STIMME DER WISSENSCHAFT

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BIOTELIE

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Aktionsgemeinschaft STIMME DER WISSENSCHAFT (als Modellversuch) im Internet


Verbesserungsvorschläge zum Gutachtenverfahren

Ergänzende Eingaben für einen biotelen Gutachtenprozeß

1. Vorschlag zu §§ 1 und 2

Den Gutachtern sind in erfahrungsgemäß ausreichender Anzahl Blätter, jeweils für jeden der 12 biotelen Aspekte ein Blatt mit den Merkmalen des betreffenden Aspektes vorzulegen mit der Vorgabe, auf der oberen Blatthälfte jeweils die positiven, den Aspekt fördernden Merkmale des zu begutachtenden Vorschlages einzutragen und auf die untere Blatthälfte die negativen, den Aspekt hemmenden Merkmale. Es sollen sodann auf einem dreizehnten Blatt für die zentrale Zielvorstellung der dynamischen Stabilität mit deren Merkmalen die im Sinne der Zielvorgabe günstigsten Merkmalkombinationen unter Berücksichtigung auch der negativen Merkmale aus den anderen Blättern eingetragen und wenigstens ein neuer Vorschlag aus ihnen definiert werden, getrennte Vorschläge aber, wenn die Merkmalskombination wesentlich vom ursprünglichen Vorschlag abweicht und verschiedene Teilziele oder Eingriffsbereiche oder ein anderer Betroffenenkreis dadurch angesprochen werden.

Unter Merkmal wird hier sowohl eine vorgeschlagene Verhaltensänderung oder Handlung als auch eine spezifische Auswirkung derselben verstanden. Dabei sind vorgeschlagene Verhaltensänderungen oder Handlungen und die erwarteten Auswirkungen in übersichtlichem Zusammenhang verbunden darzustellen und durch jeweils einen Pfeil zu trennen, der von der Ursache zur Wirkung zeigt.

Für die verschiedenen Teilziele oder Eingriffsbereiche oder verschiedene Betroffenenkreise gilt die Zuteilung in Kategorien, welche in ihrer Grenzziehung einen Unschärfebereich auch mit gegenseitigen Überlappungen bezeichnen, der möglichst sachlich begründet werden soll.

Jeder Nachbegutachter hat bei sonst vorliegender sachlicher Übereinstimmung von Gutachtenergebnissen in Anbetracht der zu erwartenden Bedeutung des Vorschlages die Grenzen dieses Unschärfebereiches zu bestimmen. Ein Gutachtenvergleich gilt als übereinstimmend, wenn die Übereinstimmung sich innerhalb der Grenzen bewegt, die auch nur einer der Gutachter vernünftig nachvollziehbar bestimmt hat.

In einer weiteren Begutachtungsphase haben mindestens zwei unabhängige Gutachter unter den samt Merkmalslisten für alle Aspekte vorgelegten neuen Gutachtenvorschlägen die Wahl des besten, oder bei gleichrangiger Einschätzung, der besten Vorschläge zu vollziehen und gegebenenfalls zur Lösungsverbesserung einen oder mehrere eigene Merkmalskombinationen und Neuvorschläge zusammenzustellen, die mit den anderen Vorschlägen einer weiteren Begutachtungsphase zugeführt werden.

Dabei soll bei zwei als ebenbürtig bezeichneten Vorschlägen einer Kategorie, falls sie nicht für eine weitere Begutachtungssphase in einen einzigen Vorschlag umgeformt werden können, der erwartungsgemäß bestätigt wird, das Los über die Verwerfung eines der Vorschläge entscheiden.

Werden bei den zu beurteilenden Vorschlägen einem Gutachter nicht ausreichend beherrschte Fachgebiete berührt, so hat er möglichst im Rahmen der Wirtschaftlichkeit entsprechende unabhängige Fachbegutachtungen anfordern.

Anläßlich der Beurteilung ist in jeder Gutachtenphase auch abzuschätzen, ob der zu erwartende Vorteil weiteren Aufwand lohnt und das anschließende Verfahren gegebenenfalls zu verkürzen, insoweit dadurch nicht falsche Gutachterübereinstimmungen mit Wahrscheinlichkeit begünstigt werden. Im Zweifelfall ist das Gutachtenverfahren bei Geringfügigkeit seiner Auswirkungen abzubrechen unter Dokumentation und Veröffentlichung des Beurteilungsstandes und der Abbruchgründe.

Auf den Blättern für die Merkmalssammlung zu den einzelnen biotelen Aspekten werden zu deren Erläuterung folgende Merkmalsangaben vorgeschlagen:

Es folgen die Definitionen der einzelnen biotelen Aspekte jeweils einer auf einem Blatt 

Vorteile des Vorschlages: Das Ja - Nein-Entscheidungsraster des Gutachtenverfahrens wird innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten um die Dimension eines Besser-Schlechter-Entscheidungsrasters erweitert, das der Komplexität und Streuung der mutmaßlichen Auswirkungen und Bedeutung von Vorschlägen und ihrer Beurteilung besser gerecht wird, soweit es sich um multidimensionale Vorschläge handelt.

Es werden Wege angegeben, auf welchen die Gutachter zu einer Umformung und besseren Ausnutzung der in den ursprünglichen Vorschlägen ruhenden, gegebenenfalls nicht zum Ausdruck gebrachten, Vorschläge angeregt werden oder zu wenigstens einem von wenigstens einem Gutachter angeregten neuen eigenen Verbesserungsvorschlag.

