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Die Grenzen direkter Demokratie
Volksentscheide im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat
2012, 291 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-7337-7
Viele rufen nach mehr direkter Demokratie – aber ist ein Ausbau direkter Partizipation angesichts des Schweizerischen Minarettverbots oder des kalifornischen Verbots gleichgeschlechtlicher Ehe per Volksentscheid überhaupt wünschenswert? In der vergleichenden Analyse der halb-direkten Demokratie der Schweiz und des US-Bundesstaates Kaliforniens wird dieses Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat sowohl theoretisch als auch empirisch erfasst. Beide Staaten sind regelmäßig mit grundrechtsproblematischen Volksinitiativen konfrontiert, die von den Stimmbürgern häufig angenommen werden. Direkte Demokratie erhöht tatsächlich die Wahrscheinlichkeit grundrechtsproblematischer Politikergebnisse. Ein handlungsfähiges Gerichtssystem wie in Kalifornien kann diesen geringeren Grundrechtsschutz jedoch ausgleichen, während in der Schweiz Handlungsbedarf besteht. Dieses Ergebnis ist nicht nur für die beiden betrachteten Fälle von Relevanz, sondern insbesondere für solche Staaten interessant, die die Einführung direktdemokratischer Instrumente gerade aufgrund ihres Gefährdungspotentials für Grundrechte bisher scheuen. (Beitext zum Buchangebot)
Das Werk ist Teil der Reihe Politik und
Demokratie in den kleineren Ländern Europas ,
Band 2.
Es ist nicht klar, wer obigen Erläuterungstext im
Zusammenhang mit dem Verlagsangebot verfasst hat.
Aber es sollte doch festgestellt werden, dass gerade die beiden
herausgegriffenen Beispiele des Minarett-Verbotes in der Schweiz und des
Verbots der Homoehe in Kalifornien ein Schlaglicht auf ein Politikverständnis
werfen, das leider das derzeit dominierende Politikverständnis ist, nämlich
eines, das von der Richtigkeit und Alleingültigkeit linker Gesinnungshaltung
ausgeht. Beide Beispiele aus Schweiz und Kalifornien werden doch offenbar als
politische Entgleisungen angesehen, die hätten vermieden werden müssen.
Aus bioteler, also lebenstragender Sicht, welche auch der Politik doch besser
anstehen würde, liegt die Schweizer Mehrheitsauffassung mit der Ablehnung von
Minaretten durchaus auf der richtigen Linie.
Es wird doch systematisch verschwiegen, dass der Islam auf der Lehre des Koran
fußt, der eine strikte und unbegrenzt gültige Kriegsansage an alle anderen
Religionen und Weltanschauungen darstellt und letztlich keine Endlösung als die
totale Vernichtung der Nichtmuslime in Aussicht stellt. Es handelt sich
beim Koran um eine Hasslehre, die in den westlichen Verfassungen allgemein
unter Verbot steht. Bei der verfassungsmäßigen Gewähr der Religionsfreiheit
haben die Schöpfer und Verteidiger dieser Verfassungen diese Tatsachen leider
nicht zur Kenntnis genommen. Abgesehen von der konkreten Bedrohung, die von dieser
Religion ausgeht, welche Gotteshäuser und Kultstätten anderer Religionen nur
ganz eingeschränkt in ihrem Herrschaftsbereich bestehen lässt, haben Bürger das
Recht auf die Bewahrung der heimatlichen Landschaftsgestaltung; die Zerstörung
dieses heimatlichen Elementes durch Minderheiten wäre selbst dann nicht
gerechtfertigt, wenn von dieser Minderheit nicht die Gefahr der Zerstörung der
einheimischen Kultur ausgehen würde. Die Namensgebung vieler
Moscheen nach islamischen Eroberern ist eine weitere schwerwiegende Provokation
unter den Bedingungen einheimischer Friedfertigkeit.
Die Homoehe als Konstrukt unter Bruch der überkommenen Moral durch Sinnprägung
einer an die Herrschaft gekommenen intellektuell besonders trainierten und
indoktrinierten Minderheit, die man im biotelen Sinne teilweise als negative
Elite bezeichnen muss, richtet sich gegen die in langer Tradition aufgebaute
Institution der Ehe als einer Verbindung zwischen Mann und Frau mit dem
natürlichen Ziel der Begründung einer Familie mit Kindern zur Weiterführung des
Lebens. Moral als eingebürgerte Sitte entwickelte sich zur gesellschaftlichen
Bürgschaft und Stärkung der Selbstbeherrschung auch gegenüber starker
Triebhaftigkeit zugunsten der Gemeinschaft. Der Rechtsstaat hat in erster Linie
dem biotelen Ziel der dynamischen Stabilität, also der Lebenserhaltung zu
dienen. Die Rechtsordnung muss von intellektuell aus der Masse eines
Volkes qualitativ herausragenden Einzelnen und Gruppen geformt werden; die
hierzu Befähigten müssen sich dabei jedoch den Maßstäben unterwerfen, die sich
als lebenstragende Voraussetzungen des Zusammenlebens in Jahrtausenden
herausgebildet haben. Wir müssen aber derzeit erleben, dass sich eine
Minderheit über den Weg vor allem der Hochschulbildung und Vortäuschung gesellschafts-
und staatsbedeutenden Wissens zu Lasten der Mehrheit und zum Schaden
aller zur Alleinherrschaft aufwirft und die Rechtsstaatlichkeit als die
Grundlage vernünftiger Demokratie im Namen eben dieser Rechtsstaatlichkeit
untergräbt.
Die Grenzen direkter Demokratie
Volksentscheide im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat
2012, 291 S.,
Broschiert,
ISBN 978-3-8329-7337-7
Im Internet war nicht nur das
oben wiedergegebene Inhaltsverzeichnis, sondern die gesamte Diplomarbeit
einsehbar; augenblicklich (Jan. 2014) kann auch das gedruckte Werk nicht
bezogen werden.
Mir fiel beim Durchblättern der Einwand gegen die Direkte Demokratie (DD)
ins Auge, das Gemeinwohl nicht genügend zu berücksichtigen. Dieser Einwand mag
sich auch in der Herausarbeitung eines Konflikts zwischen Rechtsstaatlichkeit
und Demokratie wiederfinden.
Aber wird denn mit den bisherigen Instrumenten der DD nicht das Pferd vom
Schwanz her aufgezäumt statt vom Kopf her?
Mit Biotelie würde die Demokratie als angestrebte beste Staatsform vom Gemeinwohl
(Gesundheit im weitesten Sinne) her, um des Gemeinwohls willen errichtet und in
ständiger Bemühung erneuert, also um des Gemeinwohles als des natur- und
staatsrechtlichen Kernes willen entworfen und in Gang gehalten. Die Teilhabe
der Fähigsten mit ihren Ideen und Bemühungen bei der Ausgestaltung des Staates
und des Gesellschaftslebens innerhalb desselben, auch als unabhängige Einzelne,
muss als die wichtigste Neuerung und Bereicherung angesehen werden. Sie kommt
im Antragsrecht für Verbesserungen auch im politisch-sozialen Bereich zum
Ausdruck, ohne Abhängigkeit von Fremd- und Gruppeninteressen.
Am Anfang müsste deshalb die Diskussion um die Definition des Gemeinwohles
stehen, von dem die Rechtstaatlichkeit nur ein Teil ist, wenn auch ein
wesentlicher Bestandteil. Nicht den Stimmungen in einer Volksmenge und deren
bloßes Wünschen darf das Gemeinwohl im Staat durch DD ausgeliefert werden.
Hinter einem solchen System etwa eines „demokratischen Sozialismus“ verstecken
sich die Anhänger der autoritären Diktatur, welche mit den modernen Mitteln der
elektronischen Massenkommunikation über die Mittel verfügen können, um die
Volksmassen wie Stimmvieh zu den zum Vorteil einer regierenden Minderheit
gewünschten politischen Entscheidungen hinzulenken.
Vor allem in Deutschland und auch im übrigen Europa, aber auch anderswo,
beispielsweise in China zeichnen sich derartige Verhältnisse ab, die zu
langfristigen Konflikten und großen Zerstörungen führen müssen, wenn nicht eine
revolutionäre Wende zum Besseren gelingt. Die bisher bekannten Mittel DD bieten
keine Gewähr dagegen, gerade zu dieser Fehlentwicklung missbraucht zu werden.
Der Bemühung um die Klärung einer anwendbaren Gemeinwohl-Definition dienen die
hier seit 1998 öffentlich in Abschnitten vorgelegten biotelen Studien, welche
jedoch bisher keinen nennenswerten Widerhall in den angesprochenen
Wissenschaftskreisen fanden. Der Zielbegriff der „dynamischen Stabilität“, der
nahezu deckungsgleich mit demjenigen der „Nachhaltigen Entwicklung“ im
Brundtland-Kommissionsbericht vom 1987 ist, wird für das biotele (also
lebensfördernde) Gutachtenverfahren auf grundlegende Teilziele und
Teilverfahrensweisen gestützt, welche im harmonischen Zusammenwirken auf das
Hauptziel der dynamischen Stabilität hinführen soll. Ohne Zusammenschau und
Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Gemeinwohls können die für ein
gedeihliches Zusammenleben erforderlichen Fortschritte nicht erzielt werden.
Die DD sollte nicht als eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie
angesehen werden, sondern als der Kern, die eigentliche Demokratie. Als
„Repräsentative Demokratie“ lässt sich schließlich jede Regierungsart
verkaufen, die nicht im Namen Gottes oder Allahs regiert, sondern im
Namen des Volkes. Da bei den Regierungsentscheidungen viele Folgen nach sich
ziehen, die im Augenblick der Entscheidung nicht vorausgehen wurden und auch
oft nicht voraussehbar waren, bleibt das Ergebnis der Entscheidung zumindest
häufig ungewiss. Man kann eine Reihe von Zielsetzungen definieren auch einen
gewissen Rahmen festlegen, der die Zielannäherung verspricht; der Erfolg lässt
sich aber nicht garantieren. Mit dem Gutachtenrahmen für Biotelie wird eine
derartige Rahmen-Festlegung versucht, um die Treffsicherheit zum Richtigen hin
zu erhöhen. Es soll versucht werden, für die Beurteilung der Auswirkungen
einzelner Gesetzes- oder Handlungs- bzw. Verhaltensvorschläge die fähigsten
Beurteiler heranzuziehen. Für den Fall, das das biotele Gutachtenverfahren sich
für die DD bewährt, dürfen sich auch Hoffnungen hinsichtlich der Verbesserung
innerhalb des repräsentativen Verfahrens der Demokratie ergeben. Dies gilt für
die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Auswahl geeigneter Abgeordneter und
deren Unterrichtung über Sachzusammenhänge, für die Korruptionsbekämpfung etc..
Dort , wo unabhängige Fachleute oder höher Gebildete darüber übereinstimmen,
das aus einer gesetzlichen Regelung Gutes für die Zukunft hervorgehen
werde, könnte es als bioteles Gesetz der Abstimmung der direkt Betroffenen
vorgelegt werden.
Damit ginge DD vom Ziel des Gemeinwohles aus, was von der Parlamentsgesetzgebung
derzeit leider (noch) nicht erwartet werden kann.
Aus der organisatorischen Anlage unserer Demokratie heraus verfolgen die
Abgeordneten das Ziel ihrer Wiederwahl nach Ablauf des Wahlzyklus uns sind
dadurch auch auf das Ziel der Wiederwahl ihrer Partei gebunden. Die
Feststellung, dass jeder Abgeordnete bei seinen Entscheidungen an sein
Gewissen gebunden sei, ändert dabei wenig. Nach Anordnung der Abhängigkeit der
Gültigkeit von Parlamentsgesetzen vom Ergebnis einer biotelen Begutachtung oder
bereits nach Bekanntwerden des biotelen Gutachtenergebnisses oder auch schon
durch Drohung von dessen späteren Bekanntwerden könnten die Abgeordneten, ja
schon die gesetz-bearbeitenden Ministerien zu einem sorgfältigeren Umgang mit
den Langzeitfolgen der jeweiligen Gesetze angeregt werden. Diesen Effekt der DD
über drohende Volksinitiativen auf die Parlamente konnte Chr. für die Schweiz
in ihren Untersuchungen bereits beweisen.
Was das Gefährdungspotential von Grundrechten insbesondere von Minderheitenrechten angeht, so wären zunächst einmal die Grund- oder auch Menschenrechte biotel zu überarbeiten; d. h. die in Gremien erarbeiteten Grundrechte, über die nicht in allen Teilen Übereinkunft erzielt werden konnte, sollten zunächst einer biotelen Begutachtung unterzogen werden. Minderheiten haben als solche und durch besondere Lebensgewohnheiten und Fähigkeiten durch die oder unter welchen sie auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können, im biotelen Rechtssystem eine Stütze (Aspekte der PLURALITÄT, AUTARKIE). Mehrheiten haben aber auch das Recht, sich gegen die Ausbeutung oder Schwächung durch Minderheitsansprüche (unter Verletzung des Aspektes der GEGENSEITIGKEIT) zur Wehr zu setzen. Für Schwache und Behinderte gilt der Schutz insoweit die notwendige Hilfsbereitschaft in der jeweiligen Gesellschaft vorhanden ist und geweckt werden kann (Aspekt der SUBSIDIARITÄT).
Die Dissertation ist inzwischen als Buch
erschienen:
Anna
Christmann
Die Grenzen direkter Demokratie
Volksentscheide
im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat
Reihe:
Politik und Demokratie in den kleineren Ländern Europas
Politics and Governances in the Smaller European Democracies Band 2
NOMOS Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 2012, ISBN 978-3-8329-7337.7
Wenn ich dies im Vorwort richtig deute, war ein
einziger Sohn
Opfer der Abwesenheit seiner Mutter wegen der wissenschaftlichen Tätigkeit.
(Auch derartige Nachdenklichkeiten begleiten meine Ausarbeitungen.)
1. Einleitung: Wenn Bürger über Grundrechte abstimmen
1.1.Aktuelle Relevanz
„Jeder Mensch hat das
Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem
Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder
einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tode
bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.“
Wortlaut der Volksinitiative „Todesstrafe bei Mord mit sexuellen Missbrauch“
auf der Homepage der Schweizerischen
Bundesverwaltung www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis392t.html
Wenn es nach dem Wunsch des siebenköpfigen Initiativkomitees der Eidgenössischen Volksinitiative „Todesstrafe bei Mord mit sexuellen Missbrauch“ gegangen wäre, hätte dieser Text möglicherweise demnächst als Artikel 10 Absatz 1 in der Schweizerischen Bundesverfassung gestanden. Am 4. August 2010 hatte eine Gruppe von Angehörigen eines Sexualmordopfers die Initiative bei der Schweizer Bundeskanzlei eingereicht…
100 000 Unterschriften hätten genügt. Aber, zur Beruhigung! , die Initiative wurde vom Initiativkomitee
zurückgenommen. (a. a. O. S.21,22) Dabei hätte Absatz 3 „Folter
und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.“
durchaus Aufmerksamkeit
verdient, verwies m. E. aber bereits auf die Zweifelhaftigkeit der Berechtigung
des Abs.1. Zu Bedenken würde ich jedoch allen
Gesetzgebern geben, ob man mit der generellen Abschaffung der Todesstrafe nicht
zu weit geht. Sie müsste doch für die Täter gelten, die selbst aus
Geschäftsinteresse oder anderen Motiven Menschenleben vernichten oder
vernichten lassen. Dabei müsste diese Tätergruppe eben gerade nicht unter dem
Diktat der direkten und schwer ausweichlichen Triebe stehen. Es dürfte nicht
sein, dass sich Mafia und organisiertes Verbrechertum über die Staatsgewalt
hinweg zur höchsten Autorität erhebt und allein Todesurteile vollstreckt. Werden Volksentscheide richterlich
beanstandet, so gilt dies als problematischer als wenn der juristische Einwurf
gegenüber dem Urteil einer Parlamentsmehrheit erfolgt, da den Volksabstimmungen
höhere Legitimität beigelegt wird. (a. a. O. 2.22,23)
Menschenrechte zählen jedoch heute oft als übergeordnetes Recht und
werden wie positives Recht bewertet, auch wenn die Wertidee hierzu
überpositiven Urprungs ist (Häfelin und Haller 2005: 659). (a. a. O. 23) Wer ist denn aber der Autor und Wächter über Wertideen
überpositiven Ursprungs? , so frage ich; hierzu schweigt die Wissenschaftlerin.
Im Streit um die beste Variante von Demokratie werden augenblicklich vier Varianten herausgestellt:
1.Priorität |
Rechtsstaat Demokratie |
||||||||||||||||
2. Priorität
Demokratie
Rechtsstaat |
|
Abbildung 2.1:
Prioritäten der vier diskutierten Demokratietheorien/var. n. Anna Christmann
(a. a. O. S.41)
Ich folge im Weiteren ein Stück weit: Anna
Christmann: Die Grenzen direkter Demokratie - Nomos 2012:
2.1. Im republikanischen Modell steht die Demokratie vor dem Rechtsstaat.
Bereits in der Antike
unter Betonung der Volkssouveränität, die nicht delegierbar ist (a. a. O. S.32)
Macchiavelli trennte noch Staat und Gesellschaft, Rousseau vereinigt beide im
hinsichtlich des Ablegens von Einzelinteressen zugunsten des Gemeinwohls eines
„wohlunterrichteten“ Volkes zum volonté général (Allgemeinwille), also
nicht dem Willen aller (volonté de tous). (a. a. O. S.33)
Es geht hier also um die Machtfrage und um die Klärung der Berechtigung zur Machtausübung. Die Demokratie auf der Grundlage des Volkswillens wäre die richtige Antwort, wenn alle Menschen wirklich gleich wären und wenn der Mensch von Natur aus gut wäre. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht gegeben; Rousseau selbst genoss seine Standesprivilegien und lieferte zugleich seine unehelichen Kinder dem Tod im Waisenhaus aus. Biotelie trennt das Regieren aus der Machtposition heraus vom Regieren nach Erkenntnissen der Zweckmäßigkeit für die langfristige Fortexistenz. Letztere setzen eine gründliche Erforschung der Tatsachenzusammenhänge durch entsprechend Gebildete und Ausgebildete voraus und ein Zwangssystem, das vor Einflüssen der Selbstübervorteilung der Forschenden schützt, nämlich das unabhängige biotele Gutachtenverfahren. Von einem „wohl unterrichteten“ Volkswillen ist auch nicht viel Gutes zu erwarten, dann schon eher von einer guten Verfassung aus wohlgesinnten Händen. Unter Biotelie sollen allerdings die Möglichkeiten der wirklichkeitsnahen Unterrichtung enorm gesteigert werden. Auf die Berücksichtigung von Gefühlskonstellationen durch die Abstimmungsprozesse kann jedoch nicht verzichtet werden. Ich würde diesbezüglich eher von einem „allgemeinen Gefühl“ oder von einer „allgemeinen Stimmung“ als von einem „allgemeinen Willen“ sprechen.
