html

gänzlich entbunden wird, da ja das Umformungsverfahren zu dem Neuvorschlag F, der zunächst allein zur Begutachtung ansteht, bereits durchgeführt und vorgegeben wurde. Der Umformungsvorgang soll nur kurz verfolgt werden; darf jedoch natürlich beanstandet und kommentiert werden.
Jeder weitere Verbesserungsvorschlag (unter E) der Aufgabenformulierung in Richtung Biotelie (sozusagen für ein langfristig besseres Leben) wird natürlich ebenfalls gerne entgegengenommen.

 

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Wer sich noch näher mit diesem Gutachtenverfahren beschäftigen will, der sei hiermit darauf hingewiesen, dass bei der Gesamt-Aufgabenlösung mit allen ihren acht Teillösungsaufgaben eine gewisse Ähnlichkeit mit der Kompromiss-Gesetzgebung in der Vorgehensweise (Schritt 8) in ZUSAMMENSTELLUNG) vorliegt. Allerdings ergab sich die Verteilung der Aufgabenlösung auf mehrere Gesetze im vorliegenden Fall nicht allein aus der zu erwartenden Ablehnung eines einheitlichen Gesetzes durch die Abstimmungsberechtigte Mehrheit, der vorzubeugen war, denn es muss ja das Anliegen des Gesetzgebers, auch möglichst allen Behinderten den Zugang zu allen Bildungsmöglichkeiten in Gemeinschaft mit Nicht-Behinderten zu eröffnen, innerhalb eines Rahmens vernünftiger Folgenabwägungen als berechtigt angesehen werden.  Aber das Zwangsmittel der Erklärung dieser Zusammenerziehung aller Schüler ungeachtet ihrer Fähigkeiten zu einem unabdingbaren Menschenrecht ist eine der zahllosen heutigen ideologiebedingte Verirrungen, der ja besonders deutsche Länder-Regierungen in Überdehnung der UN-Behinderten-Konvention unterliegen.
Andererseits durften und sollten im Rahmen einer vernünftigen Folgeabwägung für das Bildungswesen Behinderte auch nicht ausgeschlossen werden, eine optimale Ausbildung ihrer Fähigkeiten – soweit vernünftig auch ohne Trennung von Nicht-Behinderten – zu empfangen, was ja im Interesse aller liegt. Ohne diese Aufteilung der Gutachtenaufgabe der Klärung einer Zusammenerziehung wäre eine Aspekte-Verletzung unvermeidbar gewesen.

Es kündigt sich also hier gewissermaßen im Verfahren der Aufgabenteilung die Kompromiss-Gesetzgebung – die als Abmilderung von Aspekt-Verletzung entworfen wurde – bloß an: den Erst-Probanden wurden jedoch solche komplexen Überlegungen noch nicht zugemutet, so dass sie sich auf die Einzelvorschläge oder doch wenigstens auf einen Endvorschlag beschränken können.  ***>

 

Es ist nach der Kurzform:
http://stiwi.biotelie.de/schulinklusion-ausarbeitungsvorlage.html

zu verfahren oder besser noch nach den auf Anforderung übersandten Word-Vorlagen und es sollen nur Quellenverzeichnis I und  Quellenverzeichnis II (ebenfalls besser die als Mail-Anlage übersandte Word-Kopien) zur Beurteilung herangezogen werden, die allen Gutachtern zur Verfügung stehen, falls nicht mit dem nachstehenden verkürzten Quellenverzeichnis (innerhalb der Aufgabe enthalten) gearbeitet wird.
Jeder Gutachter, dem ohne größeren Zeitaufwand bisher nicht berücksichtigte aber wesentliche Tatsachen oder Argumente begegnen, wird gebeten diese dem Autor zu melden, der sie dann an den oder die übrigen Gutachter die Quellenverzeichnisse erweiternd zur Berücksichtigung weiterleitet.
Weitere Anmerkungen zu dem noch stärker abkürzenden Verfahren nach der ZUSAMMENSTELLUNG werden in blau dargestellt.