Die im Zusammenhang des § 1 aufgezählten biotelen Aspekte in Gruppierung um die Ziel- und Idealvorstellung der DYNAMISCHEN STABLITÄT werden zur klareren und besser handbaren Übersicht in Einzelkomplexe abgetrennt.

2. Vorschlag zu § 2

Der Kontrollkörper soll die von Gutachtern beantragten zusätzlichen Fachgutachten daraufhin prüfen, ob nicht durch gleiche oder ähnliche Anträge von Seiten weiterer am selben Verfahren beteiligter Gutachter vermeidbar viele Fachgutachter tätig werden. Abweichende Fragestellungen im selben Verfahren an Gutachter gleicher Fachrichtung sollen von Seiten des KK-Büros zusammengestellt und eben diesen Gutachtern zur Beantwortung überstellt werden. Verwandte Fragestellungen auch aus anderen Gutachtenanträgen sollen dann dem selben Gutachterkreis vorgelegt werden, wenn dadurch eine Verfahrensbeschleunigung ohne Gefahr für die Anonymitätswahrung erwartet werden kann,

Vorteil: Es kommt hierdurch zu einer wesentlichen Kostenersparnis und zur umfassenden Information der Fachgutachter.

3. Vorschlag zu § 2

Eingaben oder Vorschläge an die Kontrollkörperinstanz mit Antragsfunktion auf ein Kontrollkörpergesetz sollen in der Regel einen gut lesbaren Text von 10 DIN A4-Seiten an Länge nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Textseiten sollen unbeachtet werden, wenn das Studium der ersten zehn Seiten ausreichende Informationen oder solche enthalten, die keinen weiteren Vorteil aus dem Studium der nachfolgenden erwarten lassen. War eine knappere Darstellung eines Eingabetextes, der die vorgeschriebene Länge überschritt offensichtlich innerhalb der vorgeschriebenen Länge möglich, so soll eine von solcher Leichtfertigkeit abschreckende Strafgebühr erhoben werden. Hinweisen auf notwendige Textergänzungen über die vorgeschriebene Mindestlänge des Textes hinaus sollen bei Sachdienlichkeit nachgegangen und solche Ergänzungstexte nachgefordert werden. Auch soll der Gutachter zusätzliche Informationen über Vermittlung des KK-Büros einzuholen versuchen, wenn solche Informationen möglicherweise zweckdienlich eingeholt werden können. Jeder Antragssteller soll auf diese Textlängenbegrenzungen vor oder spätestens bei Eingabe seines Antrags nachweislich hingewiesen werden.

4. Vorschlag zu § 2

Die Merkmalslisten und (eventuell?) die daraus gezogenen Folgerungen zum Blatt 13, die von unabhängigen Gutachtern erstellt wurden, sollen den an einem Verfahren beteiligten Gutachtern bei Ausschluß einer gegenseitigen Identifizierung, etwa auch durch leichte Textumstellungen von der Seiten des KK-Büros, zur Kenntnis gebracht werden, so daß diese die Aufgabe aus erweiterter Sicht angehen können.

Vorteil: Die Wahrscheinlichkeit einer Gutachtenübereinstimmung dürfte dadurch erhöht werden bei geringer Steigerung auch der Irrtumswahrscheinlichkeit. Eine experimentelle Prüfung dieses Vorschlages dürfte kaum zu umgehen sein. Man wird diese Handhabungsweise auf bestimmte Begutachtungsfälle beschränken bzw. Ausnahmen in Fällen besonderer Gefährdung für die Unabhängigkeit der Urteilsfindung vorsehen.

5. Vorschlag zu § 2

Ein positiv beurteilter und zur Prämierung anstehender Gutachtenvorschlag soll dann nicht dem Antragsteller zu gerechnet werden, wenn ein ähnlicher Vorschlag oder ein solcher, dem der zu prämierende Vorschlag ohne höhere Erfindungsleistung hätte entnommen werden können, in der Zeit vor Einreichung des zu prämierenden Vorschlages von wenigstens einem Dritten eingereicht wurde, auch wenn dieser ähnliche Vorschlag noch nicht veröffentlicht wurde.

Vorteil: Die Gutachter sollen keinen Anreiz bekommen, sich selbst durch geistigen Diebstahl, unter Beauftragung Dritter zur Einreichung auf dem Begutachtungswege erhaltener Informationen oder von Folgerungen aus diesen, zu bereichern.

6. Vorschlag (Zu §§ 1 und 2)[S.6,21]

Bei der Begutachtung gibt der Charakter der biotelen Aspekte als Teilziele dem Gutachter Anhaltspunkte, um aus der Allgemeinheit des Zielbegriffes der DYNAMISCHEN STABILITÄT zunächst herauszutreten und Lösungen in einem Teilbereich zu suchen, in dem er einen Vergleich mit den vorhandenen Zuständen oder Handhabungen vornimmt. Hat er in dieser Einschränkung ein Ergebnis erzielt, so hat er den Einfluß des letzteren auf die übrigen Aspekte zu untersuchen und eine eventuelle Ergebnisanpassung vorzunehmen. Der zentrale Zielbegriff der DYNAMISCHEN STABILITÄT dient dann der endgültigen Abstimmung. Die Untersuchungsschritte und Vorgehensweise müssen protokolliert werden.