2.1.1. Republikanismus (a. a. O. S.32)
… Der entscheidende Ausgangspunkt
für den Republikanismus ist die Freiheit, die nur über politische Partizipation
erreicht werden kann (Held 2006;43)Er steht für „die Herrschaft der Bürger“
anstatt einer Herrschaft über die Bürger (Palazzo 2002; 16). Die
Entscheidungsgewalt kann in diesem System nicht delegiert werden und muss beim
Bürger selbst verbleiben (Habermas 1996;29, Palazzo 2002)…
Der moderne Republikanismus hat sich etwas von der antiken Radikalität im
Zusammenhang mit der besonderen Stellung der Volkssouveränität entfernt. Die
Bedeutung direkter Bürgerpartizipation als Ausdruck persönlicher Freiheit
verringert sich dabei nach und nach.. (a. a. O. S.33)
In der EU
sind wir bereits dabei angekommen, dass die Kommissare die nationalen
Parlamente als Träger der Demokratie weithin einfach übergehen. Partizipation
als Ausdruck dafür Politik und damit Freiheit mitzugestalten und Teilhabe an
der Volksgemeinschaft unter einer von gewählten Vertretern gestalteten
Rechtsstaatlichkeit sind aber zweierlei und auch hier verflüchtigt sich der
Teilhabeanteil mit der Zersplitterung des Volkskörpers in kulturell
unterscheidbare Gruppen. Die von der Biotelie ausgehende Beiträge wären doch
einmal, dass Regelungspolitik neben der Machtpolitik einen machtvollen
Stellenwert bekommt und von jedermann unabhängig seiner kulturellen
Sonderstellung in Gang gesetzt werden kann, und zum anderen, dass diese
Regelungspolitik ja vom definierten Gemeinwohl ausgeht und in dessen
Verquickung mit dem Rechtsstaat also bereits vom Ursprung her auf Rechtstaatlichkeit
abzielt.
2.1.2 …Im Vergleich zum
Republikanismus geht der Liberalismus von einem deutlich pessimistischeren
Menschenbild aus. Er stellt nicht Partizipation als Ausdruck positiver
Freiheit, sondern individuelle Grundrechte in den Mittelpunkt. Der Rechtsstaat
wird zum zentralen Bestandteil… (a. a. O. S.34)
Grundrechte (etwa bei
John Lockes) werden vom Liberalismus direkt aus dem Menschsein abgeleitet.
Akexis de Tocqueville verweist in „De la démocratie en Amérique“ (1835) auf
mögliche Gefahren der Mehrheitsentscheidung. (a. a. O. S.35). er empfiehlt
ähnlich dem heutigen checks and balances die Einbettung in Föderalismus,
Gemeindeeinrichtungen und richterliche Gewalt (Saage 2005).
Das Verfassungswesen, der Konstitutionalismus kam unter liberalistischem
Einfluss im 19. Jahrhundert auf, um Monarchie zu beschränken, ausgleichend trat
dazu die richterliche Gewalt. (a. a. O. S.36)
Neuere Theorien versuchen Republikanismus und Liberalismus miteinander zu
verbinden, wobei eher vom Republikanismus ausgegangen wird und Gewicht auf
Partizipation, also auf Bürgerbeteiligung gelegt wird.
Im biotelen System erfolgt diese mindestens in
zweifacher Hinsicht: zu einen mit dem biotelen Gesetzesantrag von jedem
Befähigten, zum zweiten mit der Abstimmung über diesen Antrag durch die
Betroffenen. Auch das unabhängige biotele Gutachtenverfahren hat vor allem in
richterlicher Funktion Züge der direkten Bürgerbeteiligung.
Für die prozedurale und partizipatorische Schule kann die Macht des
Volkes als Souverän nicht durch die richterliche Gewalt eingeschränkt werden.
„Selbstregierung der Bürger“ und damit eine „Starke Demokratie“ werden
gefordert (Barber 1994: 135, 146). (a. a. O. S.37) Die prozedurale
Komponente ist eine solche des Rechtspositivismus, nach welchem gilt, was Gesetz
ist. Thomas Hobbes meinte hierzu: „Nicht Wahrheit, sondern Macht ist die
Grundlage des Gesetzes“. Von gewissen von Chr. genannten Autoren werden jedoch
daneben auch Grundrechte anerkannt. Jürgen Habermas (1992, 1996) entwarf eine
deliberative Demokratie, in der die Grundrechte und die Volkssouveränität
gleichrangig sein sollen, obwohl sie doch in gegenseitigem Spannungsverhältnis
stehen.
In der Biotelie können die Grundrechte, in der
gegenüber den heute offiziell aufgestellten etwas veränderten, d. h. aus
gewichtigen Gründen eingeschränkt aber auch zugunsten des Lebens
erweitert, über die demokratische und damit auch liberale Einzelinitiative
(hier zunächst auf den Gesetzesantragsfall bezogen, in zweiter Linie aber auch
dem Einzelnen zugebilligt) gesetzgeberisch wahrgenommen werden. Gelingen wird
die Partizipation jedoch nur dem Fähigen mit gemeinnützigen Einfällen. Die
Masse der Betroffenen wird erst im Abstimmungsverfahren herangezogen,
entscheidet dann aber unwiderruflich prozedural-demokratisch.
Damit die Betroffenen für den gemeinnützigen biotelen Gesetzesantrag gewonnen
werden, werden gemeinwohlwidrige Veröffentlichungen zur Abstimmungsmaterie
zumindest im Zeitraum um die Abstimmung nicht zugelassen bzw. mit Strafe belegt
und die biotelen Vereine dazu aufgefordert, das biotele Gesetzesvorhaben in der
Öffentlichkeit zu verteidigen. Positive Stellungnahmen können auch von
Antragsteller und Gutachtern über die „Ecke der Wissenschaft“ in den Medien
vorgenommen werden. Es handelt sich hier doch offensichtlich um das bisher
vermisste Bindeglied des „öffentlichen Diskurses“, wie von Habermas gefordert
(aber vermutlich mehr im links-liberalen Sinne gemeint, also in der
destruktiven selbst-täuscherischen Einseitigkeit unserer heutigen
Medien?).
Obwohl
Habermas stets auf den Ansatz des Republikanismus zurückkommt, endet er in
einem eher liberalen Modell (Ortmann 2007: 108). Habermas versucht zwar, die
Volkssouveränität in seinem Modell zu verankern und übernimmt damit Ansätze der
Bürgertugenden, die für die Demokratie erwartet werden. Er spricht explizit vom
zur Gemeinwohlorientierung verpflichteten Bürger und dem Gebot der
öffentlichen Vernunft (Habermas 2001: 151)… (a. a. O. S.39)
Innerhalb der Gruppe der liberalen Demokratien wird … zwischen zwei Grundtypen unterschieden:
der rechtsstaatlichen Demokratie und dem demokratischen Rechtsstaat.
Wie unmittelbar zu erkennen ist, handelt es sich dabei im ersten Fall um
eine Demokratie mit rechtsstaatlichen Elementen und im zweiten Fall um einen
Rechtsstaat mit demokratischen Elementen… (a. a. O. S.43)
2.2.2. Demokratischer Rechtsstaat
…Der Rechtsstaat nimmt hier eine entscheidende Rolle im politischen System ein,
das von demokratischen Prozessen getragen aber nicht ausschließlich bestimmt
wird. Aus dem Liberalismus sind die Grundwerte entnommen, die über der
aktuellen Gesetzgebung stehen. Einen Rechtspositivismus, der als Recht
anerkennt, was durch einen demokratischen Prozess zustande gekommen ist, kennt
dieses System nicht. Ein Gesetz muss immer auch anerkennungswürdig sein, also
bestimmten inhaltlichen Kriterien entsprechen. Für die Einhaltung dieser
Kriterien sorgt eine starke Judikative… (a. a. O. S.46) Seine Stärke besitzt
der demokratische Rechtsstaat im Schutz von Grund- und Minderheitenrechten. Es
bestehen breite Beschwerdemöglichkeiten, wenn die Einschränkung von
individuellen oder gruppenspezifischen Rechten droht. Ein Bürger des
demokratischen Rechtsstaates kann sich seiner individuellen Grundrechte sicher
sein, ist aber bei der Gestaltung der Tagespolitik weitgehend auf
Repräsentanten angewiesen… (a. a. O. S.47)
Anna Christmann tritt gegen das Beispiel der
schweizerischen rechtstaatlichen Demokratie eindeutig für den kalifornischen
demokratischen Rechtsstaat ein (a. a. O. S.77).Damit schwimmt sie mit unserem links-liberalen
Zeitgeist, der eben u. a. den Haken hat, dass Flüchtlingsmassen aller
möglichen Spielarten eindringen und alle Sozialrechte ausschöpfen, welche die
Einheimischen erst erarbeiten müssen. Eine Politik, die auf die Dauer
nicht durchzuhalten ist, ist keine gute Politik; wenn sie auch noch so gut
gemeint ist.
Müssen alle Landschaften der Erde mit Minaretten bestückt werden? Hat das
Schweizer Bergvolk nicht das Recht, in seiner Heimat von der
Landschaftsbildumgestaltung nach Balkanmuster durch eine eben erst meist
uneingeladen zugereiste Minderheit verschont zu werden?
Noch einmal: Müssen Asylanten, die in Überzahl nur vorgeben, in ihrem
Herkunftsland an Leib und Leben verfolgt zu werden, dieselben Versorgungsrechte
erhalten wie Einheimische die hier ein Leben lang dafür gearbeitet haben?
Die biotele Gesetzgebung ist ein Zwitter zwischen beiden Spielarten: eindeutig tritt sie für Grundwerte ein, welche die dynamische Stabilität (das Leben) fördern, aber nicht gänzlich mit den liberalen Grundwerten identisch sind, was dem demokratischen Rechtsstaat entspricht; zum anderen ist sie gänzlich der Abstimmung durch die jeweils von einem biotelen Gesetzesantrag Betroffenen unterworfen, was der rechtstaatlichen Demokratie entspricht. Außerdem ist biotele Gesetzgebung ja nur für einen Teil der gesetzgeberischen Materie überhaupt zuständig, so dass noch viel Luft für andere insbesondere repräsentative Politik bleibt. Es herrschen also hoffentlich klare Verhältnisse. Das Spannungsverhältnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat wird in der biotelen Gesetzgebung aufgelöst.
3. Theoretische Verortung direkter Demokratie
3.1. Direktdemokratische Instrumente und der Rechtsstaat (a. a. O. S.50)
Tabelle 3.1: Typen direktdemokratischer Instrumente
|
Nach Hug |
Bekanntere Bezeichnung |
Typ 1 |
Obligatorisch |
Verfassungsreferendum |
|
Aktives
Referendum |
|
|
Aktives
Referendum |
|
|
Nicht-obligatorisches |
|
Nach Hug (2004: 324)
In den Typen 1, 2 und 4
bestimmt die Regierung den Inhalt der Vorlagen.
In Typ 3 kann eine
Policy-Vorlage nicht-an der-Regierung-Beteiligter (also aus dem Volk) eingebracht
werden.
Ausgelöst wird die Abstimmung bei Typ 1 automatisch, bei Typ 3 durchs
Volk, Typ 4 durch Regierung. (a. a. O. S.51)
3.1.1 Das Obligatorische Referendum (OR)
Beim obligatorischen Referendum werden von der Legislative bereits verabschiedete
Gesetze oder Verfassungsänderungen automatisch dem Volk zur Abstimmung
vorgelegt. Das demokratische Prinzip wird gestärkt, da Vorlagen den Präferenzen
der Bürger angepasst werden müssen (Gerber 1996). Der Inhalt der Vorlage sollte
bereits rechtlich überprüft worden sein, da dies im parlamentarischen Verfahren
enthalten ist.
Es wird
zwischen grundrechtrelevanten (GR) und grundrechtsneutralen (GN) Vorlagen
unterschieden.
Neutrale Vorlagen sollen überwiegen; bei Staatsverträgen ist die Gefahr der
Ablehnung und von rechtsstaatlichen Problemen größer.
3.1.2 Das aktive Referendum über Regierungsvorlagen
(FR)
Auch beim aktiven oder fakultativen Referendum wurde der Inhalt parlamentarisch
und juristisch bearbeitet. (a. a. O. S.52) Voraussetzung eines fakultativen
Referendum ist die Ablehnung durch die Opposition.
3.1.3. Das aktive Referendum über
Oppositionsvorlagen ( I )
Die Vorlage kommt aus der Opposition, aus Volk, Verbänden, Parteien, ist häufig
parlamentarisch nicht geprüft und wird durch das Volk mit einfacher oder
qualifizierter Mehrheit entschieden. Vater (2002: 311) trennt hier bei der
Volksinitiative unter „Power-sharing“ mit Minderheitsinitiativen. (a. a. O.
S.53,54) Grundrechtkonflikte sind möglich.
3.1.4 Das nichtobligatorische passive Referendum (P)
Hier geht
die Initiative einer Volksabstimmung (Plebiszit) von der Regierung aus. (a. a.
O. S.54)
Außer zur Image-Pflege kann die Volksabstimmung bei Uneinigkeit einer Koalition
eingesetzt werden, auch ein Regierungschef ohne Parlamentsmehrheit kann dieses
Mittel einsetzen sowie die Parlamentsmehrheit.
Dem Risiko einer Ablehnung wird sich niemand aussetzen.
3.1.5 Konfliktpotential mit dem Rechtsstaat
GN:
Grundrechtsneutrale Vorlagen betreffen keine Grundrechte
GR: Grundrechtsrelevante Vorlagen müssen umgesetzt werden, um
grundrechtskonform zu handeln.
GP: Grundrechtsproblematische Vorlagen würden bei Umsetzung Grundrechte
einschränken. (a. a. O. S.55)
Es werden in Tabelle 3.2. neun verschiedene Vorlagenvariationen aufgelistet; je drei für OR, FR und I, das Auftreten von Rechtsproblemen unter „nie, bei Ablehnung, bei Annahme“ und deren Wahrscheinlichkeit und Konfliktpotential angegeben. Bei Annahme einer Volksbefragung (I) mit grundrechtsproblematischem Inhalt, deren Wahrscheinlichkeit im Mittelfeld liegt, ist das Konfliktpotential hoch. (a. a. O. S.56)
Ein geringes Konfliktpotential weist die mögliche
Ablehnung eines fakultativen Referendums über eine grundrechtsrelevante Vorlage
auf. In der Regel wird bei fakultativen Vorlagen allerdings nicht über grundlegende
Staatsprinzipien abgestimmt, somit ist die Ablehnung nicht allzu gravierend für
das politische System….
Da obligatorische Astimmungen allerdings häufiger für besonders wichtige
Legislativentscheide vorgesehen sind, wird dem obligatorischen Referendum über
grundrechtsrelevante Vorlagen ein mittleres Konfliktpotential zugewiesen…
Zwischen Stimmbürgern
und Regierung kann eine Kluft sichtbar werden, die das Ausland beanstandet;
auch können einer Bevölkerungsgruppe Grundrechte entgehen. (a. a. O. S.57)
Noch
problematischer ist allerdings die Annahme einer grundrechtsproblematischen
Volksinitiative einzuschätzen. Im Gegensatz zur Ablehnung einer
grundrechtsrelevanten Vorlage ist in diesem Fall möglich, dass einer in der
Abstimmung unterlegenen Minderheit grundlegende Rechte nicht nur vor enthalten,
sondern entzogen werden…
Das Konfliktpotential der Annahme grundrechtsproblematischer Referenden und der
Ablehnung grundrechtsrelevanter Initiativen wird als gering eingestuft…
3.2. Wohin gehört die direkte Demokratie? (a. a. O: S.58)
Tabelle 3.3: Ausbau des demokratischen Prinzips durch direktdemokratische
Instrumente
|
Zuwachs
an demokra- |
|
Fakultatives |
|
Entscheidung
über Regierungsvorlage |
Obligatorisches
|
|
|
Initiative |
Groß |
Entscheidung über Oppositionsvorlage |
(a. a. O. S.59)
In einer (hier nicht wiedergegebenen) Abbildung 3.1:
„Direktdemokratische Instrumente in der Rechtsstaat-Demokratie-Matrix“
umschließt die liberale Demokratie eine elliptische Fläche über einer zwischen
der Ordinate Demokratie und der Abszisse Rechtsstaat (Rechtsstaatliche
Demokratie) von links aufsteigenden Winkelhalbierenden und legt Chr. das
fakultative (1a), das obligatorische (1b) und die Volksinitiative (1c) für
Rechtstaatliche Demokratie links oben nach außerhalb der Ellipse in
den Bereich der defekten Demokratie , dieselben Instrumente für den
Demokratischen Rechtsstaat dagegen an den rechten Ellipsenrand innerhalb der
Ellipse für den Demokratischen Rechtsstaat. (a. a. O. S.60) Und schließt
daraus messerscharf:
Die
bereits in der Einleitung dieses Kapitels erwähnte und vermutlich intuitivere
Überlegung, direkte Demokratie in der rechtsstaatlichen Demokratie zu verorten,
erscheint also nicht überzeugend… In Parlamenten kommt demgegenüber
dennoch seltener das Mehrheitsprinzip zum Tragen , da auf Grund von
Lobby-Arbeit, Log-Rolling und verschiedenen Prioritäten von Themen selten
mehrheitlich über eine bestimmte Sachlage abgestimmt wird (Besley und Coate
2002: 17) …
Gerade
weil die Logik der direkten Demokratie eher der rechtsstaatlichen Demokratie
entspricht, konnte sie jedoch von dieser nicht angemessen eingebettet werden.
