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Die Grenzen direkter Demokratie

Volksentscheide im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat

Von Dr. Anna Christmann

2012, 291 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-7337-7

Viele rufen nach mehr direkter Demokratie – aber ist ein Ausbau direkter Partizipation angesichts des Schweizerischen Minarettverbots oder des kalifornischen Verbots gleichgeschlechtlicher Ehe per Volksentscheid überhaupt wünschenswert? In der vergleichenden Analyse der halb-direkten Demokratie der Schweiz und des US-Bundesstaates Kaliforniens wird dieses Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat sowohl theoretisch als auch empirisch erfasst. Beide Staaten sind regelmäßig mit grundrechtsproblematischen Volksinitiativen konfrontiert, die von den Stimmbürgern häufig angenommen werden. Direkte Demokratie erhöht tatsächlich die Wahrscheinlichkeit grundrechtsproblematischer Politikergebnisse. Ein handlungsfähiges Gerichtssystem wie in Kalifornien kann diesen geringeren Grundrechtsschutz jedoch ausgleichen, während in der Schweiz Handlungsbedarf besteht. Dieses Ergebnis ist nicht nur für die beiden betrachteten Fälle von Relevanz, sondern insbesondere für solche Staaten interessant, die die Einführung direktdemokratischer Instrumente gerade aufgrund ihres Gefährdungspotentials für Grundrechte bisher scheuen. (Beitext zum Buchangebot)

Das Werk ist Teil der Reihe Politik und Demokratie in den kleineren Ländern Europas ,
Band 2.

Es ist nicht klar, wer obigen Erläuterungstext im Zusammenhang mit dem Verlagsangebot verfasst hat.
Aber es sollte doch festgestellt werden, dass gerade die beiden herausgegriffenen Beispiele des Minarett-Verbotes in der Schweiz und des Verbots der Homoehe in Kalifornien ein Schlaglicht auf ein Politikverständnis werfen, das leider das derzeit dominierende Politikverständnis ist, nämlich eines, das von der Richtigkeit und Alleingültigkeit linker Gesinnungshaltung ausgeht. Beide Beispiele aus Schweiz und Kalifornien werden doch offenbar als politische Entgleisungen angesehen, die hätten vermieden werden müssen.
Aus bioteler, also lebenstragender Sicht, welche auch der Politik doch besser anstehen würde, liegt die Schweizer Mehrheitsauffassung mit der Ablehnung von Minaretten durchaus auf der richtigen Linie.
Es wird doch systematisch verschwiegen, dass der Islam auf der Lehre des Koran fußt, der eine strikte und unbegrenzt gültige Kriegsansage an alle anderen Religionen und Weltanschauungen darstellt und letztlich keine Endlösung als die totale Vernichtung der Nichtmuslime in Aussicht stellt.  Es handelt sich beim Koran um eine Hasslehre, die in den westlichen Verfassungen allgemein unter Verbot steht. Bei der verfassungsmäßigen Gewähr der Religionsfreiheit haben die Schöpfer und Verteidiger dieser Verfassungen diese Tatsachen leider nicht zur Kenntnis genommen. Abgesehen von der konkreten Bedrohung, die von dieser Religion ausgeht, welche Gotteshäuser und Kultstätten anderer Religionen nur ganz eingeschränkt in ihrem Herrschaftsbereich bestehen lässt, haben Bürger das Recht auf die Bewahrung der heimatlichen Landschaftsgestaltung; die Zerstörung dieses heimatlichen Elementes durch Minderheiten wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn von dieser Minderheit nicht die Gefahr der Zerstörung der einheimischen Kultur ausgehen würde.  Die Namensgebung  vieler Moscheen nach islamischen Eroberern ist eine weitere schwerwiegende Provokation unter den Bedingungen einheimischer Friedfertigkeit.
Die Homoehe als Konstrukt unter Bruch der überkommenen Moral durch Sinnprägung einer an die Herrschaft gekommenen intellektuell besonders trainierten und indoktrinierten Minderheit, die man im biotelen Sinne teilweise als negative Elite bezeichnen muss, richtet sich gegen die in langer Tradition aufgebaute Institution der Ehe als einer Verbindung zwischen Mann und Frau mit dem natürlichen Ziel der Begründung einer Familie mit Kindern zur Weiterführung des Lebens. Moral als eingebürgerte Sitte entwickelte sich zur gesellschaftlichen Bürgschaft und Stärkung der Selbstbeherrschung auch gegenüber starker Triebhaftigkeit zugunsten der Gemeinschaft. Der Rechtsstaat hat in erster Linie dem biotelen Ziel der dynamischen Stabilität, also der Lebenserhaltung zu dienen.  Die Rechtsordnung muss von intellektuell aus der Masse eines Volkes qualitativ herausragenden Einzelnen und Gruppen geformt werden; die hierzu Befähigten müssen sich dabei jedoch den Maßstäben unterwerfen, die sich als lebenstragende Voraussetzungen des Zusammenlebens in Jahrtausenden herausgebildet haben. Wir müssen aber derzeit erleben, dass sich eine Minderheit über den Weg vor allem der Hochschulbildung und Vortäuschung gesellschafts- und staatsbedeutenden Wissens  zu Lasten der Mehrheit und zum Schaden aller zur Alleinherrschaft aufwirft und die Rechtsstaatlichkeit als die Grundlage vernünftiger Demokratie im Namen eben dieser Rechtsstaatlichkeit untergräbt.

 

Die Grenzen direkter Demokratie

Volksentscheide im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat

Von Dr. Anna Christmann

2012, 291 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-7337-7

Im Internet war nicht nur das oben wiedergegebene Inhaltsverzeichnis, sondern die gesamte Diplomarbeit einsehbar; augenblicklich (Jan. 2014) kann auch das gedruckte Werk nicht bezogen werden.
Mir fiel beim Durchblättern  der Einwand gegen die Direkte Demokratie (DD) ins Auge, das Gemeinwohl nicht genügend zu berücksichtigen. Dieser Einwand mag sich auch in der Herausarbeitung eines Konflikts zwischen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie wiederfinden.
Aber wird denn mit den bisherigen Instrumenten der DD nicht das Pferd vom Schwanz her aufgezäumt statt vom Kopf her?
Mit Biotelie würde die Demokratie als angestrebte beste Staatsform vom Gemeinwohl (Gesundheit im weitesten Sinne) her, um des Gemeinwohls willen errichtet und in ständiger Bemühung erneuert, also um des Gemeinwohles als des natur- und staatsrechtlichen Kernes willen entworfen und in Gang gehalten. Die Teilhabe der Fähigsten mit ihren Ideen und Bemühungen bei der Ausgestaltung des Staates und des Gesellschaftslebens innerhalb desselben, auch als unabhängige Einzelne, muss als die wichtigste Neuerung und Bereicherung angesehen werden. Sie kommt im Antragsrecht für Verbesserungen auch im politisch-sozialen Bereich zum Ausdruck, ohne Abhängigkeit von Fremd- und Gruppeninteressen.
Am Anfang müsste deshalb die Diskussion um die Definition des Gemeinwohles stehen, von dem die Rechtstaatlichkeit nur ein Teil ist, wenn auch ein wesentlicher Bestandteil. Nicht den Stimmungen in einer Volksmenge und deren bloßes Wünschen darf das Gemeinwohl im Staat durch DD ausgeliefert werden. Hinter einem solchen System etwa eines „demokratischen Sozialismus“ verstecken sich die Anhänger der autoritären Diktatur, welche mit den modernen Mitteln der elektronischen Massenkommunikation über die Mittel verfügen können, um die Volksmassen wie Stimmvieh zu den zum Vorteil einer regierenden Minderheit gewünschten politischen Entscheidungen hinzulenken.
Vor allem in Deutschland und auch im übrigen Europa, aber auch anderswo, beispielsweise in China zeichnen sich derartige Verhältnisse ab, die zu langfristigen Konflikten und großen Zerstörungen führen müssen, wenn nicht eine revolutionäre Wende zum Besseren gelingt. Die bisher bekannten Mittel DD bieten keine Gewähr dagegen, gerade zu dieser Fehlentwicklung missbraucht zu werden.

Der Bemühung um die Klärung einer anwendbaren Gemeinwohl-Definition dienen die hier seit 1998 öffentlich in Abschnitten vorgelegten biotelen Studien, welche jedoch bisher keinen nennenswerten Widerhall in den angesprochenen Wissenschaftskreisen fanden. Der Zielbegriff der „dynamischen Stabilität“, der nahezu deckungsgleich mit demjenigen der „Nachhaltigen Entwicklung“ im Brundtland-Kommissionsbericht vom 1987 ist, wird für das biotele (also lebensfördernde) Gutachtenverfahren auf grundlegende Teilziele und Teilverfahrensweisen gestützt, welche im harmonischen Zusammenwirken auf das Hauptziel der dynamischen Stabilität hinführen soll. Ohne Zusammenschau und Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Gemeinwohls können die für ein gedeihliches Zusammenleben erforderlichen Fortschritte nicht erzielt werden.
 Die DD sollte nicht als eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie angesehen werden, sondern als der Kern, die eigentliche Demokratie. Als „Repräsentative Demokratie“ lässt sich schließlich jede Regierungsart verkaufen, die  nicht im Namen Gottes oder Allahs regiert, sondern im Namen des Volkes. Da bei den Regierungsentscheidungen viele Folgen nach sich ziehen, die im Augenblick der Entscheidung nicht vorausgehen wurden und auch oft nicht voraussehbar waren, bleibt das Ergebnis der Entscheidung zumindest häufig ungewiss. Man kann eine Reihe von Zielsetzungen definieren auch einen gewissen Rahmen festlegen, der die Zielannäherung verspricht; der Erfolg lässt sich aber nicht garantieren. Mit dem Gutachtenrahmen für Biotelie wird eine derartige Rahmen-Festlegung versucht, um die Treffsicherheit zum Richtigen hin zu erhöhen. Es soll versucht werden, für die Beurteilung der Auswirkungen einzelner Gesetzes- oder Handlungs- bzw. Verhaltensvorschläge die fähigsten Beurteiler heranzuziehen. Für den Fall, das das biotele Gutachtenverfahren sich für die DD bewährt, dürfen sich auch Hoffnungen hinsichtlich der Verbesserung innerhalb des repräsentativen Verfahrens der Demokratie ergeben. Dies gilt für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Auswahl geeigneter Abgeordneter und deren Unterrichtung über Sachzusammenhänge, für die Korruptionsbekämpfung etc..
Dort , wo unabhängige Fachleute oder höher Gebildete darüber übereinstimmen, das aus einer gesetzlichen Regelung Gutes  für die Zukunft hervorgehen werde, könnte es als bioteles Gesetz der Abstimmung der direkt Betroffenen vorgelegt werden.
Damit ginge DD vom Ziel des Gemeinwohles aus, was von der Parlamentsgesetzgebung derzeit leider (noch) nicht erwartet werden kann.

Aus der organisatorischen Anlage unserer Demokratie heraus verfolgen die Abgeordneten das Ziel ihrer Wiederwahl nach Ablauf des Wahlzyklus uns sind dadurch auch auf das Ziel der Wiederwahl ihrer Partei gebunden. Die Feststellung, dass jeder Abgeordnete bei seinen Entscheidungen an  sein Gewissen gebunden sei, ändert dabei wenig. Nach Anordnung der Abhängigkeit der Gültigkeit von Parlamentsgesetzen vom Ergebnis einer biotelen Begutachtung oder bereits nach Bekanntwerden des biotelen Gutachtenergebnisses oder auch schon durch Drohung von dessen späteren Bekanntwerden könnten die Abgeordneten, ja schon die gesetz-bearbeitenden Ministerien zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Langzeitfolgen der jeweiligen Gesetze angeregt werden. Diesen Effekt der DD über drohende Volksinitiativen auf die Parlamente konnte Chr. für die Schweiz in ihren Untersuchungen bereits beweisen.

Was das Gefährdungspotential von Grundrechten insbesondere von Minderheitenrechten angeht, so wären zunächst einmal die Grund- oder auch Menschenrechte biotel zu überarbeiten; d. h. die in Gremien erarbeiteten Grundrechte, über die nicht in allen Teilen Übereinkunft erzielt werden konnte, sollten zunächst einer biotelen Begutachtung unterzogen werden.  Minderheiten haben als solche und durch besondere Lebensgewohnheiten und Fähigkeiten durch die oder unter welchen sie auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können, im biotelen Rechtssystem eine Stütze (Aspekte der PLURALITÄT, AUTARKIE). Mehrheiten haben aber auch das Recht, sich gegen die Ausbeutung oder Schwächung durch Minderheitsansprüche (unter Verletzung des Aspektes der GEGENSEITIGKEIT) zur Wehr zu setzen. Für Schwache und Behinderte gilt der Schutz insoweit die notwendige Hilfsbereitschaft in der jeweiligen Gesellschaft vorhanden ist und geweckt werden kann (Aspekt der SUBSIDIARITÄT).

Die Dissertation ist inzwischen als Buch erschienen:
Anna Christmann
Die Grenzen direkter Demokratie

Volksentscheide im Spannungsverhältnis von Demokratie und Rechtsstaat
Reihe:
Politik und Demokratie in den kleineren Ländern Europas
Politics and Governances in the Smaller European Democracies Band 2
NOMOS Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 2012, ISBN 978-3-8329-7337.7

Wenn ich dies im Vorwort richtig deute, war ein einziger Sohn Opfer der Abwesenheit seiner Mutter wegen der wissenschaftlichen Tätigkeit. (Auch derartige Nachdenklichkeiten begleiten meine Ausarbeitungen.)

1. Einleitung: Wenn Bürger über Grundrechte abstimmen

1.1.Aktuelle Relevanz

„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tode bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.“
Wortlaut der Volksinitiative „Todesstrafe bei Mord mit sexuellen Missbrauch“ auf der Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung      
www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis392t.html

Wenn es nach dem Wunsch des siebenköpfigen Initiativkomitees der Eidgenössischen Volksinitiative „Todesstrafe bei Mord mit sexuellen Missbrauch“ gegangen wäre, hätte dieser Text möglicherweise demnächst als Artikel 10 Absatz 1 in der Schweizerischen Bundesverfassung gestanden. Am 4. August 2010 hatte eine Gruppe von Angehörigen eines Sexualmordopfers die Initiative bei der Schweizer Bundeskanzlei eingereicht…

100 000 Unterschriften hätten genügt. Aber, zur Beruhigung! , die Initiative wurde vom Initiativkomitee zurückgenommen. (a. a. O. S.21,22) Dabei hätte Absatz 3   „Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.“
durchaus Aufmerksamkeit verdient, verwies m. E. aber bereits auf die Zweifelhaftigkeit der Berechtigung des Abs.1. Zu Bedenken würde ich jedoch allen Gesetzgebern geben, ob man mit der generellen Abschaffung der Todesstrafe nicht zu weit geht. Sie müsste doch für die Täter gelten, die selbst aus Geschäftsinteresse oder anderen Motiven Menschenleben vernichten oder vernichten lassen. Dabei müsste diese Tätergruppe eben gerade nicht unter dem Diktat der direkten und schwer ausweichlichen Triebe stehen. Es dürfte nicht sein, dass sich Mafia und organisiertes Verbrechertum über die Staatsgewalt hinweg zur höchsten Autorität erhebt und allein Todesurteile vollstreckt. Werden Volksentscheide richterlich beanstandet, so gilt dies als problematischer als wenn der juristische Einwurf gegenüber dem Urteil einer Parlamentsmehrheit erfolgt, da den Volksabstimmungen höhere Legitimität beigelegt wird. (a. a. O. 2.22,23) Menschenrechte zählen jedoch heute oft als übergeordnetes Recht und werden wie positives Recht bewertet, auch wenn die Wertidee hierzu überpositiven Urprungs ist (Häfelin und Haller 2005: 659). (a. a. O. 23) Wer ist denn aber der Autor und Wächter über Wertideen überpositiven Ursprungs? , so frage ich; hierzu schweigt die Wissenschaftlerin.

Im Streit um die beste Variante von Demokratie werden augenblicklich vier Varianten herausgestellt:

1.Priorität

  Rechtsstaat                                                                Demokratie

2. Priorität

 

Demokratie

 

Rechtsstaat

Republikanismus

 

 

 

 

Prozeduralistische/
Partizipatorische
Demokratie

 

 

 

 

Deliberative
Demokratie

 

 

 

 

Liberalismus

Abbildung 2.1: Prioritäten der vier diskutierten Demokratietheorien/var. n. Anna Christmann
(a. a. O. S.41)

Ich folge im Weiteren ein Stück weit: Anna Christmann: Die Grenzen direkter Demokratie -  Nomos 2012:

2.1. Im republikanischen Modell steht die Demokratie vor dem Rechtsstaat.

Bereits in der Antike unter Betonung der Volkssouveränität, die nicht delegierbar ist (a. a. O. S.32)
Macchiavelli trennte noch Staat und Gesellschaft, Rousseau vereinigt beide im hinsichtlich des Ablegens von Einzelinteressen zugunsten des Gemeinwohls eines „wohlunterrichteten“ Volkes zum volonté  général (Allgemeinwille), also nicht dem Willen aller (volonté de tous). (a. a. O. S.33)

Es geht hier also um die Machtfrage und um die Klärung der Berechtigung zur Machtausübung. Die Demokratie auf der Grundlage des Volkswillens wäre die richtige Antwort, wenn alle Menschen wirklich gleich wären und wenn der Mensch von Natur aus gut wäre. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht gegeben; Rousseau selbst genoss seine Standesprivilegien und lieferte zugleich seine unehelichen Kinder dem Tod im Waisenhaus aus. Biotelie trennt das Regieren aus der Machtposition heraus vom Regieren nach Erkenntnissen der Zweckmäßigkeit für die langfristige Fortexistenz. Letztere setzen eine gründliche Erforschung der Tatsachenzusammenhänge durch entsprechend Gebildete und Ausgebildete voraus und ein Zwangssystem, das vor Einflüssen der Selbstübervorteilung der Forschenden schützt, nämlich das unabhängige biotele Gutachtenverfahren.  Von einem „wohl unterrichteten“ Volkswillen ist auch nicht viel Gutes zu erwarten, dann schon eher von einer guten Verfassung aus wohlgesinnten Händen. Unter Biotelie sollen allerdings die Möglichkeiten der wirklichkeitsnahen Unterrichtung enorm gesteigert werden. Auf die Berücksichtigung von Gefühlskonstellationen durch  die Abstimmungsprozesse kann jedoch nicht verzichtet werden. Ich würde diesbezüglich  eher von einem „allgemeinen Gefühl“ oder von einer „allgemeinen Stimmung“ als von einem „allgemeinen Willen“ sprechen.