7. Vorschlag zu § 2

Ergeben sich aus der gutachterlichen Bearbeitung einer Eingabe mehrere Lösungen oder Eingabeformulierungen, sei es durch Neuformulierung der Gutachter oder themenverwandte Eingaben, so sollen die Eingaben oder Formulierungen mit vollständiger Begründung auch ihrer etwaigen Ablehnung immer nach Maßgabe der Wichtigkeit und Wirtschaftlichkeit mindestens zwei Gutachtern zu einem erneutem Begutachtungsschritt vorgelegt werden, wobei entschieden werden soll:

1. welcher Lösungsvorschlag oder welche Formulierung als die günstigste erscheint, nachdem alle Vorschläge und Formulierungen in eine nach ihrer Tauglichkeit für ein Gesetz absteigende Reihenfolge gebracht sind,

2. ob die Kombination zweier Eingaben oder Formulierungen vorzuziehen wäre oder die Kombination von Teilen, welche Kombination oder Kombinationen vollzogen und neu formuliert werden sollen.

Die Ergebnisse wären mindestens zwei unabhängigen Gutachtern so lange wiederholt nach Maßgabe der Wichtigkeit und Wirtschaftlichkeit zur Beurteilung vorzulegen als eine Bewegung der Eingaben oder Formulierungen innerhalb der Reihe zu beobachten ist, die nicht mehr zufällig erscheint, und schließlich auch dann zu bejahen, wenn zwar mit den Gründen zu protokollierende Bedenken weiterbestehen, aber die Ablehnung oder das Unterlassen eines Gesetzes, insgesamt beurteilt, deutlich nachteiliger wäre.

8. Vorschlag zu § 2

Berührt ein Vorschlag wesentlich den Bereich der Ästhetik, so hat die für den Bereich der biotelen Gesetzesauswirkungen zuständige Regierung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der ästhetischen Gestaltung, insoweit dabei die biotele Gesetzesausführung nicht unzumutbar, weil mit Nachteilen verbunden, verzögert wird. Entspricht das diesbezügliche Regierungsgesetz hinsichtlich der repräsentativen Funktion oder Anpassung an die Kulturgepflogenheiten nicht den Bedürfnissen der KKG, und steht dieses Regierungsgesetz nach Ergebnis des Mehrheitsheitsbeschlusses einer Zufallsauswahl aus zehn für die BIOTELIE oder innerhalb bioteler Vereine verdienter Persönlichkeiten aus dem betroffenen geographischen Bereich ästhetisch hinter wenigstens einem anderen Gestaltungsvorschlag zurück, so soll innerhalb des betroffenen geographischen Bereiches ein Volksentscheid über die zur Auswahl gestellten Gestaltungsentwürfe herbeigeführt werden, dessen Ergebnis dann rechtsverbindlich ist.

Vorteil: Die ästhetischen Auswirkungen von biotelen Gesetzesvorschlägen liegen nicht ausdrücklich in der Zuständigkeit der KKG. Es ist deshalb eine Zuständigkeit der Regierungsgesetzgebung hier zu vermuten. Die KKG verschreibt sich aber, etwa mit dem Aspekt der PLURALITÄT, auch der Kultur, der Pflege von Kunst und Brauchtum und ist auf die Sympathie der Mehrheit der Bevölkerung angewiesen. Es ist also zweckmäßig, für Konfliktfälle eine Schlichtungsmöglichkeit zwischen Regierung und KKO vorzusehen, die einem Gesichtsverlust der KKG vorbeugt.

Beispiel:

In einer Eingabe wird ein technisch sehr vorteilhaftes Verkehrsmittel vorgeschlagen, das die Benutzung des bisherigen Straßennetzes weitgehend entbehrlich macht, so daß die Betonierung und Asphaltierung des Bodens rückgängig gemacht werden kann. Außer der Herabsetzung der Luft- und Wasserverschmutzung, der Raumersparnis, der Herabsetzung der Unfallhäufigkeit bei wesentlicher Verkehrsbeschleunigung, entfallen bei diesem Verkehrsmittel die massenhaften Wildtierverluste. Problematisch ist allerdings ein erforderlicher besonderer Stelzenbau für dieses Verkehrssystem, welcher das Landschaftsbild wesentlich verändert.
Ein solches vereinheitlichendes - auch das Flugzeug weitgehend ersetzendes - und umweltfreundliches Verkehrssystem ist eindeutig Angelegenheit der KKG (§4), ohne daß letztere verbindliche ästhetische Empfehlungen aus dem Gesetz der BIOTELIE ableiten könnte. Es stellt sich also die Frage einer landschafts- oder nationalspezifischen Ganz- oder Teilgestaltung, die letztlich jedermann betrifft und innerhalb der Regierung und in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollte. An der Frage der Ästhetik kann das neue Verkehrsprojekt wegen seiner sonstigen Überlegenheit - es ist auch noch sehr preiswert und wirtschaftlich - nicht scheitern, nachdem jedermann technische Verbesserungen im System der BIOTELIE vorschlagen kann, die geprüft und bei Vorteilhaftigkeit auch gegen jegliche Lobby durchgeführt werden müssen. (Das Veto der Mehrheit der unbeeinflußt befragten Bevölkerung kann aber jedes biotele Gesetz stoppen). Es sind aber massive andere Interessen in den auf der Welt herrschenden politischen Systemen auf der Basis der Willkürentscheidung, welche dieser dringenden Neuerung, wie vielen anderen, entgegenstehen, denn dieses Verkehrssystem ist längst erfunden worden