Der Theorie der oben ausgeführten Embedded Democracy folgend ist das
Gleichgewicht zwischen den zwei Hauptachsen von Demokratie und Rechtsstaat bei
der Einbettung direktdemokratischer Elemente in eine rechtsstaatliche
Demokratie nicht gegeben…(a. a. O.
S.61)
Die
Abbildung 3.1 wird jedoch nicht einmal von Tatbeständen oder
Sachverhalten abgeleitet, sondern stellt eine Gedankendemonstration vor,
die mathematisch-graphisch bedeutungsmäßig aufgewertet werden soll.
Ich würde sie einmal in die Nachfolgetradition von Baruch Spinozas Ethica more
geometrico stellen, wenn letzterer inhaltlich nicht Bedeutenderes geleistet
hätte.
Die politologische Literatur sei hinsichtlich von Minderheiten- und
Grundrechten bis Ende der 1990er Jahre widersprüchlich teils für teils gegen
Relevanz der direkten Demokratie ihnen gegenüber. Aber aktuell hat man offenbar
entdeckt, dass Minderheiten viel mehr Rechte haben.
Da
direkte Demokratie zu einer Verschiebung des Policy-Outcomes zu Gunsten der
Wählerpräferenzen führt (Gerber 1996), schneiden Minderheiten in
direktdemokratischen Prozessen schlechter ab, wenn sie im Volk weniger
anerkannt sind als innerhalb der politischen Elite… Die Elite gilt dem
gegenüber als liberaler und fühlt sich Minderheitenrechten, die in
internationalen Abkommen garantiert sind, eher verpflichtet (Christmann 2011)…
(a. a. O. S.63) Während Amerikaner mit afrikanischer oder asiatischer
Abstammung mit höherer Wahrscheinlichkeit mit der Mehrheit stimmen, wenn sie
geschlossen votieren, schneiden Amerikanermit lateinamerikanischer Herkunft
leicht schlechter ab (Hajnal et al. 2002: 168) … Eine Untersuchung des
Abschneidens Homosexueller bei direktdemokratischen Abstimmungen von
Haider-Merkel et al. (2007) bestätigt jedoch die Theorie Gerbers (1996), dass
Minderheiten unter direkter Demokratie leiden, wenn sich im Volk mehr
Vorbehalte gegenüber dieser Minderheit finden als innerhalb der politischen
Elite…
Ich frage mich
mit vielen anderen, ob Homosexuelle denn wirklich ein Recht darauf haben müssen
sich in aller Öffentlichkeit gegenseitig abzuküssen. Auch kann ich es nicht als
gut bezeichnen, wenn religiösen und ethnischen Minderheiten erspart wird, sich
an die einheimische Mehrheitsbevölkerung anzupassen. Insbesondere gilt hier
mein Bedenken wachsenden Minderheiten.
In der Schweiz ließ sich
feststellen, dass allein die Befürchtung, dass ein Referendum ergriffen werden
könnte, zu restriktiven Regelungen für die Anerkennung weiterer
Religionsgemeinschaften geführt hat (Christmann 2010a)… (a. a. O. S.64) Gegen Erweiterung von Minderheitenrechte
erheben sich Widerstände. Vom Status quo Bias ist die Rede, d. h. vom
Festhalten am Gewohnten. (Brunetti 1992,:115ff, Brunetti 1997, Christmann
2009:51) Im Rahmen von Paketabstimmungen sei eine Rechteerweiterung
leichter ( m. E. eine Binsenweisheit).
Schlecht integrierte Minderheiten kommen gegenüber direktdemokartischen
Instrumenten eher schlecht weg (wen kann das
wundern?)
So
betonen auch Vatter und Danaci (2010:217), dass Staaten wie Deutschland durch
die unantastbaren Grundreche im Grundgesetz und die Mitgliedschaft in
verschiedenen internationalen Menschenrechtskonventionen vergleichsweise gut
gegen die Tyrannei der Mehrheit geschützt seien, während für die Schweiz
mögliche Ausschlussgegenstände ins Auge gefasst werden sollten. (a. a. O. S.65)
Und wer
schützt die Mehrheitsgesellschaft gegen maßlose Ansprüche von Minderheiten? ,
so frage ich.
3.3.2 Fehlende Verantwortlichkeit der Stimmbürger…
..Der Agent – die
Regierung – ist dem Prinzipal – dem Volk – verantwortlich und hat diesem Rechenschaft
über sein Handeln abzulegen…Folgen wir Forst (2007). Gibt es.. ein
„Grundlegendes Recht auf Rechtfertigung“… Es müssen Gründe für eine Regelung
angeführt werden… eine „begründetet Vermutung der Vernünftigkeit“ (Abromeit
2002)
.. Angewandt auf Volksentscheidungen bedeutet dies, dass eine Mehrheit der
Abstimmenden frei nach ihren eigenen Präferenzen entscheiden kann, ohne
übergeordnete Normen oder Interessen anderer zu berücksichtigen. Unterzuordnen haben die bei einer
Abstimmung Unterliegenden sowie die Nicht-Abstimmungsberechtigten, eine Gruppe
die meist über 50 Prozent der Bevölkerung ausmache (Linder 2005:283) …(a. a. O.
S.66,67) Wäre dies nicht so, so gäbe es ja keinen
Grund mehr, einer Volksgemeinschaft beizutreten, halte ich dagegen.
Eingeräumt wird die Möglichkeit der Volksinitiatve von Seiten der
Abstimmungs-Unterlegenen. Werde das demokratische Prinzip nur als eines unter
anderen betrachtet, so wäre eine Korrektur von Volksentscheiden leichter. (a.
a. O. S.67)
3.3.3 Weitere Probleme
Wenn unter zwei Parteien oder Bevölkerungsgruppen die eine
bei Abstimmungen immer verliert, könne es zu einer Instabilität des Systems
kommen. Zu komplexe Abstimmungsthemen (Kriesi 2005:8) oder Käuflichkeit (Kriesi
2009, Braunsstein 2005) werden angeführt.
3.4 Auswirkungen einer rechtlichen Grenze für Volksinitiativen
Stärkerer Rechtsstaat
bedeute rechtliche Grenzen…
In einer Abbildung 3.2 wird die Grenzverschiebung hin zur
Grundrechtsproblematik für die Rechtsstaatliche Demokratie gegenüber dem
Demokratischen Rechtsstaat in Anlehnung an Gerber (1996) dargestellt.
Initiativen können den Präferenzen der einreichenden Gruppen entsprechen oder
auch nur zur Aufmerksamkeitserregung durch extreme Forderungen angeregt werden.
(Linder 23005:266, Donovan et al. 2008). Die Medien diskutieren letztere
stärker, der Aufmerksamkeitsvorteil bleibe auch bei Grundrechtsüberschreitungen
erhalten.(a. a. O. S.69) Im demokratischen Rechtsstaat haben
grundrechtsproblematische Initiativen geringere Chancen. (a. a. O.
S.70,71)
Es
liegen dabei die Thesen zugrunde, dass ein ausgebautes richterliches
Prüfverfahren Grundrechte effektiv vor einer Einschränkung durch
direktdemokratische Instrumente schützt. (Hypothese 2.1). (a. a. O. S.72)
Teil II: Direkte Demokratie und Grundrechte in der Praxis
4. Direkte Demokratie und Rechtsstaat in der Schweiz und Kalifornien
„Der Bau von Minaretten ist verboten“, so lautet seit der Annahme der
Minarettverbotsinitiative im November 2009 Artikel 72 Absatz 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Es ist unbestritten, dass die Rechte von
Muslimen in der Schweiz durch diese, von einem Komitee um die Schweizer
Volkspartei (SVP) lanzierten, Volksinitiative eingeschränkt wurden. Ebenso
eindeutig erscheint die Einschränkung der Rechte homosexueller Paare durch den
folgenden Satz: “ only marriage between a man and a woman is valid or
recognized in California“. Seit 2008 steht er in der kalifornischen Verfassung
(Artikel 1, Absatz 7,5) – ebenfalls als Resultat einer Volksinitiative. Muslime
in der Schweiz, Homosexuelle in Kaliforniern (und in anderen US-Staaten) –
Beispiele für die Einschränkung von Rechten gesellschaftlicher Gruppen durch
direkte Demokratie finden sich zahlreich… (a. a. O. S.71)
Da tischt Frau Chr. wieder ihre
steckenpferdartigen Lieblingsthemen auf, die doch von ihrer links-liberalen
Verbohrtheit zeugen, die sie daran hindert, sich die langzeitpolitischen
Folgerungen der von ihr als Richtlinie über alles gesetzten
Menschenrechtserklärungen, die sie mit Rechtsstaatlichkeit gleichsetzt, auch
nur vorzustellen. Woher, wenn nicht aus der Zauberkiste der vom irrealen
Wunschträumen betäubten Politikwissenschaftler, könnte denn sonst die
muslimische Minderheit in der Schweiz ein Recht darauf ableiten unter
Ausnutzung der Sozialgesetzgebung der Einheimischen sich zahlenmäßig zu
erweitern mit der Forderung im Rücken, die Macht im Staat zukünftig im Namen
Allahs, des auf Erden allein zu Recht Mächtigen, zu übernehmen? Tragen nicht
bereits viele Moscheen die Namen islamischer Eroberer?
Und mit welchem Recht, als dem von ihre und ihren politischen
Gewinnungsgenossen erst dazu erhobenen, sollen die Kalifornier dazu gezwungen
werden die widernatürliche Homoehe als derjenigen zwischen Mann und Frau
gleichwertig anzuerkennen?
Als neu nimmt Ch. in Anspruch, Ländervergleiche hinsichtlich
der Theorie und Praxis direkter Demokratie durchgeführt zu haben und auch
die Entscheidungsprozesse der Stimmbürger und nicht nur deren Ergebnisse
berücksichtigt zu haben. (a. a. O. S.73) An Staaten mit häufig angewandten direktdemokratische
Instrumenten blieb nur die Schweiz als Beispiel einer rechtsstaatlichen
Demokratie und es wurde deshalb mit Kalifornien als Bespiel eines demokatischen
Rechtssstaates auf die subnationale Ebene zurückgegriffen. (a. a. O.
S.75-77)
Zugreifen konnte Chr. auf die Graphik eines Demokratiebaromeers www.democracybarometer,org aus 2005 zwischen Schweiz und USA ,
wonach Im Gegenuhrzeiger-Sinn kreisend bei der Individuellen Freiheit und
Repräsentation den Schweizern deutlicher Vorsprung eingeräumt wurde, bei
Partizipation ein nur halb so großer, bei Transparenz eine eher noch größere
Zurücklage. Bei der Regierungsfähigkeit lagen die US-Bürger leicht
zurück, in der gegenseitigen Gewaltenkontrolle die Schweizer massiv zurück, im
Wettbewerb deutlich vorn, in Öffentlicher Artikulation und Rechtsstaatlichkeit
(!) aber wieder die US-Bürger leicht vor den Schweizern. Der Rückstand
hinsichtlich des Wettbewerbs in den USA wurde auf das Zwei-Parteiensystem zurückgeführt
im Gegensatz zur Proporzwahl und dem Mehrparteiensystem in der Schweiz. (a. a.
O. S.78,79)
Das Zurückliegen in der Gewaltenteilung wurde der schwachen
Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz angelastet. Auf der anderen Seite
wird ihre „constitutional rigidity“ international gerühmt (Lorenz,2005).
Schwerer wiege, dass Verfassungsänderungen mit einfacher Mehrheit über die
Bühne gingen, wogegen in Kalifornien eine Zweidrittelmehrheit des Paraments
dafür stimmen muss. (a. a. O. S.79) Ursachlich sei auch der stark föderative
Charakter des Schweizer Systems, das dem Bund nur wenig Kompetenzen lasse. (a.
a. O. S.80)
In Kalifornien dagegen gelte auch die Bundesverfassung und die Bill of
Rights sei dann auch in die Einzelstaaten eingedrungen ; auch habe Kalifornien
ein hierarchisch stark gegliedertes Gerichtssystem mit vielen
Einspruchsmöglichkeiten. (a. a. O. S.81) Durch die Anti-Terrorgesetze
habe sich die Menschenrechtslage jedoch verschlechtert. (a. a. O.
S.81,82) Andererseits gilt die Schweiz als Muster für eine Konsensdemokratie,
was die Bedeutung des Mehrheitswahlrechtes abschwäche.(a. a. O: S.83)
4.2.2 Akzeptanz direkter Partizipation und individueller Rechte
Die Volkssouveränität spiele in der Schweiz und in den USA
eine stärkere Rolle als in Deutschland. Die Rechtsprechung wird in der Schweiz
sogar in 63 Prozent als delegitimierend bezeichnet, in den USA in 52 Prozent,
in Deutschland in 47 Prozent. (a. a. O. S.84) Tabelle 4.1 (Quelle WVS
2005) handelt von „Einstellungen zu Demokratiemerkmalen im Mittelwertvergleich.
„Grundrechte schützen die individuelle Freiheit vor Unterdrückung“ bewerten auf
einer Skala von 1 bis 10 Kalifornier mit 8,27, Schweizer mit 8,55. „Das Volk
kann Gesetz in Volksabstimmungen ändern“ erhält in Kalifornien die Note 7,54, in
der Schweiz 8,94.
30 Prozent der Schweizer räumen den Referenden höheren Stellenwert ein als den
Grundrechten, in Kalifornien nur etwa 15 Prozent. 40 Prozent der Kalifornier
maßen den Grundrechten einen höheren Wert bei als direkter Volksbeteiligung,
nur7 Prozent der Schweizer und 26 Prozent in allen Staaten. (a. a. O. S.85)
In Tabelle 4.3 werden die Befragten nach Parteizugehörigkeiten aufgegliedert.
Hier liegen in der Schweiz SVP an der Spitze der Grundrechts-Betoner, gefolgt
von der FDP, in den USA liegen die Demokraten deutlich hinter den Republikanern
(?). (Quelle WVS 2005-2006) (a. a. O. S.87) Höhere formale Bildung wirke sich
überall zugunsten der Grundrechte aus; in den USA betonten Leute mit
höherer Toleranz die Grundrechte höher, ältere Menschen nicht; in der Schweiz
zeigten sich hier keine Unterschiede.(a. a. O. S.87,88)
4.3.1 Die schweizerische Volksinitiative und ihre Vorprüfung durch die Legislative
Es gibt keine
richterliche Überprüfung von Initiativen. Auf Bundesebene bedarf sowohl die Verfassungstotalrevision,
die nie vorkam, als auch eine Teilrevision 100.000 Unterschriften. (a. a. O.
88,89)
Ständemehr und Volksmehr sind erforderlich; nur sieben Verfassungsvorlagen
scheiterten am Ständemehr.
Seit 1891 bis Ende 2010 wurden von 174 Initiativen 18 angenommen und sechs
Zustimmungen des Volkes zu 16 Gegenvorschlägen des Parlaments. Ein
Initiativ-Text wird zur formalen Prüfung der Bundeskanzlei vorgelegt, ehe die
Unterschriftensammlung beginnt. (a. a. O. S.90,91) Nach Prüfung der
Unterschriften, wird der Text der Botschaft des Bundesrates vorgelegt und dann
der Überprüfung durch das Parlament, ehe es zur Volksabstimmung kommt.
National- und Ständerrat kommt die Prüfungsrolle zu. (a. a. O.
S.91)
Eine Initiative darf sich nur auf eine Materie erstrecken. Das Parlament
hat die Völkerrechtsverträglichkeit zu prüfen; laut Internationalem
Gerichtshof zählen hierzu auch Abschiebungen. Gegen die Parlamentsentscheidung
ist kein Einspruch möglich.(a. a. O. S.92) Das Bundesgericht kann
auch gegen kantonale Volksinitiativen entscheiden, wenn sie gegen Bundesrecht
verstoßen, aber nicht auf Bundesebene.
4.3.2. Die kalifornische Volksinitiative uni he Prüfung durch Gerichte
Bei Gründung der USA wurden Volksabstimmungen auf Bundesebene
aus der Befürchtung einer Tyrannei der Mehrheit verworfen, auf Staatenebene
wurden sie im 19. Und 20. Jahrhundert vielfach eingeführt, in Kalifornien 1911.
Bis Ende 2008 wurden dort 111 von 329 Volksinitiativen angenommen. (a. a. O.
S.93,94)
In Kaliforniern können auch Gesetze vom Volk vorgeschlagen werden. Der Text
muss beim Staatssekretariat eingereicht werden und erhält vom
Generalstaatsanwalt eine offizielle Zusammenfassung und einen Titel. (a. a. O.
S.94) Der Unterschriftensammlung und ihrer Prüfung folgt die Volksabstimmung.
Der gesamte Prozess wird von Gerichten über die
„pre-election-review“ überprüft. Die substantielle Überprüfung erfolgt
erst nach der Abstimmung unter Klagemöglichkeiten. (a. a. O.
S.95,96) Es gibt den Konflikt zwischen Legislative und Judikative, inwieweit
die Legitimation beider in der Entscheidung höher einzustufen ist. (a. a. O.
S.96)
Es
wird keine empirische Aussage über die Gesamtsysteme Schweiz und Kalifornien
gemacht, sondern ausschließlich der Effekt des direkten Initiativprozesses auf
die Sicherung der Grund- und Minderheitenrechte als ein wesentliches Merkmal
einer liberalen Demokratie untersucht. (a. a. O. S.97)
Hierin liegt aber gerade der Hund begraben: denn
die Grund- und Minderheitenrechte selbst müssen zunächst einmal in Frage
gestellt, d.h. eingehender diskutiert und auf ihre Wertigkeit gegenüber den
schutzwürdigen und insbesondere den vitalen Interessen des Volkes abgewogen
werden.