2.1.1. Republikanismus  (a. a. O. S.32)

… Der entscheidende Ausgangspunkt für den Republikanismus ist die Freiheit, die nur über politische Partizipation erreicht werden kann (Held 2006;43)Er steht für „die Herrschaft der Bürger“ anstatt einer Herrschaft über die Bürger (Palazzo 2002; 16). Die Entscheidungsgewalt kann in diesem System nicht delegiert werden und muss beim Bürger selbst verbleiben (Habermas 1996;29, Palazzo 2002)…
Der moderne Republikanismus hat sich etwas von der antiken Radikalität im Zusammenhang mit der besonderen Stellung der Volkssouveränität entfernt. Die Bedeutung  direkter Bürgerpartizipation als Ausdruck persönlicher Freiheit verringert sich dabei nach und nach.. (a. a. O. S.33)
In der EU sind wir bereits dabei angekommen, dass die Kommissare die nationalen Parlamente als Träger der Demokratie weithin einfach übergehen. Partizipation als Ausdruck dafür Politik und damit Freiheit mitzugestalten und Teilhabe an der Volksgemeinschaft unter einer von gewählten Vertretern gestalteten Rechtsstaatlichkeit sind aber zweierlei und auch hier verflüchtigt sich der Teilhabeanteil mit der Zersplitterung des Volkskörpers in kulturell unterscheidbare Gruppen. Die von der Biotelie ausgehende Beiträge wären doch einmal, dass Regelungspolitik neben der Machtpolitik einen machtvollen Stellenwert bekommt und von jedermann unabhängig seiner kulturellen Sonderstellung in Gang gesetzt werden kann, und zum anderen, dass diese Regelungspolitik ja vom definierten Gemeinwohl ausgeht und in dessen Verquickung mit dem Rechtsstaat also bereits vom Ursprung her auf Rechtstaatlichkeit abzielt.

2.1.2 …Im Vergleich zum Republikanismus geht der Liberalismus von einem deutlich pessimistischeren Menschenbild aus. Er stellt nicht Partizipation als Ausdruck positiver Freiheit, sondern individuelle Grundrechte  in den Mittelpunkt. Der Rechtsstaat wird zum zentralen Bestandteil… (a. a. O. S.34)
Grundrechte (etwa bei John Lockes) werden vom Liberalismus direkt aus dem Menschsein abgeleitet.
Akexis de Tocqueville verweist in „De la démocratie en Amérique“ (1835) auf mögliche Gefahren der Mehrheitsentscheidung. (a. a. O. S.35). er empfiehlt ähnlich dem heutigen checks and balances die Einbettung in Föderalismus, Gemeindeeinrichtungen und richterliche Gewalt (Saage 2005).
Das Verfassungswesen, der Konstitutionalismus kam unter liberalistischem Einfluss im 19. Jahrhundert auf, um Monarchie zu beschränken, ausgleichend trat dazu die richterliche Gewalt. (a. a. O. S.36)
Neuere Theorien versuchen Republikanismus und Liberalismus miteinander zu verbinden, wobei eher vom Republikanismus ausgegangen wird und Gewicht auf Partizipation, also auf Bürgerbeteiligung gelegt wird.
Im biotelen System erfolgt diese mindestens in zweifacher Hinsicht: zu einen mit dem biotelen Gesetzesantrag von jedem Befähigten, zum zweiten mit der Abstimmung über diesen Antrag durch die Betroffenen. Auch das unabhängige biotele Gutachtenverfahren hat vor allem in richterlicher Funktion Züge der direkten Bürgerbeteiligung.
Für die prozedurale und partizipatorische Schule kann die Macht des Volkes als Souverän nicht durch die richterliche Gewalt eingeschränkt werden. „Selbstregierung der Bürger“ und damit eine „Starke Demokratie“ werden gefordert (Barber 1994: 135, 146). (a. a. O. S.37)  Die prozedurale Komponente ist eine solche des Rechtspositivismus, nach welchem gilt, was Gesetz ist. Thomas Hobbes meinte hierzu: „Nicht Wahrheit, sondern Macht ist die Grundlage des Gesetzes“. Von gewissen von Chr. genannten Autoren werden jedoch daneben auch Grundrechte anerkannt. Jürgen Habermas (1992, 1996) entwarf eine deliberative Demokratie, in der die Grundrechte und die Volkssouveränität gleichrangig sein sollen, obwohl sie doch in gegenseitigem Spannungsverhältnis stehen.
In der Biotelie können die Grundrechte, in der gegenüber den heute offiziell aufgestellten etwas veränderten, d. h. aus gewichtigen Gründen eingeschränkt aber auch zugunsten des  Lebens erweitert, über die demokratische und damit auch liberale Einzelinitiative (hier zunächst auf den Gesetzesantragsfall bezogen, in zweiter Linie aber auch dem Einzelnen zugebilligt) gesetzgeberisch wahrgenommen werden. Gelingen wird die Partizipation jedoch nur dem Fähigen mit gemeinnützigen Einfällen. Die Masse der Betroffenen wird erst im Abstimmungsverfahren herangezogen, entscheidet dann aber unwiderruflich prozedural-demokratisch.
Damit die Betroffenen für den gemeinnützigen biotelen Gesetzesantrag gewonnen werden, werden gemeinwohlwidrige Veröffentlichungen zur Abstimmungsmaterie zumindest im Zeitraum um die Abstimmung nicht zugelassen bzw. mit Strafe belegt und die biotelen Vereine dazu aufgefordert, das biotele Gesetzesvorhaben in der Öffentlichkeit zu verteidigen. Positive Stellungnahmen können auch von Antragsteller und Gutachtern über die „Ecke der Wissenschaft“ in den Medien vorgenommen werden. Es handelt sich hier doch offensichtlich um das bisher vermisste Bindeglied des „öffentlichen Diskurses“, wie von Habermas gefordert (aber vermutlich mehr im links-liberalen Sinne gemeint, also in der destruktiven selbst-täuscherischen Einseitigkeit  unserer heutigen Medien?).

Obwohl Habermas stets auf den Ansatz des Republikanismus zurückkommt, endet er in einem eher liberalen Modell (Ortmann 2007: 108). Habermas versucht zwar, die Volkssouveränität in seinem Modell zu verankern und übernimmt damit Ansätze der Bürgertugenden, die für die Demokratie erwartet werden. Er spricht explizit vom zur Gemeinwohlorientierung verpflichteten Bürger und dem Gebot der öffentlichen  Vernunft (Habermas 2001: 151)… (a. a. O. S.39)
Innerhalb der Gruppe der liberalen Demokratien wird … zwischen zwei Grundtypen unterschieden: der rechtsstaatlichen Demokratie und dem demokratischen Rechtsstaat.
Wie unmittelbar zu erkennen ist, handelt es sich dabei im ersten Fall um eine Demokratie mit rechtsstaatlichen Elementen und im zweiten Fall um einen Rechtsstaat mit demokratischen Elementen… (a. a. O. S.43)
2.2.2. Demokratischer Rechtsstaat
…Der Rechtsstaat nimmt hier eine entscheidende Rolle im politischen System ein, das von demokratischen Prozessen getragen aber nicht ausschließlich bestimmt wird. Aus dem Liberalismus sind die Grundwerte entnommen, die über der aktuellen Gesetzgebung stehen. Einen Rechtspositivismus, der als Recht anerkennt, was durch einen demokratischen Prozess zustande gekommen ist, kennt dieses System nicht. Ein Gesetz muss immer auch anerkennungswürdig sein, also bestimmten inhaltlichen Kriterien entsprechen. Für die Einhaltung dieser Kriterien sorgt eine starke Judikative… (a. a. O. S.46) Seine Stärke besitzt der demokratische Rechtsstaat im Schutz von Grund- und Minderheitenrechten. Es bestehen breite Beschwerdemöglichkeiten, wenn die Einschränkung von individuellen oder gruppenspezifischen Rechten droht. Ein Bürger des demokratischen Rechtsstaates kann sich seiner individuellen Grundrechte sicher sein, ist aber bei der Gestaltung der Tagespolitik weitgehend auf Repräsentanten angewiesen… (a. a. O. S.47)

Anna Christmann tritt gegen das Beispiel der schweizerischen rechtstaatlichen Demokratie eindeutig für den kalifornischen demokratischen Rechtsstaat ein (a. a. O. S.77).Damit schwimmt sie mit unserem links-liberalen Zeitgeist, der eben u. a. den Haken hat, dass  Flüchtlingsmassen aller möglichen Spielarten eindringen und alle Sozialrechte ausschöpfen, welche die Einheimischen erst erarbeiten müssen.  Eine Politik, die auf die Dauer nicht durchzuhalten ist, ist keine gute Politik; wenn sie auch noch so gut gemeint ist.
Müssen alle Landschaften der Erde mit Minaretten bestückt werden? Hat das Schweizer Bergvolk nicht das Recht, in seiner Heimat von der Landschaftsbildumgestaltung nach Balkanmuster durch eine eben erst meist uneingeladen zugereiste Minderheit verschont zu werden?
Noch einmal: Müssen Asylanten, die in Überzahl nur vorgeben, in ihrem Herkunftsland an Leib und Leben verfolgt zu werden, dieselben Versorgungsrechte erhalten wie Einheimische die hier ein Leben lang dafür gearbeitet haben?

Die biotele Gesetzgebung ist ein Zwitter zwischen beiden Spielarten: eindeutig tritt sie für Grundwerte ein, welche die dynamische Stabilität (das Leben) fördern, aber nicht gänzlich mit den liberalen Grundwerten identisch sind, was dem demokratischen Rechtsstaat entspricht; zum anderen ist sie gänzlich der Abstimmung durch die jeweils von einem biotelen Gesetzesantrag Betroffenen unterworfen, was der rechtstaatlichen Demokratie entspricht. Außerdem ist biotele Gesetzgebung ja nur für einen Teil der gesetzgeberischen Materie überhaupt zuständig, so dass noch viel Luft für andere insbesondere repräsentative  Politik bleibt. Es herrschen also hoffentlich klare Verhältnisse. Das Spannungsverhältnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat wird in der biotelen Gesetzgebung aufgelöst.

3. Theoretische Verortung direkter Demokratie

3.1. Direktdemokratische Instrumente und der Rechtsstaat (a. a. O. S.50)

Tabelle 3.1: Typen direktdemokratischer Instrumente

 

Nach Hug

Bekanntere Bezeichnung

Typ 1

Obligatorisch
Passives Referendum

Verfassungsreferendum


Typ 2

Aktives Referendum
über Regierungsvorlage


Fakultatives Referendum


Typ 3

Aktives Referendum
über Oppositionsvorlage


Volksinitiative


Typ 4

Nicht-obligatorisches
Passives Referendum


Plebiszit

Nach Hug  (2004: 324)

In den Typen 1, 2 und 4 bestimmt die Regierung den Inhalt der Vorlagen.
In Typ 3 kann eine Policy-Vorlage  nicht-an der-Regierung-Beteiligter (also aus dem Volk) eingebracht werden.
Ausgelöst wird die Abstimmung bei  Typ 1 automatisch, bei Typ 3 durchs Volk, Typ 4 durch Regierung.  (a. a. O. S.51)

3.1.1 Das Obligatorische Referendum (OR)

Beim obligatorischen Referendum werden von der Legislative bereits verabschiedete Gesetze oder Verfassungsänderungen automatisch dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das demokratische Prinzip wird gestärkt, da Vorlagen den Präferenzen der Bürger angepasst werden müssen (Gerber 1996). Der Inhalt der Vorlage sollte bereits rechtlich überprüft worden sein, da dies im parlamentarischen Verfahren enthalten ist.

Es wird zwischen grundrechtrelevanten (GR) und grundrechtsneutralen (GN) Vorlagen unterschieden.
Neutrale Vorlagen sollen überwiegen; bei Staatsverträgen ist die Gefahr der Ablehnung und von rechtsstaatlichen Problemen größer.

3.1.2 Das aktive Referendum über Regierungsvorlagen (FR)

Auch beim aktiven oder fakultativen Referendum wurde der Inhalt parlamentarisch und juristisch bearbeitet. (a. a. O. S.52) Voraussetzung eines fakultativen Referendum ist die Ablehnung durch die Opposition.

3.1.3. Das aktive Referendum über Oppositionsvorlagen ( I )

Die Vorlage kommt aus der Opposition, aus Volk, Verbänden, Parteien, ist häufig parlamentarisch nicht geprüft und wird durch das Volk mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit entschieden. Vater (2002: 311) trennt hier bei der Volksinitiative unter „Power-sharing“ mit Minderheitsinitiativen. (a. a. O. S.53,54) Grundrechtkonflikte sind möglich.

3.1.4 Das nichtobligatorische passive Referendum (P)

Hier geht die Initiative einer Volksabstimmung (Plebiszit) von der Regierung aus. (a. a. O. S.54)
Außer zur Image-Pflege kann die Volksabstimmung bei Uneinigkeit einer Koalition eingesetzt werden, auch ein Regierungschef ohne Parlamentsmehrheit kann dieses Mittel einsetzen sowie die Parlamentsmehrheit.
Dem Risiko einer Ablehnung wird sich niemand aussetzen.

3.1.5 Konfliktpotential mit dem Rechtsstaat

GN: Grundrechtsneutrale Vorlagen betreffen keine Grundrechte
GR: Grundrechtsrelevante Vorlagen müssen umgesetzt werden, um grundrechtskonform zu handeln.
GP: Grundrechtsproblematische Vorlagen würden bei Umsetzung Grundrechte einschränken. (a. a. O. S.55)

Es werden in Tabelle 3.2. neun verschiedene Vorlagenvariationen aufgelistet; je drei für OR, FR und I, das Auftreten von Rechtsproblemen unter „nie, bei Ablehnung, bei Annahme“ und deren Wahrscheinlichkeit und Konfliktpotential angegeben. Bei Annahme einer Volksbefragung (I) mit grundrechtsproblematischem Inhalt, deren Wahrscheinlichkeit im Mittelfeld liegt, ist das Konfliktpotential hoch. (a.  a. O. S.56)

Ein geringes Konfliktpotential weist die mögliche Ablehnung eines fakultativen Referendums über eine grundrechtsrelevante Vorlage auf. In der Regel wird bei fakultativen Vorlagen allerdings nicht über grundlegende Staatsprinzipien abgestimmt, somit ist die Ablehnung nicht allzu gravierend für das politische System….
Da obligatorische Astimmungen allerdings häufiger für besonders wichtige Legislativentscheide vorgesehen sind, wird dem obligatorischen Referendum über grundrechtsrelevante Vorlagen ein mittleres Konfliktpotential zugewiesen…
Zwischen Stimmbürgern und Regierung kann eine Kluft sichtbar werden, die das Ausland beanstandet; auch können einer Bevölkerungsgruppe Grundrechte entgehen. (a. a. O. S.57)
Noch problematischer ist allerdings die Annahme einer grundrechtsproblematischen Volksinitiative einzuschätzen. Im Gegensatz zur Ablehnung einer grundrechtsrelevanten Vorlage ist in diesem Fall möglich, dass einer in der Abstimmung unterlegenen Minderheit grundlegende Rechte nicht nur vor enthalten, sondern entzogen werden…
Das Konfliktpotential der Annahme grundrechtsproblematischer Referenden und der Ablehnung grundrechtsrelevanter Initiativen wird als gering eingestuft…

3.2. Wohin gehört die direkte Demokratie?  (a. a. O: S.58)

Tabelle 3.3:  Ausbau des demokratischen Prinzips durch direktdemokratische Instrumente
 


Instrument

Zuwachs an demokra-
tischem Prinzip


Erläuterung

Fakultatives
Referendum


Gering

Entscheidung über Regierungsvorlage
Kosten der Unterschriftssammlung

Obligatorisches
Referendum


Mittel


Entscheidung über Regierungsvorlage

Initiative

Groß

Entscheidung über Oppositionsvorlage

(a.    a. O. S.59)

In einer (hier nicht wiedergegebenen) Abbildung 3.1: „Direktdemokratische Instrumente in der Rechtsstaat-Demokratie-Matrix“  umschließt die liberale Demokratie eine elliptische Fläche über einer zwischen der Ordinate Demokratie und der Abszisse Rechtsstaat  (Rechtsstaatliche Demokratie)  von links aufsteigenden Winkelhalbierenden und legt Chr. das fakultative (1a), das obligatorische (1b) und die Volksinitiative (1c) für Rechtstaatliche Demokratie  links oben nach außerhalb der Ellipse  in den Bereich der defekten Demokratie , dieselben Instrumente für den Demokratischen Rechtsstaat dagegen an den rechten Ellipsenrand innerhalb der Ellipse für den Demokratischen Rechtsstaat.  (a. a. O. S.60) Und schließt daraus messerscharf:
Die bereits in der Einleitung dieses Kapitels erwähnte und vermutlich intuitivere Überlegung, direkte Demokratie in der rechtsstaatlichen Demokratie zu verorten, erscheint also nicht überzeugend…  In Parlamenten kommt demgegenüber dennoch seltener das Mehrheitsprinzip zum Tragen , da auf Grund von Lobby-Arbeit, Log-Rolling und verschiedenen Prioritäten von Themen selten mehrheitlich über eine bestimmte Sachlage abgestimmt wird (Besley und Coate 2002: 17) …                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Gerade weil die Logik der direkten Demokratie eher der rechtsstaatlichen Demokratie entspricht, konnte sie jedoch von dieser nicht angemessen eingebettet werden. Der Theorie der oben ausgeführten Embedded Democracy folgend ist das Gleichgewicht zwischen den zwei Hauptachsen von Demokratie und Rechtsstaat bei der Einbettung direktdemokratischer Elemente in eine rechtsstaatliche Demokratie nicht gegeben…(a. a. O. S.61)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           
Die Abbildung 3.1 wird jedoch nicht einmal von Tatbeständen oder Sachverhalten  abgeleitet, sondern stellt eine Gedankendemonstration vor, die mathematisch-graphisch bedeutungsmäßig aufgewertet werden soll.
Ich würde sie einmal in die Nachfolgetradition von Baruch Spinozas Ethica more geometrico stellen, wenn letzterer inhaltlich nicht Bedeutenderes geleistet hätte.