9. Vorschlag zu §§ 2 und 6[S.8,50]

Ein Gutachter, auch bereits in der Phase der Modellbegutachtung, der den Gutachtenprozeß unangemessen verzögert, soll nach einer von dem für einen geregelten Gutachtenablauf zuständigen Organ aufgestellten Staffelordnung mit einer Geldstrafe belegt werden und kann vom Gutachtenprozeß ohne Vergütung ausgeschlossen werden. Eine unangemessene Verzögerung liegt darin, daß der Gutachter versäumt, unverzüglich eine offensichtlich erforderliche Zusatzbegutachtung einzuleiten oder auch darin, daß er eine eingetretene unaufschiebbare Verhinderung, wie etwa eine hindernde Erkrankung, nicht unverzüglich meldet oder eine die Gutachtenabgabe hindernde Urlaubs- oder sonstige Abwesenheit nicht rechtzeitig anmeldet, so daß gegebenenfalls ein anderer Gutachter beauftragt werden kann. In Fällen willentlicher oder grob fahrlässiger Verzögerung von Gutachten von hohem vitalem Interesse oder unter nachgewiesener Beeinflussung durch Fremdinteressen können auch Freiheitsstrafen verhängt werden, insbesondere dann, wenn sich der Gutachter mit Wahrscheinlichkeit in der Absicht zur Begutachtung bereit erklärte, den Gutachtenprozeß zu stören.

10. Vorschlag zu § 2

Werden dem Kontrollkörperbüro Tatsachen oder Entwicklungen gemeldet, was gebührenpflichtig und prämienberechtigt über Verbesserungsvorschläge erfolgen kann, die gegen die Weitergeltung eines biotelen Gesetzes wegen nachteiliger Folgen, auch in regional begrenzter Einschränkung, sprechen , so sollen auch bei Ablehnung eines solchen Vorschlages im biotelen Gutachtenverfahren die vorgebrachten Einwände, insoweit sie nicht unsinnig oder unbegründbar sind, in einem Register gesammelt werden und auf die zutreffenden biotelen Gesetze und Gesetzesvorschläge bezogen biotelen Gutachtern, zuständigen Fachwissenschaftlern aber auch Allgemeinwissenschaftlern zugänglich gemacht werden, um aus der Summierung oder der Kombination von für die Entwicklung ungünstigen Umständen eventuell begründete Einwände herausfinden zu können.

11. Vorschlag zu § 3

Die Gutachter haben bei Vergleich der Feststellungen über den Kreis der von einem Vorschlag Betroffenen einen Unschärfebereich von 30 von Hundert mitzuberücksichtigen, innerhalb dessen die Feststellungen zweier oder mehrerer Gutachter als übereinstimmend gelten, wobei der Kreis der als betroffen Stimmberechtigten auf alle von den Gutachtern als betroffen Genannten ausgedehnt werden soll.

Vorteil: Die sachliche Übereinstimmung hinsichtlich eines Gutachtenvorschlages sollte ein Übergewicht haben über eine Unstimmigkeit hinsichtlich des Kreises der Betroffenen, der ohnehin über Beantragung eines weiteren Gutachtenverfahrens von solchen Kreisen, die sich zu Unrecht als nicht berücksichtigt beurteilen, noch berichtigend erweitert werden kann. Als übereinstimmend gelten also Grenzziehungen, welche den Kreis der Berechtigten um bis zu 30 Prozent verändern, bezogen auf die Festlegungen der einzelnen Gutachter, deren Differenz also die "Meßstrecke" bezeichnet.