 

Verkürztes Quellenverzeichnis:

Anstelle der umfangreichen Quellenverzeichnisse kann weiter verkürzend folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Verfolgung des Maximalzieles einer Aufnahme aller Art von Behinderten in die nächstgelegene Schule ist deutlich ideologisch motiviert, und soll „mit der
Brechstange“ (Otto Speck) der Erklärung zu einem Menschenrecht  erzwungen werden. Dagegen spricht jedoch, dass mit einem derartigen radikalen Vorgehen weder den Interessen der Behinderten noch der Nicht-Behinderten und nicht einmal dem Interesse einsichtiger Eltern von Behinderten Rechnung getragen wird. Die psychischen und Sinnesstörungen sind zu vielfältig, als dass ihnen von Seiten aller Lehrer optimal begegnet werden könnten. So kann man nicht von allen Lehrern verlangen etwa die Taubstummensprache und die Blindenschrift zu beherrschen, von Unkenntnis und Unverständnis der Mitschüler noch ganz abgesehen, Dennoch wurden in einigen Bundesländern vorbildliche Sonderschulen bereits aufgelöst und Sonderschullehre auf die Wanderschaft zur oberflächlichen Betreuung ihrer Zöglinge zwischen verschiedenen Schulen geschickt. Andererseits gibt es bereits seit Längerem Gemeinschaftsschulen, die unter überdurchschnittlichem Kräfte- und Mitteleinsatz von Lehrern und Eltern den Spagat bewältigen, allerdings doch – soweit ich erkennen kann – unter gewissen Einschränkungen bei manchen Nichtbehinderten, die nicht gerade später in Pflegeberufe eintreten wollen.

 

Zunächst urteilte ich dem Quellenverzeichnis I  folgend über den Vorschlag der Inklusionsbefürworter „Nahezu alle behinderte Kinder sollen in Regelschulklassen unterrichtet werden“ zumeist ablehnend. Auf der Grundlage des Quellenverzeichnis II unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Fachliteratur kam ich zu einem Neuvorschlag E), der unten genauer beschrieben ist.  Zur Begutachtung steht zuletzt nur dessen „Negativformulierung“ Neuvorschlag F) in Kurzform (hier), da die unzureichende Datenlage eine Entscheidung über die Neuvorschläge nicht zulässt. Zur Gruppenstärke mache ich einige Vorgaben, die jedoch korrigiert werden dürfen, wobei ich um unmittelbare Benachrichtigung mit Quellenangabe bitte, um die Benachrichtigung allen an der Quellenerstellung Beteiligten mitzuteilen, die ihrerseits um ihre unmittelbare Zustimmung gebeten werden.
Nähere Nachforschungen erübrigen sich bei Anwendung der extrem verkürzenden ZUSAMMENSTELLUNG ebenso wie die Berücksichtigung bzw. Zugrundelegung nachstehender (zudem zweifelhafter) Häufigkeitsangaben.

Lesen Sie noch die Angaben zur Behinderten-Konvention unten und natürlich die Anträge als Aufgabenstellungen:

 

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Der nachstehende erste Versuch einer unvollständigen Berücksichtigung der Gruppenstärke kann übersprungen werden:


Als direkt-Betroffenengruppen habe ich vorgeschlagen:
Einwohner Deutschlands 80 Millionen (alle sind vom erreichten Bildungsstand her und über die Belastung der Staatskasse direkt betroffen.)
Schüler insgesamt 15 %
= 12.000.000
davon Lern-Behinderte 360.000
Nur körperlich Behinderte  80.000

Der Vereinfachung wegen wurden betroffene Angehörige, die als überdurchschnittlich betroffen zu den Behinderten zahlenmäßig hinzugerechnet werden müssten, weggelassen.
Da nicht zu stark betreuungsbedürftige Körperbehinderte auch gemäß meinem Neuvorschlag in Normalklassen unterrichtet werden sollen, gelten sie als in der Gesamtschülerzahl von 12 Millionen als inbegriffen. Auch die Lehrerschaft und von dieser wiederum die Sonderschullehrer könnten  mit in die Betroffenengruppen einbezogen werden; bei der Behandlung gewisser Aspekte müssten sie es sogar.
Aber eigentlich ist ein Gutachten oft schon entschieden, wenn ein schwerer Verstoß gegen einen Aspekt zu Lasten der  Bevölkerungsmehrheit nachgewiesen wurde. Manche Betroffenheiten kleiner Gruppen dürfen vernachlässigt werden. Wohl kaum aber solche, wo bedeutende Gruppen im Bereich der GEGENSEITIGKEIT oder/und HYPARCHIE im Ungleichgewicht sind, so dass sie den gesellschaftlichen Frieden bedrohen.; was aber hier hoffentlich noch nicht der Fall sein dürfte (?)
*
.  *Neuzusatz angesichts des Einwanderungszustroms

