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STICHWORTLISTE (Inhaltsangabe) über Regeln II

 

 

II-Regeln mit allgemeinen Verfahrensvorschriften

 

 

II-Regel 1:
 
biotele Gesetzgebung hat hinter Regierungsgesetzgebung gleicher oder höherrangiger Qualität zurückzustehen

a) individuelle Freiheitsrechte ohne Belastung der Allgemeinheit können durchgesetzt werden

b) Medien sind dazu verpflichtet im Zusammenhang mit Mehrheitsabstimmungen stehende biotele Gutachtenergebnisse aus STIMME DER WISSENSCHAFT zeitnah  und wirksam  zu veröffentlichen
II-Regel 1a:
a) Verfahren vor Missbrauch durch Fremdinteressen schützen
b) Regeln, die für die Gefahrenabwehr für Unabhängigkeit des Gutachtenverfahrens dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.

g) KKG soll Veröffentlichung von Gutachteninhalte zum Verfahrensschutz zurückhaltend behandeln  

d) Verfremdung von Gutachter-Identitätsmerkmalen während des Verfahrens
II-Regel 1b:
a) allgemeines Antragsrecht gegen Antragsgebühr, auch konkurrierende Gesetzgebung
b) Ausschlusskriterien gegen missbräuchliche Anträge
II-Regel 1c:
a) Übereinstimmung mehrerer unabhängiger Gutachter
b) hohe Gutachter-Bewerberanzahl für Zufallsauswahl, gegenseitiges Inkognito
g) Anzahl der Gutachter je Bedeutung und Schwierigkeitsgrad
d) geringe Qualifikationsvoraussetzungen für einfachste Anforderungen
e) leistungsangemessene Vergütung
z) bei Wirtschaftsvorteilen Vergütungen im Promille-Bereich
h) Auskunftspflicht, statistische Datenzusammenfassung, Geheimhaltung
II-Regel 1d:
a) Experten-Gutachter  
b) Experten-Gutachter in beschränkter Anzahl verschiedener Ausbildung

g) Gutachtereigenschaft darf nicht bekannt werden

d) Experten-Gutachter in unabhängigen Einsätzen mindestens im Doppel tätig
e) Experten--Gutachter teilen Gutachter in Schwierigkeitsklassen hinsichtlich Aufgaben und Vergütung ein

z) Experten-Gutachter schlagen der KKB-Verwaltung Vergütungshöhe für Gutachter vor; KKB-Verwaltung setzt Expertengutachtervergütung fest

h) Experten-Gutachter wirken Quellen und beschränken Aufwand dafür

θ) Expertengutachter sichten Gutachten-Aufgaben und machen auf zutreffende Regeln und Anmerkungen im Verfahrenstext aufmerksam

i) Experten-Gutachter bestimmen fallgerechte Anzahl der Gutachter bei Nichtübereinstimmung mehrheitlich  

k) Bei Nichtübereinstimmung von Gutachtenergebnissen Ursachen-Fahndung durch Expertengutachter, bei Regelverstößen Gutachter-Ausschluss 

l) Einsatzmöglichkeit von Experten-Gutachtern für Gutachter-Aufgaben nur in Abstimmungsminderheit
m) Experten-gutachterliche Regelergänzungen im Eilverfahren

II-Regel 1e:
a) Gutachtenwiederholung bei Urteils-Nichtübereinstimmung
b) Gutachterbesetzung in ungerader Anzahl
g) Gutachterliche Überprüfung bei Urteils-Nichtübereinstimmung auf Urteilsschwäche von Gutachtern unter Honorarverlust und Ausschluss
d) Bestrafung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Falschbeurteilung
e) Abstimmung und Bericht aller beteiligten Gutachter zur eventuellen Entlastung eines der schuldhafter Fehlbeurteilung Beschuldigten
z) Belastung durch nähere Beziehungen zu an einer Fehlbeurteilung wahrscheinlich Interessierten  ohne Nachweis fehlender Vorteilnahme
II-Regel 1f:
a) Mehrfacheinsatz von Gutachtern nur in Ausnahmefällen vorzugsweise gleichzeitig bei zu erwartenden Vorteilen für den Verfahrensablauf
b) Gutachter dürfen, Expertengutachter sollen Fehlbeurteilungen aufdecken, was zur Erhöhung der Gutachterzahl führt
g) Die Aufdeckung von Fehlbeurteilungen ist prämienberechtigt, ihre willentliche Begünstigung strafbar
II-Regel 2:  
a) Allgemeines Antragsrecht für Verfahrensverbesserungen
b) Registerpflicht
g) Pflicht auf Erhaltung der Überschaubarkeit des biotelen Regelwerks
d) Vermeidung der Unübersichtlichkeit des biotelen Gesetzgebungswerkes
e) Gesetze und Regeln zur unmittelbaren Gefahrenabwehr für die biotele Gesetzgebung unbeschränkt
z) Regierungsgesetzgebung hat für unpopuläre und Zweifelsfälle Vortritt
h) Konkurrierende Gesetzgebung im Zielschatten eines gebilligten biotelen Gesetzesantrages

