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Schlüsselbegriff: "Kybernetik"
Aus der Vielfalt der Beiträge im Internet:
Codefab Intent
- CVS Wrapper
Enterprise
Solutions
Assign it
- solve it
Nothing falls through the cracks Capture all the issues. Always know who is responsible. Bring everyone into the loop |
Beirat:
Dipl.-Ing. Thomas Christoph
Dipl.-Ing. Klaus Jourdan
Dr. med. Jan Lalik
Dipl.-Ing. Bernhard Leusder
Professor Dr.-Ing. Jürgen Philips
Reinhold Schoeler
Manfred Strack
Dipl.-Ing. Milena Weidinger http://www.codefab.com/intent.html
Zur Untersuchung von Vorgängen befaßt
man sich in der Regel mit Einzelmechanismen und -strukturen, aber zu selten mit
Systemen, denn die Realität ist keine Anhäufung von Einzelbereichen, sondern
ein vernetztes System, wo Beziehungen zwischen den Bereichen oft wichtiger sind
als die Einzelbereiche selbst.
Unvorsichtige Eingriffe können bei komplexen Systemen zu Problemen führen, die
lange nicht bemerkt werden, da sie Störungen zunächst abfangen und
auszugleichen versuchen. Während man Fehler bei einfachen mechanischen
Strukturen sofort bemerkt, kann hier die Rückwirkung über viele Stationen
gehen und in völlig unerwarteten Bereichen zu Tage treten.
Auf einer Abbildung stellt Vester einen Baum als Symbol der Biologie in den Mittelpunkt eines Netzwerkes , dessen Fäden wie Trennwände zwischen abgeteilten menschlichen Technikaktivitäten wirken, die selbst untereinander getrennt sind.
Systemzustände lassen sich nicht mikroskopisch vorausbestimmen, bzw. nur mit unvertretbar großem Aufwand. (alle Atombewegungen). Daher bedient man sich der Mustererkennung.
Ähnlich wie der Beschreibung einer
Person durch viele Worte ist ein Bild und dadurch die Wahrnehmung eines Musters
viel hilfreicher. Statt der Details hat man deren Verknüpfung und selbst wenn
die Details unscharf und nur wenige sind (z.B. Karikaturen), reicht das Muster
aus.
Das heißt das Entfernen von Details führt nicht zu Verfälschungen, sondern
aufgrund der Vernetzung nur zu geringerer Deutlichkeit. Zur Systembeschreibung
werden also keine Atombewegungen benötigt, sondern das Grundmuster, die
Vernetzung.
Auf einer Abbildung wird ein menschlicher Kopf wie mit einer Digitalphotographie einer Auflösung von etwa 20 bits dargestellt.
Analytisch |
Systemansatz |
isoliert:
konzentriert sich auf Einzelelemente |
verbindet:
konzentriert sich auf Wechselwirkungen zwischen den Elementen |
stützt
sich auf Genauigkeit der Details |
stützt
sich auf Wahrnehmung der Ganzheit |
disziplinorientiert |
interdisziplinär |
gutes
Detailwissen, schlecht def. Ziele |
unscharfe
Details, gutes Wissen über Ziele |
Der analytische Ansatz gilt für einen kurzen Zeitraum. Sobald aber die Wechselwirkungen mit der Umwelt stärker ins Spiel kommen als die inneren Mechanismen des Systems muß zum Systemansatz übergegangen werden.
Die Systemtheorie führte zu der
Erkenntnis, daß kein System isoliert in seinem eigenen Lebensraum existiert,
sondern immer in andere hereinragt; also kann es auch keine getrennten Gesetzmäßigkeiten
geben. Egal also, ob Molekül, Amöbe, Mensch, Maschine oder
Wirtschaftsunternehmen, die Kontrollmechanismen müssen eine gemeinsame Basis
haben. Diese Basis ist das eigentliche Forschungsgebiet der Kybernetik und wird
hier in Regelkreisen modelliert.
Wichtiger Unterschied zwischen Biokybernetik und technischer Kybernetik
(Regelungstechnik): Natürliche Systeme gewinnen die äußeren Steuer- / Führungsgrößen
aus dem Wechselspiel der Systeme miteinander, während bei der techn. Kyb. die
Größen von außen (meist von Menschen) vorgegeben werden.
Negative Rückkopplung regelt Vorgänge nach dem Dämpfungsprinzip.
(Regelgröße zu groß - Regler gibt Signal zum verringern)
Positive Rückkopplung (Regelgröße zu groß - Regler vergrößert
weiter) führt zum Aufschaukeln und damit zum Einfrieren oder Explodieren des
Systems. Positive Rückkopplungen sind allerdings nötig, um gewisse Dinge zum
Laufen zu bringen, z.B. bei Evolutionsvorgängen, wo pos. Rückkopplungen zu
Metamorphosen und einem neuen Gleichgewichtszustand führen können.
Diese pos. RK müssen aber einer übergeordneten negativen RK gehorchen.
Also kann kein natürliches System ohne negative Rückkopplungen existieren.
Auf
der Abbildung eines Regelkreisschemas führt ein Pfeil "Sollwert" von
einem Rechteck "Führungsgröße" (oberer Pol des Kreises) zu einem
Gehirn als "Regler"; im Uhrzeigersinn fortgesetzt tastet ein Finger
als "Meßfühler" die Welle auf einem Becken als "Regelgröße"
(am unteren Pol des Kreises), — ein Signalpfeil ist zum Gehirn hin gerichtet
— wobei von rechts ein Blitzsymbol als "Störgröße" in das Becken
fährt. Links vom Becken symbolisiert ein Pfeil in doppelter Richtung die
"Austauschgröße" . Im Gegenuhrzeigersinn weist vom Gehirn ein Pfeil
"Stellwert" über das Handventilrad für ein "Stellglied"
sich in die "Stellgröße" fortsetzend zu jenem Doppelpfeil
"Austauschgröße".
Die Abbildung ist als "Klassischer Regelkreis mit den gängigen
kybernetischen Bezeichnungen" unterzeichnet.
Nichtkybernetisch: (ohne Rücksicht auf das Systemverhalten)
Kybernetisch:
|
Online version available at http://www.heechee.net/kyb
http://www.heechee.net/kyb/prosem.htm Von hier Link zu:
Welcome to Principia Cybernetica Web
Gesellschafts-Management Kybernetik (GMK) e.V.
Eingetragen beim Registergericht Michelstadt * Register Nr. 03325063598
Vorstand: Dipl.-Ing. Hans Kopatsch Hiltersklinger Weg 17 64756 Mossautal Tel. 06062-63208 * Fax 910509
Auszug aus der Satzung vom 02.03.1990
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die aus Gesetzen, öffentlich-administrativem Handeln, aus der Jurisdiktion oder allgemein aus der verbindungslosen Isolierung der Fachdisziplinen resultierenden Probleme in der komplex strukturierten Industriegesellschaft in Form von vermeidbaren Friktionen interdisziplinär-wissenschaftlich zu erforschen und auf die zeitliche Gleichrichtung staatlicher Intentionen und tatsächlichem gesellschaftlichem Effekt hinzuwirken. In Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein Kontakte mit Persönlichkeiten der Wissenschaft und Praxis, Parlamenten und zu Regierungen, Gerichten und Medien pflegen und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
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Gesellschafts-Management Kybernetik (GMK)
e.V.
Eingetragen beim Registergericht Michelstadt * Register Nr. 03325063598
[streckenweise von mir stark verkürzt dargestellt]
Über das Ersticken der Freiheit - Der neue Klassenkampf der Bürokratie
von Dipl. Ing. Hans Kopatsch
Über das »Ersticken der Freiheit«[1], über den »neuen Klassenkampf der Bürokratie gegen die private Gesellschaft«[2], über »Die kranke Gesellschaft – Vor dem Zusammenbruch von Freiheit und Wohlstand«[3], über »Klassenkampf und Priesterherrschaft der Intellektuellen«[4]und "Rechtsberatung" könnte auch als Abkürzung für "Rechtsbereinigung" stehen, und das hört sich bedenklich nach Cliquenherrschaft an.sgesetz.
1. Das dichotome Gemeinwesen der BRD
Das Gemeinwesen der BRD zerfällt in zwei Teile:
die einen arbeiten und tragen Verantwortung
die anderen kritisieren und tragen keine Verantwortung[6]
oder:
die »lebensfähigen Systeme und deren produktive Leistungselite erarbeiten im nationalen und internationalen Wettbewerb die materielle Existenz der Gemeinschaft und alimentieren das Heer der herrschenden Unproduktiven.[7]
Mit welcher Selbstverständlichkeit der Rest der Gemeinschaft, die Unproduktiven, diese produktive Leistungselite ausbeutet, hat in aller Deutlichkeit O. von Nell-Breuning artikuliert: „... die Wirtschaft trägt... (Mit-)Verantwortung für alle anderen Kulturbereiche... (die) sie durch ihre Erträgnisse... »alimentiert«, d.h. ihnen die benötigten Unterhaltsmittel zur Verfügung stellt...“[8] Die kurzschlüssige und parasitäre Selbstverständlichkeit blendet über Abstraktionen- »die Wirtschaft« und »ihre Erträgnisse« - den realen Sachverhalt aus, das nämlich die produktive Leistungselite per Leistungsmotivation diesen verteilbaren Mehrwert unter Wettbewerbsbedingungen erarbeitet, deren sich »alle anderen Kulturbereiche« mit Selbstverständlichkeit bedienen
1.1 Realitätsverzerrung der Alimentierten
Nach Wolfram Engels gibt es idealtypisch nur zwei soziale Organisationsformen: Markt und Bürokratie – mit jeweils spezifischen Basispersönlichkeiten (selbstverantwortlich vs. außengesteuert und alimentiert). Der distribuierbare Mehrwert wird in der marktförmigen Organisationsform erarbeitet und von der Bürokratie redistribuiert. Diese Zweiteilung kennzeichnet in verfassungs- und verwaltungspolitischer Hinsicht den modernen sozialen Rechtsstaat. „In diesem Staatsgebilde tritt die hoheitliche Eingriffsverwaltung zunehmend zurück zugunsten einer Leistungsverwaltung, d.h. »einer Vergünstigungen, Zuwendungen, Bereitstellungen, Stellungen anbietenden oder gewährleistenden Verwaltung, oft ohne Rechtsgrundlage im gewohnten Sinne«“ (Delikostopoulos a. a O. 216, 217). Die Ursprünge dieser sozialistischen Umverteilungsideologie gingen vom Enteignen von materiellen Besitztümern aus, zum Beispiel von Grund und Boden, ein Gut, das nicht vermehrbar oder produzierbar ist. Mit der Enteignung der Produktionsmittel, der von Karl Marx postulierten Expropriation, begann die Fehleinschätzung des produktiven Sektors, die bis heute andauert. Es begann mit dem Fehlstart der »Nationalökonomie«.
Der Baukybernetiker DI Heinz Grote bringt diese Zusammenhänge auf den Punkt: Leistung wird heute freiwillig erbracht – oder gar nicht! Leistung im geistig-kreativen Bereich kann nicht »befohlen« werden, anders als die rein physische Ausbeutung der Sklaven und Leibeigenen in archaischen Gesellschaften.
„Öffentliche Umverteilungen wurden im Verlaufe der Geschichte vor allem auf kriegerischem Wege durchgeführt. Einer der letzten Höhepunkte waren die Potsdamer Beschlüsse nach dem Zweiten Weltkrieg. In Friedenszeiten dagegen konzentrierten sich Umverteilungsschübe hauptsächlich auf die Zeiten von Revolutionen und anderen politischen Machtwechseln. Dass man öffentliche Umverteilung – heute »Reformen« genannt – auch für Friedenszeiten zur öffentlichen Haupt- und Daueraufgabe machen kann, ist erst die Entdeckung – und bei ihren Machern das Glücksgefühl - unserer Generation“ (E. Hamer aaO. 47).
1.2 Systematische Zerstörung der Leistungsmotivation
Das »lebensfähige System« (hier: unsubventioniertes Wirtschaftsunternehmen) ist gekennzeichnet durch die »Fähigkeit zur Bewältigung der Umweltkomplexität» (Stafford Beer). Diese Befähigung ist im Hochtechnologiezeitalter geistig-kreati-ver Natur und als solche sensibel, verletzlich
und auch leicht zerstörbar. Störungen dieser Leistungsmotivation sind betriebswirtschaftlich bekannt als »innere Kündigung«. „Unter »Innerer Kündigung« wird der bewusste oder unbewusste Verzicht auf Engagement am Arbeitsplatz von seiten der Mitarbeiter verstanden. Die innere Kündigung zeigt sich dabei in einem »lautlosen Protest« von Menschen,... Sie sind somit von ihrer Arbeitsrolle entfremdet. Dies führt zu einer dauerhaften »Verweigerung gegenüber Arbeitsaktivitäten, die über... Minimalanforderungen hinausgehen“.[9]...
Die personale Komponente innerhalb der allgemeinen Definition des lebensfähigen Systems nach Stafford Beer sind die Leitenden Angestellten. „Ihrer Funktion nach gehören sie der Arbeitgebersphäre an, da ihnen in hohem Maße die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen übertragen ist und sie weitgehend das Interesse des Unternehmens vertreten... Danach muss der Leitende Angestellt »aufgrund seiner Stellung in der betrieblichen Hierarchie im wesentlichen initiierend, maßgeblich bestimmend und schließlich auch in hohem Maße verantwortlich tätig sein und dadurch auf das Unternehmens- bzw. Betriebsgeschehen entscheidenden Einfluss ausüben«“.10]Insoweit repräsentiert der Leitende Angestellte das Lebenselixier des lebensfähigen Systems: die »Fähigkeit zur Bewältigung der Umweltkomplexität«. Im selbstorganisierenden und selbstregelnden System kommt der
Leitende Angestellte an den entsprechend seinen Fähigkeiten angemessenen Platz durch selbst veranlasste Veränderungen unter selektiven Bedingungen. Das typische Operationsfeld dieser produktiven Leistungselite ist der Markt. In zunehmend erstickendem Maße aber greifen Bürokratie und classe politique, die sich fast ausschließlich aus der Bürokratie rekrutiert, in dieses Operationsfeld paralysierend ein, wobei die Kenntnisse der produktiven Leistungselite gegenüber der machtgekoppelten Bürokratie a priori und kulturschockartig versagen.
Aus dieser Beherrschung der privaten Gesellschaft durch die alimentierte, also leistungsunabhängig »standesgemäß« besoldete Bürokratie - ohne qualitative Selektion – entstehen soziale Friktionen, welche zunehmend manifest werden.
2. Innere Kündigung und Resignation der produktiven Leistungselite als Folge der Konfrontation mit der Bürokratie
2.1 Beispiel: Rechtsbruchs-Systematik im Familienrechtsbereich der BRD
Nach Karl Marx galt es, die Familie „praktisch und theoretisch zu vernichten“, wie Professor Konrad Löw berichtete.[11]Bewusst oder unbewusst gelang es mit dem Familienrechts-Reformgesetz von 1977 (1.EheRG) diese Zielsetzung rechtsförmig zu organisieren. Das als „Jahrhundertwerk“ gepriesne Reformgesetz erwies sich als Plagiat des russischen Gesetzesvorbilds aus der Revolution von 1917.[12]...
Zu diesem Gesetz schrieb Professor Dr. jur. Detlef Liebs: „Die Liberalen brachten das Weglauf-Prinzip ins neue Scheidungsrecht ein, das freilich ursprünglich auch keinen Geschiedenenunterhalt vorsah. Die Sozialdemokraten fügten das nacheheliche Versorgungs-Prinzip hinzu, allerdings in maßvoller Höhe. Und die christlichen Demokraten mit ihrer Sperrmehrheit im Bundesrat pfropften darauf das Mutti-Prinzip, das besagt: Wer den Trauschein geschafft hat, darf sich für sein weiteres Leben aus Sofa legen, und zwar ein Sofa nach den Verhältnissen des oder auch der Angetrauten.... Hoch und niedrig ist ihnen [... den Scheidungsrichtern...] ausgeliefert. Nie waren ihrem Ermessen so weitreichende Entscheidungen anvertraut; nie auch dauerte eine Scheidung, zermürbend vor allem für den, der eine Ehe ernst nahm, so endlos lang, konnte sie einseitig so unabsehbar in die Länge gezogen werden. Vaterschaftsprozesse und höchst ungerechte
Kindesunterhaltsansprüche sind die Folge.
Das Schlimmste an der geltenden Regelung ist aber, dass sie dazu verführt, die nächste Generation dem besseren Heuchler zu überantworten. Großzügig belohnt wird, wer am gewissenlosesten Kindeswohl vormachen kann; wer sich nicht scheut, Kinder gegen den anderen Elternteil aufzuhetzen. Oder brauchen Kinder vor allem selbstsüchtige Erzieher?...
Diese Darstellung von Detlef Liebs offenbart alle Merkmale von Desinformation der gesetzgebenden classe politique im informationstheoretischen Sinne. Ermöglicht wird diese reduktionistische Sicht von Realität durch die Alimentation, die sanktionslose Wahrnehmungsverzerrung aus politischen Intentionen duldet. Die Wirkungen dieser Desinformation - >150 Milliarden Euro künstlich erzeugte Soziallasten jährlich – bleiben dabei entweder a priori unbedacht oder sind Teil einer absichtsvollen systemverändernden Strategie. Auch hier zeigt sich, dass das beamtete Denken und dessen Umsetzung in der Organisationsform Bürokratie ...
Die Desinformationsstrategie der classe politique zum Anpreisen des „Jahrhundertwerks“ (1.EheRG) lässt sich bis in die sprachliche Formulierung erkennen, wie Professor Dr. Horst Albert Glaser unter der Überschrift aufzeigte: „Erschleichung von Folgerungen aus logisch falschen Begriffen“. Zu der sprachlich missglückten Eherechtsreform von 1977 sagte Hans Albert Glaser: „Die Ehescheidungsreform ist ja neben der Hochschulreform eine jener epochalen Taten, auf die sich Sozialdemokraten und Freidemokraten noch heute einiges zugute halten. Beide aber – darüber dürfte kein Zweifel bestehen – sind gründlich missglückt. Es gehört wohl zum Schicksal von Reformen in Deutschland, dass es um die reformierte Sache nachher schlimmer bestellt ist als vorher...
Der »Ehegatte nach der Scheidung«, wie er in Paragraph 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuches auftaucht, ist nicht viel mehr als eine juristische Kunstfigur, die es in Wirklichkeit nicht gibt. In Wirklichkeit kann der »Ehegatte nach der Scheidung« bereits wieder verheirateter Ehegatte sein – verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.
Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der »Folgelast gescheiterter Ehen« dar, von der Familienrichterinnen gern sprechen. Die Bedürftigkeit, in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen. An dieser Stelle – wie es getan wurde und wird – von Folgelasten oder gar von Solidarität der »Ehegatten« zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer die Solidargemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie den »Ehegatten nach der Scheidung«. Allfällige Unterhaltsklagen wären demgemäss als »unzustellbar« zu behandeln“FAZ vom 1. September 1984).
Nachfolgend werden die gerichtliche Sorgerechtspraxis und deren Folgen in volkswirtschaftlich relevanter Dimension skizziert. Wesentliche Merkmale dieses in Richter-Regie systematisierten Rechtsbruchs erklärte der Richter am Oberlandesgericht München, Werner Gutdeutsch: „Der Frau wird...meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ (Haager Kindesentführungs-Übereinkommen; d. Verf.) bereits den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten.“ (FamRZ Nr. 23/1998, 1488 f.)...