Die
überdurchschnittliche Annahme grundrechtsproblematischer Volksinitiativen in
beiden Staaten verdeutlicht den bestehenden Problemdruck. Rechtliche Aspekte
werden nicht vom Stimmbürger berücksichtigt, sondern müssen von anderen
Instanzen geprüft werden… (a. a. O. S.98)
3.1. Theoretische Überlegungen
In der Regel gehe es in der wissenschaftlichen Debatte (Gamble
1997; Frey und Goette 1998) um Minderheitenrechte unter Einschluss sozialer
Fragen wie solche des Wohnungsbaues. Hier solle es aber um
Grundrechtseinschränkungen gehen, wie etwa die sogenannte
Verwahrinitiative gegenüber Sexualstraftätern in der Schweiz. Und dann –
für mich erstaunlich:
Der
Argumentation der ausgleichenden Gewalten in einer liberalen Demokratie
folgend, ist der Grundrechtsschutz zudem als fundamental anzusehen, während
Minderheitenrechte, die nicht durch Grund- oder Menschenrechte abgedeckt
werden, in einzelnen Fällen auch zu Recht eingeschränkt werden.
Angeführt werden dann aber aufklärend Forderungen nach höheren Löhnen für
Westschweizern im Vergleich zu Deutschschweizern. Das
Problem der wachsenden (oder gar explodierenden) Minderheiten und solcher mit
staatsfeindlichen Ideologien wird also nicht angeschnitten, weil sie
insbesondere von den Juristen und den meisten Politikern geflissentlich
übersehen oder übergangen werden.
Als übergeordnete Definition wird eine Formulierung von Häfelin und Haller (2005:69) herangezogen, die Grundreche als Reche definieren, “die durch staatliches Recht (…) oder Völkerrecht gewährleistet sind. Ihre Geltung beruht auf Normen des positiven Rechts, auch wenn die dahinterstehende Wertidee überpositiven Ursprungs ist.“ Damit sind Grundreche ausschließlich solche Rechte, die explizit in Verfassungen, internationalen Abkommen oder anderen Rechtsdokumenten festgehalten sine, aber dennoch auf einer überpositiven Grundlage beruhen… Als Grundrecht werden daher Rechte aufgefasst, die in einem Menschenrechtsabkommen, also entweder dem UNO Pakt II, der EMRK oder der Bill of Rights als amerikanische Grundrechtsdeklaration festgehalten sind. Zudem werden Regeln einbezogen, die Rechte betreffen, die in der Diskussion stehen, als Menschenrechte aufgenommen zu werden…
5.2. Grundrechtsproblematische Volksinitiativen (a. a. O. S.100)
In Kalifornien ist bereits der Anreiz zu
grundrechtsproblematischen Initiativen wegen der gerichtlichen Überprüfungen
geringer als in der Schweiz.
Chr. trifft für die Schweiz eine eigene Auswahl auf Basis von www.swissvotes.de und Année Politique Suisse.
in der ersten Quelle fand sie nur das Minarettverbot und die Anti-Abtreibungsinitiative
„Für Mutter und Kind“,
vermisst jedoch „Gleiche Rechte für Behinderte“(2003) und „SOS – Schweiz
ohne Schnüffelpolizei“ (1998). (a. a. O. S.104) Ich gebe den
Tabelleninhalt wieder:
Jahr |
Vorlagen- |
Ja Stimmen |
Thema |
Beschreibung |
1996 |
Nicht |
Nicht |
|
Illegale Asylsuchende sollen zurückgewiesen werden, ungeachtet des <non-Refoulement Gebots. |
1996 |
432 |
46,3 |
|
Illegale Asylsuchende sollen zurückgewiesen werden, das Non-Refoulement Gebot beachtend. |
2000 |
467 |
36,2 |
Auslän- |
Begrenzt den Anteil der Ausländer auf 18 Prozent. |
2002 |
488 |
18,2 |
Abtrei- |
Generelles Abtreibungsverbot. |
2002 |
491 |
49,9 |
|
Reduziert Sozialhilfe für
Asylsuchende, generelle |
2004 |
506 |
56,2 |
Straf- |
Lebenslange
Sicherheitsverwahrung von Sexual- |
2008 |
532 |
36,2 |
Aus-länder |
Gemeinden sollen eigenständig
und endgültig |
2008 |
535 |
51,9 |
Straf- |
Pornographie-Verbrechen gegen Kinder verjähren nicht. |
2009 |
547 |
57,5 |
|
Der Bau von Minaretten wird verboten |
2010 |
552 |
52,9 |
Aus- |
Umgehende Ausschaffung von
Ausländern, die |
Hinsichtlich von N0 432 (?) seien Bundesrat und Parlament der Auffassung gewesen, dass die Schweizer Demokraten mit dieser Initiative gegen geltendes Völkerrecht verstoßen hätten, und wollten es von der Abstimmung ausschließen; zum Zeitpunkt der Abstimmung war aber zwingendes Völkerrecht als Abweisungsgrund nicht verfassungsgemäß. Aus diesem Anlass wurde die Verfassung so geändert, dass Völkerecht zukünftig ein Hemmnis für Initiativen sein kann. (a. a. O. S.105,106)
Sollte man sich nicht, so meine ich, erst einmal
die Frage stellen, ob die Legitimation für Völkerrecht – letztlich gilt das
aber auch für jede Norm von Seiten der in diesem Buch genannten die nationale
Gesetzgebung überragenden und ihr übergeordneten internationalen
Vereinbarung – wirklich über dem Wohl jeder Einzelnation steht? Welches
Zusammenhangswissen erhebt die Urheber dieses übergeordneten Rechts über die
sachliche Zuständigkeit nationaler Rechtskundiger? Oft scheint allein der die
gute Absicht hier der Vater des Gedanken und der Rechtsnorm zu sein. Genügt
das? Ist es einem Staat wie Deutschland oder gar noch einem so kleinen wie der
Schweiz zumutbar, jede Person, der es gelingt, ihren Boden zu betreten, mit dem
Recht auf Überleben so quasi alle irgendwie einklagbaren Bürgerrechte zu gewähren?
Wenn die eindringende Person keine Papiere mit sich führt, kann ihre Herkunft
und Vergangenheit oft nur unter hohem Aufwand oder gar nicht überprüft werden.
Warum drängen Rechts- und Politikwissenschaftler nicht darauf, dass das
Asylrecht auf der Grundlage der besehenden Botschaftsbeziehungen im Heimatland
des Asylsuchenden gewährt wird? Dadurch würden politische Missstände doch viel
eher zum Anlass werden sie abzustellen.
Heute instrumentalisiert sogar manche Regierung und andere Machtcliquen die
schlechten politisch-sozialen Regelungen, um über das Asylrecht die
Grenzkontrollen anderer besser eingerichteter Staaten zu hintergehen und sich
über expandierende eigene Minderheiten anderes Staatsgebiet ohne höheren
Aufwand langfristig betrachtet einzuverleiben. Die engstirnigen und
illusorisch-utopischen Vorstellungen der bei uns herrschenden Kreise,
denen Chr. anhängt und zuarbeitet, setzen irrtümlich voraus, dass die
nationalen Grenzen ein Relikt der Vergangenheit seien und in einer zukünftigen
grenzenlosen Welt alle Rassen, Kulturen und Religionen etwa gleichmäßig
über die Erde zerstreut leben werden. Da es dann keine muslimischen Länder und
Gesellschaften als geschlossene mehr gäbe, wären die in Europa lebenden darauf
angewiesen, die ihnen vererbten und hochgeschätzten kulturellen Embleme wie die
Minaretten an ihren Moscheen auch hier allerorts anzutreffen, um ihre Kultur
weiter ausleben zu können. Da unsere links-liberale Machtclique und ihre
Kostgänger und Verfechter sich der Wirklichkeit verschließen, dass neben
FREIHEIT-GLEICHHEIT- BRÜDERLICHKEIT eben doch mindestens weitere neun
Grundprinzipien – nämlich die biotelen – für das Überleben der Menschheit und
letztlich auch jeder Kultur erforderlich sind, verdrängen sie die Wirklichkeit,
dass unsere europäische Zivilisation inzwischen rasant eben infolge dieser
Wirklichkeitsverdrängung sich im Niedergang befindet, und von anderen Kulturen,
voran von der islamischen sich ablösen lässt.
Es hätten ja auch gesundheitliche
oder familiäre Umstände, so Frau Chr., dafür sprechen können von einer
grundsätzlichen Zurückweisung illegaler Flüchtlinge Abstand zu nehmen, so
unsere für alle Menschen fürsorgliche aber an deren Versorgung doch wohl wenig
beteiligte Autorin. Aber nun hat das Schweizer Volk selbst sogar entsprechend
dem Abstimmungsergebnis zu N0 432 der Initiative, wie auch
anderen Initiativen der rechtsorientierten Parteien in den Abstimmungen eine
Absage erteilt. (a. a. O. S.106)
Auch die Vorlage 2008 bezüglich des unanfechtbaren Rechts der Gemeinden zur
Einbürgerung von Ausländern als Reaktion auf zwei Ablehnungsfälle durch das
Bundesgericht scheiterte in der Volksabstimmung zur Verwunderung selbst von
Frau Chr. Der Ausschluss der Rechtsweggarantie in diesem Fall hätte zwar
gegen Artikel 13 des EMRK verstoßen, wäre jedoch nicht zwingendes
Völkerrecht gewesen. (a. a. O. 106,107)
Gegen die Vorlage in 2010 gab es heftigen Widerstand innerhalb der Parteien und
Ständerat und Parlament ließen sie nur knapp zu. Die Verwahrinitiative gegen
Sexualstraftätern, von betroffenen Angehörigen angeregt, ging zwar durch, aber
Bundesrat und Parlament setzten mit Rücksicht auf das Völkerecht durch, dass
eine Spezialkommission regelmäßig überprüft, „ob neue wissenschaftliche
Erkenntnisse eine Therapie der Täter ermöglichen“ (BZZ; 1^9.06.2008), was
bisher m. E. doch recht zweifelhaft ist. (a. a. O. S.107)
Pornographieverbrechen gegen Kinder vor Pubertät stießen auf weniger
Widerstand; dieser war jedoch beim MInarettverbot heftig schon mit Hinblick auf
die Religionsfreiheit, so dass es Ch wunderte, dass der Antrag angenommen
wurde. “Für Mutter und Kind“ scheiterte, obwohl die Abtreibung auch bei
ungewollter Schwangerschaft nicht als Menschenrecht gesehen wird und auch nicht
diskutiert wurde. (a. a. O. S.108)
3.2.2. Grundrechtsproblematische Volkinitiativen in Kalifornien
In Kalifornien gab es wenige derartige Initiativen bezüglich
der Einschränkung von Ausländerrechten.
In den 90er Jahren sah Proposition 187 vor, illegalen Asylaufenthaltern
sämtliche Staatsleistungen zu verweigern. Anfang der 90er debattierte man die
Fragen um die mexikanische Einwanderung und 39 Prozent sprachen sich gegen
Leistungen an illegale Einwanderer aus. Die Immigrantenvereinigung reichte
sofort Gerichtsklage ein und die Proposition wurde 1998 in weiten Teilen für
ungültig erklärt, vor allem der Schulausschluss für Kinder Illegaler. Eine
Mehrheit von 55 Prozent sprach sich gegen die Affirmative Action Programme aus,
mit denen gezielt ethnischen Minderheiten Bevorzugungen in staatlichen
Institutionen als Ausgleich für Unterrepräsentation als „positive
Diskriminierung“ eingeräumt worden waren. Ein Bundesrichter entschied zunächst
unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot gegen die Initiative. (a. a. O.
S.108,109) Die nächst höhere Instanz sah dies jedoch einstimmig anders,
was vom Supreme Court 2010 bestätigt wurde, da die Bundesverfassung nicht
verletzt werde.
Ein
noch weiteres Verbot der Erfassung von Individualdaten, die Rassen und
Ethnien angeben, wurde im Jahr 2003 von einer Mehrheit der Stimmbürger
abgelehnt (Proposition 54).
Strafrechtsverschärfungen
waren häufiger Gegenstand von grundrechtsproblematischen Initiativen.
Proposition 155 ließ 1990 die Rechte von Angeklagten bei Gerichtsverhandlungen auf
das notwendige Minimum beschränken. Der Gesetzgeber versuchte durch das „Three
Strikes Law“ eine Verhinderung der Annahme, die aber mit 72 Prozent erfolgte.
Proposition 21 nach der der Staatsanwalt unabhängig vom Richter über die
Strafmündigkeit von minderjährigen Angeklagten entscheiden darf wurde mi 62
Prozent der Stimmbürger angenommen. Das kalifornische Berufungsgericht sah
darin eine Verletzung der Gewaltenteilung, der Supreme Court aber nicht,
sondern bestätigte die Stimmbürger-Entscheidung.
Mit Proposition 69 beschlossen 62 Prozent der Stimmbürger , dass auch
gewaltfreie Taten zur Erfassung in DANN-Datenbank führen; Jugendliche und
noch nicht Verurteilte entgegen der Unschuldsvermutung inbegriffen. (a.
a. O. S.110,111) it Proposition 83 wurde 2006 mit 70 Prozent der Stimmen
das Sexualstrafrecht verschärft; es gab Wohnverbote in Schul- und Parknähe und
eine unbegrenzte stationäre psychiatrische Überwachung nach Strafabbüßung
bis zu einer gerichtlichen Entlassungsentscheidung. Bisher betrug die Überwachungsfrist
zwei Jahre bei Möglichkeit der Verlängerung durch ein Gericht. Ein
Sexualstraftäter klagte. Wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und
dem Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, der Supreme Court hielt
2010 die Initiativentscheidung aufrecht mit der Beweisauflage der näheren
Begründung der Andersbehandlung gegenüber anderen Straftätern. Größte
Aufmerksamkeit galt dem Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe für das 2000 61
Prozent stimmten mit „Only marriage between a man and a woman is valid or
recognized in California“. Wieder wurde mit der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes argumentiert. Der Supreme Court hob das Verbot
2008 auf. (a. a. O. S.111)
Die Verbotsunterstützer reichten Proposition 8 auf Verfassungsebene ein und
erhielten 53 Prozent Zustimmung. Nun streitet man sich ob hier ein „Amendment“
oder eine „Revision“ der Verfassung vorliegt, der noch fortdauert. (a. a. O.
S.112) Drei Vorlagen zielten auf eine Beschränkung der Abtreibungsmöglichkeiten
für ungewollt schwangere Frauen; die Initiativen wurden nicht angenommen.
5.3. führen repräsentative Legislativprozesse zu den gleichen Problemen? (a. a. O. S.113)
Die hier vorgetragenen Beispiel-Ergebnisse grundrechtsbeschränkender Initiativ-Ergebnisse in der Schweiz und die zehn erfolgreichen in Kalifornien würden nach Vatter und Danaci (2010: 210) hätten sie „das Outcome des repräsentativen Systems verändert“ haben. Regierung und Parlament der Schweiz sprachen sich gegen diese Initiativen aus, was in Kalifornien (nachträglich) nicht üblich ist. Kalifornische Gouverneure wie Wilson und Schwarzenegger, beide Republikaner, sprachen sich zum Teil zustimmend gegenüber den Volksinitiativen aus. (a. a. O. S.114) In Kaliforniern lägen also Regierung und Volk hier nicht so weit auseinander als in der Schweiz; wobei auch in der Schweiz einige SVP-Mitglieder zugleich Regierungsmitglieder und Initianten von Volksbefragungen sind (so Christoph Blocher). „Das Agenda-Setting des Stimmbürgers“ führt bestimmte Themen erst in die politische Diskussion ein, die sonst nicht beachtet worden wären, und das Agenda-Setting sei mit dem Vorteil verbunden, Unterstützer für Politikänderungen zu mobilisieren. Alle Legislativverfahren seien in Rechtsgutachtenverfahren eingebunden. (a. a. O. S.115)
Tabelle 5.5: Grundrechtsproblematische parlamentarische
Vorstöße zwischen 1994 und 2010
[Stichwortsuche mittels PC in swn Parlamentsprotokollen der Schweiz nach
Stichwort „Grundrecht“ und Online-Rechtsdatenbank von Kalifornien nach
Stichwort „civil right“]
Suche |
Schweiz |
Kalifornien |
Grundrechtsproblematische |
10 6 |
1 0 |
Anmerkungen: Liste aller einbezo-genen Vorlagen im Anhang |
|
|
(a. a. O, S.116,117)
In der Schweiz wurden die Asylgesetze verschärft, was Kritik der
Menschenrechtsorganisationen einbrachte, vor alle www.human rights.ch,
10.08.2003); das DNA-Profil- Gesetz verletzte den Datenschutz unter der
Begründung für innere Sicherheit; Errichtung von Sammelstellen für Asylbewerber
oder zwingender DNA-Test für den Familiennachzug, die im Parlament keine
Mehrheit fanden. In Kaliforniern wurde einzig das Recht auf Übernachtungsgäste
für bestimmte Strafgefangene eingeschränkt.
Für Chr. wird der Vergleich dadurch erschwert, dass auch das Parlament einige
grundrechtsverletzende Gesetze verabschiedete, aber dabei nicht gegen
Völkerrecht verstoßen habe, was für die Legislative spreche.
(Wer die „Grundrechte“ Fremder höher stellt
als die Überlebensrechte des eigenen Volkes kann ja nicht anders, meine ich.) (a.
a. O. S.117)
Die Proposition 8 um die gleichgeschlechtliche Ehe zeige am deutlichsten, dass
die Volksinitiativen bis an die maximalen rechtlichen Grenzen gingen. Bei der
Todesstrafe steckt Chr. etwas zurück, da dies ja eine in den USA anerkannte
Strafart sei., so dass deren Ausbau nicht grundrechtsrelevant sei. Mit dieser
Äußerung offenbart Frau Chr. wiederum ihr formal juristisches Denken, das sich
nicht um das wirkliche Leben und dessen Zusammenhänge kümmert, welche für mich
etwas maßgebend wären. Aber die Todesstrafe werde in Staaten mit Initiativrecht
eher beibehalten, wie Gerber (1999) festgestellt habe. Für
mich wäre die Todesstrafe in Staaten zu rechtfertigen, die gar nicht über die
Mittel verfügen Schwerstkriminelle lebenslang sicher zu verwahren und generell
auch gegenüber „Schreibtischtäter“ die kalt kalkulierend zu ihrem eigenen
Vorteil Menschenleben ruinieren und ermorden lassen, wie etwa Drogen-
oder Mafia-Bosse, da nicht hingenommen werden dürfte, dass solche Bestien mit
mächtigeren Repressionsmitteln ausgestattet sind als der Staat.
