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STICHWORTLISTE (Inhaltsangabe) über Regeln III 3

 

 

III-Regel 3:

a) Kein Aspekt darf durch einen anderen völlig aufgehoben werden

b) Fortlaufende Schwächung eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

g) keine Blockade-Kompensation durch vorübergehende Förderung anderer Aspekte

d) zunehmende Benachteiligung der Mehrheit hinsichtlich eines Aspektes gilt als Aspekt-Blockade

e) gegen eine Aspekt-Blockade kann nicht mit Geldwerten aufgerechnet werden

z) nachwirkende Kinderbenachteiligung summiert sich zur Mehrheitsbenachteiligung

h) Blockade-Aufhebung anderer Aspekte kann gegen Aspekt-Blockade aufgerechnet werden  nicht gegen Geldwerte

q) Aspekte nur im Katastrophenfall und kurzzeitig aussetzbar

i) Stützung von Einzelnen und Gruppen zur ideellen Aspekte-Förderung
k[WW1] ) Stützung von hilfebedürftigen Einzelnen oder Gruppen bei Vermeidung von Fremd- oder Aspekte-Schädigungen darf als Gemeinnutzen angesehen werden

l):  Beeinträchtigungen von Einzelnen und Minderheiten, die sich auf die Mehrheit Aspekt-blockierend auswirken gelten als gemeinwohlschädigend 

m) Art und Weise von Verletzungen Einzelner oder von Minderheiten an Leben und Gesundheit durch Gesetz zumindest vermindern unter Kostenübernahme für Gesetzesaufwand und seine Folgebelastungen

 

 

III-Regel 3a:

a) auf übergeordnete Gruppen gerichtete als solche bezeichnete und gestaltete Rahmen-Gesetze können hinsichtlich untergeordneter Einzelner und Gruppen durch Regierungsgesetze näher ausgestaltet werden

b) Rahmengesetze dienen der Arbeitsentlastung des biotelen Apparates

g) Kompromiss-Gesetze setzen Aspekt-Verletzung gegen Aspekt-Blockaden anderwärtig, sind meist auch Rahmengesetze

III-Regel 3b:

a) Pauschale Ersatz-Aspekt-Bewertung bei Bemessungsschwierigkeiten

b) Bemessungsvariante je nach Stärke der Aspekte-Beeinflussung

g) Bemessungsvariante je nach Zeitdauer der Aspekte-Auswirkung

d) Geldwerte weniger gewichtig denn Aspekt-Blockade

e) bei hohen Geldwerten trotz Aspekt-Blockade Prüfung auf Auswirkung auf andere Aspekte ohne Verzögerung der Gesetzes-Inkraftsetzung

III-Regel 3c:

a) auf überschaubare Zeiträume beschränken soweit diese signifikant

b) Bei geringen Vorteilen für Minderheiten und massivem Widerstand der Mehrheit keine Abstimmung und Inkraftsetzung

g) Annahme der Fortwirkung von Gesetzes-Missständen auch bei wahrscheinlicher früherer Gesetzesaufhebung wegen Schadensfolgen

d) bei Aspekt-Blockaden Geldwerte bei AKTIVITÄT ohne Bewertung in [ ], ausgenommen Geldwerte bewirken Aspekt-Blockade von AKTIVITÄT

e) Berücksichtigung gleichartiger Folgen eines Sachverhaltes nur bei einem Aspekt nach Regeln z) - q)

z) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F Durchlauf- und Gestaltungs-grundsätze zu bewerten , D AKTIVITÄT als Bewegungsprinzip dann nicht

h) Aspekte K, H, I, A, B, G, J, G, E, L, F sind als Brückenbegriffe zu AKTIVITÄT nicht zu bewerten, dafür aber dann D AKTIVITÄT oder C SPONTANEITÄT

q) A VERGLEICHEN kann auch als Bewegungsprinzip bewertet werden nicht bewertet  K, H, I, B, G, J, G, E, L, F als Brückenbegriffe

i) AUSLESE  kann neben Verhaltens- und Handlungsweisen (s. z) als allein bewerteter Wirkaspekt zugerechnet werden, insbes. bei H-Aspekt-Blockade

k) jeder Aspekt mit eigenem Sachverhaltszusammenhang ist gesondert zu behandeln

l) lassen Theorie und Sachverhaltskenntnis nur ein +/- sicher unterscheiden, so darf zwischen Gutachtenergebnissen interpoliert werden, z.B. Strafurteile

III-Regel 3d:

a) nach Bewährungsfristablauf neuer Gesetzesantrag zur Vermeidung von erkannten Fehlauswirkungen möglich

b) sofortige Gesetzesaussetzung bei schwerwiegenden Ruhe- und Ordnungsstörungen oder nachhaltigen Fehlauswirkungen

g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen

d) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend

III-Regel 3e:

a) Ausgleich für transnationale Belastungen

b) für beide Parteien höchstens fünf  Ausgleichsvorschläge

g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates

d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit


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