An die Stelle des sorgsamen Eruierens der nach objektiven erzieherischen Kriterien besseren Erziehungseignung des Alleinsorgeberechtigten in gerichtlichen Sorgerechtsverfahren tritt hier ein richterlich sogar angeratenes Faustrecht als Prämisse zum Erlangen des Alleinsorgerechts für Mütter. Diese Rechtsauffassung ist schon für sich allein ungeheuerlich. Aber auch die Konsequenzen - >150 Milliarden Euro künstlich erzeugte Soziallasten jährlich und ein psychisch denaturierter Nachwuchs, psychisch deformiert durch das mit eben diesem richterlich angeratenen Verhalten prognostizierbaren „Mamasyndrom“ – zeugen von verantwortungslosem Ignorieren der volkswirtschaftlichen Folgen dieser in Richter-Regie organisierten Rechtsbruchssystematik. ...
Die Familienjustiz verletzt die innerstaatlichen rechtsnormativ statuierten Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl und aus der Verletzung dieser Normen im esprit de corps entstehen die Irritationen mit dem internationalen Recht. Wenn aber die „Dritte Säule“ des Staates, die unabhängige Justiz, selbst das Recht durch ein in Richter-Regie organisiertes „eigenes Rechtssystem“ im Sinne der Darlegungen des Richters Werner Gutdeutsch bricht und in eine »Rechtsbruchssystematik« umwandelt, dann sind die Bürger dieser Rechtswillkür des Staates und seiner Bürokratie naturgemäß schutzlos ausgeliefert, denn diese können sich nur auf die Vorgaben des kodierten Rechts einstellen und berufen, nicht aber auf subjektive Manifeste von Rechtswillkür. Es ist schwerlich vorstellbar, dass ein ganzes Heer von Familienrichtern die gesetzlichen Vorgaben im Sorgerechts-Bereich nicht kennen sollten. Insoweit stellt sich die Frage wie es kommt, dass die gesetzlichen Vorgaben unisono ignoriert und ganz direkt durch aktives Tun in Kenntnis der auch volkswirtschaftlich relevanten Folgen pervertiert werden. Wie schon Helmut Schelsky aufgezeigt hat (in: Die Arbeit tun die anderen), wurde die Juristenausbildung in einigen Bundesländern „reformiert“. Dabei wurde „in einem geistigen Salto mortale gerade die subjektive Verfügungsfreiheit des Richters bei seinen Entscheidungen gefordert; man will ihn weniger binden an das Gesetz als an seine soziale Gesinnung...Also muss zwar die berufsethische Bindung an das Gesetz abgebaut, aber die Gesinnungssteuerung des Richters durch Steigerung seiner Verfügungssubjektivität und Umpolung seiner Verantwortlichkeit auf soziale Normen gestützt werden. Dies erreicht man durch Einfügung soziologisch-theoretischer Grundannahmen in die Rechtswissenschaft, von denen die allgemeinste lautet: ‚Die Jurisprudenz ist eine Sozialwissenschaft’...Das personale Zurechnungsprinzip und der Strafgrundsatz von Schuld und Sühne ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn die »Tat« – welche auch immer – im wesentlichen die Auswirkung personungünstiger Sozialfaktoren ist und daher dem »Schuldigen« als Person gar nicht zugerechnet werden kann, sondern er eine »Resozialisierung« braucht, d. h. eine Veränderung der ihn bestimmenden Sozialumstände. Diese sozialwissenschaftliche Entschuldigung und sozialwissenschaftliche Rehabilitierung oder außengesteuerte Resozialisierung bestimmt längst die juristische Praxis unserer Strafrechtsentscheidungen, Strafgesetzgebung und unseren Strafvollzug. Das »sogenannte Böse« ist längst anthropologisch, psychologisch und soziologisch weginterpretiert und daher eigentlich auch nicht mehr strafbar. Wenn dann diese Sozialdetermination als Beurteilung in zivilrechtliche Klagen eingeführt wird, kann man sich vorstellen, wie gering die Chancen von Klagen von Unterneh-mern oder sonstigen »Bürgern« gegen Arbeiter und sonstige soziale »Unterprivilegierte«... allgemein gesprochen: von Personalansprüchen gegen Sozialentschuldigungen sein wird. ..
Das im § 1671 BGB (und in anderen Paragraphen) normierte »Kindeswohl« ist ein »unbestimmter Rechtsbegriff«. Zur Begrenzung von Grundrechten wie dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 GG) bedarf es legitimierender Gesetze, die so bestimmt sein müssen, dass die Befugnis zur Begrenzung sich dem Ermessen der Verwaltung oder des Richters entzieht; selbständige Begrenzungen durch die Verwaltung oder den Richter sind grundsätzlich unzulässig, wie der vormalige Verfassungsrichter Professor Dr. Konrad Hesse berichtet (in: Grundzüge des Verfassungsrechts... Heidelberg 1982, Rn. 314). Der unbestimmte Rechtsbegriff »Kindeswohl« erfüllt diese Forderung evidenterweise nicht, so dass Entscheidungen, welche die konkretisierenden Rechtsnormen zum Kindeswohl-Begriff unterdrücken, a priori dieses Grundrecht verletzen.
Diese rechtsnormativen Präzisierungen des »Kindeswohlbegriffes« existieren indes:
Erziehungs-Ziel: Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit ( BVerfG v. 29.07.1968; FamRZ 1968, 578, 589) und Erziehungs-Stil: partnerschaftliche Erziehung (§ 1626 Abs. 2 BGB)
An beide Rechtsnormen sind Richter und Verwaltungsbehörden gebunden. Jedenfalls nach der rein theoretischen Geltung des Grundgesetzes. Da aber der »neue Jurist« qua geänderter Ausbildung in den 70er Jahren nicht mehr »rechtstechnisch« entscheidet, sondern »sozialdeterminiert«, bestimmt die in Richterregie konzipierte und durchgängig bis zum Bundesverfassungsgericht organisierte Rechtsbruchs-Systematik die familiengerichtliche Rechtsprechung in der BRD....
Wie absolut durchgängig diese Rechtsbruchs-Systematik im Familienrecht der BRD organisiert ist, offenbarte eine neuere Publikation eines der früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (s. dazu die als Anlage angefügte Replik von GMK e.V. zu Ernst Bendas »Verkehrtes im Verkehrsrecht«). Benda mokiert sich über die sich häufenden Verurteilungen der BRD wegen Menschenrechtsverletzungen im Familienrecht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg....
Das 1.EheRG von 1977, das von den Machern als »Jahrhundertwerk« gepriesen wurde, erwies sich als Plagiat des zugehörigen Originals, des bolschewistischen Scheidungsrecht nach der russischen Revolution von 1917 – eine weitere Affinität zu Karl Marx. Auch die Auswirkungen sind vergleichbar (s. dazu V. Gittermann aaO.).
2.1.1 Praxis der Rechtsbruchs-Systematik
Schematisch bedient sich die Familienjustiz folgender Vorgehensweise: Mit einem Beweisbeschluss wird dem psychologischen Gutachter aufgegeben, die Frage zu beantworten, ob es dem Kindeswohl eher entspricht, das – in der regeln von der Kindesmutter beantragten - Alleinsorgerecht der Mutter oder dem Vater zu übertragen. Rechtsnormativ statuierte Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl haben wir seit zwanzig Jahren noch in keinem der uns zugänglichen Beweisbeschlüsse feststellen können – verständlicherweise, denn die richterliche Erwartungshaltung, wie sie RiOLG Werner Gutdeutsch artikuliert hat (a.a. O.), muss auf die beliebige Ermessenausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes verweisen und muss alle statuierten Konkretisierungen unterdrücken. Die Gutachter kommen dann mit so genannten psychologischen Tests, die der Psychologie-Professor Jopt als »Humbug« bezeichnet, regelmäßig zu erkannten Bindungspräferenzen zur Mutter, von denen Jopt sagt, sie wurden »blickdiagnostisch« gefunden. Dabei stört weder den Gutachter noch den Familienrichter, dass die – ohnehin von Anbeginn falsch interpretierten - »Bindungen« seit 1998 nicht mehr in § 1671 BGB enthalten sind. Ersatzweise und anstelle der rechtsnormativ statuierten Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl verwenden also Richter und Gutachter unverändert ein Beurteilungskriterium, das wegen erkannter wissenschaftlicher Haltlosigkeit seit 1998 aus dem Gesetz entfernt ist. Das ist um so erstaunlicher als der Psychologieprofessor Wolfgang Klenner erklärt: „In den psychologischen Sachverständigengutachten finden sich immer wieder Aussagen über die Eignung der Eltern zur Erziehung ihres Kindes. Die Vorstellung, eine positiv zu konstatierende erzieherische Eignung der Kindeseltern ließe sich als entscheidendes Kriterium feststellen, hat in der Tat etwas Bestechendes für sich.
Unausgesprochen wird dabei von der Fiktion ausgegangen, beide Eltern verfügten über eine graduell unterschiedliche erzieherische Eignung, und dies ließe sich auch noch mit der wissenschaftlich gebotenen Exaktheit diagnostizieren. Leider haben wir aber keine speziell für die erzieherische Eignung geeichten psychologischen Untersuchungsverfahren. Darum sind Aussagen über ein Mehr oder Weniger an erzieherischer Eignung bei den Kindeseltern Extrapolationen anderer Untersuchungsergebnisse, also nicht exakt, wenn sie nicht gar subjektive Meinungen und Deutungen sind...“ (W: Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachters im Familienrechtsverfahren; FamRZ 1985, 804 f.).
Die Psychologie hat nicht nur kein zur Bestimmung elterlicher Erziehungseignung durch Tests am Kinde geeignete Methoden – solche kann es in logischer Evidenz auch gar nicht geben -, sondern kennt in der aufgezeigten Weise nicht einmal die rechtsnormativen erzieherischen Beurteilungsmaßstäbe für elterliches Erziehungsverhalten.
Vom Sachverstand der psychologischen Sachverständigen am Familiengericht: berichtet Jopt:
„Bis heute hin verfährt die überwiegende Mehrzahl aller SV (Sachverständigen) bei der Auswahl des künftigen Sorgeberechtigten so, als ginge es darum, aus einer Anzahl von BewerberInnen für den Posten eines Kranführers oder einer Sekretärin die/den Geeignete(n) auszusortieren. D. h. Eignungsdiagnostik ist ihr methodisches Credo, und entsprechend findet sich kein einziges Gutachten – ich habe jedenfalls noch keines gesehen -, das sich nicht auf Einsatz und Auswertung irgendwelcher Testverfahren bezieht, um seine alternative Sorgerechtsformulierung zu begründen.
Abgesehen von der psychologisch-inhaltlichen Fragwürdigkeit eines solchen Vorgehens, das oft auch vor den Eltern nicht halt macht (das FPI, ausgerechnet das, erfreut sich da großer Beliebtheit), abgesehen von der wissenschaftstheoretischen Untauglichkeit der allermeisten Testbefunde, weil sie sich bei der Interpretation grundsätzlich jedem Falsifizierungsversuch entziehen; darüber hinaus decken die angewandten Verfahren ein Spektrum ab, das von »netten Spielchen« über regelrechten Humbug bis hin zur offenkundigen seelischen Kindesmisshandlung reicht.
So lassen beispielsweise SV Kinder Lebenslinien zeichnen, das Liebesbarometer einstellen, Zeitkuchen aufteilen; sie deklarieren mit dem Mythos des geheimnisumwobenen und alles erkennenden Psychologen »blickdiagnostisch« eigene Eindrücke zu Wahrheiten; quetschen Kinder regelrecht inquisitorisch aus, welchen Elternteil sie (ggf. wenigstens ein bisschen) lieber haben; stürzen Kinder in tiefste Selenqualen, indem sie sie zur Entscheidung nötigen, welchen Elternteil sie nach einem Schiffsunglück in ihr Rettungsboot aufnehmen würden, wenn nur noch ein Platz frei wäre; u.ä.m. Kurzum: In der familiengerichtlichen Psychodiagnostik gibt es so gut wie alles, was die Fantasie nur träumen kann.
Einziges Ziel dieses unseligen Bemühens ist die Identifikation desjenigen Elternteils, zu dem das Kind die angeblich stärkeren Bindungen hat, um dann dem Gericht vorzuschlagen, diesem das Zertifikat zukünftiger Alleinsorge zu übertragen (Jopt, 1987). Entsprechend ist das ganze um das so genannte Kindeswohl rankende Prozedere ein einziger »Suchprozess«, der – über die Befundauswertung – im wesentlichen vom Schreibtisch der/des SV her erfolgt und der sich, ist er einmal abgeschlossen, von jedem anderen Warengeschäft nicht im geringsten unterscheidet – u.U. bis hin zur Kindesmisshandlung; etwa bei der vom SV ausdrücklich empfohlenen gewaltsamen Herausnahme von Kindern, die das Umsiedeln zum von ihnen vorgeschlagenen Sorgeberechtigten verweigern“ (J.Jopt: Zum Sachverstand des psychologischen Sachverständigen am Familiengericht. BDP-Rundbrief Sektion F&KPsy. Okt. 1990, 9, 10)....
Bemerkenswerterweise scheint auch die Psychologie oder deren für Familiengerichte operierende Teile spezifisch marxistischer Genese zu entstammen – passend zu Marxens Postulat zur Vernichtung der Familie und dem 1.EheRG als Plagiat des bolschewistischen Originals, wenn man Lothar Bossle glauben darf: „Während nämlich der Marxismus im 19. Jahrhundert auf einem Bündnis mit der materialistischen Philosophie beruhte, ging er nunmehr ein Bündnis mit der psychoanalytisch verengten Psychologie ein.“[16]
Tatsächlich setzten die sensationsträchtigen Wohngemeinschaften — insbesondere Kommune 1 in Berlin — mit der Propagierung sexueller Freiheit im Gruppensex (bei situationsgegebener Minderheit der Frauen, an der das "Modell" auch hauptsächlich scheiterte) die anarchischen Traditionen fort. Der Pillenknick und die Selbstbestimmung der Frau ("Mein Bauch gehört mir!") führten zur sexuellen Promiskuität und zu immer früherer Aufnahme von Sexualkontakten bei bis heute ansteigender Abtreibungsziffer durch Minderjährige. Die Scheidungsraten stiegen immens; praktisch stammt schon ein großer Anteil heutiger junger Menschen aus zerbrochenen Ehen oder eheänlichen Partnerschaften (mit geringerer gegenseitiger Verbindlichkeit). Durch die Berufsausbildung der Frau wird das Gebären von Kindern hinausgezögert zu Lasten auch der Kinder (z. B. erhöhte Rate an Down-Syndrom). Die Medien tragen das Ihrige zur übertriebenen und frühzeitigen Anstachelung zu Erotik und Sexualität bei. Die 68er "Revolution" sollte der sozialistischen Demokratisierung gelten und brach mit Traditionen so weit, daß Sittlichkeit und Pflicht zu verspotteten Begriffen wurden. Genußmaximierung wurde zum Lebensziel erhoben. Kein Wunder, daß diese "westliche Lebensart" für die hereinstömenden Muslime als negativ stigmatisiert erlebt und als Verwahrlosung und Sittenlosigkeit ausgelegt und verachtet wird. Gerade jene 68er Kreise, welche erfolgreich den "Marsch durch die Institutionen" veranstalteten und uns heute (entsprechend miserabel) in allen Instanzen und jede Gewaltenteilung verhöhnend regieren, redeten und arbeiten doch für eine grenzenlose "Offene Republik", obwohl sie wissen müßten, daß sie, weil selbst überwiegend atheistisch bis religiös gleichgültig, einem Kräftemessen mit den einströmenden nationalistisch und religiös motivierten Einwanderern gar nicht gewachsen sind.
Ärzte
Zeitung Nr. 176, 1. Oktober 2003: Kind oder Karriere? Gerade Akademikerinnen
ist beides zuviel - Von ALEXANDRA LEHNEN
Der Verteilungskampf der Generationen spitze sich zu. Immer weniger erwerbstätige
Menschen müssten für immer mehr Rentner aufkommen...
Die Gesellschaft vergreise — nicht zuletzt deshalb, weil viele Frauen keine
Kinder mehr bekämen. Gerade die Hochgebildeten entschieden sich zunehmend gegen
Nachwuchs, obwohl viele Studenten noch von einer Familie träumten. >Fast
zwei Drittel des Jahrgangs 1965 werden nach angaben des Statistischen Bundesamts
kinderlos bleiben; von den 1940 Geborenen waren es nur knapp elf Prozent. Von
den heute 37- oder 38jährigen Akademikerinnen in West- und Ostdeutschland dürfen
sogar 41 Prozent nicht Mutter werden — wohl auch aus beruflichen Gründen. Das
sei bei Medizinerinnen nicht anders, habe Astrid Bühren vom Deutschen Ärztinnenbund
bestätigt.... In Italien gebe es noch weniger Kinder...>Die zukünftigen
Schulleistungen der kommenden Generationen werde dies sicher nicht beflügeln..<.
meine das i.w.... >Der Lernerfolg der Kinder hänge in Deutschland
stark vom Bildungsstand der Mutter ab, der Background des Vaters spiele eine
untergeordnete Rolle — so eine Erkenntnis der Pisa-Studie...Die
meisten Studentinnen wünschten zwar etwa 2,2 Kinder durchschnittlich, aber erst
nach ihrer beruflichen Absicherung, ein Drittel sogar erst nach längerer
Berufserfahrung. Auch fehlten Teilzeitarbeits- und Kindergärtenplätze. (a.
a. O. S.3)
Amsterdam (bds). Trotz gesetzlicher Hindernisse will die niederländische Firma Baby Donors auf den deutschen Markt. In den Beneluxstaaten sucht die Vermittlungsagentur geeignete Eizellen- und Samenspender für hetero- und homosexuelle Paare und Singles...(a. a. O. S.14)
Ich füge ein Beispiel aus der Reform der Strafjustiz bei:
Strafgesetzbuch Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wieder die Sittlichkeit
§
173 [Blutschande] (1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren, an den letzteren mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren bestrafft. Ebenso wird der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und
absteigender Linie bestraft, wenn die die Ehe, auf der die Schwägerschaft
beruht, zur Zeit der Tat besteht.
(3) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
(4) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwägerten kann das Gericht von Strafe
absehen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der Tat
aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot
der Schwägerschaft erteilt worden ist.
§
174 [Unzucht mit Abhängigen] (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs
Monaten wird bestraft,
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten
Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer
Anstalt für Kranke und Hilfsbedürftige einen anderen
zur Unzucht mißbraucht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
175 [Unzucht zwischen Männern] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft
1. ein Mann über achtzehn Jahr, der mit einem andern Mann unter einundzwanzig
Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht verleiten läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch seiner durch ein Dienst-,
Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit
ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern
sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig
Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen....
(Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, Stand November 1971, S.69,70)
Die moderne Fassung (nach der
SPD/FDP-Reformpolitik):
§
173 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen
ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf
vollziehen.