Aber bei Chr. und Ihresgleichen geht es ja nur ums Formale; in diesem Falle ums
Rechtliche, weil sich die „Gutmenschen“ dieses Instrumentes schon kräftig
bedienen, in dem sie die Rechtsnormen teilweise widersinnig verdrehen, so wenn
Mann und Frau gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie eben von Natur
verschieden sind.
In der Schweiz verstießen mindestens vier Volksinitiativen gegen die EMRK. (a.
a. O. S.120)
Wenn Chr. von anerkannten Grundrechten
spricht, so sollte sie sich doch in jedem Einzelfall fragen, von wem denn diese
Grundrechte anerkannt werden und auch warum diese nicht auch vom Volk
anerkannt werden; tut sie das?
6. Abstimmungsmotive bei grundrechtsproblematische Volksinitiativen
Es wird die Hypothese erhoben, dass sich Stimmbürger nicht an
rechtlichen Aspekten orientieren, was die gelegentliche Annahme auch
grundrechtsproblematischer Abstimmungsvorlagen erkläre. (a. a. O. S.121)
Für
die Schweiz sind hinsichtlich der Wählermotivation Vox-Analysen
verfügbar.
6.1. Strategien des Stimmverhaltens
Hierzu gibt es denn auch eine Abstimmungsforschung (Millic
208, Kriesi 2005, Vatter 1995), in Kalifornien als Vorbefragung noch vor der
Schweiz in Tätigkeit. (a. a. O. S.122) Bei der systematischen Strategie greift
man auf unterschiedliche Quellen zurück, von denen man annimmt, dass der Bürger
sich in diesen, etwa in Zeitungen über Expertenmeinungen und Rechtsgutachten,
informiert und dann nach seinen Vorlieben entscheidet. (a. a. O.
S.122-124) Die heuristische Strategie greift auf die Informationsverarbeitung
Dritter zurück, etwa auf die Parteiparolen der politischen Elite. Die Ja-Parole
einer Partei wird als Beispiel genannt und die Sozialpsychologische Forschung
für diesen Bereich. Man geht von einer Mischung beider Motivationsansätze aus.
Heuristiken würden wohl unter grundrechtsproblematischen Gesichtspunkten zu
kurz greifen. (a. a. O. S123,124) Parteien, die die Vorlage unterstützen,
werden nicht auf rechtliche Probleme hinweisen, den ablehnenden Parteien kann
man rechtsfremde Motive vorwerfen. Völkerrechtliche Aspekte seien schließlich
Sache der Experten und nicht der Stimmbürger. (a. a. O: S.124,125)
Systematische Informationsverarbeitung setzt Interesse voraus (Kriesi
2005:176).Liberale Grundeinstellung und natürlich höhere Bildung begünstigen
die Berücksichtigung von Grundrechtsproblemen.(a. a. O. S.125,126)
Internationale Rücksichten und deren Verrechtlichung würden älteren
Wählern wohl weniger vertraut sein als jüngeren.
Eine kühne Begründung, wo es eher näher
liegt, dass ältere Menschen die größere Lebenserfahrung besitzen und wohl auch
schon mehr geleistet haben, während jüngeren alle Wege geebnet und durch
Verwöhnung ein Anspruchsdenken eingeimpft wurde, so dass der Strom eben aus der
Steckdose kommt und dies für alle, auch für diejenigen, die nichts erarbeitet
haben.
Inhaltliche Gründe werden immer entscheidender für das Wahlverhalten sein als
rechtliche, und schließlich bestimmt die Parteizugehörigkeit oder –Vorliebe die
Präferenzen. Rechts-konservative werden grundrechtsproblematische unterstützen,
links-liberale sie ablehnen. Und von Letzteren wird
ein größerer Teil infolge einer Ablehnung nicht unmittelbar vermehrt zur Kasse
gebeten. Nun muss sich Chr. stärker um die Beeinflussung der „mittleren
Parteien“ (FDP, CVP, GPS) kümmern, damit diese nicht mit der SVP stimmen.
6.2. Rechtliche Abstimmungsmotive in der Schweiz
Wie viele und welche Bürger stützten ihr Verhalten auf
grundrechtliche Problemen bei den neun identifizierten
Initiativen 1990 – 2010?
6.2.1. Die Daten
Grundlage waren die schweizer Nachwahlbefragungen. Während bisher Argumentfragen gestellt wurden, welche Begründungen für oder gegen die Vorlage vorgaben, wurde nach dem Motiv des Wahlverhaltens gefragt. (a. a. O. S.127,128) Stimmt die Zustimmung zu einem Argument auch zum entsprechenden Wahlverhalten?, war die Fragestellung zunächst und wer ein rechtliches Motiv dabei nannte, konnte trotzdem anders gewählt haben. Zum Ersten war die Argument-Frage die unabhängige Variable und das Motiv die Abhängige. Zum Zweiten aber wurde direkt nach dem Motiv gefragt, und das Wahlverhalten war die Abhängige, wobei eine Diskrepanz zwischen Motiv und Wahlverhalten nicht zu erwarten war. Im ersten Fall wurde bei Nennung eines rechtlichen Abstimmungsmotivs e mit 1 kodiert, ohne eine solche mit 0, im zweiten Fall wurde bei rechtsrelevantem Argument mit 1 kodiert, sonst mit 0. (a. a. O. S.128,129)
Tabelle 6.1.: Rechtliche Motive und Argumente bei den neun identifizierten grundrechtsproblematischen Volkinitiativen zwischen 1990 und 2010
Jahr |
Rechtliche Motive |
Rechtliche Argumente |
2010 |
Kritik
ab Rechtskonformität |
Initiative führt zu Problemen mit EU |
2000 |
Gegen
Glaubensfreiheit |
Verstößt gegen Europäisches Menschenrecht |
2008 |
Unverhältnismäßigkeit |
Es
ist unverhältnismäßig |
2008 |
Rechtsstaat |
Keine rechtlichen Argumente |
2004 |
|
Keine rechtlichen Argumente
|
2002 |
Recht auf Asyl |
Keine rechtlichen Argumente
|
2002 |
Keine rechtlichen Argumente |
Keine rechtlichen Argumente
|
2000 |
Nicht
europatauglich; |
Keine rechtlichen Argumente
|
1996 |
Unvereinbar
mit inter- |
Keine rechtlichen Argumente
|
Ein erster Test bestätigt, dass rechtliche Motive gegen
eine Volksinitiative nur genannt werden, wenn der Befragte auch angibt, gegen
die Volksinitiative gestimmt zu haben.
Anders bei den
Argumenten, wo etwa hinsichtlich des Minarettverbots 24 Prozent diesem
zustimmten, die einen Menschenrechtsverstoß einräumten; bei der
Ausschaffungsinitiative waren es 34 Prozent, bei der
Unverjährbarkeitsinitiative sogar 58 Prozent. (a. a. O. S.130) Die
Vox-Datensätze erlauben das Eingehen auf komplexe Zusammenhänge. Was die
Informiertheit betrifft, so gaben über 80 Prozent der befragten Schweizer an,
die Abstimmungsdebatten anhand von Zeitungsartikeln verfolgt zu haben.
Hinsichtlich der Werteeinstellung konnten Befragte „sich äußern, ob sie für
eine moderne oder eine traditionelle Schweiz sind, ob .. für Offenheit oder Abgeschlossenheit…
ob… für Chancengleichheit von Ausländern“. Alter, Geschlecht, Sprache wurden
mit einbezogen. (a. a. O. S.131) Von einer Dummy Variablen für die
Muttersprache Deutsch ist die Rede, vom Einfluss des sprachlich verwandten
größeren Nachbarstaates, etwa der Übernahme von rechtstaatlichen Bedenken von
Deutschland aus durch Deutsch-Schweizer.
6.2.2. Die Ergebnisse
Zu meiner Überraschung gab es hinsichtlich des Minarettverbots auf der Kurve in Abbildung 6.2 nach leichtem Anstieg von Bedenken gegenüber grundrechtsproblematischen Initiativen von 0 bis 10 plötzlich einen Ausschlag auf 20 Prozent , um bei der Ausschaffungsinitiative wieder auf 10 Prozent zu fallen, obwohl das Minarettverbot doch angenommen wurde. (a. a. O. S.132,133). Chr. vermutet, dass die intensive öffentliche Debatte zum Minarettverbot ursächlich sei; auch könne man annehmen, der Bürger halte rechtliche Probleme mehr für eine Angelegenheit der Politiker. Auf die anschließenden Ausführungen über die Einstellungen und Eigenschaften von Stimmbürgern gehe ich nicht anhand der Tabellen ein, weil ich das statistische Wissen nicht mehr bereit habe und zeitlich sehr eingeschränkt bin. (a. a. O. S.134) Stimmbürger, die den Grünen nahe stehen, nannten mehr rechtliche Stimmmotive als der Wählerdurchschnitt, SVP-Anhänger deutlich weniger. (a. a. O. S.135) Stimmbürger, die sich mit keiner Partei identifizieren liegen da um zwei Prozentpunkte höher, die für eine offene Schweiz vier Prozentpunkte höher. Wer für mehr Bürgerbeteiligung eintritt, wünscht weniger rechtliche Beschränkungen. Den zweit größten Effekt übe das Bildungsniveau auf. Leute mit Hochschulabschluss erhöhen den Einfluss rechtlicher Motive um knapp drei Prozentpunkte, aber nicht sehr stabil. Sprache und Geschlecht haben keinen Einfluss, ausgenommen bei den deutschsprachigen Gebieten mit zweiprozentiger Wahrscheinlichkeitserhöhung. Die Parteiidentifikation sagt mehr aus als die Werteeinstellung und demographische Eigenschaften. (a. a. O. s.137,138) Die Mitteparteien beeinflussten ihre Wähler am geringsten, während SVP auch eigene Initiativen veranlasst, wobei grundrechtsbedenkliche bisher nicht vorkamen. (a. a. O: S.138)
6.3. Beeinflussung des Stimmentscheids durch grundrechtliche Argumentation
Der Bundesrat schlug im März 2011 die Ausweitung der Vorprüfung auf die Bundeskanzlei vor, deren Ergebnis auf den Unterschriftsbögen zur Vorlage vermerkt werden soll. (a. a. O. S.142,143) Die Sozialwissenschaften gingen die Frage eines Einflusses rechtlicher Argumente auf das Stimmverhalten experimentell an (Kinder und Palfray 1993:10).
6.3.1. Die Daten
Eine
grundrechtsproblematische Vorlage wurde konstruiert und einige Pro- und
Kontra-Argumente aufgelistet.
Die Befragten wurden in eine Kontroll- und eine Experimentalgruppe aufgeteilt.
Nur der Experimentalgruppe wurde zusätzlich ein rechtsstaatliches
Kontra-Argument vorgelegt. Die identische Vorlage wurde schweizerischen
und kalifornischen Politikstudenten vorgelegt. (a. a. O. S.143)
„Volksinitiative
>Schützt unsere Kinder<
Zusammenfassung: die Volksinitiative hat zum Ziel, dass ein Elternteil, der
wegen Mord, Vergewaltigung oder schwerer Körperverletzung angeklagt wird,
umgehend das Sorgerecht für seine Kinder verliert. Lebt der andere Elternteil
mit der angeklagten Person zusammen oder ist er nicht imstande, die Kinder zu
betreuen, müssen diese in staatliche Obhut oder eine geeignete Pflegefamilie
gebracht werden. (a. a. O. S.144)
Fragebogen:
Pro Argumente |
Kontra Argumente |
Die Fragebogen wurden in je einer Politikwissenschaftsvorlesung
an der Universität von Kalifornien in Irvine und Riverside ausgegeben sowie in
der Schweiz an den Universitäten Bern und Zürich. (a. a. O. S.145)
Der in Kontra
fettgedruckte Satz war ohne Fettdruck nur im Text für die Experimentalgruppe
vorhanden.
Die Studenten wurden
darüber getäuscht, dass es sich lediglich um ein Experiment handelte. Die
Probanden bekamen 15 Minuten Zeit.
Tabelle 6.4: Deskriptive Angaben…
|
CH |
CA |
Teilnehmende Studierende |
153 |
187 |
Die Kalifornier sind also ganze vier Jahre jünger und (trotzdem) deutlich konservativer eingestellt
Die Frage lautete:
Würden Sie diese Volksinitiative wahrscheinlich
unterstützen und mit JA stimmen,
ablehnen und mit NEIN stimmen,
weiß nicht/ unentschieden (a. a. O. S.146)
Abbildung 6.3:
Stimmabsicht der Studierenden in der Kontroll- (Kon) und Experimentalgruppe
(Exp)
von mir in eine Tabelle
umgewandelt
CH Kon 73 % Ja |
CH Kon 13 % Nein |
CA Kon 65 % Ja |
CA Kon 16 % Nein |
CH Exp 82 % Ja |
CH Exp. 4 % Nein |
CA Exp 64 % Ja |
CA Exp 22 % Nein |
Anmerkung An 100 fehlende Prozent: weiß nicht/ unentschieden (a. a. O. S.147)
6.3.2.Die Ergebnisse
Das wesentliche Ziel des Experiments lag darin, die
Bedeutung von rechtlichen Argumenten für das Stimmverhalten zu untersuchen… In
der Schweiz ist die Zustimmung in der Experimentalgruppe um 9 Prozentpunkte
geringer als in der Kontrollgruppe, in Kalifornien hingegen um sechs
Prozentpunkte höher. (a. a. O: S.146)
… In Kalifornien bleiben die Nein-stimmen stabil, der leichte Anstieg der
Ja-Stimmen wird durch eine Abnahme an unentschiedenen Studierenden kompensiert…
(a. a. O. S.147)
Da ich
nicht so freundlich bin, die Schweizer Demokratie durch eine richterliche
Bevormundung durch links-liberale Intellektuelle aushebeln zu wollen, wie von
Chr. beabsichtigt, deute ich das Ergebnis in der Richtung, dass die Kalifornier
in ihren Volksrechten ja mächtig durch die Justiz eingeengt werden und
dieser Justiz nicht weiter entgegenkommen wollen.
Abbildung 6.4: Anteil der Nein-Stimmenden, die ein
rechtliches Motiv angaben, in Prozent.
Wiederum von mir in eine Tabelle umgewandelt.
CH |
CA |
Kon 8 % Ja |
Kon 11% Ja |
Exp 46% Nein |
Exp 19 % Nein |
Chr. weist darauf hin,
dass die Unschuldsvermutung ein Teil des Völkerrechts ist bzw. des international
law, zum Zeitpunkt der Abstimmung im November 2010 in der Schweiz gerade die
Ausschaffungsinitiative öffentlich diskutiert wurde. In Kalifornien habe jedoch
die Bundesverfassung größere Bedeutung und im übrigen auch andere Motive als
rechtliche (a. a. O. S.148,149)
Ich deute diese Umstände wiederum im Sinne eines
Plus für die rechtsstaatliche Demokratie in der Schweiz, da dort rechtliche
Probleme also offensichtlich auf breiterer Basis diskutiert und dann auch vom
Volk bei Abstimmungen stärker berücksichtigt werden.
Tabelle 6.5:
Wichtigste Stimmmotive für die Ablehnung der Volksinitiative „Schützt unsere
Kinder“
Rechtsargument |
Stimmmotiv |
N |
Prozent |
|
CH |
|
|
Ohne |
Anklage = Verurteilung, |
23 |
41,82 |
Mit |
Anklage = Verurteilung, |
15 |
23,44 |
|
CA |
|
|
Ohne |
Anklage = Verurteilung |
31 |
52,54 |
Mit |
Anklage = Verurteilung |
31 |
49,21 |
Anmerkung: Nur Erstnennungen, daher Zahlen
nicht direkt mit Angaben aus Abbildung 6.4 vergleichbar.
Die Nennung der Unschuldsvermutung als wichtigstes Argument steigt in beiden
Fällen stark an. Die
Berücksichtigung des Kostenarguments durch die Kalifornier führt Chr. auf die
Finanzkrise dort zurück (a. a. O. S.150) Zu weiteren Determinanten des
Stimmverhaltens wurde eine Korrelationstabelle erstellt.
Tabelle
6.6 zeigt auf, dass in der Schweiz das rechtliche Argument auch unter Kontrolle
der übrigen Faktoren die Wahrscheinlichkeit senkt, dass der Vorlage zugestimmt
wird….(a. a. O. S.151)
Hätte ich
mich unter den Studenten befunden, so hätte ich gegen einen derartigen Verstoß
gegen Menschenrechte (aus bioteler Sicht) durch die Vorlage mit folgender Neuvorlage
zur Wehr gesetzt:
„Wird ein Kindesvater einer Gewalttätigkeit angeklagt, die sich nicht gegen
seine Kinder richtete, so hat die Jugendbehörde ohne Verzug alle erreichbaren
Beziehungspersonen für die Kinder nach allen Umständen zu befragen, welche auf
ein nicht pflichtgemäßes Verhalten des Kindesvaters schließen lassen und
auch darauf ob den Kinder ausreichende Umgebungskontakte von ihm ermöglicht
wurden. Außerdem sind die Kinder eingehend einzeln darüber zu hören, wie sie
ihr Verhältnis zum Vater einschätzen und ob sie in der Familie bis zu Abklärung
der Vorwürfe gegen den Vater verbleiben wollen. Die Entscheidung über den
Verbleib hat ein Gericht nach Kenntnisnahme aller Ermittlungsergebnisse unter
Einzelbefragung der Beteiligten zu treffen.
7. Überprüfung grundrechtsproblematischer Volksinitiativen (a. a. O: S.153)
7.1. Theoretische Überlegungen
Die Vermutung, dass ein richterliches
Prüfsystem Grundrechte schützt (Hypothese 2.1), ein parlamentarisches oder kaum
institutionalisiertes Prüfsystem wie in der Schweiz hingegen ein unzureichendes
Gegengewicht zu einem starken Demokratieprinzip in Form direkter Partizipation
darstellt (Hypothese 2.2) ist theoretisch aus verschiedenen Gründen zu
erwarten.