12. Vorschlag zu § 3

Bei der Festlegung des Kreises der von einem biotelen Gutachtenvorschlag Betroffenen, soll auch der Grad der direkten Betroffenheit berücksichtigt werden, so daß minder in ihrer Existenz Betroffene nur einen in Zehntel gestuften Prohundertsatz eines vollen Stimmrechtes erhalten, wobei das Ausmaß der gegen eine Betroffenheit sprechenden Zumutbarkeit ein besonders hoher sein soll, wenn durch die vorgeschlagene biotele Maßnahme eine wahrscheinliche oder doch mögliche Fortsetzung der Erhaltung hygienischer Lebensbedingungen und gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten und entsprechender Biotope gesichert werden soll, und wobei eine Herbeiführung der Betroffenheit zur nicht-existentiellen Erhöhung willkürlicher Freiheitsgrade nicht als Betroffenheit ins Gewicht fallen darf und bei der Festlegung der Einstufung der niedrigste von einem sonst mit Gültigkeit seines Urteils eingesetzten Gutachter vorgeschlagene Betroffenheitsgrad Gültigkeit erlangen soll.
Bei spontanen Mißfallensäußerungen durch gegen den Grad der Einstufung durch Anträge der Betroffenen bei der Kontroll-Körper-Gesetzgebung (KKB), welche auf die Pflicht der Bekanntgabe des Betroffenenheitsgrades bei Einleitung des Abstimmungsprozesses hin ausgelöst wird, soll der Grad der Betroffenheit um je zehn Prozentteile höher als ursprünglich bei der Abstimmung angerechnet werden für je dreiunddreißig Prohundert der von diesem als minderbetroffen Eingestuften getroffenen Beschwerdeingaben Berechtigter, wobei die Beschwerdeführer neben der bei Zurückweisung verfallenen Antragsgebühr bei Beschwerdeberücksichtigung drei Zehntel eines feststellbaren geldwerten Vorteils oder den umrechenbaren Geldwert anderer Vorteile, die sie durch Nichtinkrafttreten des biotelen Gesetzes bei durchschnittlichem Verhalten erlangen könnten, in regelmäßigen Abständen an die KKG zu entrichten haben. Die mutmaßliche Höhe der finanziellen Belastung des Einzelnen aus dieser Regelung soll im Zuge des biotelen Gutachtenverfahren abgeschätzt und mit Verkündigung des Gesetzesantrages bekannt gegeben werden; sie ist in Höhe des Durchschnittsgrade der gutachterlichen Einschätzung zu treffen und der Gebührenentrichtung für die mögliche Vorteilsnahme zugrunde zu legen. In Härtefällen existentieller Beeinträchtigung soll für nicht erhaltene Vorteile aus einer biotelen Gesetzesablehnung diese für bloß mutmaßliche Vorteile zu erhebende Gebühr erlassen werden.
In der Regel wird eine Teilbetroffenheit nur dann sofort und unmittelbar wirksam, wenn keine unmittelbare Gefahr der Beeinträchtigung bioteler Belange vorliegt, wobei im letzteren Falle das Verfahren über Teilbetroffenenheit erst nach der Inkraftsetzung des biotelen Gesetzesantrages im biotelen Gutachterverfahren erfolgt. Die Gefahrenlage ist Gegenstand des zur Gesetzesverkündigung hinführenden biotelen Gutachtenverfahrens.
Die Gesamtzahl zu berücksichtigender Stimmen bei Teilbetroffenheit als potentielle Betroffenheit im Sinne entgangener Vorteils-Chancen darf nicht höher als die Gesamtzahl derjenigen als Stimmen in ihrer Vetofunktion in Anschlag gebracht werden, die letztlich wesentliche (existentielle) Vorteile bei Nicht-Inkrafttreten des biotelen Gesetzes hätten in Anspruch nehmen können. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten werden Teilbetroffene als ganze Stimmen gezählt, was sowohl für wahrscheinlicherweise durch ein bioteles Gesetz Benachteiligte als auch für solche Personen gilt, die Vorteile durch ein solches Gesetz erlangen, wobei aber auch lediglich direkte wesentliche (existentielle) Vorteile berücksichtigt werden dürfen.

Beispiel: Die Nutzung von Bodenschätzen in einem Biotopenreservat, wie es als solches durch bioteles Gesetz festgestellt wird, oder die Errrichtung einer technischen Anlage in einem solchen kann zu Arbeitsplatzbeschaffung beitragen (bei der der Stimmberechtigte seine Aussichten auf Erhalt eines solchen Vorteils zu belegen hätte und höchstens die Stimmenzahl der maximal zu Beschäftigten bei der Vetoabstimmung zu berücksichtigen wäre) und zur Einkommens- und Lebensstandardsverbesserungen etwa durch vermehrtes Regierungs-Steueraufkommen, falls diese Verbesserung existentiell ins Gewicht fallen, d. h. Auswirkungen auf eine gesunde Ernährung und hygienische Lebensumwelt für die Abstimmungsberechtigte und deren Famlienmitglieder haben. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, inwieweit Benachteiligungen solcher Bevölkerungssteile durch AUSGLEICHS-Leistungen solcher Kollektive oder Staaten vermieden werden können, welche durch Inkrafttreten des biotelen Gesetzes direkte und wesentliche (existentielle) Vorteile erlangen, ohne anderen biotelen Aspekten, wie etwa demjenigen der AUTARKIE der Empfänger der Ausgleichsleistung, nachhaltig zu widersprechen.

Erläuterung: Zwar wirkt sich eine derartigen Stimmengewichtung hemmend auf die Vetowirkung der stark Betroffenen aus, doch erhält ein größerer ablehnender Bevölkerungsteil doch eine größere Entscheidungsmacht und wird der biotelen Gesetzgebung gegenüber weniger gleichgültig und ablehnend gegenüber stehen; andererseits soll daran erinnert werden, daß die große Masse der von der biotelen Gesetzgebung besonders begünstigten Mitglieder der zukünftigen Generationen ja vom biotelen Abstimmungsprozeß, wie überhaupt von jeglicher Mitwirkung bei der biotelen Gesetzgebung naturgemäß ausgeschlossen sind. Es wäre nicht angemessen, wenn lediglich teilweise Betroffene ihr Stimmengewicht gegen die doch durch biotele im Allgemeinen indirekt, aber ohne Abstimmungsrecht, begünstigte Mehrheit voll in Anschlag bringen könnten. Der Vorschlag soll dem Grundziel der dynamischen Stabilität durch vernunftgemäße Regelungen dienen, dabei aber zugleich der Subjektivität, d. h. dem Bewußtsein der Bevölkerung und deren angemessener Beteiligung am politischen Geschehen Rechnung tragen. In gleicher Richtung wirken sich auch die voll anzurechnenden Stimmen der durch den biotelen Gesetzesvorschlag gering durch zu erwartende Vorteile Begünstigten aus, die in der Regel von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch machen dürften. Es geht um die Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Demokratie als einer vernünftigen Regierungsform.