(3)
Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn
sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
.... !. Rechtsgut des § 173 ist nach h. M. das Freisein der engsten Familie von
damit für unvereinbar gehaltenen sexuellen Beziehungen, dies unabhängig ob es
sich um eine noch intakte oder ohnehin schon zerstörte Familie handelt; daneben
werden als Strafgrund zT auch Gefahren für die psychische Entwicklung des
Partners (minderjährige Tochter, Geschwisterinzest) und die angebliche Gefahr
eugenischer und genetischer Schäden genannt... Doch ist zu bezweifeln, ob sich
eine rationale, am Gesichtspunkt der Sozialschädlichkeit orientierte
Strafbarkeit der >Blutschande< wirklich finden läßt, maW ob hier nicht
letztlich doch für die Strafbarkeit der >Blutschande< überlieferte
Moralvorstellungen strafrechtlich sanktioniert werden... (Schönke/Schröder,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. neu bearb. Aufl., Verlag C. H. Beck München
2001, S.1407)
§
174 Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung... (a.
a. O. S:1409)
... Der Grundgedanke der Reform des Sexualstrafrechts durch das 4. StRG,
die zu einer weitgehenden Einschränkung der Strafbarkeit, zugleich aber auch zu
einer erheblichen Komplizierung der Rechtsanwendung geführt hat (vgl. auch
Hanack NJW 74,1 und u.3) war, daß ein Verhalten nicht schon um seiner Unmoral
willen Strafe verdient, sondern erst dann, wenn dadurch elementare Interessen
oder der Gemeinschaft verletzt werden (>Sozialschädlichkeit<...)... (a.
a. O. S:1410)
... Gemessen an den Reformvorstellungen, wie sie insbesondere dem AE
[Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches] zugrunde lagen, war der Gesetzgeber
in der Beschränkung der Strafbarkeit auf eindeutig sozialschädliche
Verhaltensweisen nicht weit genug gegangen...
II. Weitere Änderungen im 13. Abschnitt erfolgten durch das 26. StÄG v.
14.7.1992 (BGBl.I,1255), welches anstelle der §§ 180a III-V, 181 a. F. die
§§ 180b,181 einfügte, um vor allem der zunehmenden Internationalisierung des
Menschenhandels und der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung ausländischer
Frauen Rechnung zu tragen... (a. a. O. S.1411)
Die Neuerung bei der Formulierung des neuen § 174 betrifft in erster Linie die Absenkung des Schutzalters auf achtzehn Jahre, was mit der Absenkung des Volljährigkeitsalters parallel läuft. (a. a. O. S.1413)
§
175 [Homosexuelle Handlungen]
Aufgehoben durch das 29. STÄG v. 21.5.1994, BGBl. I 1168; vgl. jetzt § 182 (a.
a. O. S.1425)
§
182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren
dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren
dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder.... (a. a. O. S. 1485)
Die
Sexualstrafrechtsreform, die unter dem Schlagwort der Abwehr der "Sozialschädlichkeit"
— sozial klingt ja immer noch gut, da sozialistisch ja als die Steigerung
hierzu weiterhin hoch im Kurs gehalten wird — angetreten war, ist ein
Frontalangriff gegen die Familie als die Zelle der Sozialität überhaupt. Ein
Berliner Student indonesisch-chinesischer Abstammung, dessen Familie wegen
der Christenverfolgung in ihrer Heimat sich hier einbürgern ließ, wußte einen
recht treffenden Spruch: „Wer sich als Christ bezeichnet, wird hier komisch
angesehen, wer sich für homosexuell erklärt, wird Regierender Bürgermeister".
Der Niedergang und die Dekadenz rechtsstaatlicher Ordnung kann nicht besser
dokumentiert werden als mit der Wiedergabe der modernen Rechtsüberzeugung, die
sich bewußt von der Moral und von bewährten Traditionen lösen will und
der durch die Medien propagierte Sexualisierung des Alltagslebens nicht als
Gefahr für die "geschlechtliche Selbstbestimmung", ja für die persönliche
Sicherheit und freiheitliche Rechtsordnung überhaupt erkennt. Niemand
will sich für den Absturz der Geburtenzahlen bei den Deutschen (und Europäern
christlicher Abkunft) verantwortlich machen lassen. Es wird nicht mehr
herausgestellt, daß Homosexualität auch dann als widernatürlich angesehen
werden muß, wenn es bei Tieren dergleichen Triebentgleisungen gibt. Der primäre
Naturzweck der Erotik und Sexualität bleibt die Fortpflanzung; wenn diese auch
sekundär eine Quelle der Freude und des Glückes bedeuten darf und soll.
Der Rückblick in die Geschichte der alten Kulturvölker könnte uns belehren,
daß der zerfall der Sexualmoral dem Kulturzusammenbruch unmittelbar vorherging.
Früher war es in der Regel eine Voraussetzung für den regelmäßigen
Geschlechtsgenuß eine Ehe einzugehen, was nahezu wegen der entstehenden Kinder
zwangsläufig mit einer Familiengründung verbunden war. Heute kann man sich
allenfalls bezahltes "Frischfleisch" aus dem Ausland besorgen.
Intime
Beziehungen zwischen Schwager und Schwägerin sowie auch zwischen
Stiefgeschwister waren nicht etwa als "Blutschande", aus Furcht vor
aus dem gehäuften Zusammentreffen rezessiv krankhafter Gene bei der Inzucht
doch in Zukunft sich erwartungsgemäß steigernden Gefahr von Mißbildungen und
Erbkrankheiten (die in Gebirgsgegenden und Inzuchtfamilien ja weit seltener zu
erwarten waren) verboten, sondern zum Schutz des gegenseitigen Vertrauens in der
Familie. Es ist nicht jedermanns Sache, das Geld für die Familie zu verdienen,
während der arbeitslose Bruder vielleicht mit seiner Frau im Bett liegt. Nicht
nur daß die Strafdrohung abschreckend wirkte, sie hatte auch zur Folge,
daß sich einer, der sich betrogen fühlte, um Hilfe an die Staatsorgane wenden
konnte: und wenn eine solche auch nur etwa darin bestand, eventuelle Namen und
Anschriften von ihm verdächtigter Personen oder solche in deren Umkreises in
Erfahrung bringen zu können. Welche geistige Verwirrung inzwischen entstanden
ist zeigt die Belehrung eines Psychiaters:
"Die Verfolgung von Inzest ist nur dann moralisch und staatlich
gerechtfertigt, wenn es sich um Verhältnisse handelt, in denen Abhängigkeiten,
große Reifungsunterschiede u. ä. einseitig genutzt werden. Der Inzest
ist also nur dann wirklich verfolgungsbedürftig, wenn er Gewaltverhältnisse
enthält. Etwas völlig anderes ist das Denken an Inzest, das wohl zu dem
schwierigsten und am meisten vermiedenen im Leben gehört."
Diese fachliche Auskunft erhielt einer, der sich
selbst geschädigt fühlte, da er Ursache zu haben meinte, daß seine Frau mit
ihrem Stiefbruder intimen Verkehr pflegt, und der sich zudem noch in höherem
Lebensalter befand, also unter den traditionellen Moralvorstellungen groß
geworden war. Hierzu stelle ich fest, daß hier Inzest ("Blutschande"
unter leiblichen Verwandten) mit dem Bruch des innerfamiliären Vertrauensverhältnisses
vom Berater verwechselt wurde und natürlich auch § 173 und § 174. Weiterhin
stellte der Ratgeber nicht in Rechnung, daß das "Gewaltverhältnis"
hier zwischen Ehemann und Ehefrau sich durch die außerehelichen Beziehungen der
letzteren ergeben, das innere psychische Verhältnis zwischen Stiefbruder und
-schwester also gar nicht zur Debatte steht. Prekär ist, daß der Ehegatte
seiner Frau einen besseren Lebensstil bieten kann und muß, während ja der
Stiefbruder von Leistungen frei ist. Entscheidend scheint mir, daß der
Staat hier die Risiken im Zusammenleben an die
"Dienstleistungsgesellschaft" (im letzteren Falle an die
psychiatrische Beratung) zur Schlichtung (?) weiterreicht und seiner Pflicht zur
Erhaltung einer Friedensordnung nicht nachkommt. Dies entspricht sehr wohl
den Rechts- und Moralvorstellungen unserer türkisch-muslimischen Einwanderer,
solche Fälle "in der Familie selbst" zu lösen; für Deutschstämmige
bedeutet dies jedoch einen Rückfall in Selbstjustiz und wegen der
unklaren moralischen Lage bei gesellschaftlicher Uneinigkeit hinsichtlich der
Beurteilung solcher Intimbeziehungen schwere Spannungen zu Lasten des
Familienzusammenhaltes.
BZ
Nr.249/43, 25. Oktober 2003 - Kindermörder als Samenspender
Kobenhagen - Der wegen Ermordung seiner beiden Töchter zu lebenslanger Haft
verurteilte dänische Psychopath Heine Nielsen, 32, spendete jahrelang einer
Samenbank Sperma. Ein Psychologe riet betroffenen Frauen zur Abtreibung. (a. a.
O. S.44)
Auch derartige Psychologen gibt es als "Lebensberater". Wer anonyme Väter "in Kauf" nimmt, muß auf noch weit Schlimmeres gefaßt sein. Auch ein Psychopath kann gesunde Kinder zeugen. Die Manipulierung der Fortpflanzung wird entschieden zu weit getrieben: zu alte Väter und auch zu alte Mütter sind bei uns fast die Regel. Aber wir sind nicht bereit, von den muslimischen Einwandern, da wo diese sich natürlicher und vernünftiger verhalten, zu lernen. Die offiziell gewordene Scheu, in der Lebensführung und im Staat noch von Zucht und Sittlichkeit überhaupt zu sprechen, spricht für den Niedergang, ja die Versumpfung in einer angeblichen "Demokratisierung des Rechts" , die ihre Maßstäbe von der Profit- und Lustmaximierung des Massenmenschen her bezieht und nicht von den durch Eliten, als wichtigste Minderheiten eines jeden Volkes, in Jahrtausenden erarbeiteten Idealen.
Gerade durch eine Rückbesinnung hier will BIOTELIE inner- wie zwischenstaatlich geistige Brücken zwischen den Ethnien bauen und dadurch einen wirksameren Schutz vor Terrorismus bewirken als durch die Verfolgung von Bombenattentätern und "Schurkenstaaten".
Fortsetzung mit Hans Kopatsch:
3. Das RBerG als Instrument zur Enteignung des Denkens und zum Paralysieren der produktiven Leistungselite ...
Das deutsche Rechtsberatungsgesetz stammt von 1935 und sollte unter national-sozialistischer Herrschaft jüdischen Anwälten die Berufsausübung versagen. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde dieses Gesetz in modifizierter Form wieder eingeführt mit der Begründung, rechtsuchende vor unqualifizierten Rechtsberatern zu schützen und somit die Qualität der »Rechtspflege« zu sichern. Diese Begründung ist weder logisch noch nach den empirisch manifesten Sachverhalten bestandsfähig. Qualität entfaltet sich durch Wettbewerb und durch damit erzeugte Selektion – nicht durch abgeschottete Naturschutzparks als Fremdkörper innerhalb eines formal demokratischen Staatswesens. Der Ausschluss heilsamer Selektion führt sodann auch zum Ausschluss von qualitativen Anforderungen. Daher ist die Begründung, dass durch dieses Gesetz eine qualifizierte Rechtsberatung sichergestellt werden soll, a priori falsch, und die einschlägigen Quellen belegen diesen Sachverhalt. „Dass der Anteil der schwächer qualifizierten Juristen immer mehr zunehme, dass das Bildungsniveau der Kandidaten erschreckend abgenommen habe und dass »der Bauch der Mittelmäßigkeit immer dicker werde«“ berichtete das »Handelsblatt« am 31.07.1987). Der Jurist Hans Franzen berichtete: „Die Überfüllung des Anwaltsberufs – auch durch weniger geeigneten Nachwuchs – nimmt in beunruhigender Weise zu“ (NJW 1982, 1854 ff.). Noch katastrophaler aber ist das Unwesen des »neuen Juristen«, der erklärterweise nicht mehr »rechtstechnisch«, sondern »sozialdeterminiert« nach unbekannten und undurchsichtigen Quellen entscheidet.
Damit richten sich die mit dem »neuen Juristen« verfolgten Intentionen gegen die Existenzprämissen »lebensfähiger Systeme«, gegen die Grundlagen der »Bewältigung der Umweltkomplexität«. Mit der organisierten Unkalkulierbarkeit des Rechts entfällt auch die Befähigung zur Bewältigung der Umweltkomplexität. Der Rechtsstaat wird zum Faustrechts-Staat, wie von Joachim Wiesner beschrieben. Gegen potentielle äußere Feinde schützt uns die Bundeswehr. Gegen potentielle innere Feinde schützt uns der Verfassungsschutz mit seinen V-Männern in der NPD – aber wer schützt uns vor dem Staat und seiner Bürokratie, welcher die Verfassung von innen her aushöhlt? Der frühere potentielle »Feind«, der osteuropäische Sozialismus als großbürokratisches System, ist an sich selbst zugrunde gegangen. Dieselben bürokratischen Prinzipe bewirken den Niedergang in empirisch manifester Form auch hierzulande. Die bürokratische Bevormundung erstickt die lebensfähigen Systeme über Leistungsdemotivation, so dass die Quelle des Wohlstands versiegt und der »Bauch der Mittelmäßigkeit« jenen Mangel erzeugt, den die Bürokratie sodann verwaltet.
Mit dem Rechtsberatungsgesetz wurden im NS-Staat die Existenzprämissen der jüdischen Juristen eliminiert – in der BRD werden damit die Existenzprämissen der lebensfähigen Systeme eliminiert. Die BRD kennzeichnet eine Diktatur durch die vom Recht losgelösten »neuen Juristen« in allen Lebensbereichen, wobei Wissen und Kenntnisse der produktiven Leistungselite gegen diese Diktatur wirkungslos sind. ...
Die Quasientmündigung der produktiven Leistungselite beginnt also schon mit der erzieherischen Weichenstellung bei den Sorgerechtsentscheidungen...
3.3 Praktisch ausgeschlossene Anwaltshaftung
Über eine korrekte Heranziehung der Anwälte zur Schadenersatzhaftung könnte die heilsame Selektion verfolgt werden, die naheliegend auch im Interesse dieses Berufsstandes liegen müsste. Jedoch ist das Gegenteil zu beobachten. Ein Haftungsprozess gegen einen Anwalt in Kehl wurde von seiner früheren Mandantin gewonnen, wobei auch Auslagen für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten und Reiskosten für die Verteidigung des Gutachtens im Termin anfielen. Auf die Berufung des Anwalts erkannte der Präsident des LG Offenburg, Dr. Kampmann, unerlaubte Rechtsberatung und erstattete Strafanzeige. Die Verselbständigung der Justiz außerhalb des geltenden Rechts muss schon so weit fortgeschritten sein, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen schon gar nicht mehr beachtet, sondern durch Rechtsetzung in Eigenregie durch den »neuen Juristen« ersetzt werden.
In einem Prozess eines Anwalts wegen ausstehender Honorarzahlung, gegen die der ehemalige Mandant wegen Schlechtleistung in gleicher Höhe aufgerechnet hat, erkannte der Zivilrichter Terhorst, AG Mosbach, im wissenschaftlich begründeten Privatgutachten ebenfalls »unerlaubte Rechtsberatung«. ...
3.4 Technischer Sachverstand hat vor Gericht schlechte Karten
Bei einem bautechnischen Schadensfall wurde exorbitant dünnflüssiger Lieferbeton eingebracht, der anstehendes Erdreich auflöste und sodann 11 m weit auslief. Auf keinen Fall entsprach diese Konsistenz der vertraglichen Normvereinbarung und den Angaben auf dem Lieferschein. Hierzu stellte sich die Frage: Wurde dieser Beton vertragswidrig a) verwässert oder b) ein Fließmittel zugesetzt. Da ein Fließmittelzusatz am ausgehärteten Beton nicht mehr feststellbar ist, konnte nur über einen beantragten Sachverständigenbeweis mittels Betondruckfestigkeitsprüfungen diese Frage beantwortet werden, da bei normwidriger Verwässerung die Druckfestigkeit enorm abfällt, während bei Fließmittelzugabe die Druckfestigkeit über das Normmaß noch zunimmt. Dazu wurden vom geschädigten Baufachmann über Sachverständigenbeweis Bohrprobenentnahmen und Druckfestigkeitsprüfungen der Materialprüfanstalt einer nahegelegenen Technischen Hochschule beantragt. Über ein beantragtes Beweissicherungsverfahren sollte das Ausbreitmaß des Betons festgestellt werden, da hieraus jeder Bausachverständige mit absoluter Sicherheit testieren konnte, dass es sich um eine extrem vom Normausbreitmaß abweichende Dimension handelte. Ein beigeordneter Anwalt nahm eigenmächtig den Beweissicherungsantrag zurück und den übrigen vom Mandanten eingebrachten Beweisantrag negierte der Richter in Eigenregie, obwohl angebotene Beweise zu erschöpfen sind. Ein „Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweise verletzt § 286 (BGH NJW 52, 931, 933) und kann Rechtsmittel begründen. Außerdem verletzt das Gericht, falls es die Partei als beweisfällig erachtet und zugleich einen Beweisantrag ohne ausreichenden Grund ablehnt, das Recht auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 79, 413)“ (Thomas/Putzo, ZPO-Kom. § 285 ZPO).
Ersatzweise vernahm RiAG Schmied, AG Michelstadt, den mischerfahrenden und gelernten Bäcker, der auf der Baustelle unzulässig Wasser zumischte, als interessenkorrumpierten Täter quasi als Zeugen in eigener Sache. Dessen grotesk-laienhafte Widersprüche bereicherte der Richter noch mit eigenem skurrilen betontechnologischen Nonsens, obwohl gilt: „Entscheidet das Gericht eine nicht einfach liegende technische Frage ohne Sachverständigen, so muss es in der Verhandlung darlegen, worauf seine Sachkunde beruht (BGH MDR 70, 321)“ (Thomas/Putzo zu § 286 ZPO). Da RiAG Schmied keinerlei betontechnologische Kenntnisse besaß, konnte er naturgemäß solche auch nicht angeben. Und für die Ablehnung von Beweisanträgen sind enge Grenzen gesetzt. Mit dieser Methode lassen sich Überraschungsurteile im Schnellverfahren auf der Basis offenkundiger Pervertierung des Rechts unter Diskriminieren akademisch gebildeter Baufachleute fabrizieren. Die vorsätzlich bewusste Abwertung des bautechnischen und haftungsrechtlichen Sachverstandes akademisch gebildeter Verfahrensbeteiligter ist unverkennbare Primärintention solcherart »neuer Juristen«...
Die willkürliche Heranziehung von Gutachtern auch im Umkreis der Gesetzgebung würde durch BIOTELIE mit ihrer unabhängig-anonymen Verfahrenstechnik in erheblichem Umfang solche Mißbräuche zukünftig abstellen.
3.5 Enteignung städtebaulichen Sachverstandes
Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält eine Reihe städteplanerischer Schutzbestimmungen zur Wahrung der berechtigten Interessen der Bürger. § 1 Abs. 5 BauGB: „Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen...
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung...
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Abs.
6:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§ 3 BauGB regelt die „frühzeitige Beteiligung der Bürger“ an der Bauleitplanung und § 4 regelt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange....