Die politologische Literatur sei hinsichtlich von Minderheiten- und Grundrechten bis Ende der 1990er Jahre widersprüchlich teils für teils gegen Relevanz der direkten Demokratie ihnen gegenüber. Aber aktuell hat man offenbar entdeckt, dass Minderheiten viel mehr Rechte haben.
Da direkte Demokratie zu einer Verschiebung des Policy-Outcomes zu Gunsten der Wählerpräferenzen führt (Gerber 1996), schneiden Minderheiten in direktdemokratischen Prozessen schlechter ab, wenn sie im Volk weniger anerkannt sind als innerhalb der politischen Elite… Die Elite gilt dem gegenüber als liberaler und fühlt  sich Minderheitenrechten, die in internationalen Abkommen garantiert sind, eher verpflichtet (Christmann 2011)… (a. a. O. S.63)  Während Amerikaner mit afrikanischer oder asiatischer Abstammung mit höherer Wahrscheinlichkeit mit der Mehrheit stimmen, wenn sie geschlossen votieren, schneiden Amerikanermit lateinamerikanischer Herkunft leicht schlechter ab (Hajnal et al. 2002: 168) … Eine Untersuchung des Abschneidens Homosexueller bei direktdemokratischen Abstimmungen von Haider-Merkel et al. (2007) bestätigt jedoch die Theorie Gerbers (1996), dass Minderheiten unter direkter Demokratie leiden, wenn sich im Volk mehr Vorbehalte gegenüber dieser Minderheit finden als innerhalb der politischen Elite…
Ich frage mich mit vielen anderen, ob Homosexuelle denn wirklich ein Recht darauf haben müssen sich in aller Öffentlichkeit gegenseitig abzuküssen. Auch kann ich es nicht als gut bezeichnen, wenn religiösen und ethnischen Minderheiten erspart wird, sich an die einheimische Mehrheitsbevölkerung anzupassen. Insbesondere gilt hier mein Bedenken wachsenden Minderheiten.
In der Schweiz ließ sich feststellen, dass allein die Befürchtung, dass ein Referendum ergriffen werden könnte, zu restriktiven Regelungen für die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften geführt hat (Christmann 2010a)… (a. a. O. S.64)  Gegen Erweiterung von Minderheitenrechte erheben sich Widerstände. Vom Status quo Bias ist die Rede, d. h. vom Festhalten am Gewohnten. (Brunetti 1992,:115ff, Brunetti 1997, Christmann 2009:51)  Im Rahmen von Paketabstimmungen sei eine Rechteerweiterung leichter ( m. E. eine Binsenweisheit). Schlecht integrierte Minderheiten kommen gegenüber direktdemokartischen Instrumenten eher schlecht weg (wen kann das wundern?)
So betonen auch Vatter und Danaci (2010:217), dass Staaten wie Deutschland durch die unantastbaren Grundreche im Grundgesetz und die Mitgliedschaft in verschiedenen internationalen Menschenrechtskonventionen vergleichsweise gut gegen die Tyrannei der Mehrheit geschützt seien, während für die Schweiz mögliche Ausschlussgegenstände ins Auge gefasst werden sollten. (a. a. O. S.65) Und wer schützt die Mehrheitsgesellschaft gegen maßlose Ansprüche von Minderheiten? , so frage ich.

3.3.2 Fehlende Verantwortlichkeit der Stimmbürger…

..Der Agent – die Regierung – ist dem Prinzipal – dem Volk – verantwortlich und hat diesem Rechenschaft über sein Handeln abzulegen…Folgen wir Forst (2007). Gibt es.. ein „Grundlegendes Recht auf Rechtfertigung“… Es müssen Gründe für eine Regelung angeführt werden… eine „begründetet Vermutung der Vernünftigkeit“ (Abromeit 2002)
.. Angewandt auf Volksentscheidungen bedeutet dies, dass eine Mehrheit der Abstimmenden frei nach ihren eigenen Präferenzen entscheiden kann, ohne übergeordnete Normen oder Interessen anderer zu berücksichtigen.
Unterzuordnen haben die bei einer Abstimmung Unterliegenden sowie die Nicht-Abstimmungsberechtigten, eine Gruppe die meist über 50 Prozent der Bevölkerung ausmache (Linder 2005:283) …(a. a. O. S.66,67) Wäre dies nicht so, so gäbe es ja keinen Grund mehr, einer Volksgemeinschaft beizutreten, halte ich dagegen. Eingeräumt wird die Möglichkeit der Volksinitiatve von Seiten der Abstimmungs-Unterlegenen. Werde das demokratische Prinzip nur als eines unter anderen betrachtet, so wäre eine Korrektur von Volksentscheiden leichter. (a. a. O. S.67)

3.3.3 Weitere Probleme

Wenn unter zwei Parteien oder Bevölkerungsgruppen die eine bei Abstimmungen immer verliert, könne es zu einer Instabilität des Systems kommen. Zu komplexe Abstimmungsthemen (Kriesi 2005:8) oder Käuflichkeit (Kriesi 2009, Braunsstein 2005) werden angeführt.
3.4 Auswirkungen einer rechtlichen Grenze für Volksinitiativen
Stärkerer Rechtsstaat bedeute rechtliche Grenzen…
In einer Abbildung 3.2 wird die Grenzverschiebung hin zur Grundrechtsproblematik für die Rechtsstaatliche Demokratie gegenüber dem Demokratischen Rechtsstaat in Anlehnung an Gerber (1996) dargestellt.
Initiativen können den Präferenzen der einreichenden Gruppen entsprechen oder auch nur zur Aufmerksamkeitserregung durch extreme Forderungen angeregt werden. (Linder 23005:266, Donovan et al. 2008). Die Medien diskutieren letztere stärker, der Aufmerksamkeitsvorteil bleibe auch bei Grundrechtsüberschreitungen erhalten.(a. a. O. S.69) Im demokratischen Rechtsstaat haben grundrechtsproblematische Initiativen geringere  Chancen. (a. a. O. S.70,71)
Es liegen dabei die Thesen zugrunde, dass ein ausgebautes richterliches Prüfverfahren Grundrechte effektiv vor einer Einschränkung durch direktdemokratische Instrumente schützt. (Hypothese 2.1). (a. a. O. S.72)
Teil II: Direkte Demokratie und Grundrechte in der Praxis
4. Direkte Demokratie und Rechtsstaat in der Schweiz und Kalifornien
„Der Bau von Minaretten ist verboten“, so lautet seit der Annahme der Minarettverbotsinitiative im November 2009 Artikel 72 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Es ist unbestritten, dass die Rechte von Muslimen in der Schweiz durch diese, von einem Komitee um die Schweizer Volkspartei (SVP) lanzierten, Volksinitiative eingeschränkt wurden. Ebenso eindeutig erscheint die Einschränkung der Rechte homosexueller Paare durch den folgenden Satz: “ only marriage between a man and a woman is valid or recognized in California“. Seit 2008 steht er in der kalifornischen Verfassung (Artikel 1, Absatz 7,5) – ebenfalls als Resultat einer Volksinitiative. Muslime in der Schweiz, Homosexuelle in Kaliforniern (und in anderen US-Staaten) – Beispiele für die Einschränkung von Rechten gesellschaftlicher Gruppen durch direkte Demokratie finden sich zahlreich… (a. a. O. S.71)

Da tischt Frau Chr. wieder ihre steckenpferdartigen Lieblingsthemen auf, die doch von ihrer links-liberalen Verbohrtheit zeugen, die sie daran hindert, sich die langzeitpolitischen Folgerungen der von ihr als Richtlinie über alles gesetzten Menschenrechtserklärungen, die sie mit Rechtsstaatlichkeit gleichsetzt, auch nur vorzustellen. Woher, wenn nicht aus der Zauberkiste der vom irrealen Wunschträumen betäubten Politikwissenschaftler, könnte denn sonst die muslimische Minderheit in der Schweiz ein Recht darauf ableiten unter Ausnutzung der Sozialgesetzgebung der Einheimischen sich zahlenmäßig zu  erweitern mit der Forderung im Rücken, die Macht im Staat zukünftig im Namen Allahs, des auf Erden allein zu Recht Mächtigen, zu übernehmen? Tragen nicht bereits viele Moscheen die Namen islamischer Eroberer?
Und mit welchem Recht, als dem von ihre und ihren politischen Gewinnungsgenossen erst dazu erhobenen, sollen die Kalifornier dazu gezwungen werden die widernatürliche Homoehe als derjenigen zwischen Mann und Frau gleichwertig anzuerkennen?

Als neu nimmt Ch. in Anspruch, Ländervergleiche hinsichtlich der Theorie und  Praxis direkter Demokratie durchgeführt zu haben und auch die Entscheidungsprozesse der Stimmbürger und nicht nur deren Ergebnisse berücksichtigt zu haben. (a. a. O. S.73) An Staaten mit häufig angewandten direktdemokratische Instrumenten blieb nur die Schweiz als Beispiel einer rechtsstaatlichen Demokratie und es wurde deshalb mit Kalifornien als Bespiel eines demokatischen Rechtssstaates  auf die subnationale Ebene zurückgegriffen. (a. a. O. S.75-77)
Zugreifen konnte Chr. auf die Graphik eines Demokratiebaromeers
www.democracybarometer,org aus 2005 zwischen Schweiz und  USA , wonach  Im Gegenuhrzeiger-Sinn kreisend bei der Individuellen Freiheit und Repräsentation den Schweizern deutlicher Vorsprung eingeräumt wurde, bei Partizipation ein nur halb so großer, bei Transparenz eine eher noch größere Zurücklage. Bei der Regierungsfähigkeit  lagen die US-Bürger leicht zurück, in der gegenseitigen Gewaltenkontrolle die Schweizer massiv zurück, im Wettbewerb deutlich vorn, in Öffentlicher Artikulation und Rechtsstaatlichkeit (!) aber wieder die US-Bürger  leicht vor den Schweizern. Der Rückstand hinsichtlich des Wettbewerbs in den USA wurde auf das Zwei-Parteiensystem zurückgeführt im Gegensatz zur Proporzwahl und dem Mehrparteiensystem in der Schweiz. (a. a. O. S.78,79)
Das Zurückliegen in der Gewaltenteilung wurde der schwachen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz angelastet. Auf der anderen Seite wird ihre „constitutional rigidity“ international gerühmt (Lorenz,2005).
Schwerer wiege, dass Verfassungsänderungen mit einfacher Mehrheit über die Bühne gingen, wogegen in Kalifornien eine Zweidrittelmehrheit des Paraments dafür stimmen muss. (a. a. O. S.79) Ursachlich sei auch der stark föderative Charakter des Schweizer Systems, das dem Bund nur wenig Kompetenzen lasse. (a. a. O. S.80)
In Kalifornien dagegen gelte auch die Bundesverfassung  und die Bill of Rights sei dann auch in die Einzelstaaten eingedrungen ; auch habe Kalifornien ein hierarchisch stark gegliedertes Gerichtssystem mit vielen Einspruchsmöglichkeiten. (a. a. O. S.81) Durch die Anti-Terrorgesetze  habe sich die Menschenrechtslage jedoch verschlechtert. (a. a. O.  S.81,82) Andererseits gilt die Schweiz als Muster für eine Konsensdemokratie, was die Bedeutung des Mehrheitswahlrechtes abschwäche.(a. a. O: S.83)

4.2.2 Akzeptanz direkter Partizipation und individueller Rechte

Die Volkssouveränität spiele in der Schweiz und in den USA eine stärkere Rolle als in Deutschland. Die Rechtsprechung wird in der Schweiz sogar in 63 Prozent als delegitimierend bezeichnet, in den USA in 52 Prozent, in Deutschland in 47 Prozent. (a. a. O. S.84)  Tabelle 4.1 (Quelle WVS 2005) handelt von  „Einstellungen zu Demokratiemerkmalen im Mittelwertvergleich.  „Grundrechte schützen die individuelle Freiheit vor Unterdrückung“ bewerten auf einer Skala von 1 bis 10 Kalifornier mit 8,27, Schweizer mit 8,55. „Das Volk kann Gesetz in Volksabstimmungen ändern“ erhält in Kalifornien die Note 7,54, in der Schweiz 8,94.
30 Prozent der Schweizer räumen den Referenden höheren Stellenwert ein als den Grundrechten, in Kalifornien nur etwa 15 Prozent. 40 Prozent der Kalifornier maßen den Grundrechten einen höheren Wert bei als direkter Volksbeteiligung, nur7 Prozent der Schweizer und 26 Prozent in allen Staaten. (a. a. O. S.85)
In Tabelle 4.3 werden die Befragten nach Parteizugehörigkeiten aufgegliedert. Hier liegen in der Schweiz SVP an der Spitze der Grundrechts-Betoner, gefolgt von der FDP, in den USA liegen die Demokraten deutlich hinter den Republikanern (?). (Quelle WVS 2005-2006) (a. a. O. S.87) Höhere formale Bildung wirke sich überall zugunsten der Grundrechte aus; in den USA  betonten Leute mit höherer Toleranz die Grundrechte höher, ältere Menschen nicht; in der Schweiz zeigten sich hier keine Unterschiede.(a. a. O. S.87,88)

4.3.1 Die schweizerische Volksinitiative und ihre Vorprüfung durch die Legislative

Es gibt keine richterliche Überprüfung von Initiativen. Auf Bundesebene bedarf sowohl die Verfassungstotalrevision, die nie vorkam, als auch eine Teilrevision 100.000 Unterschriften. (a. a. O. 88,89)
Ständemehr und Volksmehr sind erforderlich; nur sieben Verfassungsvorlagen scheiterten am Ständemehr.
Seit 1891 bis Ende 2010 wurden von 174 Initiativen 18 angenommen und sechs Zustimmungen des Volkes zu 16 Gegenvorschlägen des Parlaments. Ein Initiativ-Text wird zur formalen Prüfung der Bundeskanzlei vorgelegt, ehe die Unterschriftensammlung beginnt. (a. a. O. S.90,91) Nach Prüfung der Unterschriften, wird der Text der Botschaft des Bundesrates vorgelegt und dann der Überprüfung durch  das Parlament, ehe es zur Volksabstimmung kommt. National- und Ständerrat  kommt  die Prüfungsrolle zu. (a. a. O. S.91)
Eine Initiative darf  sich nur auf eine Materie erstrecken. Das Parlament hat die Völkerrechtsverträglichkeit zu prüfen; laut Internationalem  Gerichtshof zählen hierzu auch Abschiebungen. Gegen die Parlamentsentscheidung ist kein Einspruch möglich.(a. a. O.  S.92)  Das Bundesgericht kann auch gegen kantonale Volksinitiativen entscheiden, wenn sie gegen Bundesrecht verstoßen, aber nicht auf Bundesebene.

4.3.2. Die kalifornische Volksinitiative uni he Prüfung durch Gerichte

Bei Gründung der USA wurden Volksabstimmungen auf Bundesebene aus der Befürchtung einer Tyrannei der Mehrheit verworfen, auf Staatenebene wurden sie im 19. Und 20. Jahrhundert vielfach eingeführt, in Kalifornien 1911. Bis Ende 2008 wurden dort 111 von 329 Volksinitiativen angenommen. (a. a. O. S.93,94)
In Kaliforniern können auch Gesetze vom Volk vorgeschlagen werden. Der Text muss beim Staatssekretariat eingereicht werden und erhält vom Generalstaatsanwalt eine offizielle Zusammenfassung und einen Titel. (a. a. O. S.94) Der Unterschriftensammlung und ihrer Prüfung folgt die Volksabstimmung. Der gesamte Prozess wird von Gerichten  über die „pre-election-review“  überprüft. Die substantielle Überprüfung erfolgt erst  nach der Abstimmung unter Klagemöglichkeiten. (a. a. O. S.95,96)  Es gibt den Konflikt zwischen Legislative und Judikative, inwieweit die Legitimation beider in der Entscheidung höher einzustufen ist. (a. a. O. S.96)
Es wird keine empirische Aussage über die Gesamtsysteme Schweiz und Kalifornien gemacht, sondern ausschließlich der Effekt des direkten Initiativprozesses auf die Sicherung der Grund- und Minderheitenrechte als ein wesentliches Merkmal einer liberalen Demokratie untersucht. (a. a. O. S.97)
Hierin liegt aber gerade der Hund begraben: denn die Grund- und Minderheitenrechte selbst müssen zunächst  einmal in Frage gestellt, d.h. eingehender diskutiert und auf ihre Wertigkeit gegenüber den schutzwürdigen und insbesondere den vitalen Interessen des Volkes abgewogen werden.
Die überdurchschnittliche Annahme grundrechtsproblematischer Volksinitiativen in beiden Staaten verdeutlicht den bestehenden Problemdruck. Rechtliche Aspekte werden nicht vom Stimmbürger berücksichtigt, sondern müssen von anderen Instanzen geprüft werden… (a. a. O. S.98)

3.1. Theoretische Überlegungen

In der Regel gehe es in der wissenschaftlichen Debatte (Gamble 1997; Frey und Goette 1998) um Minderheitenrechte unter Einschluss sozialer Fragen wie solche des Wohnungsbaues. Hier solle es aber um Grundrechtseinschränkungen gehen, wie etwa die sogenannte Verwahrinitiative  gegenüber Sexualstraftätern in der Schweiz. Und dann – für mich erstaunlich:
Der Argumentation der ausgleichenden Gewalten in einer liberalen Demokratie folgend, ist der Grundrechtsschutz zudem als fundamental anzusehen, während Minderheitenrechte, die nicht durch Grund- oder Menschenrechte abgedeckt werden, in einzelnen Fällen auch zu Recht eingeschränkt werden.
Angeführt werden dann aber aufklärend Forderungen nach höheren Löhnen für Westschweizern im Vergleich zu Deutschschweizern. Das Problem der wachsenden (oder gar explodierenden) Minderheiten und solcher mit staatsfeindlichen Ideologien wird also nicht angeschnitten, weil sie insbesondere von den Juristen und den meisten Politikern geflissentlich übersehen oder übergangen werden.