 

Von Seiten des Auftraggebers wird die zusätzliche Belastung des Schulsystems durch die einströmenden Menschen bedauert, und es kann natürlich Zweifel darüber aufkommen, inwieweit der Gutachtenvorschlag überhaupt noch zu einer gedeihlichen Entwicklung beitragen könnte. Deshalb der Vorschlag, die sich anbahnenden neuen Probleme für den Schulunterricht zwar zu benennen, aber in diesem Gutachten noch nicht zu berücksichtigen. Auch die anschließenden quantitativen Angaben in den Kästchen können beim Vorgehen mit der verkürzenden ZUSAMMENSTELLUNG des Verfahrens übergangen werden. Die Angaben zur Behinderten-Konvention sind dagegen nützlich und die nachfolgenden Neu-Vorschläge E nützlich.

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http://gutachtenverfahren.biotelie.de/5b-gruppenstaerke/

Nach ^ die Bewertungszahl gemäß Tabelle abgeschlossen mit ^^

Gesamtbevölkerung=80Mio^35^^

 

 

Gesamtschülerzahl=12Mio^31^^

 

 

Lernbehinderte=360.000!^24^^

 

Fortsetzung der Beurteilung nach den Quellenverzeichnissen I und II

 

Nachfolgende Ausführungen zur Behindertenrechtskonvention
bitte ich noch zur Kenntnis zu nehmen, da auch sie den biotelen Gutachtenvorschlag wenigstens teilweise zu rechtfertigen m. E.  geeignet sind:

http://www.behindertenrechtskonvention.info/begriffsbestimmungen-3760/

Der Begriff der “Diskri­m­inierung auf­grund von Behin­derung” umfasst damit alle For­men der Diskri­m­inierung, ein­schließlich der Ver­sa­gung angemessener Vorkehrungen.

Angemessene Vorkehrun­gen

Als “angemessene Vorkehrun­gen” wer­den in der UN-Behindertenrechtskonvention alle

 

Artikel 2 — Begriffs­bes­tim­mungen
Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet “angemessene Vorkehrun­gen” notwendige und geeignete Änderun­gen und Anpas­sun­gen, die keine unver­hält­nis­mäßige oder unbil­lige Belas­tung darstellen und die, wenn sie in einem bes­timmten Fall erforder­lich sind, vorgenom­men wer­den, um zu gewährleis­ten, dass Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten genießen oder ausüben können;

2-abbruchsempfehlungen/Neuvorschlag E

E) Neuvorschläge wegen offensichtlicher Uneinheitlichkeit der Überzeugung der Fachwelt zur Verhinderung ungünstiger Entwicklung und zur Verbesserung der Sachverhaltsklärung (2015):

 

1. Unter gemeinsamer Erziehung und Schulung sollen Körperbehinderte oder körperlich Verunstaltete, die an geistiger Aufnahmefähigkeit den Nichtbehinderten gegenüber als gleichfähig beurteilt werden können, mit Nicht-Körperbehinderten zusammen unterrichtet werden, sofern Betroffene und deren Erziehungsberechtigte der Behinderten dies wünschen und die Voraussetzung für räumlichen Zugang, Pflege und notwendige Förderung ohne häufige Unterrichtsunterbrechungen gegeben sind.


1a. Gehbehinderten sollen die Unterrichtsräume zugänglich gemacht werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Unterricht für Schulklassen, die Gehbehinderte enthalten, vorzugsweise im best-erreichbaren Gebäudegeschoss stattfindet, oder über Rampen oder Treppenlifte erreichbar sind.
Falls eine gleichgeeignete Schule in zumutbarer Entfernung freien Zugang für Gehbehinderte anbieten kann, hat der Gehbehinderte keinen Anspruch auf Umrüstung einer anderen Schule.