Zwar ist auch die Flurbereinigungsbehörde zur Durchführung von Planverfahren verpflichtet, aber der Verzicht hierauf und die Ersetzung durch korrumpierte Eigeninteressen dieses bürokratischen Agrarstädtebaus schützt ebenfalls das eigene agrarische Flurbereinigungsgericht. Mit dieser gerichtsgestützten Machwerksideologie der Staatsbürokratie baut in Hessen die Flurbereinigungsbehörde »Holzabfuhrwege« innerorts und daher im Geltungsbereich der BauGB. Dazu wird vorsorglich kein Planverfahren mit der Beteiligung der Bürger (§ 3 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) durchgeführt. Und so kann die Flurbereinigungsbehörde in unangefochtener Eigenregie menschenverachtend und verhöhnend die Anlieger am »Holzabfuhrweg« schikanieren und kujonieren
Die des Lesens und Schreibens kundigen Richter am Flurbereinigungsgericht in Kassel können naturgemäß unschwer die Rechtsbruchs-Systematik dieser staatsbürokratischen Willkür erkennen. Da diese aber selbst Teil des Herrschaftsinteresses der Bürokratie über den verwalteten Bürger und als Richter unangreifbar sind, sehen diese ihre Aufgabe in der richterlichen Unterdrückung des Rechts und der rechtsuchenden Bürger. Experten dieser Art sind die Richter Blume und Koch am Flurbereinigungsgericht in Kassel. ...
1990 wurde im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens ein später für den Fernverkehr freigegebener »Holzabfuhrweg« im Innerortsbereich von Mossautal unter teilweiser Neutrassierung von der Flurbereinigungsbehörde ohne Planverfahren, allein aufgrund einer »Plangenehmigung« durch eine nach dem BauGB inkompetente Agrarbehörde zu einem nicht existierenden »Plan« rechtswidrig im Geltungsbereich des BauGB errichtet.
Einem klageweises Abhilfebegehren eines obligatorisch im Städtebau ausgebildeten Architekten begegneten die Richter Blume und Koch am Flurbereinigungsgericht in Kassel unter Beteiligung eines Feldmessers und zwei Landwirtschaftsmeistern mit der juristischen Operationstechnik der Subreption. Entgegen der klaren Textfassung des Antragstellers bedienten sich diese Agrarstädtebau-Koryphäen der Umformulierung des Antragstextes, indem diese die Örtlichkeitsangabe außerhalb der Ortsbaugrenze verlegten, in einen Bereich also, in dem die städteplanerischen Grundsätze des BauGB naturgemäß nicht mehr gelten. Diese Art der Rechtsbruchs-Systematik versagt rechtliches Gehör und die Nichtanwendung der entscheidungsrelevanten Rechtsnormen (§ 188 BauGB und andere) manifestiert eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Willkürentscheidung.
Da dieser »Holzabfuhrweg« zudem auch noch von der zuständigen Straßenverkehrs-Behörde als Fernverkehrsstrasse freigegeben wurde, sind die menschenverachtenden Konsequenzen dieses agrarischen Antistädtebaus für die in Bürokratie- und Richterregie rechtlosgestellten Anlieger mit katastrophalen Wirkungen verbunden, die auch die neue CDU-FDP-Regierung in Wiesbaden nicht beseitigt hat. Auch daran zeigt sich wieder, dass die rein politische Couleur an den willkürlichen Beherrschungsprinzipien der Bürokratie und der classe politique nichts ändert.
4. Eliminierungsstrategie gegen die produktive Leistungselite
Gegen diese hier nur beispielhaft skizzierten Elaborate der Justiz ist technisches und haftungsrechtliches Wissen wirkungslos. Diese Destruktionsstrategie richtet sich a priori gegen den Lebensnerv »lebensfähiger Systeme«, gegen »die Befähigung zur Bewältigung der Umweltkomplexität« und die zugehörige technisch-naturwissenschaftliche Intelligenz.
Diese Strategie kennzeichnete den Weg des osteuropäischen Sozialismus, wie von Szelényi und Konrád beschrieben. Für die großbürokratischen osteuropäischen Staaten fanden diese Autoren die Bezeichnung: Die Intelligenz auf dem Weg zur Klassenmacht – hierzulande müsste es heißen: Die Bürokratie auf dem Weg zur Klassenmacht. Die sozialschädliche Ausverkaufsstrategie richtet sich primär gegen die Klein- und Mittelbetriebe als die Repräsentanten »lebensfähiger Systeme«, die den Staat finanzieren (Hamer). Es entspricht dem Herrschaftsinteresse der Bürokratie und es folgt unmittelbar aus diesem Interesse das Eliminieren der »lebensfähigen Systeme« durch Demotivieren der produktiven Leistungselite, da diese Basispersönlichkeiten nicht dem Ideal der Basispersönlichkeiten der Organisationsform Bürokratie entsprechen und sogar deren natürliche Opponenten sind.
4.1 Mittelstand oder: »lebensfähige Systeme«
Die Erfindung des Begriffes »Mittelstand« ist irreführend. Das Lexikon erklärt »Stände« als soziale Kollektivgebilde, die im Unterscheid zur bloßen sozialen Interessengemeinsamkeit, Solidarität, genossenschaftlich-organisatorische Verbindung der einzelnen und eine gewisse Abgeschlossenheit haben, die aber nicht so weit geht wie in der Kaste. Im Unterschied zur Klasse ist der Stand nicht durch eine ökonomische Lage und das Bewusstsein dieser Lage allein, sondern vor allem durch exklusive Tradition und konservatives Ethos (Standesbewusstsein) bestimmt“ (Bertelsmann Universal-Lexikon). Erfahrungsgemäß werden Personen mit mittlerem Einkommen zum »Mittelstand« gerechnet. Unter vergleichbare ökonomische Lage lassen sich auch die nach systemtheoretischen Kategorien gegensätzlichsten Kategorien subsumieren. Nach ökonomisch-organisatorischen Kriterien spricht daher die Management-Kybernetik von »lebensfähigen« innerhalb der Organisationsform Markt und von Alimentierten innerhalb der Organisationsform Bürokratie. So wird sich der Regierungsrat nach der Standesorientierung zum Mittelstand zählen, während er nach der sozio-ökonomischen Erklärung den personalen Gegensatz zum personal-konstitutiven Element »lebensfähiger Systeme« repräsentiert, von dem er »alimentiert« (standesgemäß) entlohnt wird. Von daher erscheint der Slogan
Solange nicht einmal begrifflich Klarheit herrscht über die sozial-organisatorischen Zuordnungen der spezifischen Basispersönlichkeiten, kann eine „neue“ Politik evidenterweise gar nicht formuliert und statuiert werden. Den Akteuren der »Aktion« ist daher anzuraten, Ihre Anstrengungen anstatt auf den »Mittelstand«, aus den dargelegten Gründen auf die »lebensfähigen Systeme« zu konzentrieren und die Existenzprämissen dieser Subsysteme des Gemeinschaftsganzen öffentlich bewusst zu machen.
Entgegen der Feststellung des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken hat die PISA-Studie nicht „die erschreckenden Defizite der Schulbindung aufgezeigt,“ sondern umgekehrt den Erfolg der Bildungspolitik in bürokratischer Regie, wie er beispielsweise den Bildungsoffenbarungen des Pädagogikprofessors Hartmut von Hentig von 1968 entspricht: „So wenig es der Sinn der Schule sein konnte, die Fabriken mit arbeitswilligen Facharbeitern auszustatten, so wenig konnte es ihr Sinn sein, die Positionen der Macht mit bildungswilligen Führungskräften auszustatten. Hieran ist so gut wie alles falsch“ (zit. n. Helmut Schoeck: Ist Leistung unanständig? Nun auch noch: „Das Recht auf Faulheit“. Asendorf 1988, 147).
Wenn die Schule sich als alimentierte Institution zur Abrichtung der Kinder zur Arbeitsunwilligkeit versteht, dann dokumentiert die PISA-Studie nur den damit erreichten Erfolg. Und wenn die Schule erklärterweise auch nicht „bildungswillige Führungskräfte“ heranbilden will, dann ist der empirisch sich abzeichnende Abstieg auf allen Ebenen die vorbekannte Konsequenz dieser Bildungszielsetzungen der Pädagogik in Staatsregie. Das Management der Gesellschaft tritt also in bürokratischer Regie in allen Lebensbereichen den »lebensfähigen Systemen« feindlich und kontraproduktiv entgegen. Auf kaltem Wege einer Systemänderung mit der Intention der Beseitigung der Organisationsform Markt und deren produktiver Leistungselite bietet sich die Strategie der Enteignung des Denkens an, beginnend in der Schule und fortgesetzt im Sinne der Offenbarung des schwedischen Gewerkschaftstheoretikers Dr. Rudolf Meidner: „Die Sozialdemokraten arbeiten auf eine Zukunft hin, in der wirtschaftlicher Privatbesitz so ähnlich wie eine konstitutionelle Monarchie sein wird: eine schwache Erinnerung an eine alte Einrichtung“ (Roland Huntford: Wohlfahrtsdiktatur. Frankfurt [u.a.] 1974, 59; zit. n. Lothar Bossle: Soziologie des Sozialismus. Köln 1976, 143). Da der heutige Privatbesitz von Produktionsmitteln vom geistig-kreativen Potential des Menschen bestimmt ist (Humankapital) – siehe dazu die Darlegungen von Wilhelm Weber -, ist evident, dass mit der Meidnerschen Prophezeiung die systematische Enteignung des Denkens gemeint sein muss. Alle Bildungspropheten oder Bildungsnotstands-Verkünder, wie der »in seinem Fach frustrierte Georg Picht« (Schoeck), offenbarten sich in diesem Sinne. Picht sprach offen den Repräsentanten der produktiven Leistungselite alles Menschliche ab, das er nur noch bei den »Ausgestoßenen« (und selbst ausgestoßenen parasitären »Aussteigern«) ausmachte (in: Mut zur Utopie).
5. Fragen an die Akteure der Aktion »Mittelstand macht mobil«
Forderungen der »produktiven Leistungselite« als Repräsentanten der »lebensfähigen Systeme« an die classe poltique gingen seither schon stets ins Leere, weil diese sich fast ausschließlich aus der Organisationsform Bürokratie rekrutiert und dort auf völlige Unkenntnis der Inhalte der Existenzprämissen »lebensfähiger Systeme« trifft. Insoweit treffen diese Forderungen aus vitalem Existenzinteresse stets auf die Vertretung der Eigeninteressen der herrschenden Bürokratie, wobei es hinsichtlich der destruktiven Wirkung bedeutungslos ist, ob diese Forderungen aus der Sicht der Existenzprämissen »lebensfähiger Systeme« gewollt destruktiver Natur sind oder nur exorbitanter Unkenntnis entspringen. Auf jeden Fall bedarf es daher einer gewaltigen Bildungsoffensive der »lebensfähigen Systeme« um den katastrophalen Bildungsnotstand des »Managements der Gesellschaft«, der herrschenden Bürokratie, zu beseitigen und die unerlässlichen Mindestkenntnisse zum gedeihlichen Regeln hochkomplexer sozialer Systeme zu vermitteln. Um die Forderungen aus den Reihen der »lebensfähigen Systeme« überhaupt verstehen zu können, müssen bei den Adressaten dieser Forderungen schon nach informationstheoretischen Kriterien identische Bedeutungen von Signalen gegeben sein – woran es bisher fehlt!.
„Die Gesellschaft braucht zahllose Manager, und Management ist nicht auf die Unternehmungen oder die Wirtschaft beschränkt, sondern stellt eine für die Gesellschaft entscheidend wichtige Funktion dar. In kritischer Sicht kann man kaum behaupten, dass die Gesellschaft von heute besonders gut funktioniert; im Gegenteil scheinen sich mehr und mehr unerwünschte, von niemandem gewollte Zustände in allen Lebensbereichen zu häufen und vieles, was gestern noch zufriedenstellend funktionierte, gerät heute periodisch außer Kontrolle oder produziert negative Nebenwirkungen in einem nicht mehr tolerierten Ausmaß. Dies deutet darauf hin, dass das Management der Gesellschaft und ihrer vielen zweckgerichteten Institutionen offenbar nicht so gut ist, wie es von einem gesellschaftlichen Standpunkt aus sein sollte, und dies ist wohl zum Teil darauf zurückzuführen, dass weitgehend unbekannt ist, was Management in gesellschaftlicher Sicht eigentlich bedeutet.
Wir sind davon überzeugt, dass ein ausreichendes Verständnis des Managements der Gesellschaft nur durch ein ganzheitliches Denken unter Zuhilfenahme systemtheoretischer Erkenntnisse gewonnen werden kann. Wenn wir eine funktionsfähige demokratische Gesellschaft haben wollen, muss die Grundvorstellung diejenige einer sich selbst lenkenden und organisierenden Gesellschaft sein, was – wie wir immer wieder gesehen haben (im vorher Gesagten; HK) – die bewusste und vernunftgeleitete Ausgestaltung von Lenkungsmechanismen auch mit bestimmten Lenkungsorganen nicht ausschließt. Notwendig sind also primär konzeptionelle Vorstellungen über eine den Demokratieprinzipien entsprechende, vieldimensionale gesellschaftliche Ordnung, welche geschaffen, bewahrt und weiterentwickelt werden muss... Für die Akteure in den gesellschaftlichen Prozessen ist es wichtig, dass sie wissen, dass sie mit ihren Entscheidungen und Handlungen gestaltend und lenkend in äußerst komplexe und vernetzte Systeme eingreifen und damit Wirkungen erzeugen können, die von einem isolierenden, linearen Ursache-Wirkungs-Denken nicht erfasst werden können. Damit ist auch gesagt, dass Führung auf gesellschaftlicher Ebene nicht nach traditionellen Vorstellungen über das Wesen der Führung erfolgen kann. Solche Leitbilder, die sich an den (im vorausgehenden Text dargestellten) Vorstellungen einer einfachen Führungsstruktur in Form offener Steuerketten orientieren, sind gänzlich ungeeignet, um die eigene Funktion in vernetzten Lenkungssystemen zu verstehen. Sie fördern eine »Macher-Philosophie«, die nirgends so unangebracht ist wie beim Handeln in äußerst komplexen gesellschaftlichen Vernetzungen, und führen zu punktuellen Eingriffen, von denen man in Kenntnis des Netzwerkes von vornherein sagen müsste, dass sie nicht zum angestrebten Erfolg führen werden. Solche hierarchischen Führungsvorstellungen sind aber auch gefährlich, weil sie fast zwangsläufig zur Idee führen, man müsste die Lenkungsfunktionen in der Gesellschaft stärker bei wenigen Instanzen mit größeren Entscheidungskompetenzen konzentrieren, um die komplizierten und zeitraubenden, konsensorientierten Prozesse zu vereinfachen, zu rationalisieren und auf ein klares Wertesystem auszurichten. Ganz abgesehen davon, dass damit – meist unbewusst – einer diktatorischen Gesellschaftsverfassung das Wort geredet wird, ist auch aufgrund systemtheoretischer Überlegungen klar, dass die äußerst große Komplexität einer modernen Gesellschaft mit einfachen Führungsstrukturen vergangener Zeiten nicht bewältigt werden kann... Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die (vorausgehend apostrophierte) ganzheitliche Problemlösungsmethodik durchaus zur Lösung gesellschaftlicher Probleme auf politischer Ebene angewendet werden kann“ (Hans Ulrich u. Gilbert Probst: Anleitung zum ganzheitlichen Denken und Handeln. Ein Brevier für Führungskräfte. Stuttgart 1995, S. 304, 305).
Zu dieser apriorischen Untauglichkeit antiquierten statischen Lenkens komplexer sozialer Systeme erklären die St. Gallener Kybernetiker Ulrich und Probst weiter: >Durch den Versuch, das System vollständig zu beherrschen, sein Verhalten gemäß unseren Plänen genau zu bestimmen, töten wir das System!< (Ulrich/Probst a. a. O. 62). Dieses »Töten« des Systemischen komplexer Systeme kennzeichnet die empirisch manifeste Konsequenz des seit Jahrzehnten geübten Lenkens des hochkomplexen Systems des sozialen Ganzen mit statischer Denkmethodik bürokratischer Genese.
Aus
biotelem Denken heraus muß man zu diesen Auffassung ja und nein sagen. Ja zu
allem, was sich gegen die Willkürentscheidungen wendet, welche dabei in erster
Linie sich auf den raschen eigenen und Gruppen- (Cliquen-)Vorteil richtet und
auf eine Vereinfachung und Einheitlichkeit hinarbeitet, welche die Dinge überschaubarer
zu machen verspricht, sie und uns aber in Wirklichkeit vergewaltigt und damit
steigend kompliziert. BIOTELIE
bietet hier eine stückweise, aber fortdauernde Verbesserung in Richtung Überblick
(Aufklärung), Entscheidungsfähigkeit und AUT'ONOMIE.
Das Nein gilt dem Widerstand gegen eine Ausrichtung auf "ein klares
Wertesystem", die aber zwar nicht in Lückenlosigkeit und allen
Ausformungen des Moralischen und Werthaften überhaupt angestrebt werden darf,
aber doch erst den Komplex lebensfähiger Systeme in Vielfalt aufrecht zu
erhalten ermöglicht. BIOTELIE aber war dem Autor der hier zitierten und
besprochenen Homepage unbekannt und
damit auch eine — zunächst leider nur gedankliche — Alternative zu einer Autoritätskonzentration mit
ausbalancierten Machtstrukturen bis hin zu den Blöcken einer Weltpolizei weg
vom alleinigen Führerprinzip besonders in den obersten Entscheidungs- und
Befehlshöhen.
6. Fragen an den Herrn Bundeskanzler und die Herren Kanzlerkandidaten
Auf die Demarche von Bill Clinton wegen der Wirkungen der Rechtsbruchs-Systematik im Sorgerechtsbereich der BRD, die auch ins Ausland irritierend und frustrierend ausstrahlt, verteidigte der amtierende Bundeskanzler Gerhard Schröder diese Systematik mit Berufung auf das »Kindeswohl«. Als Jurist weiß der Bundeskanzler, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in dieser Form nicht zur Begrenzung des elterlichen Erziehungsrechts legitimiert und dass insoweit dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht dem »Kindeswohl« dient, sondern der Kindesmisshandlung in Staatsregie – offenkundig im Geiste des Postulats von Karl Marx: Die Familie muss theoretisch und praktisch vernichtet werden! (K. Löw). Die oben erklärte Rechtsbruchs-Systematik richtet sich ganz direkt auf die Zerschlagung des homöostatischen »Systems Familie« mit immensen und empirisch manifesten volkswirtschaftlichen Konsequenzen.
Das »Interessenkartell der professionellen Scheidungsbegleiter« ist – monetär an dieser Systematik partizipierend – an der Abschaffung der bürokratisch organisierten Kindesmisshandlung evidenterweise gar nicht interessiert und offenkundig dazu auch unfähig: „Das bürokratische System ist unfähig, sich selbst an Hand seiner Fehler und Mängel zu verbessern. Jede Umgestaltung, jede Verbesserung muss von außen kommen und einen quasi universellen Charakter haben, d. h. die ganze in Betracht kommende Organisation »en bloc« erfassen“ (Michel Crozier: Pour une théorie sociologique de l’action administrative. In: Traité de science administrative. Paris 1966, S. 772 ff. ; zit. n. Delikotstopoulos aaO. 232). Da sich die classe politique aus der Organisationsform Bürokratie rekrutiert und die Bürokratie das Gegenteil der Organisationsform Markt repräsentiert, ist evident, dass die Bürokratie die Existenzprämissen »lebensfähiger Systeme« in gelebter Form gar nicht kennen kann. Da aber in allen Lebensbereichen die sozialen Friktionen des bürokratischen Lenkens des hochkomplexen Gesamtsystems und das bürokratisch-reglementierende Einwirken auf die staatstragenden »lebensfähigen Systeme« manifest sind, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen der Bundeskanzler und die Kanzleramtskandidaten zur Beseitigung dieser Destruktionsideologie bürokratischen Beherrschens der »lebensfähigen Systeme« beabsichtigen?