Die Eliten – Chr.
versteht darunter unausgesprochen natürlich meist links-liberale – in Parteien
und Gerichten seien nicht als homogene Gruppe zu verstehen. Das abstrakte Recht
auf freie Meinungsäußerung werde von Politikern zu 99 Prozent unterstützt, nur
zu 87 oder 74 Prozent jedoch, wenn extreme oder unbeliebte Gruppen betroffen
seien. (a. a. O. S.154) In Kanada sind 78 Prozent der liberalen
Zentrumspartei für Aussetzung gewisser Grundrechte wie das
Demonstrationsrecht im Notstand, von den Sozialdemokraten nur 28 Prozent und
von den Juristen 63 Prozent. Richter seien nur der Verfassung verpflichtet,
Parlamentarier aber auch dem Volk, was einen Interessenkonflikt darstelle.
Juristen seien rechtlich geschulter als Parlamentarier. (a. a. O. S.155,156) In
Urteilen dürfen keine politischen Motive aufscheinen. Für Kalifornien wird aber
eingeräumt, dass Ideologie und Wiederwahlchancen eine gewisse Rolle spielen.
(a. a. O. S.156) Proposition 187 schloss Immigranten teilweise vom Sozialstaat
aus und wurde von einer Bundesrichterin kassiert. Die Hälfte der Bürgerentscheidungen
werden nachträglich gerichtlich eingeengt. (a. a. O. S.157) Bundesrichter
werden vom Präsidenten auf Lebenszeit ernannt, Landesrichter müssen sich der
Volkswahl für je 12 Jahre stellen. Im Richterkollegium gibt es eine
gegenseitige Anpassung an die parteipolitische Ausrichtung. (a. a. O. S.159)
Prozessausgänge konnten so vorhergeschätzt werden. Bei Homosexualität und
Todesstrafe und gab es die größten Urteilsunterschiede, in 16 Prozent fielen
die Urteile liberal aus, anders in 57 Prozent unter demokratischen Richtern.
Bundesrichter erwiesen sich als unabhängiger. (a. a. O. S.160) Es wurden auf
verschiedenen Rechtswegen gegen Vorlagen vorgegangen, was von jedem Bürger
ausgehen kann. (a. a. O. S.161) Einzig die Richter der ersten Instanz entschieden
in der Mehrheit der Fälle gegen Initiativen, die anderen Gerichte mehrheitlich
dafür. Die Parteizugehörigkeit des Präsidenten oder Gouverneurs spiele eine
Rolle für den Verfahrensausgang. (a. a. O. S.163,164)
7.2.2. Die Urteilsbegründungen
Republikanische
Richter entscheiden eher für, demokratische eher gegen Volksinitiativen. (a. a.
O. S.165)
Mit der Wordfish-Methode nach Slapin und Proksch (2008) werden über
Wortzählungen die Urteile mehr inhaltlichen oder verfahrensmäßigen
Argumenten zugordnet. (a. a. O. S.166,167) Aus der Wortmatrix werden die zu
analysierenden Wörter eingetragen. Es werden 15 Worte mit dem höchsten
positiven mit Bezug auf das Strafrecht und 15 mit dem höchsten negativen Wert
auf prozedurale Aspekte hin festgelegt. In der Mitte liegen Wörter, die häufig
vorkommen. Ein Teil der Urteilsbegründungen bezog sich ausschließlich auf
inhaltliche Aspekte. (a. a. O. S.168,169) Der Gebrauch des Wortes „vote“ weist
auf Berücksichtigung des Wählerwillens hin (a. a. O. S.172) Es wird der
Fall der Proposition 8 erwähnt, wonach unklar blieb, ob eine
Verfassungsänderung durch Volksentscheid möglich sei oder dem Parlament
vorbehalten bleiben solle. (a. a. O. S.173)
Es werden Beispiele der Nichtwiederwahl von Richtern genannt, die gegen die
Vollstreckung der Todesstrafe unter Missachtung des Volkswillens gestimmt
hatten. (a. a. O. S.176) In Iowa hatten Richter 2010 eine gleichgeschlechtliche
Ehe entgegen der Verfassung legalisiert und wurden abgewählt.(a. a. O. S.177)
Es wird diskutiert, ob die Richter bei Entscheidungen über Volksvorlagen
strenger vorgehen als gegenüber repräsentativen Gesetzesvorklagen; wobei eine
verschwommenere Formulierung eine Rolle spielen könne. (a. a. O. S.178,179) Bei
Betroffenheit von Minderheiten sind Richter zu größerer Rücksicht aufgefordert,
da diese verletzlicher seien, insbesondere ethnische, was für kriminelle
Minderheiten weniger deutlich sei. Diese gelte gegenüber Volksinitiativen wie
auch gegenüber Gesetzen. (a. a. O. S.179,180)
7.3. Wenn Parlamentarier über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheiden
In der
Schweiz erfolgt die Prüfung vor der Abstimmung und ist damit abstrakte
Normenkontrolle.
Die Parlamentarier sehen sich in der Richterrolle. Entscheiden sie über die
Gültigkeit einer Initiative, so können sie in Konflikt zwischen Volk und
Verfassung kommen. Ideologische und strategische Motive werden unterstellt
(Zucco Jr.2009:1081). (a. a. O. S.180,181) Auch unter Karrieredruck in seiner
Fraktion könne ein Parlamentarier geraten; auch kann er seiner eigenen Ideologie
folgen.
7.3.1. Die Schweizerische Bundesverfassung
Der Nationalrat hat 200 Abgeordnete , die in Proporzwahl ernannt werden, so dass auch kleine Parteien vertreten sind. Der Ständerat hat 46 Mitglieder, Juristenanteil 15 Prozent, durch Mehrheitswahl aus den Kantonen mehrheitlich aus den Mitteparteien gewählt, Juristenanteil 32 Prozent. Beide Kammern entscheiden gleichberechtigt; es kann bis zu drei Abstimmungen kommen. Ohne Einigung ist die Vorlage gescheitert. (a. a. O. S.182,183) Nationalräte sollen stärker parteipolitisch bestimmt werden als Ständeräte. Der Fraktionszwang ist in Schweiz schwach, besonders schwach bei den Ständeräten. Der SVP wird unterstellt, auch grundrechtsproblematische Initiativen eher durchgehen zu lassen. (a. a. O. s.184,185) Als links orientiert geraten SVP und Grüne in einen ideologischen Konflikt, da sie ja auch für Volksrechte eintreten. Die Mitteparteien, wie die Christdemokraten und die FDP, haben mehr ein strategisches Problem, und wollen keine Wähler an die SVP verlieren. (a. a. O. S.185)
7.3.2. Abstimmungen über die Gültigkeit von Volksinitiativen (a. a. O. S.186-190)
Das Kapitel wird von mir übergangen.
7.3.3. Die Parlamentsdebatten
Wieder wird das Wordfish-Verfahren angewandt.
Es gibt somit einen systematischen Unterschied* (*klar inhaltlich) zwischen Debatten des National- und des Ständerats Die Hypothese, dass Ständeräte unabhängiger von ihrer Parteibindung und daher sachorientierter entscheiden, kann somit von der hier durchgeführten Analyse gestützt werden. Die stärker von Juristen dominierte zweite Kammer kann durchaus als “chambre de réflexion“ betitelt werden… (a. a. O. S.191 - 195)
7.3.4. Aus Sicht der Parlamentarier
„Die Verpflichtung, irgendeinem juristischen Gremium zu folgen oder irgendetwas zu akzeptieren, das ist ja eigentlich nicht da. Sondern wir können politisch frei entscheiden, wollen wir das so oder so. Und es is relativ klar, dass ich versuche, die Interessen der Bevölkerung durchzusetzen.“ (SVP3)
„Also die Vorprüfung in der Bundeskanzlei nehme ich an,,,, ist primär rechtlich und die des Parlaments – das ist immer politisch, das ist nicht rechtlich. Das ist klar, das Parlament kann keine rechtlichen Prüfungen vornehmen.“ (SVP1)
Hierzu meint Chr. dass die SVP-Leute über ihre eigenen Initiativen also selbst entscheiden.
„Ich habe in der Fraktion einfach mal gesagt, dass ich für Ungültigkeit stimmen würde und ich glaubte einen absoluten Unmut zu spüren, dass man nicht über diese frage diskutieren möchte.“ (FDP3) (a. a. O. S.202)
„Ja, das denke ich schon. Eben, einfach der Respekt, die Angst auch abgestraft zu werden, also dass die dann sagen, ja seht ihr,,,, undemokratisch, und ihr wollt uns einfach unssere Vorlage nicht zur Abstimmung bringen. Und dann gewinnen die. Immer wenn jemand benachteiligt wird, dann bekommt der umso mehr Sympathiestimmen. Und das will man eben genau nicht, aber in den kleineren Kantonen ist das sicher ein Problem.“ (CVP1)
Eine weitere CVP-Abgeordnete ist ebenfalls der
Auffassung, dass die SVP von einer Ungültigkeitserklärung von Initiativen
profitieren würde:
„Ja, auf jeden Fall. Weil der Standardanspruch der SVP ist natürlich: das Volk
hat immer Recht, Und da würden wir ja sagen, nein sie haben nicht immer Recht.
Also mit so etwas möchte ich jetzt nicht Munition liefern.“ (SVP4)
„Als Grüne befand ich mich im Interessenkonflikt aus einer basisdemokratischen Tradition und einer starken Nähe zu basisdemokratischen Bewegungen. Und das war ein Interessenkonflikt mit den rechtsstaatlichen Fragen.“ (GPS1)
„Also die Volksrechte liegen mir da sehr am Herzen. Aber die Volksrechte sind nicht das einzige. Es gibt auch Grundrechte und fundamentale Rechte.“ (SP3) (a. a. O. S.203)
„Wenn man wirklich versucht,, es auf der Ebene zu behalten, dass man sagt, was ist akzeptabel, was entspricht unserem Recht, was entspricht dem Völkerrecht, dann kommt man im Prinzip nicht in einen Konflikt. Dann habe ich höchstens die politische Frage, die ich mir stellen muss, die ich aber versuche hinten anzustellen, wo ich mich frage, was ist korrekt.“ (CVP4)
Ein FDP-Abgeordneter war ebenso der Überzeugung, als
Jurist eine auf rechtlichen Argumenten basierende Entscheidung treffen zu
können. Dem gesamten Parlament traut er eine solche abstrakte Entscheidung über
die Gültigkeit von Volksinitiativen jedoch nicht zu:
„Ja, ich hoffe bei mir schon. Aber sicher bei vielen nicht. Als Jurist trifft
man natürlich etwas abstraktere Entscheidungen. Aber das ist in der Regel eben
nicht so, die Regel wird sein pro konra Initiative gleich pro kontra
Ungültigkeit.“ (FDP3)
7.4. Zusammenfassung und Fazit
Eine vollkommen neutrale Instanz für die Entscheidung über die Gültigkeit von Volksinitiativen existiert nicht. Sowohl Richter als auch Parlamentarier kommen auf Grund verschiedener Aspekte zu ihrer Entscheidung und juristische Argumente sind nur einer dieser Aspekte. Als wichtige andere Entscheidungsgründe konnten die eigene Ideologie sowie das Bemühen um eine Wiederwahl durch den Stimmbürger ausgemacht werden. Sowohl Schweizer Parlamentarier als auch kalifornische Richter entscheiden auf der Grundlage dieser drei Faktoren, ob sie eine Vorlage für gültig erklären oder sie dem Stimmvolk vorlegen, beziehungsweise die entsprechende Norm aufrechterhalten… (a. a. O. S.204)
Als Bedingung für ein effektives Prüfverfahren von Volksinitiativen im Sinne einer tatsächlichen Gewaltenteilung konnte somit die Unabhängigkeit der Prüfenden vom Urheber der zu prüfenden Vorlage herausgefiltert werden… (a. a. O. S.205)
Teil III: Grenzen direkter Demokratie in der Debatte
… Sowohl Juristen als auch Politikwissenschaftler setzen sich in Kaliforniern und der Schweiz immer wieder mit den verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung direkter Demokratie auseinander… (a. a. O. S.207,208)
8.1.1. Die wissenschaftliche Debatte in der Schweiz: Welche Grenzen gibt es und wer sollte deren Einhaltung prüfen?
In der Schweiz wird das Übergewicht der direkten
Demokratie im Vergleich zum schwachen Rechtsstaat zunehmend kritisiert… (a. a.
O. S.209)
Insgesamt werden die Stimmen in der Schweiz seit der Annahme der
Minarettverbots- und der Ausschaffungsinitiative lauter, dass es
Handlungsbedarf gebe. In der wissenschaftlichen Debatte hat diese Auffassung
derzeit Oberhand, weniger Stimmen sehen keinen Grund zu einer Änderung des
Status quo. (a. a. O. s.210,211)
8.1.2. Die wissenschaftliche Debatte in Kalifornien. Wie unabhängig sind gewählte Richter und wann sollten diese prüfen?
In Kalifornien verläuft die Debatte etwas anders, da
es die starke Verfassungsgerichtsbarkeit bereits gibt… (a. a. O. S.211)
Kritische Stimmen gegenüber einer rechtlichen Kontrolle von Volksinitiativen
findet man in der amerikanischen Elite generell selten. Auf Nachfrage erklärte
Miller diesen Umstand aus der Tatsache, dass eine Mehrheit der Wissenschaftler
in den USA politisch eher liberal einzuordnen seien… (a. a. O. S.212)
8.2. Reformbedarf aus Sicht der prüfenden Akteure
…Als Mitglied der (entscheidenden) Elite müssten sie generell eher skeptisch gegenüber direkter Demokratie eingestellt sein und dürften eine Einschränkung durch rechtliche Prüfung eher befürworten. Auf der anderen Seite sind sie auch Bürger ihres Landes und fühlen sich womöglich den gewachsenen Traditionen verpflichtet. …
8.2.1. Schweizer Parlamentarier: Politisch geteilt (a. a. O. S.213)
… Im Gegensatz zu den Beobachtern von außen würde
ein Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit für die Parlamentarier allerdings mit
einem eigenen Machtverlust einhergehen… da auch die vom Parlament
verabschiedeten Gesetze in diesem Fall vom Bundesgericht überprüft werden
könnten. Bisher gilt hier die Richtlinie, dass auch verfassungswidrige Gesetze
von den Gerichten angewendet werden müssen… (a. a. O. S.214)
Eine Alternative … wäre eine Ausweitung der Gültigkeitskriterien… Man könnte
etwa nicht nur zwingendes Völkerrecht, sondern allgemein in der
Bundesverfassung oder in internationalen Verträgen festgehaltene Menschenrechte
als rechtliche Grenze setzen…
Es ist somit zu erwarten, dass die SVP gegen jede Änderung des Status quo ist,
da sie von der derzeitigen Situation am stärksten profitiert. Die Mitteparteien
würden am meisten von einer Verschiebung der Kompetenzen an das Bundesgericht
profitieren, da sie dem strategischen Konflikt bei problematischen
Volksinitiativen entkommen würden… (a. a. O. S.215)
Viele der Parlamentarier wiesen jedoch auch darauf hin, dass jede Änderung des
Status quo politisch sowohl im Parlament als auch gegenüber dem Volk nur schwer
durchzusetzen sei.
Eine CVP-Nationalrätin sprich etwa von einer Vertrauenskrise der Institutionen,
die bei einer Beschneidung der Volksrechte noch anwachsen könne… (a. a. O.
S.217)
Die Frage der Ungültigkeit von Volksinitiativen ist also im parlamentarischen Prozess angekommen und wird intensiv diskutiert. Die Vorschläge der Ausweitung der Ungültigkeitsgründe auf das allgemeine Völkerrecht und die Vorprüfung von Volksinitiativen noch vor der Unterschriftensammlung stehen dabei am prominentesten im Raum… (a. a. O. S.221)
8.2.2. Kalifornische Richter: Gemeinsam skeptisch
… Im Gegensatz zu Schweizer Parlamentariern haben
Richter nicht die Möglichkeit, eigene Reformvorschläge in den legislatorischen
Prozess einzubringen… (a. a. O. S.222)
Insgesamt sind die Richter eher kritisch gegenüber den Volksrechten
eingestellt. Dies zeigt sich vor allem an ihren häufigen Hinweisen auf die
unklare Formulierung der Mehrheit der Initiativen. Alle Richer weisen von sich
aus auf diesen Umstand hin, der es ihnen schwer mache, die Gültigkeit der
Vorlagen sachgemäß zu prüfen…
Neben diesen kritischen stimmen gegenüber Volksrechten gibt es jedoch auch
Hinweise, dass Richter direktdemokratische Institutionen achten und auch aus
Überzeugung Rücksicht auf die Macht des Volkes nehmen. Dies scheint jedoch eher
in der Anfangszeit der Volksrechte gegolten zu haben… (a. a. O. S223,224)
Auffällig ist, dass 17 der 24 Vorstöße zur Änderung des Volksinitiativprozesses
von demokratischen Abgeordneten und nur vier von Republikanern stammten. Zudem
forderten zwei der vier republikanischen Vorlagen… die Stärkung der Rechte der
Initiatoren und alle übrigen eine Einschränkung des Initiativprozesses…(a. a.
O. S.225)
Bei Gesetzesvorstößen
zur Änderung des Initiativprozesses geht es häufig um deren Einfluss auf den
Staatshaushalt und um damit verbundene Gebühren! (a. a. O.
S.226.227)
9. Direkte Demokratie und Grundrechte aus Sicht der Bürger (a. a. O. S.228)
9.1.1. Unterstützung rechtlicher Prüfung in der Schweiz und in Kalifornien
… Die konkrete Fragestellung
lautete: „Wären Sie dafür oder dagegen, dass Volksinitiativen juristisch
überprüft werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden?“ …
In der Schweizer Debatte geht die Erwartung der Elite dahin, dass Stimmbürger
einer juristischen Prüfung von Volksinitiativen eher kritisch gegenüber stehen…
(a. a. O. S.229)
Die Umfrage in Kalifornien erfolgte 2008 direkt vor der Abstimmung über
Proposition 8 über das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe, die Umfrage in
der Schweiz nach dem Minarettverbot. Für eine rechtliche Prüfung sprach sich in
der Schweiz eine Mehrheit aus, in Kalifornien waren vier von fünf Bürger dafür.
