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STICHWORTLISTE (Inhaltsangabe) über Regeln II
II-Regeln mit allgemeinen
Verfahrensvorschriften
II-Regel 1:
biotele Gesetzgebung hat hinter
Regierungsgesetzgebung gleicher oder höherrangiger Qualität zurückzustehen
a) individuelle Freiheitsrechte
ohne Belastung der Allgemeinheit können durchgesetzt werden
b) Medien sind dazu verpflichtet im Zusammenhang mit
Mehrheitsabstimmungen stehende biotele
Gutachtenergebnisse aus STIMME DER WISSENSCHAFT zeitnah und wirksam
zu veröffentlichen
II-Regel 1a:
a) Verfahren vor Missbrauch durch Fremdinteressen schützen
b) Regeln, die für die Gefahrenabwehr für Unabhängigkeit des
Gutachtenverfahrens dürfen mengenmäßig nicht beschränkt werden.
g) KKG soll Veröffentlichung von Gutachteninhalte zum Verfahrensschutz zurückhaltend behandeln
d) Verfremdung von
Gutachter-Identitätsmerkmalen während des Verfahrens
II-Regel 1b:
a) allgemeines Antragsrecht
gegen Antragsgebühr, auch konkurrierende Gesetzgebung
b) Ausschlusskriterien gegen
missbräuchliche Anträge
II-Regel 1c:
a) Übereinstimmung mehrerer
unabhängiger Gutachter
b) hohe
Gutachter-Bewerberanzahl für Zufallsauswahl, gegenseitiges Inkognito
g) Anzahl
der Gutachter je Bedeutung und Schwierigkeitsgrad
d) geringe
Qualifikationsvoraussetzungen für einfachste Anforderungen
e) leistungsangemessene
Vergütung
z) bei Wirtschaftsvorteilen
Vergütungen im Promille-Bereich
h) Auskunftspflicht, statistische
Datenzusammenfassung, Geheimhaltung
II-Regel 1d:
a)
Experten-Gutachter
b) Experten-Gutachter in
beschränkter Anzahl verschiedener Ausbildung
g) Gutachtereigenschaft darf nicht bekannt werden
d) Experten-Gutachter in unabhängigen Einsätzen mindestens im
Doppel tätig
e) Experten--Gutachter teilen
Gutachter in Schwierigkeitsklassen hinsichtlich Aufgaben und Vergütung ein
z) Experten-Gutachter schlagen der KKB-Verwaltung Vergütungshöhe
für Gutachter vor; KKB-Verwaltung setzt Expertengutachtervergütung fest
h) Experten-Gutachter wirken Quellen und beschränken Aufwand dafür
θ) Expertengutachter sichten Gutachten-Aufgaben und machen auf zutreffende Regeln und Anmerkungen im Verfahrenstext aufmerksam
i) Experten-Gutachter bestimmen fallgerechte Anzahl der Gutachter
bei Nichtübereinstimmung mehrheitlich
k) Bei
Nichtübereinstimmung von Gutachtenergebnissen Ursachen-Fahndung durch
Expertengutachter, bei Regelverstößen Gutachter-Ausschluss
l) Einsatzmöglichkeit
von Experten-Gutachtern für Gutachter-Aufgaben nur in Abstimmungsminderheit
m) Experten-gutachterliche
Regelergänzungen im Eilverfahren
II-Regel 1e:
a) Gutachtenwiederholung bei Urteils-Nichtübereinstimmung
b) Gutachterbesetzung in
ungerader Anzahl
g) Gutachterliche Überprüfung bei Urteils-Nichtübereinstimmung auf
Urteilsschwäche von Gutachtern unter Honorarverlust und Ausschluss
d) Bestrafung bei leichtfertiger oder vorsätzlicher
Falschbeurteilung
e) Abstimmung und Bericht aller beteiligten Gutachter zur
eventuellen Entlastung eines der schuldhafter Fehlbeurteilung Beschuldigten
z)
Belastung durch nähere Beziehungen zu an einer Fehlbeurteilung wahrscheinlich
Interessierten ohne Nachweis fehlender Vorteilnahme
II-Regel 1f:
a) Mehrfacheinsatz von Gutachtern nur in Ausnahmefällen vorzugsweise
gleichzeitig bei zu erwartenden Vorteilen für den Verfahrensablauf
b) Gutachter dürfen,
Expertengutachter sollen Fehlbeurteilungen aufdecken, was zur Erhöhung der
Gutachterzahl führt
g) Die Aufdeckung von Fehlbeurteilungen ist prämienberechtigt, ihre
willentliche Begünstigung strafbar
II-Regel 2:
a) Allgemeines Antragsrecht
für Verfahrensverbesserungen
b) Registerpflicht
g) Pflicht auf Erhaltung der Überschaubarkeit des biotelen
Regelwerks
d) Vermeidung der Unübersichtlichkeit des biotelen
Gesetzgebungswerkes
e) Gesetze und Regeln zur
unmittelbaren Gefahrenabwehr für die biotele Gesetzgebung unbeschränkt
z) Regierungsgesetzgebung
hat für unpopuläre und Zweifelsfälle Vortritt
h) Konkurrierende
Gesetzgebung im Zielschatten eines gebilligten biotelen Gesetzesantrages