Vor allem hinsichtlich des Kuriosums des RBerG. Während die produktive Leistungselite verschuldensunabhängig nach Werkvertragsrecht haftet, entzieht sich die Anwaltschaft weitgehend jeder Haftung durch das Anwaltsmonopol mit dem bekannten Effekt: Eine Krähe hackt der anderen nicht die Augen aus! Es ist nachgerade unmöglich, einen Anwalt zur Verfolgung von Schadenersatzforderungen wegen anwaltlichen Pflichtverletzungen zu finden, so dass die Begründung zu diesem in jeder Beziehung anachronistischen Gesetz, Schutz der Rechtsuchenden und Reibungslosigkeit der Rechtspflege, sich ins Gegenteil verkehren und nur der Schutz des Anwaltsstandes übrig bleibt.
Ein leistungsfähiger Anwaltsstand ist nur durch Selektion über Wettbewerb möglich – und daran müsste auch dieser Berufsstand selbst größtes Interesse haben. Da der Anwalt auch für Fehler und Irrtümer des Gerichts haftet, entstünde durch permanente Selektion durch Wettbewerb tatsächlich erst ein wirksamer Schutz für die Rechtsuchenden und eine Entlastung der uns überwuchernden Justiz. Bisher aber verfolgen Anwälte und Gerichte in frustrierender Offenbarung von Ersetzung des Rechts durch selektionslose Kenntnislosigkeit und subjektive Willkürlichkeit »wissenschaftlich begründete Privatgutachten«, die nach Art. 1 § 2 RBerG vom Vorbehalt anwaltlicher Zulassung ausgenommen sind, gleichwohl als unzulässig, um das Interessenkartell diese Naturschutzparks vor selektiven Eingriffen zu schützen. Da solcherart Gutachten der werkvertraglichen Richtigkeitshaftung unterliegen, manifestiert schon diese rechtsoperative Praxis der Juristen die Methodik der systematischen Pervertierung und Zerstörung der Existenzprämissen »lebensfähiger Systeme«, durch Enteignen des Denkens als Basis der Befähigung zur Bewältigung der Umweltkomplexität. Gegen parataxische Wahrnehmungsverzerrungen eines herrschenden juristischen Naturschutzparks kann es naturgemäß nichts Durchgreifendes geben, so dass das RBerG heute wie damals die gleiche Wirkung verfolgt: Damals wurden jüdische Anwälte aus diesem Berufsfeld ausgeschlossen, heute werden Denkfähige von der notwendigen Selektion der im Schutzpark des Rechtsberatungsvorbehalts Weidenden verfolgt. Mit dieser »Schutz«-Praxis landet die Gemeinschaft im selbst erzeugten und dann bürokratisch verwalteten Elend.
Wann schaffen amtierender Bundeskanzler oder Kanzleramtskandidaten das RBerG als Bevormundungs- und Strangulierungsinstitut gegen die »produktive Leistungselite ab?
Mossautal, den 08.08.2002
Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V.
Dipl.-Ing. Hans Kopatsch
Unternehmensberater
Obgleich
das Sanktionswesen bereits in meinem Buch (unter § 6 Band III)
abgehandelt wurde, so bedarf die Stellungnahme weiterhin der Ergänzung. Ich
folge Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I Grundlagen Der
Aufbau der Verbrechenslehre, 2. Auflage. C. H. Beck'sche3 Verlagsbuchhandlung,
München 1994
Zuvörderst stellt sich dei Frage nach dem "materiellen
Verbrechensbegriff". Nach der neueren Reformdiskussion darf der Staat und
damit das Strafrecht "nur >Rechtsgüter< schützen, wonach die
Bestrafung "bloßer Moralwidrigkeiten" ausscheidet. Auch hier hat sich
wieder die Auffassung durchgesetzt, daß eine Sozialschädlichkeit vorliegen
müsse. Bis 1969 war ja die Homosexualität unter Erwachsenen nach § 175
strafbar, die Sodomie nach § 175 b, die Kuppelei nach § 180 ff. und die
Verbreitung von Pornographie nach § 184. Wenn solche Handlungen im
gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden ohne Belästigung Dritter, so
die moderne Auffassung, so würden doch keine individuellen Rechtsgüter
verletzt. (Ich stelle mir da schon die Frage, ob die frühere
"Unzucht" mit Tieren, nicht auch unter den Tierschutz fällt und ob
sie nicht der Menschenwürde widerspricht.) Eine solche "weitgehende
Liberalisierung des Sexualstrafrechts" (a. a. O. S.11) müßte aus
bioteler Sicht pragmatisch auf die Folgen hin wissenschaftlich untersucht, ja
ständig kontrolliert werden. Es muß nämlich gefragt werden, ob eine derartige
Erweiterung des individuellen Freiheitsraumes in der Praxis und im allgemeinen
Leben nicht auf die Interessen anderer zurückschlägt und die gesellschaftliche
Entwicklung schlußendlich doch schädigt. Denn die Rechtsordnung hat doch dem
Schutz der Menschen und der Natur zu diesen, während die moderne Auffassung
lautet: „Strafen und Maßregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter". (a.
a. O. S.11) Man muß jedoch die Mißbräuche eines Spitzelunwesens und der Verleumdung
sowie der Belastung der Rechtspflege und der Privatsphäre bei derartigen
Vergleichen ebenfalls in Rechnung stellen.
Es
fällt bereits hier hinsichtlich des Begriffes der Sozialschädlichkeit eine
gewisse Parallelität der modernen Rechtsentwicklung mit der Urteilsfindung im
biotelen Gutachtenverfahren auf, das sich in naturwissenschaftlicher Manier an
den Fakten auszurichten und in agnostischer Weise in Weltanschauungsfragen
zurückzuhalten hat. Es fragt sich nur, ob eine solche "Objektivität"
auch der herkömmlichen demokratischen "Regierungsgesetzgebung" gut
ansteht, deren Aufgabe es doch künftig sein soll, gerade auch
Bevölkerungsstimmungen einschließlich moralischer Vorbehalte zu
berücksichtigen. Hinter der vorgeschobenen "Objektivität", die sich
eben nicht strikt wissenschaftlich an den Auswirkungen von Gesetzes- und
Gesetzesanwendungen orientiert, versteckt sich nämlich meines Erachtens
in Wahrheit die Weltanschauung einer Minderheit, die sich zwar progressiv gibt,
in Wirklichkeit aber die Rechtsstaatlichkeit untergräbt.
Der fundamentale Maßstab unseres Grundgesetzes für alle Regierungsnormen und
alles Verhalten sollte doch die Menschenwürde bleiben. Diese böte in ihrer
positiven Auswirkung auch auf die Lebensbewährung den nicht unbeträchtlichen
Spielraum parlamentarischer Gesetzgebung und demokratischer Regierungspraxis
angesichts des weiten Feld des sachlich nicht hinlänglich sicher zu Beurteilenden,
Es muß gefragt werden dürfen, wie es denn um die Beachtung der Menschenwürde stehen könne, wenn der Jahrtausende überlieferte Begriff der Sittlichkeit auch im sexuellen Bereich aufgehoben und durch die "sexuelle Selbstbestimmung" (a. a. O. S.12) ersetzt wird. Wo bleibt letztere, wenn über die Medien die Jugend dahingehend überflutet wird, es gehöre die die sexuelle Befriedigung in möglichst großer Findigkeit bei der Ausgestaltung der Praktiken zum ersten und höchsten Lebensziel, das wie Essen und Trinken dazu gehöre und möglichst früh gestillt werden müsse. Wird damit der Selbstbestimmung der Kinder und Jugendliche wirklich ein Dienst erwiesen?
"Das Ausscheiden von Ordnungswidrigkeiten aus dem Strafrecht" zum Schutz "staatsunabhängiger Individualerechte" ist eine andere Modernität. (a. a. O. S.12) Dementsprechend wären Park"sünden" oder Verstöße gegen eine Meldeordnung, die erst der Staat geschaffen habe und damit keine Rechtgüter seien, eigentlich nicht verfolgbar. Wurde schon das Bonner Grundgesetz als Bastion der Individualrechte gegen die Allmacht des (eben abgelösten diktatorischen) Staates geschaffen, so wird der Staat zeitströmungsmäßig als im Absterben betrachtet. Dahinter steht auch wiederum die verlogene marxistische Ideologie, die auf eine Schwächung des Rechtsstaats zugunsten der Cliquenwirtschaft abzielt. Wenn beispielsweise durch Falschparken jedoch der Verkehrsfluß stockt, so können Rettungsfahrzeuge unter umständen blockiert werden: die "Rechtsgüterverletzung" ist dann absehbar. Dies wurde dann schließlich auch eingesehen. (a. a. O. S.16,17) Der moderne Rechtsstaat ist — nicht zuletzt im Hinblick auf die bleibende Verletzbarkeit der modernen Zivilisationstechnik gegenüber terroristische Störungen oder solche durch Geisteskranke, Psychopathen oder Mutwillige — auf eine möglichst vollständiges Datenerhebung und -sammlung angewiesen, die allerdings strikter rechtlicher Kontrolle unterworfen bleiben müssen.
Es
wird dann auch eingeräumt, daß man den Begriff des "Rechtsgutes"
nicht auf "Individualgüter" einschränken könne; auch die
herrschenden Moraleinstellungen ließen sich dann doch nicht gänzlich
ausschalten: bleib doch die Verletzung des Pietätsgefühls nach § 168 oder die
Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a. Und dann entdeckten unsere
Forscher plötzlich auch, daß Wirtschafts-, Steuer- und Umweltdelikte"
angeblich ja "erst durch staatliche Anordnung geschaffen
werden". Zumindest auf den Zweckgedanken mußte man sich wieder
besinnen. (a. a. O. S.13) Dieser soll angeblich dem geschichtlichen Wandel
unterworfen sein (a. a. O. S.16), was hinsichtlich des biotelen Zieles —
zumindest von uns — bestritten wird.
Zum Beweis der Fruchtbarkeit des Rechtsgutsbegriffes wird das Beispiel
"Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen (§216)" herangezogen, da die
autonome Entscheidung des Opfers lediglich durch die eigenhändige Tötung
"zweifelsfrei dargetan werden" könne und "das Gebot des
Lebensschutzes die prinzipielle Tabuisierung fremden Lebens verlange". (a.
a. O. S.17) Es sind aber Fälle bekannt, in denen der Individualschutz geradezu
die Sterbehilfe herausfordert, die dann unter Hinzuziehung von Zeugen ohne
Eigeninteressen in verschiednen Rechtordnungen zugelassen sind. Wie sich solche
Fragen ins Theoretische verlieren können, zeigt die Hinzuziehung moderner
technischer Hilfen. Mit solcher Hilfe könnte ein Sterbewilliger Gelähmter
bereits durch ein Kopfnicken oder gar eine Gedankenanstrengung eine automatische
Giftinjektion auslösen. Provozierten "Irrtümern" wäre damit erst
recht Tür und Tor geöffnet. Es wird dann noch eingeräumt, daß es fast immer
auch "symbolische Gesetzgebung" gebe, die gar nicht dem Schutz
konkreter Rechtsgüter, sondern dem Bekenntnis zu bestimmten Werten oder die
Perhorreszierung für verwerflich erachtete Haltungen der
Selbstdarstellung politischer und weltanschauliche Gruppen dienen solle".
Gesetze bezweckten häufig auch lediglich den Eindruck, ....daß zur Bekämpfung
unerwünschter Handlungen und Zustände >etwas geschieht<. (a. a. O.
S.18) Und schon wieder kriecht die Rechtswissenschaft vor der Politik und
ist bereit, die so notwendige Autorität des Rechtsstaates, die sich nur auf
Wahrhaftigkeit gründen kann, aufs Spiel zusetzen. Entsprechend verweigert sich
diese "Wissenschaft" der Fortsetzung der jahrtausendalten
naturrechtlichen Tradition. Wegen Gefährdung von Individualrechten bei
"Radikalisierung" der Problemlösungsversuche der modernen
Gesellschaft (wie "Umwelt", "Drogen", orjanisierte
Kriminalität" etc.) über das Strafrecht habe W. Hassemer (ZPR 1992,383)
vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Strafrechts auf ein
"Kernstrafrecht" zu reduzieren und zwischen dasselbe und das zwischen
Zivil- und Strafrecht stehende Ordnungswidrigkeitenrecht ein neu zu
schaffendes "Interventionsrecht" zur Zukunftssicherung einzuschieben.
Auch der Gedanke eines Schutzes der "Lebensinteressen nicht nur einzelner,
sondern der Menschheit als ganzes" taucht auf und dann wieder die das
Bedenken, daß sich etwa Strafrecht damit von dem Erfordernis konkreter und
differenzierten Zurechnungsmöglichkeit löse. (a. a. O. S.20) Es wird dann noch
angedeutet, daß die "Erhaltung des Lebens auf unserem Planeten" nicht
allein durch ">zukunftsbezogene Straftatbestände<", sondern nur
durch "bewußtseinsverändernde Aufklärungsarbeit" und das
"sozialpolitische Instrumentarium der gesamten Rechtsordnung"
bewältigt werden könne. (a. a. O. S.21)
"Rechtsgut
und Handlungsobjekt" seien in der Regel getrennt; so bei sei bei der
Urkundenfälschung (§267) die "Reinheit des Beweisverkehrs" als
Rechtsgut vom Rechtsobjekt der gefälschten Urkunde zu unterscheiden.
Offenbar zielt die Rechtsgüterlehre gegen den Schutz von ">Moral<
oder bestimmte(r) >Werte<" unter Berufung auf das
">Sittengesetz< , durch das nach Art.21 GG die freie Entfaltung der
Persönlichkeit eingeschränkt wird." (a. a. O. S.21) Wiederum wird
"der Schutz sittlicher, religiöser oder weltanschaulicher Normen, deren
Verletzung keinen sozialen Auswirkungen nach sich zieht" als
"Aufgabe... des demokratischen Rechtsstaates" bestritten (a. a.
O. S.22), was meiner Ansicht nach eher einer atheistischen als einer
agnostischen (weltanschaulich neutralen) Haltung entspricht; da sich religiöse
Menschen bei solcher Rechtspraxis nicht mehr mit ihrem Staat identifizieren
können.: wobei das Ausbleiben "sozialer Auswirkungen" bei Rückzug
des Staates aus der Tradition der Moral- und Sittlichkeitswahrung doch
grundsätzlich bestritten werden darf.
Natürlich entspricht auch der Trend weg von einem Gesinnungsstrafrecht
hin zum Tatstrafrecht (a. a. O. S.26) dem biotelen Denken.
Aber auch hier kommt die Rechtswissenschaft rasch ins Schwimmen, da das
Strafrecht ja auch heute auf letztendlich den Schuldtatbestand und damit auf die
subjektive Konstellation abstellt. Erwähnt seien noch die Disziplinarmaßnehmen
gegenüber Beamten und staatlichen Organisationen (a. a. O. S.31), die doch
überwiegend recht milde ausfallen.
Nach
rechtskybernetischen Überlegungen bilden die Fragen von Schuld und
Verantwortlichkeit den Kern des von der Regierungsgesetzgebung zu pflegenden
Strafrechts nicht so sehr die Rechtsgüter, die dann in erster Linie in vitalen
und wesentlichen Bereichen in die Zuständigkeit der biotelen Gesetzgebung
fielen. Denn Sachverhaltsmerkmale, die stark subjektiven Charakter tragen sind
für eine unabhängige Urteilsfindung denkbar schlecht geeignet. Kybernetik
bedarf als Steuerungsinstrument eines eindeutig funktionierenden Meßfühlers,
einer irgendwie einheitlichen und gleichmäßigen Beschaffenheit der zu
regulierenden Materie und der Möglichkeit eines wirksamen Regelschalters. Von Rechtskybernetik
sollten wir deshalb nur dann sprechen, wenn die eben genannten Voraussetzungen
klarer Tatbestände und vernünftiger experimenteller Bedingungen in
naturwissenschaftlicher Analogie gegeben sind.
Selbstverständlich ist unbestreitbar, daß sich jede Rechtsordnung, jede
gesetzliche Norm an das Bewußtsein von Menschen richtet; verläßlich beurteilbar
ist deren Verhalten jedoch nur an dessen Auswirkungen und Folgen. Es leuchtet
rasch ein, daß eine Rechtsausübung allein nach biotelen Grundsätzen
unbefriedigend, ja untragbar wäre und dies wegen Verletzung des
Gerechtigkeitsempfindens, dessen Maßstäbe eben nicht allein von der positiven
Gesetzeslage hergenommen werden, sondern stärker noch von der überkommenen
Moral.
Da die biotele Ordnung auch das subjektive Wohlbefinden als Voraussetzung eines
bejahenswerten Lebens ansteuert und letztlich von der Zustimmung der
vetoberechtigten Mehrheit getragen werden muß, muß sie darauf drängen, daß
dieser weite subjektive Bereich der Strafrechtsausübung mit Augenmaß von der
Regierungsgesetzgebung ergänzend ausgefüllt t wird. Wiederum belehrt uns die
biotele Denkweise darüber, daß die in Nachfolge der 68er Institutionenstürmer
im Namen der Demokratisierung und Modernisierung geübte
Trennung von der regional herrschenden Moral und Recht in höchstem Maße
"sozialschädlich" (um deren eigenen Begriff vom Abwehrziel zu
nennen) ist, wie eine plötzliche und umstürzlerische Strafrechtsausübung
überhaupt. Denn eine solche setzt das Recht dem Verdacht der Beliebigkeit aus:
Schlimmeres kann dem Recht ja nicht widerfahren, als mit Willkür
gleichgesetzt zu werden.
Gerade die Debatte um den § 51 läßt ja erkennen, daß bereits etwa " die tiefgreifende Bewußtsseinsstörungen ...als nichtkrankhafte, >nomalpsychologische< Bewußtseinsstörung" die Schuldfähigkeit und damit die Strafbarkeit eines gesetzwidrigen Fehlverhaltens, ja eines Verbrechens ausschließen. (a. a. O. S.735) Denn der Nachweis von Schuld und Schuldbewußtsein sind ja Voraussetzungen der Strafbarkeit. Die konsequente Durchführung dieses Prinzips, hätte allerdings weitgehende Richterwillkür im Bereich der Gewaltkriminalität zur Folge, da Gewalttätigkeiten ja in der Regel von starken, das normale Maß übersteigenden Affekten eingeleitet und begleitet werden.
Um
dem Murren, ja der moralgespeisten Bestürzung aus der Bevölkerung zu begegnen
mühen unsere fortschrittlichen Rechtsgelehrten nun die Theorie von der
Generalprävention, der notwendigen Abschreckung vor Straftaten.
Die Rspr. (Rechtssprechung) hat
diesen Bedenken teilweise dadurch Rechnung zu tragen versucht, daß sie für die
Exkulpation (Entschuldbarkeit) — mit freilich wechselnder Akzentuierung —
die Unverschuldetheit des Affekts verlangt hat. In der einflußreichen
Entscheidung OGHSt3,23, wird die Schuldunfähigkeit verneint, wenn
>vermeidbare Charakterfehler und moralische Entgleisungen zur Tat
führen<. Nach OGHSt3,82 liegt keine Schuldunfähigkeit bei Tätern vor,
>die sich selbst schuldhaft in Verhältnisse bringen, die dann zu Reibungen
und Gewalttaten führen<...