Als übergeordnete Definition wird eine Formulierung von Häfelin und Haller (2005:69) herangezogen, die Grundreche als Reche definieren, “die durch staatliches Recht (…) oder Völkerrecht gewährleistet sind. Ihre Geltung beruht auf Normen des positiven Rechts, auch wenn die dahinterstehende Wertidee überpositiven Ursprungs ist.“ Damit sind Grundreche ausschließlich solche Rechte, die explizit in Verfassungen, internationalen Abkommen oder anderen Rechtsdokumenten festgehalten sine, aber dennoch auf einer überpositiven Grundlage beruhen… Als Grundrecht werden daher Rechte aufgefasst, die in einem Menschenrechtsabkommen, also entweder dem UNO Pakt II, der EMRK oder der Bill of Rights als amerikanische Grundrechtsdeklaration festgehalten sind. Zudem werden Regeln einbezogen, die Rechte betreffen, die in der Diskussion stehen, als Menschenrechte aufgenommen zu werden…

5.2. Grundrechtsproblematische Volksinitiativen  (a. a. O. S.100)

In Kalifornien ist bereits der Anreiz zu grundrechtsproblematischen Initiativen wegen der gerichtlichen Überprüfungen geringer als in der Schweiz.
Chr. trifft für die Schweiz eine eigene Auswahl auf Basis von
www.swissvotes.de und Année Politique Suisse.
in der ersten Quelle fand sie nur das Minarettverbot und die Anti-Abtreibungsinitiative „Für Mutter und Kind“,
vermisst jedoch „Gleiche Rechte für Behinderte“(2003)  und „SOS – Schweiz ohne Schnüffelpolizei“ (1998). (a. a. O. S.104)  Ich gebe den Tabelleninhalt wieder:

 

 

Jahr

 

Vorlagen-
nummer

Ja Stimmen
Stände-Ja)

 

Thema

 

Beschreibung

1996

Nicht
abgestimmt

Nicht
abgestimmt


Asyl

Illegale Asylsuchende sollen zurückgewiesen werden, ungeachtet des <non-Refoulement Gebots.

1996

432

46,3
(10 2/2)


Asyl

Illegale Asylsuchende sollen zurückgewiesen werden, das Non-Refoulement Gebot beachtend.

2000

467

36,2
(0)

Auslän-
der

Begrenzt den Anteil der Ausländer auf 18 Prozent.

2002

488

18,2
(0)

Abtrei-
bung

Generelles Abtreibungsverbot.

2002

491

49,9
(10 5/2)


Asyl

Reduziert Sozialhilfe für Asylsuchende, generelle
Zurückweisung von Asylsuchenden aus sicheren
Staaten.

2004

506

56,2
(19 5/2)

Straf-
recht

Lebenslange Sicherheitsverwahrung von Sexual-
straftätern ohne Haftüberprüfung.

2008

532

36,2
(1)

Aus-länder

Gemeinden sollen eigenständig und endgültig
über Einbürgerungen entscheiden.

2008

535

51,9
(16 4/2)

Straf-
recht

Pornographie-Verbrechen gegen Kinder verjähren nicht.

2009

547

57,5
(17 5/2)


Religion

Der Bau von Minaretten wird verboten

2010

552

52,9
(15 5/2)

Aus-
länder

Umgehende Ausschaffung von Ausländern, die
eine in der Verfassung definierte Straftat began-
gen haben

Hinsichtlich von N432 (?) seien Bundesrat und Parlament der Auffassung gewesen, dass die Schweizer Demokraten mit dieser Initiative gegen geltendes Völkerrecht verstoßen hätten, und wollten es von der Abstimmung ausschließen; zum Zeitpunkt der Abstimmung war aber zwingendes Völkerrecht als Abweisungsgrund nicht verfassungsgemäß. Aus diesem Anlass wurde die Verfassung so geändert, dass Völkerecht zukünftig ein Hemmnis für Initiativen sein kann. (a. a. O. S.105,106)

Sollte man sich nicht, so meine ich, erst einmal die Frage stellen, ob die Legitimation für Völkerrecht – letztlich gilt das aber auch für jede Norm von Seiten der in diesem Buch genannten die nationale Gesetzgebung  überragenden und ihr übergeordneten internationalen Vereinbarung – wirklich über dem Wohl jeder Einzelnation steht? Welches Zusammenhangswissen erhebt die Urheber dieses übergeordneten Rechts über die sachliche Zuständigkeit nationaler Rechtskundiger? Oft scheint allein der die gute Absicht hier der Vater des Gedanken und der Rechtsnorm zu sein. Genügt das? Ist es einem Staat wie Deutschland oder gar noch einem so kleinen wie der Schweiz zumutbar, jede Person, der es gelingt, ihren Boden zu betreten, mit dem Recht auf Überleben so quasi alle irgendwie einklagbaren Bürgerrechte zu gewähren? Wenn die eindringende Person keine Papiere mit sich führt, kann ihre Herkunft und Vergangenheit oft nur unter hohem Aufwand oder gar nicht überprüft werden. Warum drängen Rechts- und Politikwissenschaftler nicht darauf, dass das Asylrecht auf der Grundlage der besehenden Botschaftsbeziehungen im Heimatland des Asylsuchenden gewährt wird? Dadurch würden politische Missstände doch viel eher zum Anlass werden sie abzustellen.
Heute instrumentalisiert sogar manche Regierung und andere Machtcliquen die schlechten politisch-sozialen Regelungen, um über das Asylrecht die Grenzkontrollen anderer besser eingerichteter Staaten zu hintergehen und sich über expandierende eigene Minderheiten anderes Staatsgebiet ohne höheren Aufwand langfristig betrachtet einzuverleiben. Die engstirnigen und illusorisch-utopischen Vorstellungen der bei uns herrschenden  Kreise, denen Chr. anhängt und zuarbeitet, setzen irrtümlich voraus, dass die nationalen Grenzen ein Relikt der Vergangenheit seien und in einer zukünftigen grenzenlosen Welt alle Rassen, Kulturen und Religionen etwa  gleichmäßig über die Erde zerstreut leben werden. Da es dann keine muslimischen Länder und Gesellschaften als geschlossene mehr gäbe, wären die in Europa lebenden darauf angewiesen, die ihnen vererbten und hochgeschätzten kulturellen Embleme wie die Minaretten an ihren Moscheen auch hier allerorts anzutreffen, um ihre Kultur weiter ausleben zu können. Da unsere links-liberale Machtclique und ihre Kostgänger und Verfechter sich der Wirklichkeit verschließen, dass neben FREIHEIT-GLEICHHEIT- BRÜDERLICHKEIT eben doch mindestens weitere neun Grundprinzipien – nämlich die biotelen – für das Überleben der Menschheit und letztlich auch jeder Kultur erforderlich sind, verdrängen sie die Wirklichkeit, dass unsere europäische Zivilisation inzwischen rasant eben infolge dieser Wirklichkeitsverdrängung sich im Niedergang befindet, und von anderen Kulturen, voran von der  islamischen sich ablösen lässt.

Es hätten ja auch gesundheitliche oder familiäre Umstände, so Frau Chr., dafür sprechen können von einer grundsätzlichen Zurückweisung illegaler Flüchtlinge Abstand zu nehmen, so unsere für alle Menschen fürsorgliche aber an deren Versorgung doch wohl wenig beteiligte Autorin. Aber nun hat das Schweizer Volk selbst sogar entsprechend dem Abstimmungsergebnis zu N432 der Initiative, wie auch anderen Initiativen der rechtsorientierten Parteien in den Abstimmungen eine Absage erteilt. (a. a. O. S.106)
Auch die Vorlage 2008 bezüglich des unanfechtbaren Rechts der Gemeinden zur Einbürgerung von Ausländern als Reaktion auf zwei Ablehnungsfälle durch das Bundesgericht scheiterte in der Volksabstimmung zur Verwunderung selbst von Frau Chr.  Der Ausschluss der Rechtsweggarantie in diesem Fall hätte zwar gegen Artikel 13  des EMRK verstoßen, wäre jedoch nicht zwingendes Völkerrecht gewesen. (a. a. O. 106,107)
Gegen die Vorlage in 2010 gab es heftigen Widerstand innerhalb der Parteien und Ständerat und Parlament ließen sie nur knapp zu. Die Verwahrinitiative gegen Sexualstraftätern, von betroffenen Angehörigen angeregt, ging zwar durch, aber Bundesrat und Parlament setzten mit Rücksicht auf das Völkerecht durch, dass eine Spezialkommission regelmäßig überprüft, „ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Therapie der Täter ermöglichen“ (BZZ; 1^9.06.2008), was bisher m. E.  doch recht zweifelhaft ist. (a. a. O. S.107)
Pornographieverbrechen gegen Kinder vor Pubertät stießen auf weniger Widerstand; dieser war jedoch beim MInarettverbot heftig schon mit Hinblick auf die Religionsfreiheit, so dass es Ch wunderte, dass der Antrag angenommen wurde. “Für Mutter und Kind“ scheiterte, obwohl die Abtreibung auch bei ungewollter Schwangerschaft nicht als Menschenrecht gesehen wird und auch nicht diskutiert wurde. (a. a. O. S.108)

3.2.2. Grundrechtsproblematische Volkinitiativen in Kalifornien

In Kalifornien gab es wenige derartige Initiativen bezüglich der Einschränkung von Ausländerrechten.
In den 90er Jahren sah Proposition 187 vor, illegalen Asylaufenthaltern sämtliche Staatsleistungen zu verweigern. Anfang der 90er debattierte man die Fragen um die mexikanische Einwanderung und 39 Prozent sprachen sich gegen Leistungen an illegale Einwanderer aus. Die Immigrantenvereinigung reichte sofort Gerichtsklage ein und die Proposition wurde 1998 in weiten Teilen für ungültig erklärt, vor allem der Schulausschluss für Kinder Illegaler. Eine Mehrheit von 55 Prozent sprach sich gegen die Affirmative Action Programme aus, mit denen gezielt ethnischen Minderheiten Bevorzugungen in staatlichen Institutionen als Ausgleich für Unterrepräsentation als „positive Diskriminierung“ eingeräumt worden waren. Ein Bundesrichter entschied zunächst unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot gegen die Initiative. (a. a. O. S.108,109)  Die nächst höhere Instanz sah dies jedoch einstimmig anders, was vom Supreme Court 2010 bestätigt wurde, da die Bundesverfassung nicht verletzt werde.
Ein noch weiteres Verbot der Erfassung von  Individualdaten, die Rassen und Ethnien angeben, wurde im Jahr 2003 von einer Mehrheit der Stimmbürger abgelehnt (Proposition 54).
Strafrechtsverschärfungen waren häufiger Gegenstand von grundrechtsproblematischen Initiativen.
Proposition 155 ließ 1990 die Rechte von Angeklagten bei Gerichtsverhandlungen auf das notwendige Minimum beschränken. Der Gesetzgeber versuchte durch das „Three Strikes Law“ eine Verhinderung der Annahme, die aber mit 72 Prozent erfolgte. Proposition 21 nach der der Staatsanwalt unabhängig vom Richter über die Strafmündigkeit von minderjährigen Angeklagten entscheiden darf wurde mi 62 Prozent der Stimmbürger angenommen. Das kalifornische Berufungsgericht sah darin eine Verletzung der Gewaltenteilung, der Supreme Court aber nicht, sondern bestätigte die Stimmbürger-Entscheidung.
Mit Proposition 69 beschlossen 62 Prozent der Stimmbürger , dass auch gewaltfreie Taten zur Erfassung  in DANN-Datenbank führen; Jugendliche und noch nicht Verurteilte entgegen der Unschuldsvermutung  inbegriffen. (a. a. O. S.110,111) it Proposition 83 wurde 2006 mit 70 Prozent der Stimmen  das Sexualstrafrecht verschärft; es gab Wohnverbote in Schul- und Parknähe und eine unbegrenzte  stationäre psychiatrische Überwachung nach Strafabbüßung bis zu einer gerichtlichen Entlassungsentscheidung. Bisher betrug die Überwachungsfrist zwei Jahre bei Möglichkeit der Verlängerung durch ein Gericht. Ein Sexualstraftäter klagte. Wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, der Supreme Court  hielt 2010 die Initiativentscheidung aufrecht mit der Beweisauflage der näheren Begründung der Andersbehandlung gegenüber anderen Straftätern. Größte Aufmerksamkeit galt dem Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe für das 2000 61 Prozent stimmten mit „Only marriage between a man and a woman is valid or recognized in California“.  Wieder wurde mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes  argumentiert. Der Supreme Court hob das Verbot 2008 auf. (a. a. O. S.111)
Die Verbotsunterstützer reichten Proposition 8 auf Verfassungsebene ein und erhielten 53 Prozent Zustimmung. Nun streitet man sich ob hier ein „Amendment“ oder eine „Revision“ der Verfassung vorliegt, der noch fortdauert. (a. a. O. S.112) Drei Vorlagen zielten auf eine Beschränkung der Abtreibungsmöglichkeiten für ungewollt schwangere Frauen; die Initiativen wurden nicht angenommen.

5.3. führen repräsentative Legislativprozesse zu den gleichen Problemen? (a. a. O. S.113)

Die hier vorgetragenen Beispiel-Ergebnisse grundrechtsbeschränkender Initiativ-Ergebnisse in der Schweiz und die zehn erfolgreichen in Kalifornien würden nach Vatter und Danaci (2010: 210)  hätten sie „das Outcome des repräsentativen Systems verändert“ haben.  Regierung und Parlament der Schweiz sprachen sich gegen diese Initiativen aus, was in Kalifornien (nachträglich) nicht üblich ist. Kalifornische Gouverneure wie Wilson und Schwarzenegger, beide Republikaner, sprachen sich zum Teil zustimmend gegenüber den Volksinitiativen aus. (a. a. O. S.114) In Kaliforniern lägen also Regierung und Volk hier nicht so weit auseinander als in der Schweiz; wobei auch in der Schweiz einige SVP-Mitglieder zugleich Regierungsmitglieder und Initianten von Volksbefragungen sind (so Christoph Blocher). „Das Agenda-Setting des Stimmbürgers“ führt bestimmte Themen erst in die politische Diskussion ein, die sonst  nicht beachtet worden wären, und das Agenda-Setting sei mit dem Vorteil  verbunden, Unterstützer für Politikänderungen zu mobilisieren. Alle Legislativverfahren seien in Rechtsgutachtenverfahren eingebunden. (a. a. O. S.115)

Tabelle 5.5:  Grundrechtsproblematische parlamentarische Vorstöße zwischen 1994 und 2010
[Stichwortsuche mittels PC in swn Parlamentsprotokollen der Schweiz nach Stichwort „Grundrecht“ und Online-Rechtsdatenbank von Kalifornien nach Stichwort „civil right“]

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Schweiz

Kalifornien

Grundrechtsproblematische
Vorstöße
Davon erfolgreich

10

6

1

0

Anmerkungen: Liste aller einbezo-genen Vorlagen im Anhang

 

 


(a. a. O, S.116,117)
In der Schweiz wurden die Asylgesetze verschärft, was  Kritik der Menschenrechtsorganisationen einbrachte, vor alle www.human rights.ch, 10.08.2003); das DNA-Profil- Gesetz verletzte den Datenschutz unter der Begründung für innere Sicherheit; Errichtung von Sammelstellen für Asylbewerber oder zwingender DNA-Test für den Familiennachzug, die im Parlament keine Mehrheit fanden. In Kaliforniern wurde einzig das Recht auf Übernachtungsgäste für bestimmte Strafgefangene eingeschränkt.
Für Chr. wird der Vergleich dadurch erschwert, dass auch das Parlament einige grundrechtsverletzende Gesetze verabschiedete, aber dabei nicht gegen Völkerrecht verstoßen habe, was für die Legislative spreche.
 (Wer die „Grundrechte“ Fremder höher stellt als die Überlebensrechte des eigenen Volkes kann ja nicht anders, meine ich.) (a. a. O. S.117)
Die Proposition 8 um die gleichgeschlechtliche Ehe zeige am deutlichsten, dass die Volksinitiativen bis an die maximalen rechtlichen Grenzen gingen. Bei der Todesstrafe steckt Chr. etwas zurück, da dies ja eine in den USA anerkannte Strafart sei., so dass deren Ausbau nicht grundrechtsrelevant sei. Mit dieser Äußerung offenbart Frau Chr. wiederum ihr formal juristisches Denken, das sich nicht um das wirkliche Leben und dessen Zusammenhänge kümmert, welche für mich etwas maßgebend wären. Aber die Todesstrafe werde in Staaten mit Initiativrecht eher beibehalten, wie Gerber (1999) festgestellt habe. Für mich wäre die Todesstrafe in Staaten zu rechtfertigen, die gar nicht über die Mittel verfügen Schwerstkriminelle lebenslang sicher zu verwahren und generell auch gegenüber „Schreibtischtäter“ die kalt kalkulierend zu ihrem eigenen Vorteil Menschenleben ruinieren und ermorden  lassen, wie etwa Drogen- oder Mafia-Bosse, da nicht hingenommen werden dürfte, dass solche Bestien mit mächtigeren Repressionsmitteln ausgestattet sind als der Staat.
Aber bei Chr. und Ihresgleichen geht es ja nur ums Formale; in diesem Falle ums Rechtliche, weil sich die „Gutmenschen“ dieses Instrumentes schon kräftig bedienen, in dem sie die Rechtsnormen teilweise widersinnig verdrehen, so wenn Mann und Frau gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie eben von Natur verschieden sind.

In der Schweiz verstießen mindestens vier Volksinitiativen gegen die EMRK. (a. a. O. S.120)
 Wenn Chr. von anerkannten Grundrechten spricht, so sollte sie sich doch in jedem Einzelfall fragen, von wem denn diese Grundrechte anerkannt werden und auch warum diese nicht auch vom  Volk anerkannt werden; tut sie das?

6. Abstimmungsmotive bei grundrechtsproblematische Volksinitiativen

Es wird die Hypothese erhoben, dass sich Stimmbürger nicht an rechtlichen Aspekten orientieren, was die gelegentliche Annahme auch grundrechtsproblematischer Abstimmungsvorlagen erkläre. (a. a. O. S.121)
Für die Schweiz  sind hinsichtlich der Wählermotivation Vox-Analysen verfügbar.

