Zusatzpatente-Aufgabenstellung mit verkürztem Quellenverzeichnis


Beachten Sie bitte die Text-Verlinkung für Bezugstexte

 

Die Gutachtenaufgabenstellung bzw. der Gesetzesantrag lautet:

Die Abschaffung von Zusatzgutachten im Deutschen Erfindungswesen ab 1. April 2015 soll zurückgenommen werden, künftige Zusatzgutachten aber jeweils nur als Einzelfall je Hauptanmeldung bis vor dem Ablauf einer Sechzehn-Monatsfrist ab dem Datum der Einreichung des Hauptpatentes zu dessen Ergänzung zugelassen und mit letzterem zusammen offengelegt werden.

Sachverhalt und Begründung:

Einzelgutachter haben allen Grund dazu, eine originale Erfindungsidee möglichst frühzeitig zum Patent anzumelden und dies vielleicht sogar ohne Fachbeistand. Früher waren sie dann in der Lage in den folgenden achtzehn Monaten sich näher beraten zu lassen, die Erfindung weiter auszubauen und Zusatzpatente anzumelden, welche inhaltlich und zeitlich in der Rechtsfolge des Hauptpatentes standen. Die Aufhebung dieser Möglichkeit ist ein harter Schlag gegen rechtsunerfahrene freie Erfinder.
Wird doch die tragende Idee zumindest dem Formalprüfer im Patentamt gleich nach Einreichung der Anmeldung bekannt und damit auch etwaige Schwachstellen, was einen vermeidbaren Anreiz zum Geheimnismissbrauch geben kann.
Andererseits kann zur Arbeitserleichterung den Patentbehörden dadurch entgegengekommen werden, dass der Erfinder seine Verbesserungen und Ergänzungen binnen einer Nachfrist gesammelt als Zusatzpatent einreicht.

Beispiel: Unter Zeitdruck wegen bevorstehender Operation meldete ich DE 10 2014 007 249.5 „Perorale Medikationskontrolle“ am 16.05.2014 an. Die Beobachtung der Mundgegend auch noch nach dem Schluckakt zum Ausschluss von Erbrechen erfolgte von einem Tisch aus oder aber von der unteren Körperhälfte her. Dann fiel mir aber ein, dass vernünftigerweise die Kamera im Kopfbereich angebracht sein muss, so dass diese sich bei Kopfdrehung mitdreht.
Am 28.11.2014 erweiterte ich meine Anmeldung mit DE 10 2014 017 677.0 entsprechend. Hätte irgendjemand innerhalb dieses halben Jahres eine Erfindung gleicher Art mit Kopfbefestigung angemeldet, so wären meine Rechte nach der neuen Rechtslage entwertet worden. Als Inhaber eines Zusatzpatentes wäre ich rückwirkend als Erstanmelder der Kopfbefestigung anerkannt worden. In anderen Ländern, etwa in England und vor allem in den USA mit ihren Fortsetzungsverfahren (CIP) wäre mir das nicht passiert. Aber woher soll ein in Rechtsfragen ungeübter deutscher Erfinder diese Falle kennen? (Ich erfuhr erst kurz nach der Anmeldung von der Abschaffung der Zusatzpatente.) Von der Möglichkeit eines Rückgriffes auf das Erstanmeldedatum innerhalb eines Jahres über eine Neuanmeldung unter der Beanspruchung einer inneren Priorität fand ich nichts im Leitfaden des DPMA für Anmelder.

Bereits für weitere Anmeldungen unmittelbar nach der Erstanmeldung nicht nur die Anmeldegebühren, sondern auch alle später fälligen ansteigenden Jahresgebühren zu tragen, ist eine unzumutbare und für Einzelerfinder meist untragbare Belastung.

Es soll auch noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass ausländische Patentämter eine Verbesserungsfrist nach Ersteinreichung der Erfindung einräumen, die USA sogar das Recht zur Weiterentwicklung einer Erfindung in weiteren Teil-Anmeldungen (CIP). 

***>  Für die Kurz- oder Probe-Begutachtung kann sich der Gutachter den nachfolgenden Text ersparen.

Nachstehend weitere Einzelheiten:

Es wird völlig willkürlich von 500 betroffenen Patentschutz-Bewerbern in Deutschland jährlich ausgegangen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, nach http://gutachtenverfahren.biotelie.de/5b-gruppenstaerke/ entspräche dies einer Gruppengröße von 9.
Die Art der Betroffenheit ist anzugeben.
Die Einwohnerzahl Deutschlands geben wir mit rund 80 Millionen an, die Gruppengröße wäre 36 :
Mehrheitsbetroffenheit gilt als Gemeinwohlbetroffenheit
Bitte spezielle Regeln berücksichtigen!

 

Quellenverzeichnis:

Im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung bemerkenswerte Fundstellen aus dem Quellenverzeichnis setzen Sie durch Leerzeilen vom laufenden Text ab, färben Sie samt Ihrem Kommentar dazu grün und fügen Sie nach Setzen einer Textmarke hier auf dieser Seite als Links Qx (Q1, Q2, Q3 …. Qn) beim zu begründenden Text ins Gutachten-Protokoll ein.

Für die  Kurzbegutachtung sind die Gruppenstärken der Betroffenen und die nachstehenden Text-Einzelheiten der Gesetzesänderung ohne Belang.

http://dpma.de/service/dasdpmainformiert/hinweise/hinweiszurpatentnovellierung/index.html (aufgehoben!!!)

Patentnovelle-Mehr Flexibilität

Hinweis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher

Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

 (01.04.2014)

Zusatzpatent 
Die Erteilung eines Zusatzpatents kann nur noch beantragt werden, wenn der Anmelde- bzw. Prioritätstag des Hauptpatents vor dem 1. April 2014 liegt und die Frist von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist ein Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents nicht mehr möglich.

 

http://www.ipwiki.de/patentrecht:zusatzpatent

Dr.  Langfinger & Partner

Patentanwälte Patent-, Marken-, und Designrecht

§ 16 (1) S. 2 PatG

(aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.

 

http://blog.franke-ip.com/de/patentrechtsnovelle/

Patentrechtsnovelle: Mehr Flexibilität für Anmelder ab dem 1. April 2014

Publiziert am  von Dr. Dirk Franke

Die am 1. April 2014 in Kraft tretende Patentrechtsnovelle wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt angestoßen. Nach Zustimmung des Bundestages per Beschluss vom 27. Juni 2013 hatten die Gesetzesänderungen der Patentrechtsnovelle am 5. Juli 2013 in zweiter Lesung den Bundesrat passiert.

Meine Anmerkung: Zwar wurden mehrere Termineinschränkungen etwa solche für Übersetzungen in Fremdsprachen erweitert, aber die „Flexibilität“ wurde für Erfinder wurde wahrhaft im Kern nicht gesteigert, sondern ihre Anmelderisiken stark erhöht. Auch müssen Erfinder für alle Neuanmeldungen gesondert die Jahresgebühren entrichten, während bisher die Zusatzpatent-Anmeldungen mit der Entrichtung der Jahresgebühren für das Hauptpatent geschützt blieben.

Anhang:

Verlinkte Quellenbelege