Claus
Roxin bemerkt dazu, daß man die Verschuldung des Affektes dem Wortlauf des
Gesetzes nach nicht als Ausschlußgrund einer Exkulpation heranziehen dürfe,
"wenn zur Zeit der Tat die Steuerungsfähigkeit schlechthin ausgeschlossen
ist". (a. a. O. S.736) Nach dem Gesetz schließt eine tiefgehende
Bewußtseinsstörung >bei Begehung der Tat< eine Schuldfähigkeit aus. (a.
a. O. S.737)
Verkürzend will C. Roxin Besorgnisse um eine Ausdehnung der Exkulpation
ausräumen: die "besondere Schuldauffassung" habe nämlich die
Verurteilung etwa von Psychopathen und Neurotikern nicht statistisch
meßbar verhindert. Bei Triebtätern gehe man ebenfalls dvon aus, >daß der
geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die
ihm aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu
überwinden,< ((Witter, Lange-FS,1976,733) "Psychoseähnliche
seelische Störungen" werden derzeit nicht anders angegangen als "die
schwere seelischen Abartigkeit" , wobei "eine
>Ganzheitsbetrachtung< der Persönlichkeit" gefordert werden. (a. a.
O. S.741) Das Urteil darüber, ob ein Straftäter zum Zeitpunkt der Tat fähig
war, >das Unrecht der Tat einzusehen oder nach nach dieser Einsicht zu
handeln<, bleibt sehr weit auslegungsbedürftig. (a. a. O. S.742)
"Handlungsunfähigkeit... aus Einsichts- und Hemmungsunfähigkeit"
heraus, etwa bei hochgradiger Trunkenheit und in Hypnose, führt zur
Exkulpation ohne Notwendigkeit, die Frage der Schuldunfähigkeit zu prüfen. (a.
a. O. S.743) Juristen diskutieren dann noch die Zulässigkeit einer
"fakultativen Strafminderung" meist diese verneinend, da eine
Strafminderung ja bei eingeschränkter Schuld bereits bindend
vorgeschrieben ist. (a. a. O. S.747) Eine vermindernden Steuerungsfähigkeit
können strafverschärfend jedoch "besondere schulderhöhende Umstände
gegenüberstehen". (a. a. O. S.748) Daß manche Jugendliche "das
spezifische Unrecht des Meineides aber doch noch nicht verstehen" können,
wird doch von einer Abkopplung der Gesetzgebung von der Moral eher begünstigt.
(a. a. O. S.753) Eine Problembehandlung, die bereits zum Verbotsirrtum
überleitet. (a. a. O. S.763 ff.)
Die
"Gefahrengemeinschaft als Grund ausgeschlossener Verantwortlichkeit"
möchte ich grob verkürzend noch am Beispiel der Beurteilung der
Tötungshandlungen von Euthanasieärzten unter dem NS-Regime erwähnen.
Ihr Verhalten war rechtswidrig, denn sie hätten sich den Befehlen entziehen
können. Sie handelten also schuldhaft, wenn sie Unschuldigen das Leben
verkürzten.
Damit ist aber nicht gesagt, daß
die Ärzte bestraft werden müssen. Denn nach der hier verfolgten Konzeption
kann die Verantwortlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn es ungeachtet
bestehenbleibender Schuld an einer präventiven Bestrafungsmöglichkeit fehlt.
So liegt es in diesen Fällen.
Denn sie beteiligten sich an der
">Aussonderung<..., um die große Mehrheit zu retten". (a. a. O.
S.558) Dieser Auffassung vom "übergesetzlichen
Verantwortungsausschlusses" steht "die herrschende Lehre vom
übergesetzlichen Schuldausschluß" gegenüber, die aber ebenfalls von
Bestrafung freistellt. (a. a. O. S.859) Es wurde argumentiert: „Die
Rechtsordnung müsse
>Nachsicht üben, weil
jeder andere Rechtsgenosse an Stelle des Täters richtigerweise ebenso handeln
mußte wie der Täter.< (Welzel, MDR 1949,373f.)
Claus Roxin läßt diese Argumentation nicht gelten, denn dann lägen ja
Schuldausschlußgründe für "die Wahl des kleineren Übels" vor. Aber
eine derartige Wahl läge dann in der Hand jedes Bürgers, was nicht zugestanden
werden kann. "Es gebe kein Recht dem Schicksal vorzugreifen".
(Eberhard Schmidt, SJZ 1949, 569 Sp. f., 565) (a. a. O. S. 859) Es dürfe aber
zur Rechtsschuld nicht an der sozialen Vorwerfbarkeit fehlen. Es darf nicht
"eine gemeinsame Gefahr... auf Unschuldige abgewälzt" werden. (a. a.
O. S.862) Generalpräventiv, d. h. zur Abschreckung anderer ist Strafe geboten,
um das Gefahrenüberwälzen nicht einreißen zu lassen. (a. a. O.
S.863,864)
Auch wenn die Güterabwägung durch die biotele Gutachteninstanz unabhängig und übereinstimmend stattfände und die in erster Linie präventiv ausgerichtet ist, so darf niemals jemand auf Grund einer wissenschaftlichen Begutachtung und Vorhersagung hin wie ein Täter behandelt und in seinen Rechten eingeengt werden. Aber für jedermann unter berechtigten Ausnahmen können Verbote verhängt werden, etwa das Betreten gewisser Trockenzonen zur Verhinderung von Waldbränden, aber nicht als Strafe.
Damit
kommen wir zu: "Der Zweck der Strafe: die Straftheorien", welche die
Wirkungsweise der Strafen in Betracht ziehen. (a. a. O. S:39)
Die Vergeltungs-, Gerechtigkeits- oder Sühnetheorie, die auf das Talionsprinzip
"Auge um Auge, Zahn um Zahn" zurückgeht, sei obsolet und überholt.
Diese Auffassung scheint mir als übereilt, da selbst bei unheilbar krankhaftem
Täterverhalten und gerade dort gelegentlich erlebt werden kann, daß ein
Sühnebedürfnis besteht, das etwa über Selbsttötung gestillt wird. Es wird hier
ja der grundsätzliche biotele Aspekt der GEGENSEITIGKEIT berührt und das
Gerechtigkeitsempfinden überhaupt. Es ist kein Zufall, daß Immanuel Kant in
seiner ">Metaphysik der Sitten< (1798) ... gegen alle
utilitaristischen Auffassungen (also Nützlichkeitserwägungen)" am
Vergeltungsrecht als einem Ausfluß des kategorischen Imperatives festhielt. (a.
a. O. S.40) Bis in die Nachkriegszeit hinein hielt sich der Gedanke von
Schuldausgleich durch Vergeltung. (a. a. O. S.41) Ein Vorteil wird "modernerweise"
darin gesehen, daß sich daraus ein Strafmaß ableiten lasse. (a. a. O. S.42)
Heute hat die Theorie der Spezialprävention das Übergewicht, wonach Strafe auf
die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft abzuzielen habe. Da wir
als Menschen alle straffällig werden können, soll man ein "schwarzes
Schaf" nicht verloren geben, sondern der Herde wieder zuführen. Die Strafe
soll den Täter darnach von weiteren Straftaten abschrecken und durch Einsicht
und Besserung vor Rückfällen bewahren. Die Spezialprävention entstand
Ende des 19. Jahrhunderts in der Periode der Aufklärung. (a. a. O. S.43)
Resozialisierung der Straftäter steht dabei heute so weit im Vordergrund (a. a.
O. S.44), wie sie mit den Interessen der übrigen Bürgerschaft oft nicht mehr
im Einklang stehen. Als "schwerster Mangel" wird das Fehlen eines
Maßprinzips für die Strafe herausgestellt. Das Resozialisierungsprinzip hat
sogar zur Diskussion präventiver Maßnahmen für Kriminalitätsgefährdete sich
verirrt (a. a. O. S.45), wogegen selbst Kant und Hegel sich entscheiden
ausgesprochen haben. Seit 1975 gebe es international nach erheblichen
Mißerfolgen in der Resozialisierung wieder einen Rückkehrtrend hin zu
Vergeltungstheorie und Generalprävention. (a. a. O. S.46)
Ganz
außer Frage steht die Notwendigkeit der Generalprävention, also der Wirkung
des Strafrechts auf die Allgemeinheit im Sinne der Abschreckung von Straftaten.
Die Theorie dazu wurde vor allem von Paul Johann Anselm v. Feuerbach (1775-1833)
entwickelt als solche "de psychologischen Zwanges". Die Straffolgen
als Unlustandrohungen müßten den Lustgewinn durch die Tat überwiegen. (a. a.
. S:47)
Einen wesentlichen Vorteil der Generalprävention sieht Claus Roxin in der
Begründung von Strafe zur Abschreckung von Nachahmung auch in Fällen, in denen
keine Wiederholungsgefahr beim Täter besteht. (a. a. O. S.49) Außerdem
sei die Unwirksamkeit der Wirkung der Strafabschreckung auf die
Gesamtbevölkerung schlecht zu beweisen;, die Wirksamkeit allerdings auch nicht.
Die "negative Generalprävention", die auf Strafvollzug lediglich zur
Abschreckung der Bürger abziele, werde den Rückfall begünstigen und der
Kriminalitätsabschreckung hinderlich sein. (a. a. O. S.50) Solche Behauptungen
müssen zumindest für die Rechtspraxis in totalitären Staaten m. E. als
widerlegt gelten. Bezeichnend wird dabei eine entscheidende Wirkung der
generalpräventiven Strafe erst gar nicht erwähnt: nämlich das Hindern des
Straftäters an Wiederholungstaten und den Schutz der Bürgerschaft vor der
Täterwillkür.
Die "vergeltende Vereinigungstheorie", also die Kombination der aufgezeigten Theorien, "beseitigt die Mängel der verschiedenen Einzelauffassungen nicht, sondern summiert sie und führt vor allem zu einem standpunktlosen Hin- und Herschwanken...", so Claus Roxin. (a. a. O: S.51), der für einen Verzicht auf Vergeltung plädiert. Die Bestrafung der NS-Verbrechen rettet er durch die Theorie der Generalprävention, was mir wie an den Haaren herbeigezogen erscheint. Wenn man nämlich derartige menschlichen Katastrophen vorbeugen will, muß man entsprechenden politischen Konstellationen vorbeugen: der Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozeß hielt die Serben und andere Balkanvölker nicht von furchtbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit ab. Roxin spricht sich für eine "Behandlungsstrafe" aus (a. a. O. S.55); das Schuldprinzip überdauert bei ihm dann "als Mittel der Eingriffsbegrenzung". (a. a. O. S.56) Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen, darf aber hinter diesem zurückbleiben., wobei "der Mensch vom Staat als prinzipiell frei und verantwortungsfähig behandelt werden soll". (a. a. O. S.57) Damit werde der Straftäter nicht zum ">Mittel zum Zweck<" — nämlich dem der allgemeinen Abschreckung herabgewürdigt, womit Roxin dem rechtstaatlichen Denken Kants, auf das er hier anspielt, jedoch nicht ausreichend gerecht wird. Auf einen Mörder angewandt, erscheint mir solche Rechtsauffassung geradezu zynisch. Es wäre dann verständliche Reaktion etwa einer betroffenen Familie, den Täter als Mörder ihres Angehörigen in Selbsthilfe für die Gerechtigkeit zu beseitigen, wie es etwa für männliche Muslime selbstverständliche Pflicht sein würde. Menschen verschiedener Weltanschauung können nur dann friedlich in einem Staatswesen zusammenleben, wenn der Staat den gemeinsamen Grundlagen ihres Sittlichkeitsempfindens Rechnung trägt.
Die absolute und grundsätzliche Abschaffung der Todesstrafe bedeutet die Abgabe
des tatsächlichen Gewaltmonopols an die organisierte Kriminalität. Ihr
gegenüber zumindest müßte an dieser Höchststrafe festgehalten werden; auch
läßt sich schlecht vermitteln, daß Schwerstverbrecher umsorgt werden, wenn im
gleichen Staat die Mittel fehlen normale Kinder oder Ältere am Leben zu
erhalten. Wo die finanziellen Mittel eines Staates völlig unzureichend sind, um
Schwerstkriminelle in menschenwürdiger Weise abzusondern, sollte
die Todesstrafe nicht mit gleicher Schroffheit verurteilt werden wie in
Wohlstandländern. Die Beweiskraft der zu einer Verurteilung führenden
Mittel wird ganz entscheidend zu berücksichtigen sein. Die Todesstrafe muß in
einem Rechtsstaat eine über die Länge der Zeit hin selten verhängte
Höchstmaßnahme bleiben. Aber kein Mensch und keine Gruppe darf das Privileg
behalten, sich als höchste Richter über Leben und Tod von Menschen
aufzuführen. Jedenfalls haben unbescholtene Bürger das Recht, vor Menschen
geschützt zu werden, welche das Leben und die Unversehrtheit anderer mißachtet
haben und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig mißachten werden, ohne
daran wirkungsvoll gehindert zu werden. Derzeit wird zu Gunsten einer Theorie
der "Resozialisierung", dich nachweislich häufig versagt, das Recht
gesetzestreuer Bürger häufig mit Füßen getreten. Auch ohne Wiedereinführung
der Todesstrafe — die ohnehin bei uns hier über Reform auf strikt
nachgewiesene organisierte gefährliche Kriminalität zu beschränken wäre
— muß hier ein Wandel geschaffen werden. Die absolute Indemnität, die
Unantastbarkeit, die auf cliquenhafter GEGENSEITIGKEIT beruhende
Besserbehandlung von politischen und militärischen Führungskräften ist durch
den Internationalen Gerichtshof in DenHaag durchbrochen, aber die absolute
Abschaffung der Todesstrafe sicher und bestärkt die hinterhältigsten und
gefährlichsten Verbrecher, nämlich diejenigen, die das internationale
Verbrechen organisieren.
Anhand
dieses modernen Lehrbuches für Studenten der Rechtswissenschaft hoffe ich die
Fehlentwicklung unseres demokratischen Systems erneut aufgezeigt zu haben. Das
System der BIOTELIE würde der modernen Entwicklung der Ausrichtung an der
Sozialnützlichkeit und Sozialschädlichkeit in etwa entsprechen; könnte sich
dabei aber auf detaillierte Einzelfalluntersuchungen und Tatbestandbeleuchtungen
von den verschiedensten Standpunkten verschiedenster Wissenschaften stützen und
hieraus eine höhere Autorität ableiten. Übereilten Veränderungen tradierter
Rechtsnormen oder deren Anwendung würde bereits durch die Drohung mit der
biotel-gutachterlichen Kontrolle vorgebeugt. Parlamente und
"demokratische" Richter wären gerade diejenigen, die sich stärker
auf die Grundlagen des überlieferten Rechtssystems stützen könnten, um
feinere subjektive Abwägungen auch im Motivationsbereich vorzunehmen, während Nützlichkeitsüberlegungen mehr die Domäne des biotelen Rechts wären.
Es würde mir nicht schwer fallen zu belegen, daß die moderne Rechtsauffassung
allenthalben den Willkürspielraum der Juristen, insbesondere der Richter,
erweitert und damit den Rechtsstaat schwächt, ja in Frage stellt. Zu der
angeblich angesteuerten Objektivität und Würdigung des Einzelfalles sind Juristen
überhaupt nicht in der Lage und hinzugezogene Psychologen ebenfalls nicht. Die
angebliche Eliminierung des Weltanschaulichen aus der Rechtsprechung ließe an
Hunderten von Beispielen gemeinen Rechtsbruches als heuchlerische
Verschleierung einer einseitig-ideologisierten Rechtssprechung vor dem Denken
und den Gefühlen rechtschaffener Bürger entlarven.
Die biotele Demokratiereform allein könnte auch hier wieder erträgliche
Zustände herstellen, indem leichtfertige, ideologisch motivierte
Rechtsumbrüche (auch von Seiten der Richter) zukünftig gestoppt und vor zukünftigen Veränderungen
zunächst einmal deren sachliche Begründung eingefordert würde.
Es würden unter Einsatz international gemischten Personals und ständiger
Audio-Video-Dokumentierung aller Zustände bei Mangel an Gefängnisplätzen
wieder provisorische Arbeitslager bei Bedarf für eine Dauer errichtet, die den
Strafvollzug entgegen den heutigen Zuständen sichert und vor allem Strafart und
Strafmaß nicht an den vorhandenen Therapie- und Gewahrsamsplätzen
ausrichtet.
Die Problematik, daß die Ergründung der Tauglichkeit von Rechts- und insbesondere Strafrechtsbestimmungen der Einheit des Rechtsraumes widerspricht, muß gemäß dem biotelen Aspekt der PLURALITÄT hingenommen werden: die USA haben sogar hinsichtlich der Todesstrafe dies vorexerziert, da diese nicht in allen Teilstaaten gilt. Nur auf Grund solcher Unterschiede läßt sich wissenschaftlich erforschen, welche Auswirkungen etwa auch Strafandrohung und Strafvollzug auf das Bürgerverhalten haben. Die vorgetragenen Theorien wie unser Rechtssystem überhaupt leiden unter dem Mangel der Teilberücksichtigung bioteler Aspekte.
Zum Beitrag von Hans Kopitsch, dem ich für seine freundliche Genehmigung der Wiedergabe danke, noch nachfolgender Anhang:
[1]Stefan Delikostopoulos: Freiheit und Bürokratie; in: Würzburger Studien zur Soziologie Bd. 7; Würzburg 1982 [2]Ulrich Lohmar: Staatsbürokratie – das hoheitliche Gewerbe. München 1979 [3]D.N. Chorafas mit o.g. Titel. Frankfurt/M. 1974 [4]H. Schelsky: Die Arbeit tun die anderen. München 1979 [5]G.K. Kaltenbrunner, München 1979 [6]Karl Steinbuch: Maßlos informiert – Die Enteignung unseres Denkens. München 1979. [7]Nach E. Hamer finanzieren nur die lebensfähigen Systeme, Klein- und Mittelbetriebe, den Staat; in: Wer finanziert den Staat? Minden 1982. [8]n: Soziallehre der Kirche. Wien 1983, 138. [9] Martin Hilb (Hg.): Innere Kündigung. Zürich 1992, 5. Prof. Dr. Martin Hilb ist Direktor des Instituts für Führung und Personalmanagement an der Hochschule St. Gallen. [10]Michael Faller: Innere Kündigung. München 1991, 19 [11]Konrad Löw: Karl Marx... [12]vgl. dazu Valentin Gittermann: Die russische Revolution; in: Golo Mann u. Alfred Heuss: Propyläen Weltgeschichte. Frankfurt/Berlin 1976. [13]Helmut Schelsky: Die Arbeit tun die anderen. Klassenkampf und Priesterherrschaft der Intellektuellen. München 1977, 378, 379. [14]wobei die Intelligenz die Bürokratie einschließt. [15]vgl. dazu Arnold Künzli: Karl Marx – Ein Psychogramm. Wien 1966. [16]Lothar Bosssle: Soziologie des Sozialismus. Köln 1976, 17.