13. Vorschlag zu § 3

Die Betroffenheit, welche zum Rücktritt gegenüber einem biotelen Gesetzesvorschlag unter Abstimmung berechtigt, erstreckt sich auch auf Bedrohungen mit Nachteilen oder Entlastungen von solchen Bedrohungen, soweit sich der Betroffene nicht in zumutbarer Weise solchen entziehen kann. Subjektive Betroffenheit, wie sie sich bloß durch das Heranziehen des Interesses oder innere Teilnahme an Personen oder Sachen ergibt, berechtigt nicht zur Teilnahme an der Abstimmung gegen einen biotelen Gesetzesvorschlag.

14. Vorschlag zu § 3

Ein Antrag auf Erweiterung des Kreises der Betroffenen und damit der Abstimmungsberechtigten kann nicht später als 14 Tage nach der Bekanntgabe des biotelen Gesetzesvorschlages wirksam gestellt werden.

Ein auf Antrag hin erweiterter Kreis von Betroffenen kann sein Vetorecht nur unmittelbar nach der regulären biotelen Abstimmung nachholen und zwar im Anschluß an die Festsetzung der Erweiterung im biotelen Gutachtenverfahren, und ohne daß es zu einer erneuten Abstimmung durch den gesamten Betroffenenkreis kommt. Die Erweiterung des Betroffenenkreises muß an bekannter Stelle zuvor veröffentlicht werden und soll, soweit wirtschaftlich vertretbar, den zusätzlich Betroffenen zur Kenntnis gegeben werden.

15. Vorschlag zu § 3

Einer Eingabe auf erneute Abstimmung durch Betroffene unter Wahrnehmung des Vetorechtes gegenüber einem bereits in Kraft befindlichen biotelen Gesetz unter begründetem Hinweis auf eine gewachsene Ablehnung aus diesem Betroffenenkreis oder einer Vergrößerung des Betroffenenkreises kann erst stattgegeben werden, nachdem eine erneute biotele Begutachtung der Folgen des biotelen Gesetzes stattfand und dabei berücksichtigt wurde, ob die angestrebten Vorteile schon eingetreten sind oder mit Wahrscheinlichkeit noch eintreten werden oder ob unerwartete Nachteile eingetreten sind oder mit Wahrscheinlichkeit noch eintreten werden oder erwartete Nachteile früher oder stärker eingetreten sind, und wobei die Feststellung aller im Gutachten erwähnten Veränderungen vor einer erneuten Abstimmung bekannt gegeben werden müssen, verbunden mit der Gelegenheit für biotele Vereine, im Sinne bioteler Zielsetzung öffentlich Stellung zu nehmen.

Sind die Folgen eines biotelen Gesetzes wegen geringen Zeitablaufes noch nicht abschätzbar, so scheidet eine erneute Abstimmung aus. Es soll bei der Begutachtung eines Gesetzesvorschlages möglichst bereits festgelegt werden, innerhalb welcher Frist welche Veränderungen durch das Gesetz mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden können und demgemäß eine Mindestgültigkeitsfrist für das Gesetz festgesetzt werden, die nur bei offenbarem Irrtum hinsichtlich der Gesetzesauswirkungen abgekürzt werden darf.

Es wird eine Mehrheitsablehnung eines biotelen Gesetzes unterhalb der 60 Prozentgrenze Betroffener, wenn das Mehrheitsvotum nach der Hauptabstimmung durch Korrekturen zustandekam, deshalb nicht gegen ein Inkrafttreten eines biotelen Gesetzes wirksam, weil punktuelle Mehrheitsverschiebungen den Abstimmungsprozeß und damit das Inkrafttreten eines biotelen Gesetzes nicht verzögern sollen, weil ja ein bioteles Gesetz auf vernünftiger Grundlage und damit zugunsten der Gesamtheit entworfen wird und deshalb das Kriterium der Stimmengewichtung nicht so sehr in die Waagschale fällt. Im Falle einer Ablehnung auch durch eine geringe Mehrheit soll jedoch die Abstimmung nach einer Frist, welche eine Abschätzung der Auswirkungen des Gesetzes erlaubt, wiederholt werden und dann nach öffentlicher Erörterung der Gesetzesauswirkungen durch biotele Vereine die einfache Stimmenmehrheit zur Aufhebung des Gesetzes genügen.

16. Vorschlag zu § 3

Bei der Abstimmung über Betroffensein von biotele Maßnahmen gegen erbhygienische, hygienischen oder Umweltschäden oder deren Risiko beschränkt sich der Kreis der Betroffenen auf die Jetztlebenden innerhalb der politischen Verwaltungseinheit, innerhalb derer der Schaden oder das Risiko entstanden ist und/oder fortdauert oder zu entstehen droht und die biotelen Maßnahme in Geltung gesetzt werden soll. Ist die Ausweitung von Schäden oder Risiken bei Veto gegen eine biotele Gesetzesmaßnahme auf andere politische Einheiten wahrscheinlich, so gelten die Bewohner auch dieser Einheiten als stimmberechtigte Betroffene.Werden durch Nichtbeachtung oder Abwehr von biotelen Gesetzen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Verwaltungseinheiten erworben, so gelten auch die Einwohner letzterer Verwaltungseinheiten als betroffen, insbesondere wenn sich die biotele Gesetzesmaßnahme bei diesen in Kraft befindet oder mit Wahrscheinlichkeit zukünftig in Kraft gesetzt wird.