6.1. Strategien des Stimmverhaltens

Hierzu gibt es denn auch eine Abstimmungsforschung (Millic 208, Kriesi 2005, Vatter 1995), in Kalifornien als Vorbefragung noch vor der Schweiz in Tätigkeit. (a. a. O. S.122) Bei der systematischen Strategie greift man auf unterschiedliche Quellen zurück, von denen man annimmt, dass der Bürger sich in diesen, etwa in Zeitungen über Expertenmeinungen und Rechtsgutachten,  informiert und dann nach seinen Vorlieben entscheidet. (a. a. O. S.122-124) Die heuristische Strategie greift auf die Informationsverarbeitung Dritter zurück, etwa auf die Parteiparolen der politischen Elite. Die Ja-Parole einer Partei wird als Beispiel genannt und die Sozialpsychologische Forschung für diesen Bereich. Man geht von einer Mischung beider Motivationsansätze aus. Heuristiken würden wohl unter grundrechtsproblematischen Gesichtspunkten zu kurz greifen. (a. a. O. S123,124) Parteien, die die Vorlage unterstützen, werden nicht auf rechtliche Probleme hinweisen, den ablehnenden Parteien kann man rechtsfremde Motive vorwerfen. Völkerrechtliche Aspekte seien schließlich Sache der Experten und nicht der Stimmbürger. (a. a. O: S.124,125)  Systematische Informationsverarbeitung setzt Interesse voraus (Kriesi 2005:176).Liberale Grundeinstellung und natürlich höhere Bildung begünstigen die Berücksichtigung von Grundrechtsproblemen.(a. a. O. S.125,126) Internationale Rücksichten und deren Verrechtlichung würden älteren Wählern  wohl weniger vertraut sein als jüngeren.
 Eine kühne Begründung, wo es eher näher liegt, dass ältere Menschen die größere Lebenserfahrung besitzen und wohl auch schon mehr geleistet haben, während jüngeren alle Wege geebnet und durch Verwöhnung ein Anspruchsdenken eingeimpft wurde, so dass der Strom eben aus der Steckdose kommt und dies für alle, auch für diejenigen, die nichts erarbeitet haben.
Inhaltliche Gründe werden immer entscheidender für das Wahlverhalten sein als rechtliche, und schließlich bestimmt die Parteizugehörigkeit oder –Vorliebe die Präferenzen. Rechts-konservative werden grundrechtsproblematische unterstützen, links-liberale sie ablehnen. Und von Letzteren wird ein größerer Teil infolge einer Ablehnung nicht unmittelbar vermehrt zur Kasse gebeten. Nun muss sich Chr. stärker um die Beeinflussung der „mittleren Parteien“ (FDP, CVP, GPS) kümmern, damit diese nicht mit der SVP stimmen.

6.2. Rechtliche Abstimmungsmotive in der Schweiz

Wie viele und welche Bürger stützten ihr Verhalten auf grundrechtliche Problemen bei den neun identifizierten
Initiativen 1990 – 2010?

6.2.1. Die Daten

Grundlage waren die schweizer Nachwahlbefragungen. Während bisher Argumentfragen gestellt wurden, welche Begründungen für oder gegen die Vorlage vorgaben, wurde nach dem Motiv des Wahlverhaltens gefragt. (a. a. O. S.127,128) Stimmt die Zustimmung zu einem Argument auch zum entsprechenden Wahlverhalten?, war die Fragestellung zunächst und wer ein rechtliches Motiv dabei nannte, konnte trotzdem anders gewählt haben. Zum Ersten war die Argument-Frage die unabhängige Variable und das Motiv die Abhängige.  Zum Zweiten aber wurde direkt nach dem Motiv gefragt, und das Wahlverhalten war die Abhängige, wobei eine Diskrepanz zwischen Motiv und Wahlverhalten nicht zu erwarten war. Im ersten Fall wurde bei Nennung eines rechtlichen Abstimmungsmotivs e mit 1 kodiert, ohne eine solche mit 0, im zweiten Fall wurde bei rechtsrelevantem Argument mit 1 kodiert, sonst mit 0.  (a. a. O. S.128,129)

Tabelle 6.1.: Rechtliche Motive und Argumente bei den neun identifizierten grundrechtsproblematischen Volkinitiativen zwischen 1990 und 2010

 

Jahr
Vorlagename

Rechtliche Motive

Rechtliche Argumente

2010
Ausschaffungsinitiative

Kritik ab Rechtskonformität
Initiative kollidiert mit Menschenrechten/Völkerrecht
Initiative kollidiert mit EU-Recht/ Initiative schafft Zwei-klassenjustiz/ erhöht Strafmaß einseitig für Ausländer/Anderes zu Kritik an Rechtskonformität

Initiative führt zu Problemen mit EU

2000
Minarettverbot

Gegen Glaubensfreiheit
Religionsfreiheit
Einschränkung der Religionsfreiheit
Gegen Freiheit/gegen
Grundrechte
Toleranz/Gleichbehandlung/ jeder soll das Recht haben seinem Glauben zu leben
Muslime haben auch Recht hier zu leben/
Gleichberechtigung
Verbot ist verfassungswidrig/
nicht im Einklang mit Völkerrecht

 

 

Verstößt gegen Europäisches Menschenrecht

2008
Unverjährbarkeitsinitiative

Unverhältnismäßigkeit
Unverjährbarkeit ist unver-
hältnismäßig

Es ist unverhältnismäßig
Missbrauch mit Völkermord
gleichzusetzen

2008
Einbürgerungsinitiative

Rechtsstaat
Rechtsstaatlich fragwürdig,
für Gewaltentrennung
Nicht mit den Menschen-rechten vereinbar

Keine rechtlichen Argumente

2004
Verwahrungsinitiative


Recht auf Asyl

Keine rechtlichen Argumente

 

2002
Gegen Asylmissbrauch

Recht auf Asyl

Keine rechtlichen Argumente

 

2002
Mutter und Kind

Keine rechtlichen Argumente

Keine rechtlichen Argumente

 

2000
18 Prozent

Nicht europatauglich;
widerspricht bilateralen Verträgen

Keine rechtlichen Argumente

 

1996
Illegale Einwanderung

Unvereinbar mit inter-
nationalem Recht

Keine rechtlichen Argumente

 

 

Ein erster Test bestätigt, dass rechtliche Motive gegen eine Volksinitiative nur genannt werden, wenn der Befragte auch angibt, gegen die Volksinitiative gestimmt zu haben.
Anders bei den Argumenten, wo etwa hinsichtlich des Minarettverbots 24 Prozent diesem zustimmten, die einen Menschenrechtsverstoß einräumten; bei der Ausschaffungsinitiative waren es 34 Prozent, bei der Unverjährbarkeitsinitiative sogar 58 Prozent.  (a. a. O. S.130) Die Vox-Datensätze erlauben das Eingehen auf komplexe Zusammenhänge. Was die Informiertheit betrifft, so gaben über 80 Prozent der befragten Schweizer an, die Abstimmungsdebatten anhand von Zeitungsartikeln verfolgt zu haben. Hinsichtlich der Werteeinstellung konnten Befragte „sich äußern, ob sie für eine moderne oder eine traditionelle Schweiz sind, ob .. für Offenheit oder Abgeschlossenheit… ob… für Chancengleichheit von Ausländern“. Alter, Geschlecht, Sprache wurden mit einbezogen. (a. a. O. S.131) Von einer Dummy Variablen für die Muttersprache Deutsch ist die Rede, vom Einfluss des sprachlich verwandten größeren Nachbarstaates, etwa der Übernahme von rechtstaatlichen Bedenken von Deutschland aus durch Deutsch-Schweizer.

6.2.2. Die Ergebnisse

Zu meiner Überraschung gab es hinsichtlich des Minarettverbots  auf der Kurve in Abbildung 6.2 nach leichtem Anstieg von Bedenken gegenüber  grundrechtsproblematischen Initiativen von 0 bis 10 plötzlich einen Ausschlag auf 20 Prozent , um bei der Ausschaffungsinitiative wieder auf 10 Prozent zu fallen, obwohl das Minarettverbot doch angenommen wurde.  (a. a. O. S.132,133). Chr. vermutet, dass die intensive öffentliche Debatte zum Minarettverbot ursächlich sei; auch könne man annehmen, der Bürger halte rechtliche Probleme mehr für eine Angelegenheit der Politiker. Auf die anschließenden Ausführungen über die Einstellungen und Eigenschaften von Stimmbürgern gehe ich nicht anhand der Tabellen ein, weil ich das statistische Wissen nicht mehr bereit habe und zeitlich sehr eingeschränkt bin. (a. a. O. S.134)  Stimmbürger, die den Grünen nahe stehen, nannten mehr rechtliche Stimmmotive als der Wählerdurchschnitt, SVP-Anhänger deutlich weniger. (a. a. O. S.135) Stimmbürger, die sich mit keiner Partei identifizieren liegen da um zwei Prozentpunkte höher, die für eine offene Schweiz vier Prozentpunkte höher. Wer für mehr Bürgerbeteiligung eintritt, wünscht weniger rechtliche Beschränkungen. Den zweit größten Effekt übe das Bildungsniveau auf. Leute mit Hochschulabschluss erhöhen den Einfluss rechtlicher Motive um knapp drei Prozentpunkte, aber nicht sehr stabil. Sprache und Geschlecht haben keinen Einfluss, ausgenommen bei den deutschsprachigen Gebieten mit zweiprozentiger Wahrscheinlichkeitserhöhung. Die Parteiidentifikation sagt mehr aus als die Werteeinstellung und demographische Eigenschaften. (a. a. O. s.137,138) Die Mitteparteien beeinflussten ihre Wähler am geringsten, während SVP auch eigene Initiativen veranlasst, wobei grundrechtsbedenkliche bisher nicht vorkamen. (a. a. O: S.138)

6.3. Beeinflussung  des Stimmentscheids durch grundrechtliche Argumentation

Der Bundesrat schlug im März 2011 die Ausweitung der Vorprüfung auf die Bundeskanzlei vor, deren Ergebnis auf den Unterschriftsbögen zur Vorlage vermerkt werden soll. (a. a. O. S.142,143) Die Sozialwissenschaften gingen die Frage eines Einflusses rechtlicher Argumente auf das Stimmverhalten experimentell an (Kinder und Palfray 1993:10).

6.3.1. Die Daten

Eine  grundrechtsproblematische Vorlage wurde konstruiert und einige Pro- und Kontra-Argumente aufgelistet.
Die Befragten wurden in eine Kontroll- und eine Experimentalgruppe aufgeteilt. Nur der Experimentalgruppe wurde zusätzlich ein rechtsstaatliches Kontra-Argument vorgelegt.  Die identische Vorlage wurde schweizerischen und kalifornischen Politikstudenten vorgelegt. (a. a. O. S.143)
„Volksinitiative >Schützt unsere Kinder<
Zusammenfassung: die Volksinitiative hat zum Ziel, dass ein Elternteil, der wegen Mord, Vergewaltigung oder schwerer Körperverletzung angeklagt wird, umgehend das Sorgerecht für seine Kinder verliert. Lebt der andere Elternteil mit der angeklagten Person zusammen oder ist er nicht imstande, die Kinder zu betreuen, müssen diese in staatliche Obhut oder eine geeignete Pflegefamilie gebracht werden. (a. a. O. S.144)
Fragebogen:

Pro Argumente
Diese Initiative schützt den verletzlichsten Teil unserer Gesellschaft – unsere Kinder – davor, in einem gewalttätigen Umfeld aufzuwachsen. Wir müssen eingreifen, bevor es zu spät ist. Jedes Anzeichen von häuslicher Gewalt muss ernst genommen werden. Wegen eines Gewaltverbrechens angeklagt zu sein, ist ein solches Anzeichen. Wer trägt die Verantwortung, wenn Kinder geschädigt werden, weil der Staat zu spät eingreift? Diese Initiative kann Leben reten, indem der Staat rechtzeitig Verantwortung übernimmt.

Kontra Argumente
Am besten ist es für Kinder, wenn ihre eigenen Eltern für sie sorgen. Nur angeklagt zu sein, ist kein sicheres Anzeichen. Dass die betreffende Person tatsächlich gewalttätig ist. Zudem sollten Eltern ihr Sorgerecht nicht unwiderruflich verlieren. Die Vorlage steht vermutlich im Widerspruch zu der im Völkerrecht festgehaltenen Unschuldsvermutung. Wer kümmert sich um die vielen Kinder Ohne Eltern? Die zusätzlichen Fürsorgeeinrichtungen  sind sehr kostenintensiv für den Staat. Wer kommt für diese Kosten auf?

 

Die Fragebogen wurden in je einer Politikwissenschaftsvorlesung an der Universität von Kalifornien in Irvine und Riverside ausgegeben sowie in der Schweiz an den Universitäten Bern und Zürich. (a. a. O. S.145)
Der in Kontra  fettgedruckte Satz war ohne Fettdruck nur im Text für die Experimentalgruppe vorhanden.
Die Studenten wurden darüber getäuscht, dass es sich lediglich um ein Experiment handelte. Die Probanden bekamen 15 Minuten Zeit.

Tabelle 6.4:
Deskriptive Angaben…

 

CH

CA

Teilnehmende Studierende
Alter (Durchschnitt)
Studienjahre (Durchschnitt)
Politische Grundhaltung (Durchschnitt Skala von liberal (1) bis konservativ 5

153
24,3
2,7
1,9

187
20,5
2,7
2,7

Die Kalifornier sind also ganze vier Jahre jünger und (trotzdem) deutlich konservativer eingestellt

Die Frage lautete: Würden Sie diese Volksinitiative wahrscheinlich
 unterstützen und mit JA stimmen,
ablehnen und mit NEIN stimmen,
weiß nicht/ unentschieden (a. a. O. S.146)

Abbildung 6.3: Stimmabsicht der Studierenden in der Kontroll- (Kon) und Experimentalgruppe (Exp)
von mir in eine Tabelle umgewandelt

CH Kon 73 % Ja

CH Kon  13 % Nein

CA Kon     65 % Ja

CA  Kon 16 % Nein

CH Exp  82 % Ja

CH Exp. 4 %  Nein

CA Exp     64  % Ja

CA Exp   22 % Nein


Anmerkung An 100 fehlende Prozent: weiß nicht/ unentschieden (a. a. O. S.147)

6.3.2.Die Ergebnisse

Das wesentliche Ziel des Experiments lag darin, die Bedeutung von rechtlichen Argumenten für das Stimmverhalten zu untersuchen… In der Schweiz ist die Zustimmung in der Experimentalgruppe um 9 Prozentpunkte geringer als in der Kontrollgruppe, in Kalifornien hingegen um sechs Prozentpunkte höher. (a. a. O: S.146)
… In Kalifornien bleiben die Nein-stimmen stabil, der leichte Anstieg der Ja-Stimmen wird durch eine Abnahme an unentschiedenen Studierenden kompensiert… (a. a. O. S.147)
Da ich nicht so freundlich bin, die Schweizer Demokratie durch eine richterliche Bevormundung durch links-liberale Intellektuelle aushebeln zu wollen, wie von Chr. beabsichtigt, deute ich das Ergebnis in der Richtung, dass die Kalifornier in ihren Volksrechten ja mächtig durch die Justiz eingeengt werden  und dieser Justiz nicht weiter entgegenkommen wollen.

Abbildung 6.4: Anteil der Nein-Stimmenden, die ein rechtliches Motiv angaben, in Prozent.
Wiederum von mir in eine Tabelle umgewandelt.

CH

CA

Kon 8 % Ja

Kon 11%  Ja

Exp 46% Nein

Exp 19 % Nein


Chr. weist darauf hin, dass die Unschuldsvermutung ein Teil des Völkerrechts ist bzw. des international law, zum Zeitpunkt der Abstimmung im November 2010 in der Schweiz gerade die Ausschaffungsinitiative öffentlich diskutiert wurde. In Kalifornien habe jedoch die Bundesverfassung größere Bedeutung und im übrigen auch andere Motive als rechtliche  (a. a. O. S.148,149)
Ich deute diese Umstände wiederum im Sinne eines Plus für die rechtsstaatliche Demokratie in der Schweiz, da dort rechtliche Probleme also offensichtlich auf breiterer Basis diskutiert und dann auch vom Volk bei Abstimmungen stärker berücksichtigt werden.

Tabelle 6.5:
Wichtigste Stimmmotive für die Ablehnung der Volksinitiative „Schützt unsere Kinder“

Rechtsargument

Stimmmotiv

N

Prozent

 

                                   CH

 

 

Ohne

Anklage = Verurteilung,
Unschuldsvermutung
Gewaltverbrechen = häusliche Gewalt
schlechte Eltern

23
5

3

41,82
9,09

9,09

Mit

Anklage = Verurteilung,
Unschuldsvermutung
Familiäres Umfeld als unantastbares Gut

15
14
11

23,44
21.88
17,19

 

                              CA

 

 

Ohne

Anklage = Verurteilung
Verursacht zu hohe Kosten
Unschuldsvermutung

31
6
5

52,54
10,17
8,47

Mit

Anklage = Verurteilung
Unschuldsvermutung
Kinder sollen bei ihre Eltern leben

31
11
6

49,21
17,46
9,52

Anmerkung: Nur Erstnennungen, daher  Zahlen nicht direkt mit Angaben aus Abbildung 6.4 vergleichbar.
Die Nennung der Unschuldsvermutung als wichtigstes Argument steigt in beiden Fällen stark an.
Die Berücksichtigung des Kostenarguments durch die Kalifornier führt Chr. auf die Finanzkrise dort zurück (a. a. O. S.150) Zu  weiteren Determinanten des Stimmverhaltens wurde eine Korrelationstabelle erstellt.
Tabelle 6.6 zeigt auf, dass in der Schweiz das rechtliche Argument auch unter Kontrolle der übrigen Faktoren die Wahrscheinlichkeit senkt, dass der Vorlage zugestimmt wird….(a. a. O. S.151)
Hätte ich mich unter den Studenten befunden, so hätte ich gegen einen derartigen Verstoß gegen Menschenrechte (aus bioteler Sicht) durch die Vorlage mit folgender Neuvorlage zur Wehr gesetzt:
„Wird ein Kindesvater einer Gewalttätigkeit angeklagt, die sich nicht gegen seine Kinder richtete, so hat die Jugendbehörde ohne Verzug alle erreichbaren Beziehungspersonen für die Kinder nach allen Umständen zu befragen, welche auf ein nicht pflichtgemäßes Verhalten des Kindesvaters  schließen lassen und auch darauf ob den Kinder ausreichende Umgebungskontakte von ihm ermöglicht wurden. Außerdem sind die Kinder eingehend einzeln darüber zu hören, wie sie ihr Verhältnis zum Vater einschätzen und ob sie in der Familie bis zu Abklärung der Vorwürfe gegen den Vater verbleiben wollen. Die Entscheidung über den Verbleib hat ein Gericht nach Kenntnisnahme aller Ermittlungsergebnisse unter Einzelbefragung der Beteiligten zu treffen.