 

2. Lern-Behinderte mit geistigen Rückständigkeiten oder Defekten oder für die für eine für die aktive Teilnahme am Unterricht nicht ausreichend kompensierbaren Sinnes- und Bewegungseinschränkungen sollen nur dann auf Wunsch ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten mit Nichtbehinderten zusammen unterrichtet werden, wenn eine Entwicklungsförderung des einzelnen Behinderten vom Einschluss mit Nichtbehinderten erwartet werden kann, welche von vorhandenen Spezial- und Sonder(schul)einrichtungen erwartungsgemäß nicht übertroffen werden kann, unter der Bedingung, dass von der Teilnahme des Behinderten keine wesentliche Beeinträchtigungen des Unterrichtserfolges für Nichtbehinderte ausgehen und die Eltern und Erziehungsberechtigten der nicht-behinderten Schüler keine wohlbegründeten Einsprüche erheben sowie dass das Lehrpersonal mehrheitlich einer Inklusion zustimmt,
wobei es für den wirksamen Einschluss von Behinderten der geduldigen und andauernden Bemühung aller Beteiligten bedarf.


2a. Entsprechende Erfahrungsrichtlinien und Auslesekriterien sind zu erarbeiten und die Leistungsergebnisse auch unter Berücksichtigung der Nachwuchsbedürfnisse des Staates und der der Wirtschaft und deren Leistungsfähigkeit unabhängig biotel-gutachterlich periodisch zu überprüfen und aus dem Prüfungsergebnis, soweit möglich, Folgerungen für eine Neuregelung über Gesetzesmaßnahmen oder erneute biotele Gutachtenverfahren zu ziehen. (zurück)

3.  Die Teilnahme an Erziehungs- und Schuleinrichtungen, die eine Inklusion auch Lernbehinderter bereits betreiben oder in Zukunft eingerichtet werden, soll für Betreute auf Wunsch aller beteiligten Eltern und Erziehungsberechtigten erfolgen; diese Einrichtungen sollen in die biotele Begutachtungen und die Folgerungen aus deren Ergebnis mit einbezogen werden.


4.  Eine Zusammenarbeit  mit  besonders und auf die Erziehung und Förderung von körperlich, geistig- oder Sinnes-Behinderten spezialisierten Pädagogen insbesondere in Sondereinrichtungen unter vermehrter persönlicher Zuwendung – etwa auch durch kleinere Lerngruppen – ist zu ermöglichen, insoweit die Eltern und Erziehungsberechtigten dies wünschen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit gegeben ist. 


5. Für körperlich, geistig und Sinnes-Behinderte sind im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten alle erfolgversprechenden Förderungsmittel und Maßnahmen zu beschaffen, um ihnen ihre persönliche Entfaltung und gesellschaftliche und berufliche Eingliederung zu ermöglichen, Sonderschulen vor allem zur besseren Förderung speziell Behinderter eingeschlossen.


6. Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass auf jährlichen Konferenzen mit Sonder-Pädagogen mit möglichst breiter Streuung von deren fachlicher Zuständigkeit unter Mitwirkung auch einiger Pädagogen aus Normalschulen sowie von Abgesandten der Berufs- und Handelskammern unter Mitwirkung von Elternvertretern und Politikern über den Stand und die Auswirkungen von Inklusion beraten sowie nach vorheriger schriftlicher Abstimmung über die Beratungsthemen und nach eingehendem schriftlichem gegenseitigem Gedankenaustausch Vorschläge beschlossen werden, welche nach öffentlicher Bekanntgabe zur Verbesserung der Erziehung und Ausbildung Behinderter an die politischen Entscheidungsgremien herangetragen werden.

6a. Unter Heranziehung aller interessierten Kreise der Gesellschaft haben die Allgemeinheit und besonders die politisch bestimmenden Parteien dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Körperbehinderte als auch geistig oder Sinnes-Behinderte so weit wie möglich am öffentlichen Alltags- und Festleben teilhaben können und zur Teilhabe ermuntert werden; insbesondere richtet sich diese Aufforderung an die privaten und öffentlichen Vereine, um den gesellschaftlichen Einschluss der Behinderten zu begünstigen.