Es geht aus diesen Ausführungen hervor, daß eine biotele Gutachteninstanz, möglichst mit gewissen durch die beschränkte Übereinstimmung über Sachzusammenhänge beschränkten hoheitlichen Befugnissen, dringend erforderlich ist. Wenn auch der Schutz der Familie nicht unmittelbar biotele Zielsetzung ist, so doch bereits auf der Ebene der Aspekte über SUBSIDIARITÄT (als Hilfe für den Nachwuchs und Stütze des Gesellschaftsaufbaus von unten) mittelbar und in abgeleiteter Form. Daneben wurde der derzeitige Mangel an fairer AUSLESE im fairen Wettbewerb zu Recht beanstandet.
http://www.wcb-webconsulting.de/gmk/rberg_abschaffung.htm
Goethes sämtliche Werke in vier Hauptbänden und einer
Folge von Ergänzungsbänden
In Verbindung mit Paul Ehrmann, Conrad Höfer und Paul Merker herausgegeben von
Theodor Friedrich
Zweite Auflage - Verlag von Philipp Reclam Jun. Leipzig,
1922
Band 4. Dichtung und
Wahrheit. Dritter Teil. Dreizehntes Buch
...ich sah ein Beispiel von der dumpfen Sinnesart unterrichteter und gebildeter Männer: wie mochte es erst im großen Publikum aussehn! (a. a. O. S.128)
Weil nun in jeder
Zeitepoche alles zusammenhängt, indem die herrschenden Meinungen und
Gesinnungen sich auf die vielfachste weise verzweigen, so befolgte man in der
Rechtslehre nunmehr auch nach und nach alle diejenigen Maximen, nach welchem man
Religion und Moral behandelte. Unter den Sachwaltern als den Jüngern, sodann
unter den Richtern als den Ältern, verbreitete sich der Humanismus, und alles
wetteiferte, auch in rechtlichen Verhältnissen höchst menschlich zu sein. (a.
a. O. S.199,120) Gefängnisse wurden gebessert, Verbrechen entschuldigt, Strafen
gelindert, die Legitimationen erleichtert, Scheidungen und Mißheiraten
befördert, uns einer unserer vorzüglichsten Sachwalter erwarb sich den
höchsten Ruhm, als er einem Scharfrichtersohne den Eingang in das Kollegium der
Ärzte zu erfechten wußte. Vergebens widersetzten sich die Gilden und
Körperschaften; ein Damm nach dem andern ward durchbrochen. Die Duldsamkeit der
Religionsparteien gegeneinander ward nicht bloß gelehrt, sondern ausgeübt, und
mit einem noch größeren Einflusse ward die bürgerliche Verfassung bedroht,
als man Duldsamkeit gegen die Juden, mit Verstand, Scharfsinn und Kraft, der
gutmütigen Zeit anzuempfehlen bemüht war. Diese neuen Gegenstände rechtlicher
Behandlung, welche außerhalb des Gesetzes und des Herkommens lagen und nur an
billige Beurteilung, an gemütliche Teilnahme Anspruch machten, forderten
zugleich einen natürlicheren und lebhafteren stil. Hier war uns, den Jüngsten,
ein heiteres Feld eröffnet, in welchem wir uns mit Lust herumtollten, und ich
erinnere mich noch gar wohl, daß ein Reichshofratsagent mit in einem solchen
Falle ein sehr artiges Belobigungsschreiben zusendete. Die französischen
plaidoyers dienten uns zu Mustern und zur Anregung:
Und somit waren wir auf dem Wege, bessere Redner als Juristen zu werden, worauf
mich der solide Georg Schlosser einstmals tadelnd aufmerksam machte. Ich hatte
ihm erzählt, daß ich meiner Partei eine mit vieler Energie zu ihren Gunsten
verfaßte Streitschrift vorgelesen, worüber sie mir große Zufriedenheit
bezeigt. Hierauf erwiderte er mir Du hat dich in diesem Fall mehr als
Schriftsteller denn als Advokat bewiesen; man muß niemals fragen, wie eine
solche Schrift dem Klienten, sondern wie sie dem Richter gefallen kann. (a. a.
O: S:120)
Lexikon. Wissenswertes zur Erwachsenenbildung
Kybernetik
(griech.) seit Ende der 40er Jahre fachübergreifende Disziplin, die alle Steuerungs- und Regelungsfunktionen modellartig erfassen und in mathematisch-technischer Aufzeichnung nachvollziehen will. Innerhalb der Lernpsychologie hat Kybernetik insofern Bedeutung, als Lernen als gesteuertes, rückgekoppeltes Systemangesehen wird. Verschiedene wissenschaftliche Richtungen haben ihre Untersuchungen darauf gerichtet, wie dieses System beeinflussbar wird. Behaviorismus, Konditionierung
Behaviourismus
(amerik. behavior Verhalten, Benehmen): Anhänger dieser 1913 in USA gegründeten Schule sind der Auffassung, dass Verhaltenund Eigenschaften des Menschen ausschließlich von der Umwelt bedingt und objektiv nur über Methoden der Beobachtung von außen ergründbar sind. Forschungsgegenstand sind deshalb Lernmechanismen, die sich aus bestimmten Reaktionen auf vorgegebene Reize entwickeln. ( Assoziationslernen, Reiz-Reaktions-Lernen)
Konditionierung
Verfahren zur Verknüpfung von Reflexen und Reizen, das zur Verstärkung des Reflexes führt. (Beispiel: Verknüpfung von einem Produkt - ein Auto - und attraktiver Frau führt zu dem Bedürfnis, die Frau »besitzen« zu wollen). Wenn der Reflex alleine durch den geplanten Reiz hervorgerufen werden kann (Auto führt zum Bedürfnis, es besitzen zu wollen), spricht man von einer konditionierten Reaktion. In dem o.g. Beispiel ist die Frau ein bedingter Reiz d.h., (in den Augen der Werbeindustrie) führt sie zuverlässig zum Bedürfnis des Besitzen-Wollens beim Mann. Das Auto ist ein unbedingter Reiz, dessen Besitz vom Mann erst dann wirklich erstrebt wird, wenn er gelernt hat, die beiden Reize miteinander zu koppeln im Sinne von »ein teures Auto führt zu einer attraktiven Frau - also kaufe ich mir ein teures Auto«. Dies wird als klassisches Konditionierenbezeichnet.
Dieses Verfahren wurde zum instrumentellen Konditionierenweiterentwickelt. Dabei wird eine Reizbefriedigung oder Belohnung nur noch nach Ausführen des erwünschten Verhaltens gegeben.
Beim operanten Konditionierenwerden freiwillige Handlungen bekräftigt oder bestraft, um erwünschtes Verhalten hervorzubringen. Die Bekräftigung findet auf der sprachlichen, sozialen (Zuwendung) oder materiellen Ebene statt, die Bestrafung meist verbal oder durch Entzug von etwas Angenehmem. ( Behaviorismus, Lob, Tadel, Verhaltensmodifikation)
http://www.111er.de/lexikon/begriffe/konditio.htm
Hans
Lenk Kybernetik — Provokation der Philosophie (aus: Philosophie im technischen
Zeitalter)
Kybernetik sei
"fast ein Schimpfwort", Reservat "für
gewagte Gedanken", "intellektuelles Niemandsland" mit dem man auf
den Zug der Publizität aufspringen könne, denn "Politische Entscheider
sind wissenschaftliche Laien". In der Agonie der Philosophie, die sich nach
Heidegger hiermit sozusagen in die Arme der Technik rettet, "wird...hier...
eigentlich ein weltanschauliches Gefecht geführt". Information wurde als
"autonome und eigengesetzliche dritte Sphäre" etabliert zwischen dem
"ontologischen Dualismus von Subjekt und Objekt". Hans Lenk spricht
von einer "fehlerhaften Gleichsetzung von Irreflexivität (Objektivität)
mit dem Wahrheitswert >wahr< und der Reflexivität des Subjekts mit dem
Wahrheitswert >falsch< und die Berücksichtigung einer Doppelreflexion des
Subjekts auf seine eigene Reflexion und Reflexivität als eines >dritten
Wahrheitswerts<.(?)". Die Sache verläuft sich bis zur
"wissenschaftlichen Hochstapelei".Das Buch Norbert Wieners zeigt im
Titel das eigentliche Programm auf: "Cybernetics or Control and
Communication in the Animal and the Machine"
Die Regelkreisstruktur in der kybernetischen Theorie wird mit der Übertragung
auf soziologische Phänomene weiter verallgemeinert und dort eventuell zur
"sich selbst erfüllenden Prophezeiung": denn hier werden Normen von
Menschen gesetzt und gedeutet und wirken sich Deutungen selbst in Rückkopplung
auf das Verhalten aus.
Der Schluß von einer Aussage über Aussagen über Elemente eines Systems auf eine Prognose über Systemereignisse ist semantisch verschieden von dem Schluß einer Aussage über Systemelemente auf eine Voraussage über Systemereignisse. Die Möglichkeit nomologischer (gesetzmäßiger) Erklärung oder nomologischer Begründung mittels sozialwissenschaftlicher Hypothesen ist damit keineswegs bestritten... Hier sind der Wissenschaftstheorie in der Soziokybernetik ähnlich dringende Aufgaben gestellt wie in der Problematik der Neurokybernetik und der Bewußtseinstheorien...(a. a. O. S.24)
In Richtung Soziokyberneitk, davon bin ich überzeugt, kann BIOTELIE entscheidende Impulse geben. Dabei spielt der Begriff und das Ziel von Kontrolle (als zielgerichtete Begrenzung und Regelung — im Politischen etwa von Macht — eine zentrale und bisher stark vernachlässigte Rolle.
http://www.kybernetiknet.de/ausgabe4/pdf/Lenk_Philosophie%20im%20tech%20Zeit_Kybernetik_1c.pdf
Da der Autor des Aufsatzes schon beim groben Überfliegen des von mir gebotenen Material zur Feststellung kommt, daß mit BIOTELIE politische Positionen vertreten werden, die ihm "äußerst fremd" sind und mit denen er "nicht in Zusammenhang gebracht" werden möchte, verweise ich wunschgemäß auf die Verlinkung und gebe den Inhalt hier — für den Fall, daß meine eigene Arbeit allen Widerständen zum Trotz Bestand haben sollte — nur in eigener Diktion und Stichworten wieder. Darnach sei der Konstruktivismus "direkt aus wissenschaftlichen Forschungen hervorgegangen", wenn es auch Bezüge zur Philosophiegeschichte gäbe. Die Bezeichnung >Radikaler Konstruktivismus< stamme von dem Sprach- und Entwicklungsforscher Ernst von Glasersfeld. Zu den Gründungsväters seien aber auch der Kybernetiker Heinz von Foerster und der Biologe Humberto R. Maturano zu rechnen; bei allen Genannten seien amerikanische Einflüsse bestimmend.
Wahrnehmung
und auf diesen aufbauende höhere Erkenntnisfunktion werden in Anlehnung an das
kybernetische Modell William T. Powers von Glasersfeld im Sinne einer "Homoiostase"
(also eines geregelten Gleichgewichts) aus der "Konstruktion von
Invarianten" abgeleitet.
Nach diese Auffassung "interessieren" einen Organismus, der je
in Wechselbeziehung mit seiner Umwelt steht, von dort eintreffende Signale nur.
insofern "sie von den für den Organismus notwendigen Lebensbedingungen
abweichen". Die Reaktion des Organismus sei
darauf ausgerichtet, die Außenbedingungen seinen eigenen Bedürfnissen gemäß
zu verändern Unsere Wahrnehmung und unser Denken ist also nicht auf die
Erfassung unserer Umwelt hin konstruiert, sondern wir sind selbst die
Konstrukteure unserer Welt. Von Erkenntnis könne man erst auf einer Ebene
von Rückkopplungsschleifen höherer Ordnung innerhalb dieser
Homoiostaseregelung sprechen.
Sinnesqualitäten entsprechen nicht den durch Reize aufgenommenen Daten, sondern sind ebenso ein Interpretationsergebnis, wie unser ganzes auf unserer Wahrnehmung und Denken aufbauendes Weltbild. Die "kognitive Welt" ist eine Gehirnkonstruktion.
Hierzu merke ich an — und dies könnte geradezu als "bioteliefeindlich" vermerkt werden — daß unser Interesse und wissenschaftliche Neugier weit über die Bedeutung der Gegenstände und Geschehnisse für unsere Lebenserhaltung hinausgehen kann, wenn letztere auch das zentrale Thema bleibt. (Schließlich läßt sich sogar Religion aus unserem Bestreben nach dauernder Selbsterhaltung, nach Unsterblichkeit erklären.) Physikalische Erkenntnis diktiert uns die kaum realisierbare Modellvorstellung von sich rasend schnell um- und durcheinander bewegenden Energiequanten in einem überwiegend leeren Raum, die mit dem Anblick und Anhören etwa eines Singvogels kaum in Übereinstimmung gebracht werden kann. Dennoch haben wir diesen Singvogel nicht geschaffen und glauben daran, daß er auch "aus und für sich selber" lebt und singt. Die "Konstruktion von Invarianten" in einer sich ständig verändernden Welt, die hat es wahrhaftig in sich!
http://www.murfit.de/radkon.html
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Institut für Soziologie
Scharnhorststraße 121 D-48151 Münster
Sommersemester 2000
Hauptseminar:
higkeit zum Generieren und Prozessieren von Bedeutungen. Die Welt ist als Konstrukt des Gehirns aufzufassen, und auch die Differenz von Umwelt und Innenwelt, mit der normalerweise unterschieden wird zwischen dem selbstbestimmten Bewußtsein und dem Bereich dessen, was ihm äußerlich vorgegeben ist, ist
Phantastische Wissenschaft
065943
Seminarleitung: Prof. Dr. H. J. Krysmanski
Extropianismus und Memetik
Phantasten oder die Vorreiter des Posthumanismus?
Ein Referat von Guyves S A R K H O S H und Oliver H E N G S T
“Einer Invasion von Armeen kann man Widerstand leisten, aber keiner Idee, deren Zeit gekommen ist.” Victor Hugo
Expropianismus - Die Avantgarde der Evolution
Die Extropianer — Phantasten oder die Vorreiter des Posthumanismus?
Über den Umbau des Menschen und die amerikanische Sehnsucht nach der Verwandlung in Cyborgs.
Erste Impressionen über die Extropianer und ihren „Lifestyle“:
Die Extropianer sind die radikalsten Utopisten im amerikanischen High-Tech-Underground. Ihr Ziel ist, die erste systematische Philosophie für dieses Jahrtausend zu entwickeln.
Max More 17.07.1996
„Die Zeit der Menschheit ist fast abgelaufen“ - sagt Max More, Chefphilosoph und Visionär der Extropianer – „nicht weil wir uns selbst zerstören, sondern weil wir unsere Menschlichkeit überschreiten werden.
Wir werden zu transhumanen Personen, während wir ins posthumane Zeitalter eintreten, indem die menschlichen Grenzen überwunden werden.“
„Mir reicht es, einen Haufen Implantate und goldene Haut zu bekommen und um die zwei Meter 20 groß zu sein“, sagt Max More. „Obendrein werde ich natürlich meine neuronale Chemie perfekt programmieren und damit meine Emotionen und mein Denkvermögen kontrollieren. Denn ich glaube nicht, daß ich mein Gehirn schon bis zum Jahr 2100 auf eine nichtbiologische Basis umgestellt haben werde.“
Der promovierte Philosoph ist der unangefochtene Vordenker der Bewegung.
Er formulierte auch ihr Grundgesetz, die Extropianischen Prinzipien, welche nach dem Vorbild von Computerprogrammen regelmäßig aktualisiert werden und Versionsnummern tragen. Gegenwärtig gültig ist Fassung 2.5.
Sie fordert in 3000 nicht unkomplizierten Worten zum Kampf gegen die Entropie in all ihren Erscheinungsformen auf.
Der Begriff stammt aus der Wärmelehre und meint das Abfallen der Energiedifferenzen, den Hitzetod, der dem zweiten thermodynamischen Gesetz zufolge alle geschlossenen Systeme früher oder später ereilt.
Wobei die Betonung auf "geschlossene Systeme" liegt. Denn nach Max More stellen die Erde, das Sonnensystem, die Galaxis und sogar das Universum offene Systeme dar.
Für sie gelte daher das zweite Gesetz der Thermodynamik nicht, schließt er, jedenfalls nicht unbedingt: Leben muß nicht in Entropie enden, es könnte ein Prozeß sich ausweitender Energie sein, die Verwirklichung von Extropie.
Aufwärts müssen wir! Nach oben hin sind unser aller Möglichkeiten unbegrenzt.Max More
Max Mores Kampf richtet sich daher zuvorderst gegen das Versickern des ursprünglichen Elans aller Zivilisationen, gegen Dekadenz und Resignation sowie gegen das Versinken jugendlichen Lebens in Verkalkung, Alter, Tod.
Es ist Entropie, die unsere Autos kaputt gehen läßt, unsere Computer durchschmoren, unser Fleisch verfallen. Entropie ist der Erzfeind menschlicher Hoffnung!Max More
Wir Extropianer wollen nicht nur normal sein, wir wollen supernormal sein, supergesund, superstark, superintelligent.Max
http://www.uni-muenster.de/PeaCon/phantawi/extro/Extropianismus/extropianismus.html
Was ist Memetik ?
Der Begriff Memetik ist entwickelt und geprägt worden vonm Zoologen und Evolutionsbiologen Richard Dawkins (Oxford). Sein Buch “Das egoistische Gen” bildete die Grundlage für die Theorie der Memetik.
Der Begriff ist zusammengesetzt aus “Memory” und “Genetik”.
Analog zum Bereich der Genetik entwickelte Dawkins die Begriffe Mem (Mz.: Meme), Memetik und Memesis.
Meme sind erstmal nichts anderes als Informationen, die jedoch die verschiedensten Formen annehmen können, z.B.: Gedanken, Ideen, Glauben, Ideologien, Moden, Trends, Stile, Religionen, Lieder, etc.
Kurz gesagt gibt es fast nichts, was sich nicht irgendwie als Mem bezeichnen ließe.
Meme streben nach Verbreitung und Vervielfältigung. Die Vorraussetzung dafür ist: sie müssen kommunikabel, also mitteilbar sein, oder anders gesagt: übertragbar von einem menschlichen Gehirn zum anderen.
Das menschliche Gehirn ist der zentrale Sitz der Meme, im Gegensatz zu den Genen, die sich einer solchen lokalen Beschränktheit nicht unterwerfen lassen. Da jedoch kein menschliches Hirn ohne entsprechenden Körper existieren kann, ist ein solcher das eigentliche Ziel eines Mems. Meme besetzten also menschliche Körper, im memetischen Sprachgebrauch auch “Wirte” oder “Hosts” genannt.
Die Chancen auf Verbreitung eines Mems stehen und fallen mit der Durchsetzungsfähigkeit des Mems und dessen Kopien gegenüber anderen Memen und dessen Kopien. Darüber hinaus haben Meme Strategien entwickelt, die die “Wirte” veranlassen, das Mem weiter zu verbreiten.
Spätestens hier wird deutlich, dass Gründzüge der Memetik auf der Evolutionstheorie Darwins basieren. Meme unterliegen den Gesetzmäßigkeiten der Evolution, somit trifft das Prinzip der natürlichen Auslese auch auf Meme zu.
Für Dawkins und seine Anhänger sind die Meme neben den Genen die zweite treibende Kraft, die die Evolution des Menschen beeinflussen.