17.Vorschlag zu § 6[S.8,150]

Ein punktuelles, nur auf einen Einzelfall ausgerichtetes Kontrollkörpergesetz, wie es sich gegen eine richterliche Entscheidung der Regierungsgesetzgebung vorzugsweise richten kann, muß vom Stadium seiner Eingabe ab mit Wahrscheinlichkeit sich aus Sanktionsmitteln, die durch das Gesetz verhängt werden oder aus Abgaben des durch dies KKG Begünstigten oder notfalls aus Spendenmitteln an dem Gutachtenverfahren subjektiv Anteilnehmender finanziert werden können.

18. Vorschlag zu §§ 7 und 9

Nach Einführung einer elektronischen Währung und Abschaffung des Bargeldes unter Zollkontrolle der Waren- und Dienstleistungsströme durch die KKO, bei Vereinnahmung von Strafgebühren gegen Verstöße durch die KKO, sollen auch auf jeder nationalen Zwischenstufe die Banken dazu verpflichtet sein, auch bei Gefahr für Leben und Gesundheit keine illegalen Besitztitel auszuschreiben oder in bewegliche Werte umzuschreiben, um zukünftig Erpressungen vorzubeugen. Bettlerschecks, d.h. Guthaben auf Geldverkehrschips mit Wohltätigkeitsgutschriften, sollen bei Einlösung in einer Höhe, die den einfachen Lebensunterhalt wesentlich überschreitet und erfolgsorientiert nicht einem sehr bescheidenen Luxus dient, für die Versorgung Bedürftiger umgeschrieben und für solche Zwecke unmittelbar verwendet werden.

19. Vorschlag zu § 7

Der Bestand und der Handel mit Pretiosen, wie Kunstgegenständen, Edelmetallen, Strahlenelementen, Edelsteinen und ähnliches sollen zur Erschwerung einer Verwendung als Zahlungsmittel stark überwacht werden. Auf Chipkarten sollen für getrennte Abfragen in der Regel auch Gesundheitsdaten aufgenommen werden, um für Notfallbehandlungen verfügbar zu sein. Es muß natürlich inhaltlich und funktionell, hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die Bank, verschiedene Chipkarten geben, so daß bei Verlust oder Raub der Schaden begrenzt bleibt. Dementsprechend kann auch der Sicherheitsaufwand für Chiffrierung und Dechiffrierung wechseln. Geldverwertungen über Computer-Crack können über die Möglichkeit, den Verbleib von Geldwert festzustellen, etwa auch über technische Festlegung und Einschränkungen der Anzahl von Geldtransfers in der Zeiteinheit, erschwert werden.

20. Vorschlag zu § 8

Nutzen Wirtschaftsbetriebe Erfindungen in ihrem wesentlichen Gehalt, für welche in den letzten 50 Jahren bei der KKO oder deren Modellgutachteninstanz und in Ermangelung einer solchen bei Patentämtern der Regierungsgesetzgebung gewerbliche Schutzrechte angemeldet wurden, so sind diese Wirtschaftsbetriebe verpflichtet, dem Erfinder oder dessen rechtmäßigen Erben, ein halbes Prozent des Bruttoumsatzes als Prämie über einen Zeitraum von zehn Jahren zu gewähren, soweit nicht aus anderen gewerblichen Schutzrechten höhere Vergütungen ihnen gegenüber beansprucht werden können.

Kann die Produktion eines Artikels oder einer Leistung aus mehreren Erfindungen abgeleitet werden, die bei gültiger Schutzrechteanmeldung und entsprechender Verlängerung des Schutzzeitraumes Lizenspflicht ausgelöst hätten, so haben sich die Erfinder bzw. deren Erben in die Vergütungssumme von einem halben Umsatzprozent zu teilen, wobei der jeweilige Anteil für jeweils zehn Jahre zu gewähren ist und zwar beginnend mit dem Bekanntwerden der Erfindung in dem jeweiligen Wirtschaftsbetrieb oder mit dessen Leistungspflicht, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. Es wird vorgeschlagen, daß die Regierung ein Gesetz erläßt, wonach auf die Vermarktung des die Erfindung nutzenden Produktes ein halbes Prozent zusätzlich mit der Mehrwertsteuer erhoben wird, das die Finanzverwaltung an den Erfinder oder dessen Erben abführt. Es würde dadurch eine Benachteiligung inländischer vor ausländischen Betrieben vermieden.

Vorteil: Die Benachteiligung technischer Erfinder gegenüber den Neuerern auf dem übrigen Gebiet geistiger Schöpfung, wie etwa Kunst und Literatur, würde zum Nutzen auch der Allgemeinheit etwas gemildert. Die Erfinder würden durch dieses Gesetz zur Bekanntmachung von Erfindungen ermutigt, für die sie sich sonst keine Vorteile versprechen könnten im Hinblick auf eine längere Zeit bis zur Verbreitung einer solchen Erfindung (etwa wegen massiver wirtschaftlicher Gegeninteressen). Die Beurteilung der Sachverhalte und die Kontrolle der Entgeltübermittlung obliegt der KKO, soweit die Regierung nicht Abhilfe schafft. Als Erfindung im begünstigten Sinne soll behandelt werden, was durch ein Patentamt veröffentlicht wurde.