(a. a. O. S.230,231) Es wird im Folgenden noch untersucht, wer die rechtliche
Prüfung von Volksinitiativen unterstützt.
Gerade Anhänger der direkten Demokratie, wie Andreas Gross (SP), halten sie für
notwendig im Hinblick auf Europa. (a. a. O. S.231) In der Schweiz stört wieder
die SVP, welche gegen jede Einschränkung ist. (a. a. O. S.232) In Kalifornien
spielt eine Parteiidentifikation keine Rolle, die Minderheiten befürworten sie
nicht stärker als die Weißen. (a. a. O. S.235) Eine Gruppe befürwortet die
rechtliche Prüfung und stimmt zugleich für eine grundrechtsverletzende Vorlage
aus Taktik oder Unwissenheit. (a. a. O. S.238,239) Die Schweizer sehen den
Zusammenhang zwischen rechtlicher Prüfung und grundrechtsproblematischen
Vorlagen, die Kalifornier nicht.(a. a. O. S.241) In Kalifornien geht man davon
aus, dass der Bürger nach seiner Präferenzen entscheidet und die Justiz für die
Rechtsgrenzen zuständig ist. (a. a. O. S.243) Eine ausschließlich rechtliche
Prüfung stieß in der Schweiz immer wieder auf Ablehnung. (a. a. O. S.250)
Für eine Vorprüfung von Initiativen wird vorgetragen, dass die
nachträgliche Ungültigkeitserklärung nach der Unterschriftensammlung
Frust hervorrufen könne. Aber kalifornische Richter argumentieren, dass
eine Vorprüfung arbeitsaufwendig wäre; außerdem käme die Meinung des Volkes
stärker zur Geltung, wenn erst später etwa nur Teile der Vorlage für ungültig
erklärt würden. Der auch in der Partizipationsforschung gefürchteten
Enttäuschung der Stimmbürger kann durch einen transparenten Prozess entgegen
gewirkt werden… (a. a. O. S.251). Diese Erwartung lässt sich auch mit
Forschung aus der Psychologie begründen, die feststellt, dass Enttäuschung die
Folge von nicht den eigenen Präferenzen entsprechenden Ergebnissen ist, die in
einem nicht durchschaubaren, nicht beeinflussbaren Prozess zustande gekommen
sind… (Zeelenberg@al.2000). Die … genannten Argumente
sprechen insgesamt dafür, dass die kalifornische Lösung auch in der Schweiz
praktizierbar wäre. Dabei handelt es sich nicht um eine große Reform, wie
manche Akteure zu befürchten scheinen. Schon jetzt hat das Bundesgericht eine
begrenzte Kompetenz, wenn es um die Vereinbarkeit mit in der EMRK festgehaltenen
Menschenrechten geht (Käilen und Roth Mayer 2006:188). Auch die Minarett- und
die Ausschaffungsinitiative werden nach der Meinung von Rechtsprofessor Auer
(NZZ, 4. 11.2010) nicht angewendet werden können, da das Bundesgericht einem
Antrag auf den Bau eines Minaretts auf Grund des übergeordneten EMRK stattgeben
müsste… Auch die unverbindliche Vorprüfung ist in der Schweiz im Gespräch. (a.
a. O. S.252) Der bundesweite Ausbau von Volksrechten auch in Deutschland stieße
bei Chr. auf keine Bedenken wegen der starken Rechtsstaatlichkeit. (a. a. O.
S.254)
Das Wirken der SVP wird als populistisch abqualifiziert. Den Juristen
wird eine Neigung der Strafverschärfung Straffälligen gegenüber zur Last
gelegt. Begrüßt wird bei einem Trend zur Verbreitung von Demokratie, dass die
neuen osteuropäischen Demokratien mit einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit
begannen. (a. a. O. S.255)
Nachtrag: „populistisch“, der Ausdruck ist ein
winziger Teil der systematischen Sprachverfälschung durch die Linksliberalen.
Mit ihr verfolgen sie ihr Herrschaftsziel bereits über Zerstörung der
gewachsenen Grundlagen allen Denkens, durch Besetzung der Sprache, die sich
doch als ein Werkzeug der Lebenserhaltung entwickelt hat und den Linken sich zu
konservativ verhält. Was mit Populismus ausgedrückt werden soll, das hieß in
der ererbten Sprache ursprünglich Demagogie. Vielleicht soll der neue Ausdruck
das angeblich primitive Volk an den Hintern, an den Po erinnern, oder zumindest
einen –ismus als Silbenkennzeichnung der Übertreibung bei sich führen, auch
könnte er mit „Pöbel“ assoziiert werden.
Die Schweizer Volkspartei ist aber nur zum
kleineren Teil demagogisch; insgesamt ist sie volksnäher als die
Linksliberalen, deren Eliten auf die Erhaltung des Volks bezogen in ihrer
Gesamtauswirkung negative, zerstörerische Auslese sind.
Direkte
Demokratie hat Grenzen – ebenso wie jede andere Institution durch andere
Teile des politischen Systems begrenzt ist. (a. a. O. S.256) Und im Anhang aus
Fragebogen 4: Beispiel für Leitfadeninterview mit Nationalrat…) Würden Sie Ihre
Entscheidung über die Gültigkeit des Minarettverbotes als politisch oder als
juristisch bezeichnen?
o) Jetzt ist die Initiative von einer Mehrheit der Stimmbürger angenommen
worden, Minarette können aber höchst wahrscheinlich dennoch beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eingeklagt werden. Halten Sie das
demokratietheoretisch für problematisch? (a. a. O. S.272) Literaturanhang S.275
– 289.
Ich finde dies für äußerst problematisch,
denn die Moscheen mit ihren drohenden Minaretten als Speerspitzen des Islam
stehen für die Eroberung des Landes und viele tragen deshalb auch die Namen
großer islamischer Eroberer. Die religiöse Lehre, die in ihnen gelehrt wird, ist
totalitär, intolerant und grundgesetzwidrig. Warum soll sich eine
seit Jahrhunderten mit der Schweiz verwurzelte Ethnie einer Minderheit beugen,
die sie ersetzen will und nach weltweiter geschichtlicher Erfahrung verdrängen
wird? Die Menschenrechte, die den Muslimen dies zugestehen, aber werden von
diesen in ihren Herkunftsländern nicht beachtet und werden von ihnen auch hier
aufgehoben werden, sobald als Mehrheit dank Demokratie die Macht
übernommen haben. Wie kann man aus der mit der Europäischen
Menschen-Rechts-Konvention verkündeten Religionsfreiheit ableiten, dass
Moscheen mit Minaretten ausgestattet sein müssen? Der Koran erlaubt sogar den
Genuss von Schweinefleisch; wenn der Gläubige durch äußere Umstände dazu
gezwungen wird, übt Allah Verzeihung. Mathias von Gernsdorff. Der Kämpfer aus
der Deutschen Vereinigung für eine Christliche Kultur e. V schreibt im
Zusammenhang mit dem Feldzug gegen die Sexualisierung bereits der Kinder;
„Immer mehr Menschen in ganz Europa verstehen, dass sich linke Lobbygruppen und
Politiker in den EU-Institutionen eingenistet haben um von dort aus die
Familie, die christliche Moral und die christlichen Wurzel Europas
anzugreifen“ (Rundschreiben vom 10. März 2014). Wenn Chr. die direkte
Demokratie einem Gericht unterwerfen will, so muss man sich auch fragen, womit
man von Seiten einer derartigen Höchstinstanz zu rechnen hat. Mir fiel gerade
in die Hände:
OLG-Beschluss:
“taz” siegt gegen die “alte Hure” Sarrazin
Am 18.6.2012 erschien in der Berliner Tageszeitung “taz” ein Artikel über den
Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller “wird inzwischen von
Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre
Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss …
fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?”
Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den
Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch
gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern
die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe, so das Berufungsgericht.
http://pressefreiheit-in-deutschland.de/olg-beschluss-taz-siegt-gegen-die-alte-hure-sarrazin/
Im neuen Zeitalter der „sexuellen Vielfalt“
muss man sich da wohl so ziemlich alles gefallen lassen.
Der
EGMR*) betrachtet die EMRK als ein „living instrument“ (lebendiges Instrument).[3]
Das bedeutet, dass eine EMRK-Bestimmung auf Grundlage der aktuellen sozialen
und wirtschaftlichen Bedingungen ausgelegt wird und nicht nach den Bedingungen
zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z.B. im Gegensatz Originalismus).
Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der
Zeit verändern. (Wikipedia) *) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Sitzt da der Hase im Pfeffer? Die seit der
Machtübernahme der 68er Revoluzzer wieder entdeckten „Eliten“ starten mit ihrer
Orgie der Selbstvernichtung aus moralischen Gründen bis zum Chaos durch:
Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit! Eine von der Moral geleitete Politik: der
„neue“ Sarrazin hat Recht.
Als hätte es das Versagen und den Terror in der Französischen Revolution nicht
gegeben!
Darum auch das Menschenrecht der „Homoehe“ und die Toleranz-Pflicht gegenüber
der Freiheit jeglicher sexueller Orientierung. Wie können wir aus dieser
Menschheits-Periode der Pflichtvergessenheit, der Menschenrechte ohne
entsprechende Menschenpflichten, herausfinden?
Die
Notwendigkeit einer globalen Geburtenregelung wird von den tonangebenden
Kreisen einfach unterdrückt. Die – aus welchen Ursachen auch immer heraus –
primitiver Lebenden lassen die Frauen Kinder in einer Zahl gebären, wie sie zur
Erhaltung der Art zu Zeiten nicht bekämpfbarer Seuchen erforderlich war; der
durch Feministen umgestaltete und „befreite“ Westen siecht und schwindet rasch
durch Gebärstreik dahin.
Ungeachtet der Unmöglichkeit einer sofortigen Realisation einer Abhilfe müssen
wir und doch darüber Gedanken machen. Und wer bessere Vorschläge machen kann,
der möge sich melden.
Da steht am Anfang der biotele Aspekt des VERGLEICHENS, der Durchsetzung der
Wahrheit in der Unterrichtung der Massen, selbst dann, wenn diesen die Wahrheit
unbequem ist. Schluss mit der Schönfärberei und der Verschleierung bei der
Senkung des Bildungsniveaus! Volks- oder Hauptschulen müssen wieder auf ein
Niveau gebracht werden, von dem aus man auf Schultypen mit gehobenen
Anforderungen aufsteigen kann bei Auswahl nach Begabung und Fähigkeiten der
Schüler.
Die Universitäten, die wieder ihren Namen Träger umfassender Bildung verdienen,
können nur einen kleinen Anteil hochbegabter und interessierter Studenten
aufnehmen um diese in mehreren Disziplinen auf ein überdurchschnittliches
Niveau zu heben und sollen innerhalb der größeren Komplexe von Fachhochschulen
liegen. Ganze Fachbereiche sollten zurückgefahren werden: an vorderster Stelle
die Politikwissenschaften und deren Nährböden über Stipendienvergaben an
Studenten in den parteinahen Stiftungen (Konrad Adenauer Stiftung CDU,
Hanns-Seidel-Stiftung CSU, Friedrich-Naumann-Stiftung FDP
Heinrich-Böll-Stiftung Grüne und Rosa-Luxemburg-Stiftung Linke u. a.), denn sie
begünstigen eine weltfremde Politik in den Parlamenten. Den Republikanern wurde
eine private Franz-Schönhuber-Stiftung wegen Gemeinwohl-Gefährdung (!) von
Stiftungsaufsicht und Gerichten untersagt (Quelle Wikipedia) . Welchen Nährwert
haben all die Studienergebnisse von Chr. und ihrer Kollegen für den Staat? Ist
das jahrzehntelange Schulbankdrücken wirkliche die höchste Lebenserfüllung?
Bei Abgang aus besseren Schulen können Frauen einen Bildungsgrad erreicht
haben, der sie bestens zur Erziehung ihrer Kinder auch schon in jüngeren Jahren
befähigt. Die auf Dauer angelegte Familie und Ehe muss wieder in den
Mittelpunkt gestellt werden. Auch modern eingestellten Frauen kann die Moderne
noch genügend Talententfaltung bieten, wenn die Kinder selbständiger sind. Das
Aussterben der weißen Rasse darf nicht als schicksalhaft hingenommen werden,
denn es hat ein Kulturversagen zur Ursache, das heilbar ist.
Schwer heilbar, muss ich dabei eingestehen, wenn ich an mein eigenes Versagen
in der Lebensführung denke. Das Familienschicksal anhand des Lebenslaufs von
Kindern aus gescheiterten Partnerschaftsbeziehungen wäre ein Thema für eine
biotele Begutachtung.
Die Schwulen und Lesben haben natürlich mehr Zeit, weil sie weniger Verpflichtungen
haben, sich in der Politik für ihre egoistischen Anliegen einzusetzen.
Studieren wird als Heilmittel gegen Arbeitslosigkeit gepriesen; es lassen sich
ja immer neue Forschungsgebiete auffinden, um sie zu Pfründen von
Studienabgängern zu erklären. Aber die Ergiebigkeit technischer Innovation für
die Arbeitsproduktivität hat ihre Grenzen so wie auch die
Erweiterungsmöglichkeit der „Dienstleistungsgesellschaft“, welche zunehmend die
Freiheit und Selbständigkeit (AUTONOMIE und AUTARKIE) der Bürgerschaft bedroht.
Welches Heer an Übersetzern benötigt ein Staat mit multinationaler
Gesellschaft! Anstatt in Träumen wie einer grenzenlosen Weltgesellschaft
zu schwelgen, in denen alle Menschen in Wohlstand und Frieden mit einander
glücklich sind, weil es ihnen an nichts fehlt, sollten das heranrückende Chaos,
der sich ankündigende Mangel am Lebensnotwendigen, die Zerstörung der
natürlichen Lebensgrundlagen und der zwiespältige Charakter des Menschen von
Natur aus endlich ernst genommen werden. Vom Kurzzeitdenken des bloßen
Löcherstopfens müssen wir hin zu einer lebenstragenden, zu einer biotelen
Langzeitpolitik gelangen und dabei mit dem Ringen um Wahrheit beginnen, wie es
verdienstvoller Weise die öffentlich viel geschmähte Wochenzeitschrift „JUNGE
FREIHEIT“ eingeleitet hat. Die Reizüberflutung gerade auch durch Werbung, die
vom eigenen Denken ablenkt, muss eingegrenzt werden, wenn wir eine
entscheidungsfähige Bürgerschaft heranziehen wollen.
Drehen wir doch einmal den Spieß gegenüber Chr. um und fragen wir: Wo liegen
die Grenzen der Repräsentation auch in der Demokratie? Wer schützt uns vor
derartigen Volksvertretern, die sich dem Ernst des Lebens häufig so wenig
stellen mussten und dann so gut für ihr eigenes Fortkommen sorgen und so wenig
für die Zukunft des Volkes, dem sie sich verpflichtet haben? Noch hat der
Westen, vertreten von den USA, in der Militärtechnik die Nase vorne. Aber der
Geist, der diese Technik einmal zur Blüte brachte, versickert zunehmend. Die
westliche-kapitalistische Politik der Durchmischung der Völker, des
Weltmarktes, hat die großen Vernichtungswaffen stumpf werden lassen. Im
Weltbürgerkrieg der Kulturen, in dem die Grenzen verschwimmen und die Fronten
unsichtbar werden, hat diejenige Macht die Nase vorn, der über die meisten zur
Selbstaufopferung bereiten Kämpfer und die ungebildetsten Frauen verfügt, und
das ist der Islam. Es ist geradezu dümmlich, mit der Propagierung der
globalen Demokratie die Macht der Stimmenmehrheit zu fördern und gleichzeitig
seinen Nachwuchs zu drosseln. Prof. J. Neyer, der die andere Meinung
vertritt, hat sich über meine Stellungnahme zu seinem Lehrbuch bisher
nicht geäußert. Die von ihm vorgebrachten Ansichten über den Vorrang der
Verhandlungs- über die Machtpolitik und die Verrechtlichung der internationalen
Politik jedenfalls, scheinen mir durch die jüngsten militärischen Ereignisse in
der Ukraine bereits in Frage gestellt.
Es wird allmählich Zeit, auch bei uns mit Hilfe auch ausländischer Historiker
das Geschichtsbild der Siegermächte über die Rolle Deutschlands auch in unseren
Schulen und unserer Öffentlichkeit zu korrigieren: Deutschland trug nicht die
Alleinschuld am Beginn der letzten Weltkriege, und der Zweite Weltkrieg hätte
hochwahrscheinlich mit weniger Opfer und früher beendet werden können, wenn die
Alliierten unserem militärischen Widerstand nicht nur die Bomben zu
Attentat gegen Hitler geliefert hätten, sondern von der Bedingung der absoluten
Kapitulation Abstand genommen hätten, eine Bedingung die doch bestätigte, dass
man Krieg nicht nur gegen Hitler, sondern gegen das deutsche Volk führte. Das
Verbrechen des Genozids an den Juden bleibt eine schreckliche Wunde, aber doch
eine solche des nationalsozialistischen Regimes unter Bedingungen der
öffentlichen Geheimhaltung. Um Wiedergutmachung war West-Deutschland bemüht wie
kein anderer Staat gegenüber Kriegsverbrechensopfern. Der jüdische Glaube kennt
keine Erbschuld. Die knechtische Unterwerfungshaltung muss endlich einer
ausgewogeneren Politik weichen, die auch die Eigeninteressen unseres Volkes vertritt.
Es scheint als habe diese deutsche Fehlhaltung der Selbstaufgabe inzwischen auf
ganz Europa übergegriffen. Sie für moralische Stärke zu erklären, ist der
Gipfel der gepflegten Ahnungslosigkeit unserer doch so stark akademisch
durchsetzten Volksvertretung.
Die geistige Demontage läuft aber immer noch weiter, etwa im Zuge der offenbar
kein Ende nehmendem Schulreformen und der fast ungebremsten Aufnahme von
Armutsflüchtlingen, welche die Asylgesetzgebung missbrauchen. Es muss endlich
die Einsicht verbreitet werden, dass die Menschheit ohne Geburtenregelung nicht
mehr auskommen kann. Die Menschenrechtsdeklarationen müssen den
Überlebensnotwendigkeiten angepasst werden.