7. Überprüfung grundrechtsproblematischer Volksinitiativen   (a. a. O: S.153)

7.1. Theoretische Überlegungen

Die Vermutung,  dass ein richterliches Prüfsystem Grundrechte schützt (Hypothese 2.1), ein parlamentarisches oder kaum institutionalisiertes Prüfsystem wie in der Schweiz hingegen ein unzureichendes Gegengewicht zu einem starken Demokratieprinzip in Form direkter Partizipation darstellt (Hypothese 2.2) ist theoretisch aus verschiedenen Gründen zu erwarten.
Die Eliten – Chr. versteht darunter unausgesprochen natürlich meist links-liberale – in Parteien und Gerichten seien nicht als homogene Gruppe zu verstehen. Das abstrakte Recht auf freie Meinungsäußerung werde von Politikern zu 99 Prozent unterstützt, nur zu 87 oder 74 Prozent jedoch, wenn extreme oder unbeliebte Gruppen betroffen seien. (a. a. O. S.154) In Kanada sind 78 Prozent der liberalen Zentrumspartei  für Aussetzung gewisser Grundrechte wie das Demonstrationsrecht im Notstand, von den Sozialdemokraten nur 28 Prozent und von den Juristen 63 Prozent. Richter seien nur der Verfassung verpflichtet, Parlamentarier aber auch dem Volk, was einen Interessenkonflikt darstelle. Juristen seien rechtlich geschulter als Parlamentarier. (a. a. O. S.155,156) In Urteilen dürfen keine politischen Motive aufscheinen. Für Kalifornien wird aber eingeräumt, dass Ideologie und Wiederwahlchancen eine gewisse Rolle spielen. (a. a. O. S.156) Proposition 187 schloss Immigranten teilweise vom Sozialstaat aus und wurde von einer Bundesrichterin kassiert. Die Hälfte der Bürgerentscheidungen werden nachträglich gerichtlich eingeengt. (a. a. O. S.157) Bundesrichter  werden vom Präsidenten auf Lebenszeit ernannt, Landesrichter müssen sich der Volkswahl  für je 12 Jahre stellen. Im Richterkollegium gibt es eine gegenseitige Anpassung an die parteipolitische Ausrichtung. (a. a. O. S.159)
Prozessausgänge konnten so vorhergeschätzt werden.  Bei Homosexualität und Todesstrafe und gab es die größten Urteilsunterschiede, in 16 Prozent fielen die Urteile liberal aus, anders in 57 Prozent unter demokratischen Richtern. Bundesrichter erwiesen sich als unabhängiger. (a. a. O. S.160) Es wurden auf verschiedenen Rechtswegen gegen Vorlagen vorgegangen, was von jedem Bürger ausgehen kann. (a. a. O. S.161) Einzig die Richter der ersten Instanz entschieden in der Mehrheit der Fälle gegen Initiativen, die anderen Gerichte mehrheitlich dafür. Die Parteizugehörigkeit des Präsidenten oder Gouverneurs spiele eine Rolle für den Verfahrensausgang. (a. a. O. S.163,164)

7.2.2. Die Urteilsbegründungen

Republikanische Richter entscheiden eher für, demokratische eher gegen Volksinitiativen. (a. a. O. S.165)
Mit der Wordfish-Methode nach Slapin und Proksch (2008) werden über Wortzählungen die  Urteile mehr inhaltlichen oder verfahrensmäßigen Argumenten zugordnet. (a. a. O. S.166,167) Aus der Wortmatrix werden die zu analysierenden Wörter eingetragen. Es werden 15 Worte mit dem höchsten positiven mit Bezug auf das Strafrecht und 15 mit dem höchsten negativen Wert auf prozedurale Aspekte hin festgelegt. In der Mitte liegen Wörter, die häufig vorkommen. Ein Teil der Urteilsbegründungen bezog sich ausschließlich auf inhaltliche Aspekte. (a. a. O. S.168,169) Der Gebrauch des Wortes „vote“ weist auf Berücksichtigung des Wählerwillens hin (a. a. O. S.172)  Es wird der Fall der Proposition 8 erwähnt, wonach unklar blieb, ob eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid möglich sei oder dem Parlament vorbehalten bleiben solle. (a. a. O. S.173)
Es werden Beispiele der Nichtwiederwahl von Richtern genannt, die gegen die Vollstreckung der Todesstrafe unter Missachtung des Volkswillens gestimmt hatten. (a. a. O. S.176) In Iowa hatten Richter 2010 eine gleichgeschlechtliche Ehe entgegen der Verfassung legalisiert und wurden abgewählt.(a. a. O. S.177)
Es wird diskutiert, ob die Richter bei Entscheidungen über Volksvorlagen  strenger vorgehen als gegenüber repräsentativen Gesetzesvorklagen; wobei eine verschwommenere Formulierung eine Rolle spielen könne. (a. a. O. S.178,179) Bei Betroffenheit von Minderheiten sind Richter zu größerer Rücksicht aufgefordert, da diese verletzlicher seien, insbesondere ethnische, was für kriminelle Minderheiten weniger deutlich sei. Diese gelte gegenüber Volksinitiativen wie auch gegenüber Gesetzen. (a. a. O. S.179,180)

7.3. Wenn Parlamentarier  über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheiden

In der Schweiz erfolgt die Prüfung vor der Abstimmung und ist damit abstrakte Normenkontrolle.
Die Parlamentarier sehen sich in der Richterrolle. Entscheiden sie über die Gültigkeit einer Initiative, so können sie in Konflikt zwischen Volk und Verfassung kommen. Ideologische und strategische Motive werden unterstellt (Zucco Jr.2009:1081). (a. a. O. S.180,181) Auch unter Karrieredruck in seiner Fraktion könne ein Parlamentarier geraten; auch kann er seiner eigenen Ideologie folgen.

7.3.1. Die Schweizerische Bundesverfassung

Der Nationalrat hat 200 Abgeordnete , die in Proporzwahl ernannt werden, so dass auch kleine Parteien vertreten sind. Der Ständerat hat 46 Mitglieder, Juristenanteil 15 Prozent, durch Mehrheitswahl aus den Kantonen mehrheitlich aus den Mitteparteien gewählt, Juristenanteil 32 Prozent. Beide Kammern  entscheiden gleichberechtigt; es kann bis zu drei Abstimmungen kommen. Ohne Einigung ist die Vorlage gescheitert. (a. a. O. S.182,183) Nationalräte sollen stärker parteipolitisch bestimmt werden als Ständeräte.  Der Fraktionszwang ist in Schweiz schwach, besonders schwach bei den Ständeräten. Der SVP wird unterstellt, auch grundrechtsproblematische  Initiativen eher durchgehen zu lassen. (a. a. O. s.184,185) Als links orientiert geraten SVP und Grüne in einen ideologischen Konflikt, da sie ja auch für Volksrechte eintreten. Die Mitteparteien, wie die Christdemokraten und die FDP,  haben mehr ein strategisches Problem, und wollen keine Wähler an die SVP verlieren. (a. a. O. S.185)

7.3.2. Abstimmungen über die Gültigkeit von Volksinitiativen (a. a. O. S.186-190)

Das Kapitel wird von mir übergangen.

7.3.3. Die Parlamentsdebatten

Wieder wird das Wordfish-Verfahren angewandt.

Es gibt somit einen systematischen Unterschied* (*klar inhaltlich) zwischen Debatten des National- und des Ständerats Die Hypothese, dass Ständeräte unabhängiger von ihrer Parteibindung und daher sachorientierter entscheiden, kann somit von der hier durchgeführten Analyse gestützt werden. Die stärker von Juristen dominierte zweite Kammer kann durchaus als “chambre de réflexion“ betitelt werden… (a. a. O. S.191 - 195)

7.3.4. Aus Sicht der Parlamentarier

„Die Verpflichtung, irgendeinem juristischen Gremium zu folgen oder irgendetwas zu akzeptieren, das ist ja eigentlich nicht da. Sondern wir können politisch frei entscheiden, wollen wir das so oder so. Und es is relativ klar, dass ich versuche, die Interessen der Bevölkerung durchzusetzen.“ (SVP3)

„Also die Vorprüfung in der Bundeskanzlei nehme ich an,,,, ist primär rechtlich und die des Parlaments – das ist immer politisch, das ist nicht rechtlich. Das ist  klar, das Parlament kann keine rechtlichen Prüfungen vornehmen.“ (SVP1)

Hierzu meint Chr. dass die SVP-Leute über ihre eigenen Initiativen also selbst entscheiden.

„Ich habe in der Fraktion einfach mal gesagt, dass ich für Ungültigkeit stimmen würde und ich glaubte einen absoluten Unmut zu spüren, dass man nicht über diese frage diskutieren möchte.“ (FDP3) (a. a. O. S.202)

„Ja, das denke ich schon. Eben, einfach der Respekt, die Angst auch abgestraft zu werden, also dass die dann sagen, ja seht ihr,,,, undemokratisch, und ihr wollt uns einfach unssere Vorlage nicht zur Abstimmung bringen. Und dann gewinnen die. Immer wenn jemand benachteiligt wird, dann bekommt der umso mehr Sympathiestimmen. Und das will man eben genau nicht, aber in den kleineren Kantonen ist das sicher ein Problem.“ (CVP1)

Eine weitere CVP-Abgeordnete ist ebenfalls der Auffassung, dass die SVP von einer Ungültigkeitserklärung von Initiativen profitieren würde:
„Ja, auf jeden Fall. Weil der Standardanspruch der SVP ist natürlich: das Volk hat immer Recht, Und da würden wir ja sagen, nein sie haben nicht immer Recht. Also mit so etwas möchte ich jetzt nicht Munition liefern.“ (SVP4)

„Als Grüne befand ich mich im Interessenkonflikt aus einer basisdemokratischen Tradition und einer starken Nähe zu basisdemokratischen Bewegungen. Und das war ein Interessenkonflikt mit den rechtsstaatlichen Fragen.“ (GPS1)

„Also die Volksrechte liegen mir da sehr am Herzen. Aber die Volksrechte sind nicht das einzige. Es gibt auch Grundrechte und fundamentale Rechte.“ (SP3) (a. a. O. S.203)

„Wenn man wirklich versucht,, es auf der Ebene zu behalten, dass man sagt, was ist akzeptabel, was entspricht unserem Recht, was entspricht dem Völkerrecht, dann kommt man im Prinzip nicht in einen Konflikt. Dann habe ich höchstens die politische Frage, die ich mir stellen muss, die ich aber versuche hinten anzustellen, wo ich mich frage, was ist korrekt.“ (CVP4)

Ein FDP-Abgeordneter war ebenso der Überzeugung, als Jurist eine auf rechtlichen Argumenten basierende Entscheidung treffen zu können. Dem gesamten Parlament traut er eine solche abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit von Volksinitiativen jedoch nicht zu:
„Ja, ich hoffe bei mir schon. Aber sicher bei vielen nicht. Als Jurist trifft man natürlich etwas abstraktere Entscheidungen. Aber das ist in der Regel eben nicht so, die Regel wird sein pro konra Initiative gleich pro kontra Ungültigkeit.“ (FDP3)

7.4. Zusammenfassung und Fazit

Eine vollkommen neutrale Instanz für die Entscheidung über die Gültigkeit von Volksinitiativen existiert nicht. Sowohl Richter als auch Parlamentarier kommen auf Grund verschiedener Aspekte zu ihrer Entscheidung und juristische Argumente sind nur einer dieser Aspekte. Als wichtige andere Entscheidungsgründe konnten die eigene Ideologie sowie das Bemühen um eine Wiederwahl durch den Stimmbürger ausgemacht werden. Sowohl Schweizer Parlamentarier als auch kalifornische Richter entscheiden auf der Grundlage dieser drei Faktoren, ob sie eine Vorlage für gültig erklären oder sie dem Stimmvolk vorlegen, beziehungsweise die entsprechende Norm aufrechterhalten… (a. a. O. S.204)

Als Bedingung für ein effektives Prüfverfahren von Volksinitiativen im Sinne einer tatsächlichen Gewaltenteilung konnte somit die Unabhängigkeit der Prüfenden vom Urheber der zu prüfenden Vorlage herausgefiltert werden… (a. a. O. S.205)

Teil III: Grenzen direkter Demokratie in der Debatte

… Sowohl Juristen als auch Politikwissenschaftler setzen sich in Kaliforniern und der Schweiz immer wieder mit den verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung direkter Demokratie auseinander… (a. a. O. S.207,208)

8.1.1. Die wissenschaftliche Debatte in der Schweiz: Welche Grenzen gibt es und wer sollte deren Einhaltung prüfen?

In der Schweiz wird das Übergewicht der direkten Demokratie im Vergleich zum schwachen Rechtsstaat zunehmend kritisiert… (a. a. O. S.209)
Insgesamt werden die Stimmen in der Schweiz seit der Annahme der Minarettverbots- und der Ausschaffungsinitiative lauter, dass es Handlungsbedarf gebe. In der wissenschaftlichen Debatte hat diese Auffassung derzeit Oberhand, weniger Stimmen sehen keinen Grund zu einer Änderung des Status quo. (a. a. O. s.210,211)

8.1.2. Die wissenschaftliche Debatte in Kalifornien. Wie unabhängig sind gewählte Richter und wann sollten diese prüfen?

In Kalifornien verläuft die Debatte etwas anders, da es die starke Verfassungsgerichtsbarkeit bereits gibt… (a. a. O. S.211)
Kritische Stimmen gegenüber einer rechtlichen Kontrolle von Volksinitiativen findet man in der amerikanischen Elite generell selten. Auf Nachfrage erklärte Miller diesen Umstand aus der Tatsache, dass eine Mehrheit der Wissenschaftler in den USA politisch eher liberal einzuordnen seien… (a. a. O. S.212)

8.2. Reformbedarf aus Sicht der prüfenden Akteure

…Als Mitglied der (entscheidenden) Elite müssten sie generell eher skeptisch gegenüber direkter Demokratie eingestellt sein und dürften eine Einschränkung durch rechtliche Prüfung eher befürworten. Auf der anderen Seite sind sie auch Bürger ihres Landes und fühlen sich womöglich den gewachsenen Traditionen verpflichtet. …

8.2.1. Schweizer Parlamentarier: Politisch geteilt (a. a. O. S.213)

… Im Gegensatz zu den Beobachtern von außen würde ein Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit für die Parlamentarier allerdings mit einem eigenen Machtverlust einhergehen… da auch die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in diesem Fall vom Bundesgericht überprüft werden könnten. Bisher gilt hier die Richtlinie, dass auch verfassungswidrige Gesetze von den Gerichten angewendet werden müssen… (a. a. O. S.214)
Eine Alternative … wäre eine Ausweitung der Gültigkeitskriterien… Man könnte etwa nicht nur zwingendes Völkerrecht, sondern allgemein in der Bundesverfassung oder in internationalen Verträgen festgehaltene Menschenrechte als rechtliche Grenze setzen…
Es ist somit zu erwarten, dass die SVP gegen jede Änderung des Status quo ist, da sie von der derzeitigen Situation am stärksten profitiert. Die Mitteparteien würden am meisten von einer Verschiebung der Kompetenzen an das Bundesgericht profitieren, da sie dem strategischen Konflikt bei problematischen Volksinitiativen entkommen würden… (a. a. O. S.215)
Viele der Parlamentarier wiesen jedoch auch darauf hin, dass jede Änderung des Status quo politisch sowohl im Parlament als auch gegenüber dem Volk nur schwer durchzusetzen sei.
Eine CVP-Nationalrätin sprich etwa von einer Vertrauenskrise der Institutionen, die bei einer Beschneidung der Volksrechte noch anwachsen könne… (a. a. O. S.217)

Die Frage der Ungültigkeit von Volksinitiativen ist also im parlamentarischen Prozess angekommen und wird intensiv diskutiert. Die Vorschläge der Ausweitung der Ungültigkeitsgründe auf das allgemeine Völkerrecht und die Vorprüfung von Volksinitiativen noch vor der Unterschriftensammlung stehen dabei am prominentesten im Raum… (a. a. O. S.221)

8.2.2. Kalifornische Richter: Gemeinsam skeptisch

… Im Gegensatz zu Schweizer Parlamentariern haben Richter nicht die Möglichkeit, eigene Reformvorschläge in den legislatorischen Prozess einzubringen… (a. a. O. S.222)
Insgesamt sind die Richter eher kritisch gegenüber den Volksrechten eingestellt. Dies zeigt sich vor allem an ihren häufigen Hinweisen auf die unklare Formulierung der Mehrheit der Initiativen. Alle Richer weisen von sich aus auf diesen Umstand  hin, der es ihnen schwer mache, die Gültigkeit der Vorlagen sachgemäß zu prüfen…
Neben diesen kritischen stimmen gegenüber Volksrechten gibt es jedoch auch Hinweise, dass Richter direktdemokratische Institutionen achten und auch aus Überzeugung Rücksicht auf die Macht des Volkes nehmen. Dies scheint jedoch eher in der Anfangszeit der Volksrechte gegolten zu haben… (a. a. O. S223,224)
Auffällig ist, dass 17 der 24 Vorstöße zur Änderung des Volksinitiativprozesses von demokratischen Abgeordneten und nur vier von Republikanern stammten. Zudem forderten zwei der vier republikanischen Vorlagen… die Stärkung der Rechte der Initiatoren und alle übrigen eine Einschränkung des Initiativprozesses…(a. a. O. S.225)
Bei Gesetzesvorstößen zur Änderung des Initiativprozesses geht es häufig um deren Einfluss auf den Staatshaushalt und um damit verbundene Gebühren! (a. a. O. S.226.227)