21. Vorschlag zu § 6

Sind zum Zeitpunkt des Bedarfs unter zumutbarem Aufwand Güter nur in begrenztem Umfange vorhanden oder zu erstellen oder Leistungen nur in begrenztem Umfange zu erbringen bei übersteigendem Bedarf, so gilt, um einen bestmöglichen Nutzen zu erzielen und Streitigkeiten möglichs zu vermeiden oder doch zu mildern, die Regel der Zuteilung nach dem Recht der Reihenfolge der ernsthaften und fairen auf den Genuß gerichteten Bewerbung, welche solche Bewerber nicht ausschließen darf, die sich bei ihrer Bedarfsdeckung marktgerecht verhalten und, soweit das hier angesprochene Güter- oder Leistungsangebot davon berührt wird, verhalten haben, insbesondere jedoch das Güter- oder Leistungsangebot nicht durch schuldhafte Verspätung ihrer Bewerbung in Richtung Verknappung beeinflußt haben, ausgenommen einer Begünstigung von Bewerbern aus angestammter Tradition innerhalb der politisch-gesellschaftlich gestützten Regeln,

wobei eine Güter- oder Leistungsaufteilung erfolgen soll, insoweit dadurch möglichst vielen Bewerbern ein spürbarer und im Rahmen des sachlich Möglichen dauerhafter Genuß ermöglicht wird, der zugleich aber auch den Erhalt dieser oder doch gleichwertiger Güter und die Fähigkeit zur Leistungserbringung zu berücksichtigen hat und insbesondere das öffentliche Interesse am Genuß vorzugweise lebenswichtiger Güter und Leistungen insgesamt, und wobei Güter oder Eigenleistungen nicht auf dem Markt angeboten werden müssen, sofern sie nicht bisher angeboten wurden und soweit eine Umfangvermehrung des Güterangebotes oder der Leistungserbringung nicht unzumutbar oder nach gesetzlichen Vorschriften nicht möglich oder notwendig ist.

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Zusätzliche Vorschläge für eine biotele Modellbegutachtung

Ein wesentlicher Zweck, der mit der Modellbegutachtung verfolgt wird, ist es, auch Ideenträgern ohne Zugang zur Beachtung durch die Öffentlichkeit für ihre Vorschläge zur Verbesserung der sozialen, politischen und technischen Möglichkeiten der Lebensbewältigung einen solchen Zugang und damit Beachtung, also Publizität in der Sache zu verschaffen.

Auch schon durch eine Veröffentlichung von Gutachtenergebnissen im Internet kann dies kostengünstig erreicht werden, nachdem die "Stiftung Ideentest" eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Die Publikation erfolgt (anfänglich) am preisgünstigsten über das Internet.

Grundsätzlich sollte deshalb nach einer kurzen Anlauf- und Probefrist der Gutachteninstanz jedermann ein Eingabe- und Vorschlagsrecht im Sinne der allgemein befürworteten Demokratisierung haben. Die Eingabegebühr muß anfänglich entsprechend hoch sein, da sie die durchschnittlichen Bearbeitungskosten decken muß, deshalb ist der Hinweis notwendig, daß die Eingabegebühr künftig abgesenkt wird, insbesondere wenn andere Kostenträger zur Verfügung stehen.

Ausschlußkriterien über solche hinaus, wie sie allgemein für ungesetzliche Handlungen gelten, sind in diesem Stadium des Begutachtungsverfahrens die Akzeptanz durch die Öffentlichkeit: Es sollen keine Gutachtenvorschläge eingereicht werden, deren Fragestellung bereits den Sitten zuwider läuft oder deren Fragestellung oder hochwahrscheinliche Ergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt werden.

Eine entsprechende Ausschlußliste soll publiziert und ständig aktualisiert werden.

Diese Ausschlußliste umfaßt beispielsweise:

-Vorschläge zur Erbhygiene (Eugenik), soweit sie nicht auf freiwilliger Grundlage betrieben wird.

-Vorschläge für zwangsweise Geburtenregelung.

-Vorschläge für eine Rassentrennung oder ethnische Isolierung.

Eine Zurückweisung Gutachtenvorschlägen hat auch auf Grund der veröffentlichten Ergebnisse früherer bioteler Begutachtungen zu erfolgen oder wenn die Vorschläge anderweitig nachweislich bekannt sind und nicht mehr als zwanzig Jahre seit ihrer Veröffentlichung zurückliegen und hat gegenüber dem Antragsteller zu erfolgen, der auf Wunsch unbenannt bleibt.

Entgegen dieser Ausschlußkriterien angeregte biotele Gutachtenergebnisse, falls aus wissenschaftlichen Gründen eine Begutachtung erfolgte, werden zunächst nicht veröffentlicht und auch dem Antragsteller nicht inhaltlich bekannt gegeben,

die Nichtbekanntgabe wegen Verstoß gegen Ausschlußkriterien ist dem Antragsteller bekanntzugeben. In solchen Fällen kann ein Teil der Eingabegebühr zurückerstattet werden, es sei denn der Antragsteller hätte den Verstoß kennen müssen.

In entwickeltem Zustand der Modelleinrichtung empfehlen sich Preisausschreiben und kleine Rätselaufgaben in den periodischen Presseveröffentlichungen, um die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit zu gewinnen. Auch sollen biotele Einrichtungen - etwa das Gutachterauswahlverfahren nach Zufallswahl[S.7,81] - ähnlich wie die Gewinnermittlung bei Fernsehlotterien unter Prämienanreize für die Entdeckung von Unregelmäßigkeiten, gesteigert durch fingierte Vorkommnisse zur Anreizerhöhung, öffentlicher Fernsehkontrolle unterworfen werden.

 


 

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Stand: 27. Januar 2005.