 

6b.  Betrieben, welche Behinderte zur Ausbildung und beruflichen Beschäftigung einstellen, sollen durch staatliche Zuschüsse gefördert  werden.

 

Dieser Gutachtenvorschlag 1 – 6 b wird gemäß Regelerweiterung der Vereinfachung halber nachfolgend, zusammengefasst:

Die Einbeziehung (Inklusion) lernbehinderter Kinder und Jugendlicher in den allgemeinen Schulunterricht soll nur im Zuge und Rahmen einer biotel-gutachterlich begleiteten Folgebewertung unter Vergleich unterschiedlicher Vorgehensweisen bei unterschiedlichen Unterrichtsgestaltungen in einem allmählichen Prozess erfolgen, bei dem die Bildungsergebnisse auch der nicht Behinderten im Hinblick auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse und die Förderungserfolgen bei den behinderten Kindern und Jugendlichen, je für sich und auch gegeneinander, abgewogen werden müssen. Zum Anfang

Zu 2 a) wäre sofort ein getrennter Neuvorschlag einzureichen, um innerhalb der nächsten Jahrzehnte ein Quellenverzeichnis mit aussagekräftigen Daten erstellen zu können.

Nachstehender der zusammenfassend restriktiv gegen die Beeinträchtigung von biotelen Aspekten gerichteter augenblicklich allein zur Begutachtung anstehende Antrag
gemäß 2-abbruchsempfehlungen/Neuvorschlag

F) Neuvorschlag in den ausführlichen Vorschlag negativierender (auf Ablehnung zielender und damit die Begutachtung erleichternder) allein zur Auswertung vorgelegten und später einmal zur Abstimmung durch alle Betroffenen bestimmten Formulierung:

7. Einer weiten Auslegung der UN-BRK von 2006  gemäß, sollen alle überhaupt irgend bildungsfähigen körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche in Regelschulen einschließlich weiterführender Bildungseinrichtungen mit Nicht-Behinderten zusammen unterrichtet werden, wozu die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen beschafft werden müssen, damit deren  Menschenrecht auf gesellschaftliche Inklusion Genüge getan wird und das soziale Zusammenleben in gegenseitigem Verständnis gestärkt wird.

Die Umgestaltung des Schul- und Unterrichtswesens soll gegenüber der bisherigen Handhabungspraxis wesentlich beschleunigt erfolgen.

Der letzte Absatz kann in einen eigenen 8. Gutachtenantrag (wie nachstehend) ausgegliedert werden.

8. Der Antrag 1 - 6 b kann zurückgestellt werden, soweit die Regierungsgesetzgebung sich unter bioteler Begutachtung innerhalb seines Rahmens und unter angemessenen Fortschritten in seiner Zielrichtung bewegt und die hier beantragten biotelen Gesetze durch die Zurückstellung nicht beeinträchtigt werden.

Es wäre zu begrüßen, wenn Gutachter sich dazu bereitfänden den Antrag 8 mit in ihre Ausarbeitung einzubeziehen, weil sie nun einmal in Schwung gekommen sind. Dies wären aber 10 eigenständige Begutachtungen! Es ließen sich vielleicht auch Rosinen herauspieken. Zur Folge hätte dies, dass die bereits im Gang befindlichen Regierungsaktivitäten in gleicher Richtung in ihrer lebenstragenden Wirkung teilweise bestätigt würden.

Mit diesem Antrag (8.) bahnte sich die neue II-Regel2 h) an, welche den Regierungen Ansporn dazu geben kann, in eigener Entscheidungskompetenz ihre Fähigkeiten vor den Regierten unter Beweis zu stellen.
Kommentar: Ein bioteles Gesetz kann häufig als Hinweis auf ein Versäumnis der Regierungsgesetzgebung ausgelegt werden, die ja nicht auf den Anstoß aus den Reihen der Regierten hätte warten brauchen.
Womit soll der erhebliche Aufwand für Ministerialbürokratie gerechtfertigt werden, wenn es bereits heute eine hochdotierte Schar von zusätzlichen wissenschaftlichen Regierungsberatern gibt, deren Ergebnisse jedoch kaum verwertet werden? (Hans Apel:
Die deformierte Demokratie 1991).