9. Direkte Demokratie und Grundrechte aus Sicht der Bürger (a. a. O. S.228)

9.1.1. Unterstützung rechtlicher Prüfung in der Schweiz und in Kalifornien

… Die konkrete Fragestellung lautete: „Wären Sie dafür oder dagegen, dass Volksinitiativen juristisch überprüft werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden?“ …
In der Schweizer Debatte geht die Erwartung der Elite dahin, dass Stimmbürger einer juristischen Prüfung von Volksinitiativen eher kritisch gegenüber stehen… (a. a. O. S.229)
Die Umfrage in Kalifornien erfolgte 2008 direkt vor der Abstimmung über Proposition 8 über das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe, die Umfrage in der Schweiz nach dem Minarettverbot. Für eine rechtliche Prüfung sprach sich in der Schweiz eine Mehrheit aus, in Kalifornien waren vier von fünf Bürger dafür. (a. a. O. S.230,231) Es wird im Folgenden noch untersucht, wer die rechtliche Prüfung von Volksinitiativen unterstützt.
Gerade Anhänger der direkten Demokratie, wie Andreas Gross (SP), halten sie für notwendig im Hinblick auf Europa. (a. a. O. S.231) In der Schweiz stört wieder die SVP, welche gegen jede Einschränkung ist. (a. a. O. S.232) In Kalifornien spielt eine Parteiidentifikation keine Rolle, die Minderheiten befürworten sie nicht stärker als die Weißen. (a. a. O. S.235) Eine Gruppe befürwortet die rechtliche Prüfung und stimmt zugleich für eine grundrechtsverletzende Vorlage aus Taktik oder Unwissenheit. (a. a. O. S.238,239) Die Schweizer sehen den Zusammenhang zwischen rechtlicher Prüfung und grundrechtsproblematischen Vorlagen, die Kalifornier nicht.(a. a. O. S.241) In Kalifornien geht man davon aus, dass der Bürger nach seiner Präferenzen entscheidet und die Justiz für die Rechtsgrenzen zuständig ist. (a. a. O. S.243) Eine ausschließlich rechtliche Prüfung stieß in der Schweiz immer wieder auf Ablehnung. (a. a. O. S.250)  Für eine Vorprüfung von Initiativen wird vorgetragen, dass die nachträgliche Ungültigkeitserklärung nach der Unterschriftensammlung  Frust hervorrufen könne. Aber kalifornische Richter argumentieren, dass eine Vorprüfung arbeitsaufwendig wäre; außerdem käme die Meinung des Volkes stärker zur Geltung, wenn erst später etwa nur Teile der Vorlage für ungültig erklärt würden. Der auch in der Partizipationsforschung gefürchteten Enttäuschung der Stimmbürger kann durch einen transparenten Prozess entgegen gewirkt werden… (a. a. O. S.251).  Diese Erwartung lässt sich auch mit Forschung aus der Psychologie begründen, die feststellt, dass Enttäuschung die Folge von nicht den eigenen Präferenzen entsprechenden Ergebnissen ist, die in einem nicht durchschaubaren, nicht beeinflussbaren Prozess zustande gekommen sind… (Zeelenberg@al.2000). Die … genannten Argumente sprechen insgesamt dafür, dass die kalifornische Lösung auch in der Schweiz praktizierbar wäre.  Dabei handelt es sich nicht um eine große Reform, wie manche Akteure zu befürchten scheinen. Schon jetzt hat das Bundesgericht eine begrenzte Kompetenz, wenn es um die Vereinbarkeit mit in der EMRK festgehaltenen Menschenrechten geht (Käilen und Roth Mayer 2006:188). Auch die Minarett- und die Ausschaffungsinitiative werden nach der Meinung von Rechtsprofessor Auer (NZZ, 4. 11.2010) nicht angewendet werden können, da das Bundesgericht einem Antrag auf den Bau eines Minaretts auf Grund des übergeordneten EMRK stattgeben müsste… Auch die unverbindliche Vorprüfung ist in der Schweiz im Gespräch. (a. a. O. S.252) Der bundesweite Ausbau von Volksrechten auch in Deutschland stieße bei Chr. auf keine Bedenken wegen der starken Rechtsstaatlichkeit. (a. a. O. S.254)
Das Wirken der SVP wird als populistisch abqualifiziert.  Den Juristen wird eine Neigung der Strafverschärfung Straffälligen gegenüber zur Last gelegt. Begrüßt wird bei einem Trend zur Verbreitung von Demokratie, dass die neuen osteuropäischen Demokratien mit einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit begannen. (a. a. O. S.255)
Nachtrag: „populistisch“, der Ausdruck ist ein winziger Teil der systematischen Sprachverfälschung durch die Linksliberalen. Mit ihr verfolgen sie ihr Herrschaftsziel bereits über Zerstörung der gewachsenen Grundlagen allen Denkens, durch Besetzung der Sprache, die sich doch als ein Werkzeug der Lebenserhaltung entwickelt hat und den Linken sich zu konservativ verhält. Was mit Populismus ausgedrückt werden soll, das hieß in der ererbten Sprache ursprünglich Demagogie. Vielleicht soll der neue Ausdruck das angeblich primitive Volk an den Hintern, an den Po erinnern, oder zumindest einen –ismus als Silbenkennzeichnung der Übertreibung bei sich führen, auch könnte er mit „Pöbel“ assoziiert werden.
Die Schweizer Volkspartei ist aber nur zum kleineren Teil demagogisch; insgesamt ist sie volksnäher als die Linksliberalen, deren Eliten auf die Erhaltung des Volks bezogen in ihrer Gesamtauswirkung negative, zerstörerische  Auslese sind.
Direkte Demokratie hat Grenzen – ebenso wie jede andere Institution  durch andere Teile des politischen Systems begrenzt ist. (a. a. O. S.256) Und im Anhang aus Fragebogen 4: Beispiel für Leitfadeninterview mit Nationalrat…) Würden Sie Ihre Entscheidung über die Gültigkeit des Minarettverbotes als politisch oder als juristisch bezeichnen?
o) Jetzt ist die Initiative von einer Mehrheit der Stimmbürger angenommen worden, Minarette können aber höchst wahrscheinlich dennoch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeklagt werden. Halten Sie das demokratietheoretisch für problematisch? (a. a. O. S.272) Literaturanhang S.275 – 289.

Ich finde dies für äußerst problematisch, denn die Moscheen mit ihren drohenden Minaretten als Speerspitzen des Islam stehen für die Eroberung des Landes und viele tragen deshalb auch die Namen großer islamischer Eroberer. Die religiöse Lehre, die in ihnen gelehrt wird, ist totalitär, intolerant  und grundgesetzwidrig. Warum  soll sich eine seit Jahrhunderten mit der Schweiz verwurzelte Ethnie einer Minderheit beugen, die sie ersetzen will und nach weltweiter geschichtlicher Erfahrung verdrängen wird? Die Menschenrechte, die den Muslimen dies zugestehen, aber werden von diesen in ihren Herkunftsländern nicht beachtet und werden von ihnen auch hier aufgehoben  werden, sobald als Mehrheit dank Demokratie die Macht übernommen haben. Wie kann man aus der mit der Europäischen Menschen-Rechts-Konvention verkündeten Religionsfreiheit ableiten, dass Moscheen mit Minaretten ausgestattet sein müssen? Der Koran erlaubt sogar den Genuss von Schweinefleisch; wenn der Gläubige durch äußere Umstände dazu gezwungen wird, übt Allah Verzeihung. Mathias von Gernsdorff. Der Kämpfer aus der Deutschen Vereinigung für eine Christliche Kultur e. V schreibt im Zusammenhang mit dem Feldzug gegen die Sexualisierung bereits der Kinder; „Immer mehr Menschen in ganz Europa verstehen, dass sich linke Lobbygruppen und Politiker in den EU-Institutionen eingenistet haben um von dort aus die Familie, die christliche Moral und die christlichen Wurzel Europas anzugreifen“  (Rundschreiben vom 10. März 2014). Wenn Chr. die direkte Demokratie einem Gericht unterwerfen will, so muss man sich auch fragen, womit man von Seiten einer derartigen Höchstinstanz zu rechnen hat. Mir fiel gerade in die Hände:
OLG-Beschluss: “taz” siegt gegen die “alte Hure” Sarrazin
Am 18.6.2012 erschien in der Berliner Tageszeitung “taz” ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller “wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?”
Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe, so das Berufungsgericht.
http://pressefreiheit-in-deutschland.de/olg-beschluss-taz-siegt-gegen-die-alte-hure-sarrazin/
Im neuen Zeitalter der „sexuellen Vielfalt“ muss man sich da wohl so ziemlich alles gefallen lassen.

Der EGMR*) betrachtet die EMRK als ein „living instrument“ (lebendiges Instrument).[3] Das bedeutet, dass eine EMRK-Bestimmung auf Grundlage der aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ausgelegt wird und nicht nach den Bedingungen zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z.B. im Gegensatz Originalismus). Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verändern. (Wikipedia) *) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Sitzt da der Hase im Pfeffer? Die seit der Machtübernahme der 68er Revoluzzer wieder entdeckten „Eliten“ starten mit ihrer Orgie der Selbstvernichtung aus moralischen Gründen bis zum Chaos durch: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit! Eine von der Moral geleitete Politik: der „neue“ Sarrazin hat Recht.
Als hätte es das Versagen und den Terror in der Französischen Revolution nicht gegeben!
Darum auch das Menschenrecht der „Homoehe“ und die Toleranz-Pflicht gegenüber der Freiheit jeglicher sexueller Orientierung. Wie können wir aus dieser Menschheits-Periode der Pflichtvergessenheit, der Menschenrechte ohne entsprechende Menschenpflichten, herausfinden?

Die Notwendigkeit einer globalen Geburtenregelung wird von den tonangebenden Kreisen einfach unterdrückt. Die – aus welchen Ursachen auch immer heraus – primitiver Lebenden lassen die Frauen Kinder in einer Zahl gebären, wie sie zur Erhaltung der Art zu Zeiten nicht bekämpfbarer Seuchen erforderlich war; der durch Feministen umgestaltete und „befreite“ Westen siecht und schwindet rasch durch Gebärstreik dahin.
Ungeachtet der Unmöglichkeit einer sofortigen Realisation einer Abhilfe müssen wir und doch darüber Gedanken machen. Und wer bessere Vorschläge machen kann, der möge sich melden.
Da steht am Anfang der biotele Aspekt des VERGLEICHENS, der Durchsetzung der Wahrheit in der Unterrichtung der Massen, selbst dann, wenn diesen die Wahrheit unbequem ist. Schluss mit der Schönfärberei und der Verschleierung bei der Senkung des Bildungsniveaus! Volks- oder Hauptschulen müssen wieder auf ein Niveau gebracht werden, von dem aus man auf Schultypen mit gehobenen Anforderungen aufsteigen kann bei Auswahl nach Begabung und Fähigkeiten der Schüler.
Die Universitäten, die wieder ihren Namen Träger umfassender Bildung verdienen, können nur einen kleinen Anteil hochbegabter und interessierter Studenten aufnehmen um diese in mehreren Disziplinen auf ein überdurchschnittliches Niveau zu heben und sollen innerhalb der größeren Komplexe von Fachhochschulen liegen. Ganze Fachbereiche sollten zurückgefahren werden: an vorderster Stelle die Politikwissenschaften und deren Nährböden über Stipendienvergaben an Studenten in den parteinahen Stiftungen (Konrad Adenauer Stiftung CDU, Hanns-Seidel-Stiftung CSU, Friedrich-Naumann-Stiftung FDP Heinrich-Böll-Stiftung Grüne und Rosa-Luxemburg-Stiftung Linke u. a.), denn sie begünstigen eine weltfremde Politik in den Parlamenten. Den Republikanern wurde eine private Franz-Schönhuber-Stiftung wegen Gemeinwohl-Gefährdung (!) von Stiftungsaufsicht und Gerichten untersagt (Quelle Wikipedia) . Welchen Nährwert haben all die Studienergebnisse von Chr. und ihrer Kollegen für den Staat? Ist das jahrzehntelange Schulbankdrücken wirkliche die höchste Lebenserfüllung?
Bei Abgang aus besseren Schulen können Frauen einen Bildungsgrad erreicht haben, der sie bestens zur Erziehung ihrer Kinder auch schon in jüngeren Jahren befähigt. Die auf Dauer angelegte Familie und Ehe muss wieder in den Mittelpunkt gestellt werden. Auch modern eingestellten Frauen kann die Moderne noch genügend Talententfaltung bieten, wenn die Kinder selbständiger sind. Das Aussterben der weißen Rasse darf nicht als schicksalhaft hingenommen werden, denn es hat ein Kulturversagen zur Ursache, das heilbar ist.
Schwer heilbar, muss ich dabei eingestehen, wenn ich an mein eigenes Versagen in der Lebensführung denke. Das Familienschicksal anhand des Lebenslaufs von Kindern aus gescheiterten Partnerschaftsbeziehungen wäre ein Thema für eine biotele Begutachtung.
Die Schwulen und Lesben haben natürlich mehr Zeit, weil sie weniger Verpflichtungen haben, sich in der Politik für ihre egoistischen Anliegen einzusetzen. Studieren wird als Heilmittel gegen Arbeitslosigkeit gepriesen; es lassen sich ja immer neue Forschungsgebiete auffinden, um sie zu Pfründen von Studienabgängern zu erklären. Aber die Ergiebigkeit technischer Innovation für die Arbeitsproduktivität hat ihre Grenzen so wie auch die Erweiterungsmöglichkeit der „Dienstleistungsgesellschaft“, welche zunehmend die Freiheit und Selbständigkeit (AUTONOMIE und AUTARKIE)  der Bürgerschaft bedroht.
Welches Heer an Übersetzern benötigt ein Staat mit multinationaler Gesellschaft!  Anstatt in Träumen wie einer grenzenlosen Weltgesellschaft zu schwelgen, in denen alle Menschen in Wohlstand und Frieden mit einander glücklich sind, weil es ihnen an nichts fehlt, sollten das heranrückende Chaos, der sich ankündigende Mangel am Lebensnotwendigen, die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen und der zwiespältige Charakter des Menschen von Natur aus endlich ernst genommen werden. Vom Kurzzeitdenken des bloßen Löcherstopfens müssen wir hin zu einer lebenstragenden, zu einer biotelen Langzeitpolitik gelangen und dabei mit dem Ringen um Wahrheit beginnen, wie es verdienstvoller Weise die öffentlich viel geschmähte Wochenzeitschrift „JUNGE FREIHEIT“ eingeleitet hat. Die Reizüberflutung gerade auch durch Werbung, die vom eigenen Denken ablenkt, muss eingegrenzt werden, wenn wir eine entscheidungsfähige Bürgerschaft heranziehen wollen.
Drehen wir doch einmal den Spieß gegenüber Chr. um und fragen wir: Wo liegen die Grenzen der Repräsentation auch in der Demokratie? Wer schützt uns vor derartigen Volksvertretern, die sich dem Ernst des Lebens häufig so wenig stellen mussten und dann so gut für ihr eigenes Fortkommen sorgen und so wenig für die Zukunft des Volkes, dem sie sich verpflichtet haben? Noch hat der Westen, vertreten von den USA, in der Militärtechnik die Nase vorne. Aber der Geist, der diese Technik einmal zur Blüte brachte, versickert zunehmend. Die westliche-kapitalistische Politik der Durchmischung der Völker, des Weltmarktes, hat die großen Vernichtungswaffen stumpf werden lassen. Im Weltbürgerkrieg der Kulturen, in dem die Grenzen verschwimmen und die Fronten unsichtbar werden, hat diejenige Macht die Nase vorn, der über die meisten zur Selbstaufopferung bereiten Kämpfer und die ungebildetsten Frauen verfügt, und das ist der Islam.  Es ist geradezu dümmlich, mit der Propagierung der globalen Demokratie die Macht der Stimmenmehrheit zu fördern und gleichzeitig seinen Nachwuchs zu drosseln.  Prof. J. Neyer, der die andere Meinung vertritt,  hat sich über meine Stellungnahme zu seinem Lehrbuch bisher nicht geäußert. Die von ihm vorgebrachten Ansichten über den Vorrang der Verhandlungs- über die Machtpolitik und die Verrechtlichung der internationalen Politik jedenfalls, scheinen mir durch die jüngsten militärischen Ereignisse in der Ukraine bereits in Frage gestellt.
Es wird allmählich Zeit, auch bei uns mit Hilfe auch ausländischer Historiker das Geschichtsbild der Siegermächte über die Rolle Deutschlands auch in unseren Schulen und unserer Öffentlichkeit zu korrigieren: Deutschland trug nicht die Alleinschuld am Beginn der letzten Weltkriege, und der Zweite Weltkrieg hätte hochwahrscheinlich mit weniger Opfer und früher beendet werden können, wenn die Alliierten unserem militärischen  Widerstand nicht nur die Bomben zu Attentat gegen Hitler geliefert hätten, sondern von der Bedingung der absoluten Kapitulation Abstand genommen hätten, eine Bedingung die doch bestätigte, dass man Krieg nicht nur gegen Hitler, sondern gegen das deutsche Volk führte. Das Verbrechen des Genozids an den Juden bleibt eine schreckliche Wunde, aber doch eine solche des nationalsozialistischen Regimes unter Bedingungen der öffentlichen Geheimhaltung. Um Wiedergutmachung war West-Deutschland bemüht wie kein anderer Staat gegenüber Kriegsverbrechensopfern. Der jüdische Glaube kennt keine Erbschuld. Die knechtische Unterwerfungshaltung muss endlich einer ausgewogeneren Politik weichen, die auch die Eigeninteressen unseres Volkes vertritt. Es scheint als habe diese deutsche Fehlhaltung der Selbstaufgabe inzwischen auf ganz Europa übergegriffen. Sie für moralische Stärke zu erklären, ist der Gipfel der gepflegten Ahnungslosigkeit unserer doch so stark akademisch durchsetzten Volksvertretung.
Die geistige Demontage läuft aber immer noch weiter, etwa im Zuge der offenbar kein Ende nehmendem Schulreformen und der fast ungebremsten Aufnahme von Armutsflüchtlingen, welche die Asylgesetzgebung missbrauchen. Es muss endlich die Einsicht verbreitet werden, dass die Menschheit ohne Geburtenregelung nicht mehr auskommen kann. Die Menschenrechtsdeklarationen müssen den Überlebensnotwendigkeiten angepasst werden.
Mit der aus den USA eingeschleppten  antiautoritären Erziehung der 68er Bewegung hat das Unheil begonnen, wobei geflissentlich übersehen wurde, dass AUTONOMIE als Freiheit nur unter der Bedingung der Selbstbeherrschung und Pflichterfüllung gedeihen kann, wobei auf gute Vorbilder nicht verzichtet werden kann.  Gleichheit als Voraussetzung einer Rechtsordnung  kann man nicht pflegen, indem man das VERGLEICHEN abschafft (wie etwa im Zusammenhang mit der angeblichen Unverjährbarkeit des Verbrechens des Holocausts immer wieder behauptet wird).
Rassen oder Ethnien  und Kulturen haben durchaus ihre Unterschiede, die erforscht und in der Regel gepflegt werden sollten. Unterscheidung (Diszernierung) darf nicht mit Diskriminierung (Benachteiligung) in einen Topf geworfen werden. VIELFALT (Diversität) wird als haltbare und wünschbare Eigenschaft im biotelen System mit AUTARKIE verschmolzen (amalgisiert), d. h. lebende Wesen dürfen und sollen verschieden sein, aber zur Selbsterhaltung fähig in ihrer Eigenart. Die Hilfe für Schwächere steht auf einem anderen Blatt: sie fällt unter den biotelen Aspekt der SUBSIDIARITÄT.
Schwule und Lesben zählen in ihrem Verhalten und durch die Vorlieben ihrer Lusterfüllung nicht zu den zukunftsfähigen Lebensträgern; ihre Lebensart soll als abstoßend empfunden werden, weil sie ins Abseits der Lebenskontinuität führt und verführt. „Sexuelle Vielfalt“ in deren Sinne ist ein gesellschaftsfeindliches Verhalten und darf keinen Anspruch auf grenzenlose Toleranz erheben. Toleranz ist im biotelen System ein Brückenbegriff zwischen PLURALITÄT (als Diversität), GEGENSEITIGKEIT und HYPARCHIE (Minimierung von Gewalt, Zwang und Bedrohung). Die Verfechter der „sexuellen Vielfalt“ dagegen treten mit brutaler Aggressivität und Intoleranz gegen die andersdenken Gesunden auf. Mit dem Plan, junge Schüler mittels eines Musterkoffers mit den passenden Utensilien für die Genitalerregung bereits als Schulanfänger mit den verschiedenen Möglichkeiten bekannt zu machen, wird sogar noch der Boden des Aspektes der AUSLESE in negativer und unerwünschter Richtung betreten. Dies ist eine Unverschämtheit sondergleichen. Aber da ja unter der modernen Diskursethik, welche die Herrschaftsdomäne der Links-Liberalen ist, die Scham, als Begriff bereits anstößig verschwiegen wird, soweit sie wie von Alters her im Bereich des Sexuellen angesiedelt ist, kann man ja von Seiten des gesinnungsüberwachenden Duisburger Instituts für Sprach- und Sozialforschung (DISS) demnächst die Empfehlung an alle Presseorgane erwarten, den Ausdruck Scham im Zusammenhang mit Sexualität nicht mehr zu gebrauchen. Die Homolobby ist bis in die Weltbank (IWF) hinauf vorgedrungen, die dem notleidenden Süd-Sudan einen Aufbau-Kredit verweigerte, weil dort ein homofeindliches
Gesetz verkündet worden sei!