θ) Antragsgebühr für Verfahrensänderungen durch Stiftung übernehmbar
II-Regel 3:  
a) biotel-gutachterlich genehmigte biotele Gesetzesanträge unterliegen der Pflicht der elektronischen Abstimmung durch die Betroffenen
b) Vor biotelen Abstimmungen ist ein Bericht über Folgeerwartungen in
als „Stimme der Wissenschaft“ öffentlich zugänglich zu machen
g) Gutachter stützen sich auf Quellen-Verzeichnisse auch auf Antrag bei Expertengutachtern bereichert durch Eingaben aus der Öffentlichkeit 

d) zur sicheren Schadensvermeidung dürfen Abstimmung oder notfalls auch Unterrichtung der Öffentlichkeit nachgeholt werden
e)  für erhebliche Vorteilserzielung Inkraftsetzung von Gesetzen vor Abstimmung bei hochwahrscheinlicher späterer Mehrheitszustimmung
z) für Gesundheit und Leben weniger erhebliche Abstimmungen sind auf eine Sammelliste zur gemeinsamen Abstimmung zu setzen
h) zur Nachteilvermeidung und/oder Vorteilserzielung bei hochwahrscheinlicher Zustimmung Inkraftsetzung bei Setzung auf die Sammelliste aber Widerruf bei ablehnendem Abstimmungsergebnis
i)  unverzügliche Inkraftsetzung nach Abstimmungszustimmung

II-Regel 3a: 

Richtigstellung von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit durch KKG
a) STIMME DER WISSENSCHAFT als Pflichtraum zur Richtigstellung in den Publikationsmedien
b) Verarbeitung von Hinweisen auf Falschunterrichtungen durch die KKB
g) Anzeigepflicht für Falschunterrichtungen
d) Möglichkeit für Publikationsmedien Strafen wegen Falschunterrichtung durch Vorbegutachtung zu entkommen
e) Verbot von Gegenpropaganda vor Abschluss einer elektronischen Abstimmung

z) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend

h) Vermögensstrafen gegenüber Wissenschaftlern wegen Fälschungen

II-Regel 3b:

a) nach Bewährungsfristablauf neuer Gesetzesantrag zur Vermeidung von erkannten Fehlauswirkungen möglich

b) sofortige Gesetzesaussetzung bei schwerwiegenden Ruhe- und Ordnungsstörungen oder nachhaltigen Fehlauswirkungen

g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen

II-Regel 3c:

a) Ausgleich für transnationale Belastungen

b) für beide Parteien höchstens fünf  Ausgleichsvorschläge

g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates

d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von Demokratiemüdigkeit

II-Regel 3d:
Bei Blockierung der biotelen Gesetzgebung durch die Weltmehrheitsvotum Abstimmungswiederholung unter Ausschluss gering-aufgeklärter und fehlindoktrinierter Bevölkerungsmassen

II-Regel 3e:
Festlegungen und Veränderungen von Staatsgrenzen durch UNO und biotele Gesetzgebung

a) Grenzveränderungen wegen Unbewohnbarkeit vor allem durch Naturkatastrophen und Klimaveränderungen

b) Biotele Naturschutzmaßnahmen und Kontrolle von Verstößen dagegen durch Weltpolizei

g) Möglichkeit der Unabhängigkeitserklärung bei wirtschaftlicher Selbständigkeit

d) Anschluss wirtschaftlich unselbständiger Gebiete

e) Gewaltausschluss bei Grenzveränderungen ausgenommen durch Weltpolizei gemäß Gesetzgebung

II-Regel 3f:

Veränderungen des Aspekt-, Regel- und Gesetzgebungsverfahrens über das biotele Gutachtenverfahren zunächst auf Probe im Rahmen des biotelen Gesamtsystems möglich

a) Vor Inkraftsetzung Bekanntgabe und Diskussionsmöglichkeit innerhalb der UNO, in Parlamenten mit öffentlicher Stellungnahme und regional-nationale biotele Schlussbegutachtung 
b) Gesetzgebungsänderungen sind als ZUSATZGESETZE zu führen und erst in die reguläre Gesetzes-Auflistung einzureihen, wenn sich Anwendungsbeispiele als zweckdienlich bewährten

g) alle biotele Gesetze sind unter Anpassung an andere  Umstände und Auswirkungen in allen Staaten und auch außerhalb i nach biotel-gutachterlicher Neufassung in Geltung zu setzen

 

 II-Regel 3g:
a) Als noch nicht verwirklichungsreif begutachtete Gesetze sind bei günstigeren Bedingungen neu zu beurteilen

b) Bei hochaufwendigen sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen Rückerstattung der Antragsgebühr

 

 

 

 

 

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