Mit der aus den USA eingeschleppten antiautoritären Erziehung der 68er
Bewegung hat das Unheil begonnen, wobei geflissentlich übersehen wurde, dass
AUTONOMIE als Freiheit nur unter der Bedingung der Selbstbeherrschung und
Pflichterfüllung gedeihen kann, wobei auf gute Vorbilder nicht verzichtet
werden kann. Gleichheit als Voraussetzung einer Rechtsordnung kann
man nicht pflegen, indem man das VERGLEICHEN abschafft (wie etwa im
Zusammenhang mit der angeblichen Unverjährbarkeit des Verbrechens des
Holocausts immer wieder behauptet wird).
Rassen oder Ethnien und Kulturen haben durchaus ihre Unterschiede, die
erforscht und in der Regel gepflegt werden sollten. Unterscheidung
(Diszernierung) darf nicht mit Diskriminierung (Benachteiligung) in einen Topf
geworfen werden. VIELFALT (Diversität) wird als haltbare und wünschbare
Eigenschaft im biotelen System mit AUTARKIE verschmolzen (amalgisiert), d. h.
lebende Wesen dürfen und sollen verschieden sein, aber zur Selbsterhaltung
fähig in ihrer Eigenart. Die Hilfe für Schwächere steht auf einem anderen
Blatt: sie fällt unter den biotelen Aspekt der SUBSIDIARITÄT.
Schwule und Lesben zählen in ihrem Verhalten und durch die Vorlieben ihrer
Lusterfüllung nicht zu den zukunftsfähigen Lebensträgern; ihre Lebensart soll
als abstoßend empfunden werden, weil sie ins Abseits der Lebenskontinuität
führt und verführt. „Sexuelle Vielfalt“ in deren Sinne ist ein
gesellschaftsfeindliches Verhalten und darf keinen Anspruch auf grenzenlose
Toleranz erheben. Toleranz ist im biotelen System ein Brückenbegriff zwischen
PLURALITÄT (als Diversität), GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE (Minimierung von
Gewalt, Zwang und Bedrohung). Die Verfechter der „sexuellen Vielfalt“ dagegen
treten mit brutaler Aggressivität und Intoleranz gegen die andersdenken
Gesunden auf. Mit dem Plan, junge Schüler mittels eines Musterkoffers mit den
passenden Utensilien für die Genitalerregung bereits als Schulanfänger mit den
verschiedenen Möglichkeiten bekannt zu machen, wird sogar noch der Boden des
Aspektes der AUSLESE in negativer und unerwünschter Richtung betreten. Dies ist
eine Unverschämtheit sondergleichen. Aber da ja unter der modernen
Diskursethik, welche die Herrschaftsdomäne der Links-Liberalen ist, die Scham,
als Begriff bereits anstößig verschwiegen wird, soweit sie wie von Alters her
im Bereich des Sexuellen angesiedelt ist, kann man ja von Seiten des
gesinnungsüberwachenden Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung
(DISS) demnächst die Empfehlung an alle Presseorgane erwarten, den Ausdruck
Scham im Zusammenhang mit Sexualität nicht mehr zu gebrauchen. Die Homolobby
ist bis in die Weltbank (IWF) hinauf vorgedrungen, die dem notleidenden
Süd-Sudan einen Aufbau-Kredit verweigerte, weil dort ein homofeindliches Gesetz verkündet worden
sei!
Wer meint, nicht anders als über gleichgeschlechtliche
Sexualität zu einem erfüllen Leben zu finden, der sollte dies im Verborgenen
tun und sollte für solches naturwidrige Verhalten nicht öffentlich werben
dürfen; dies sollte der Anstand verlangen können, selbst wenn der Homosexuelle
sein Verhalten als angeboren verteidigt. (Auch bei Tieren ist homosexuelles
Verhalten eine Entgleisung.) Die Aufgabe des Inzestverbotes zwischen
Familienmitgliedern wird bereits öffentlich diskutiert; vor der Zulassung der
Sodomie (Unzucht mit Tieren) schützen uns wohl nur noch die Tierschutzverbände?
http://www.derbund.ch/leben/gesellschaft/Was-soll-man-von-Sodomie-halten/story/25207827
Ein anderes goldenes Kalb unserer Moderne ist der Datenschutz. Nach meiner
Erinnerung war es Günter Zehm, der als Pankraz in der JUNGEN FREIHEIT den
Datenschutz einmal so ungefähr als letzte Rückzugszone der Ehre
bezeichnete. Was für ein aufgeregtes Geschrei von Leuten, die sich zu Millionen
ins Internet stürzen, um sich selbst darzustellen und wichtig zu tun, völlige
Nacktdarstellung bei manchen inbegriffen. Wie viele Menschen haben sich bereits
vom wirklichen Leben verabschiedet und sich in ein virtuelles Dasein geflüchtet?
In dem Maße wie Menschen sich gegenseitig nicht mehr über den Weg trauen
können, weil religiöse und moralische Bindungen nicht mehr selbstverständlich
sind oder zumindest nicht gegenüber allen Menschen(wie beim Islam), darf man
nicht mehr mit der Macht des Gewissens rechnen und die Gesellschaft muss
ersatzweise intensiver überwacht werden. Dies ist eine Schattenseite der
Moderne, an der aber niemand vorbeikommt. Wenn der Mensch nicht mehr ein
Massenartikel ist, dank einer globalen Geburtenregelung, könnte auf einer
leichten Verbesserung der gegenseigen Vertrauenskrise gehofft werden. Manches
vom sozialistischen System Angedachte wird wieder aufleben, wie das
intensive Berufspraktikum, das einer akademischen Ausbildung vorgelagert ist;
wie sich ja ähnlich auch ärztliche Gemeinschaftspraxen und Gesundheitszentren
heute bereits durchgesetzt haben. Medizinische Daten müssen vor Missbrauch
sicher bewahrt werden; aber sie müssen bewahrt werden, wenn die Forschung
langfristig tiefer in die gesundheitlichen Zusammenhänge eindringen soll. Zur
Sicherung einer Vollbeschäftigung wird man um das Zurückfahren der
Lebensarbeitszeit nicht herumkommen und zur Drosselung der Schwarzarbeit auch
nicht um die Bargeldabschaffung, wobei man den Anstieg des Tauschhandels in
Rechnung zu stellen hat. Das Geld- und Bankenwesen darf aber dann nicht dem
Staatszugriff zu dessen Selbstbedienung offen stehen, wie es derzeit von der
Politik her im Gespräch ist. Der Staat muss am Schuldenmachen gehindert werden,
auch wenn dies auch Einschnitte im Sozialbereich zur Folge hat. Rüstige Rentner
sollen reichlich Gelegenheit bekommen, sich in denjenigen Wissenschaften,
die zum Luxusbereich erklärt wurden, zu betätigen oder eben in der Wohlfahrt,
sofern sie nicht wieder als Großeltern gebraucht werden. Das Leben muss
allgemein wieder etwas entschleunigt werden, der Konsumbedarf deutlich
zurückgefahren. Beim Zusammenschnitt überrepräsentierter Wissenschaften
darf eben nicht so verfahren werden, wie es mit der Einschränkung der
Lehrstühle für Demographie geschah; auf diesem Gebiet wird ja der wundeste
Punkt linksliberaler und feministischer Politik berührt. Und so konnte denn das
Max-Planck-Instituts für demographische
Forschung in Rostock unwidersprochen und konkurrenzlos die
herrschende Fehlpolitik mit der Fälschung bedienen, der Geburtenknick in
Deutschland sei eine Folge ungenügender Krippenangebote .
http://www.jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=13&File=201352122015.htm&STR1=52/13&STR2=&STR3=&STR4=
(www.jungefreiheit.de 52/13 / 13. Dezember 2013 u. 01/14 / 20. Dezember 2013) Auch Chr. geht auf die Folgen der Unterstützung der ethnisch-kulturellen Bevölkerungsumschichtung und ihrer Auswirkungen auf den Naturschutz über ihre Unterordnung der Demokratie unter die linksliberal diktierte Rechtstaatlichkeit nicht ein. Kernthese einer unter Mitarbeit von 250 Wissenschaftlern und Gewerkschaftern erstellten Studie in Frankreich ist, dass kulturelle Assimilation nicht weiter das Ziel der französischen Integrationspolitik sein könne.
http://www.jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=13&File=201352122033.htm&STR1=52/13&STR2=dezember&STR3=frankreich&STR4=assimilation
JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. . 52/13 / 13. Dezember 2013 u. 01/14
/ 20. Dezember 2013. Das Heil für Europa soll also
die Unterordnung unter die Autorität des Korans sein, nach dessen Autorität der
Wille Allahs sich nie ändert: also Rückfall ins 7. nachchristliche Jahrhundert.
Nochmals komme ich auf die Doktorarbeit von
Chr. zurück, die alles Leben den häufig weltfremden Rechtsschöpfungen
abgehobener Vertreter ausliefern möchte. Sie meint in Kalifornien ein
nachahmenswertes Vorbild für die Schweiz gefunden zu haben, weil dort Richter
Volksentscheidungen für ungültig erklärt haben. Aber entspricht es nicht der
Gerechtigkeit, wenn illegale Zuwanderer nicht sämtliche sozialen Leistungen in
Anspruch nehmen dürfen? Findet Chr. es für gerecht, wenn bei uns ein in Not
geratener Arbeitsloser zuerst alle seine Ersparnisse aufbrauchen muss ehe er
Sozialleistungen bekommt, ein illegaler Zuwanderer aber ohne jegliche
Gegenleistung alles sofort beanspruchen kann? Sollten da nicht vorher
Selbsthilfeorganisationen der Einwanderer oder karitative Verbände und Kirchen
einspringen? Muss dem Anspruchsdenken nicht Grenzen gesetzt werden oder ist es
natürlich, dass bei Hilfeleistungen jedes Dankeschön ausbleibt? Und dann hängen
sich noch einheimische Nutznießer an diese Wohlfahrtspfründen bis hin zur
Unterstützung bei, ja Aufstachelung zu Widerrechtlichkeiten, so dass die
verteufelten Konservativen von einer „Asylindustrie“ sprechen.
Wer wagt denn als Abstammungsdeutscher noch Kinder in die Welt zu setzen, wenn
er sie ihrer freien Zukunftsgestaltung in einem liebenswerten Heimatland
beraubt sieht? Man schwadroniert vom Bevölkerungsschwund in Deutschland
(als „Demographie“ beschönigt), dabei liegt der Bevölkerungsanstieg heute
bereits in Millionenhöhe bei steilem Anstieg solcher Bevölkerungsanteile, die
dich hinsichtlich ihrer Vermehrung keinerlei Schranken auferlegen.
Es kommen Fachleute, wird behauptet, beispielsweise Maurer; aber zunächst wird
deutscher Boden weiter von diesen versiegelt und die Natur weiter
zurückgedrängt. Gab es wirklich in ihrer Heimat keine Arbeit? Und warum nicht?
Auch die Die Schweizer Bevölkerung
wächst schon ohne Zuwanderung laut Statistischem Bundesamt. http://www.infosperber.ch/Dossier/Wollen-wir-noch-eine-Million-mehr-Menschen-in-der-?gclid=CNG1yNXe770CFXMRtAodm2QANw
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/einwanderung-zuwanderung-aus-rumaenien-und-bulgarien-steigt-um-80-prozent/9546162.html
http://www.welt.de/politik/deutschland/article123539929/Warum-Einwanderer-ein-Segen-fuer-Deutschland-sind.html Aber man sehe genau hin, woher diese Lobpreisungen
kommen!
Und wie da alles geschönt wird.
Einen objektiveren Ton schlagen an:
http://www.berlin-institut.org/publikationen/studien/nach-punkten-vorn.html
In
einem Punkt nur hätte ich Chr. (fast) recht gegeben: eine von den Stimmbürgern
angenommene kalifornische
Initiative wollte Kindern illegaler Einwohner auch den Schulbesuch verweigern;
das Gesetz wurde gerichtlich für ungültig erklärt. Ich schrieb fast, weil es ja
auch hier andere Auswege der Selbst- und Fremdhilfe gegeben hätte.
Aus meinem eigenen Erleben: Ein benachbarter Unternehmer hatte sich aus Polen
eine Frau mit Töchterchen A. mitgebracht, die nun illegal hier lebten. Später
zog noch ein Bruder T. von A nach, der bisher bei der Großmutter in Polen
gelebt hatte. Der jüdische Großvater war im KZ Sachsenhausen ermordet worden.
Der Junge war verstört, hatte er doch seine wichtigste Beziehungsperson
verloren; zumal im hiesigen Haushalt auch die Ehefrau des Unternehmer weiter
wohnen blieb, und es zu heftigen Auseinandersetzungen kam. Schutz suchte und
fand er bei uns; insbesondere war mein Sohn damals ein Musterschüler (in der
Schule bereits gewohnt, als Hilfslehrer eingesetzt zu werden), dem es Freude
bereitete, seinem durchaus intelligenten Freund ein einwandfreies Deutsch
beizubringen. Als die Versetzung in die Realschule für T. fällig war,
verweigerten die Lehrer und die deutsche Schulbehörde diese; der illegale
Aufenthalt dagegen war nie beanstandet worden. Meine Frau und ich bemühten uns
erfolgreich im nur wenige Kilometer entfernten Hennigsdorf, das zu Brandenburg
gehört, wo T. nach Prüfung aufgenommen wurde und die Realschule erfolgreich
abschloss. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit konnten wir dem Jungen
vermitteln; zuvor war im Behördenringen sogar eine Adoption im Gespräch. Heute
arbeitet T. für die Fa. Siemens als Mechatroniker bei einem Monatssalär
zwischen 3.500 und 5000 Euro auf fernen Kontinenten.
Da T. mich gestern besuchte, fiel mir ein, diesen Fall zu einer biotelen
Probebegutachtung auszubauen:
Eine gültige Volksinitiative, so die Fiktion, hätte T. vom Schulbesuch
ausgeschlossen. Er hätte von uns beraten und bevorschusst schriftlich einen
biotelen Gesetzesantrag beim Kontrollkörper-Büro eingereicht des Inhalts:
„Die Entscheidung der Volksinitiative gegen die Inanspruchnahme von Mitteln der
Steuerzahler für illegal Eingereiste ist insoweit ungültig zu erklären, als er
dem Besuch von öffentlichen Schulen von illegal eingereisten Kindern
entgegensteht, da sonst im Falle des längerfristigen Verbleibs solcher Kinder
nicht nur diesen sondern auch dem Allgemeinwohl bedeutende Nachteile
entstehen“. (Ich trete wie zuletzt bei „Globale Demokratie“ nach J. Neyer wieder
in den Experimentierprozess bioteler Begutachtung ein.) Und schon muss ich den
Antrag ergänzen: „Die Begünstigten sind dazu verpflichtet, im Falle Ihrer
späteren Ausreise einen Anteil der für sie staatlich erbrachten
Ausbildungskosten zurückzuerstatten, insoweit sie in füranderen Staat
erwerbstätig werden und den geschuldeten Aufwand nicht durch Steuerentrichtung
bereits anrechenbar beglichen haben.“ (Es kommt der Menschenhandel beim
Freikauf von DDR-Gefangenen in Erinnerung, welcher gelegentlich auch ähnlich
begründet wurde.) Dem Aspekt des AUSGLEICHS als einer ungleichzeitigen
GEGENSEITIGKEIT würde damit Rechnung getragen.
Es wurde hier gerade die Regel 2b für das Gutachtensystem geboren.
Die biotele Antragstellung (die auch von jedem Dritten hätte erfolgt sein
können) wäre rechtsgültig gewesen, da es sich bei biotelem Recht um
transnationales Recht handelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären die
unabhängigen Gutachter zum Ergebnis gekommen, dass dem Antrag stattzugegeben
ist. Die Volksabstimmung hätte nach bioteler Verfahrensordnung entweder
a) vor einem repräsentativ verkürzten Publikum oder b) im Zusammenhang mit
einer Listenabstimmung über mehrere Anträge hinsichtlich ihrer Auswirkungen
minderer Bedeutung zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden, wobei aber eine
Annahme des Antrags fiktiv vorweggenommen worden wäre. Die biotelen Vereine
hätten sich wahrscheinlich für die Annahme des Antrags eingesetzt, während eine
öffentliche Agitation gegen den inhaltlich positiv beurteilten Antrag nach
biotelen Regeln gesetzlich untersagt geblieben wäre.
Ob nun Chr. mit mir zufrieden ist? Wenigstens oder nur in diesem Fall?
Auch Volksentscheide aber auch Gesetze der Repräsentative unterlägen unter
bioteler Gesetzgebung ohnehin der gutachterlichen Überprüfung. Im Gegensatz zu
einer richterlichen Überprüfung, die weithin willkürlichen Spielraum bietet,
wäre ein bioteles Urteil ein unabhängiges und eines nach vorgegebenem
Gemeinwohlraster. (Und hundertprozentig wäre es im obigen Fall deswegen nicht,
wie dargestellt, ausgefallen, weil ja hochgesinnte bürgerliche Kräfte
inzwischen eine Problemlösung hätten vorgenommen haben können, welche das
Schulgeld etwa über eine Stiftung dem Staat erstattet hätte oder eine andere
Lösung.)
Die Debatte könnte fortgesetzt werden; geht es doch um die
Durchlässigkeit von Nationalgrenzen auch im Kapitalverkehr, den Schutz vor
Flüchtlingsinvasionen bei unterschiedlichen Lebensstandards usw., eben um das
Gleichgewicht zwischen den Nationalstaaten in einem freilich noch utopischen
friedenwahrenden biotelen Weltstaat.
Von deutschem Boden soll doch wieder das Heil ausgehen: Energiewende
durch Rückkehr zu den Windmühlen, Aufgabe der eigenen Nationalität und
Identität und Grenzöffnung gegenüber allen, die mit uns den Wohlstand
teilen wollen. Werden wir vor dem aufstrebenden China als Exportweltmeister
noch lange bestehen? Und wenn nicht?
Wir lieferten bereits den Marxismus und den Nationalsozialismus, warum nicht
Biotelie?