Ich befreie hiermit die („meisten“) Gutachter von der Begutachtung dieses 8. Antrages, dessen vernünftige Bearbeitung ja eigentlich Erfahrungen mit der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Parlamenten/Regierungen und KKG voraussetzt. Verdienstvoll wäre der Versuch allemal.

Belassen habe ich diesen Antrag, um mit ihm die Problematik der System-Weiterentwicklung anzusprechen und miterleben zu lassen. Druck nicht nur „von der Straße“ sondern auch von Seiten der „Intelligenz“; letztere wird nicht minder von den Regierenden gefürchtet und deren Einfluss wäre eine Notwendigkeit in einem Zeitalter steigender Massenverdummung. Es wäre ein Segen, wenn Vereinzelte mit guten Ideen ohne Lobby ihre Fähigkeiten auch gegen den Strom gelenkter öffentlicher Meinung vor Terror und Repression geschützt zugunsten des Allgemeinwohls einbringen könnten. Wahre Demokratie ist eben nicht mit Massenherrschaft gleichzusetzen, welcher gegenüber sich die Herrschaft über die Massen, die Oligarchie, als die bessere Lösung anbiedert. Im Gegensatz zum Zeitgeist, der mit den Völkern auch zwangsläufig die Demokratie abzuschaffen bestrebt ist, will Biotelie den Geist der „Konservativen Revolution“ unter Verwirklichung einer besseren Demokratie beleben.
Die augenblickliche Selbstzerstörungsorgie unserer linksliberalen Regierung durch Öffnung der Grenzen für jedermann, der das Losungswort „Asyl“ ausspricht, entspricht einer verdrehten Auffassung von Menschenrecht unter den hinsichtlich ihrer Fruchtbarkeit längst widerlegten und dazu in ihrer Einseitigkeit noch falsch verstandenen Parolen „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“; dies wird unser Schulsystem durch Überlastung bei Mittelverkürzung noch weiter zugrunde richten. Jedes Volk hat die Regierung, die es verdient! Aber tun wir mal so, als ob es einen Sinn machte sich anzustrengen!

Zum Anfang2

Mit der Ablehnung des 7. Antrags würde dem oben formulierten Alternativantrag 1 – 6 b bestätigt, dass er dem Ziel der dynamischen Stabilität im Geist der Biotelie eher entspricht als die abgelehnte obige Auslegung der UN-BRK, die mit dem 7. Antrag angegriffen wird.

Über eventuelle neue alternative  Verbesserungsanträge – die auch zu Einzelheiten der vorgegebenen E) und F) Formulierungen erwünscht sind – sollte später einmal biotel-gutachterlich Stellung genommen werden.
Anregungen werden gerne entgegengenommen.

Für die Beschäftigung mit biotelen Aspekten, die im Hinblick auf besondere betroffene Gruppen ventiliert werden sollten – kommt es doch darauf an, einer sinnentsprechenden Bearbeitung von Gutachtenanträgen widersprechende Aspekt-Definitionen zu vermeiden. An Ergänzung EG1 sei erinnert.

Begrüßen würde ich jedoch, wenn zum Antrag 1 – 6b zwischen den Einzelanträgen ihrer obigen Beschreibung – möglichst durch andere Schrift oder Farbe kenntlich gemacht – Gedanken eingeschrieben würden, die sich mit etwa durch den jeweiligen Gesetzesvorschlag ausgelösten Aspekt-Blockaden befassen und andere wesentliche Gedanken zur Auswirkung auf Aspekte auf die verschiedenen Betroffenengruppen bezogen, welche durch Einkopieren der Kästchen mit in der Signatur enthaltenen Gruppen bezeichnet oder einfach namentlich benannt werden könnten. Eine nähere Auswertung oder auch nur Fortsetzung der Signaturen in den Kästchen wäre nicht erforderlich. Wo finanzielle Auswirkungen wenigstens ihrer Dimension nach abschätzbar erscheinen, sollten sie (überall) natürlich angegeben werden und wenn auch nur über den Daumen gepeilt. (Quellenangaben werden natürlich dankbar entgegengenommen.) 

Quellenverzeichnis I         Quellenverzeichnis II             Viel Spaß!