θ) Antragsgebühr für
Verfahrensänderungen durch Stiftung übernehmbar
II-Regel 3:
a) biotel-gutachterlich genehmigte biotele
Gesetzesanträge unterliegen der Pflicht der elektronischen
Abstimmung durch die Betroffenen
b) Vor biotelen Abstimmungen
ist ein Bericht über Folgeerwartungen in
als „Stimme der Wissenschaft“ öffentlich zugänglich zu machen
g) Gutachter stützen sich auf Quellen-Verzeichnisse auch auf
Antrag bei Expertengutachtern bereichert durch Eingaben aus der
Öffentlichkeit
d) zur
sicheren Schadensvermeidung dürfen Abstimmung oder notfalls auch Unterrichtung
der Öffentlichkeit nachgeholt werden
e) für erhebliche
Vorteilserzielung Inkraftsetzung von Gesetzen vor Abstimmung bei
hochwahrscheinlicher späterer Mehrheitszustimmung
z) für Gesundheit
und Leben weniger erhebliche Abstimmungen sind auf eine Sammelliste zur
gemeinsamen Abstimmung zu setzen
h)
zur Nachteilvermeidung und/oder Vorteilserzielung bei
hochwahrscheinlicher Zustimmung Inkraftsetzung bei Setzung auf die Sammelliste
aber Widerruf bei ablehnendem Abstimmungsergebnis
i)
unverzügliche
Inkraftsetzung nach Abstimmungszustimmung
Richtigstellung von Falschunterrichtungen der Öffentlichkeit
durch KKG
a) STIMME
DER WISSENSCHAFT als Pflichtraum zur Richtigstellung in den Publikationsmedien
b) Verarbeitung von Hinweisen auf
Falschunterrichtungen durch die KKB
g) Anzeigepflicht für
Falschunterrichtungen
d) Möglichkeit für
Publikationsmedien Strafen wegen Falschunterrichtung durch Vorbegutachtung zu
entkommen
e) Verbot von Gegenpropaganda vor
Abschluss einer elektronischen Abstimmung
z) Gesetzes- oder Vertragsaufhebungen gelten für Urheber rückwirkend
h) Vermögensstrafen gegenüber Wissenschaftlern wegen Fälschungen
a) nach Bewährungsfristablauf neuer Gesetzesantrag zur Vermeidung von erkannten Fehlauswirkungen möglich
b) sofortige Gesetzesaussetzung bei schwerwiegenden Ruhe- und Ordnungsstörungen oder nachhaltigen Fehlauswirkungen
g) Vorläufige Gesetzesinkraftsetzung zur Vermeidung von schweren Nachteilen
a) Ausgleich für transnationale Belastungen
b) für beide Parteien höchstens fünf Ausgleichsvorschläge
g) Stimmberechtigung von Nachbarstaaten des schwächeren Staates
d) Wechsel der Abstimmungs-Bevölkerung zur Vermeidung von
Demokratiemüdigkeit
II-Regel 3d:
Bei Blockierung der
biotelen Gesetzgebung durch die Weltmehrheitsvotum Abstimmungswiederholung
unter Ausschluss gering-aufgeklärter und fehlindoktrinierter Bevölkerungsmassen
II-Regel 3e:
Festlegungen und Veränderungen von Staatsgrenzen durch UNO und biotele
Gesetzgebung
a) Grenzveränderungen
wegen Unbewohnbarkeit vor allem durch Naturkatastrophen und Klimaveränderungen
b) Biotele
Naturschutzmaßnahmen und Kontrolle von Verstößen dagegen durch Weltpolizei
g) Möglichkeit der
Unabhängigkeitserklärung bei wirtschaftlicher Selbständigkeit
d) Anschluss
wirtschaftlich unselbständiger Gebiete
e) Gewaltausschluss
bei Grenzveränderungen ausgenommen durch Weltpolizei gemäß Gesetzgebung
Veränderungen des
Aspekt-, Regel- und Gesetzgebungsverfahrens über das biotele
Gutachtenverfahren zunächst auf Probe im Rahmen des biotelen
Gesamtsystems möglich
a) Vor Inkraftsetzung Bekanntgabe und
Diskussionsmöglichkeit innerhalb der UNO, in Parlamenten mit öffentlicher
Stellungnahme und regional-nationale biotele
Schlussbegutachtung
b)
Gesetzgebungsänderungen sind als ZUSATZGESETZE zu führen und erst in die reguläre
Gesetzes-Auflistung einzureihen, wenn sich Anwendungsbeispiele als
zweckdienlich bewährten
g) alle biotele Gesetze
sind unter Anpassung an andere Umstände
und Auswirkungen in allen Staaten und auch außerhalb i nach biotel-gutachterlicher
Neufassung in Geltung zu setzen
II-Regel 3g:
a) Als noch nicht verwirklichungsreif begutachtete Gesetze
sind bei günstigeren Bedingungen neu zu beurteilen
b) Bei hochaufwendigen
sinnvollen Gesetzesanträgen oder Sachverhaltsaufklärungs-Anträgen
Rückerstattung der Antragsgebühr
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