Meme beeinflussen das Verhalten des “infizierten “ Wirtes. Aus Sicht der Anhänger dieser Theorie steuert die Memtik demnach die kulturelle Evolution.
http://www.uni-muenster.de/PeaCon/phantawi/extro/Memetik/memetik.html
http://www.vordenker.de/downloads/kybmed.pdf aag/Medizin-Kybernetik / Immunsystem
Kai Spitzley 19.6.2000
Kai Spitzley Struktur-Evolution Neuronaler Netze
Zur Optimierung neuronaler Netze werden Genetische Algorithmen und Evolutionsstrategien herangezogen. Dabei werden die Neuronen als Prozessoren betrachtet, die unter Gewichtung durch Kanäle miteinander verbunden sind. Diese Gewichtung kann sowohl in einer Hemmung als auch in einer Verstärkung des Informationsflusses durch den jeweiligen Kanal bestehen. Dem Netzwerk werden dann Problemlösungsbeispiele angeboten, d. h. der gewünscht Output bei dem gewählten Input vorgegeben. Das Netz wird durch verschiedene Lernalgorithmen dazu veranlaßt, Input und Outputwerte mit einander in Korrelation zu setzen. Es erweist sich als schwierig. "gute" Netze zu programmieren. Struktur und Gewichtung werden dabei sollen dabei gleichzeitig optimiert werden. Es wird dies rechnerisch an Beispielen erläutert." Belohnung" und "Bestrafung" erlauben eine Vereinfachung des Netzes, da manche Reaktionsmuster bedeutungslos werden. Es ist von der Erzielung einer Fitness des Netzes durch die getroffenen Veränderungen die Rede
http://www.heechee.net/kyb/hauptseminar_handout.pdf
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Principia Cybernetica tries to tackle age-old
philosophical questions with the help of the most recent cybernetic theories and
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This is the website of the Principia Cybernetica Project (PCP), an
international organization. The Project aims to develop a complete philosophy or
"world-view", based on the principles of evolutionary cybernetics, and
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The
First Global Brain Workshop (GBrain 0)
July
3-5, 2001
Vrije
Universiteit Brussel, Brussels, Belgium
Important:
the final program with detailed instructions and a map of the location is
available at the following URLs (respectively in PDF and in Word versions, for
good quality printing):
http://pcp.vub.ac.be/Conf/GB_Final_Program.pdf
http://pcp.vub.ac.be/Conf/GB_Final_Program.doc
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updated. The page
with abstracts of contributions,
though, will continue to be updated.
Workshop Theme
The "Global Brain" is a metaphor for the emerging collectively
intelligent network formed by the people of this planet together with the
computers, knowledge bases, and communication links that connect them together.
This network is an immensely complex, self-organizing system that not only
processes information, but increasingly can be seen to play the role of a brain:
making decisions, solving problems, learning new connections and discovering new
ideas. No individual, organization or computer is in control of this system: its
knowledge and intelligence are distributed over all its components. They emerge
from the collective interactions between all the human and machine subsystems.
Such a system may be able to tackle current and emerging global problems that
have eluded more traditional approaches, but at the same time it will create new
technological and social challenges which are still difficult to imagine.
For
further info on this theme see:
the Global
Brain FAQ, Global
Brain bibliography
Background and Motivation
Without doubt, the most important technological, economic and social
development of the past decade is the emergence of a global computer-based
communication network. This network has been growing at an explosive rate,
affecting—directly or indirectly—ever more aspects of the daily lives of the
people on this planet. Amidst this growing complexity, we need to look ahead,
and try to understand where all these changes are leading to.
A general trend is that the information network becomes ever more global,
more encompassing, more tightly linked to the individuals and groups that use
it, and more intelligent in the way it supports them. The web doesn't just
passively provide information, it now also actively alerts and guides people to
the best options for them personally. To support this, the web increasingly
builds on the knowledge and intelligence of all its users and information
providers collectively, thanks to technologies such as collaborative filtering,
agents, and online markets. It appears as though the net is turning into a
collective nervous system for humanity: a global brain.
Although these developments seem very modern, the underlying vision of
society as an organism-like system has deep roots, going back to thinkers such
as Aristotle, Spencer, and Teilhard de Chardin. We wish to explore this metaphor
of the "global brain" as a guide to understand and steer future
developments in science, technology and society, and as a basis for an
integrating world view, that uses the insights gathered in different scientific
disciplines in order to illuminate the place of us, humans, in the complex,
evolving world that encompasses us.
The key goals of the workshop are to:
·
Bring together a small, selected group of researchers involved in Global
Brain related theorizing and applications.
·
Have intensive discussions on all aspects of this common theme, and
explore the differences and convergences between the different approaches.
·
Try to achieve a consensus on a general definition of "the Global
Brain".
·
Start preparing the program for a large-scale conference on the same
theme, directed at a much wider audience, to be held in Silicon Valley in summer
2002.
Topics
The concept of the Global Brain touches an almost unlimited variety of
topics connected directly or indirectly to information technology and society.
However, to maintain a coherent focus, contributions to this workshop should
discuss systems that fulfill the following criteria:
·
1. consist of interacting human and technological components;
2. exhibit intelligent, >mind-like< or >brain-like< properties
(problem-solving, decision-making, learning, thinking, sensing, etc.);
3. have these properties emerge from, or distributed over, many components,
rather than being localized in one or a few components;
4. have applications or implications that extend potentially to the global
level, offering us a unifying vision or worldview that encompasses society and
technology.
·
Theory
and Technology:
To turn the web into a truly brain-like system, new technologies and
formalisms are being developed. The workshop will look at the most important of
these, with an emphasis on methods that create networked, distributed or
collective intelligence. These methods may include, but are not limited to:
·
Information retrieval and recommendation systems
·
Web agents and communities of agents
·
Syntactic and semantic knowledge exchange protocols
·
Shared knowledge representation, exchange, and interpretation
·
Human-computer interaction in collective systems
·
Network dynamics and analysis
·
Shared virtual environments (graphical and text-based)
·
Distributed computing and storage
·
Peer-to-peer and other advanced network architectures
·
Knowledge discovery and data mining in networks
· Groupware
and Computer Supported Cooperative Work
·
Complex adaptive and evolutionary systems theory
·
Global collaboratories
·
Ubiquitous computing
Wearable computers and augmented reality
Humanity:
The global brain is not just about technological systems, but about what
emerges from the interplay between technology and humanity. Therefore, the
workshop will look at the implications of the emergence of such an intelligent
global network at the social, economical, psychological and philosophical
levels. Topics may include, but are not limited to:
·
Education (distance learning, electronic universities)
·
Effects on economic and social development and integration
·
Infrastructure stability, robustness, and management
·
Implications for governance (electronic democracy)
·
Implications for human freedom and human rights
·
Fostering of diversity, privacy, and security with social integration
·
Collective knowledge management
·
Conscious-technology
·
Global consciousness
·
Tackling information overload
·
Human-network symbiosis
·
Network economy and its stability
·
Integrating global brain and global ecosystem
·
Society as a superorganism
·
Long-term evolution of humanity
OrganizationThe workhop is organized by the Global
Brain Group, an
international association of researchers founded in 1996, in collaboration with
the Research
Community on the "Construction of Integrating Worldviews",
which is coordinated by the Center "Leo Apostel"
at the Vrije Universiteit Brussel. It is funded by the Vrije
Universiteit Brussel,
and the Fund for Scientific Research-Flanders.
Workshop
Chair
Francis
Heylighen (Vrije
Universiteit Brussel)
Workshop
Committee
Stephan
Bugaj (Webmind,
inc., New York)
Joël
de Rosnay (Cité
des Sciences et de l'Industrie, Paris)
Bruce
Edmonds
(Manchester Metropolitan University)
Ivan
Havel (Charles
University, Prague)
Cliff
Joslyn (Los Alamos
National Laboratory)
Ben Goertzel
(Webmind,
inc., New York)
Luis
Rocha (Los Alamos
National Laboratory)
Bryan
Thompson (Global
Wisdom inc., Washington DC)
Invited
speakers
Gottfried
Mayer-Kress
(Pennsylvania State University)
Ben
Houston (Carleton
University, Ottawa)
Local
Arrangements Committee
Michael Pleumeekers
Alex Riegler
Didier Durlinger
Eric Baert
Margeret Heath
Bart d'Hooghe
Corinne Ciechanow
http://pespmc1.vub.ac.be/Conf/GB-0.html
Prof. Dr. Francis
Heylighen fheyligh@
vub.ac.be ,Center "Leo Apostel", Vrije Universiteit Brussel Scintia vincere tenebras
Global
brain
This analogy provided inspiration to the 19th century founders of
sociology, being developed perhaps most extensively by Herbert Spencer (see his
"Society is an Organism"). The evolutionary theologist Teilhard de
Chardin was probably the first to focus on the mental organization of this
social organism, which he called the "noosphere". Around the same
time, the science fiction writer H. G. Wells proposed the concept of a
"world brain" as a unified system of knowledge, accessible to all. The
term "global brain" seems to have been first used in 1983 by P.
Russell....
As transport and communication become more efficient, different parts of
global society become more interdependent. At the same time, the variety of
ideas, specializations, and subcultures increases. This simultaneous integration
and differentiation creates an increasingly coherent system, functioning at a
much higher level of complexity. The emergence of such a higher order system may
be called a "metasystem transition" (a concept introduced by V.
Turchin). Examples of metaystem transitions include the origin of life and the
development of multicellular organisms out of single celled ones. The appearance
of a global brain, functioning at a much higher level of intelligence than its
human components, seems a prime example of such a metasystem transition. ...
What
is the Global Brain Group?
The Global
Brain Group is a
small assembly of people who are doing high level research about the GB,
including most authors who have published papers or books about the concept. It
was founded in 1996 by F. Heylighen and B. Goertzel, with Heylighen as chair. At
the moment it basically functions as a "behind the scenes" steering
committee for the Global Brain mailing list, but it may take further
initiatives, such as organizing congresses
or publishing books. Its main function is to provide an
"authoritative" body that can make its voice heard when important
decisions need to be made. As the GB will affect more and more technological,
social and economic phenomena, it will become increasingly important for such a
body to exist. ...
http://pespmc1.vub.ac.be/GBRAIFAQ.html#superorganism
Die gesteigerten Kommunikationsmöglichkeiten durch IT (Informationstechnik) sollten uns nicht so weit von der Bodenverhaftung entfernen, die Organismus-Anlogien zu weit zu treiben. Fehlt doch bei der Einbeziehung der neuen Kommunikations- und Rechenfähigkeigkeiten die SPONTANEITÄT, welche das Wesen des Organischen ausmacht. Noch liegt die Initiative in einem Netzwerk zwischen den Menschen und bei der Erfolgsdatenerhebung bei verhältnismäßig wenigen Menschen, deren Fehleinschätzungspotential als sehr hoch zu veranschlagen ist. Ich neige dazu, die Argumentationen für ein Global Brain dahingehend zu verwerten, den bereits totgesagten STAAT wiederzubeleben. Er ist es, der die Funktionen zu übernehmen hat, derer wir infolge Instinktabschwächung verlustig gingen. Das Zusammenwirken von Mensch und Maschine darf nicht dazu führen, daß die gesamte Menschheit an unübersehbar vielen Stellen in totale Abhängigkeit von Maschinen gerät. Obwohl ich mir ein Auto kaufen könnte, und einen Rollstuhl, möchte ich meine Beine möglichst behalten. Wenn BIOTELIE auch für (mehr) Rationalität in der Politik eintritt, so ist ein emotionsarmes Leben für höher organisierte Wesen eben kein lebenswertes; ja ein emmotionsloses überhaupt kein Leben. Ehe wir höhere Erkenntnis von Maschinen, über künstliche Intelligenz erwarten, sollten wir uns auf unsere natürliche Hirnleistungskraft stützen und unsere hier versammelten Fähigkeiten mit dem uns möglichen Maß an Einsicht ausschöpfen. Die Hirne einer Anzahl von Menschen sind es, welche die IT-Lawine ins Rollen gebracht haben. Diese überaus intelligenten Leute waren aber keineswegs in der Lage, ein kybernetisches System auszuarbeiten, welches die Erde lebendig im Gleichgewicht halten kann; ja sich bei dieser Aufgabe der Natur sogar als überlegen erweisen könnte.
Global Brain steht und fällt mit der Einführung des biotelen Ethiksystems, nämlich auf das Inkraftsetzen und -halten von Prinzipien, die insgesamt schon von unseren Eltern und Voreltern (meist von Vätern und Vorvätern) als lebenstragend und gemeinschaftserhaltend erkannt wurden: nur könnte dies heutzutage dank IT jetzt unter besserer und rascherer Erkenntnis und Harmonierung der Einzelfaktoren (Aspekte) und unter besserem Zusammenspiel der Kräfte durch Vernetzung geschehen. Nur auf diese Weise ließe sich einem "Globalen Gewissen (global consciousness)" Geltung verschaffen. Lernen auf Entfernung ("distance learning, electronic universities") wären bereits im biotelen Gutachtenverfahren verwirklicht; sie ersetzen natürlich nicht die die direkten zwischen- und mitmenschlichen Beziehungen, sondern BIOTELIE muß gerade diese neu beleben. Zweifelsohne liegen bereits im biotelen Entwurf konkrete Vorschläge zur harmonischeren Wirtschafts- und Sozialentwicklung (effects on economic and social development and integration"); auch würden durch die langzeitpolitische Ergänzung der Herrschaftssysteme dieselben "überdacht" und gegenseitig kompatibler ("Infrastructure stability, robustness, and management "), wobei die elektronische Direktabstimmung der Betroffenen über jedes biotele Gesetz und das allgemeine Eingaberecht das demokratische Element in bisher unerreichtem Umfang bestärken würde. ("Implications for governance..., for human freedom and human rights... electronic democracy"). Auch die Spannungen zwischen Privatsphäre und gesellschaftlichen Ansprüchen würden durch ständiges Abtasten jeder verbindlichen Vorschrift hinsichtlich der Berücksichtigung möglichst aller biotelen Aspekte im Sinne der PLURALITÄT (Vielfalt), GEGENSEITIGKEIT, SUBSIDIARITÄT etc. geglättet ("Fostering of diversity, privacy, and security with social integration"); könnte man da nicht von einer Art Gewissenstechnik ("Conscious-technology") sprechen? — was ich mit "Verantwortete Technik" übersetzen würde. Die Beherrschung und Eindämmung der Informationsflut ("Tackling information overload") ist ja schon von Anfang an mit der biotelen Begutachtung verbunden, indem alles für die Begutachtung erhebliche Informationsmaterial auf seine Überlebensrelevanz abgeklopft wird ("Collective knowledge management ") Auch viele Leser, hoffentlich auch die Autoren selbst, werden mir eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der letzten zwei Punkte verzeihen, denn einen Beitrag zur Wirtschaftsstabilität verspricht ja das biotele System von Anfang an und ein Netzwerk sollen die biotelen Konktrollkörper-Büros und deren Verfahrensweisen ja ebenfalls im symbiotischen Sinne global anstreben, wobei symbiotisch mehr aussagt als nur ein Zusammenleben: nämlich ein Zusammenwirken. Schon in der Wort- und Zielwahl BIOTELIE liegt der globale Zusammenschluß in ein Ökosystem. Die Humanität und Mitmenschlichkeit könnte durch diese Regierungstechnik hoffentlich stark befördert werden: aber ausgefüllt muß sie doch wiederum durch die Menschen selbst werden, die sich — wie ich befürchte — immer wieder einen neuen Belzebub oder Prügelknaben und Streitgrund suchen werden. (Die unauflösliche Spannung in der Konkurrenz und zwischen Elite und Clique erinnern daran!)
·
Human-network symbiosis
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Network economy and its stability
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Integrating global brain and global ecosystem
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Society as a superorganism
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Long-term evolution of humanity
Unbequemerweise melde ich mich nicht nur als eine Schleife (loop) an, sondern bitte um eine konkrete Prüfung und Erprobung. des biotelen Modells. Bisher bin ich auch bei Anfrage in französischer Sprache ohne Antwort geblieben.
Otto-
von- Guericke- Universität Magdeburg |
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Ein "Reading Course": Wir
behandeln den Text "An Introduction to Cybernetics" von W.Ross Ashby.
Dieser kannn über die "electronic library" der "Principia
Cybernetica" heruntergeladen werden. Dieser Teil des Kurses behandelt
andere wichtige Ideen der Kybernetik: die Beschreibung eines Prozesses mit Hilfe
eines mathematischen Ausdrucks, sowie die Bedeutung der Eigenschaft
"Stabilität" für einen solchen Prozeß. Außerdem werden Systeme
untersucht, deren Bestandteile nicht alle durch Messungen ermittelt werden können
-- so genannte "Black Box"-Modelle.
http://ifatwww.et.uni-magdeburg.de/systemtheorie/teach/kyb2.htm
http://ifatwww.et.uni-magdeburg.de/systemtheorie/teach/seinf.htm
http://de.slider.com/Wissenschaft/Personen.htm http://de.slider.com/Wissenschaft/Technologie/Kybernetik/Organisationen.htm
http://www.codefab.com/what_is_intent.html
VACUFILUM
Meßfaden für den Einschuß
unter eine mittels Unterdruck in einer Saugglocke hochgehobene Haut
.
. Mittels des der Endzwiebel (7) des Sensorfadens aufliegendem Loches, wird der Sensorfaden aus seiner Hülse nach unten gestoßen. Der den zentralen Faden außerhalb der Hülse umgebende Mantel (35) dient der Versteifung, welche innerhalb des erweiterten oberen Hülsenanteiles von rückwärtsgerichteten Borsten (36) bewirkt wird. In der verdünnten verengten Endpartie liegt der Zentralfaden ohne Borsten (37). Da diese Endpartie radiär verteilt längsverlaufend Sollbruchlinien aufweist, wird die Hülse nach Eintritt des Borstentragenden Anteils in die Trichterzone im Endteil aufgespalten und erweitert. In die dargestellte Einschußstellung wird der Faden über Anheben der Gewindespindel (9) nach Eingriff der Federklauen (36) in die Fadenzwiebel (39) über einen Motor bewirkt. Nach Anhebung des Fadens in die gezeigte Stellung, wurde die adhäsiv mit dem Hülsenende verbundene Schutzkappe (34) für das Fadenende abgezogen. Der Fadenabschuß könnte auch erfolgen, nachdem die Federklauen aus der Zwiebel gehoben wurden unter Nutzung des Aufschlagsmoments. Die Hülse(38) spannte beim Einschub in den Binnenkolben(3) durch Aufliegen der Winkel(6) in Bohrungen druckgefederter Stangen, die dem Hülsenauswurf dienen, sobald Schieber (5) nach links zurück-geschoben. (rückgefederte Mimik an Unterflächen des Binnenvakuumskolbens (3) nicht weiter dargestellt und Maßstab um den Fadenbereich weit übertrieben.) Zungen(4) bieten Widerlager für Auswurfdruckfeder (38). Links unten Teilauf-rollung einer Hülsenendealternative, eines der drei radiären Segmente. Anstelle der Stangen(37) bewegen sich die nach innen federnden Bügel (8) mit Endklaue (rechts unten Schnitte) auf einer Längsnut nach unten, bewirken durch Anhebung gegen Schrägflanke eine Hülsendrehung, um wieder in einer Längsnut nach unten zu stoßen: Klauen schnappen dann durch unteren Hülsenrand und geraten zwischen Dreieckschlitz auf Hülsenrückseite (gestrichelt) . Bei Klauenhebung wird Verklebung zwischen den Segmenten (strichpunktiert) gelöst und (a) in (b) und (c) auseinander getrieben, so daß der bei Rückzug geschwollene Faden Platz hat. Chemische Meßschicht an der Hülseninnenseite; um Abbürstung durch Borsten zu vermeiden eventl. auch nur Kaliberänderung des Fadens.
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