Wer meint, nicht anders als über gleichgeschlechtliche Sexualität zu einem erfüllen Leben zu finden, der sollte dies im Verborgenen tun und sollte für solches naturwidrige Verhalten nicht öffentlich werben dürfen; dies sollte der Anstand verlangen können, selbst wenn der Homosexuelle sein Verhalten als angeboren verteidigt. (Auch bei Tieren ist homosexuelles Verhalten eine Entgleisung.) Die Aufgabe des Inzestverbotes zwischen Familienmitgliedern wird bereits öffentlich diskutiert; vor der Zulassung der Sodomie (Unzucht mit Tieren) schützen uns wohl nur noch die Tierschutzverbände?
http://www.derbund.ch/leben/gesellschaft/Was-soll-man-von-Sodomie-halten/story/25207827

Ein anderes goldenes Kalb unserer Moderne ist der Datenschutz. Nach meiner Erinnerung war es Günter Zehm, der als Pankraz in der JUNGEN FREIHEIT den Datenschutz einmal so ungefähr als letzte Rückzugszone  der Ehre bezeichnete. Was für ein aufgeregtes Geschrei von Leuten, die sich zu Millionen ins Internet stürzen, um sich selbst darzustellen und wichtig zu tun, völlige Nacktdarstellung bei manchen inbegriffen. Wie viele Menschen haben sich bereits vom wirklichen Leben verabschiedet und sich in ein virtuelles Dasein geflüchtet? In dem Maße wie Menschen sich gegenseitig nicht mehr über den Weg trauen können, weil religiöse und moralische Bindungen nicht mehr selbstverständlich sind oder zumindest nicht gegenüber allen Menschen(wie beim Islam), darf man nicht mehr mit der Macht des Gewissens rechnen und die Gesellschaft muss ersatzweise intensiver überwacht werden. Dies ist eine Schattenseite der Moderne, an der aber niemand vorbeikommt. Wenn der Mensch nicht mehr ein Massenartikel ist, dank einer globalen Geburtenregelung, könnte auf einer leichten Verbesserung der gegenseigen Vertrauenskrise gehofft werden. Manches  vom sozialistischen System Angedachte wird wieder aufleben, wie das intensive Berufspraktikum, das einer akademischen Ausbildung vorgelagert ist; wie sich ja ähnlich auch ärztliche Gemeinschaftspraxen und Gesundheitszentren heute bereits durchgesetzt haben. Medizinische Daten müssen vor Missbrauch sicher bewahrt werden; aber sie müssen bewahrt werden, wenn die Forschung langfristig tiefer in die gesundheitlichen Zusammenhänge eindringen soll. Zur Sicherung einer Vollbeschäftigung wird man um das Zurückfahren der Lebensarbeitszeit nicht herumkommen und zur Drosselung der Schwarzarbeit auch nicht um die Bargeldabschaffung,  wobei man den Anstieg des Tauschhandels in Rechnung zu stellen hat. Das Geld- und Bankenwesen darf aber dann nicht dem Staatszugriff zu dessen Selbstbedienung offen stehen, wie es derzeit von der Politik her im Gespräch ist. Der Staat muss am Schuldenmachen gehindert werden, auch wenn dies auch Einschnitte im Sozialbereich zur Folge hat. Rüstige Rentner sollen reichlich Gelegenheit bekommen, sich in denjenigen  Wissenschaften, die zum Luxusbereich erklärt wurden, zu betätigen oder eben in der Wohlfahrt, sofern sie nicht wieder als Großeltern gebraucht werden. Das Leben muss allgemein wieder etwas entschleunigt werden, der Konsumbedarf deutlich zurückgefahren. Beim Zusammenschnitt überrepräsentierter  Wissenschaften darf eben nicht so verfahren werden, wie es mit der Einschränkung der Lehrstühle für Demographie geschah; auf diesem Gebiet wird ja der wundeste Punkt linksliberaler und feministischer Politik berührt. Und so konnte denn das Max-Planck-Instituts für demographische Forschung in Rostock unwidersprochen und konkurrenzlos  die herrschende Fehlpolitik mit der Fälschung bedienen, der Geburtenknick in Deutschland sei eine Folge ungenügender Krippenangebote
.
http://www.jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=13&File=201352122015.htm&STR1=52/13&STR2=&STR3=&STR4=  

 (www.jungefreiheit.de  52/13 / 13. Dezember 2013 u. 01/14 / 20. Dezember 2013) Auch Chr. geht auf die Folgen der Unterstützung der ethnisch-kulturellen Bevölkerungsumschichtung und ihrer Auswirkungen auf den Naturschutz über ihre Unterordnung der Demokratie unter die linksliberal diktierte Rechtstaatlichkeit nicht ein. Kernthese einer unter Mitarbeit von 250 Wissenschaftlern und Gewerkschaftern erstellten Studie in Frankreich ist, dass kulturelle Assimilation nicht weiter das Ziel der französischen Integrationspolitik sein könne.

http://www.jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=13&File=201352122033.htm&STR1=52/13&STR2=dezember&STR3=frankreich&STR4=assimilation
JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. . 52/13 / 13. Dezember 2013 u. 01/14 / 20. Dezember 2013. Das Heil für Europa soll also die Unterordnung unter die Autorität des Korans sein, nach dessen Autorität der Wille Allahs sich nie ändert: also Rückfall ins 7. nachchristliche Jahrhundert.  

Nochmals komme ich auf die Doktorarbeit von Chr. zurück,  die alles Leben den häufig weltfremden Rechtsschöpfungen abgehobener Vertreter ausliefern möchte. Sie meint in Kalifornien ein nachahmenswertes Vorbild für die Schweiz gefunden zu haben, weil dort Richter Volksentscheidungen für ungültig erklärt haben. Aber entspricht es nicht der Gerechtigkeit, wenn illegale Zuwanderer nicht sämtliche sozialen Leistungen in Anspruch nehmen dürfen? Findet Chr. es für gerecht, wenn bei uns ein in Not geratener Arbeitsloser zuerst alle seine Ersparnisse aufbrauchen muss ehe er Sozialleistungen bekommt, ein illegaler Zuwanderer aber ohne jegliche Gegenleistung alles sofort beanspruchen kann? Sollten da nicht vorher Selbsthilfeorganisationen der Einwanderer oder karitative Verbände und Kirchen einspringen? Muss dem Anspruchsdenken nicht Grenzen gesetzt werden oder ist es natürlich, dass bei Hilfeleistungen jedes Dankeschön ausbleibt? Und dann hängen sich noch einheimische Nutznießer an diese Wohlfahrtspfründen bis hin zur Unterstützung bei, ja Aufstachelung zu Widerrechtlichkeiten, so dass die verteufelten Konservativen von einer „Asylindustrie“ sprechen.
Wer wagt denn als Abstammungsdeutscher noch Kinder in die Welt zu setzen, wenn er sie ihrer freien Zukunftsgestaltung in einem liebenswerten Heimatland beraubt sieht? Man schwadroniert  vom Bevölkerungsschwund in Deutschland (als „Demographie“ beschönigt), dabei liegt der Bevölkerungsanstieg heute bereits in Millionenhöhe bei steilem Anstieg solcher Bevölkerungsanteile, die dich hinsichtlich ihrer Vermehrung keinerlei Schranken auferlegen.
Es kommen Fachleute, wird behauptet, beispielsweise Maurer; aber zunächst wird deutscher Boden weiter von diesen versiegelt und die Natur weiter zurückgedrängt. Gab es wirklich in ihrer Heimat keine Arbeit? Und warum nicht?
 Auch die
Die Schweizer Bevölkerung wächst schon ohne Zuwanderung laut Statistischem Bundesamt. http://www.infosperber.ch/Dossier/Wollen-wir-noch-eine-Million-mehr-Menschen-in-der-?gclid=CNG1yNXe770CFXMRtAodm2QANw

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/einwanderung-zuwanderung-aus-rumaenien-und-bulgarien-steigt-um-80-prozent/9546162.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article123539929/Warum-Einwanderer-ein-Segen-fuer-Deutschland-sind.html  Aber man sehe genau hin, woher diese Lobpreisungen kommen!
Und wie da alles geschönt wird.
Einen objektiveren Ton schlagen an:
http://www.berlin-institut.org/publikationen/studien/nach-punkten-vorn.html

In einem Punkt nur hätte ich Chr. (fast) recht gegeben: eine von den Stimmbürgern angenommene kalifornische Initiative wollte Kindern illegaler Einwohner auch den Schulbesuch verweigern; das Gesetz wurde gerichtlich für ungültig erklärt. Ich schrieb fast, weil es ja auch hier andere Auswege der Selbst- und Fremdhilfe gegeben hätte.
Aus meinem eigenen Erleben: Ein benachbarter Unternehmer hatte sich aus Polen eine Frau mit Töchterchen A. mitgebracht, die nun illegal hier lebten. Später zog noch ein Bruder T. von A nach, der bisher bei der Großmutter in Polen gelebt hatte. Der jüdische Großvater war im KZ Sachsenhausen ermordet worden. Der Junge war verstört, hatte er doch seine wichtigste Beziehungsperson verloren; zumal im hiesigen Haushalt auch die Ehefrau des Unternehmer weiter wohnen blieb, und es zu heftigen Auseinandersetzungen kam. Schutz suchte und fand er bei uns; insbesondere war mein Sohn damals ein Musterschüler (in der Schule bereits gewohnt, als Hilfslehrer eingesetzt zu werden), dem es Freude bereitete, seinem durchaus intelligenten Freund ein einwandfreies Deutsch beizubringen. Als die Versetzung in die Realschule für T. fällig war, verweigerten die Lehrer und die deutsche Schulbehörde diese; der illegale Aufenthalt dagegen war nie beanstandet worden. Meine Frau und ich bemühten uns erfolgreich im nur wenige Kilometer entfernten Hennigsdorf, das zu Brandenburg gehört, wo T. nach Prüfung aufgenommen wurde und die Realschule erfolgreich abschloss. Auch die deutsche Staatsangehörigkeit konnten wir dem Jungen vermitteln; zuvor war im Behördenringen sogar eine Adoption im Gespräch. Heute arbeitet T. für die Fa. Siemens als Mechatroniker bei einem Monatssalär zwischen 3.500 und 5000 Euro auf fernen Kontinenten.
Da T. mich gestern besuchte, fiel mir ein, diesen Fall zu einer biotelen Probebegutachtung auszubauen:
Eine gültige Volksinitiative, so die Fiktion, hätte T. vom Schulbesuch ausgeschlossen. Er hätte von uns beraten und bevorschusst schriftlich einen biotelen Gesetzesantrag beim Kontrollkörper-Büro eingereicht des Inhalts:
„Die Entscheidung der Volksinitiative gegen die Inanspruchnahme von Mitteln der Steuerzahler für illegal Eingereiste ist insoweit ungültig zu erklären, als er dem Besuch von öffentlichen Schulen von illegal eingereisten Kindern entgegensteht, da sonst im Falle des längerfristigen Verbleibs solcher Kinder nicht nur diesen sondern auch dem Allgemeinwohl bedeutende Nachteile entstehen“. (Ich trete wie zuletzt bei „Globale Demokratie“ nach J. Neyer wieder in den Experimentierprozess bioteler Begutachtung ein.) Und schon muss ich den Antrag ergänzen: „Die Begünstigten sind dazu verpflichtet, im Falle Ihrer späteren Ausreise einen Anteil der für sie staatlich erbrachten Ausbildungskosten zurückzuerstatten, insoweit sie in füranderen Staat erwerbstätig werden und den geschuldeten Aufwand nicht durch Steuerentrichtung bereits anrechenbar beglichen haben.“ (Es kommt der Menschenhandel beim Freikauf von DDR-Gefangenen in Erinnerung, welcher gelegentlich auch ähnlich begründet wurde.) Dem Aspekt des AUSGLEICHS als einer ungleichzeitigen GEGENSEITIGKEIT würde damit Rechnung getragen.
Es wurde hier gerade die Regel 2b für das Gutachtensystem geboren.  
Die biotele Antragstellung (die auch von jedem Dritten hätte erfolgt sein können) wäre rechtsgültig gewesen, da es sich bei biotelem Recht um transnationales Recht handelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären die unabhängigen Gutachter zum Ergebnis gekommen, dass dem Antrag stattzugegeben ist. Die Volksabstimmung hätte nach bioteler Verfahrensordnung  entweder a) vor einem repräsentativ verkürzten Publikum oder b) im Zusammenhang mit einer Listenabstimmung über mehrere Anträge hinsichtlich ihrer Auswirkungen minderer Bedeutung zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden, wobei aber eine Annahme des Antrags fiktiv vorweggenommen worden wäre. Die biotelen Vereine hätten sich wahrscheinlich für die Annahme des Antrags eingesetzt, während eine öffentliche Agitation gegen den inhaltlich positiv beurteilten Antrag nach biotelen Regeln gesetzlich untersagt geblieben wäre.

Ob nun Chr. mit mir zufrieden ist? Wenigstens oder nur in diesem Fall?  Auch Volksentscheide aber auch Gesetze der Repräsentative unterlägen unter bioteler Gesetzgebung ohnehin der gutachterlichen Überprüfung. Im Gegensatz zu einer richterlichen Überprüfung, die weithin willkürlichen Spielraum bietet, wäre ein bioteles Urteil ein unabhängiges und eines nach vorgegebenem Gemeinwohlraster. (Und hundertprozentig wäre es im obigen Fall deswegen nicht, wie dargestellt, ausgefallen, weil ja hochgesinnte bürgerliche Kräfte inzwischen eine Problemlösung hätten vorgenommen haben können, welche das Schulgeld etwa über eine Stiftung dem Staat erstattet hätte oder eine andere Lösung.)
Die Debatte könnte  fortgesetzt werden;  geht es doch um die Durchlässigkeit von Nationalgrenzen auch im Kapitalverkehr, den Schutz vor Flüchtlingsinvasionen bei unterschiedlichen Lebensstandards usw., eben um das Gleichgewicht zwischen den Nationalstaaten in einem freilich noch utopischen friedenwahrenden biotelen Weltstaat.
Von deutschem Boden soll doch wieder das Heil ausgehen: Energiewende  durch Rückkehr zu den Windmühlen, Aufgabe der eigenen Nationalität und Identität  und Grenzöffnung gegenüber allen, die mit uns den Wohlstand teilen wollen. Werden wir vor dem aufstrebenden China als Exportweltmeister noch lange bestehen? Und wenn nicht?
Wir lieferten bereits den Marxismus und den Nationalsozialismus, warum nicht Biotelie?